415.01
Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport
vom 21. Oktober 1987 (Stand am 7. Mai 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom17. März 19721 über die Förderung von Turnen und Sport, verordnet:
1. Kapitel Turnen und Sport in der Schule
1. Abschnitt Obligatorischer Turn- und Sportunterricht
an Volks- und Mittelschulen
Art. 12 Grundsatz
Die Kantone sorgen dafür, dass an den Schulen der Primar- und Sekundarstufe I sowie an allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe II im Rahmen der ordentlichen Unterrichtszeit durchschnittlich wöchentlich drei Lektionen Sportunterricht erteilt werden.
Sie sorgen dafür, dass durch qualitativ guten Sportunterricht die koordinativen und konditionellen Fähigkeiten sowie die soziale Kompetenz der Schülerinnen und Schüler entwicklungsspezifisch gefördert werden.
In Ergänzung zum Sportunterricht sorgen die Kantone für zusätzliche Schulsportangebote wie Sporttage, Sportlager oder Projektwochen zum Thema Sport.
Der Sportunterricht basiert auf einem vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) erlassenen Rahmenlehrplan. Die Kantone sind vor Erlass des Rahmenlehrplanes anzuhören. Ihren Stellungnahmen ist Rechnung zu tragen.
Art. 1a3 Anrechnung zusätzlicher Schulsportangebote
Zusätzliche Schulsportangebote können an den Unterricht nach Artikel 1 Absatz 1 höchstens zur Hälfte angerechnet werden.
Pro Tag können dabei höchstens vier Lektionen angerechnet werden.
AS 1987 1703
Der Durchschnitt nach Artikel 1 Absatz 1 kann sich auf der Sekundarstufe I auf zwei Jahre, auf der Sekundarstufe II auf drei Jahre beziehen. In jedem Fall sind mindestens zwei Lektionen pro Woche zu unterrichten.
Zusätzliche Schulsportangebote können nur angerechnet werden, wenn sie vorgängig für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch erklärt worden sind. Sie sind in der Stundentafel auszuweisen.
Art. 2 Körperliche Leistungsfähigkeit
Die Kantone sorgen dafür, dass die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler überprüft wird.
Art. 3 Unterricht, Lehrmittel
Der Unterricht wird von Lehrkräften erteilt, die eine fachliche und pädagogische Ausbildung für die betreffende Schulstufe haben.
Die Eidgenössische Sportkommission (ESK) stellt den Kantonen Lehrmittel zur Verfügung und bestimmt, wem diese unentgeltlich abgegeben werden.4 Sie nimmt dabei Rücksprache mit der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale.
Art. 45 Koordination
Im Rahmen der Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Sportunterricht in der Schule (KVS) lädt der Bund die kantonalen Aufsichts- und Beratungsorgane für Turn- und Sportunterricht an Volks- und Mittelschulen periodisch zu einem Erfahrungsaustausch ein.
2. Abschnitt Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen
Art. 5
Für den Turn- und Sportunterricht an Berufsschulen gilt die Verordnung vom 14. Juni 19766 über Turnen und Sport an Berufsschulen.
3. Abschnitt Freiwilliger Schulsport
Art. 6
Die Kantone sorgen dafür, dass zusätzlich zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht freiwilliger Schulsport angeboten wird.
Die ESK ist Verbindungsorgan für internationale Anlässe im freiwilligen Schulsport.7
4. Abschnitt Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte
Art. 7 Ausbildung der Volksschullehrer
Volksschullehrer, die nach kantonalem Recht Turn- und Sportunterricht erteilen, müssen zusätzlich zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht theoretisch und didaktisch ausgebildet werden.
Die Kantone regeln die Prüfungsanforderungen.
Art. 8 Ausbildung der eidgenössisch diplomierten Turn- und Sportlehrer
Wer ein eidgenössisches Turn- und Sportlehrerdiplom erwerben will, muss einen Studiengang an einer Hochschule mit Ergänzungslehrgängen am Bundesamt für Sport (BASPO) 8, Abteilung Eidgenössische Sportschule Magglingen (Abt. ESSM)9 gemäss Verordnung vom21. Oktober 198710 über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen bestehen.
Das Fachstudium in Sportwissenschaft mit Lizentiat oder Doktorat ist Sache der Hochschulen.
Art. 9 Fortbildung
Der Bund übernimmt die Kosten von folgenden Kursen und Veranstaltungen des Schweizerischen Verbandes für Sport in der Schule, welche dieser für die Lehrkräfte durchführt, die Turn- und Sportunterricht erteilen:
Zentralkurse für Kursleiter;
Zentralkurse für Seminarturnlehrer;
zentrale Kurse für die Lehrerschaft;
gesamtschweizerische Tagungen und Sportveranstaltungen.
Er kann Veranstaltungen der Konferenz der Leiter der Hochschulinstitute für Sport für deren Dozenten und Absolventen durch Beiträge unterstützen.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) regelt die Entschädigungsansätze für Leiter und Teilnehmer an zentralen Kursen mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartements.11
Der Bund kann Veröffentlichungen über Turnen und Sport in der Schule, die der Fortbildung der Lehrkräfte dienen, durch Beiträge unterstützen.
2. Kapitel «Jugend + Sport»
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 10 Inhalt
«Jugend + Sport» (J + S) umfasst die Ausbildung der Jugendlichen in Sportfachkursen und an Einzelanlässen sowie die Aus- und Fortbildung der Leiter und des Kaders.
Art. 11 Sportfächer
J + S umfasst Sportfächer, bei deren Ausübung die körperliche Leistungsfähigkeit vor allem im Hinblick auf die Gesamtentwicklung der Jugendlichen gefördert wird. Dabei sollen:
ein angemessener personeller, materieller und technischer Aufwand nicht überschritten werden;
die Gesundheit und die Sicherheit der Teilnehmer und die Belange der Umwelt berücksichtigt werden;
die ideelle und pädagogische Ausrichtung den ethischen Grundsätzen der Gesellschaft entsprechen.12 2 Das Departement legt nach Konsultation der ESK die Sportfächer, Ausbildungskurse und Prüfungen fest.13
Art. 12 Durchführung und Leitung
Die Kantone bezeichnen die für J + S zuständige Amtsstelle.
Die Leitung von J + S wird dem BASPO übertragen. Die Kantone sowie die interessierten schweizerischen Verbände und Institutionen wirken beratend mit.
2. Abschnitt Teilnehmer, Kader, Organisatoren, J+S-Coach und Leiter14
Art. 13 Teilnehmer
An Sportfachkursen können Schweizerinnen und Schweizer sowie in der Schweiz wohnhafte ausländische Staatsangehörige vom1. Januar des Jahres, in dem sie zehn Jahre alt werden, bis zum31. Dezember des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden, teilnehmen.15
An J + S können auch andere Personen teilnehmen. Der Bund erbringt jedoch für sie keine Leistungen.
Art. 1416 Kader
Das Kader bildet die Leiter und J+S-Coachs aus. Das Kader umfasst Experten, Ausbilder und Betreuer.
Das Departement bestimmt die Aufgaben und regelt die Aus- und Weiterbildung des Kaders sowie den Entzug und Verfall der Anerkennung. Es regelt zudem die disziplinarische Verantwortlichkeit des Kaders des BASPO, soweit es nicht dem Beamtengesetz vom30. Juni 192717 untersteht.
Art. 14a18 Organisatoren
Organisatoren von J+S-Angeboten sind im Pauschalbeitragssystem Sportverbände und Sportvereine sowie Jugendverbände und ihre Vereine. Für die Organisation von Jahres- und Halbjahreskursen können auch kommerzielle Anbieter als Organisatoren eingesetzt werden, für Lager auch Gemeinden und kantonale Sportämter.
Der Organisator bietet Kurse oder Lager an, welche von J+S-Leitern durchgeführt werden.
Der J+S-Coach ist im Pauschalbeitragssystem der Vertreter des Organisators und der Ansprechpartner der Amtsstellen. Er wird vom Organisator rekrutiert, der ihn der zuständigen J+S-Behörde meldet.
Der J+S-Coach hat folgende Pflichten:
a. er sorgt für eine langfristige Planung, um die Aufrechterhaltung des J+S- Angebotes zu sichern;
er erstellt in Zusammenarbeit mit dem J+S-Leiter das Jahres- oder das Halbjahresprogramm;
er meldet der zuständigen J+S-Behörde nachträgliche Mutationen wie die Sistierung oder eine zusätzliche Anmeldung eines J+S-Angebotes sowie Änderungen bezüglich seiner Person;
er berät, unterstützt und beaufsichtigt die J+S-Leiter bei der Durchführung der J+S-Angebote;
er kontrolliert die administrativen Arbeiten der J+S-Leiter;
er erstellt die Abrechnung über die durchgeführten Angebote;
er führt ein J+S-Coach-Journal;
er gewährt der zuständigen J+S-Behörde Einblick in seine Arbeit;
er besucht spätestens im Verlaufe des Jahres seiner Tätigkeit einen entsprechenden Ausbildungskurs.
Er meldet im Einvernehmen mit dem Organisator die Angebote der Organisation mittels Gesuch zur Erteilung der Pauschalbeiträge bei der zuständigen J+S-Behörde an. Das Programm für Sportarten mit besonderen Sicherheitsbestimmungen gemäss den Artikeln7 und 8 der Verordnung vom10. November 198020 über Jugend und Sport muss vor der Anmeldung durch einen J+S-Experten kontrolliert und freigegeben worden sein.
Leiter sind entsprechend ausgebildete, gut beleumundete Schweizer oder Ausländer mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung.
Jeder J+S-Leiter kann in seiner Sportart J+S-Kurse oder J+S-Lager eines Organisators durchführen.
Der J+S-Leiter hat folgende Pflichten:
Er führt ein J+S-Trainingshandbuch oder ein J+S-Lagerhandbuch;
Er gewährt der zuständigen J+S-Behörde und dem J+S-Coach Einblick in seine Arbeit.
Das Departement bestimmt die Aufgaben der Leiter, regelt ihre Aus- und Weiterbildung sowie den Entzug und Verfall der Leiteranerkennung.
3. Abschnitt Leistungen des Bundes im System der nichtpauschalierten Beiträge22
Art. 15 Beiträge an Sportfachkurse23
Der Bund leistet folgende Beiträge an die Veranstalter von Sportfachkursen:
Kursgeld für Sportfachkurse;
Kursgeld und Lagerbeitrag für Sportfachkurse mit Übernachten.24 2 Das Kursgeld bemisst sich nach der Anzahl und der Kategorie der Leiter, der Anzahl der Teilnehmer sowie der Dauer der Ausbildung und der bewilligten zusätzlichen Kurstätigkeiten.
Der Lagerbeitrag bemisst sich nach der Anzahl der Teilnehmer und nach der Dauer des Anlasses.25
...26 Art. 15a27 Beitrag an die Kantone zur Förderung von J + S
Der Bund leistet den Kantonen einen Beitrag zur Förderung von J + S.
Der Beitrag an die Kantone zur Förderung von J + S berechnet sich nach den Beiträgen, die nach Artikel 15 an Veranstalter im betreffenden Kanton ausgerichtet worden sind, sowie nach der Finanzkraft der Kantone. Er beträgt die Hälfte des errechneten Betrages.
Art. 16 Beiträge an die Betreuung
Der Bund leistet den Kantonen Beiträge an die Entschädigung der Betreuer für die Begutachtung, die Besprechung und den Besuch von J + S-Anlässen.
Art. 17 Beiträge an Leiter- und Kaderkurse
Der Bund trägt die Kosten der eidgenössischen Leiterkurse und zahlt den Kursteilnehmern eine Entschädigung.
Er leistet Beiträge an die Kosten der Leiter- und Kaderkurse der Kantone, Verbände und anderer Institutionen. Die Beiträge bemessen sich nach der Anzahl der Kursteilnehmer und der Kursdauer.
Art. 18 Entschädigung der beratenden Kommissionen
Der Bund leistet den nach Artikel 12 Absatz 2 eingesetzten beratenden Kommissionen eine Entschädigung für ihre Tätigkeit.
Art. 19 Ansätze und Beitragsverfahren
Das Departement legt die Ansätze mit Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes fest und regelt das Beitragsverfahren.
Es leistet Trägerverbänden von Sportfächern, für welche das BASPO reduzierte Dienstleistungen erbringt, eine Pauschalentschädigung.
Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 199028 sind anwendbar.29
Art. 20 Versicherung
...30
Bei nationalen Anlässen, die vom BASPO bewilligt werden, übernimmt der Bund die Haftung der Teilnehmer gegenüber Dritten wie ein Haftpflichtversicherer. Das Verantwortlichkeitsgesetz31 bleibt vorbehalten.
Art. 2132 Transportvergünstigungen
Das Departement bestimmt mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation33, für wen der Bund die halben oder die ganzen Fahrkosten und für welches Leihmaterial er die Frachtkosten übernimmt.
Art. 2234 Andere Leistungen
Das Departement regelt die Abgabe von Leihmaterial und topographischen Karten, die für J+S bestimmt sind, sowie die Überlassung von Truppenunterkünften und die Abgabe von Lebensmitteln und Motorfahrzeugen der Armee.
Lagerung, Instandstellung und Versand des Leihmaterials erfolgen durch eidgenössische und kantonale Zeughäuser zulasten des Bundesamtes für Betriebe des Heeres.
Art. 23 Abzeichen, Drucksachen und Auszeichnungen
Der Bund stellt den Kantonen und Organisationen die notwendigen Abzeichen, Drucksachen und Auszeichnungen zur Verfügung. Das BASPO bestimmt im Einzelfall den Kostenanteil des Empfängers. Vorbehalten bleibt die Mitwirkung der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bei der Abgabe von Drucksachen.
Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.
4. Abschnitt:35 Leistungen des Bundes im System der Pauschalbeiträge
Art. 23a Grundsatz
Pauschalbeiträge werden auf Gesuch im Rahmen der bewilligten Kredite ausgerichtet.
Das J+S-Angebot unterscheidet im System der Pauschalbeiträge vier Nutzergruppen und die Nachwuchsförderung in bestimmten Sportarten:
Nutzergruppe1: Jahres- und Halbjahreskurse von Sportvereinen mit festen Infrastrukturen mit regelmässigem Sportunterricht für die gleiche Teilnehmergruppe in der Sportart Fussball;
Nutzergruppe2: Jahres- und Halbjahreskurse von Sportvereinen ohne feste Infrastrukturen mit regelmässigem Sportunterricht für die gleiche Teilnehmergruppe in den Sportarten Kanusport, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen und Snowboard;
Nutzergruppe3: Lager der Jugendverbände in der Sportart Lagersport/Trekking;
Nutzergruppe4: Lager von Gemeinden, Verbänden und kantonalen Sportämtern in den Sportarten Fussball, Kanusport, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen und Snowboard;
Nachwuchsförderung: Jahreskurse der Sportverbände in den Sportarten der Nutzergruppen1 und 2.
Art. 23b Subventionsempfänger
Pauschalbeiträge werden den Organisatoren der J+S-Angebote gewährt.
Art. 23c Zuständigkeit
Anmeldungen und Abrechnungen der J+S-Angebote der Nutzergruppen1 und 2, der lokalen J+S-Lager der Nutzergruppe3 sowie der unter Verantwortung von Gemeinden oder Kantonen durchgeführten Angebote der Nutzergruppe4 sind dem entsprechenden kantonalen Amt einzureichen.
Anmeldungen und Abrechnungen der regionalen, kantonalen und schweizerischen J+S-Lager der Nutzergruppe3, der unter der Verantwortung eines Sportverbandes durchgeführten Angebote der Nutzergruppe4 sowie der J+S-Kurse der Nachwuchsförderung sind dem BASPO einzureichen.
Art. 23d Allgemeine Voraussetzungen
Der Bund leistet Pauschalbeiträge für die durchgeführten J+S-Kurse und -Lager, wenn:
das J+S-Angebot der zuständigen J+S-Behörde spätestens drei Wochen vor Kurs- oder Lagerbeginn angemeldet worden ist;
der Organisator schriftlich zusichert, dass die J+S-Regelungen eingehalten werden.
Art. 23e Pauschalbeiträge für J+S-Kurse der Nutzergruppe1
Pauschalbeiträge werden für Halbjahreskurse ausgerichtet:
die mindestens 15 Wochen umfassen;
die von mindestens 4 Teilnehmenden (Tn) besucht werden; und
für die pro Woche mindestens eine Trainingseinheit von mindestens 60 Minuten Dauer angeboten wird.
Der Grundbeitrag bemisst sich nach der Gruppengrösse und der Unterrichtsdauer. Er beträgt: 4–7 Tn 8–24 Tn 60–90 Minuten max. 200 Fr. max. 290 Fr. über 90 Minuten max. 260 Fr. max. 350 Fr.
Besondere Beiträge werden ausgerichtet:
a. für die Trainingseinheiten pro Woche, jedoch höchstens für fünf Einheiten, nach den folgenden Ansätzen: 1. eine Trainingseinheit pro Woche 4–7 Tn 8–4 Tn ab 25 Tn je weitere 12 Tn 60–90 Minuten max. 90 Fr. max. 130 Fr. max. 130 Fr. über 90 Minuten max. 120 Fr. max. 150 Fr. max. 150 Fr.
2. jede weitere Trainingseinheit pro Woche 4–7 Tn 8–4 Tn ab 25 Tn je weitere 12 Tn 60–90 Minuten max. 255 Fr. max. 390 Fr. max. 390 Fr. über 90 Minuten max. 345 Fr. max. 500 Fr. max. 500 Fr.
b. für Wettkämpfe der folgenden Kategorien: Kategorie 1 (5–9 Wettkämpfe) max. 125 Franken Kategorie 2 (10–14 Wettkämpfe) max. 250 Franken Kategorie 3 (ab 15 Wettkämpfen) max. 375 Franken
c. für Trainingslager mit einer Minimaldauer von fünf Tagen pro Lager maximal 450 Franken, abgestuft nach Anzahl der Teilnehmenden.
Für Jahreskurse, die mindestens 30 Wochen umfassen, verdoppeln sich die Beiträge nach den Absätzen3 und 4 Buchstaben a und b.
Art. 23 f Pauschalbeiträge für die J+S-Kurse der Nutzergruppe2
Pauschalbeiträge werden für Halbjahreskurse ausgerichtet, die:
mindestens 40 Stunden umfassen; und
von mindestens 4 Teilnehmenden besucht werden.
Der Grundbeitrag beträgt:
bei 4–7 Tn (alle Sportarten) bei 8–12 Tn (Kanusport) bei 8–15 Tn (Skifahren/Snowboard) bei 8–24 Tn (Skilanglauf/Skispringen) max. 260 Fr. max. 350 Fr.
Besondere Beiträge werden ausgerichtet für die Anzahl Stunden pro Kurs, jedoch höchstens für 220 Stunden. Wettkämpfe und Trainingslager können angerechnet werden. Es gelten die folgenden Ansätze: Stunden bei 4–7 Tn je weitere 12 Tn bei 8–12 Tn (Kanusport) ab 13 Tn bei 8–15 Tn (Skifahren/Snowboard) ab 16 Tn bei 8–24 Tn (Skilanglauf/Skispringen) ab 25 Tn ab 40 max. 220 Fr. max. 270 Fr. max. 270 Fr. ab 70 max. 580 Fr. max. 740 Fr. max. 740 Fr. ab 100 max. 950 Fr. max. 1390 Fr. max. 1390 Fr. ab 130 max. 1340 Fr. max. 1900 Fr. max. 1900 Fr. ab 160 max. 1740 Fr. max. 2430 Fr. max. 2430 Fr. ab 190 max. 2150 Fr. max. 2980 Fr. max. 2980 Fr. ab 220 max. 2570 Fr. max. 3550 Fr. max. 3550 Fr.
Für Jahreskurse verdoppeln sich die geforderten Stundenzahlen und die Beiträge nach den Absätzen3 und 4. Besondere Beiträge werden für höchstens 440 Stunden ausgerichtet.
Art. 23g Pauschalbeiträge für die Nachwuchsförderung
Pauschalbeiträge werden für Jahreskurse ausgerichtet, die:
mindestens 50 Stunden umfassen; und
von mindestens 4 Teilnehmenden besucht werden.
Der Grundbeitrag beträgt:
bei 4–7 Tn (alle Sportarten) bei 8–12 Tn (Kanusport) bei 8–15 Tn (Skifahren/Snowboard) max. 470 Fr. max. 650 Fr.
Besondere Beiträge werden für die Anzahl Stunden pro Kurs ausgerichtet. Die maximale Kursdauer ist nicht begrenzt. Wettkämpfe und Trainingslager können angerechnet werden. Es gelten die folgenden Ansätze: Stunden bei 4–7 Tn je weitere 12 Tn bei 8–12 Tn (Kanusport) ab 13 Tn bei 8–15 Tn (Skifahren/Snowboard) ab 16 Tn bei 8–24 Tn (Skilanglauf/Skispringen) ab 25 Tn
max. 550 Fr. max. 750 Fr. max. 750 Fr. je weitere 10 max. 150 Fr. max. 170 Fr. max. 170 Fr.
Art. 23h Pauschalbeiträge für die J+S-Lager der Nutzergruppe3
Pauschalbeiträge werden für Lager ausgerichtet, die:
mindestens einen Lagerblock von 5 Tagen umfassen; und
von mindestens 12 Teilnehmenden, wovon mindestens6 im J+S-Alter, besucht werden.
Die Entschädigung wird nur für3, 5 oder mehr Lagertage entrichtet. Lagerblöcke zu 4 Tagen werden wie Lagerblöcke zu 3 Tagen entschädigt.
Der Pauschalbeitrag beträgt maximal 45 Franken pro Lagertag und pro 6 Teilnehmende.
Art. 23i Pauschalbeiträge für die J+S-Lager der Nutzergruppe4
Pauschalbeiträge werden für Lager ausgerichtet, die:
mindestens 5 Tage umfassen; und
von mindestens 12 Teilnehmenden im J+S-Alter besucht werden.
Der Pauschalbeitrag beträgt maximal 45 Franken pro Lagertag und pro 6 Teilnehmende.
Art. 23j Pauschalbeiträge für den J+S-Coach
Die Entschädigung für den J+S-Coach basiert auf der Totalsumme der Pauschalbeiträge für die durchgeführten J+S-Angebote und beträgt fünf bis acht Prozent. Sie wird dem Organisator ausgerichtet.
Art. 23k Zuständigkeit für die Subventionsverfügung
Die zuständige J+S-Behörde nach Artikel 23c Absatz 1 überprüft das Gesuch, erstellt die Abrechnung und reicht den Antrag an das BASPO ein.
Das BASPO überprüft die Abrechnungen und verfügt die Pauschalbeiträge.
Art. 23l Verwaltungssanktionen
Wenn der Organisator Verpflichtungen dieser Verordnung nicht einhält, können die Pauschalbeiträge gekürzt oder verweigert werden.
3. Kapitel Schweizerischer Olympischer Verband36, Turn-
und Sportverbände und weitere Sportorganisationen
1. Abschnitt Bundesbeiträge
Art. 24 Voraussetzungen
Der Bund leistet Beiträge an den Schweizerischen Olympischer Verband (SOV) und die ihm angeschlossenen Turn- und Sportverbände, wenn:
sie durch Bedeutung, Zielsetzung und Tätigkeit einen wirksamen Beitrag zur körperlichen Leistungsfähigkeit leisten;
ihre Statuten und ihre Tätigkeit mit den Interessen des Landes vereinbar sind;
ihre Organisation und ihre Leitung Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel bieten.
Er kann andere Bestrebungen und Organisationen des Jugend- und Erwachsenensportes unterstützen, wenn sie die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen.
Art. 25 Verwendung und Bemessung
Das Departement richtet dem SOV einen festen Beitrag für seine Aufgaben als Dachverband und für gezielte Massnahmen zugunsten des Sportes aus.
Der Beitrag an die dem SOV angeschlossenen Turn- und Sportverbände wird berechnet nach der Mitgliederzahl, der Zahl der Vereine oder Klubs, den Eigenleistungen für Kurse und der Stellung des Verbandes im Wettkampfsport. Die Verbände
Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom13. Nov. 1996, in Kraft seit1. Jan. 1997 (AS 1996 3018). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
haben den Beitrag für die Ausbildung der Leiter und Wettkämpfer sowie für die dabei anfallenden Kosten der Planung und Organisation zu verwenden.
Der Beitrag an andere Bestrebungen und Organisationen des Jugend- und des Erwachsenensportes wird pauschal festgelegt. Er ist insbesondere für die Leiterausbildung sowie für die dabei anfallenden Kosten der Planung und Organisation zu verwenden.
Erfüllt die Aus- und Fortbildung der Leiter und Kader die Voraussetzungen von J + S, so werden die Leistungen nach den Artikeln 17 Absatz 2, 21 Absatz 1 und 22 Absatz 1 ausgerichtet.
Das Departement regelt die Einzelheiten für die Verteilung und die Verwendung der Bundesbeiträge.
2. Abschnitt Weitere Förderungsmassnahmen
Art. 26
Der Bund kann weitere Förderungsmassnahmen treffen. Dazu gehören insbesondere Beiträge an die fachliche Aus- und Fortbildung von Lehrkräften und die Abordnung von Bediensteten des Bundes für besondere Aufgaben.
4. Kapitel Sportwissenschaftliche Forschung, Statistik
Art. 27 Sportwissenschaftliche Forschung
Das BASPO befasst sich mit Grundlagen- und angewandter Forschung auf dem Gebiet der Sportwissenschaften wie der Leistungs- und Sportmedizin, der Sportsoziologie, -psychologie und -pädagogik sowie der Sportanlagen. Es beteiligt sich an der forschungspolitischen Planung und Koordination nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 198337 über die Forschung.
Der Bund kann in Ergänzung der Forschungsarbeiten des BASPO zusätzliche sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben durch Beiträge von 30–70 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstützen. Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:
die Besoldung der Projektbearbeiter und des notwendigen Hilfspersonals;
die Kosten für die Berichterstattung;
die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.
Art. 28 Statistik
Das Departement kann sportstatistische Erhebungen und Untersuchungen anordnen. Diese werden vom Bundesamt für Statistik durchgeführt.
5. Kapitel Turn- und Sportanlagen
Art. 29
Der Bund kann Beiträge an die Erstellung neuer und die Erweiterung bestehender Anlagen für sportliche Ausbildung leisten, wenn:
die Anlage in planerischer, funktioneller und technischer Hinsicht einem Bedürfnis von gesamtschweizerischer Bedeutung entspricht;
Bau und Betrieb finanziell gesichert sind;
die Anlage von den Beitragsempfängern selbst oder in deren Namen betrieben wird;
der Betrieb der Anlage nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
Der Beitrag beträgt 15–45 Prozent der anrechenbaren Kosten; er richtet sich nach der Finanzkraft des Kantons sowie nach den Interessen des Bundes an der Anlage. Nicht anrechenbar sind die Kosten für den Landerwerb.
6. Kapitel Beitragsverfahren
Art. 30 Gesuch
Die Gesuche um Bundesbeiträge sind mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens dem BASPO einzureichen.
Für Änderungen und Erweiterungen des Vorhabens muss ein Ergänzungsgesuch eingereicht werden.
Art. 31 Entscheid
Das Departement entscheidet auf Antrag der ESK und mit Zustimmung der Eidgenössischen Finanzverwaltung über die Gewährung von Defizitgarantien für Sportanlässe von weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung in der Schweiz.38
Das Departement entscheidet auf Antrag der ESK über Bundesbeiträge für:39
die zivilen Turn- und Sportverbände sowie die weiteren Sportorganisationen;
Turn- und Sportanlagen;
die Fortbildung der Lehrkräfte;
sportwissenschaftliche Forschungsvorhaben.
Die ESK überwacht die vorschriftsgemässe Verwendung der Bundesbeiträge.40
Art. 32 Auszahlung
Nach Abschluss des Vorhabens muss dem BASPO eine detaillierte Abrechnung eingereicht werden.
Das BASPO prüft die Abrechnung sowie die Durchführung des Vorhabens und zahlt den Beitrag aus.
In begründeten Fällen kann das BASPO bis zu 80 Prozent des endgültigen Beitrags vorzeitig auszahlen.
Art. 33 Widerruf und Rückforderung von Beiträgen
Das Departement widerruft seinen Entscheid über die Beitragsgewährung, wenn der Beitrag aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht bezogen worden ist.
Es fordert den Beitrag ganz oder teilweise zurück und kann einen Zins verlangen, wenn:
eine Anlage zweckentfremdet oder veräussert wird;
der Empfänger eines Beitrags seine Aufgabe nicht oder mangelhaft erfüllt.
7. Kapitel BASPO
Art. 34 Sitz
Das BASPO hat seinen Sitz in Magglingen. Ihm angegliedert ist das Centro sportivo nazionale della gioventù Tenero (CST).
Art. 35 Allgemeine Aufgaben
Das BASPO fördert Sport als Element der Kultur. Zudem lehrt, erforscht und unterstützt es Sport im Dienst der Erziehung, der Gesundheit und der Freizeitgestaltung.
Es bearbeitet für den Bund alle mit Turnen und Sport zusammenhängenden Aufgaben. Es leitet insbesondere J + S. Es wirkt in Zusammenarbeit mit der UG Pers A bei der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei der Rekrutierung mit.41
Es bietet in Zusammenarbeit mit der Berner Fachhochschule einen eidgenössischen Fachhochschul-Studiengang für Sport an. Der Bund und der Kanton Bern regeln die Zusammenarbeit in einem Vertrag.42
Es erfüllt Verwaltungsaufgaben der ESK und bezeichnet Delegierte, welche in den Arbeits- und Projektgruppen mitarbeiten.43
Es bearbeitet zuhanden des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie44 und des Bundesamtes für Landwirtschaft Fachfragen des Turn- und Sportunterrichts an Berufsschulen.
Es beschafft das Turn- und Sportmaterial des Bundes.
Art. 36 Ausbildungs- und Kurszentrum
Das BASPO führt selbständig oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen Institutionen folgende Ausbildungsgänge und Kurse durch:
Leiter- und Kaderkurse für J+S;
einen eidgenössischen Fachhochschul-Studiengang mit dem Diplomstudium Sport, mit Ausbildungsmodulen für die Sportstudierenden der universitären Hochschulen (Ergänzungslehrgänge) sowie mit Angeboten im Nachdiplombereich;
Trainerlehrgänge;
sportwissenschaftliche Kurse;
nationale und internationale Tagungen;
Kaderkurse für den Militärsport.45 2 Das BASPO erarbeitet die Ausbildungskonzepte für die Kaderausbildung im Militärsport. Es plant und führt die vom Ausbildungschef der Armee angeordneten Militärsportkurse sowie diejenigen der Festungswacht- und Grenzwachtkorps durch. Es ist Koordinationsstelle für die Beschaffung des Sportmaterials für die Armee und für J + S.
Das BASPO stellt seine Anlagen und Einrichtungen den Turn- und Sportverbänden für höhere Leiterausbildung sowie für National- und Nachwuchsmannschaften zur Verfügung.
Das BASPO bearbeitet allgemeine Entwicklungsfragen im Bereiche von Turnen und Sport. Es kann Lehrmittel herausgeben, in besonderen Fällen Trainer für den Spitzensport zur Verfügung stellen und mit regionalen Sportzentren fachlich zusammenarbeiten.
Art. 37 Diplomstudium Sport46
Das BASPO (Abt. ESSM) führt im Rahmen des eidgenössischen Fachhochschul- Studiengangs ein dreijähriges Diplomstudium für Sport-Fachleute durch.47
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.
Das BASPO (Abt. ESSM) kann ein Fachbrevet für eine bestimmte Sportart Personen erteilen, die:
über ein Diplom eines privaten Sportverbandes verfügen, das sie zu einer Ausbildungstätigkeit in dieser Sportart ermächtigt; und
48 mindestens das erste Studienjahr nach Absatz 1 absolviert und die erste Vordiplomprüfung bestanden haben.
Das Departement regelt die Zulassung zum Diplomstudium sowie dessen Inhalt und die Prüfungen.49
Im Diplomstudium Sport werden den Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule (FH) folgende geschützte Titel vergeben:
Sportlehrerin FH/Sportlehrer FH;
Sportmanagerin FH/Sportmanager FH.50 5 Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte»/«diplomierter» vorangestellt werden. Der Titel kann durch die Angabe der Spezialisierung ergänzt werden.51
Art. 38 Dokumentations-, Beratungs- und Betreuungsaufgaben
Das BASPO erfüllt Dokumentations-, Beratungs- und Betreuungsaufgaben auf dem Gebiet von Turnen und Sport.
Art. 39 Gebühren
Das Departement erlässt eine Gebührenordnung für die Dienstleistungen des BASPO.
8. Kapitel Eidgenössische Sportkommission
Art. 4052 Zusammensetzung, Wahl und Unterstellung
Die ESK setzt sich zusammen aus Vertretern der Kantone, der Gemeinden, des Bereichs Schule und Bildung, der Forschung, des SOV und der Sportverbände, der Armee sowie aus weiteren sachkundigen Persönlichkeiten.
Das Departement wählt den Präsidenten und die Mitglieder der ESK. ...53
Die ESK untersteht unmittelbar dem Departementsvorsteher.
Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom4. Dez. 2000 (AS 2000 2966).
Art. 41 Aufgaben als Fachorgan
Als Fachorgan des Bundes hat die ESK54 insbesondere folgende Aufgaben:
sie berät das Departement in allen grundsätzlichen Fragen über Turnen und Sport;
sie informiert sich über die Entwicklung von Turnen und Sport im In- und Ausland, arbeitet in nationalen und internationalen Fachorganen mit und unterstützt nationale und internationale Fachtagungen in der Schweiz.
Die ESK übt ihre beratende Funktion im Auftrag des Departementes oder nach eigenem Ermessen aus. Ihre Stellungnahme ist vom Departement vor wichtigen Entscheiden einzuholen.
Art. 4255 Aufgaben der ESK als Aufsichtsorgan der Abteilung ESSM und der Fachhochschule Sport56
Die ESK übt die Aufsicht über die Abteilung ESSM, insbesondere über den Fachhochschulbereich Sport, aus.57 Sie besucht diese periodisch und lässt sich von ihr über wichtige Geschäfte informieren.
Die ESK ist in grundsätzlichen Fragen der Organisation und der Aufgaben anzuhören und erstattet zuhanden des Departementes Bericht.58
Art. 4359 Aufsicht über J+S
Die ESK überwacht die Durchführung von J+S.
Sie bezeichnet einen Delegierten, welcher der Kommission regelmässig Bericht erstattet.60
Art. 44 Oberaufsicht über die Ausbildung von eidgenössisch diplomierten Turn- und Sportlehrern
Die ESK koordiniert und überwacht die Ausbildung der eidgenössisch diplomierten Turn- und Sportlehrer nach der Verordnung vom21. Oktober 198761 über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen.
Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom13. Nov. 1996, in Kraft seit1. Jan. 1997 (AS 1996 3018). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4562 Oberaufsicht für Turnen und Sport an Berufsschulen
Die ESK übt zusammen mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie die Oberaufsicht über Turnen und Sport an Berufsschulen aus.
Sie kann dazu einen Delegierten bezeichnen, der ihr regelmässig Bericht erstattet.63
Art. 46 Aufgaben im Bereich Turn- und Sportunterricht an Volks und Mittelschulen
Die ESK gibt Lehrmittel heraus und führt periodisch die KVS durch.64
Sie koordiniert die Ausbildung der mit dem Turn- und Sportunterricht der Volksschule betrauten Lehrkräfte.
Sie überwacht die vom Schweizerischen Verband für Sport in der Schule und von der Konferenz der Leiter der Hochschulinstitute für Sport durchgeführten zentralen Fortbildungskurse und Veranstaltungen.
Art. 47 Koordination der sportwissenschaftlichen Forschung
Die ESK koordiniert die sportwissenschaftliche Forschung und arbeitet insbesondere mit der Schweizerischen Hochschulkonferenz zusammen.
Art. 4865 Organisation
Die ESK kann:
zur Vorbereitung ihrer Geschäfte Arbeitsgruppen einsetzen, die sich aus eigenen und externen Fachleuten zusammensetzen;
für besondere Aufgaben Delegierte und Projektgruppen bestimmen.
Sie führt das Generalsekretariat und bestimmt den Generalsekretär. Das Generalsekretariat ist administrativ dem BASPO unterstellt.
9. Kapitel Rechtspflege
Art. 49
Erstinstanzliche Verfügungen des BASPO können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Departement durch Beschwerde angefochten werden.
Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide des Departements sowie gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
10. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom26. Juni 197266 zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport; 2. die Verordnung des EMD vom21. Dezember 197267 über Turnen und Sport in der Schule; 3. die Verordnung vom20. Dezember 197268 über Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung; 4. die Verordnung des EMD vom27. Februar 197369 über Gesuche für Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung.
Art. 51 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1988 in Kraft.
[AS 1972 1009, 1976 1403 Art. 18, 1977 2273 I51, 1983 1055 Art. 3 Bst. a, 10]
[AS 1973 323, 197838, 1983 1055 Art. 15 Abs. 2 Bst. a]
[AS 1973 183, 1977 2273 I52, 1983 1055 Art. 3 Bst. b]
[AS 1976 505, 197839, 1983 1055 Art. 15 Abs. 2 Bst. f]