632.101
Verordnung über die Inkraftsetzung des Zolltarifgesetzes
vom 4. November 1987 (Stand am 1. Mai 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861 verordnet:
Art. 1 Inkraftsetzung
Das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 wird auf den1. Januar 1988 in Kraft gesetzt.
Art. 22 Beginn der Zollzahlungspflicht beziehungsweise der Zollschuld
Den Ansätzen im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 unterliegen alle Waren, für welche die Zollzahlungspflicht am1. Januar 1988 oder später entsteht.
Absatz 1 gilt auch für alle Waren, für welche die Zollschuld am1. Mai 2007 oder später entsteht (Art. 69 des Zollgesetzes vom 18. März 20053.
Art. 3 Warenumsatzsteuer
Die Warenumsatzsteuer beträgt für Luftfahrzeuge konzessionierter Transportanstalten der Tarifnummern4 8802.1100–8802.4000, die für den internationalen Linienverkehr verwendet werden, sowie für Bestandteile solcher Luftfahrzeuge bis zum Inkrafttreten eines Warenumsatzsteuergesetzes bei der Einfuhr 50 Franken je 100 kg brutto.
AS 1987 2309
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
der Bundesratsbeschluss vom1. Dezember 19595 über die Inkraftsetzung und Einführung des schweizerischen Zolltarifs;
der Bundesratsbeschluss vom 8. Februar 19636 über die Verlängerung der Wirksamkeit des Artikels 4 Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses über die Inkraftsetzung und Einführung des schweizerischen Zolltarifs.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1988 in Kraft.
[AS 1959 1606]
[AS 1963 153]