941.221.1
Wiegegeräteverordnung des EJPD1
vom 15. August 1986 (Stand am 27. April 2004)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom9. Juni 19772 über das Messwesen (Messgesetz) und die Artikel 5, 7–11,14, 16 Absatz 3, 27, 31 Absatz 2 und 32 der Verordnung vom17. Dezember 19843 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung), sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse und des Abkommens vom21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,6 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die für die Zulassung und Eichung von Wiegegeräten einzuhaltenden technischen Vorschriften.
Art. 27 Einheiten
Für die Angaben auf Wiegegeräten sind folgende gesetzliche Einheiten der Masse zu verwenden: Gramm (g) Kilogramm (kg) Tonne (t) AS 1986 2013
Art. 3 Bezugsbedingungen
Als Bezugsbedingungen für die Eichung von Wiegegeräte gelten:
Temperatur 20°C Bezugsdichte für Prüfgewichtstücke: 8000 kg/m3 Luftdichte 1,2 kg/m3
Der Fehler der bei der Eichung verwendeten Prüfgewichtstücke oder bekannten Prüflasten darf bei der jeweiligen Belastung höchstens ein Drittel der Fehlergrenze des zu eichenden Wiegegerätes betragen.
Art. 4 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
Wiegegeräte Messmittel zur Bestimmung der Masse oder anderer von der Masse bestimmter Grössen unter Anwendung der Schwerkraft.
...8
Selbsttätige Wiegegeräte Wiegegeräte, die einen Wägevorgang ohne Eingriff einer Bedienungsperson selbsttätig auslösen und durchführen.
–i. ...9
Selbsttätige Förderbandwiegegeräte (FBW) Wiegegeräte, welche die Masse eines Guts bestimmen, das während einer gegebenen Zeit von einem Band befördert wird. Die Bestimmung erfolgt kontinuierlich, ohne systematische Unterteilung des Guts und ohne Unterbrechung der Bandbewegung.
Förderleistung des FBW Pro Zeiteinheit durch ein FBW geförderte und gewogene Wägegutmenge.
Maximale und minimale Förderleistung (Qmax, Qmin) des FBW Grösste, beziehungsweise kleinste Förderleistung, bei der das Wiegegerät den messtechnischen Anforderungen genügt.
Mindestabgabemenge, Mindestannahmemenge des FBW Totalisierte Mindest-Wägegutmenge, unterhalb welcher das Wägeergebnis mit einem grösseren Fehler behaftet sein kann, als er für Mengen zulässig ist, die mit einer Förderleistung im Bereich zwischen minimaler und maximaler Förderleistung gewogen werden.
Art. 5 Genauigkeitsklassen
...10
Förderbandwiegegeräte werden in folgende zwei Genauigkeitsklassen eingeteilt:
Bezeichnung Kennzeichen
normal
grob
Förderbandwiegegeräte der Klasse 2 dürfen nur für das Wägen von Baustoffen und Kehricht verwendet werden. Das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (Bundesamt) kann in besonderen Fällen, namentlich im Handel mit billigen Massengütern, Ausnahmen bewilligen.11
2. Abschnitt Zulassung zur Eichung
Art. 612
Art. 7 Bauartzulassung
Förderbandwiegegeräte bedürfen, unter Vorbehalt der Artikel 11–13 der Eichverordnung, einer Bauartzulassung durch das Bundesamt, damit sie zur Eichung zugelassen werden.13
Das Bundesamt erteilt die Bauartzulassung, wenn Aufbau und Messtechnische Eigenschaften der Wiegegeräte dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den internationalen OIML-Empfehlungen zum Ausdruck kommt (OIML: Organisation Internationale de Métrologie Légale). Das Bundesamt erlässt die entsprechenden Weisungen.
In der Regel wird die Bauartzulassung nur erteilt, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Wiegegeräte in der Schweiz gewartet und nötigenfalls innert nützlicher Frist instand gestellt werden können. Das Bundesamt kann Ausnahmen gestatten, vor allem wenn nur wenige Wiegegeräte in Betrieb genommen werden.
Im Zulassungsschein werden die Plombenstellen und die Beschriftung der Geräte vorgeschrieben.
Die Bekanntmachung einer zugelassenen Bauart erfolgt im Bundesblatt und in den Mitteilungen an die Eichmeister unter Zuordnung des Zulassungszeichens mit Ordnungsnummer.
Zulassungszeichen und Ordnungsnummer sind auf den Wiegegeräten anzubringen.15
3. Abschnitt Fehlergrenzen
Art. 816
Art. 9 Fehlergrenzen gültig bei Erst- und Nacheichungen selbsttätiger Förderband-Wiegegeräte (FBW)
Die nachstehend aufgeführten Fehlergrenzen gelten für Mengen, die gleich oder grösser sind als die Mindestabgabemengen, vorausgesetzt, dass die Anzeige vor der Prüfung (im Leerlauf des Geräts) auf Null gestellt worden ist:
Klasse 1 0,5% der totalisierten Menge für Förderleistungen zwischen
Prozent und 100 Prozent der maximalen Förderleistung für ein FBW mit Analoganzeige 0,5% +1 d (d = Teilungswert der Anzeige) für Förderleistungen zwischen
Prozent und 100 Prozent der maximalen Förderleistung im Falle eines FBW mit Digitalanzeige Klasse 2 1,0% der totalisierten Menge für Förderleistungen zwischen
Prozent und 100 Prozent der maximalen Förderleistung für ein FBW mit Analoganzeige 1,0% +1 d (d = Teilungswert der Anzeige) für Förderleistungen zwischen
Prozent und 100 Prozent der maximalen Förderleistung im Falle eines FBW mit Digitalanzeige
Die Fehler der Vergleichs-Wiegegeräte sind in der Fehlergrenze nicht eingeschlossen.
Art. 1017 Fehlergrenzen für Kontrollen (Verkehrsfehlergrenzen)
Für Kontrollen ausserhalb von Erst- und Nacheichungen gilt das Doppelte der in
Artikel 9 Absatz 1 genannten Fehlergrenzen.
4. Abschnitt Eichung, Stempelung, Plombierung
Art. 11 Gültigkeit der Eichung
Die Nacheichung der Förderbandwiegegeräte hat alle zwei Jahre zu erfolgen, sofern im Zulassungszertifikat der Bauart nicht andere Fristen genannt werden.18
Ein Wiegegerät gilt nur für Wägungen innerhalb des Wägebereichs beziehungsweise oberhalb der Mindestabgabe oder -Annahmemenge als geeicht.
Art. 12 Erfüllung der Eichpflicht
1–2 ...19
Teile von Wiegegeräten und Zusatzeinrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Eichverordnung von der Eichpflicht befreit sind, müssen mit einer unauslöschlichen, deutlich lesbaren Aufschrift wie «Fernanzeige nicht amtlich geprüft», «Drucker nicht amtlich geprüft» usw. versehen sein.
...20
Art. 13 Anmeldung vor Inbetriebnahme
Wiegegeräte (ob bereits geeicht oder nicht), die erstmals oder nach Standortveränderung in Betrieb genommen werden, sind vom Hersteller, gegebenenfalls vom Verkäufer oder vom Verwender unverzüglich beim zuständigen kantonalen Eichamt und im Falle einer Einzelzulassung oder einer begrenzten Zulassung auch beim Bundesamt zur Eichung anzumelden.
Art. 14 Stempelung und Plombierung durch Eichmeister
Wiegegeräte werden nach den Artikeln7 und 8 der Verordnung vom 25. Juni 198021 über Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Eichwesen von den kantonalen Eichmeistern amtlich geprüft und gestempelt und mit den vorgeschriebenen Plomben versehen.
5. Abschnitt Prüfverfahren
Art. 15
Einzelheiten über die bei Eichungen anzuwendenden Prüfverfahren werden vom Bundesamt in Dienstanleitungen an die Eichmeister geregelt.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Artikel 9 Absatz 2,10, 67–77 und 80-88 der Vollziehungsverordnung vom12. Januar 191222 betreffend die in Handel und Verkehr gebrauchten Längen- und Hohlmasse Gewichte und Waagen;
der Bundesratsbeschluss vom 23. Dezember 192523 betreffend Zulassung von Neigungswaagen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.
Art. 17 Übergangsbestimmungen
Wiegegeräte, die den bisherigen Vorschriften entsprechen, können noch während zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Ersteichung gestellt werden.
Wiegegeräte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht worden sind, dürfen weiterhin zur Nacheichung gestellt werden.
Bei den Nacheichungen von Laufgewichtswiegegeräten kann der Eichwert e als
d angenommen werden, wenn das Wiegegerät bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstgeeicht worden ist.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1987 in Kraft.
[BS 10 11; AS 1970 937 Art. 35 Abs. 2, 1971 1792 Art. 15 Abs. 2, 1973 449 Art. 23 2228
Art. 34, 1985 56 Art. 31 Abs. 1 Bst. b, 1986 2022 Art. 17. AS 1991 1306 Art. 9]
[BS 10 84; AS 1952 612, 1955 714, 1963 597, 1980 915 Art. 19 Bst. b, 1982 2053, 1985
Art. 31 Abs. 1 Bst. e]