AS 2002 723
Verordnung
über die Rekrutierung
(VREK)
vom 10. April 2002
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 8 Absätze1 und 2, 16 Absatz 2, 41 Absatz 3, 120 Absatz 1, 144 Absatz 1, 148h und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951 (MG),
Artikel 19 Absatz 1 und 70 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes vom17. Juni 19942
sowie Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom6. Oktober 19953 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Rekrutierung:
der stellungspflichtigen Männer;
der Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst oder Schutzdienst melden;
der Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes für bestimmte Aufgaben und Laufbahnen;
der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee, die ein Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst einreichen.
Die Rekrutierung der im Ausland wohnenden Schweizer Bürgerinnen und Bürger wird durch den Bundesratsbeschluss vom17. November 19714 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger geregelt.
Die Rekrutierung der Anwärterinnen für den Rotkreuzdienst wird durch die Verordnung vom19. Oktober 19945 über den Rotkreuzdienst geregelt.
SR 511.11
Art. 2 Ziele der Rekrutierung
Die Rekrutierung soll:
junge Schweizer und Schweizerinnen über die Armee, den Militärdienst, den zivilen Ersatzdienst (Zivildienst), die Wehrpflichtersatzabgabe, den Rotkreuzdienst, den Zivilschutz und den Schutzdienst informieren;
die Daten der Stellungspflichtigen erstmalig erfassen;
die Anmeldungen von Freiwilligen zum Militärdienst oder Schutzdienst behandeln;
die Tauglichkeit der Stellungspflichtigen für den Militärdienst oder den Schutzdienst feststellen;
die Stellungspflichtigen der Armee oder dem Zivilschutz zuteilen oder die Zulassung zum Zivildienst ermöglichen;
das grundsätzliche Potenzial für Kaderfunktionen in der Armee bzw. im Zivilschutz ermitteln;
die Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ermöglichen;
die grundsätzliche Eignung von Freiwilligen für Einsätze im Friedensförderungsdienst evaluieren.
Art. 3 Rekrutierungszentren
Die Rekrutierung wird in regionalen Rekrutierungszentren durchgeführt. Deren Standorte und Einzugsgebiete sind im Anhang 1 festgelegt.
Die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst kann ganz oder teilweise ausserhalb der Rekrutierungszentren durchgeführt werden.
2. Kapitel: Rekrutierung der Stellungspflichtigen und der Schweizerinnen
1. Abschnitt: Vororientierung und Orientierungstag
Art. 4 Vororientierung
Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 16. Altersjahr vollenden, durch die Kantone über die Pflichten und Möglichkeiten betreffend die Dienstleistung in der Armee, im Zivildienst, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst sowie über die vordienstliche Ausbildung schriftlich vororientiert.
Die Gemeinden liefern den Kantonen die für die Adressierung notwendigen Personendaten unentgeltlich.
Art. 5 Teilnahme am Orientierungstag
Für folgende Personen werden Orientierungstage durchgeführt, soweit sie noch keinen solchen besucht haben:
Stellungspflichtige und Schweizerinnen, die im laufenden Jahr ihr18. Altersjahr beenden;
ältere Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerinnen, bis zu der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze;
Stellungspflichtige und zum Militärdienst angemeldete Schweizerinnen, die im laufenden Jahr ihr17. Altersjahr beenden und ein Gesuch auf vorzeitige Absolvierung der Rekrutenschule gestellt haben.
Für Stellungspflichtige ist die Teilnahme obligatorisch.
Art. 6 Gegenstand des Orientierungstages
Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen sind am Orientierungstag insbesondere zu informieren über:
rechtliche Grundlagen sowie Aufgaben und Einsätze der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes;
die Dienstleistungsmodelle, Kaderlaufbahnen und Berufsmöglichkeiten in der Armee, dem Zivilschutz und dem Rotkreuzdienst;
die Wehrpflichtersatzabgabe
den Ablauf der Rekrutierungstage.
Am Orientierungstag werden die für die Rekrutierungstage erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere:
Gesundheitsdaten mittels vorgängig ausgefülltem ärztlichem Fragebogen;
die Wunschdaten der Teilnehmer und Teilnehmerinnen für die Rekrutierungstage und den Beginn der militärischen Ausbildung.
Stellungspflichtige erhalten am Orientierungstag das Dienstbüchlein.
2. Abschnitt: Anmeldung von Freiwilligen
Art. 7
Personen, die freiwillig sich zum Militärdienst melden oder die Schutzdienstpflicht übernehmen wollen, reichen beim Kreiskommando bzw. bei dem für den Zivilschutz zuständigen Amt ihres Wonhnsitzkantons eine schriftliche Anmeldung ein.
Über die Annahme der Anmeldung entscheidet:
die UG Pers A für den Militärdienst;
der Kanton für die Schutzdienstpflicht.
Die Anmeldung ist anzunehmen, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Als triftige Gründe gelten insbesondere:
die Überschreitung der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze bei der Anmeldung oder vor der Teilnahme an den Rekrutierungstagen;
eine offensichtliche Dienstuntauglichkeit;
ein Ausschlussgrund nach Artikel 21–23 MG;
der Bedarf der Armee bzw. des Zivilschutzes.
Personen, deren Anmeldung angenommen wird, sind stellungspflichtig.
3. Abschnitt: Rekrutierungstage
Art. 8 Aufgebot
Zu den Rekrutierungstagen werden aufgeboten:
alle Stellungspflichtigen, die im laufenden Jahr ihr19. Altersjahr beenden;
ältere Stellungspflichtige bis zu der in Artikel 8 Absatz 2 MG festgelegten oberen Altersgrenze, welche die Rekrutierungstage bisher nicht oder nicht vollständig absolvierten;
jüngere Stellungspflichtige ab vollendetem18. Altersjahr, welche die Rekrutenschule vorzeitig absolvieren möchten.
Art. 9 Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen
Gesuche um Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen sind an das Kreiskommando des Wohnortkantons zu richten.
Mit der Bewilligung eines Verschiebungsgesuches ist der neue Zeitpunkt der Teilnahme festzulegen.
Art. 10 Dauer und Anrechnung
Die Rekrutierungstage dauern längstens drei Tage, Anreise und Rückreise inbegriffen. Für Eignungs- und Fachprüfungen können sie um höchstens zwei Tage verlängert werden.
Die Rekrutierungstage gelten als Ausbildungsdienst oder Zivildienst.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt:
welche Stellungspflichtigen vor Ablauf von drei Tagen entlassen werden;
die Anrechnung von zusätzlichen Reisetagen für die Anreise und Rückreise.
Art. 11 Gegenstand der Rekrutierungstage
An den Rekrutierungstagen werden:
das Leistungsprofil der Stellungspflichtigen beurteilt;
die Eidgenössische Jugendbefragung durchgeführt;
über die Kaderausbildung und Kaderfunktionen der Armee und des Zivilschutzes informiert;
die Stellungspflichtigen der Armee oder dem Zivilschutz zugeteilt oder den Zulassungsbehörden des Zivildienstes überwiesen oder dienstuntauglich erklärt;
Beginn und Ort der militärischen Ausbildung, der Zivilschutzausbildung oder der Zivildienstleistung festgelegt.
Art. 12 Leistungsprofil
Zur Ermittlung ihres Leistungsprofils werden die Stellungspflichtigen geprüft bzw. untersucht betreffend:
ihren Gesundheitszustand;
ihre körperliche Leistungsfähigkeit;
ihre Intelligenz und Persönlichkeit;
ihre Psyche;
ihre soziale Kompetenz;
ihr grundsätzliches Kaderpotenzial.
Für spezielle Funktionen können weitere Eignungs- und Fachprüfungen durchgeführt werden.
Das VBS regelt die Inhalte der Prüfungen.
Art. 13 Diensttauglichkeit
Wer aufgrund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst genügt, ist militärdiensttauglich.
Wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht den Anforderungen an den Militärdienst aber den Anforderungen an den Schutzdienst genügt, ist schutzdiensttauglich.
Dienstuntauglich ist, wer weder den Anforderungen an den Militärdienst noch denjenigen an den Schutzdienst genügt.
Die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit für den Militärdienst oder Schutzdienst richtet sich nach der Verordnung vom9. September 19986 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit bzw. die Verordnung vom19. Oktober 19947 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen.
Art. 14 Zuteilung der Stellungspflichtigen
Der Armee wird zugeteilt, wer militärdiensttauglich ist; vorbehalten bleibt die Zulassung zum Zivildienst.
Dem Zivilschutz wird zugeteilt, wer schutzdiensttauglich ist.
Freiwillige werden jener Organisation zugeteilt, für die sie diensttauglich sind und sich angemeldet haben.
Art. 15 Zuteilung in eine Funktion
Stellungspflichtige, die der Armee zugeteilt worden sind, werden zum Abschluss der Rekrutierungstage in eine militärische Funktion zugeteilt. Für die Zuteilung werden berücksichtigt:
das Leistungsprofil der stellungspflichtigen Person;
das Anforderungsprofil der einzelnen militärischen Funktionen;
der Bedarf der Armee;
die Interessen der stellungspflichtigen Person, soweit möglich.
Die Zuteilung erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und einem Vertreter des Rekrutierungszentrums, in dem die Möglichkeiten betreffend Zuteilung aufgrund der Zuteilungskriterien besprochen werden.
Die Zuteilung sowie Beginn und Ort der Ausbildung werden der stellungspflichtigen Person unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch schriftlich mitgeteilt.
Die Zuteilung in eine Funktion des Zivilschutzes richtet sich nach dem Zivilschutzgesetz vom17. Juni 1994 und seinen Ausführungsbestimmungen.
4. Abschnitt: Aufgebot für die Rekrutenschule
Art. 16
Das Aufgebot für die Rekrutenschule erfolgt durch die UG Pers A.
Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule sind an das Kreiskommando des Wohnortkantons zu richten.
Über die Bewilligung der Verschiebung entscheidet die UG Pers A. Mit der Bewilligung ist der neue Zeitpunkt der Rekrutenschule festzulegen.
Im Übrigen gelten für die Verschiebung der Rekrutenschule die Vorschriften der Ausbildungsdienstverordnung vom20. September 19998.
3. Kapitel: Waffenloser Militärdienst aus Gewissensgründen
1. Abschnitt: Gesuchstellung
Art. 17 Einreichung des Gesuches
Stellungspflichtige und Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, reichen beim Kreiskommando des Wohnortkantons ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst ein.
Das Gesuch ist von Stellungspflichtigen spätestens einen Monat vor den Rekrutierungstagen, von Militärdienstpflichtigen spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einzureichen.
Art. 18 Inhalt des Gesuches
Die Gesuchsteller müssen im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen. Sie legen die persönlichen Gründe dar, welche sie zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben.
Sie legen dem Gesuch bei:
einen ausführlichen Lebenslauf;
einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister;
das Dienstbüchlein;
Berichte, in denen Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die sie persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers darstellen und aus ihrer Sicht würdigen;
einen Führungsbericht des Kommandanten, unter dem sie den letzten Militärdienst geleistet haben.
Art. 19 Wirkungen des Gesuchs
Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. Die Inspektionspflicht bleibt jedoch bestehen.
Die kontrollführende Behörde ordnet die Dispensation von der Schiesspflicht an.
Wer sein Gesuch zu spät oder während eines Militärdienstes einreicht, ist zum Militärdienst mit der Waffe verpflichtet, bis dem Gesuch stattgegeben wird.
2. Abschnitt: Behandlung des Gesuches
Art. 20 Bewilligungsinstanzen
Für jedes Rekrutierungszentrum besteht eine Bewilligungsinstanz bestehend aus:
dem Kommandanten des Rekrutierungszentrums oder seinem Stellvertreter;
einem Kreiskommandanten oder Kreiskommandantenstellvertreter des betreffenden Einzuggebietes;
einem Arzt.
Der Kommandant des Rekrutierungszentrums bzw. sein Stellvertreter führt den Vorsitz.
Art. 21 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 19689, soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält.
Die Bewilligungsinstanz hört die Gesuchsteller an. Sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen.
Die Gesuchsteller müssen vor der Bewilligungsinstanz persönlich erscheinen. Sie können sich von einem Beistand begleiten lassen.
Die Verhandlungen und die Beratungen sind nicht öffentlich. Der Beistand darf nicht anstelle der Gesuchsteller intervenieren.
Das Bewilligungs- und das Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid den Gesuchstellern mündlich und schriftlich mit einer kurzen Begründung.
Art. 22 Beschwerde
Der Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an das VBS weitergezogen werden.
Das VBS setzt eine Fachkommission zur Instruktion der Beschwerden ein.
Es ernennt die Mitglieder auf Vorschlag der kantonalen Militärbehörden auf eine Dauer von vier Jahren.
Der Beschwerdeentscheid ist endgültig.
3. Abschnitt: Wirkungen der Bewilligung
Art. 23 Einteilung
Wer zum waffenlosen Militärdienst zugelassen wurde, wird in eine Funktion eingeteilt, in der auf das Tragen einer persönlichen Waffe verzichtet werden kann.
Art. 24 Ausbildung an Waffen
Waffenlose Militärdienstpflichtige werden nicht für den Einsatz oder den Unterhalt von Waffen ausgebildet.
Zur Abwendung von Gefährdungen werden sie jedoch in der Sicherung der Waffen ausgebildet.
Art. 25 Nachträgliche Bewaffnung
Der waffenlose Militärdienstpflichtige kann in einem späteren Zeitpunkt beim Kreiskommando des Wohnortkantons zu Handen der UG Pers A Antrag stellen, den Militärdienst mit der Waffe zu leisten.
4. Kapitel: Ermittlung der Eignung für Kaderfunktionen und den Friedensförderungsdienst
Art. 26
Zur Ermittlung der grundsätzlichen Eignung für eine Kaderfunktion der Armee oder den Friedensförderungsdienst werden die Kandidaten und Kandidatinnen geprüft oder untersucht betreffend:
ihren Gesundheitszustand;
ihre körperliche Leistungsfähigkeit;
ihre Intelligenz und Persönlichkeit;
ihre Psyche;
ihre soziale Kompetenz.
Das VBS regelt die Inhalte der Prüfungen und Untersuchungen. Es kann weitere für den speziellen Einsatz im Friedensförderungsdienst erforderliche Prüfungen und Untersuchungen anordnen.
Die Kantone können die Anwärter für Kaderfunktionen im Zivilschutz an den Prüfungen und Untersuchungen nach Absatz 1 teilnehmen lassen.
Die für die Ermittlung der Eignung für eine Kaderfunktion erforderlichen Tage, an denen die Kandidaten und Kandidatinnen persönlich erscheinen müssen, gelten als Ausbildungsdienst; ausgenommen hiervon ist die Eignungsababklärung als Zeitkader.
Die für die Ermittlung der Eignung für den Friedensförderungsdienst erforderlichen Tage gelten nicht als Ausbildungsdienst oder Zivildienst.
5. Kapitel: Datenbearbeitung
Art. 27
Die Datenbearbeitung für die Rekrutierung der Stellungspflichtigen und für Kaderfunktionen der Armee stützt sich auf das Personal-Informations-System der Armee.
Die Datenbearbeitung im Einzelnen wird in der Verordnung vom7. Dezember 199810 über das militärische Kontrollwesen und in der Verordnung vom19. Oktober 199411 über das Kontrollwesen im Zivilschutz geregelt.
Die Datenbearbeitung für die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst wird geregelt in der:
Verordnung vom24. April 199612 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten;
Verordnung vom26. Februar 199713 über den Friedensförderungsdienst.
Die Datenbearbeitung für den Zivilschutz wird in der Verordnung vom 19. Oktober 199414 über das Kontrollwesen im Zivilschutz geregelt.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Vollzug
Das VBS führt die Rekrutierungen durch und regelt den Vollzug. Es kann die Rekrutierungsorgane mit dem Erlass von Weisungen beauftragen.
Es regelt insbesondere den Übergang vom bisherigen System der Aushebung zum neuen System der Rekrutierung nach dieser Verordnung bis zur vollen operativen Verfügbarkeit der Rekrutierungszentren.
Für die Belange des Zivildienstes hat der Vollzug im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zu erfolgen.
Die Kantone sorgen für die Aufnahme der Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle. Sie führen die Vororientierung und den Orientierungstag für die Stellungspflichtigen durch und bieten diese zu den Rekrutierungstagen auf.
Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom17. August 199415 über die Aushebung der Stellungspflichtigen;
die Verordnung vom 16. September 199616 über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen.
Die Änderungen bisherigen Rechts finden sich im Anhang 2.
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2002 in Kraft.
10. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1994 2446, 1996 2676, 3270, 1999 2893, 2000 1227
AS 1996 2676
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 3) Standorte und Einzugsgebiete der Rekrutierungszentren Nr. Standort Sprache Einzugsgebiet
1 Lausanne VD Französisch alle französischsprachigen Personen
2 Sumiswald BE Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone
Bern, Freiburg , Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura
3 Steinen SZ / Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone
Nottwil LU Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, und Nidwalden, Zug und Tessin Losone TI Italienisch alle italienischsprachigen Personen
4 Windisch AG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone
Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau
5 Rüti ZH Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone
Zürich, Schaffhausen und Thurgau
6 Mels SG Deutsch deutschsprachige Personen der Kantone
Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden
Anhang 2
(Art. 29 Abs. 2) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung vom13. Dezember 199917 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)
Art. 7 Bst. a Ziff. 1 Dem Generalstab sind mit folgenden Funktionen und Zuständigkeiten
unterstellt:
a. die Untergruppe Personelles der Armee: 1. Sie bewirtschaftet die personellen Ressourcen der Armee und ist verantwortlich für die Führung des Gesamtprozesses von der Rekrutierung der Stellungspflichtigen und der Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst melden, bis zu ihrer Entlassung aus der Armee.
2. Verordnung vom21. Oktober 198718 über die Förderung von Turnen und Sport
Art. 35 Abs. 2
Es bearbeitet für den Bund alle mit Turnen und Sport zusammenhängenden Aufgaben. Es leitet insbesondere J + S. Es wirkt in Zusammenarbeit mit der UG Pers A bei der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei der Rekrutierung mit.
3. Verordnung vom9. September 199819 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit
Art. 9 Abs. 2 und 3
Die zu erfüllenden Anforderungen werden von der Untergruppe Personelles der Armee in Zusammenarbeit mit der UG San festgelegt.
Über die Diensttauglichkeit entscheidet ausschliesslich die medizinische Untersuchungskommission (UC).
Art. 14 Abs. 2 Bst. a
Sie beschafft diese Daten von:
a. Stellungspflichtigen mittels ärztlichem Fragebogen am Orientierungstag;
Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b Einleitungssatz
Das MEDISA beinhaltet immer:
Daten des Ärztlichen Fragebogens «Rekrutierung»;
Daten des Medizinalrapportes, die bei der Rekrutierung erfasst werden: ...
Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz
... Diese Frist beginnt mit dem Datum der Beschaffung der Daten beziehungsweise der Entlassung der betreffenden Person aus der Dienstpflicht.
Art. 22 Bst. a
Der Vorsitzende der UC meldet Verstösse von Stellungs- und Militärdienstpflichtigen gegen die Disziplin folgenden Stellen:
a. bei Stellungspflichtigen und Nichtausexerzierten dem Rekrutierungsoffizier zuhanden der zuständigen Behörde;
Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Es gibt die folgenden UC:
a. UCR: UC für Stellungspflichtige und Nichtausexerzierte; in der Regel wird eine UCR pro Rekrutierungszentrum gebildet.
Art. 40 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und 3, b Ziff. 2–5, c Ziff. 2–4 und 6
Aufgehoben
Art. 40 Abs. 3
Vor einem Entscheid «Tauglich, für Beförderungsdienst untauglich» nimmt der Vorsitzende der UC immer Rücksprache mit dem Rekrutierungsoffizier.
Art. 41 Zuteilung und Funktionsänderung
Der Vorsitzende der UC informiert den Rekrutierungsoffizier und die betroffene Person über allfällige medizinisch bedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.
Der Rekrutierungsoffizier nimmt bei Stellungspflichtigen die Zuteilung zu einer geeigneten Truppengattung und Funktion vor. Bei Angehörigen der Armee verfügt er bei Bedarf die Änderung der Funktion und der Zuteilung. Er berücksichtigt dabei:
das Leistungsprofil der betroffenen Person;
das Anforderungsprofil der einzelnen militärischen Funktionen;
den Bedarf der Armee;
die Interessen der betroffenen Person, soweit möglich.
Anhang 2 Bst. A Ziff. 2 und 3, B Ziff. 2-5, C Ziff. 2-4 und 6 Aufgehoben 4. Verordnung vom20. September 199920 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
Die Verordnung gilt:
b. für Schweizer und Schweizerinnen, die sich freiwillig zum Militärdienst melden und in der Folge militärdienstpflichtig sind;
Art. 4 Abs. 2
Wer im Kalenderjahr, in dem er das20. Altersjahr vollendet, oder später erstmals rekrutiert wird, ist vom Datum der Rekrutierungstage an militärdienstpflichtig.
Art. 45 Abs. 2 Bst. d
Eine Anordnung aus militärischen Gründen ist insbesondere gegeben:
d. bei fehlenden Ausbildungsplätzen in den Rekrutenschulen des20. Altersjahres der Rekruten.
Art. 60 Abs. 1–4
1 Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in dem Jahr, in dem sie das
20. Altersjahr vollenden.
Personen, die im20. Altersjahr oder später eingebürgert und rekrutiert werden, bestehen die Rekrutenschule im Jahr nach der Einbürgerung.
Vorzeitig Rekrutierte können die Rekrutenschule schon im19. Altersjahr bestehen.
Militärdienstpflichtige, die im19. Altersjahr rekrutiert worden sind, können die Rekrutenschule höchstens bis in das Jahr, in dem sie das23. Altersjahr vollenden, verschieben.
Anhang 6 Zuständigkeit und Verfahren für das Aufgebot
2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren
Ziff. 1 Spalte 2 und 4
4
Anhang 7
Verfahren und Zuständigkeiten für die Dienstverschiebung und die Dienstvorausleistung
Ziff. 1 Spalten3, 4, 5 und 7
4 5 7 UG Pers A Aufgehoben UG Pers A 1) ...
5. Verordnung vom 16. November 199421 über die Organisation der Armee (VOA)
Art. 12 Abs. 3
Ein Übertritt vom Rotkreuzdienst in die Armee ist nur mittels der ordentlichen Rekrutierung für angehende weibliche Angehörige der Armee möglich.
Art. 35 Abs. 2 Bst. f
Die Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab (UG Pers A) plant und bewirtschaftet die personellen Bestände der Armee. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
f. Sie legt alljährlich den Bedarf an Rekruten für die einzelnen Funktionen fest, die in den Rekrutierungszentren rekrutiert werden müssen (Zahlenbuch).
6. Verordnung vom19. Oktober 199422 über den Zivilschutz
Art. 19b Anmeldung der Schweizerin zum Schutzdienst
Schweizerinnen, welche die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen wollen, reichen bei dem für den Zivilschutz zuständigen Amt ihres Wohnortskantons eine schriftlichen Anmeldung zum Schutzdienst ein.
Das für den Zivilschutz zuständige Amt des Wohnortskantons entscheidet nach
Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom10. April 200223 über die Rekrutierung über
die Annahme der Anmeldung.
Die Schweizerin, deren Anmeldung angenommen wird, ist stellungspflichtig.
Art. 19c Bewirtschaftung der Erstausbildung im Zivilschutz
Die Kantone melden dem Bundesamt für Zivilschutz jährlich die benötigte Anzahl Schutzdienstleistender nach Grundfunktion für das folgende Jahr.
7. Verordnung vom10. November 199324 über die Militärversicherung (MVV)
Art. 28 Abs. 1
Die zuständigen Militärorgane machen die Stellungspflichtigen bei der Vororientierung oder am Orientierungstag darauf aufmerksam, dass sie sich im Sinne von
Artikel 63 des Gesetzes vor den Rekrutierungstagen zu Lasten der Militärversicherung medizinisch untersuchen lassen können.
8. Verordnung vom24. Dezember 195925 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) Gliederungstitel vor Art. 12b III. Die Entschädigungen während der Rekrutierungstage und während Beförderungsdiensten
Art. 12b Rekrutierungstage
Die tägliche Grundentschädigung wird für die Dauer der Rekrutierungstage nach