Quelle

511.11

Verordnung über die Aushebung der Stellungspflichtigen (VAS)
(VAS)

vom 17. August 1994 (Stand am 16. Mai 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 120 Absatz 1, 148 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes1 (MG),2 verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

DieseVerordnung gilt für die Aushebung der stellungspflichtigen Frauen und Männer im Inland.

Die Aushebung der im Ausland wohnenden Schweizer Bürgerinnen und Bürger wird durch den Bundesratsbeschluss vom 17. November 19713 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger geregelt.

Die Dienststelle Rotkreuzchefarztführt die Aushebung der Anwärterinnen Rotkreuzdienst (RKD) im Sinne der Verordnung vom19. Oktober 19944 über den Rotkreuzdienst in Zusammenarbeit mit den Kantonen durch.

Art. 2 Umfang der Aushebung

Die Aushebung umfasst vor dem Aushebungstag die Einschreibung und die Information der Stellungspflichtigen sowie die Vorbereitungen für den Aushebungstag.

Sie umfasst am Aushebungstag:

  1. die Ausscheidung der Stellungspflichtigen in Diensttaugliche und -untaugliche aufgrund der militärärztlichen Untersuchung und der Prüfung der Leistungsfähigkeit;

  2. die Zuteilung der Diensttauglichen zu einer militärischen Funktion in einer Truppengattung oder einem Dienstzweig;

  3. die Zuteilung von Stellungspflichtigen zum waffenlosen Militärdienst.

Am Aushebungstag kann zusätzlich die Neubeurteilung von nicht ausexerzierten Rekruten vorgenommen werden.

AS 1994 2446

Zitiert in

Art. 3 Zuständige Organe

Die Aushebung untersteht dem Generalstabschef.5

Die Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab legt den Bedarf an Rekruten für die Truppengattungen und Dienstzweige fest.6

Der Chef der Aushebung in der Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab ist für die Aushebung verantwortlich. Er leitet die Durchführung der Aushebung auf Stufe der Armee. Er erlässt die Weisungen für die Durchführung der Aushebung in den Aushebungszonen, überprüft die Anforderungsprofile der Truppengattungen und Dienstzweige und stimmt sie auf die Bedürfnisse der Armee ab.7

Die Aushebungsoffiziere sind dem Chef der Aushebung unterstellt. Sie leiten die Aushebung in ihrer Zone.

Das Eidgenössische Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)8 ernennt alljährlich nach Anhörung der betreffenden Kantone für jede Aushebungszone einen Aushebungsoffizier und bestimmt die Stellvertreter der Aushebungsoffiziere.

Die Kreiskommandanten leiten den Dienstbetrieb während der Aushebung.

Die Untergruppe Sanität im Generalstab ernennt den Chefarzt der Aushebung und jedes Jahr für jede Aushebungszone einen Chefarzt. Die Untergruppe Sanität im Generalstab stellt dem Chefarzt der Aushebungszone die erforderlichen Ärzte für die Bildung der sanitarischen Untersuchungskommission zur Verfügung. Am Aushebungstag sind die Ärzte dem Aushebungsoffizier unterstellt.9

Die Eidgenössische Sportschule Magglingen ernennt für jede Aushebungszone einen Chefexperten und die notwendigen Experten. Am Aushebungstag sind die Experten dem Aushebungsoffizier unterstellt.

Die Dienststelle Frauen in der Armee bestimmt eine Person zur Information der weiblichen Stellungspflichtigen am Aushebungstag.10

Art. 4 Mitwirkung der Kantone

Die kantonalen Militärbehörden sind zuständig für die Einschreibung und die Information der männlichen Stellungspflichtigen vor der Aushebung sowie für die Abgabe des Dienstbüchleins und die Vorbereitungen für den Aushebungstag.

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Die Kantone veranlassen die Gemeinde, geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Vorbereitungen und für die Aushebung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 5 Aufgebot

Zur Aushebung werden aufgeboten:

  1. alle Wehrpflichtigen, die im laufenden Jahr 19 Jahre alt werden;

  2. ältere Wehrpflichtige, die sich bisher nicht gestellt haben, oder Wehrpflichtige, deren Zurückstellungsfrist im laufenden Jahr abläuft;

  3. Schweizer Bürger, die sich vorzeitig im 17. oder 18. Altersjahr ausheben lassen wollen;

  4. weibliche Stellungspflichtige vom18. bis zum vollendeten 28. Altersjahr.

Wehrpflichtige, die am Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, nicht ausgehoben sind, werden in der Regel nicht mehr ausgehoben und dem Zivilschutz zur Verfügung gestellt. Wer über besondere Kenntnisse verfügt, kann durch Entscheid des Chefs der Aushebung bis zum 30. Altersjahr ausgehoben werden.

Zitiert in

Art. 611 Militärärztliche Untersuchung

Die militärärztliche Untersuchung wird in der Verordnung vom9. September 199812 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit geregelt.

Art. 7 Prüfung der Leistungsfähigkeit

Das VBS regelt das Verfahren und die Bedingungen der Prüfungen.

Die Daten der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit werden jährlich statistisch ausgewertet; das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation gewährt die erforderliche technische Unterstützung.13

Art. 8 Eignungs- und Fachprüfungen

Das VBS regelt die Organisation und die Durchführung der Eignungs- und der Fachprüfungen.

Zitiert in

Art. 9 Zuteilung der Stellungspflichtigen

Die Zuteilung der Stellungspflichtigen zu einer Truppengattung oder zu einem Dienstzweig erfolgt nach Bedarf, Eignung und Ausbildung. Soweit möglich, werden persönliche Wünsche berücksichtigt.

Die Zuteilung der Waffenlosen aus Gewissensgründen richtet sich nach der Verordnung vom16. September 199614 über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen.15

Die Zuteilung von Frauen zu Funktionen, mit denen eine Kampfaufgabe verbunden sein kann, ist nicht zulässig.

Zitiert in

Art. 10 Disziplinarstrafgewalt

Die kantonalen Militärbehörden haben die Disziplinarstrafgewalt über die Stellungspflichtigen.

Art. 11 Versicherungsschutz

Die Versicherung der Stellungspflichtigen wird durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 199216 über die Militärversicherung geregelt.

Art. 12 Sold und Entschädigungen

Soldberechtigt sind:

  1. die Mitglieder der sanitarischen Untersuchungskommissionen;

  2. der Chefarzt der Aushebung und die Chefärzte der Aushebungszonen für ihre Tätigkeit am Aushebungstag;

  3. die weiblichen Informationsoffiziere.

Die Entschädigungen für die Aushebungsfunktionäre, die weder in einem Dienstverhältnis zum Bund noch zu einem Kanton stehen, richtet sich nach der Verordnung vom1. Oktober 197317 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.

Art. 13 Kostentragung

Der Bund übernimmt:

  1. den Sold und die Entschädigung der Personen nach Artikel 12 Absatz 1;

  2. die Kosten der Chefexperten und Experten für die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie der Sekretäre der sanitarischen Untersuchungskommissionen;

  3. die für mehrere Kantone gemeinsam anfallenden Kosten für Verschiebungen, Transporte, Ausbildungsrapporte, Neubeurteilung von Nichtausexerzierten usw.

Die Kantone übernehmen:

[AS 1973 1559, 1989 50; SR 172.056.11 Art. 72 Ziff. 2. SR 172.31 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die Kommissionenverordnung vom3. Juni 1996 (SR 172.31).

  1. die Kosten, die bei der Information der Stellungspflichtigen anfallen;

  2. die Verpflegung der Stellungspflichtigen am Aushebungstag;

  3. die Entschädigungen der Gehilfen für die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie der Plantons;

  4. die übrigen, am Aushebungstag anfallenden Kosten für Duschen, Heizung usw.

Das Rechnungswesen der Aushebung besorgt:

  1. der Bund für die Kosten nach Artikel 13 Absatz 1;

  2. die Kantone für die Kosten nach Artikel 13 Absatz 2.

Art. 14 Aushebungszonen und Aushebungskreise

Das Gebiet der Eidgenossenschaft wird für die Aushebung und die Zuständigkeit der Aushebungsfunktionäre in Aushebungszonen und Aushebungskreise nach dem Anhang eingeteilt.

Art. 14a18 Informationssystem

Das Informationssystem Aushebungszone (AUZO) dient der Durchführung der Aushebung.

Im AUZO werden die für die Aushebung und die anlässlich der Aushebung erhobenen Daten über Stellungspflichtige erfasst und bearbeitet.

Es ist ein Teilsystem des Personal-Informations-Systems der Armee (PISA) Art. 14b19 Herkunft der Daten Die im AUZO erfassten Daten stammen:

  1. aus dem PISA;

  2. von der Aushebung;

  3. aus dem Zahlenbuch A der Armeeorganisation;

  4. von den Kreiskommandos.

Art. 14c20 Bearbeitete Daten

Die aus dem PISA bezogenen Daten umfassen:

  1. Familienname, Vornamen, AHV-Nummer und Muttersprache;

  2. ausgeübter Beruf, Wohnadresse, Wohnortskanton und Heimatgemeinde(n);

c. Aushebungsdatum, Aushebungskreis und Aushebungsort.

Anlässlich der Aushebung werden erhoben:

  1. Daten bezüglich körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit;

  2. sanitätsdienstliche Daten in codierter Form;

  3. Daten betreffend die militärische Zuteilung;

  4. ergänzende Daten über die Durchführung der Aushebung.

Art. 14d21 Zugriffsberechtigung Nur die für die Aushebung zuständigen Stellen der Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab haben Zugriff auf das AUZO und nur soweit sie dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 14e22 Bekanntgabe der Daten

Ans PISA werden folgende Aushebungdaten für die Verwaltung der Angehörigen der Armee übermittelt:

  1. AHV-Nummer, Aushebungsdatum, Aushebungszone, Aushebungskreis, Funktion sowie Zugehörigkeit zu Truppengattung, Dienstzweig bzw. Dienst;

  2. Angaben hinsichtlich Auszeichnungen, Sehtest, Tauglichkeit, Marschfähigkeit, Tragfähigkeit und Hebefähigkeit;

  3. Kanton, dem der Ausgehobene zur Einberufung in die Rekrutenschule zugewiesen ist, verwaltende Stelle sowie Befreiung von der Aushebung nach

Artikel 8 MG. abgegeben:

Dem Bundesamt für Kampftruppen, Bundesamt für Logistiktruppen und Bundesamt für Unterstützungstruppen werden für die Durchführung der Eignungs- und Fachprüfungen folgende Daten abgegeben:

  1. Familienname, Vornamen, AHV-Nummer, ausgeübter Beruf, Muttersprache, Führerscheinkategorien, Aushebungsdatum, Aushebungskreis, Funktion sowie Zugehörigkeit zu Truppengattung, Dienstzweig bzw. Dienst;

  2. Angaben über organisatorische Wünsche des Stellungspflichtigen als Zuteilungsbemerkung.

Der Untergruppe Sanität im Generalstab werden für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit zur Übernahme in das System «MEDISA» folgende Daten

  1. Familienname, Vornamen, AHV-Nummer, ausgeübter Beruf, Muttersprache, Führerscheinkategorien, Aushebungsdatum, Aushebungszone, Aushebungs- kreis, Funktion sowie Zugehörigkeit zu Truppengattung, Dienstzweig bzw. Dienst;

  2. Kanton, dem der Ausgehobene zur Einberufung in die Rekrutenschule zugewiesen ist, verwaltende Stelle sowie Angaben über organisatorische Wünsche des Stellungspflichtigen als Zuteilungsbemerkung und Befreiung von der Aushebung nach Artikel 8 MG;

  3. sanitätsdienstliche Daten in codierter Form;

  4. Prüfungsergebnisse betreffend die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie den Gesundheitszustand, einschliesslich Angaben hinsichtlich Auszeichnungen, Sehtest, Tauglichkeit, Marschfähigkeit, Tragfähigkeit und Hebefähigkeit.

Prüfungsergebnisse betreffend die körperlichen Leistungsfähigkeit können den lokalen Medien bekannt gegeben werden.

Anonymisierte Daten und Auswertungen können anderen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gegeben werden.

Art. 14f23 Verbund mit dem PISA Das AUZO und das PISA können zum Zweck des Datenaustausches miteinander verbunden werden.

Art. 14g24 Aufbewahrungsdauer Die Daten im AUZO sind spätestens drei Jahre nach deren Erhalt zu anonymisieren oder zu vernichten.

Art. 15 Schlussbestimmungen

Das VBS vollzieht diese Verordnung.

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom13. Dezember 198225 über die Aushebung der Wehrpflichtigen;

  2. die Verordnung vom5. März 196226 über die Aushebungszonen und die Aushebungskreise.

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1995 in Kraft.

[AS 19837, 1984 1506 Ziff. II, 1987 824, 1993 2461]

In der AS nicht veröffentlicht.

Anhang27 (Art. 14) Aushebungszonen und Aushebungskreise 1. Aushebungszonen bestehend aus Aushebungskreisen Kantone

3 Genève

Valais 2,5 Vaud

Neuchâtel

14,15, 16, 17 Bern

Wallis

23 Aargau

Basel-Landschaft

Basel-Stadt

Solothurn

34c Schaffhausen

34a Appenzell A. Rh. 34b Appenzell I. Rh.

Glarus

Graubünden 33, 35 St. Gallen

Thurgau 18c Nidwalden 18b Obwalden 29a Schwyz

30 Ticino 36i Grigioni Aushebung der Stellungspflichtigen - V 511.11 2. Aushebungskreise Kantone Aushebungs- umfassend die Bezirke kantonale Infanterie aus Genève 1 3 canton bat fus10, bat aérop 1 rgt inf 3 bat car13, bat fus 121 rgt ter 14 Valais / Wallis 1 6 partie francophone du canton bat fus mont9, 11 et 12 rgt inf mont 6 bat fus mont 202 Ter Rgt 10 / rgt ter10

10 deutschsprachiger Kantonsteil Geb Füs Bat 88 und 89 Ter Rgt 10 / rgt ter 10 Vaud 1 2 Aubonne, Avenches, Cossonay, Echallens, bat car1, bat fus4 et 5 rgt inf 2 Grandson, Lausanne-Ville (en partie), bat fus3 et 211 rgt ter 15 La Vallée, Morges, Nyon, Orbe, Payerne, Rolle, Yverdon

Aigle, Lausanne (en partie Lausanne-Ville), bat fus mont6, 7 et 8 rgt inf mont 5 Lavaux, Moudon, Oron, Pays d’Enhaut, bat fus 212 rgt ter 15 Vevey Fribourg / Freiburg 2 7a partie francophone du canton bat fus mont14, 15 et 16 rgt inf mont 7 7b deutschsprachiger Kantonsteil Füs Bat 101 rgt ter 17 / Ter Rgt 17 Geb Füs Bat 17 br fort 10 Jura 2 9b canton bat fus méc22 (en partie), bat fus 24 rgt inf 9 bat fus 233 rgt ter 19 Neuchâtel 2 8 canton bat car2, bat fus18, bat fus méc 19 rgt inf 8 bat fus 225 rgt ter 16 Bern / Berne 2 9a Bienne/Biel (partie francophone ), Courtelary, La bat fus21, bat fus méc22 (en partie) rgt inf 9 Neuveville, Moutier bat fus 223 Ter rgt 18 / rgt ter18

Aarberg, Biel/Bienne (ohne französischsprechen- Füs Bat 25, 26 und 27 Inf Rgt 13 der Teil), Büren, Erlach, Laupen, Nidau Füs Bat 168 Ter Rgt 18 / rgt ter18

14 Bern, Fraubrunnen Füs Ber Bat 28, Füs Bat 29 und 30 Inf Rgt 14 Füs Bat 195 Ter Rgt 18 / rgt ter 18 Wehrpflicht 511.11 kantonale Infanterie aus

Konolfingen, Schwarzenburg, Seftigen, Signau Füs Bat 31 und 33, Mech Füs Bat 32 Inf Rgt 15 Füs Bat 152 (teilweise) Ter Rgt 18 / rgt ter18

Aarwangen, Burgdorf, Wangen a.A., Trachsel- Füs Bat 37, 38 und 3928 Inf Rgt 16 wald Füs Bat 152 (teilweise) Ter Rgt 18 / rgt ter18

Frutigen, Interlaken, Niedersimmental, Geb Füs Bat 34, 35 und 36 Geb Inf Rgt 17 Obersimmental, Oberhasli, Saanen, Thun Geb S Bat 3 Ter Rgt 18 / rgt ter 18 Füs Bat 55 und 57, Mech Füs Bat 56 Inf Rgt 23 Füs Bat 59 und 60 Ter Rgt 23 S Bat4, Füs Bat 46 und 102 Inf Rgt 24 Füs Bat 49 und 51, Mech Füs Bat 50 Inf Rgt 11 Füs Bat 90 Ter Rgt 22 S Bat5, Füs Bat 52 und 53 Inf Rgt 21 Füs Bat 23 Ter Rgt 21 Füs Bat 97, Mech Füs Bat 54 Inf Rgt 22 Füs Bat 99 Stadtkdo 211 Füs Bat 61 Inf Rgt 34 Füs Bat 264 Ter Rgt 42 Flhf Bat 41 (teilweise) Flhf Rgt 4 Füs Bat 98 (teilweise) Ter Rgt 41 Geb S Bat 6 Geb Inf Rgt 37 26a Winterthur, Andelfingen Füs Bat 63 und 107 (je teilweise), Inf Rgt 26 Mech Füs Bat 65 (teilweise) Füs Bat 62 Ter Rgt 41 Geb S Bat10 (teilweise) Geb Inf Rgt 37

ab1.1.2001: Füs Bat 37 und 38, Mech Füs Bat 39 Aushebung der Stellungspflichtigen - V 511.11 kantonale Infanterie aus 26b Bülach, Dielsdorf Füs Bat 63 und 107 (je teilweise), Inf Rgt 26 Mech Füs Bat 65 (teilweise) Flhf Bat 41 (teilweise) Flhf Rgt 4 Füs Bat 98 (teilweise) Ter Rgt 41 Geb S Bat10 (teilweise) Geb Inf Rgt 37

Affoltern, Horgen, Dietikon Füs Bat 67, 68 und 69 Inf Rgt 27 Füs Bat 106 Ter Rgt 41 Geb S Bat 11 Geb Inf Rgt 37 28a Hinwil, Uster, Pfäffikon Füs Bat 66 und 71 (je teilweise), Inf Rgt 28 Mech Füs Bat 70 (teilweise) Füs Bat 160 (teilweise) Ter Rgt 41 Geb Füs Bat 186 (teilweise) Fest Br 13 28b Meilen Füs Bat 66 und 71 (je teilweise), Inf Rgt 28 Mech Füs Bat 70 (teilweise) Füs Bat 160 (teilweise) Ter Rgt 41 Geb Füs Bat 186 (teilweise) Fest Br 13 Füs Bat 83 Inf Rgt 34 Füs Bat 84 (teilweise) Ter Rgt 45 Füs Bat 84 (teilweise) Ter Rgt 45 Geb Füs Bat 85 Geb Inf Rgt 12 Geb Füs Bat 192 Ter Rgt 94 Geb Füs Bat 91, 92 und 93 (teilweise) Geb Inf Rgt 36 Geb Füs Bat 111 und 114 Geb Inf Rgt 12 Geb Füs Bat 148 (teilweise) und 236 Ter Rgt12

36i Bernina, Moesa Geb Füs Bat 93 (in parte) Geb Inf Rgt 36 Geb Füs Bat 148 (in parte) Ter Rgt 12 Wehrpflicht 511.11 kantonale Infanterie aus Füs Bat 80, 81 und 82 Inf Rgt 33 Rorschach, St. Gallen, Unter-Toggenburg, Füs Bat 79 Ter Rgt 44 Unter-Rheintal, Wil Füs Bat 7829 Inf Rgt 34

Gaster, Neu-Toggenburg, Ober-Toggenburg, Geb S Bat 8, Geb Füs Bat 77 und 112 Geb Inf Rgt 35 Sargans, See, Werdenberg Füs Bat 134 Ter Rgt 44 S Bat7, Füs Bat 74, Mech Füs Bat 73 Inf Rgt 31 Füs Bat 75 Ter Rgt 43 Füs Bat 41 und Füs Bat 425 (je teilweise) Inf Rgt 19 Füs Bat 45 (teilweise) Ter Rgt 20 19b Willisau Füs Bat 4230 (teilweise) Inf Rgt 19 Füs Bat 104 (teilweise) Ter Rgt 20 19c Sursee Füs Bat 425 und 43 (je teilweise) Inf Rgt 19 Füs Bat 104 (teilweise) Ter Rgt20

Hochdorf, Luzern Füs Bat 41 und Füs Bat 425 (je teilweise) Inf Rgt 19 Füs Bat 44 Inf Rgt 22 Füs Bat 45 und 104 (teilweise) Ter Rgt 20 Geb S Bat 12 Geb Inf Rgt 18 Geb Füs Bat 145 (teilweise) Ter Rgt 91 Geb Füs Bat 47 Geb Inf Rgt 18 Geb Füs Bat 145 (teilweise) Ter Rgt 91

ab1.1.2002: Mech Füs Bat 78

ab1.1.2001: Mech Füs Bat 42 Kantone Aushebungs- umfassend die Bezirke kantonale Infanterie aus Schwyz 7 29a Kanton Geb Füs Bat 72 und 86 Geb Inf Rgt 29 Geb Füs Bat 188 Ter Rgt 93 Uri 7 18a Kanton Geb Füs Bat 87 Geb Inf Rgt 18 Geb Füs Bat 191 Ter Rgt 95 Zug 7 29b Kanton Geb Füs Bat 48 Geb Inf Rgt 29 Geb Füs Bat 149 Ter Rgt 92 Ticino 8 30 cantone bat fuc mont 94, 95 e 96 rgt fant mont 30 bat car mont 9 Fest Br 23 bat fuc mont 293, 294 e 296 rgt ter 96