Quelle

631.01

Verordnung zum Zollgesetz (ZV)
(ZV)

vom 10. Juli 1926 (Stand am 12. März 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 142 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 19252 über das Zollwesen (im folgenden Zollgesetz [ZG] genannt), beschliesst:

1 Allgemeine Vorschriften 11 Zollgrenze

Art. 1 Verlauf der Zollgrenze an Grenzgewässern

Grenzgewässer im Sinne der Zollgesetzgebung sind alle stehenden oder fliessenden Gewässer (Seen, Teiche, Ströme, Flüsse, Bäche) oder Teile von solchen, die schweizerisches und benachbartes ausländisches Gebiet voneinander scheiden.

Bei Grenzseen fällt die Zollgrenze mit der politischen Grenze zusammen, wenn letztere den See quer durchschneidet oder durchschnittlich 600 m oder weniger vom schweizerischen Ufer entfernt ist. Ist die Entfernung grösser, so verläuft die Zollgrenze in einem Abstand von 600 m vom schweizerischen Ufer. Im Zwischenraum zwischen Zollgrenze und politischer Grenze bleibt die Überwachung durch die Zollorgane, insbesondere die Verfolgung von Zollvergehen, vorbehalten.

Bei andern Grenzgewässern fällt die Zollgrenze mit der politischen Grenze zusammen.

Vorbehalten bleiben allfällige Bestimmungen der internationalen Verträge sowie die näheren Ausführungsvorschriften über den Verlauf der einzelnen Grenzgewässer.

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Art. 2 Zollausschluss- und Zollanschlussgebiete

Zollausschlussgebiete (Art. 2 Abs. 2 ZG) werden, unter Vorbehalt der Überwachung durch die Zollorgane, in zollrechtlicher Hinsicht als Zollausland behandelt; dagegen finden die für das Zollinland geltenden Erlasse nicht zollrechtlicher Natur, deren Handhabung den Zollorganen obliegt, auch auf diese Gebiete Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist. Die Zollorgane dürfen AS 42 339 und BS 6 514 flüchtige Zollübertreter nach Massgabe des Artikels 89 ZG bis an die politische Landesgrenze verfolgen, soweit staatsvertragliche Vereinbarungen dies nicht ausdrücklich verbieten.

Zollanschlussgebiete unterliegen der schweizerischen Zollgesetzgebung und auch der übrigen Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt.

Erstellung von Bauwerken an der Grenze

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Art. 3

Die Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der Zollgrenze haben dafür zu sorgen, dass eine richtige Überwachung des Grenzübertrittes durch die Zollorgane durch keinerlei Einrichtungen auf ihrem Grundstück gehindert wird.

Die Erteilung von Bewilligungen nach Artikel 27 Absatz 2 ZG wird der Oberzolldirektion übertragen.3

Eine Bewilligung ist erforderlich für:

  1. die in Artikel 27 Absatz 2 ZG genannten Einrichtungen;

  2. Brücken und Stege über die Zollgrenze;

  3. Fähren und ähnliche Vorrichtungen über Grenzgewässer;

  4. Brücken, Stege, Fähren und ähnliche Vorrichtungen bei Kraftwerken und Stauwehren von Grenzgewässern. 4 2ter Die Erteilung einer solchen Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und, soweit es sich um die Erstellung neuer Gewässerübergänge handelt, von der Leistung eines einmaligen Betrages an die Kosten der Überwachung des neuen Übergangs abhängig gemacht werden.5 3 Eine Bewilligung der Oberzolldirektion ist erforderlich zur Anlegung neuer Terrassen, Wege, Kanäle, Leitungen u.dgl. in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze, zur Vornahme von Änderungen an solchen Einrichtungen sowie zum Bau von Landungsstegen, Badeanlagen u.dgl. am Ufer von Grenzgewässern.

Gesuche zur Erlangung der in diesem Artikel vorgesehenen Bewilligungen sind unter Beifügung der erforderlichen Pläne und Beschreibungen der zuständigen Zollkreisdirektion einzureichen.

Wirtschaftszone

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Art. 4

Die für die Erleichterung des grenznachbarlichen Verkehrs geschaffene Wirtschaftszone (Art. 28 ZG) beträgt10 km diesseits und jenseits der Zollgrenze in der Luftlinie gemessen. Die Bezeichnung der Wirtschaftszonen und die Einreihung der einzelnen Ortschaften und Höfe in dieselben wird, unter Berücksichtigung spezieller örtlicher Verhältnisse, von der Oberzolldirektion vorgenommen.

Allfällige weitergehende handelsvertragliche Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Zollstrassen und Zollandungsplätze

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Art. 5

Die von der Oberzolldirektion gemäss Artikel 4 Absatz 1 ZG bezeichneten Zollstrassen, Zollandungsplätze und Zollflugplätze sind als solche kenntlich zu machen.

Die Benutzung anderer Strassen, Landungsplätze und Flugplätze kann ausnahmsweise, sofern es sich um den Transport zollpflichtiger Waren handelt, durch die zuständige Zollkreisdirektion, in andern Fällen durch das zuständige Hauptzollamt bewilligt werden. Das Gesuch um eine solche Bewilligung ist stets an das zuständige Hauptzollamt zu richten. Die Bewilligung wird höchstens auf ein Jahr erteilt. Sie kann jedoch erneuert werden. Im Falle von Missbrauch ist sie sofort zu widerrufen. Eine Einfuhr oder Ausfuhr von Waren auf Grund einer solchen Bewilligung darf nur nach vorausgegangener Benachrichtigung des nächstgelegenen Zollamtes und unter Beobachtung der von diesem hierfür erteilten Weisungen erfolgen.

Für die Erteilung der Bewilligung und die Kontrollierung des Verkehrs werden die in der Gebührenordnung6 festgesetzten Gebühren erhoben.

Zeitliche Bestimmung des Grenzübertrittes und der Abfertigung

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Art. 6 Zeitpunkt des Grenzübertrittes

Der Grenzübertritt von Personen, die keine Waren mit sich führen oder auf sich tragen, ist keiner zeitlichen Beschränkung unterworfen.

Ebenso ist der Übertritt über die Zollgrenze für den Warentransport öffentlicher Verkehrsanstalten jederzeit gestattet.

Für andere Warentransporte ist in der Regel der Zeitpunkt des Grenzübertrittes so zu wählen, dass das Grenzzollamt innerhalb der reglementarischen Zollstunden erreicht werden kann. Erfolgen dergleichen Warentransporte auf Zollamtes vor oder nach den reglementarischen Zollstunden, so können die Waren, sofern die Platzverhältnisse es erlauben, auf Gefahr des Zollpflichtigen vom Grenzzollamt zollamtlich abgenommen und bis zur Wiedereröffnung des Zollamtes unter Zollkontrolle belassen werden. Warenführer, die bei Nachtzeit die Zollstrassen befahren, haben an leicht sichtbarer Stelle des Fuhrwerkes eine brennende Laterne anzubringen, ihr Gefährt vor dem Zollamte anzuhalten und sich bei letzterem zu melden.

Vorbehalten bleiben die für den Reisenden- und Grenzverkehr (Art. 111 und 115 vorgesehenen Bestimmungen.

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Art. 7 Abfertigungszeiten

Die Zollstunden zur Abfertigung von Waren (Art. 33 ZG) werden wie folgt festgesetzt:

a. im Strassenverkehr und im Bootverkehr auf Grenzgewässern: vom 1. Oktober bis Ende März von 8–12 Uhr und von 13–18 Uhr; vom 1. April bis 30. September von 7–12 Uhr und von 13–18 Uhr; während der Mittagszeit (12–13 Uhr) ist das Zollpersonal nicht verpflichtet, Zollabfertigungen vorzunehmen. Die Abfertigung eigentlicher Handelswaren (Vormerk- und Freipasswaren inbegriffen) bleibt auf folgende Zeiten beschränkt: Montag bis Freitag 8–12 Uhr und 14–8 Uhr Samstag 8–12 Uhr.7 Dieser Einschränkung nicht unterworfen sind der kleine Markt-, der Milch- und der landwirtschaftliche Grenzverkehr, soweit sie zur Versorgung der Märkte in der Wirtschaftszone dienen. Über weitere Ausnahmen entscheidet im Einzelfall das Zollamt, bei regelmässigem Verkehr die Zollkreisdirektion. Die Oberzolldirektion ist ermächtigt, je nach den lokalen Bedürfnissen eine Änderung der Zollstunden eintreten zu lassen und Zollstrassen, die von Nebenzollämtern mit schwachem Verkehr bedient werden, zu gewissen Zeiten zu schliessen. Die festgesetzten Zollstunden werden auf der bei jedem Strassenzollamt angebrachten Zollstundentafel bekanntgemacht.

b.8 für die übrigen Verkehrsarten: die ordentlichen Zollstunden zur Abfertigung von Waren werden für Bahn- und Schiffszollämter an der Grenze, für Flugplatzzollämter, Zollämter im Innern und Zollager nach den Verkehrsbedürfnissen festgesetzt und amtlich bekanntgemacht. Die Festsetzung erfolgt durch die Oberzolldirektion, im Eisenbahn- und Schiffverkehr im Einverständnis mit den Transportunternehmungen.

An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen ruht der Abfertigungsdienst für eigentliche Handelswaren, unter Vorbehalt der Abfertigung leichtverderblicher Handelswaren sowie der für besondere Waren (Art. 108 hiernach) und Verkehrsarten (Reisenden-, Bahn- und Grenzverkehr, Art. 111,11 und 115 hiernach) vorgesehenen Ausnahmen.

Für Abfertigungen von Waren ausserhalb der festgesetzten Zollstunden sind, soweit nicht für besondere Verkehrsarten eine Ausnahmebehandlung vorgesehen ist, die in der Gebührenordnung9 festgesetzten Gebühren zu erheben.

Über die Vornahme oder Verweigerung einer Abfertigung ausserhalb der Zollstunden entscheidet das angegangene Zollamt.

Tarifauskünfte

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Art. 8

Auskünfte über die Zuteilung der im Zolltarif10 nicht genannten und nicht durch Zuteilungsverfügung des Bundesrates klassierten Waren werden von der Oberzolldirektion erteilt.

Begehren um Tarifauskünfte sind in der Regel unter Benützung eines amtlichen Fragebogens und unter Beifügung der erforderlichen Warenmuster an die Oberzolldirektion zu richten. Fragebogenformulare werden zum Selbstkostenpreis von den Zollämtern abgegeben.

Ist vorgängig der Erteilung der Tarifauskunft die Bemusterung wegen der besondern Beschaffenheit einer Ware nicht tunlich, so sind Abbildungen oder genügend genaue Beschreibungen der Ware in der benötigten Anzahl beizubringen. Für die Muster, die entweder als Belege zurückbehalten oder zur Untersuchung verbraucht werden, wird keine Vergütung gewährt. Die übrigen Muster werden an den Fragesteller mit der Auskunfterteilung zurückgesandt.

Ist eine technische Untersuchung erforderlich, so können die daraus erwachsenden Kosten sowie auch die Auslagen für die Beförderung der Warenmuster ganz oder teilweise dem Fragesteller überbunden werden. Die Auskunfterteilung kann von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

Ist der Fragesteller mit der Tarifauskunft der Oberzolldirektion nicht einverstanden, so kann er eine Zuteilungsverfügung durch den Bundesrat (Art. 22 ZG) verlangen. Das Begehren ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen.

Wird nachträglich durch eine Zuteilungsverfügung die von der Oberzolldirektion dem Fragesteller erteilte Tarifauskunft zu seinen Ungunsten abgeändert und weist dieser nach, dass er auf Grund der Tarifauskunft in gutem Glauben einen Lieferungsvertrag abgeschlossen hat, den er zu halten gezwungen ist, so können mit Bewilligung der Oberzolldirektion die binnen der Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zuteilung eintreffenden vertraglichen Lieferungen zu dem in der Tarifauskunft angegebenen Zollansatz zugelassen werden. Dagegen findet diese Vergünstigung nicht Anwendung bei Änderungen der Gesetzgebung und der Tarife.

Auskünfte über die Tarifierung von Waren, die bereits Gegenstand von Zuteilungsverfügungen des Bundesrates gebildet haben, können in einer die Zollverwaltung bindenden Form nur schriftlich durch die leitenden Beamten der Hauptzollämter (Zollamtsvorstand, Zolleinnehmer, Zollkontrolleur), durch die Zollkreisdirektionen oder durch die Oberzolldirektion erteilt werden. Eine Auskunfterteilung erfolgt nur auf schriftliche Anfrage hin und wird stets schriftlich erteilt. Eine bloss mündlich erteilte Auskunft ist für die Zollverwaltung nicht verbindlich, selbst wenn sie gemäss

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Artikel 32 ZG anlässlich einer Abfertigung erteilt wurde.

Zollfreier Warenverkehr

Zollfreier Warenverkehr mit endgültiger Abfertigung

Art. 9 Allgemeine Grundsätze

Über die Gewährung der Zollbefreiung nach Massgabe des Artikels 14 ZG und der zugehörigen Vorschriften dieser Verordnung entscheiden im Einzelfall die zur Zollabfertigung zuständigen Zollämter (Art.44 hiernach), sofern nicht ausdrücklich eine Bewilligung der Zollkreisdirektion vorbehalten ist.

Die Zollbefreiung nach den Ziffern 4–5 des Artikels 14 ZG sowie nach Artikel 13 Absatz 7 hiernach wird nur gewährt, wenn der in Betracht fallende ausländische Staat Gegenrecht hält (Art. 19 ZG).11

Wo auf den Wohnsitz im Inland oder Ausland abgestellt wird, bestimmt sich dieser

Waren in folgenden Mengen, mit folgendem Wert oder Zollbetrag sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 2 ZG):

  1. ...15

  2. ...16

  3. ...17

  4. ...18

  1. 19 von im Ausland wohnhaften Privatpersonen an Privatpersonen im Inland gesandte Geschenke in üblicher Art und Menge bis zu einem Detailverkaufswert von 100 Franken, jedoch höchstens 500 Gramm Butter, 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Pfeifentabak, ein Liter alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt bis 25 Grad, ein Viertelliter Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 25 Grad;

  2. 20 Warenmuster, die der Bestellungsaufnahme zwecks Einfuhr dienen: 1. von verbrauchbaren Waren bis zu einem Warenwert von 50 Franken je Muster, 2. von nicht verbrauchbaren Waren bis zu einem Warenwert von 50 Franken je Art und Qualität, 3. von Tabakfabrikaten, alkoholischen Getränken, Medikamenten und kosmetischen Produkten bis zu einem Warenwert von 50 Franken je Sendung;

  3. 21 Warenproben, unter den Vorbehalt, dass sie nicht in den Konsum gelangen;

  4. 22 die in den Speisewagen der internationalen Eisenbahnzüge mitgeführten Vorräte an Lebensmitteln und Getränken, sofern sie aus dem freien Verkehr eines vom Zug befahrenen Landes stammen und im Zug selbst konsumiert werden, ausgenommen Spirituosen und Tabakfabrikate, unter dem Vorbehalt besonderer Kontrollmassnahmen.

Die Freigrenzen gemäss Absatz 1 Buchstaben a–e beziehen sich auf die Gesamtmenge aller gleichzeitig für den gleichen Empfänger eingeführten Waren; sie werden der nämlichen Person nur einmal im Tag gewährt.

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Art. 1023 Waren für diplomatische, konsularische und internationale Stellen

Für die Zollbehandlung von Waren, die an diplomatische Missionen, an konsularische Posten, an Sondermissionen, an in der Schweiz niedergelassene zwischenstaatliche Organisationen und internationale Büros, die in der Schweiz niedergelassen sind und mit denen ein entsprechendes Abkommen getroffen wurde, an ständige Missionen bei solchen Organisationen sowie an deren Personal eingehen (Art. 14 Ziff. 4–5 ZG), sind die einschlägigen Reglemente massgebend.

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Art. 1124

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Art. 12 Handwerkszeug und Künstlergerätschaften

Gebrauchtes Handwerkszeug, gebrauchte Geräte und Instrumente, welche reisende, nicht im Inlande wohnhafte Handwerker und Künstler zur Ausübung ihres Berufes während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz mit sich führen und die nicht weiter veräussert werden, sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 7 ZG).

Zu den gemäss Absatz 1 zollfreien Gegenständen gehören auch persönliche gebrauchte Bühnengarderobe von Opernsängern, Schauspielern und Variétéartisten, nebst allfälligen andern zur Ausübung ihres Berufes notwendigen gebrauchten Instrumenten und Gerätschaften; ebenso Musikinstrumente von im Auslande wohnhaften Berufsmusikern, die sich zeitweilig zur Ausübung ihres Berufes in die Schweiz begeben, immerhin unter Ausschluss von Pianos, Flügeln und andern grössern Instrumenten, welche der Zwischenabfertigung mit Freipass unterliegen. Endlich gehören hierher Schleifapparate von reisenden Scherenschleifern, Ambosse von Kesselflickern usw.

Zollpflichtig ist das Material, das bei Ausübung des Berufes verbraucht wird, wie Nägel, Schrauben, Zement, Holz usw.; ebenso Reklamen, Prospekte, Programme, Bilder usw., die reisende Künstler mit sich führen.

Die Zollbehandlung von Unternehmermaterial richtet sich nach Artikel 36 hiernach.25

Im Zollinlande wohnhafte Handwerker und Künstler, die sich zur Ausübung ihres Berufes vorübergehend mit dem erforderlichen Handwerkszeug, mit Geräten und Instrumenten ins Ausland begeben, können zur Vermeidung von Zollanständen bei ihrer Rückkehr jene Gegenstände zollamtlich vormerken lassen.

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Art. 1326 Übersiedlungsgut von Zuziehenden

Gebrauchtes, für eigenen Weiterbenutzung bestimmtes Übersiedlungsgut von Zuziehenden ist zollfrei (Art. 14 Ziff. 8 ZG).

Als Zuziehende gelten natürliche Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgeben und ins Inland verlegen.

Als Übersiedlungsgut gelten Waren, die der Zuziehende persönlich oder zur eigenen Berufs- oder Gewerbsausübung während mindestens sechs Monaten im Ausland benutzt hat und im Inland selber weiterbenutzen wird, sowie Haushaltvorräte in üblicher Art und Menge, alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über

Grad jedoch höchstens 12 Liter. Für Automobile, Motorboote und Flugzeuge wird die Zollbefreiung nur gewährt, wenn sich der Zuziehende verpflichtet, sie nach der zollfreien Abfertigung noch mindestens ein Jahr lang in der bisherigen Art weiterzubenutzen. Für zollfrei zugelassene Fahrzeuge, die vor Ablauf der Frist veräussert werden, kann das Eidgenössische Finanzdepartement27 mit Rücksicht auf das Alter der Fahrzeuge eine Ermässigung des nachzuentrichtenden Zollbetreffnisses oder die Zollbefreiung vorsehen.

Übersiedlungsgut ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Wohnsitzverlegung einzuführen. Weist der Zuziehende nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann ihm die Zollbefreiung nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch binnen drei Jahren seit der Wohnsitzverlegung gewährt werden. Für später eingeführtes Übersiedlungsgut kann bei Umständen, die die Verspätung als begreiflich erscheinen lassen, eine angemessene Zollermässigung gewährt werden.

Die Zollbefreiung ist bei der Einfuhr zu beantragen. Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden.

Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände und Haushaltvorräte von Personen, die sich ohne Aufgabe ihres inländischen Wohnsitzes mindestens ein Jahr lang im Ausland aufgehalten haben, werden wie Übersiedlungsgut behandelt.

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände von Personen mit Wohnsitz im Ausland, die im Inland zum ausschliesslichen eigenen Gebrauch ein Haus oder eine Wohnung erwerben oder mieten, werden wie Übersiedlungsgut behandelt, wenn sie vor dem Erwerb oder der Miete des Hauses oder der Wohnung mindestens sechs Monate im eigenen Haushalt im Ausland benutzt worden sind und die Einfuhr in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Miete der Räumlichkeiten erfolgt.

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Art. 1428 Ausstattungsgut

Zum dauernden Gebrauch im eigenen Haushalt bestimmtes Ausstattungsgut und Hochzeitsgeschenke für Personen, die wegen ihrer Verheiratung den Wohnsitz ins Inland verlegen, sind zollfrei, wenn der Ehepartner im Inland seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat (Art. 14 Ziff. 9 ZG).

Als Ausstattungsgut oder Hochzeitsgeschenke gelten Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände sowie Haushaltvorräte für den ersten Bedarf, die der zuziehende Ehepartner in einer seinen Verhältnissen entsprechenden Menge, Art und Beschaffenheit für den gemeinschaftlichen Haushalt mitbringt, alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 25 Grad jedoch höchstens 12 Liter. Die Zollbefreiung ist auf Gegenstände beschränkt, die im bisherigen Wohnsitzstaat des zuziehenden Ehepartners im freien Verkehr gestanden haben.

Die Zollbefreiung wird nur gewährt, wenn sich die Eheleute verpflichten, die Gegenstände mindestens ein Jahr lang im eigenen Haushalt zu benutzen.

Ausstattungsgut und Hochzeitsgeschenke sind binnen drei Monaten seit der Eheschliessung einzuführen. Für später eingeführte Gegenstände kann bei Umständen,

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

die die Verspätung als begreiflich erscheinen lassen, eine angemessene Zollermässigung gewährt werden.

Die Zollbefreiung ist bei der Einfuhr zu beantragen. Nachsendungen sind bei der ersten Einfuhr anzumelden.

Hausratgegenstände von zuziehenden Ehepaaren, deren Eheschliessung weniger als sechs Monate vor der Wohnsitzverlegung ins Inland stattgefunden hat, werden wie Ausstattungsgut behandelt. Die Einfuhr hat binnen drei Monaten seit der Wohnsitzverlegung zu erfolgen.

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Art. 1529 Erbschaftsgut

Gebrauchtes Erbschaftsgut, das im Inland wohnenden Personen kraft gesetzlicher Erbfolge, Erbeinsetzung oder Vermächtnisses aus der Hinterlassenschaft eines Erblassers zukommt, der seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, ist zollfrei (Art. 14 Ziff. 10 ZG).

Ein Anspruch auf Zollbefreiung besteht nur, wenn sich der Wohnsitz des Erben oder Vermächtnisnehmers im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und der Einfuhr des Erbschaftsgutes im Inland befindet.

Als Erbschaftsgut gelten Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände, Gegenstände zur persönlichen Berufsausübung oder zum Betrieb eines eigenen Gewerbes und Fahrzeuge, die im Eigentum und Gebrauch des Erblassers gestanden haben. Warenvorräte sind von der Zollbefreiung als Erbschaftsgut ausgeschlossen.

Erbschaftsgut ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erbanfall einzuführen. Weist der Erbe oder Vermächtnisnehmer nach, dass der Einfuhr ein Hindernis entgegensteht, so kann ihm die Zollbefreiung noch nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch binnen drei Jahren seit dem Erbanfall gewährt werden. Für später eingeführtes Erbschaftsgut kann bei Umständen, die die Verspätung begreiflich erscheinen lassen, eine angemessene Zollermässigung gewährt werden.

Gesuche um Zollbefreiung sind vor der Einfuhr der Zollkreisdirektion einzureichen, in deren Kreis der Gesuchsteller Wohnsitz hat. Für Sendungen, deren Wert 1000 Franken nicht übersteigt, kann die Zollbefreiung bei der Einfuhr beantragt

Hausratgegenstände, die der Erblasser während mindestens sechs Monaten benutzt hat und die er bei Lebzeiten einem Erben unter Anrechnung auf sein Erbe zuwendet, werden wie Erbschaftsgut behandelt.

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Art. 1630 Geschenke für Bedürftige und Geschädigte; Motorfahrzeuge für Invalide

Waren, die vom Ausland her Bedürftigen oder durch aussergewöhnliche Ereignisse Geschädigten oder Hilfswerken für solche Personen gespendet werden, sowie Motorfahrzeuge für Invalide, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 11 ZG).

Die Zollbefreiung oder Zollrückerstattung für Motorfahrzeuge für Invalide ist bei der Zollkreisdirektion schriftlich nachzusuchen, in deren Kreis der Gesuchsteller Wohnsitz hat. Sie wird demselben Invaliden innert fünf Jahren nur einmal gewährt.

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Art. 17 Leichentransporte, Trauer- und Gräberschmuck

Särge mit Leichen, Urnen mit der Asche verbrannter Leichen, mit Einschluss des Trauerschmuckes sowie Trauerkränze, welche von Personen mitgeführt werden, die sich zu einem inländischen Leichenbegängnis begeben, sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 12 ZG).

Bedingung für die zollfreie Abfertigung der Särge mit Leichen ist die Beibringung der für die Zulassung zum ungehinderten Eintritt von Leichen nach der Schweiz vorgesehenen Leichenpässe, deren Form und Inhalt durch die bundesrätliche Verordnung vom6. Oktober 189131 betreffend den Leichentransport vorgeschrieben ist.

Urnen mit der Asche verbrannter Leichen mit Einschluss des Trauerschmuckes sind ohne Vorlage eines Leichenpasses und ohne weitere sanitarische Massnahmen zollfrei zuzulassen. In Zweifelsfällen kann vom zuständigen Krematorium eine Bescheinigung über Herkunft und Bestimmung verlangt werden.

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Art. 18 Unverkäufliche Warenmuster und Proben ohne Wert

Unverkäufliche Warenmuster (Nahrungs- und Genussmittel ausgenommen), Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben ohne Wert sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 13 ZG).

Unter Mustern und Proben sind nur solche zur Veranschaulichung, Untersuchung oder Erprobung bestimmte Waren zu verstehen, die wegen ihrer Geringfügigkeit oder besondern Beschaffenheit einen selbständigen Wert nicht besitzen.

Sind Muster und Proben noch für eine andere Verwendung geeignet, so sind sie entweder der Zwischenabfertigung mit Freipass zu unterstellen oder durch den Zollmeldepflichtigen unter Zollaufsicht derart zu zerkleinern oder unbrauchbar zu machen, dass eine Verwendung zu andern als den unter Absatz 2 hiervor angegebenen Zwecken nicht mehr möglich ist.

[BS 4 411; AS 1959 2008 2034, 1963 365 386. AS 1974 1105 Art. 19]. Heute: durch die V vom17. Juni 1974 über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen vom und ins Ausland (SR 818.61).

Warenabbildungen und Musteraufmachungen, die im Auslande bestellt und als Handelsware von dorther bezogen werden, haben keinen Anspruch auf die für Muster und Proben vorgesehene Zollbefreiung.

In Zweifelsfällen ist der Entscheid der Oberzolldirektion einzuholen, die im Bedarfsfalle auch für Proben von gewissen Rohstoffen, Nahrungs- und Genussmitteln (Kolonialwaren, Wein u. dgl.) erleichternde Bestimmungen aufstellen kann.

Art. 1932 Gegenstände zum Ausstellen, für den Unterricht und zur medizinischen Behandlung

Zollfrei sind, unter dem Vorbehalt, dass die Gegenstände von den Empfängern oder unmittelbar für diese eingeführt und im Inland nicht weitergegeben werden: Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zur öffentlichen Besichtigung, Gegenstände für Unterricht und Forschung in öffentlichen oder gemeinnützigen Unterrichtsanstalten, der Untersuchung und Behandlung von Patienten dienende Instrumente und Apparate für öffentliche oder gemeinnützige Spitäler und Pflegeanstalten (Art. 14 Ziff. 14 ZG).

Den Unterrichtsanstalten werden andere öffentliche oder gemeinnützige Institutionen gleichgestellt, die regelmässig Unterricht erteilen.

Von der Zollbefreiung ausgeschlossen sind Verbrauchs-, Hilfs- und Übungsmaterialien sowie alle Gegenstände, die nicht unmittelbar den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen (z.B. Einrichtungsgegenstände gewöhnlicher Art).

Gesuche um Zollbefreiung sind von den Empfängern vor der Einfuhr der Zollkreisdirektion einzureichen, in deren Kreis der Gesuchsteller Wohnsitz hat.

Art. 20 Studien und Werke von Kunstbeflissenen

Studien und Werke der zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilenden schweizerischen Kunstbeflissenen sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 15 ZG).

Als Studien und Werke gelten Originalarbeiten künstlerischen Charakters, die von Studierenden und ausübenden Künstlern schweizerischer Nationalität während eines vorübergehenden Studienaufenthaltes im Auslande erstellt werden und deren Unterschrift tragen.

Zur Erlangung der Zollbefreiung bedarf es einer Bewilligung der zuständigen Zollkreisdirektion. Die Einfuhr ist vorher anzumelden, nötigenfalls unter Vorlage eines Ausweises über die Autorschaft.

In Ermangelung der Bewilligung der Zollkreisdirektion sind derartige Sendungen an der Grenze einer Zwischenabfertigung (Art. 40ff. ZG) zu unterstellen.

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Art. 21 Ehrenpreise, Denkmünzen und Erinnerungszeichen

Ehrenpreise, Denkmünzen und Erinnerungszeichen von ausländischen öffentlichen Ausstellungen und Wettbewerben, wenn der Empfänger der Auszeichnung sie einbringt oder sie an ihn gesandt werden, Ehrengaben im Auslande wohnender Personen für schweizerische Feste sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 16 ZG).

Bedingung für die zollfreie Zulassung von Ehrenpreisen, Denkmünzen und Erinnerungszeichen von ausländischen öffentlichen Ausstellungen und Wettbewerben ist die Beibringung eines Ausweises über die erhaltene Auszeichnung durch den Empfänger (Begleitschreiben, Widmungsschreiben usw.). Beim Vorliegen genügender Ausweise sind die Zollämter von sich aus zur zollfreien Abfertigung von Ehrenpreisen, Denkmünzen und Erinnerungszeichen zuständig. Lassen die beigebrachten Ausweise Zweifel übrig, so hat in Gewärtigung des Entscheides der Zollkreisdirektion Zwischenabfertigung (Art. 40ff. ZG) zu erfolgen.

Für die zollfreie Einfuhr von Ehrengaben ist, wenn möglich, vor der Einfuhr ein Gesuch bei der zuständigen Zollkreisdirektion einzureichen mit einer Bescheinigung des Festkomitees über den Charakter des Gegenstandes als Ehrengabe. Ist die rechtzeitige Anmeldung nicht möglich, so hat in Gewärtigung der nachträglichen Bewilligung der Zollbefreiung Zwischenabfertigung (Art. 40ff. ZG) zu erfolgen.

Art. 22 Kriegsmaterial

Kriegsmaterial des Bundes ist zollfrei, unter Vorbehalt der Nichtweiterveräusserung im Inland (Art. 14 Ziff. 17 ZG).

Die in Betracht fallenden Gegenstände und die Art ihrer Zollbehandlung werden durch ein besonderes Reglement umschrieben.

Art. 23 Verpackungsmittel, inländische

Aus dem freien Inlandverkehr stammende, als Warenumschliessung nach dem Auslande gesandte und leer an den Absender zurückkehrende, gezeichnete Verpackungsmittel, mit Einschluss der Garnhülsen und -spulen, sind zollfrei (Art. 14 Ziff.

ZG).

Gefüllt aus dem freien Inlandverkehr ins Ausland gehende gezeichnete, zur Rückkehr bestimmte Umschliessungen sind beim schweizerischen Austrittszollamt als zur Rückkehr bestimmt anzumelden. Die Anmeldung gilt als erfolgt, wenn die Begleitpapiere einen bezüglichen Vermerk tragen.

Wird die Anmeldung bei der Ausfuhr unterlassen, so kann die zollfreie Wiedereinfuhr ausnahmsweise auf Grund eines andern Ursprungsnachweises bewilligt werden.

Gebrauchte leere Garnhülsen und -spulen, die erwiesenermassen von Garnsendungen aus der Schweiz herrühren und an den schweizerischen Fabrikanten zurückkehren, dürfen auch bei unterlassener Anmeldung zollfrei zugelassen werden, sofern sie mit der Firma jenes Fabrikanten bezeichnet sind.

Die Wiedereinfuhr hat innert Jahresfrist nach erfolgter Ausfuhr stattzufinden.

Art. 24 Zollbefreiung im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr

Tiere, landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und andere Gegenstände, die von Bewohnern der schweizerischen Wirtschaftszone (Art. 28 ZG) zur Bewirtschaftung von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone ausgeführt wurden sind, sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 19 ZG).

Artikel 14 Ziffer 19 ZG findet entsprechende Anwendung auf Tiere, die von Bewohnern der schweizerischen Wirtschaftszone zum Weidgang auf in der ausländischen Wirtschaftszone gelegenen Grundstücken aus- und wieder eingeführt werden (Weidevieh).

Die unter den Absätzen 1 und 2 genannten Waren sind grundsätzlich bei der Ausfuhr zur Behandlung im Vormerkverfahren anzumelden und innerhalb der eingeräumten Frist dem Zollamt wieder vorzuführen.

Der innere Verkehr auf Grundstücken, die von der Zollgrenze durchschnitten und vom Inlande aus bewirtschaftet werden, soll in Beziehung auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch keinerlei zollamtliche Massnahmen gehemmt werden, wenn sich die zugehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der inländischen Wirtschaftszone befinden.

Art. 25 Markt- und Hausierverkehr innerhalb der Wirtschaftszone

Fische, Krebse, Frösche, Schnecken, Gemüse, alles in frischem Zustande, ebenso Schnittblumen sind zollfrei, wenn diese Gegenstände im Strassenverkehr eingebracht und im Markt- oder Hausierverkehr innerhalb der Wirtschaftszone (Art. 28 ZG) an Grenzbewohner für den eigenen Bedarf unter Ausschluss des Zwischenhandels verkauft werden, sofern die einführende Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der ausländischen Wirtschaftszone hat und die eingeführte Ware aus der ausländischen Wirtschaftszone stammt (Art. 14 Ziff. 20 ZG).

Die zollfreie Einfuhr ist solchen Personen nicht gestattet, die die betreffenden Waren von Dritten zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben haben.

Die Gesamtmenge, die auf Rechnung eines einzelnen Berechtigten pro Tag zollfrei eingeführt werden darf, soll 100 kg brutto nicht übersteigen.

Die Zollkreisdirektionen haben die nötigen Kontrollmassnahmen zu treffen, um dem Verkehr den Charakter des kleinen Marktverkehrs zu erhalten und der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Zollbefreiung durch Unberechtigte zu begegnen.

Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen für gewisse Grenzgegenden sowie der Erlass weitergehender erleichternder Bestimmungen durch den Bundesrat auf Grund von Artikel 58 ZG.

Art. 26 Milcheinfuhr im Grenzverkehr

Aus der ausländischen Wirtschaftszone stammende frische Milch ist zollfrei, soweit sie zur Versorgung von Ortschaften in der schweizerischen Wirtschaftszone nötig ist (Art. 14 Ziff. 21 ZG).

Für eine derartige Einfuhr ist die Bewilligung der zuständigen Zollkreisdirektion erforderlich. Der Gesuchsteller hat eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Bestimmungsortes beizubringen, woraus hervorgeht, dass diese Ortschaft zu ihrer Versorgung mit genügender Milch auf die Einfuhr angewiesen ist. Ferner hat er durch Vorlegung seiner Milchlieferungsverträge oder durch amtliche Bescheinigungen nachzuweisen, dass die von ihm einzuführende Milch aus der ausländischen Wirtschaftszone stammt.

Art. 27 Einfuhr von Fischen im Grenzverkehr

Frische, von Bewohnern schweizerischer Ufergebiete in Grenzgewässern gefangene Fische sind zollfrei (Art. 14 Ziff. 22 ZG).

Voraussetzung der Zollbefreiung ist der Nachweis, dass der betreffende Bewohner des schweizerischen Ufergebietes zur Fischerei berechtigt ist und die bestehenden Anordnungen über den Fischfang beobachtet wurden.

Art. 28 Einfuhr roher Bodenerzeugnisse im landwirtschaftlichen Grenzverkehr

Rohe Bodenerzeugnisse, mit Ausnahme der Produkte des Rebbaues, von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone, die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, sind zollfrei. wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine Angestellten einführt (Art. 14 Ziff. 23 ZG).

Als rohes Bodenerzeugnis gilt der Ernteertrag aus Äckern, Wiesen, Gemüsepflanzungen, Obstgärten sowie Holz und Torf, wenn diese Erzeugnisse keine weitere Bearbeitung erfahren haben als diejenige, die zu ihrer Gewinnung und zu ihrem Abtransport notwendig ist. Nach Massgabe von Artikel 58 ZG kann der Bundesrat die Zulassung von Holzkohle und Obstwein ausnahmsweise gewähren.

Von der Zollbefreiung sind ausgeschlossen alle andern, nicht unter den Begriff der rohen Bodenerzeugnisse fallenden landwirtschaftlichen Produkte (junges Schlachtvieh, Milch, Käse, Wolle, Honig, Hühner, Eier, Krebse, Fische u. dgl.).

Dagegen sind rohe Bodenprodukte und landwirtschaftliche Produkte, welche von Grundstücken stammen, die von der Grenze durchschnitten und von den innerhalb der schweizerischen Wirtschaftszone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden, zollfrei zuzulassen (vgl. Art. 24 Abs. 4 hiervor).

Die in Absatz 1 hiervor genannten Personen, welche die Zollbefreiung beanspruchen wollen, haben der zuständigen Zollkreisdirektion jeweilen bis Ende April eines jeden Jahres eine amtliche Bescheinigung über Eigentum, Nutzniessung oder Pachtverhältnis an dem betreffenden Grundstück nebst einer Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der einzelnen Kulturen einzureichen, unter Angabe des Zollamtes, über welches die Einfuhr stattfinden soll. Die hierfür zu verwendenden Formulare können bei der betreffenden Zollkreisdirektion bezogen werden. Ausserdem hat der Bewirtschafter seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ZGB33 in der an die ausländische Grenze anstossenden schweizerischen Wirtschaftszone nachzuweisen.

Der Inhaber einer Bewilligung für die Einfuhr von Obstwein hat das voraussichtliche Ertragsquantum spätestens 14 Tage vor Beginn der Obstlese dem zuständigen Zollamte anzumelden.

Die Zollkreisdirektion prüft nach eingeholter Begutachtung durch das zuständige Zollamt die Ausweise und übermittelt sie nach erfolgter Genehmigung dem Einfuhrzollamt, das dadurch zur zollfreien Abfertigung der betreffenden Produkte ermächtigt wird.

Jede Einfuhr ist nach vorgenommener Revision vom Zollamt auf dem eingereichten Ausweise, der bei ihm in Verwahrung bleibt, abzuschreiben. Ist die Einfuhr beendigt, so hat das Zollamt den Ausweis der Direktion zurückzustellen.

Bewilligungen für die zollfreie Einfuhr im Sinne dieses Artikels haben jeweilen nur für das laufende Jahr und für die in der Bewilligung angegebenen Ernteerzeugnisse und -mengen Gültigkeit.

Das zuständige Zollamt ist gehalten, das Vorhandensein der Voraussetzungen einer zollfreien Einfuhr zu prüfen. Hegt es Zweifel, so hat es Anzeige an die Zollkreisdirektion zu machen, welche die weitere Untersuchung einleiten wird. Sie hat alle Massnahmen zu treffen, um Missbräuche irgendwelcher Art zu verhindern.

Der Missbrauch der für den landwirtschaftlichen Grenzverkehr eingeräumten Erleichterungen wird nach den einschlägigen Strafbestimmungen des Zollgesetzes (Art. 74 ZG) verfolgt.

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Art. 29 Einfuhr von Trauben und Wein

Frische oder gekelterte Trauben von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone bis zu einer Gesamtmenge von 42 Meterzentner oder der daraus hergestellte neue Wein bis zu30 hl, welche von den in Artikel 28 Absatz 1 hiervor genannten Eigentümern oder Nutzniessern selbst oder durch ihre Angestellten im betreffenden Lesejahr eingeführt werden, sind zollfrei.

Für grössere Mengen als die vorgenannten werden die Zollansätze in folgender Weise herabgesetzt:

a. Für Neuwein: aa. für Mengen von über30 hl bis und mit 100 hl ist ein Viertel des tarifmässigen Ansatzes zu entrichten; bb. für Mengen von über 100 hl bis und mit 200 hl ist ein Zweitel des tarifmässigen Ansatzes zu entrichten; cc. für Mengen von über 200 hl bis und mit 1000 hl sind drei Viertel des tarifmässigen Ansatzes zu entrichten.

  1. Für Trauben: aa. für Mengen von über 42 Meterzentner bis und mit 140 Meterzentner ist ein Achtel des tarifmässigen Ansatzes zu entrichten; bb. für Mengen von über 140 Meterzentner bis und mit 280 Meterzentner ist ein Viertel des tarifmässigen Ansatzes zu entrichten; cc. für Mengen von über 280 Meterzentner bis und mit 1400 Meterzentner sind drei Achtel des tarifmässigen Ansatzes zu entrichten.

  2. Für Mengen von über 1400 Meterzentner Trauben oder für den daraus hergestellten neuen Wein von über 1000 hl ist der tarifmässige Ansatz zu entrichten.

Für die Einreihung in die vorstehenden Verzollungsstaffeln ist das Nettogewicht bzw. die Literzahl massgebend, während die Zollberechnung nach dem Bruttogewicht zu erfolgen hat.

Für Trester wird Zollbefreiung nicht gewährt.

Die Bestimmungen in Artikel 28 Absätze 5–11 sind entsprechend anwendbar.

Zollfreier Warenverkehr mit Freipassabfertigung

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Art. 30 Allgemeine Grundsätze

Für den zollfreien Warenverkehr mit Freipassabfertigung gelten die in den Artikeln 103ff. hiernach beigefügten Tabellen angegebenen Voraussetzungen.

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Art. 31 Ausländische Personen- und Warentransportmittel

Für vom Ausland herkommende Last- und Reittiere sowie Fahrzeuge aller Art mit den notwendigen Bespannungen, Betriebsmitteln, Einrichtungs- und Ersatzstücken wird, sofern sie zum Personen- und Warentransport über die Grenze dienen und hierauf die Schweiz wieder verlassen, unter Vorbehalt der in Absatz 4 hiernach vorgesehenen Kontrollmassnahmen und nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge aufgehoben (Art. 15 Ziff. 1 ZG).

Das zur Fütterung der Last-, Zug- und Reittiere während der Dauer des Transportes benötigte Futter darf zollfrei zugelassen werden; immerhin soll die mitgeführte Futtermenge normalerweise zwei Tagesrationen nicht übersteigen.

Für die grenztierärztliche Behandlung der Tiere wird auf die einschlägige Instruktion des Eidgenössischen Veterinäramtes verwiesen.

Die in Absatz 1 genannten Tiere und Transportmittel sind bei Grenzübertritt der Zwischenabfertigung zu unterstellen. Die Zollbehandlung richtet sich nach den Verkehrsverhältnissen, den Verkehrsarten und den Begleitumständen. In der Regel hat Zwischenabfertigung mittels Freipass zu erfolgen. Immerhin kann im Strassenverkehr und insbesondere im landwirtschaftlichen Grenzverkehr an Stelle der Freipassabfertigung Behandlung im Vormerkverfahren mit oder ohne Sicherstellung des Zollbetreffnisses treten, sofern gegen die Wahl dieser Abfertigungsart keinerlei Bedenken bestehen und Tiere und Transportmittel innerhalb 48 Stunden nach erfolgter Zollabfertigung wieder unter Zollkontrolle gestellt und ausgeführt werden. Möbelwagen und -kasten unterliegen der Freipassabfertigung.

Die Zollbehandlung der Fahrräder, Motorfahrräder und Automobile im Reisenden- und Touristenverkehr wird durch Spezialerlass geordnet. Die Zollbehandlung der Eisenbahnfahrzeuge, der zugehörigen Lade- und Schutzmittel und Ersatzteile wird in der Eisenbahnzollordnung34 geregelt.

Für den Luftverkehr bleiben die Vorschriften in den Artikeln 113 und 114 hiernach vorbehalten.

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Art. 32 Inländische Personen- und Warentransportmittel

Für aus dem freien Inlandverkehr stammende Last- und Reittiere sowie Fahrzeuge aller Art mit den notwendigen Bespannungen, Betriebsmitteln, Einrichtungs- und Ersatzstücken wird, sofern sie zum Personen- und Warentransport über die Grenze gedient haben und hernach in die Schweiz zurückkehren, unter Vorbehalt der in Absatz 2 hiernach vorgesehenen Kontrollmassnahmen und nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen, die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge aufgehoben (Art. 15 Ziff. 2 ZG).

Die unter Absatz 1 hiervor genannten Tiere und Transportmittel sind grundsätzlich vor der Ausfuhr beim Grenzzollamt zur Freipassabfertigung anzumelden. Im Strassenverkehr innerhalb der Wirtschaftszone, insbesondere im landwirtschaftlichen Grenzverkehr, kann an Stelle der Freipassabfertigung Behandlung im Vormerkverfahren oder ein noch einfacheres Abfertigungsverfahren treten, sofern keine Gefahr von Warenunterschiebung besteht. Möbelwagen und -kasten unterliegen stets der Freipassabfertigung.

Die Zollbehandlung der Fahrräder, Motorfahrräder und Automobile im Reisenden- und Touristenverkehr wird durch Spezialerlass geordnet. Die Zollbehandlung der Eisenbahnfahrzeuge, der zugehörigen Lade- und Schutzmittel und Ersatzteile wird in der Eisenbahnzollordnung35 geregelt.

Die Zollbefreiung wird davon abhängig gemacht, dass die zur zollfreien Wiedereinfuhr beim Eintrittszollamt angemeldeten Last- und Reittiere sowie die Transportmittel mit den seinerzeit ausgeführten identisch sind, dass sie binnen der festgesetzten Frist zur Wiedereinfuhr gelangen und dass die in Absatz 1 genannten Gegenstände unterwegs keinerlei Veränderung erfahren haben.

Für den Luftverkehr bleiben die Vorschriften in den Artikeln 113 und 114 hiernach vorbehalten.

Art. 33 Ausländische Umschliessungen und Verpackungsmittel

Für gezeichnete leere Umschliessungen und Verpackungsmittel mit Einschluss der Garnhülsen und -spulen, die in die Schweiz eingehen, um gefüllt an den Absender zurückgesandt oder für dessen Rechnung an eine andere Bestimmung im Auslande wieder ausgeführt zu werden, wird, unter Vorbehalt der in Absatz 3 hiernach vorgesehenen Kontrollmassnahmen und nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen, die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge aufgehoben (Art. 15 Ziff. 3 ZG).

Zum Füllen eingeführte leere Umschliessungen und Verpackungsmittel sind beim Eintritt und Austritt als solche ausdrücklich anzumelden.

Die Zollbehandlung richtet sich nach der Gattung und Beschaffenheit der Ware. Die Regel bildet die Freipassabfertigung. Freipässe sind unter Festhaltung der Identität insbesondere auszustellen für neue oder gebrauchte Gefässe aus Glas, Ton oder Metall, für neue hölzerne Gefässe sowie für neue Säcke. Für andere als die genannten gebrauchten Umschliessungen kann an Stelle der Freipassabfertigung Vormerknahme treten.

Auch gefüllt eingehende Umschliessungen und Verpackungsmittel sind, wenn aus der Art des Inhaltes die Absicht der Umgehung des Einfuhrzolles für diese Materialien augenscheinlich hervorgeht, mit Freipass abzufertigen.

Art. 34 Tiere, Maschinen, Geräte u. dgl. aus der ausländischen

Wirtschaftszone

Für Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände, die von Bewohnern der ausländischen Wirtschaftszone zur Bewirtschaftung in der schweizerischen Wirtschaftszone gelegener Grundstücke ein- und wieder ausgeführt werden, wird, unter Vorbehalt der in Absatz 4 hiernach vorgesehenen Kontrollmassnahmen und nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen, die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge aufgehoben (Art. 15 Ziff. 4 ZG).

Artikel 15 Ziffer 4 ZG findet entsprechende Anwendung auf Tiere, die von Bewohnern der ausländischen Wirtschaftszone zum Weidgang auf in der schweizerischen Wirtschaftszone gelegenen Grundstücke ein- und wieder ausgeführt werden (Weidevieh).

Von der Wiederausfuhr sind enthoben: Dünger, Samen, Setzlinge, Pfähle, Rebstecken, die zur Bebauung solcher Grundstücke dienen, sowie Nahrungsmittel und Getränke, die den Arbeitern täglich zu ihrem Unterhalt aufs Feld gebracht werden.

Die in den Absätzen 1 und 2 hiervor erwähnten Waren sind grundsätzlich bei der Einfuhr zur Behandlung im Vormerkverfahren anzumelden und vorbehältlich der in Absatz 3 erwähnten Ausnahmen innerhalb der eingeräumten Frist dem Zollamte wieder vorzuführen, sofern Zollbefreiung beansprucht wird.

Die Grenzzollämter sind ermächtigt, in entsprechender Anwendung der Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 4 hiervor, weitere Erleichterungen zu gewähren, sofern vom Nachbarstaate Gegenrecht gehalten wird.

Art. 35 Zwischenauslandsverkehr

Für Waren aus dem freien inländischen Verkehr, die, um auf dem nächsten Weg von einem nach dem andern Ort des schweizerischen Zollgebietes zu gelangen, über kurze Strecken ausländischen Gebietes befördert werden müssen, wird, unter Vorbehalt der in Absatz 3 hiernach vorgesehenen Kontrollmassnahmen und nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen, die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren aufgehoben (Art. 15 Ziff. 5 ZG).

Der Zwischenauslandsverkehr ist zulässig:

  1. im Strassen-, Reisenden- und Schiffsverkehr auf kurzen Strecken;

  2. im Eisenbahnverkehr auf den in der Eisenbahnzollordnung36 genannten Strecken.

Die in Absatz 1 hiervor erwähnten Waren sind beim Grenzübertritt in der Regel der Zwischenabfertigung mit Freipass zu unterstellen. Immerhin kann an Stelle der Freipassabfertigung im Strassen- und Reisendenverkehr auf kurzen Strecken die Behandlung im Vormerkverfahren treten. Zur Kontrolle von Grenzverkehrsartikeln bei kleinern Enklaven oder bei Grenzgewässern können ferner, soweit es sich um kleine Strecken handelt, Ausweise für zollfreie Wiedereinfuhr verabfolgt werden. Reiseeffekten sowie zollpflichtige Waren im Personenverkehr, welche in Taschen, Koffern, Paketen u. dgl. aus der Schweiz ausgeführt werden und über ausländisches Gebiet direkt wieder in die Schweiz gelangen, können, sofern die Beschaffenheit der Stücke dies gestattet, mit Freipass abgefertigt oder der Behandlung im Vormerkverfahren oder, je nach den Verhältnissen, einem noch einfacheren Verfahren unterstellt werden.

Wird die zollamtliche Anmeldung beim Austrittszollamt unterlassen, oder ist der angelegte Zollverschluss nicht mehr vorhanden oder nicht mehr unversehrt, so wird die Sendung als aus dem Ausland stammend der Zollbehandlung unterworfen, sofern der Nachweis der einheimischen Herkunft nicht in genügender Weise erbracht wird.

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Art. 3637 Andere Waren zur vorübergehenden Verwendung

Für andere als die in den Artikeln 31-35 hiervor genannten Waren, die zur vorübergehenden Verwendung im Inland oder nach vorübergehender Verwendung im Ausland eingeführt werden (Art. 15 Ziff. 6 ZG), wird, unter Vorbehalt der Vorschriften über den Freipassverkehr (Art. 103ff. hiernach) und nach Erfüllung der hierfür festgesetzten Bedingungen, die Pflicht zur Bezahlung der Zollbeträge und der Monopolgebühren aufgehoben.

Die Oberzolldirektion kann die Freipassabfertigung aus Gründen wirtschaftlicher Natur verweigern und die Zollkreisdirektionen und Zollämter hiezu anweisen.

Zollbegünstigter Warenverkehr

Retourwaren

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Art. 3738 Schweizerische Retourwaren

Aus dem freien inländischen Verkehr ausgeführte Waren, die unverändert an den Absender in der Schweiz zurückgesandt werden, sind zollfrei. Die Zollbefreiung wird auch gewährt, wenn die Rücksendung im Auftrag und für Rechnung des inländischen Absenders an einen Dritten erfolgt. Bei der Ausfuhr erhobene Zölle werden rückerstattet; wegen der Ausfuhr vergütete Beträge sind wieder zu bezahlen.

Zur Lagerung ausgeführte Waren sowie vorübergehend ausgeführte Tiere sind von der Zollbefreiung ausgeschlossen.

Die Gesuche um Zollbefreiung und Rückerstattung erhobener Ausfuhrzölle sind bei der Einfuhrabfertigung zu stellen. Nachträgliche Zollbefreiungsgesuche können berücksichtigt werden, wenn sie innert der Beschwerdefrist bei der Zollkreisdirektion, in deren Kreis die Einfuhr erfolgte, schriftlich gestellt werden.

Für Rückerstattungen wird die im Gebührentarif39 festgesetzte Gebühr erhoben.

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Art. 3840 Ausländische Retourwaren

Für ausländische zur Einfuhr verzollte Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder wegen Rückgängigmachung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäftes oder wegen Unverkäuflichkeit unverändert an den Absender im Ausland zurückgesandt werden, wird der Einfuhrzoll rückerstattet und ein Ausfuhrzoll nicht erhoben. Die Rückerstattung und die Zollbefreiung werden auch gewährt, wenn die Rücksendung im Auftrag und auf Rechnung des Absenders im Ausland an einen Dritten erfolgt oder die Waren unter Zollaufsicht vernichtet werden.

Die Wiederausfuhr oder Vernichtung muss innert zwei Jahren seit der Einfuhrverzollung erfolgen. Wird die Ware wegen eines Mangels zurückgenommen und kostenlos ersetzt, so beträgt die Frist drei Jahre.

Die Gesuche um Rückerstattung sind bei der Ausfuhrabfertigung zu stellen. Nachträgliche Rückerstattungsgesuche können berücksichtigt werden, wenn sie innert

Tagen seit der Ausfuhrabfertigung schriftlich an die Zollkreisdirektion, in deren Kreis die Wiederausfuhr erfolgt ist, gestellt werden und die Identität der Ware einwandfrei nachgewiesen wird.

Für Rückerstattungen wird die im Gebührentarif41 festgesetzte Gebühr erhoben.

3242 Veredlungsverkehr

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Art. 39 Zollermässigung und Zollbefreiung

Für zollpflichtige Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur vorübergehend ein- oder ausgeführt werden, gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung.

Für zollpflichtige Waren, die eingeführt werden, gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn an deren Stelle inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bezeichnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die als gleichartige Erzeugnisse im Sinne dieses Absatzes gelten.

Die Zollverwaltung gewährt grundsätzlich Zollbefreiung. Sofern die Interessen der inländischen Hersteller es erfordern, kann sie einen ermässigten Zoll erheben. Dabei wird namentlich die Wertschöpfung der vorhergehenden Verarbeitungsstufen berücksichtigt.

Falls die wirtschaftlichen Verhältnisse die mengenmässige Beschränkung der zollbegünstigten Einfuhr landwirtschaftlicher Rohstoffe erfordern, setzt das Eidgenössische Finanzdepartement die Mengen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement fest.

Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, wird für bestimmte landwirtschaftliche Rohstoffe, die nach einer ersten Veredlung zur weiteren Be- oder Verarbeitung im Zollinland weiterverkauft werden, auf Antrag Zollrückerstattung gewährt, wenn der Verkehr nach Artikel 39c Absatz 1 abgeschlossen wird. Das Eidgenössische Finanzdepartement bezeichnet diese Rohstoffe im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und legt die Grundsätze fest, die für die Berechnung der Zollrückerstattung massgebend sind.

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Art. 39a Verzollung von Nebenprodukten, Abfällen und Mindergewichten

Nebenprodukte, Abfälle und Mindergewichte, die beim Bearbeiten, Verarbeiten oder Reparieren entstehen, und Materialien, die der Ware beim Bearbeiten, Verarbeiten oder Reparieren beigefügt werden, unterliegen der Verzollung.

Wo es aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen angezeigt ist, kann die Oberzolldirektion Erleichterungen oder Zollbefreiung gewähren.

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Art. 39b Bewilligung

Im Verkehr mit Waren, die be- oder verarbeitet werden, bedarf es zur Zollermässigung oder Zollbefreiung einer Bewilligung der Oberzolldirektion. Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, die ihren Sitz oder ihren Wohnsitz im Zollinland haben und die Arbeit selber ausführen oder durch Drittpersonen ausführen lassen. Gesuch- steller, die Zollrückerstattung nach Artikel 39 Absatz 5 beanspruchen, können als Gemeinschaft auftreten.

Die Bewilligung gilt für eine bestimmte Warenart und eine bestimmte Veredlungsart. Sie kann mit Auflagen versehen und mengenmässig und zeitlich beschränkt

Anstelle des Freipassverfahrens kann die Bewilligung die Zollrückerstattung oder die bedingte Nichterhebung der Zölle nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen vorsehen und für die Überwachung des Verkehrs die Buchführung und in bestimmten Fällen die separate Lagerung und Verarbeitung der eingeführten Ware vorschreiben. Die Betriebsprüfung durch die Zollorgane bleibt vorbehalten.

Soweit der Veredlungsverkehr nicht durch Staatsvertrag festgelegt ist, holt die Oberzolldirektion vor Erteilung der Bewilligung nötigenfalls ein wirtschaftliches Gutachten ein.

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Art. 39c Besondere Verfahrensbestimmungen

Im aktiven Verkehr wird die Zollermässigung oder Zollbefreiung nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen auf Antrag endgültig gewährt, wenn:

  1. die eingeführte Ware oder die Ersatzware innerhalb der vorgeschriebenen Frist in bearbeiteter oder verarbeiteter Form ausgeführt worden ist; und

  2. die Menge der be- oder verarbeiteten Erzeugnisse unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten oder dergleichen nachgewiesen worden ist.

Im passiven Reparaturverkehr bedarf es zur Zollermässigung oder Zollbefreiung keiner Bewilligung der Oberzolldirektion, wenn es sich um Waren ausländischen Ursprungs handelt, die nachweislich nur vom ausländischen Lieferanten instandgestellt werden können oder für die der Reparaturverkehr durch Staatsvertrag festgelegt ist. In beiden Fällen gewähren die Zollämter Zollbefreiung unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Im aktiven Reparaturverkehr gewähren die Zollämter Zollbefreiung, sofern nicht besondere Interessen entgegenstehen.

Sofern unter den örtlichen Verhältnissen ein Bedürfnis besteht, gewähren die Zollämter im Grenzverkehr (Art. 58 ZG) Zollbefreiung nach den Vorschriften über den Freipassverkehr (Art. 103 ff.) für folgende Waren, die vorübergehend ein- oder ausgeführt werden:

  1. Holz zum Behauen, Spalten oder Sägen, Getreide zum Mahlen, Ölsamen zum Pressen, Häute zum Gerben sowie andere landwirtschaftliche Erzeugnisse zu einer der erwähnten oder ähnlichen Verarbeitungen, sofern die Erzeugnisse ihren Ursprung in der Wirtschaftszone haben;

  2. Materialien zum Anfertigen von Bekleidungsstücken und Gegenständen zum Reparieren, Veredeln oder Umändern, sofern die Waren zum eigenen Bedarf des Bewohners der Wirtschaftszone, der die Arbeit ausführen lässt, bestimmt sind.

Unterschiedliche Zollbehandlung von Waren nach dem Verwendungszweck

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Art. 4043

Für Waren, die je nach ihrer Verwendung verschiedenen Ansätzen unterliegen (Art. 18 ZG), sind, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen, der Antrag auf Zulassung zu den niedrigeren Ansätzen und der Verwendungsnachweis bei der Einfuhrabfertigung zu stellen und zu erbringen.

Der Verwendungsnachweis ist dadurch, dass die Ware für einen andern als den zollbegünstigten Zweck unbrauchbar gemacht wird, oder auf andere, von der Oberzolldirektion als genügend befundene Weise zu leisten. Sofern die Verhältnisse es rechtfertigen, kann an Stelle des Verwendungsnachweises eine Verwendungsverpflichtung (Revers) angenommen werden. In diesen Fällen kann die Zollverwaltung nachträgliche Beweise für die Verwendung der Ware zu dem der Zollermässigung entsprechenden Zweck verlangen.

Wird bei der Einfuhrabfertigung der Anspruch auf Zulassung zum niedrigeren Ansatz gestellt, der Verwendungsnachweis aber nicht geleistet und liegt auch keine angenommene Verwendungsverpflichtung vor, so erfolgt die Verzollung provisorisch zum höhern Ansatz. Die Ware wird nachträglich zum niedrigeren Ansatz zugelassen, wenn binnen 60 Tagen oder einer von der Oberzolldirektion festgesetzten längern Frist ein entsprechendes Gesuch gestellt und der Verwendungsnachweis erbracht oder eine Verwendungsverpflichtung eingegangen wird.

Die Verwendungsverpflichtung ist vom Verbraucher der Ware auszustellen. Gelangen niedrig verzollte Waren vorübergehend in die Verfügungsmacht von Händlern oder werden sie von solchen vermittelt, so kann auch von diesen Händlern eine entsprechende Verpflichtung angenommen werden. Wer eine Verwendungsverpflichtung (Verbraucher- oder Händler-Revers) eingeht, verpflichtet sich gleichzeitig, die Zolldifferenz nachzuentrichten, wenn die niedrig verzollte Ware zu einem der Zollermässigung nicht entsprechenden Zweck verwendet oder über sie sonstwie entgegen der Verpflichtung verfügt wird.

Das Eidgenössische Finanzdepartement ist befugt,

  1. für einzelne Waren und Verwendungsarten vorzuschreiben, dass die Ware bei der Einfuhr definitiv zum höhern Ansatz zu verzollen ist und die Zolldifferenz auf Gesuch und Verwendungsnachweis nachträglich vergütet wird;

  2. für einzelne Waren und Verwendungsarten vorzusehen, dass die Verwendungsverpflichtung auf vereinfachte Weise eingegangen wird, insbesondere indem die Verwendungsverpflichtung anlässlich der Lieferung der Ware vom bisher Verpflichteten durch einen schriftlichen Hinweis dem Verbraucher überbunden wird;

  3. für einzelne zum niedrigeren Ansatz verzollte Waren auszuschliessen, dass diese gegen Nachentrichtung der Zolldifferenz zu einem der Zollermässigung nicht entsprechenden Zweck verwendet werden dürfen;

d. in bezug auf alle Fälle der unterschiedlichen Verzollung nach dem Verwendungszweck nähere Bedingungen festzulegen, zusätzliche Nachweise zu verlangen, besondere Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie Kontroll- und Sicherungsmassnahmen vorzusehen.

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Anmeldung und Ausweise 411 Anmeldung bei der Einfuhr und Ausfuhr

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Art. 41

Die über die Zollgrenze eingehenden oder zur Ausfuhr über die Zollgrenze bestimmten Waren sind unter Beobachtung der in Artikel 30 ZG aufgestellten Vorschriften der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen und unter Zollkontrolle zu stellen.

Mit Waren beladene Schiffe, die Grenzgewässer befahren, dürfen am schweizerischen Ufer nur an den hierfür bezeichneten Landungsplätzen anhalten und landen. Muss infolge dringender Gefahr oder höherer Gewalt anderswo gelandet werden, so ist sofort beim nächstgelegenen Zollamt oder Grenzwachtposten davon Anzeige zu erstatten. Veränderungen an der Ladung dürfen nur in Gegenwart und mit Ermächtigung eines Zollbeamten vorgenommen werden.

412 Anmeldung bei unzuständigen Zollstellen

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Art. 42

Werden über die Grenze eingeführte Waren oder Warenladungen bei einer Zollstelle angemeldet, die zur Vornahme der Abfertigung nach Massgabe des Artikels44 hiernach nicht zuständig oder zur Vornahme der erforderlichen Zollbehandlung nicht eingerichtet ist, so sind sie nach Wahl des Warenführers auf dessen Kosten unter zollamtlicher Begleitung über die Zollgrenze zurückzubringen oder unter Zollkontrolle einem zur Vornahme der Abfertigung zuständigen Zollamt zuzuführen (Art. 34 Abs. 1 ZG).

413 Ausweise bei Warentransporten in der Nähe der Zollgrenze

Art. 43

Die Zollorgane sind berechtigt, von Warenführern, die sie in der Nähe der Grenze antreffen, gemäss Artikel 30 Absatz 4 ZG einen Ausweis über die Herkunft der von ihnen mitgeführten Waren zu verlangen. Bei Warentransporten ist dieser Ausweis regelmässig durch eine Bescheinigung von Zollstellen oder Grenzwachtposten oder ausnahmsweise von Gemeindebehörden zu erbringen, worin Art, Gewicht und Herkunft der Waren dargetan wird. Der Ausweis muss datiert sein und die Zeitdauer angeben, für die er gültig sein soll. Bei den Grenzzollämtern und Grenzwachtposten soll ein Verzeichnis derjenigen Strassen und Wege angeschlagen sein, auf welchen Warentransporte nur gestützt auf derartige Ausweise zulässig sind.

Zollabfertigung 421 Zuständigkeit der Zollämter

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Art. 4444

Die Zollämter werden nach ihrer Bedeutung eingeteilt in Hauptzollämter und Nebenzollämter.

Die Hauptzollämter sind zu allen Abfertigungen befugt, die Nebenzollämter zur Abfertigung im Grenz- und Reisendenverkehr sowie zu Abfertigungen von für den Handel bestimmten Waren im grenznachbarlichen Verkehr, die keine besonderen Schwierigkeiten bieten.

Die Oberzolldirektion ist ermächtigt, die Abfertigungsbefugnisse von Hauptzollämtern einzuschränken und diejenigen von Nebenzollämtern zu erweitern oder einzuschränken, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse oder aus betriebs- oder verkehrstechnischen Gründen geboten erscheint.

422 Ort der Abfertigung

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Art. 45

Als Amtsplatz zur Vornahme von Zollabfertigungen im Sinne des Artikels 33 ZG gelten die hierfür bestimmten Räumlichkeiten und Plätze. Alle der Zollbehandlung unterliegenden Waren sind grundsätzlich dem Zollamte auf dem Amtsplatz zu stellen. Auf Bahnhöfen und Stationen werden die Amtsplätze im Einvernehmen mit den Bahnbehörden bestimmt.

Die Vornahme von Amtshandlungen ausserhalb des Amtsplatzes kann aus stichhaltigen Gründen, sofern es der Personalbestand des Zollamtes erlaubt, von Fall zu Fall bewilligt werden gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung45 festgesetzten Gebühr.

423 Abfertigungsordnung

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Art. 46

Die Abfertigung der unter Zollkontrolle gestellten Waren (Art. 33 ZG) findet in der Reihenfolge statt, in der die Deklarationen von den Zollmeldepflichtigen dem Zollamt zur Abstempelung vorgelegt werden. Muss die Deklaration zur Verbesserung oder Ergänzung zurückgewiesen werden, so ist für die Reihenfolge der Abfertigungen der Zeitpunkt der Vorlage der verbesserten oder ergänzten Deklaration massgebend.

Vorbehalten bleiben die für den Reisendenverkehr vorgesehenen besondern Vorschriften (Art. 111 hiernach).

424 Zolldeklaration

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Art. 47 Ausstellung

Für die unter Zollkontrolle gestellten Waren hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen, indem er nach Massgabe des Artikels 31 ZG eine Zolldeklaration einreicht.

Die Deklaration ist regelmässig schriftlich abzugeben und muss handschriftlich mit Tinte oder Tintenstift unterzeichnet sein. Im Grenzverkehr (Art. 58 ZG) und im Reisendenverkehr (Art. 48 ZG) genügt indessen eine mündliche Anmeldung der mitgeführten Waren. Für die Richtigkeit dieser mündlichen Anmeldung ist derjenige, der sie abgibt, in gleicher Weise verantwortlich wie für eine schriftliche Deklaration. Für die Einfuhr roher Bodenprodukte und des Weines (Art.28 und 29 hiervor) ist eine schriftliche Deklaration erforderlich.

Zur schriftlichen Deklaration sind die für die betreffende Abfertigungsart bestimmten amtlichen Deklarationsformulare zu benutzen, die von den Zollämtern zum Selbstkostenpreis abgegeben werden. Die Formulare können in der Weise eingerichtet werden, dass mit der Ausfüllung des Deklarationsformulars zugleich in Durchschreibeverfahren ein Quittungsformular ausgefüllt wird.

Ist der Zollmeldepflichtige nicht imstande, die erforderliche Deklaration auszustellen, so kann diese auf Ersuchen des Zollmeldepflichtigen ausnahmsweise durch den Zollbeamten unter Anbringung eines entsprechenden Vermerks nach den Angaben des Zollmeldepflichtigen abgefasst werden. Der Zollmeldepflichtige hat diese Deklaration mit seiner Unterschrift, oder, falls er des Schreibens unkundig ist, mit einem Kreuz zu versehen, das zollamtlich zu beglaubigen ist und an Stelle der Unterschrift tritt.

Als Belege gehören zur Zolldeklaration ausser den vom Gesetz geforderten Ausweisen auch Frachtbriefe, Konnossemente, Manifeste, Originaldeklarationen und ähnliche Speditionsausweise sowie amtliche Analysenzeugnisse und Warenbefundserklärungen, überdies alle vom Absender beigegebenen Dokumente, soweit sie der Behörde vorgelegt werden dürfen, nebst denjenigen amtlichen Bescheinigungen und Ausweisen, die die Abfertigung entweder ermöglichen oder erleichtern.

Bei Strassenzollämtern hat die Einreichung der Deklaration regelmässig binnen

Stunden seit der Stellung der Ware unter Zollkontrolle zu geschehen. Für die Abfertigung bei Zollämtern im Innern beträgt die Frist sechs Tage. Diese Fristen können, soweit es besondere Verhältnisse des Verkehrs erfordern, mit Ermächtigung der Zollkreisdirektion verlängert werden. Die Einreichungsfristen im Bahn- und Schiffsverkehr werden durch die einschlägigen Spezialerlasse geregelt. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Deklarationsfristen sind die Waren durch das Zollamt von Amtes wegen auf Kosten und Gefahr des Zollpflichtigen entweder über die Grenze zurückzuschaffen oder nach dem nächstgelegenen Zollager zu verbringen, oder endlich, soweit hierfür die nötigen Einrichtungen bestehen, in Verwahrung zu nehmen.

Der Zollmeldepflichtige ist befugt, vor Abgabe der Zolldeklaration gemäss Artikel

ZG die hierfür erforderlichen Aufschlüsse vom Zollamt zu verlangen und von den Tarifen, dem Warenverzeichnis und der Zollgesetzgebung Kenntnis zu nehmen.

Der Zollmeldepflichtige ist berechtigt, ohne Mitwirkung des Zollamtes, die unter Zollkontrolle gestellten Waren auf eigene Kosten und Gefahr zu untersuchen oder durch einen Bevollmächtigten untersuchen zu lassen (Art. 32 ZG). Dabei darf jedoch die Ware weder verändert noch irgendwie umgewandelt werden.

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Art. 48 Vorrevision

Die in Artikel 32 ZG vorgesehene Vorrevision ist auf Verlangen des Zollmeldepflichtigen vorzunehmen mit Bezug auf Waren, die im Tarif nicht genannt und bisher nicht zugeteilt worden sind, für die jedoch die zur Tarifierung erforderlichen Angaben, insbesondere über Zusammensetzung, Beschaffenheit oder Verwendung vorhanden sind, ferner mit Bezug auf Frachtstücke, deren Inhalt aus verschiedenen Warengattungen zusammengesetzt ist, über welche die Begleitpapiere keine genügenden Angaben enthalten.

Die Vorrevision unter Mitwirkung eines Zollbeamten kann sich auf die vom Zollmeldepflichtigen bezeichneten Frachtstücke beschränken; in diesem Fall bleibt für die zollamtlich nicht vorrevidierten Frachtstücke das Revisionsrecht des Zollamtes gewahrt.

Das Zollpersonal hat darüber zu wachen, dass während der Vorrevision aus den betreffenden Frachtstücken keine Gegenstände entnommen, verändert oder vor ihm verheimlicht werden.

425 Überprüfung der Zolldeklaration

Art. 49

Das Zollamt prüft die eingereichte Deklaration nach Massgabe des Artikels 34 ZG. Die Annahme nicht gesetzmässig ausgefüllter Deklarationen sowie solcher, die Radierungen enthalten, kann verweigert werden. Notwendige Berichtigungen oder Abänderungen auf der Deklaration sind durch den Aussteller zu beglaubigen.

Eine nach Artikel 35 ZG durch Abstempelung angenommene Deklaration darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und vor Ausstellung des Zollausweises darum nachgesucht wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt Gesuchen um Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher Kontrolle steht. In diesem Fall wird die im Gebührentarif46 festgesetzte Gebühr erhoben.47

Belege (wie Zeugnisse, Bescheinigungen usw.), die zur Vornahme der Abfertigung erforderlich sind und die endgültig oder zeitweilig beim Zollamt verbleiben, müssen auf der Zolldeklaration vorgemerkt sein (Art.47 hiervor); sie werden wie die letztere zollamtlich abgestempelt.

426 Revision

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Art. 50 Verfahren

Ordnet das Zollamt gemäss Artikel 36 ZG eine Revision an, so benachrichtigt es den Zollmeldepflichtigen davon und weist ihn an, die ihm nach Gesetz dabei obliegenden Vorkehren zu treffen. Er hat die zur Revision verlangten Fracht- und Gepäckstücke auf eigene Kosten und Gefahr abzuladen, in das Revisionslokal zu bringen, abzuwiegen, zu öffnen, auszupacken sowie allen Anordnungen des Zollamtes zur Feststellung der Warenmenge (durch Zählen, Messen u. dgl.) nachzukommen. Wird eine bloss stichprobenweise Revision angeordnet, so sind die zur Revision gewünschten Fracht- und Gepäckstücke ausdrücklich zu bezeichnen, unbeschadet des Rechtes auf eine spätere Ausdehnung der Revision auf andere Stücke. Bei Wagenladungen einheitlicher Gattung bestimmt der revidierende Beamte Umfang und Ausführung der Revisionshandlung.

Das bahnamtlich festgestellte Gewicht der zu verzollenden Güter wird in der Regel von den Zollämtern anerkannt. In besonderen Fällen können die Zollorgane Nachwiegungen anordnen.

Das Zollamt veranlasst die zur Tarifierung erforderlichen chemischen und physikalischen Untersuchungen.

Der Revisionsbefund wird durch den revidierenden Beamten auf der Zolldeklaration beurkundet und diese nötigenfalls berichtigt (Art. 35 Abs. 4 ZG). Vorbehalten bleibt die Strafverfolgung im Falle von Übertretungen.

Bei Fracht- und Gepäckstücken, die mit Schlössern versehen und verschlossen sind, ist die Vornahme der Überprüfung des Wareninhaltes bis zur Beibringung der fehlenden Schlüssel durch den Zollmeldepflichtigen zu verschieben. Für alle Folgen einer gewaltsamen Öffnung durch den Zollmeldepflichtigen selbst bleibt dieser ausschliesslich haftbar.

Nach Beendigung der Revision hat der Zollmeldepflichtige auf seine Kosten und Gefahr die revidierten Stücke zu verpacken, zu schliessen und wieder versandbereit zu machen.

Zitiert in

Art. 51 Musterentnahme

Wird für die Feststellung der Zolleistung oder aus andern Gründen eine Musterentnahme (Erhebung von Proben, Art. 36 Abs. 2 ZG) nötig, so hat diese entweder durch den Zollmeldepflichtigen in Gegenwart des revidierenden Zollbeamten oder durch den letztern in Gegenwart des Zollmeldepflichtigen zu erfolgen. Die Musterentnahme soll dasjenige Mass nicht übersteigen, das zur Feststellung der Zollzahlungspflicht, zu andern amtlichen Untersuchungen oder als Beweismittel im Falle einer Beschwerde notwendig erscheint. Durch die Untersuchung nicht aufgebrauchte Proben sind, soweit tunlich und sofern sie nicht beim Zollamt zu verbleiben haben, der betreffenden Sendung wieder beizufügen.

Die Musterentnahme ist durch das Zollamt in geeigneter Weise zu verurkunden. Muster, die beim Zollamt verbleiben, sollen mit deutlichen Angaben darüber versehen sein, aus welcher Sendung sie stammen und auf Grund welcher Deklaration sie erhoben wurden. Sie sind mindestens während der Dauer der Beschwerdefrist aufzubewahren und hernach auf Verlangen dem Zollmeldepflichtigen herauszugeben oder der amtlichen Mustersammlung einzuverleiben oder endlich zu vernichten.

Art. 52 Abwiegung der Ware

Im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen Post und den konzessionierten Transportunternehmungen sind keine Deklarationen ohne Gewichtsangaben entgegenzunehmen.48 In den andern Verkehrsarten werden Waren, für die eine Gewichtsdeklaration nicht erhältlich ist, zollamtlich abgewogen.

Für die Berechnung des Gewichtes sind die im Zolltarifgesetz vom10. Oktober 190249 festgesetzten Gewichtsnormen massgebend.

Für die Abwiegung werden grundsätzlich die in der Gebührenordnung50 festgesetzten Waaggebühren erhoben. In Betracht fallen dabei nur für den Handelsverkehr bestimmte Waren in Mengen von mehr als10 kg Gewicht, für die der geschuldete Zoll mindestens 1 Franken beträgt. Von der Erhebung einer Waaggebühr durch die Zollverwaltung wird Umgang genommen im Reisenden- und Grenzverkehr, im Freipass- und Geleitscheinverkehr sowie im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen, der Schweizerischen Post und konzessionierten Transportunternehmungen.51 Die Befreiung von der Waaggebühr greift nicht Platz, wenn die Waren auf der Brückenwaage des Zollamtes abgewogen werden müssen. Für die zollamtlich angeordnete Nachprüfung deklarierter Gewichte wird bei Richtigbefund der Angaben eine

[BS 6 706. AS 1959 1343 Art. 12 Abs. 2]. Heute: die im Zolltarifgesetz vom9. Okt. 1986 (SR 632.10).

Waaggebühr nicht erhoben. Für den Bezug von Waaggebühren in den Zollagern gelten die Bestimmungen des Artikels 82 Absatz 3 hiernach.

Muss eine Ware zum Zwecke der Abwiegung zur nächsten öffentlichen Waage gebracht werden, so hat dies mit zollamtlicher Begleitung zu geschehen. wofür der Warenführer die in der Gebührenordnung52 vorgesehene besondere Gebühr zu entrichten hat.

Art. 53 Körperliche Durchsuchung

Die körperliche Durchsuchung von Personen, die im Verdachte stehen, verbotene oder zollpflichtige Waren auf sich zu tragen (Art. 36 Abs. 5 ZG), ist stets in geeigneten, geschlossenen, im Winter geheizten Räumen vorzunehmen. Bei der Durchsuchung ist mit allem Takt vorzugehen. Weibliche Personen dürfen nur durch weibliche Personen durchsucht werden.

Fördert die Durchsuchung zollpflichtige oder verbotene Waren zutage, die der Zollmeldepflichtige nicht zur Zollbehandlung angemeldet hat, so ist auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Zollgesetzes das Strafverfahren einzuleiten.

Zitiert in

Art. 54 Durchsuchung von Fahrzeugen und Lasten

Die Befugnis zur Durchsuchung von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen (Art. 36 Abs. 3 ZG) bezieht sich auf alle derartigen Fahrzeuge, die in der Nähe der Zollgrenze betroffen werden (Art.43 hiervor). In gleicher Weise können auch Trag- und Tierlasten durchsucht werden.

Weigert sich der Führer, die Durchsuchung zuzulassen, so wird das Fahrzeug oder die Last beschlagnahmt und dem nächstgelegenen Zollamt zur Untersuchung des Falles zugeführt. Werden durch diese Untersuchung keine zollpflichtigen oder verbotenen Waren festgestellt, so kann die Zollkreisdirektion auf erstattete Meldung hin den Führer mit einer Ordnungsbusse (Art. 10553 ZG) belegen oder die Akten zu weiterer Verfügung der Oberzolldirektion übermitteln. Vorbehalten bleibt in jedem Falle eine strafgerichtliche Verfolgung gestützt auf Artikel 47 des Bundesgesetzes vom4. Februar 185354 über das Bundesstrafrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Fördert die Durchsuchung zollpflichtige oder verbotene Waren zutage, die der Zollmeldepflichtige nicht zur Zollbehandlung angemeldet hat, so ist auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Zollgesetzes das Strafverfahren einzuleiten.

Zitiert in ·

Art. 55 Beschlagnahme unsittlicher Gegenstände

Ergibt die Revision, dass Bestandteile einer Warensendung nach Massgabe des Artikels 36 Absatz 4 ZG als unsittliche Gegenstände zu beanstanden sind, so hat das

Heute: Art. 104.

[AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6; BS 3 303 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3, 4 766 Art. 61, 7 754 Art. 69 Ziff. 4 867 Art. 48. SR 311.0 Art. 398 Abs. 2 Bst. a]. Heute: gestützt auf die Art. 285 und 286 StGB (SR 311.0).

Zollamt sie vorläufig zu beschlagnahmen (Art. 11955 hiernach) und Unverzüglich auf dem Dienstweg der Oberzolldirektion zuhanden der Bundesanwaltschaft, soweit tunlich unter Vorlage von Mustern, Meldung zu erstatten. Die Bundesanwaltschaft entscheidet, ob die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten ist.

427 Festsetzung des Zollbetrages

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Art. 56

Gestützt auf die Angaben der Zolldeklaration oder auf den Revisionsbefund setzt der Zollbeamte den geschuldeten Zollbetrag fest.

Hat der Zollbeamte Zweifel über die anzuwendende Tarifnummer, so hat er bei seiner vorgesetzten Behörde eine Dienstweisung einzuholen. Auf Verlangen des Zollpflichtigen kann vorläufig eine provisorische Verzollung gegen Sicherstellung des höchsten in Betracht fallenden Ansatzes vorgenommen werden. Handelt es sich um eine Geleitschein- oder Freipassabfertigung (Art.69 ff. und 103 ff. hiernach), so wird in gleicher Weise die Sicherheitsleistung zum höchsten in Betracht fallenden Ansatz festgesetzt. Die definitive Verzollung oder Festsetzung der Sicherheitsleistung wird auf Grund der Dienstweisung vorgenommen. Diese wird dem Zollpflichtigen zur Kenntnis gebracht, und er kann gegen die Behörde, die sie erteilte, Beschwerde gemäss Artikel 109 Ziffer 1 ZG56 einleiten.

Beanstandet der Zollpflichtige den vom Zollbeamten festgesetzten Zollbetrag, so steht ihm der Weg der Beschwerde gemäss Artikel 109 Ziffer 1 ZG57 offen. Auf sein Verlangen kann vorläufig eine provisorische Verzollung gegen Sicherstellung des vom Zollbeamten festgesetzten Zollbetrages vorgenommen werden.

Zollzahlung 431 Bezahlung der Abgaben

Art. 57

Ergibt die vom Zollamt angenommene Deklaration oder der Revisionsbefund eine Abgabenforderung, so wird darüber ein Zollausweis ausgestellt (Art. 37 ZG) und dem Zollpflichtigen vom geschuldeten Betrag Kenntnis gegeben. Die Ausstellung eines Zollausweises und die Geltendmachung der Forderung unterbleiben, wenn der Betrag nicht mehr als 5 Franken58 ausmacht. Ausgenommen sind Fälle, wo dieser Verzicht missbräuchlich ausgenutzt wird. Für Waren, die nach besonderer Vor-

Dieser Art. ist aufgehoben.

Betrag gemäss Ziff. I der V vom15. März 1993 (AS 1993 1054).

schrift bis zu einer bestimmten Menge oder einem bestimmten Wert abgabenfrei sind, gilt ausschliesslich die Sonderregelung.59

Der Zollausweis kann auch auf eine Firma, einschliesslich die juristischen Personen, lauten. Wird kein Zollausweis ausgestellt, so kann auf Verlangen an seine Stelle ein zollamtlich abgestempeltes Doppel der Zolldeklaration treten.

Die Zahlung der geschuldeten Abgabebeträge hat an der Kasse des Zollamtes zu erfolgen. Die Oberzolldirektion bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen gemäss Artikel 61 Absatz 2 ZG Gutscheine der Schweizerischen Bundesbahnen, Postchecks und Bankchecks an Zahlungs Statt angenommen werden dürfen.

Gegen Entrichtung der geschuldeten Abgaben händigt die Kasse dem Aussteller der Zolldeklaration oder seinem Beauftragten den Zollausweis als Zollquittung bzw. anderweitige Zahlungsbescheinigungen aus. Der Inhaber dieser Bescheinigungen ist befugt, die Freigabe der unter Zollkontrolle stehenden Waren zum Abtransport zu verlangen (Art. 39 Abs. 1 und 62 Abs. 2 ZG). Eine Freigabe der Waren vor erfolgter Abgabeentrichtung darf nur im Falle einer Einräumung von Zahlungsfristen stattfinden (Art. 58 hiernach).

432 Kreditierung

Zitiert in

Art. 58

Unternehmungen, wie Eisenbahn- und Schiffahrtsgesellschaften, Speditionshäusern, die täglich eine grössere Zahl von Abfertigungen zu besorgen haben, kann mit Bewilligung der Oberzolldirektion und unter den von dieser festzusetzenden Bedingungen gestattet werden, die geschuldeten Abgabebeträge jeweilen gesamthaft innerhalb gewisser, von der Oberzolldirektion bestimmter Fristen zu bezahlen. Der zu kreditierende Höchstbetrag ist durch Generalbürgschaft oder Wertschriftenhinterlage sicherzustellen. Die Artikel 65 und 66 Absatz 6 hiernach finden Anwendung.

Sicherstellung 44160 Ausnahmen von der Sicherstellungspflicht und Freigabe der Sicherheiten

Zitiert in

Art. 59

Von der in Artikel 65 ZG vorgesehenen Sicherstellung kann im Postverkehr (Art. 57 ZG), im Grenzverkehr (Art. 58 ZG) sowie in Fällen, in welchen an Stelle der Freipassabfertigung die Behandlung im Vormerkverfahren oder ein noch ein- facheres Abfertigungsverfahren tritt, Umgang genommen werden, soweit dies ohne Gefährdung der Zollerhebung tunlich erscheint.

Geleistete Sicherheiten werden zuhanden desjenigen freigegeben, der sie geleistet hat. Zuhanden dritter Personen werden sie nur gegen Nachweis der Berechtigung freigegeben.61 442 Zollbürgschaft

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Art. 60 Annahme von Zollbürgschaften

Eine Einzelbürgschaft kann angenommen werden:

  1. durch das zuständige Zollamt für alle im Gesetz bei Zwischenabfertigungen (provisorische Verzollung, Geleitscheinverkehr, Freipassverkehr) vorgesehenen Sicherstellungen, als Sicherheitsleistung für Zollbussen und Kosten nach Massgabe des Artikels 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom30. Juni 184962 betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze (im folgenden Bundesgesetz vom30. Juni 1849 genannt) sowie als Sicherstellung für die Freigabe von Zollpfändern (Art. 121 Abs. 3 ZG);

  2. durch die zuständige Zollkreisdirektion zur Leistung einer durch Sicherstellungsverfügung geforderten Sicherheit (Art. 123 ZG);

  3. durch die Oberzolldirektion zur Sicherstellung gestundeter Zollbussen.

Generalbürgschaften können durch die in Artikel 58 hiervor genannten Unternehmungen geleistet werden:

  1. als Sicherstellung für die ihnen gemäss Artikel 58 kreditierten Zollforderungen;

  2. für sämtliche von ihnen zu leistenden Sicherstellungen im Zwischenabfertigungsverfahren;

  3. für geschuldete Gebühren, Zinsen und Geldbussen.

Der Betrag der Generalbürgschaften sowie die Art der einzelnen Zollforderungen, für die eine bestimmte Generalbürgschaft haftet, wird durch die zuständige Zollkreisdirektion festgesetzt, sofern es sich um Forderungen handelt, die aus dem Verkehr mit Zollämtern ihres Kreises entstehen, durch die Oberzolldirektion, sofern die zu verbürgenden Forderungen aus dem Verkehr mit Zollämtern verschiedener Zollkreise herrühren. Dabei wird bestimmt, welcher Höchstbetrag der im Verkehr mit einem bestimmten Zollamt entstehenden Forderungen durch die Generalbürgschaft gedeckt sein soll.

Stellt ein Zollamt fest, dass die aus seinem Zahlungsverkehr entstandenen Forderungen den entsprechenden Teil der Generalbürgschaft erreichen, so macht es hiervon seiner Zollkreisdirektion Mitteilung. Erscheint die gesamte Bürgschaftssumme

[AS I87, 28 129 Art. 227 Abs. 2. SR 312.0 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 1] durch entstandene Forderungen in Anspruch genommen, so veranlasst die Zollkreisdirektion den Schuldner zu einer entsprechenden Vermehrung der geleisteten Sicherheit. Inzwischen darf weder eine Kreditierung neuer geschuldeter Beträge noch auch die Verrechnung von Sicherstellungen auf die Generalbürgschaft erfolgen.

Zitiert in ·

Art. 61 Eingehung der Bürgschaft

Die Zollbürgschaft wird eingegangen durch Unterzeichnung des ausgefüllten Bürgschaftsformulars seitens der Bürgen. Die Unterschrift derselben ist nach Massgabe des geltenden kantonalen Rechts (Art. 55 SchlT ZGB63 amtlich oder notariell zu beglaubigen.

Das Bürgschaftsformular wird durch die Oberzolldirektion festgestellt.

Eine Einregistrierung oder Stempelung der Bürgschaftserklärungen nach Massgabe kantonalrechtlicher Bestimmungen findet nicht statt.

Zitiert in

Art. 62 Kontrolle der Bürgschaft

Die Bürgschaftsverpflichtungen werden von derjenigen Amtsstelle in Verwahrung genommen, die ihre Ausstellung angeordnet hat. Die Zollkreisdirektion führt ein Verzeichnis über die in ihrem Kreise geleisteten Zollbürgschaften. Die von den Zollämtern und der Oberzolldirektion angenommenen Bürgschaften werden ihr zur Kenntnis gebracht. Die Zollkreisdirektion hat die in ihrem Verzeichnis enthaltenen Bürgschaften mit Bezug auf das Bestehen eines schweizerischen Wohnsitzes des Bürgen sowie der übrigen für den Bestand und die Sicherheit der Bürgschaft erheblichen Tatsachen zu überwachen. Die Zollämter haben die von ihnen angenommenen Bürgschaften selbst zu überwachen und von ihren Wahrnehmungen unverzüglich die Zollkreisdirektion zu benachrichtigen.

Bei Tod oder Konkurs eines Bürgen sowie bei Wegfall eines Gültigkeitserfordernisses der Bürgschaft setzt die Zollkreisdirektion durch eingeschriebenen Brief dem Hauptschuldner eine Frist von 14 Tagen zur Stellung einer neuen Zollbürgschaft oder einer Barhinterlage. Nach unbenutztem Ablauf der Frist fällt eine dem Hauptschuldner gewährte Zahlungsfrist dahin, und es ist unverzüglich Schuldbetreibung für die ausstehenden Forderungen einzuleiten. Vorbehalten bleibt die Haftung der Erben eines Bürgen aus der Bürgschaftsverpflichtung gemäss Artikel 70 Absatz 3 ZG. Die Zollkreisdirektion besorgt auch die erforderlichen Eingaben im Konkurs sowie in einem allfälligen Erbschaftsinventar des Bürgen. Für Forderungen aus Zwischenabfertigung wird mangels Leistung der geforderten neuen Sicherheit Betreibung auf Sicherheitsleistung eingeleitet.

Fällt der Hauptschuldner in Konkurs, so sind die erforderlichen Eingaben durch den Bürgen zu besorgen. Die Zollbehörde, welche die Bürgschaft entgegengenommen hat, stellt ihm eine Bescheinigung über den Betrag der verbürgten Forderung aus, die ihm gemäss Artikel 68 Absatz 4 ZG als Forderungstitel im Konkurs dient. In gleicher Weise liegt dem Bürgen beim Tode des Hauptschuldners die Eingabe in allfälligen Erbschaftsinventaren ob. Zu diesem Zweck wird ihm eine Bescheinigung nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen ausgestellt. Für die Vornahme der hiervor erwähnten Eingaben trägt der Bürge die alleinige Verantwortung.

Zitiert in

Art. 63 Belangung des Bürgen

Wird ein durch Bürgschaft sichergestellter zollrechtlicher Anspruch fällig, so ist der Bürge hiervon durch eingeschriebenen Brief unter genauer Angabe der fälligen Forderung und ihres Betrages zu benachrichtigen. Zugleich ist ihm eine Zahlungsfrist von 14 Tagen einzuräumen. Hat der Hauptschuldner einen dem Zollamt bekannten Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt auch ihm gegenüber die Ansetzung einer Zahlungsfrist von der nämlichen Dauer.

Wird binnen der gesetzten Zahlungsfrist weder vom Hauptschuldner noch vom Bürgen Zahlung geleistet, so ist gegen den Bürgen oder den Hauptschuldner Schuldbetreibung einzuleiten. Diese kann gleichzeitig gegenüber beiden erfolgen. Erhebt der Betriebene Rechtsvorschlag, so ist gestützt auf die über die verbürgte Zollforderung ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheidungen die definitive Rechtsöffnung zu erwirken (Art. 69 Abs. 3 ZG).

Ein in Händen der Zollverwaltung befindliches Zollpfand (Art. 121 ZG) kann auch vor Durchführung der Schuldbetreibung gegenüber dem Bürgen verwertet werden, sofern dies nach den bestehenden Verhältnissen als angezeigt erscheint. Ebenso kann, unabhängig von der gegenüber dem Bürgen eingeleiteten, eine Schuldbetreibung gegen den Hauptschuldner angehoben werden.

Zitiert in

Art. 64 Zahlung des Bürgen

Leistet der Bürge Zahlung, so wird ihm eine Bescheinigung ausgestellt, die sowohl den bezahlten Betrag als auch die Zollforderung, auf welche sich die Zahlung bezieht, angibt. Diese Bescheinigung dient als Zollausweis im Sinne der Artikel 37 und 62 ZG und zugleich als vollstreckbarer Forderungstitel des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner (Art. 68 Abs. 5 ZG).

Ein in Händen der Zollverwaltung befindliches Zollpfand wird dem zahlenden Bürgen herausgegeben. Die Herausgabe wird in der ausgestellten Bescheinigung ausdrücklich erwähnt, und der Bürge hat an den herausgegebenen Gegenständen ein Retentionsrecht nach Massgabe des Artikels 895 ZGB64. Die Bestellung einer Zollbürgschaft durch den Hauptschuldner schliesst seine Zustimmung zur Herausgabe des Zollpfandes an den Bürgen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen in sich. Die Erteilung dieser Zustimmung gilt als Bedingung der Annahme einer Zollbürgschaft und ist in der Bürgschaftsurkunde ausdrücklich festzustellen.

Zitiert in

Art. 65 Zins

Auf den durch Zollbürgschaft sichergestellten Beträgen wird regelmässig anlässlich der endgültigen Verrechnung ein Zins von 5 Prozent erhoben. Die Zinspflicht beginnt mit dem Tage der Abfertigung (Art. 71 ZG).

Ein Zins wird nicht erhoben:

  1. bei der Verbürgung des Zollbetrages für Waren, die mit Geleitschein nach einem Zollamt im Innern oder nach einem andern Grenzzollamt abgefertigt werden und daselbst binnen sechs Tagen nach der Ankunft zur Einfuhr verzollt werden;

  2. bei Verbürgung zur Sicherstellung des Zollbetrages anlässlich einer provisorischen Verzollung wegen bestehender Zweifel über die Tarifzuteilung einer Ware (Art.56 hiervor);

  3. bei Verbürgung des Eingangszolles auf Monopolsprit;

  4. bei Verbürgung der Monopolgebühren;

  5. bei Verbürgung der grenztierärztlichen Untersuchungsgebühren;

  6. wenn der geschuldete Zins weniger als 10 Rappen betragen würde.

443 Hinterlage von Wertpapieren

Zitiert in · · ·

Art. 66

Als Hinterlage gemäss Artikel 72 ZG dürfen die von der Oberzolldirektion als geeignet bezeichneten Wertpapiere zu den von ihr festgesetzten Kursen angenommen

Das Gesuch um Annahme einer solchen Hinterlage ist an die zuständige Zollkreisdirektion zu richten, unter Angabe der in Betracht fallenden Wertpapiere und der bei den einzelnen Zollstellen sicherzustellenden Forderungen. Wenn die angebotenen Wertpapiere als geeignet befunden werden, wird der Antragsteller eingeladen, die Wertpapiere bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren.

Die Aufbewahrung und Verwaltung der Wertpapiere erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der Schweizerischen Nationalbank. Die Überwachung der hinterlegten Titel mit Bezug auf Verfall, Auslosung, Rückzahlung u. dgl. ist ausschliesslich Sache des Hinterlegers. Dieser hat die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und zur Einkassierung verfallener Beträge zu treffen. Müssen ihm zu diesem Zwecke die hinterlegten Wertpapiere herausgegeben werden, so hat er neue Sicherheit zu leisten.

Erleiden die hinterlegten Papiere eine Wertverminderung, oder erscheint aus andern Gründen die durch sie gebotene Sicherheit nicht mehr als vollwertig, so wird der Schuldner durch eingeschriebenen Brief davon benachrichtigt unter Ansetzung einer Frist von acht Tagen zur Leistung einer neuen Sicherheit. Nach unbenutztem Ablauf der Frist fällt eine dem Schuldner gewährte Zahlungserleichterung dahin, und es ist unverzüglich die Verwertung der hinterlegten Papiere und zugleich Schuldbetreibung für die ausstehenden Forderungen einzuleiten. Für Forderungen aus Zwischenabfertigung wird mangels Leistung der geforderten neuen Sicherheit für den durch die bereits hinterlegten Wertpapiere nicht gedeckten Betrag der Forderung Betreibung auf Sicherheitsleistung eingeleitet.

Wird die durch Hinterlegung sichergestellte Forderung fällig, so ist dem Schuldner durch eingeschriebenen Brief unter genauer Angabe des Forderungsbetrages eine Zahlungsfrist von 14 Tagen einzuräumen. Bezahlt der Schuldner innerhalb dieser Frist, so werden ihm die hinterlegten Wertpapiere gegen Quittung zurückgegeben. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so werden die Wertpapiere nach Massgabe der Bestimmungen in den Artikeln 139ff. hiernach verwertet. Für einen durch die Verwertung nicht gedeckten Betrag wird Schuldbetreibung eingeleitet.

Auf die Zinspflicht für die durch Wertschriftenhinterlage sichergestellten Beträge (Art. 72 Abs. 2 ZG) sind die Vorschriften in Artikel 65 hiervor entsprechend anwendbar.

Zwischenabfertigungen

Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen

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Art. 67

Auf das Verfahren bei Zwischenabfertigungen finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen (Art. 41-66 hiervor) entsprechende Anwendung, sofern nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes verfügt wird.

Provisorische Verzollung

Art. 68

Wird nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung eine provisorische Verzollung vorgenommen, so hat der Zollpflichtige für den provisorisch festgesetzten Zollbetrag Sicherheit zu leisten (Art. 65 ZG).

Findet eine provisorische Verzollung statt, weil die für die Gewährung einer Zollbefreiung vorgesehenen Erfordernisse zur Zeit der Abfertigung noch nicht erfüllt sind, so wird vom Zollamt eine angemessene Frist zur Erfüllung jener Erfordernisse festgesetzt. Werden die Erfordernisse vor Ablauf der gesetzten Frist erfüllt, so wird die Sicherheitsleistung unter Benachrichtigung desjenigen, der sie geleistet hat, von Amtes wegen freigegeben. Werden innerhalb der gesetzten Frist die Erfordernisse einer Zollbefreiung nicht erfüllt, so wird die vorgenommene Verzollung eine endgültige. Eine geleistete Barhinterlage wird verrechnet. Wurde die Sicherheit durch Bürgschaft oder durch Hinterlegung von Wertschriften geleistet, so ist der geschuldete Betrag nach Massgabe der Artikel 63 und 66 Absatz 5 hiervor einzufordern.

Wurde eine provisorische Verzollung vorgenommen, weil mit Bezug auf die definitive Verzollung eine Entscheidung der Oberzolldirektion gemäss Artikel 36 Absatz 665 hiervor oder eine Dienstweisung gemäss Artikel 56 hiervor eingeholt werden musste, so findet die definitive Verzollung statt, sobald die Dienstweisung dem Zollamt mitgeteilt wurde. Das Zollamt benachrichtigt hiervon den Zollpflichtigen

Diese Bestimmung wurde aufgehoben.

und nimmt die Verrechnung einer geleisteten Barhinterlage oder die Einforderung des durch die Bürgschaft oder Wertschriftenhinterlage sichergestellten Betrages nach Massgabe der oben in Absatz 2 aufgestellten Bestimmungen vor. Ein allfälliger Überschuss geleisteter Barhinterlagen wird von Amtes wegen zurückerstattet.

Findet eine provisorische Verzollung statt, weil der Zollpflichtige die Höhe des zur Anwendung gelangten Zollansatzes beanstandet, so wird sie in eine endgültige Abfertigung umgewandelt, sobald ein rechtskräftiger Entscheid über eine vom Zollpflichtigen erhobene Beschwerde vorliegt oder die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen ist. Hinsichtlich der Verrechnung einer geleisteten Barhinterlage oder der Einforderung von durch Bürgschaft oder Wertschriftenhinterlage sichergestellten Beträgen ist nach Massgabe der Vorschriften in Absatz 3 vorzugehen.

Die Bestimmungen in den Artikeln 65 und 66 hiervor betreffend die Anrechnung eines Zinses bei Bürgschaft und Wertschriftenhinterlagen bleiben vorbehalten.

Geleitscheinverkehr 531 Antrag auf Geleitscheinabfertigung

Zitiert in ·

Art. 69

Der Antrag auf Geleitscheinabfertigung (Art. 41 ZG) ist durch Einreichung einer Zolldeklaration auf dem hierfür bestimmten amtlichen Formular zu stellen (Art. 47 hiervor).

Gleichzeitig mit der Stellung des Antrages ist zu erklären, in welcher Form der Zollbetrag sichergestellt werden soll.

Der Zollmeldepflichtige hat die Waren in der Geleitscheindeklaration tarifmässig zu deklarieren. Die Zollverwaltung kann sich für die unter Zollverschluss gelegten, die zollamtlich begleiteten oder durch eine öffentliche Transportanstalt beförderten Sendungen (Art. 74 hiernach) anstelle der tarifmässigen mit einer summarischen Warenbezeichnung begnügen, aus der jedoch ersichtlich sein muss, ob die Sendung Waren enthält, die einem Monopol unterliegen oder für die Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote oder andere Beschränkungen bestehen.66

Soll von der in Artikel 81 hiernach vorgesehenen Erleichterung der Wiederausfuhr in Teilsendungen Gebrauch gemacht werden, so ist gleichzeitig mit der Deklaration ein detailliertes Verzeichnis der Frachtstücke unter Angabe ihrer Zeichen und Nummern sowie ihres Gewichtes in zwei Doppeln einzureichen. Das eine Doppel wird der Deklaration, das andere dem Geleitschein angeheftet und derart abgestempelt, dass es ohne Verletzung des Stempelabdruckes nicht entfernt werden kann.

532 Ausstellung des Geleitscheines

Zitiert in

Art. 70

Ergibt die Überprüfung der Deklaration, dass diese den hierfür bestehenden Vorschriften entspricht, so wird der Geleitschein ausgestellt.

Die zur Geleitscheinabfertigung deklarierten Sendungen können der Revision (Art. 36 ZG) unterstellt werden.67

Für das Abfertigungsverfahren im Transitverkehr auf Eisenbahnen sind die Bestimmungen der Eisenbahnzollordnung68, für die Abfertigung im Posttransitverkehr diejenigen der Postzollordnung69 massgebend.

533 Aushändigung des Geleitscheines

Art. 71

Das Zollamt setzt den Betrag der zu leistenden Sicherheit fest und entscheidet, falls Bürgschaft oder Wertschriftenhinterlage angeboten wurde, über deren Annahme.

Ist die Sicherheit in der vom Zollamt gutgeheissenen Form geleistet, so wird der Geleitschein dem Aussteller der Deklaration ausgehändigt. Der Empfänger hat den Geleitschein vor dem aushändigenden Beamten zu unterzeichnen. Im Geleitscheinverkehr mit Passagier- und Expressgut wird die Empfangsbescheinigung der Transportanstalt in ein Quittungsbuch eingetragen.

534 Ersetzung verlorengegangener Geleitscheine

Art. 72

Geht ein Geleitschein nach seiner Aushändigung verloren, so kann durch das ausstellende Zollamt auf schriftliches Gesuch hin und gegen Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr eine neue Ausfertigung erstellt und gegen Empfangsbescheinigung auf der Deklaration verabfolgt werden, sofern die Geleitscheinfrist noch nicht abgelaufen ist. Bei Geleitscheinen für Privatlagerwaren (Spekulationsgüter) werden Duplikate nicht ausgestellt.

Wird die betreffende Ware beim Bestimmungszollamt zur Ausfuhr angemeldet, bevor die neue Ausfertigung erteilt wurde, so ist die Ware vor der Ausfuhr einer Revision zu unterwerfen, worüber eine genaue Bescheinigung auszustellen ist. Ein für Waren der betreffenden Art geschuldeter Ausfuhrzoll ist sicherzustellen. Wird später die Neuausfertigung des Geleitscheines beigebracht, so kann der letztere gelöscht und die geleistete Sicherheit freigegeben werden, sofern die im nachträglichen Revi- sionsbefund bezeichneten Waren mit den im Geleitschein vermerkten übereinstimmen.

535 Geleitscheinfristen

Zitiert in

Art. 73

Die Fristen für die Gültigkeit der Geleitscheine betragen:

  1. einen Monat: für Stückgüter ohne Zollverschluss im Bahn- und Schiffsverkehr; für beladene Eisenbahnwagen mit oder ohne Zollverschluss, sofern der Geleitschein die Wagennummer angibt;

  2. zwei Tage: für Stückgüter ohne Zollverschluss im Strassenverkehr und im Reisendenverkehr;

  3. zwei Monate: für Stückgüter mit Zollverschluss;

  4. zehn Tage: im Verkehr mit Flugzeugen;

  5. für lebendes Vieh: zwei Tage im Eilgutverkehr; vier Tage im Frachtgutverkehr; zehn Tage für Treibvieh und Vieh auf Fuhrwerken im Strassenverkehr oder auf Schiffen;

  6. zwei Jahre: bei Privatlagerung (Art.99 hiernach).

Eine Verlängerung der Geleitscheinfrist ist in der Regel nicht statthaft. Beim Vorliegen zwingender Gründe kann ausnahmsweise die Direktion desjenigen Zollkreises, über den die Ausfuhr stattfinden soll, eine Fristverlängerung gewähren, sofern vor Ablauf der Geleitscheinfrist darum nachgesucht wird. Die Verlängerung wird demjenigen Zollamt mitgeteilt, das den Geleitschein ausgestellt hat.

Wird ein ausgestellter Geleitschein nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist bei einem zur Löschung zuständigen Zollamt zur Löschung vorgewiesen, so verfällt der sichergestellte Zollbetrag und wird endgültig verrechnet (Art. 41 Abs. 2 ZG). Ist der Warenführer ohne seine Schuld durch Unfall oder höhere Gewalt am rechtzeitigen Eintreffen beim zur Löschung zuständigen Zollamt verhindert, so hat er über den eingetretenen Hinderungsgrund eine amtliche Bescheinigung auszuwirken und den Geleitschein samt der Bescheinigung dem Bestimmungszollamt zu übermitteln. Dieses stellt die Akten mit seiner Vernehmlassung der Zollkreisdirektion zu unter gleichzeitiger Anzeige an das Eintrittszollamt. Die Zollkreisdirektion entscheidet, ob die Fristversäumung zu entschuldigen ist. Die getroffene Verfügung wird auf dem Geleitschein vermerkt.

Wird eine mit Geleitschein abgefertigte Ware, die Gegenstand eines staatlichen Monopols bildet, oder deren Einfuhr verboten oder besondern Vorschriften unterstellt ist, ohne Löschung des Geleitscheines dem inländischen freien Verkehr übergeben, so sind gegen den Geleitscheininhaber die entsprechenden Strafbestimmungen (Art.76 und 77 ZG) in Anwendung zu bringen.

536 Zollverschluss

Art. 74 Anordnung

Mit Geleitschein abgefertigte Sendungen (Art. 41 ZG) sind unter Zollverschluss zu legen, ausgenommen.

  1. wenn die Sendungen bis zur Löschung des Geleitscheines ununterbrochen im Gewahrsam einer öffentlichen Transportanstalt bleiben;

  2. wenn die Identität der Ware zufolge ihrer Art und Beschaffenheit ohne besondere Schwierigkeit einwandfrei kontrolliert und festgehalten werden kann;

  3. wenn wegen besonderer Verhältnisse der zollamtliche Begleit der Sendungen bis zum Bestimmungszollamt zugestanden wird.

Die Zollämter können den Zollverschluss auch für die durch eine öffentliche Transportanstalt beförderten Sendungen vorschreiben, wenn sie diese Massnahme als zweckmässig oder notwendig erachten.70

Das Zollamt, dem die Geleitscheindeklaration eingereicht wird, entscheidet darüber, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren anzuwenden ist.71

Löschungen von Geleitscheinen für Vieh dürfen nur bei Zollämtern erfolgen, die zur Abfertigung von Vieh zuständig sind; für unter Zollverschluss reisende Eisenbahnfahrzeuge sind nur Bahnzollämter zuständig.

Zitiert in

Art. 75 Anlegung

Der Zollverschluss kann an ganzen Ladungen oder an einzelnen Frachtstücken angebracht werden, sofern er nach Art und Beschaffenheit der Ladung oder des Frachtstückes genügende Sicherheit bietet. Zur Anlegung des Zollverschlusses ungeeignet oder ungenügend befundene Verpackungen oder Umschnürungen sind vom Zollamt zur Ersetzung, Ergänzung oder Vervollständigung zurückzuweisen.

Der Zollverschluss geschieht in der Regel durch Bleie, bei Eisenbahnwagen auch durch Vorlegeschlösser. In besonderen Fällen, namentlich bei geistigen Getränken oder andern Flüssigkeiten in Fässern, kann auch eine Versiegelung stattfinden. Das Zollamt bestimmt die Anzahl der anzulegenden Bleie, Schlösser und Siegel.

Der Warenführer hat auf eigene Kosten die für den Zollverschluss erforderliche Umschnürung nach Massgabe des hierüber aufzustellenden Regulativs zu besorgen. Im Reisenden- und Strassenverkehr kann auf sein Ansuchen hin und auf seine Kosten die Umschnürung durch das Zollamt besorgt werden.

Dem Warenführer liegt die Beschaffung und Anbringung von Schutzdecken bei offenen Wagenladungen ob.

Unter Zollverschluss abgefertigte Ladungen und Frachtstücke sind durch eine amtliche Etikette als solche kenntlich zu machen.

Zitiert in

Art. 76 Angabe im Geleitschein und Gebühren

Die Art und Weise des angeordneten Zollverschlusses, die Anzahl der angelegten Bleie, Schlösser oder Siegel sind im Geleitschein anzugeben.

Für die Anlegung des Verschlusses oder für die zollamtliche Kennzeichnung von Waren ist die in der Gebührenordnung72 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Sie wird im Geleitschein angegeben.

537 Transportvorschriften für Geleitscheinwaren

Zitiert in

Art. 77

Bei Sendungen, die unter Zollverschluss abgefertigt werden, hat der Geleitscheininhaber dafür zu sorgen, dass sie mit unversehrter Umschnürung und unversehrten Verschluss beim Bestimmungszollamt anlangen.73

Dem Geleitscheinnehmer steht die Entscheidung darüber zu, über welches Zollamt er die Sendung wieder ausführen will. Er hat sich unter eigener Verantwortlichkeit zu vergewissern, ob das von ihm gewählte Zollamt zur Vornahme der Löschung zuständig ist. Ist das Zollamt nicht zuständig, so wird die Löschung des Geleitscheines verweigert.74 538 Löschung

Zitiert in

Art. 78 Herbeiführung der Löschung

Die Löschung eines Geleitscheines wird herbeigeführt:

  1. durch Wiederausfuhr der Geleitscheinwaren gestützt auf eine Deklaration zur Durchfuhr;

  2. durch Einlagerung in ein Zollager gestützt auf eine Deklaration zur Einlagerung (Art.86 hiernach);

  3. durch Privatlagerung gestützt auf eine Deklaration zur Geleitscheinabfertigung für Privatlagerwaren (Art. 101 hiernach);

  4. durch Freipassabfertigung gestützt auf eine Deklaration zur Freipassabfertigung oder zum Vormerk (Art. 105 und 107 hiernach);

  5. durch Abfertigung zur Einfuhr gestützt auf eine endgültige oder provisorische Einfuhrdeklaration (Art.47 und 68 hiervor).

Die Löschung von Geleitscheinen durch Ausstellung eines neuen Geleitscheines ist nur im Falle der Bestimmung in Buchstabe c hiervor zulässig.

Ursprünglich Abs. 3.

Zur Herbeiführung der Löschung hat der Zollpflichtige die Ware dem Bestimmungszollamt innerhalb der Geleitscheinfrist vorzuführen und unter Vorlegung des Geleitscheines und der Begleitpapiere sowie der neuen Deklaration den Löschungsantrag zu stellen. Hinsichtlich der Ersetzung verlorengegangener Geleitscheine sowie der Entschuldigung der Versäumung der Geleitscheinfristen machen die Vorschriften in den Artikeln72 und 73 Absatz 3 hiervor Regel.

Gesuche um nachträgliche Löschung eines Geleitscheines (Art. 41 Abs. 2 ZG) sind bei der Zollkreisdirektion, in deren Kreis die Wiederausfuhr erfolgt ist, schriftlich zu stellen. Zum Nachweis der Wiederausfuhr und der Identität der Ware ist in der Regel die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde beizubringen. Für die nachträgliche Löschung wird die im Gebührentarif75 festgesetzte Gebühr erhoben.76

Zitiert in · ·

Art. 79 Löschungsverfahren

Das Zollamt, bei dem der Löschungsantrag gestellt wird, prüft seine Zuständigkeit, die Einhaltung der Geleitscheinfrist und untersucht, ob der Geleitschein und die darin deklarierten Waren keine Veränderungen erlitten gaben und ob die Verpackung und ein angelegter Zollverschluss keine Spuren der Verletzung oder Öffnung aufweisen.

Die Ware kann von Amtes wegen oder auf Verlangen des Zollpflichtigen einer Revision unterstellt werden. Ergibt sich dabei eine Gewichtsdifferenz, so ist die neue Abfertigung auf Grund des zollamtlich konstatierten Gewichtes vorzunehmen, vorausgesetzt, dass eine Veränderung oder Vertauschung der Waren während des Transportes als ausgeschlossen erscheint. Anerkennt der Zollpflichtige den im Geleitschein ausgesetzten Zollansatz nicht als richtig, so kann er die Abfertigung auf Grund des Revisionsbefundes verlangen.

Gibt die vorgenommene Untersuchung zu keiner Beanstandung Anlass und sind auch die Voraussetzungen gemäss Artikel 78 hiervor erfüllt, so wird der Geleitschein unter Vormerkung der Löschungsart und des Datums gelöscht.

Sofern gestützt auf die neue Abfertigung der Ware ein Zoll nicht geschuldet ist oder den sichergestellten Betrag nicht erreicht, so wird eine geleistete Barhinterlage durch das Bestimmungszollamt in der entsprechenden Höhe gegen Quittung auf dem Geleitschein zurückerstattet. Die Aushändigung hinterlegter Wertpapiere und Bürgschaftsurkunden erfolgt durch das Eintrittszollamt gestützt auf eine entsprechende Bescheinigung des Bestimmungszollamtes im Geleitschein.

Zitiert in

Art. 80 Vorgehen bei festgestellten Unregelmässigkeiten

Stellt das Bestimmungszollamt eine Nichteinhaltung der Geleitscheinfrist fest, so hat es, unter Kenntnisgabe an das Eingangszollamt, die Löschung des Geleitscheines zu verweigern, sofern ihm nicht eine erfolgte amtliche Verlängerung der Frist oder eine Entschuldigung der Versäumung (Art. 73 Abs. 2 und 3 hiervor) nachgewiesen wird.

Werden Radierungen oder unbeglaubigte Korrekturen auf dem Geleitschein festgestellt, so wird die Löschung des Geleitscheines und die neue Abfertigung der Ware aufgeschoben und das Eingangszollamt zur Vernehmlassung eingeladen. Rühren die Radierungen oder Korrekturen vom Eingangszollamt her, so hat das Bestimmungszollamt hiervon auf dem Dienstwege der vorgesetzten Zollkreisdirektion Anzeige zu machen. Ist anzunehmen, dass die Veränderungen dem Zollpflichtigen zur Last zu legen sind, so ist gegebenenfalls gegen ihn das Strafverfahren wegen Zollübertretung einzuleiten unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 185377 über das Bundesstrafrecht der Eidgenossenschaft über die Fälschung der Bundesakten.

Werden bei einer zu Geleitscheinlöschung angemeldeten Warensendung Spuren einer erfolgten Öffnung oder einer Verletzung des Zollverschlusses festgestellt, so hat das Bestimmungszollamt eine Revision der Waren vorzunehmen und die Löschung des Geleitscheines bis zur Klarstellung des Tatbestandes zu verweigern. Ergibt sich dabei, dass die Öffnung oder Verletzung absichtlich herbeigeführt wurde, so ist gegebenenfalls das Strafverfahren wegen Zollübertretung einzuleiten. Kann indessen aus dem unversehrten Zustande des Inhaltes der Sendung gefolgert werden, dass die Verletzung des Zollverschlusses oder die Öffnung der Sendung weder eine Hinterziehung noch eine Gefährdung des geschuldeten Zolles verursachte, so hat das Bestimmungszollamt der ihm vorgesetzten Zollkreisdirektion Meldung zu erstatten. Die Zollkreisdirektion kann in diesem Falle die Ermächtigung zur Geleitscheinlöschung erteilen, nötigenfalls unter Auferlegung einer Ordnungsbusse an den Zollpflichtigen. Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen der Eisenbahnzollordnung78.

Wird eine mit Geleitschein abgefertigte Ware während des Transportes durch Unfall oder höhere Gewalt vernichtet, gemindert oder beschädigt (Havarie), so hat der Warenführer hierüber bei einer Zollbehörde, einer andern Bundesbehörde, oder, wo keine solchen bestehen, bei einer Kantons- oder Gemeindebehörde des Ortes, wo das Ereignis eingetreten ist, eine amtliche Bescheinigung darüber auszuwirken und sie mit dem Geleitschein dem Zollamt einzusenden, das diesen ausgestellt hat. Das Zollamt übermittelt die Akten der ihm vorgesetzten Zollkreisdirektion, die darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang die Löschung des Geleitscheines stattzufinden hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Eisenbahnzollordnung79.

539 Wiederausfuhr der Geleitscheinwaren in Teilsendungen

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Art. 81

Besteht eine mit Geleitschein abgefertigte Warensendung aus mehreren Frachtstücken, so können unter den in Absatz 2 vorgesehenen Voraussetzungen innerhalb der im Geleitschein vorgesehenen Frist die einzelnen Frachtstücke in Original-

[AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6; BS 3 303 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3, 4 766 Art. 61, 7 754 Art. 69 Ziff. 4, 867 Art. 48. SR 311.0 Art. 398 Abs. 2 Bst. a]. Heute: der Bestimmungen von Art. 15 VStrR (SR 313.0).

packung unter verschiedenen Malen oder über verschiedene Zollämter, soweit diese zur Durchfuhrabfertigung ermächtigt sind, ausgeführt, in ein Zollager eingelagert oder in den freien inländischen Verkehr übergeführt werden.

Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich einzig bei Sendungen mit Geleitschein für Privatlagerwaren zulässig. Für Warensendungen mit einmonatlichem oder zweimonatlichem Geleitschein kann es stattfinden, wenn dem Geleitschein ein vom Ausstellungszollamt abgestempeltes Verzeichnis der einzelnen Frachtstücke mit Angabe ihrer Zeichen und Nummern, ihres Inhaltes und ihres Gewichtes beigeheftet ist (Art. 69 Abs. 4 hiervor) oder wenn diese Angaben im Geleitschein selbst enthalten sind. Lag ein solches Verzeichnis bei der Geleitscheinabfertigung nicht vor, so kann es bei der Ankunft der Ware beim Bestimmungszollamt aufgestellt werden, sofern die Sendung in ihrem Gesamtbestand dem Bestimmungszollamt vorgewiesen wird. Eine Teilung (Fraktionierung) eines einzelnen Frachtstückes ist unter allen Umständen ausgeschlossen.

Soll eine mit Geleitschein für Privatlagerwaren abgefertigte Sendung in Teilsendungen und gleichzeitig über verschiedene Zollämter ausgeführt werden, so kann das zuständige Hauptzollamt die Ausstellung von Geleitscheinen mit Frist bis zu einem Monat bewilligen. Der entsprechende Geleitschein für Privatlagerwaren ist für die betreffenden Frachtstücke zu löschen und darauf dem Berechtigten wieder auszuhändigen. Dieser hat vor Ablauf der zweijährigen Frist für vollständige Löschung des Geleitscheines zu sorgen.

Bei bloss teilweiser Löschung des Geleitscheines wird letzterer vom löschenden Zollamt dem Geleitscheininhaber gegen Quittung wieder ausgehändigt, und diesem liegt es dann ob, vor Ablauf der Frist für vollständige Löschung zu sorgen. Rückerstattungen bei Teillöschungen werden nicht gewährt. Artikel 73 Absatz 3 hiervor ist entsprechend anwendbar.80

Die bei Ausstellung des Geleitscheines geleistete Sicherheit bleibt auch bei Vornahme von Teillöschungen unverändert bestehen bis zur gänzlichen Löschung des Scheines. Teillöschungen werden bei der endgültigen Feststellung der Zollzahlungspflicht berücksichtigt, wenn der Geleitschein dem Ausstellungszollamt innert Jahresfrist seit Ablauf der Gültigkeitsfrist vorgelegt wird.81 539.1 Zollabfertigung bei Rohrleitungen

Waren, die in Rohrleitungen über die Zollgrenze befördert werden, gelten vom Grenzübertritt bis zur Wiederausfuhr oder bis zur Vornahme einer weitern Zollabfertigung als mit Geleitschein abgefertigt, wobei der Inhaber der Rohrleitungsanlagen als Warenführer (Art. 9 Abs. 1 ZG) betrachtet wird.

Die näheren Bedingungen der Abfertigungsart gemäss Absatz 1, insbesondere

  1. die Art der Waren, die durch die Rohrleitung befördert werden dürfen;

  2. die Sicherungs- und Kontrollmassnahmen sowie besondere Verfahrensvorschriften;

  3. die Höhe der vom Inhaber der Rohrleitung für alle Verbindlichkeiten aus dieser Abfertigungsart zu leistenden Generalbürgschaft;

  4. die finanziellen Leistungen wegen der besondern Kosten der Zollverwaltung, für deren Höhe die Ansätze der Gebührenordnung83 die Richtlinie bilden, sind in der Verfügung der Oberzolldirektion, mit der eine Rohrleitung zur Zollstrasse erklärt wird (Art. 4 Abs. 1 ZG), festzulegen.

Zollagerverkehr 541 Gemeinsame Bestimmungen

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Art. 8284 Errichtung und Verwaltung

Zollager (Zollfreibezirke und eidgenössische Niederlagshäuser) im Sinne von Artikel 42 ZG werden bewilligt, wenn das Bedürfnis nachgewiesen und Gewähr geboten ist, dass das Lager jedermann unter gleichen Voraussetzungen offensteht. Auf die Erfüllung der zweitgenannten Bedingung kann mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse ausnahmsweise verzichtet werden. Zur Bedürfnisfrage werden nötigenfalls die interessierten Wirtschaftskreise angehört.

In der Bewilligung des Eidgenössischen Finanzdepartementes werden die Anforderungen an die baulichen und anderen Einrichtungen der Anlage sowie sonstige Auflagen und die finanziellen Leistungen festgesetzt. Für jedes Lager erlässt die Oberzolldirektion ein Reglement über die Besonderheiten des Zollverfahrens, die Massnahmen für die Zollsicherheit und Anordnungen zur Gewährleistung des Lagercharakters.

Zitiert in · ·

Art. 83 Zollpolizei

Die Zollverwaltung trifft bei jeder Art von Zollagern die Massnahmen, die zur Sicherung des Zollbezuges erforderlich sind. Sie überwacht, öffnet und schliesst die Eingangs- und Ausgangstüren, regelt den Verkehr mit Fuhrwerken und bestimmt die Zeiten, während deren der Zutritt zu den Zollagern dem Publikum und den Lagerangestellten gestattet ist.

Die Zollkreisdirektionen können Personen, die sich den zolldienstlichen Anordnungen nicht fügen, sich ungebührlich betragen oder der Zollübertretung überführt oder verdächtig sind, den Zutritt zu den Lagerräumen untersagen. Der Zollübertre- tung verdächtige Personen können beim Verlassen der Lagerräume einer körperlichen Durchsuchung unterworfen werden.

Dem Zollpersonal steht das Recht zu, sämtliche Räumlichkeiten der Zolllager mit Inbegriff der darin eingerichteten Privatlager zu Kontrollzwecken jederzeit zu betreten.

Zitiert in · ·

Art. 84 Lagerwaren

In den Zollagern werden regelmässig nur unverzollte Waren gelagert. Die Aufnahme verzollter Waren darf nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion erfolgen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine derartige Einlagerung vorhanden ist, die Raumverhältnisse diese gestatten und keine zollpolizeilichen Bedenken entgegenstehen. Die vorübergehende Annahme von Waren, die für den Veredlungs- und Reparaturverkehr zollamtlich vorgemerkt werden sollen, gilt nicht als Einlagerung.

Von der Einlagerung sind ausgeschlossen alle Gegenstände, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht, die leicht in Fäulnis oder Gärung übergehen oder deren Nähe andern eingelagerten Waren nachteilig werden kann. Flüssigkeiten dürfen nur in Gefässen von einwandfreier Beschaffenheit eingelagert

Art. 85 Einlagerungsverfahren

Die zur Einlagerung in ein Zollager bestimmten unverzollten Waren sind mit Geleitschein abzufertigen, sofern das Zollager nicht mit einem Hauptzollamt an der Grenze verbunden ist. Mit Freipass oder Zollvormerk abgefertigte Waren dürfen während der Gültigkeitsdauer der Abfertigungsausweise zum Zwecke der Löschung dieser Ausweise einem Zollager zugeführt werden.

Zum Zweck der Einlagerung hat der Warenführer dem Zollamte des Zolllagers die Ware vorzuführen und einen vorhandenen Zwischenabfertigungsausweis vorzulegen. Auf Verlangen hat er zugleich Sicherheit für die erwachsenden Gebühren zu leisten. Die Warenannahme erfolgt nur während der durch die Oberzolldirektion festgesetzten Abfertigungszeit und ist an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen. Eine Abholung der Waren ausserhalb der Abfertigungszeit oder an Sonn- und Feiertagen ist nur in dringenden Fällen und gegen Entrichtung einer besondern Gebühr mit Bewilligung des Hauptzollamtes zu gestatten.

542 Eidgenössische Niederlagshäuser

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Art. 86 Einlagerungsverfahren

Die einzulagernden unverzollten Waren sind vom Zollpflichtigen unter Vorlegung des Zwischenabfertigungsausweises dem Zollamt des Niederlagshauses vorzuführen und, sofern das Zollager von der Zollverwaltung betrieben wird, zur Einlagerung zu deklarieren unter Angabe der gewünschten Versicherungssumme.

Ergibt die vom Zollamt vorzunehmende Prüfung, dass die Voraussetzungen einer Löschung des bisherigen Zwischenabfertigungsausweises (Art.79 hiervor und 110 hiernach) sowie diejenigen einer Einlagerung (Art.84 hiervor) erfüllt sind, so nimmt das Zollamt die Löschung vor. Gestützt hierauf wird die Ware in das Niederlagsjournal eingetragen. Das Niederlagsjournal ist den zuständigen Zollorganen jederzeit zur Einsicht offenzuhalten und durch die Inspektionsorgane periodisch zu überprüfen.

Verpackte Waren werden nur in guter Verpackung angenommen; beschädigte oder mangelhafte Verpackungen müssen vor der Einlagerung auf Kosten des Eigentümers ausgebessert werden. Warenstücke, die mit unversehrtem Zollverschluss bei einem eidgenössischen Niederlagshaus eintreffen und hinsichtlich deren kein Verdacht besteht, dass sie von der Einlagerung ausgeschlossene Waren enthalten, können auf Verlangen des Zollpflichtigen ohne Revision mit Belassung des Zollverschlusses eingelagert werden unter Vormerknahme der Art des zollamtlichen Verschlusses auf dem Niederlagsschein und im Niederlagsjournal. In diesem Falle ist die Zollverwaltung nicht gehalten, den angeblichen Inhalt der Warenstücke als richtig zu anerkennen. Sollen mit Zollverschluss eingelagerte Warenstücke im Transit wieder ausgeführt werden, so ist auf dem betreffenden Geleitschein die Art des Verschlusses vorzumerken.

Art. 87 Lagerfrist

Die Einlagerung von Waren in eidgenössischen Niederlagshäusern kann für die im

Artikel 45 ZG vorgesehene Zeitdauer geschehen.

Wird eine Ware von einem eidgenössischen Niederlagshaus nach einem andern übergeführt, so ist die Dauer der bisherigen Lagerung auf dem Geleitschein vorzumerken und vom Niederlagshaus, das die Ware zur neuen Lagerung empfängt, im Niederlagsjournal einzutragen. Die Wiedereinlagerung von Waren, die bei Ablauf der Lagerfrist ausgeführt und nachher wieder eingeführt werden, ist nicht statthaft.

Die Lagerverwaltung ist dafür verantwortlich, dass die bewilligte Lagerfrist nicht überschritten wird. 14 Tage vor Ablauf der Frist hat sie den Verfügungsberechtigten aufzufordern, rechtzeitig über seine Ware zu verfügen.

Hat nach Ablauf der Lagerfrist eine Auslagerung der Ware nicht stattgefunden, so benachrichtigt die Lagerverwaltung die zuständige Zollkreisdirektion. Diese kann nach nochmaliger Mahnung des Verfügungsberechtigten entweder die Einfuhrverzollung der Ware unter Auferlegung einer Ordnungsbusse an den Verfügungsberechtigten oder aber die öffentliche Versteigerung der Ware gemäss Artikel 45 Absatz 5 ZG anordnen. Ist ein angemessener Versteigerungserlös am Niederlagsort nicht zu erwarten, so kann die öffentliche Versteigerung auch anderwärts abgehalten werden. Aus dem Steigerungserlös werden nach Abzug der Steigerungskosten, soweit sie nicht der Ersteigerer bezahlt, die geschuldeten Abgaben in der durch Artikel 120 ZG vorgesehenen Reihenfolge gedeckt. Reicht der Steigerungserlös zur Deckung dieser Abgaben und allfälliger Steigerungskosten nicht hin, so bleibt der Zollzahlungspflichtige (Art. 13 ZG) dafür haftbar. Wird auf die Ware oder den Erlös von dritten Personen Anspruch erhoben, so ist ein über die Deckung der genannten Posten hinaus verbleibender Rest des Steigerungserlöses gerichtlich zu hinterlegen.

Art. 88 Niederlagsschein

Über die geschehene Einlagerung wird gestützt auf die Deklaration zur Einlagerung ein Niederlagsschein ausgestellt. Dieser lautet auf den Namen oder die Firma des Einlagerers und gibt die bewilligte Maximallagerfrist und die Versicherungssumme an.

Derjenige, auf dessen Namen der Niederlagsschein lautet, gilt der Zollverwaltung und der Lagerhausverwaltung gegenüber als zur Verfügung über die Ware berechtigt und zugleich als Zollpflichtiger.

Wird ein Niederlagsschein gemäss Artikel 44 Absatz 2 ZG durch Abtretung oder Indossierung an Drittpersonen übertragen, so ist der neue Inhaber als verfügungsberechtigt anzuerkennen, sobald die Übertragung dem Zollamt des Niederlagshauses schriftlich angezeigt wurde. Zugleich haftet der neue Inhaber des Niederlagsscheins neben dem bisherigen Einlagerer für die Erfüllung der Zollpflicht und für die Lagergebühren. Die Übertragung ist im Niederlagsjournal vorzumerken.

Verlorengegangene Niederlagsscheine können nach Massgabe der geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts85 amortisiert werden. Gestützt auf die rechtsgültig durchgeführte Amortisation wird gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr ein neuer Niederlagsschein ausgestellt, unter Vormerkung im Niederlagsjournal. Vorher darf über die Ware nicht verfügt werden.

Zitiert in

Art. 89 Behandlung der eingelagerten Waren

Eine Behandlung oder Bearbeitung der eingelagerten Waren, die über den Zweck der Erhaltung hinausgeht, ist grundsätzlich nicht zulässig. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Oberzolldirektion Ausnahmen gestatten.

Von der eingelagerten Ware dürfen unter zollamtlicher Aufsicht Muster erhoben werden.86

Eine Teilung der einzelnen eingelagerten Warenstücke darf nur unter Aufsicht des Zollpersonals stattfinden. Eine Teilung in Mengen unter5 kg ist nicht statthaft.

Das Zusammenpacken mehrerer Warenstücke ist zulässig, sofern dies durch blosses Zusammenschnüren oder durch Umwickeln der Warenstücke mit Packleinwand ohne Veränderung der Originalverpackung der Einzelstücke geschieht. Die Oberzolldirektion kann bezüglich des Umpackens, des Beipackens inländischer Waren, des Anbringens von Bezeichnungen an Durchfuhrgütern besondere Bestimmungen aufstellen, die den Bedürfnissen des Handels angemessen Rechnung tragen, unter Wahrung der Sicherheit des Zollbezuges.

Zitiert in

Art. 90 Schadenseintritt und Untergang der Lagerwaren

Stellt die Lagerverwaltung fest, dass eingelagerte Waren, insbesondere Flüssigkeiten, Schaden leiden, so benachrichtigt sie hiervon sogleich den Verfügungsberechtigten mit der Aufforderung, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so ordnet die Lagerverwaltung auf seine Kosten das Nötige an. Lässt der Zustand der Ware einen Nachteil für die übrigen eingelagerten Waren befürchten, so ist dem Verfügungsberechtigten eine kurze Frist zur Auslagerung seiner Ware zu setzen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist die Ware zur Einfuhr zu verzollen und dem Verfügungsberechtigten auf seine Kosten und Gefahr zuzuführen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht zu erreichen, oder verweigert er die Annahme der Ware, so ist diese nach Massgabe des Artikels87 hiervor zu versteigern.

Geht eine eingelagerte Ware durch Zufall oder höhere Gewalt unter, so hat die Lagerverwaltung unter Zuziehung der Zollorgane hierüber ein Protokoll aufzunehmen. Dem Verfügungsberechtigten wird eine Abschrift des Protokolls zugestellt mit der Aufforderung, den Niederlagsschein dem Lagerhauszollamt zur Löschung einzusenden. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, so wird die Löschung von Amtes wegen im Niederlagsjournal vorgemerkt. In allen Fällen ist eine Abrechnung über die geschuldeten Niederlagsgebühren zu treffen, unter Heranziehung allfällig geleisteter Sicherheiten für den geschuldeten Betrag.

Art. 91 Auslagerung

Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb der Lagerfrist jederzeit über die eingelagerte Ware verfügen.

Eine Auslagerung der Ware erfolgt nach Massgabe des Artikels 46 ZG. Der Verfügungsberechtigte hat hierfür beim Lagerhauszollamt den entsprechenden Abfertigungsantrag zu stellen. Die ausgelagerten Waren sind auf dem Niederlagsschein sowie im Niederlagsjournal abzuschreiben unter Hinweis auf die Nummern der dafür ausgestellten Einfuhrquittungen oder Zwischenabfertigungsausweise. Werden sämtliche auf dem Niederlagsschein verzeichneten Waren ausgelagert, so ist der vollständig gelöschte Niederlagsschein quittiert dem Lagerhauszollamt zurückzugeben.

Art. 92 Lagerinventar

Die Warenbestände der eidgenössischen Niederlagshäuser sind wenigstens zweimal im Jahre einer zollamtlichen Prüfung zu unterwerfen, die sich auf die Übereinstimmung der vorhandenen Warengüter mit dem Niederlagsjournal und auf ihre Beschaffenheit zu erstrecken hat. Tritt in der Person des mit der Aufsicht über das Zollager betrauten Beamten ein Wechsel ein, so ist jeweilen eine Überprüfung anzuordnen.

Art. 93 Privatlagerung in eidgenössischen Niederlagshäusern

In den eidgenössischen Niederlagshäusern kann die Errichtung von Privatlagern in verschliessbaren Räumlichkeiten (Kabinen, Kellern u. dgl.) bewilligt werden. Die Bedingungen für ihre Benützung werden durch die Oberzolldirektion festgesetzt. Dieser steht auch die Bestimmung des Kabinenmietzinses in den von der Zollverwaltung betriebenen eidgenössischen Niederlagshäusern zu. Für die von Bahnverwaltungen, Gemeinden, Korporationen oder Lagerhausgesellschaften betriebenen eidgenössischen Niederlagshäuser gelten die Bestimmungen des Artikels82 hiervor.

Eine Haftung der Zollverwaltung für die in Privatlagern gelagerten Waren ist ausgeschlossen. Die Versicherung dieser Waren liegt dem Einlagerer selbst ob.

543 Zollfreibezirke

Zitiert in ·

Art. 94 Einlagerung

Auf die Einlagerung und Auslagerung unverzollter Waren in Zollfreibezirken finden die in den Artikeln86, 90 und 91 hiervor für die eidgenössischen Niederlagshäuser aufgestellten Vorschriften entsprechende Anwendung.

Der Einlagerer hat dem Zollamt die für die Handelsstatistik erforderlichen Angaben zu machen, soweit sie nicht bereits in den Zwischenabfertigungsausweisen oder in den Begleitpapieren enthalten sind.

Eine Revision der einzulagernden Waren oder eine Zollkontrolle während der Dauer der Lagerung findet nur aus zollpolizeilichen Gründen statt.

Zitiert in ·

Art. 95 Lagerfrist

Die Lagerfrist ist unbegrenzt (Art. 45 Abs. 4 ZG).

Dagegen kann eine Ausweisung der Waren aus dem Zollfreibezirk stattfinden, wenn die Lagerbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn die Ware in einen Zustand gerät, der ihre Einlagerung gemäss Artikel 84 Absatz 2 hiervor ausschliesst.

Art. 96 Behandlung der Waren

Dieeingelagerten Waren dürfen umgepackt oder ihrer Verpackung entledigt

Ebenso ist eine Besichtigung und Untersuchung der Ware sowie ein Teilen, Sortieren, Mischen und Bemustern gestattet. Vorbehalten bleibt indessen Artikel 97 hiernach.87

Zitiert in ·

Art. 97 Bearbeitung

Eine Bearbeitung oder Verarbeitung eingelagerter Waren, die eine Änderung der Natur oder des zolltarifarischen Charakters der Ware zur Folge hat, darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Oberzolldirektion vorgenommen werden. Das Gesuch um die Erteilung dieser Bewilligung ist, mit den nötigen Nachweisen versehen, bei der Zolldirektion einzureichen.

Ausgeschlossen ist die Bearbeitung oder Verarbeitung, wenn dadurch die Ware einem niedrigern Zollansatz unterstellt würde als demjenigen, welcher auf sie im Zeitpunkte ihrer Einlagerung anwendbar gewesen wäre, oder wenn die Bearbeitung für die übrigen eingelagerten Waren eine Benachteiligung oder Gefährdung in sich schlösse.

Diese Einschränkung bezieht sich indessen nicht auf nachweislich zum Transit bestimmte Waren. Diese dürfen vielmehr unter Vorbehalt allfälliger, durch die Oberzolldirektion angeordneter Kontrollmassnahmen ohne Rücksicht auf die dadurch verursachte Veränderung ihres tarifarischen Charakters einer handelsüblichen Bearbeitung unterstellt werden.

Die Verarbeitung eingelagerter Rohstoffe und Halbfabrikate zu Halbfabrikaten oder Fertigfabrikaten ist im Zollfreibezirk nicht zulässig. Ausnahmen können allgemein oder von Fall zu Fall durch die Oberzolldirektion bewilligt werden, sofern es sich um Anfertigung oder Ausbesserung von Verpackungsmaterial zum eigenen Bedarf des Einlagerers handelt.

Zur Einrichtung gewerblicher oder industrieller Betriebe für die Warenveredlung in Zollfreibezirken ist eine Bewilligung des Eidgenössischen Finanzdepartementes erforderlich. Ihre Erteilung oder Verweigerung richtet sich nach den für die Zulassung des aktiven Veredlungsverkehrs massgebenden Gesichtspunkten.

Privatlagerung 551 Zulässigkeit

Zitiert in ·

Art. 9888

Die Oberzolldirektion bezeichnet auf einer Liste der Privatlagerwaren89 die Warengattungen des Grosshandels, die nach Artikel 42 Absatz 2 ZG in privaten Anlagen gelagert werden dürfen. Mindestmengen für die Ein- und Auslagerung sind in der Liste zu nennen.

Gesuche um Aufnahme bestimmter Warengattungen in die Liste der Privatlagerwaren sowie Begehren um Privatlagerung in einzelnen Fällen sind der Oberzolldirektion schriftlich einzureichen.

Auf die Privatlagerung in eidgenössischen Niederlagshäusern findet Artikel 93 Anwendung.

552 Lagerfrist

Zitiert in

Art. 99

Die Lagerfrist für Privatlagerwaren beträgt, ohne Rücksicht auf den Ort der Lagerung, zwei Jahre.

Werden Waren, die schon in einem eidgenössischen Niederlagshaus lagerten, in Privatlagerung übergeführt, so ist die bereits verstrichene Lagerfrist im Niederlagshaus in die Frist von zwei Jahren einzurechnen.

553 Abfertigung

Art. 100

Die Abfertigung zur Privatlagerung erfolgt durch Geleitschein oder durch Eintragung in laufender Rechnung. Zur Abfertigung sind die Hauptzollämter befugt.

Für die endgültige Zollabfertigung ist das bei der Einlagerung festgestellte Gewicht der Ware massgebend (Art. 46 Abs. 2 ZG).

Führt die Abfertigung mit Geleitscheinen für Privatlagerwaren zu Missbräuchen oder zu Gefährdungen der Zollzahlung, so kann die Oberzolldirektion die erforderlichen Einschränkungen eintreten lassen.

554 Geleitschein

Art. 101

Die Ausstellung eines Geleitscheines für Privatlagerwaren erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag des Warenführers. Das Zollamt hat jedoch von Amtes wegen zu prüfen, ob die für die Privatlagerung der betreffenden Ware aufgestellten Voraussetzungen (Art.98 hiervor) erfüllt sind.

Der Geleitschein für Privatlagerwaren soll Zeichen, Nummern und Gewicht der Sendung angeben, und zwar bei den in Kisten, Fässern, Ballen u. dgl. eingeführten Waren für jedes einzelne Frachtstück nach dem Brutto- und Nettogewicht. Bei Zukker in Broten, Getreide und Mehl in Säcken u. dgl. genügt dagegen die Angabe des durchschnittlichen Gewichtes der Brote, Säcke usw.

Wurden Privatlagerwaren beim Grenzübertritt mit gewöhnlichem kurzfristigem Geleitschein nach einem andern Zollamt abgefertigt, so kann dieses auf Antrag hin langfristige Geleitscheine für Privatlagerwaren sowohl für die ganze Sendung als auch bloss für einen Teil derselben ausstellen, sofern das Gesuch vor Ablauf der Frist des ersten Geleitscheines gestellt wird.

Von Geleitscheinen für Privatlagerwaren werden Doppel nicht ausgestellt. Eine Ersetzung verlorengegangener Geleitscheine gemäss Artikel 72 hiervor findet nicht statt. Dagegen können bei Verrechnung oder Eintreibung der geleisteten Sicherheiten Teilabschreibungen auf dem Geleitschein, die gemäss Artikel 81 hiervor stattgefunden haben, in Berücksichtigung gezogen werden, sofern der Nachweis einer erfolgten Ausfuhr der betreffenden Warenmenge rechtzeitig erbracht wird.

Im übrigen finden die Bestimmungen in den Artikeln 69–81 hiervor auch auf den Geleitschein für Privatlagerwaren Anwendung.

555 Laufende Rechnung

Art. 102

Für die Abfertigung von Privatlagerwaren durch Eintragung in laufende Rechnung ist eine Bewilligung der Oberzolldirektion erforderlich.90

Die Bedingungen, unter welchen solche laufende Rechnungen eingerichtet werden, die Art und Weise ihrer Führung sowie die Verpflichtungen des Rechnungsinhabers werden je nach der Bedeutung des Verkehrs und nach der Warengattung von Fall zu Fall festgesetzt. Die erteilte Bewilligung kann bei der Feststellung von Missbräuchen oder aus andern Gründen jederzeit widerrufen werden.

Freipassabfertigung 561 Gegenstand

Art. 103

Eine Freipassabfertigung ist bei der Einfuhr oder Ausfuhr der in den Artikeln 15 und 17 ZG genannten Waren zulässig, sofern die in den Artikeln 31–36 und 39 hiervor aufgestellten sowie die in den beigedruckten Tabellen angeführten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Für die Freipassabfertigung im Veredlungsverkehr bleiben überdies die einschlägigen besondern Vorschriften vorbehalten.

562 Zuständigkeit

Zitiert in ·

Art. 10491 Gegenstand der Freipassabfertigung Art. 4. Versuchsmaterialien zum 36 5. Gegenstände für öffentliche 36 Gegenstand der Freipassabfertigung Art. 8. Zollpflichtige Warenmuster 36 9. Vieh zur Sömmerung und 36 10. Renn- und Springpferde36

Die Zuständigkeit zur Gewährung der Freipassabfertigung richtet sich nach den folgenden Tabellen A und B. Die Zollämter können Bewilligungen nur erteilen, wenn sie auf Grund des Artikels44 hiervor zur betreffenden Freipassabfertigung befugt sind.

Die Bewilligungsstelle und das abfertigende Zollamt können vorschreiben, dass die Wiederausfuhr oder die Wiedereinfuhr über ein bestimmtes Zollamt stattzufinden hat.

V zum Zollgesetz 631.01 Freipassverkehr Tabelle A. Vorübergehende Einfuhr Gegenstand der Freipassabfertigung Art. Voraussetzungen der Zuständigkeit Bewilligungsstelle Gegenrecht des Frist (Art. 109 hiernach) ZV und Bemerkungen Herkunftsstaates I. Personen- und Warentransportmittel 1. Wasserfahrzeuge 31 Nach Massgabe der Schiffs- Zollämter ja Nach voraussichtlicher Dauer zollordnung1) der Verwendung oder nach Art des besonderen Zollscheines 2. Fahrräder, Motorräder und 31 Die Zollbehandlung von Fahr- Zollämter ja Nach voraussichtlicher Dauer Automobile rädern, Motorrädern und der Verwendung oder nach Art Automobilen im Reisenden- des besonderen Zollscheines und Grenzverkehr wird durch besondere Verordnung geregelt 3. Möbelwagen und -kasten 31 Zollämter ja Nach Gegenrecht des Herkunftsstaates 4. Eisenbahnfahrzeuge und Zu- 31 Nach Massgabe der Eisenbehör bahnzollordnung2) 5.

Bespannungen und Fuhrwerke, 31 Zollämter ja Nach voraussichtlicher Dauer Last- und Reittiere der Verwendung 6. Luftfahrzeuge 31 Nach Massgabe der Luftzoll- ja ordnung3 Zollordnung im allgemeinen 631.01 Gegenstand der Freipassabfertigung Art. Voraussetzungen der Zuständigkeit Bewilligungsstelle Gegenrecht des Frist (Art. 109 hiernach) II. Umschliessungen und Verpac- 33 Zollämter nein Nach voraussichtlichem Verkungsmittel zum Füllen oder bleib im Inland Entleeren III. Landwirtschaftlicher Grenzverkehr 1. Tiere, landwirtschaftliche 34 Zollämter nein Nach voraussichtlicher Dauer Maschinen und Geräte sowie der Verwendung andere Gegenstände zur Bewirtschaftung in der schweizerischen Wirtschaftszone gelegener Grundstücke 2. Ausländisches Weidevieh 34 Täglicher Weidgang Zollämter nein Nach voraussichtlicher Dauer des Weidganges IV. – – – – – – V. Andere Waren zur vorübergehenden Verwendung 1. Giessereimodelle 36 Zollämter nein 1 Jahr 2. – – – – – – 3.

Maschinen, Apparate und 36 Der Nachweis der Verwen- Zollämter nein Nach voraussichtlicher Dauer Instrumente zu Versuchs- dung solcher Waren ist durch der Versuche Zwecken Vorlage von Korrespondenzen oder auf andere Weise zu erbringen. Maschinen, Apparate und Instrumente, die durch V zum Zollgesetz 631.01 Voraussetzungen der Zuständigkeit Bewilligungsstelle Gegenrecht des Frist (Art. 109 hiernach) den Empfänger im Hinblick auf einen allfälligen Kauf ausprobiert werden sollen, fallen unter den Begriff der «Waren zum ungewissen Verkauf» Der Nachweis der Verwen- Zollämter nein Nach voraussichtlicher Dauer Ausprobieren von Maschinen dung ist durch Vorlage von der Versuche inländischer Fabrikation Korrespondenzen oder auf andere Weise zu erbringen Als «öffentlich» gelten Aus- Zollämter nein Bis 1 Monat nach Ausstel- Ausstellungen stellungen, die von öffent- lungsschluss lichrechtlichen Körperschaften oder von Institutionen, die im Dienste der Allgemeinheit stehen und keine Erwerbszwecke verfolgen, veranstaltet werden. Die Zweckbestimmung der Ausstellungsgegenstände ist in der Regel durch eine Bescheinigung der Ausstellungsleitung nachzuweisen. Waren, die zur Ausstellung in Geschäften (Kunsthandlungen, Warenhäusern u. dgl.) eingeführt werden, sind als Waren zum ungewissen Verkauf bzw.

Zollordnung im allgemeinen 631.01 Gegenstand der Freipassabfertigung Art. Voraussetzungen der Zuständigkeit Bewilligungsstelle Gegenrecht des Frist (Art. 109 hiernach) als zollpflichtige Warenmuster zu behandeln 6. Reklamegegenstände zum 36 Unter der Voraussetzung, dass Zollämter nein Nach voraussichtlicher Dauer Ausstellen in Schaufenstern die Ware der Ausstellung

u. dgl. – durch die Verwendung nicht unbrauchbar wird, sondern unverändert zur Wiederausfuhr gelangt, – vom ausländischen Eigentümer unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, um in der Schweiz für ihn und sein Erzeugnis zu werben 7. Waren zum ungewissen Ver- 36 Unter der Voraussetzung, dass Zollämter nein Nach voraussichtlichem Verkauf die Ware bleib im Inland – nicht in Vollziehung eines abgeschlossenen Kaufvertrages eingeführt wird, – bei der Einfuhr nicht Eigentum einer in der Schweiz wohnhaften Person ist V zum Zollgesetz 631.01 Voraussetzungen der Zuständigkeit Bewilligungsstelle Gegenrecht des Frist (Art. 109 hiernach) Unter der Voraussetzung, dass Zollämter nein Nach voraussichtlichem Verdie Muster bleib im Inland – sich auf Waren beziehen, die aus dem Ausland eingeführt werden sollen, – zur Vorführung und Aufnahme von Bestellungen (auch durch im Inland wohnhafte Personen) verwendet werden, – nicht zum Verkauf bestimmt sind Nach Massgabe der vom Eid- Zollämter nein Nach Massgabe der vom Eid- Winterung genössischen Finanzdeparte- genössischen Finanzdepartement aufgestellten besonderen ment aufgestellten Vor- Vorschriften schriften Unter der Voraussetzung, dass Zollämter nein Bis 7 Tage nach dem letzten – die Pferde zur Teilnahme an vorgesehenen Rennen, jedoch bestimmten Renn- und bis längstens 6 Monate nach Springkonkurrenzen vor- der Einfuhr übergehend eingeführt werden, Zollordnung im allgemeinen 631.01 Gegenstand der Freipassabfertigung

Art. Voraussetzungen der Zuständigkeit Bewilligungsstelle Gegenrecht des Frist (Art. 109 hiernach) – die Einfuhr frühestens einen Monat vor der ersten Veranstaltung stattfindet, an welcher die Pferde teilnehmen sollen 11. – – – – – – 12. – – – – – – 13. Theaterkostüme und 36 Unter der Voraussetzung, Zollämter nein Nach voraussichtlicher Dauer -dekorationen – dass das Material von aus- der Verwendung ländischen Künstlergruppen, Theatergesellschaften u. dgl. für ihre Vorstellungen vorübergehend eingeführt wird oder dass es – von im Inland wohnhaften Personen und Vereinigungen der vorgenannten Art für ihre Vorstellungen leih- oder mietweise direkt aus dem Ausland bezogen wird und im Zeitpunkt der Veranstaltung in der Schweiz leih- oder mietweise nicht erhältlich ist V zum Zollgesetz 631.01 Gegenstand der Freipassabfertigung Art. Voraussetzungen der Zuständigkeit Bewilligungsstelle Gegenrecht des Frist (Art. 109 hiernach) ZV und Bemerkungen Herkunftsstaates 14. Filme und Diapositive zum 36 Unter der Voraussetzung, dass Zollämter nein Nach voraussichtlicher Dauer Vorführen mit dem Vorführen kein Er- der Vorführung werbszweck verfolgt wird 15. Filme zum Kopieren 36 Zollämter nein Nach voraussichtlicher Dauer der Kopierarbeiten 16. Klischees zur Herstellung von 36 Unter der Voraussetzung, dass Zollämter nein Nach voraussichtlicher Dauer Druckerzeugnissen es sich um Leihklischees han- der Druckarbeiten delt, die zur Herstellung von für das Ausland bestimmten Druckerzeugnissen vorübergehend eingeführt werden VI.

Reparaturverkehr 39 Zollämter nein Nach der zur Reparatur voraussichtlich benötigten Zeit VII. Grenzreparatur- und 39 Zollämter nein Nach der für die Arbeit vor- -veredlungsverkehr Abs. 5 aussichtlich benötigten Zeit VIII. Andere als die vorerwähnten Fälle 1. – – – – – – Zollordnung im allgemeinen 631.01 Gegenstand der Freipassabfertigung Art. Voraussetzungen der Zuständigkeit Bewilligungsstelle Gegenrecht des Frist (Art. 109 hiernach) 2. Veredlungsverkehr 39 Oberzoll- nein Nach der zur Veredlung vordirektion. aussichtlich benötigten Zeit Für einzelne kleinere Warenmengen: Zollkreisdirektionen 3. Übriger Verkehr 36 Oberzoll- je nach Um- Nach voraussichtlicher Dauer direktion. ständen der Verwendung Im Reisendenu. Grenzverkehr für einzelne kleinere Gegenstände zu persönlicher Benützung: Zollämter V zum Zollgesetz 631.01 Freipassverkehr Tabelle B. Vorübergehende Ausfuhr Gegenstand der Freipassabfertigung Art. Voraussetzungen der Zuständigkeit Bewilligungsstelle Frist (Art. 109 hiernach) I. Personen- und Warentransportmittel 1. Wasserfahrzeuge 32 Zollämter 1 Jahr oder nach Art des besonderen Zollscheines 2. Fahrräder, Motorräder und Auto- 32 Die Zollbehandlung von Fahr- Zollämter 1 Jahr oder nach Art des mobile rädern, Motorfahrrädern und besonderen Zollscheines Automobilen im Reisenden- und Grenzverkehr wird durch besondere Verordnung geregelt 3.

Möbelwagen und -kasten 32 Zollämter 1 Jahr 4. Eisenbahnfahrzeuge und Zubehör 32 Nach Massgabe der Eisenbahnzollordnungl) 5. Bespannungen und Fuhrwerke, 32 Zollämter Nach voraussichtlicher Dauer der Last- und Reittiere Verwendung 6. Luftfahrzeuge 32 Nach Massgabe der Luftzollordnung2) II. – – – – – Zollordnung im allgemeinen 631.01 Gegenstand der Freipassabfertigung Art. Voraussetzungen der Zuständigkeit Bewilligungsstelle Frist (Art. 109 hiernach) III. Landwirtschaftlicher Grenzverkehr 1. Tiere, landwirtschaftliche 24 Zollämter 1 Jahr Maschinen und Geräte sowie andere Gegenstände zur Bewirtschaftung in der ausländischen Wirtschaftszone gelegener Grundstücke 2. Inländisches Weidevieh 24 Täglicher Weidgang Zollämter Nach voraussichtlicher Dauer des Weidganges IV. Zwischenauslandsverkehr 35 Zollämter Nach Art des Zollscheines V. Andere Waren zur vorübergehenden Verwendung 1. Giessereimodelle 36 Giessereimodelle aus Holz sind Zollämter 1 Jahr beim Austritt zollamtlich kennzeichnen zu lassen. Sie werden bei der Wiedereinfuhr auf Grund dieser Zollzeichen zollfrei zugelassen 2. Unternehmermaterial 36 Unter diesen Begriff fallen Zollämter 1 Jahr Maschinen, Rollmaterial und andere Gerätschaften, die zur Ausführung von Bauarbeiten im Ausland bestimmt sind.

V zum Zollgesetz 631.01 Gegenstand der Freipassabfertigung Art. Voraussetzungen der Zuständigkeit Bewilligungsstelle Frist (Art. 109 hiernach) Für eigentliches Bau- und Verbrauchsmaterial besteht kein Anspruch auf Freipassabfertigung 3. Maschinen, Apparate und 36 Zollämter 1 Jahr Instrumente zu Versuchszwecken 4. Versuchsmaterialien zum Aus- 36 Materialien, die nach der Wieder- Zollämter Nach voraussichtlicher Dauer der probieren von Maschinen auslän- einfuhr nicht als Testexemplare Versuche discher Fabrikation aufbewahrt oder vernichtet, sondern dem Konsum zugeführt werden sollen, sind von der Freipassabfertigung ausgeschlossen 5. Gegenstände für öffentliche Aus- 36 Zollämter 1 Jahr stellungen 6. Reklamegegenstände zum Aus- 36 Zollämter 1 Jahr stellen in Schaufenstern u. dgl. 7. Waren zum ungewissen Verkauf 36 Zollämter 1 Jahr 8. Zollpflichtige Warenmuster 36 Zollämter 1 Jahr 9. Vieh zur Sömmerung und 36 Nach Massgabe der vom Eidge- Zollämter Nach Massgabe der vom Eidge- Winterung nössischen Finanzdepartement nössischen Finanzdepartement aufgestellten besonderen Vor- aufgestellten besonderen Vorschriften schriften 10. Renn- und Springpferde 36 Zollämter 1 Jahr 11.

Gegenstände zu wandernden 36 Zollämter 1 Jahr Schaustellungen Zollordnung im allgemeinen 631.01 Gegenstand der Freipassabfertigung Art. Voraussetzungen der Zuständigkeit Bewilligungsstelle Frist (Art. 109 hiernach) ZV und Bemerkungen 12. Festhallenmaterial 36 Zollämter 1 Jahr 13. Theaterkostüme und -dekorationen 36 Zollämter 1 Jahr 14. Filme und Diapositive zum Vor- 36 Zollämter 1 Jahr führen 15. – – – – – 16. Klischees zur Herstellung von 36 Zollämter 1 Jahr Druckerzeugnissen VI. Reparaturverkehr 39 Unter der Voraussetzung, Zollämter Nach der zur Reparatur voraus- – dass die Ware ausländischen sichtlich benötigten Zeit Ursprungs ist und nur vom ausländischen Lieferanten richtig instandgestellt werden kann – oder dass der Reparaturverkehr durch Staatsvertrag vorgesehen ist VII. Grenzreparatur- und Veredlungs- 39 Zollämter Nach der für die Arbeit vorausverkehr Abs. 5 sichtlich benötigten Zeit VIII. Andere als die vor erwähnten Fälle 1.

Reparaturverkehr 39 Oberzolldirektion Nach der zur Reparatur voraussichtlich benötigten Zeit V zum Zollgesetz 631.01 Gegenstand der Freipassabfertigung Art. Voraussetzungen der Zuständigkeit Bewilligungsstelle Frist (Art. 109 hiernach) 2. Veredlungsverkehr 39 Oberzoll- Nach der zur Veredlung vorausdirektion. Für sichtlich benötigten Zeit einzelne kleinere Warenmengen: Zollkreisdirektionen 3. Übriger Verkehr 39 Zollkreis- Nach voraussichtlicher Dauer der direktionen. Verwendung Im Reisenden- und Grenzverkehr für einzelne kleinere Gegenstände zur persönlichen Benützung: Zollämter 563 Abfertigungsverfahren

Zitiert in ·

Art. 105 Abfertigungsantrag

Der Antrag auf Freipassabfertigung (Art. 47 ZG) ist durch Einreichung einer Zolldeklaration auf dem hierfür bestimmten amtlichen Formular zu stellen (Art.47 hiervor).

Gleichzeitig mit der Stellung des Antrages ist zu erklären, in welcher Form der Zollbetrag sichergestellt werden soll.

Für aus dem freien Verkehr stammende, zur zeitweiligen Ausfuhr bestimmte Waren, die bei einem Zollager, einem Zollamt im Innern oder einem Grenzzollamt, das nicht Austrittszollamt ist, zur Freipassabfertigung angemeldet werden, hat der Zollpflichtige die Deklaration in zwei Doppeln auszustellen. Das eine Doppel ist dem Austrittszollamt zur Feststellung der Ausfuhr vorzulegen.

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Art. 106 Identitätsfeststellung

Die Freipassabfertigung ist grundsätzlich nur bei Waren möglich, deren Identität ohne besondere Schwierigkeit nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen kontrolliert und festgehalten werden kann. Ist dies nicht möglich, so sind vom Ausland herkommende Waren entweder zur Einfuhr zu verzollen oder über die Grenze zurückzubringen.

Die Ware ist dem Abfertigungszollamt vorzuführen und der Warenführer hat alle Vorkehren zu treffen, die das Zollamt zur Identitätsfeststellung als notwendig betrachtet.

Um die Wiedererkennbarkeit zu sichern, sind die Waren, nach Wahl des Zollamtes, in der Regel mit Zollstempeln, Zollbleien, Zollsiegeln u. dgl. zu kennzeichnen, bei ganz kleinen Gegenständen, z.B. bei Bijouterien in der Weise, dass sie auf den einzelnen Karton oder Musterkoffereinsätzen durch Faden oder Schnüre festgereiht und die Enden der Schnur an den Kartoneinsätzen usw. angesiegelt werden, damit die Wegnahme eines einzelnen Stücke ohne Verletzung der Siegel verunmöglicht ist.

Wo dies nicht angeht oder mit unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten verknüpft ist, kann eine genaue Beschreibung, die Zurückbehaltung von Mustern, die Vermerkung der Stückzahl, des Stückgewichtes, der Fabrikmarke und Fabriknummer, bei Vieh die Aufzeichnung nach Gattung, Stückzahl, Farbe, unter Angabe besonderer Merkmale als genügend angesehen werden.

Im Markt-, Hausier- und Warenmusterverkehr ist die Vorlage eines detaillierten Verzeichnisses sämtlicher Artikel obligatorisch. In diesem Verzeichnis sind die Gattung jedes einzelnen Gegenstandes sowie die zur Festhaltung der Identität dienenden Merkmale anzugeben. Anhand dieses Verzeichnisses findet die zollamtliche Verifikation jedes einzelnen Gegenstandes statt; am Fusse des Verzeichnisses ist der Richtigkeitsbefund zollamtlich zu bestätigen. Besteht das Verzeichnis aus mehreren Blättern, so sind diese fortlaufend in Worten zu numerieren und vom Zollamt in der Weise zusammenzuheften, dass die Enden des Fadens auf dem letzten Blatte mit dem zollamtlichen Siegel angesiegelt werden, so dass ohne Verletzung des Fadens oder Siegels kein Blatt des Verzeichnisses unbemerkt entfernt werden kann. Im Verzeichnis ist jeweilen vorzumerken, welche Gegenstände einzeln und welche kollektiv (Karton, Einsätze usw.) gekennzeichnet sind.

Die Art des Identitätsnachweises ist auf der Freipassdeklaration, dem Freipass und gegebenenfalls auf der Freipassbewilligung vorzumerken. Wird dem Freipass ein detailliertes Verzeichnis angehängt, so sind die angebrachten Erkennungszeichen im Verzeichnis einzutragen, und dieses ist zollamtlich abzustempeln.

Bei den zur Ermöglichung einer Wiedererkennbarkeit zu treffenden Massnahmen hat der Zollpflichtige nach Anordnung der Zollorgane mitzuwirken. Für jene Massnahmen werden die in der Gebührenordnung92 vorgesehenen Gebühren erhoben.

Zitiert in

Art. 107 Abfertigung

Nach Überprüfung und Annahme der Freipassdeklaration sowie nach Feststellung der Identität durch das Zollamt wird der Freipass ausgestellt und dem Zollpflichtigen zur Mitunterzeichnung vorgelegt.

In den durch die Artikel 31–36 und 39 hiervor festgestellten Fällen kann an Stelle des Freipasses die Eintragung im Vormerkregister mit oder ohne Ausstellung eines Vormerkscheines treten.

Auf die Aushändigung des Freipasses und die Ersetzung verlorengegangener Freipässe sind die Artikel 71 und 72 hiervor entsprechend anzuwenden. Waren, die, um auf dem nächsten Weg von einem nach dem andern Ort des schweizerischen Zollgebietes zu gelangen, über kurze Strecken ausländischen Gebiets befördert werden müssen, können in entsprechender Anwendung der Artikel 74–76 hiervor unter Zollverschluss gelegt werden.

Zitiert in

Art. 108 Besondere Bestimmungen für die Abfertigung verkäuflicher Warenmuster

Die Abfertigung verkäuflicher Warenmuster von Handelsreisenden (Art. 36 Abs. 2 Bst. c93 hiervor) ist auf die reglementarischen Zollstunden an Wochentagen beschränkt. Das Zollamt kann die erforderliche Zeit zur Vornahme der Verifikation, Anlegung der Erkennungszeichen usw. beanspruchen, wobei unter allen Umständen die laufenden Geschäfte der Freipassabfertigung vorangehen sollen. Kann oder will ein Handelsreisender sich den Formalitäten nicht unterziehen, so ist die Ausstellung eines Freipasses abzulehnen und die Ware zur Einfuhr zu verzollen oder über die Grenze zurückzuführen.

Binnen der Freipassfrist kann der Handelsreisende mit der Ware beliebig über die Grenze aus- und eintreten, sofern er jeweilen die Aus- oder Einfuhr auf dem Freipass durch das Zollamt bescheinigen lässt.

Wo das Zollamt es für tunlich erachtet, kann die Löschung der Freipässe für verkäufliche Warenmuster gegen Berechnung der in der Gebührenordnung94 festgesetzten Gebühr auch ausserhalb der reglementarischen Zollstunden und auch an Sonn- und Feiertagen stattfinden.

564 Freipassfristen

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Art. 10995

Die Frist für die Gültigkeit der Freipässe und Vormerkscheine (Freipassfrist) bestimmt sich nach den Tabellen zu Artikel 104 hiervor. Bei Einfuhrfreipässen ist sie auf die für die vorübergehende Verwendung benötigte Zeitdauer zu beschränken. Die Freipassfrist beträgt höchstens ein Jahr.

Bei Berechnung der Freipassfrist wird der Tag der Ausstellung des Freipasses oder der Vormerknahme nicht mitgezählt.

Beim Vorliegen zwingender Gründe kann die Freipassfrist auf rechtzeitiges Gesuch hin erstreckt werden. Die Zuständigkeit der Zollstellen, Fristerstreckungen zu gewähren, wird durch die Oberzolldirektion festgelegt.

565 Freipasslöschung

Zitiert in ·

Art. 110

Soll ein Freipass gelöscht werden, so ist die betreffende Ware unter Beobachtung der vorgesehenen Bedingungen dem Zollamte vorzuführen und unter Benutzung des entsprechenden amtlichen Deklarationsformulars und unter Vorweisung des zugehörigen Freipasses zur Löschung des letztern anzumelden. Das nämliche gilt für die Löschung einer Vormerkung gemäss Artikel 107 Absatz 2 hiervor.

Auf das Löschungsverfahren finden die Artikel 78–80 Anwendung.96

Bei nicht rechtzeitiger Stellung der Ware zur Löschung des Freipasses oder Vormerks hat das Zollamt die Vornahme der Löschung zu verweigern, es sei denn, dass es sich um eine unverschuldete Verspätung oder einen Fall höherer Gewalt handelt. Die Vorschrift in Artikel 73 Absatz 3 hiervor ist entsprechend anwendbar. Muss die Freipasslöschung verweigert werden, so bleibt das beim Eintrittszollamt für Freipasswaren sichergestellte Zollbetreffnis der Zollkasse verfallen, wogegen dem Freipassinhaber eine Einfuhrzollquittung verabfolgt wird; der Anspruch auf zollfreie Wiedereinfuhr für zur Ausfuhr abgefertigte Freipasswaren fällt dahin. Handelt es sich um ausfuhrzollpflichtige Waren, so bleibt der sichergestellte Ausfuhrzoll der Zollkasse verfallen. Die Oberzolldirektion kann indessen von diesen Massnahmen ganz oder teilweise absehen, wenn es sich durch die jeweiligen Verhältnisse recht- fertigen lässt, so insbesondere mit Bezug auf Kriegsmaterial, Kunst-, Sammlungs-, Demonstrationsgegenstände, die ursprünglich für öffentliche Ausstellungen eingeführt und in der Folge für öffentliche Zwecke oder für öffentliche Sammlungen und Unterrichtsanstalten erworben wurden, sofern im übrigen die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften eingehalten werden. Vorbehalten bleiben die Artikel

und 38 hiervor.

Besondere Verkehrsarten

Reisendenverkehr

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Art. 111

Den Reisenden (Art. 48 ZG) werden im Verkehr über die Zollgrenze und im Zollverfahren nachstehende Erleichterungen gewährt.

Reisende, die keine Waren mit sich führen oder auf sich tragen, sind, sofern nicht bestehende Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder polizeiliche Vorschriften eine schärfere Kontrolle des Personenverkehrs bedingen, von der Verpflichtung der Einhaltung der Zollstrassen und Zollstunden befreit. Sie haben sich jedoch, wenn sie vom Zollorganen angehalten werden, den Verfügungen der letztern zu unterziehen und sich an Ort und Stelle und nötigenfalls beim nächstgelegenen Zollamt der zollamtlichen Revision zu unterstellen.

Reisende, die keine für den Handel bestimmten Waren mit sich führen oder auf sich tragen, können die Abfertigung bei den Grenzzollämtern und Zollposten jederzeit verlangen. Voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck soll bei den Zollämtern auf Verlangen des Reisenden während der hierfür zu bestimmenden Zeit auch an Sonn- und Feiertagen abgefertigt werden.

Für mitgeführte zollpflichtige Musterkollektionen, Warenlager sowie Handelslager aller Art bleibt dagegen, vorbehältlich der Bestimmung in Artikel 108 Absatz 3 hiervor, die Abfertigung auf die ordentlichen Zollstunden beschränkt.

Zur Abfertigung der von den Reisenden mitgeführten, nicht zum Handel bestimmten Waren genügt die Abgabe einer mündlichen Deklaration, der indessen die gleiche Verbindlichkeit zukommt wie einer schriftlichen. Ist der Reisende nicht in der Lage, eine verbindliche mündliche Deklaration auf die allgemeine Frage des Zollbeamten abzugeben, so kann er amtliche Revision und Verzollung nach Befund beantragen, wobei er in der in Artikel 31 ZG vorgesehenen Weise mitzuwirken hat.

Das Recht auf Verweigerung der Abgabe einer verbindlichen mündlichen Deklaration steht jedoch den Reisenden nur dann zu, wenn sie allgemein nach zollpflichtigen oder verbotenen Gegenständen befragt werden, nicht aber auch dann, wenn die bestimmte Frage an sie gerichtet wird, was sie mit sich führen, oder ob sie Waren bestimmter Art, wie z. B. Tabakfabrikate, Genussmittel, Parfümerien, neue Kleidungsstücke bei sich haben.

Die Abfertigung nicht deklarierter Gepäckstücke kann aufgeschoben werden, bis diejenige der bestimmt deklarierten Gepäckstücke beendet ist. Die Zollfreiheit für Reisegut ist in Artikel 2 der Reisendenverkehrsverordnung vom30. Januar 200297 geregelt.98

Die Zollbehandlung von Pferden und andern Tieren, die als Reittiere oder zur Bespannung von Reisewagen dienen, sowie von Fahrzeugen aller Art mit Ausschluss der Fahrräder, Motorfahrräder und Automobile, richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 hiervor; diejenige von Fahrrädern, Motorfahrrädern und Automobilen wird in einen besondern Reglement geordnet.

Für die Bezahlung der Abgaben können Debit- und Kreditkarten angenommen werden. Die Oberzolldirektion bezeichnet die zuständigen Zollstellen.99

Eisenbahn-, Post- und Schiffsverkehr

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Art. 112

Die Ausübung der Zollkontrolle im Eisenbahn- und Dampfschiffverkehr wird durch die Eisenbahnzollordnung100, diejenige im Postverkehr durch die Postzollordnung101 geregelt. Vorbehalten bleiben die mit bestimmten Dampfschiffunternehmungen getroffenen besondern Vereinbarungen.

Luftverkehr

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Art. 113 Verkehrsvorschriften

Die folgenden Anordnungen betreffen den Verkehr mit lenkbaren Luftfahrzeugen (Luftschiffen, Flugzeugen) über die Zollgrenze, ferner die mit Freiballon über die Grenze unternommenen Fahrten (Art. 53-56 ZG). Die zum Personen- oder Warentransport dienenden Luftfahrzeuge der Schweizerischen Bundesbahnen und konzessionierten Transportunternehmungen unterliegen der gleichen Zollbehandlung wie die diesem Verkehr dienenden Eisenbahnfahrzeuge.

Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften über den Luftverkehr dürfen aus dem Auslande nach der Schweiz kommende lenkbare Luftfahrzeuge unter Einhaltung der vorgeschriebenen Luftstrassen nur auf den amtlich bekanntgemachten Zollflugplätzen landen. Während der Fahrt über schweizerisches Zollgebiet dürfen ausser dem Falle der Not aus einem vom Auslande kommenden Fahrzeuge nur ausdrücklich zugelassene Gegenstände (Briefpostbeutel im Falle der Einrichtung von Luftpostkursen) abgeworfen werden. Durch Notfälle verursachte Abwürfe innerhalb des Zollgebietes sind vom Flugzeugführer bei der ersten Landung derjenigen Stelle, bei der er sich zu melden hat, anzuzeigen. Aufforderungen der Zollorgane zum Niedergehen haben die Flugzeugführer unverzüglich nachzukommen.

Ist ein lenkbares Luftfahrzeug vor Erreichung eines Zollflugplatzes infolge unvermeidbarer Ursache zum Landen gezwungen, so hat sich der Flugzeugführer sogleich beim nächsten Zollamt oder Zollposten oder bei der Gemeindebehörde des Landungsortes zu melden. Die Meldung ist von der Meldestelle in den Flugzeugpapieren zu bescheinigen. Findet die Meldung bei der Gemeindebehörde des Landungsortes statt, so hat diese das nächstgelegene Zollamt unverzüglich auf kürzestem Weg zu verständigen und ohne gegenteilige Weisung die Insassen und den Inhalt des Flugzeuges bis zum Eintreffen des Zollorganes unter ihrer Aufsicht zu behalten. Die Gemeindebehörde des Landungsortes kann von einer Meldung absehen, wenn ein vom Ausland kommendes Luftfahrzeug nach kurzer Notlandung ohne Veränderung der Ladung und mit sämtlichen Insassen weiterfliegt.

Das an die Landungsstelle abgeordnete Zollorgan ist befugt, sich auf das Fahrzeug zu begeben, die Vorweisung der an Bord befindlichen Papiere zu verlangen, das Fahrzeug zu untersuchen und die erforderlichen weitern Massnahmen zu treffen, sofern die endgültige Zollbehandlung an Ort und Stelle nicht angängig erscheint. Über seine Verrichtungen nimmt das Zollamt ein Protokoll auf.

Der Führer des Flugzeuges hat die der Zollverwaltung und der Gemeindebehörde durch die unerlaubte Landung entstandenen Kosten zu decken.

Zitiert in

Art. 114 Zollformalitäten

Für die Ausübung der Zollkontrolle im Luftverkehr gelten die allgemeinen Bestimmungen unter Vorbehalt der nachfolgenden Spezialvorschriften.

Für aus dem Auslande kommende Luftfahrzeuge, die nur zur Personenbeförderung dienen, finden die Vorschriften für den Reisendenverkehr (Art. 111 hiervor) Anwendung.

Nach dem Auslande abfliegende Luftfahrzeuge sind zur Wahrung des Anspruches auf zollfreie Rückkehr grundsätzlich auf einem Zollflugplatz zur Freipassabfertigung anzumelden.

Für den Abflug nach dem Auslande von andern als Zollflugplätzen aus bedarf es einer Bewilligung der Oberzolldirektion. Diese Bewilligung kann allgemein oder im Einzelfalle erteilt werden, sofern der Abflug von einem Zollflugplatz mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden ist.

Der Führer eines mit Handelswaren beladenen lenkbaren Luftfahrzeuges muss im Verkehr nach jeder Richtung über die Grenze ein von ihm unterzeichnetes Inventar (Manifest) mit sich führen, das folgende Angaben zu enthalten hat:

  1. Bezeichnung und Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeuges und seines Eigentümers;

  2. Ort, Tag und Stunde der Abfahrt;

  3. Menge und Art der Ladung nach handelsüblichen Bezeichnungen;

  4. Namen und Wohnort der Empfänger.

Nach Landung eines aus dem Ausland kommenden lenkbaren Luftfahrzeuges mit Handelswaren auf einen Zollflugplatz hat der Flugzeugführer unaufgefordert das Manifest über die mitgeführten Vorräte und Waren nebst den übrigen Begleitpapieren dem Flugplatzzollamte zu übergeben und den Zollabfertigungsantrag entweder selbst zu stellen oder durch einen Bevollmächtigten stellen zu lassen. Die Ladung darf nach der Landung keine Veränderung erfahren. Bei Zwischenlandungen ohne endgültige Zollabfertigung sind Veränderungen der Ladung nur zur Rettung des Fahrzeuges und der Ladung oder zur Abwendung einer dringenden Gefahr statthaft. Derartige Veränderungen sind bei der Zwischenlandung anzumelden und in den Fahrzeugpapieren durch eine Amtsperson vorzumerken.

Grenzverkehr

Art. 115

Für die im Verkehr der Bewohner einer inländischen Wirtschaftszone mit denjenigen der benachbarten ausländischen Wirtschaftszone einzuräumenden Erleichterungen sind zunächst die vertraglichen Bestimmungen mit den Nachbarstaaten und sodann die bereits eingelebten örtlichen Begünstigungen massgebend, die bis auf weiteres beibehalten werden sollen. Im übrigen gelten dafür die nachfolgenden Bestimmungen.

Grenzbewohner, die keinerlei Waren mit sich führen oder auf sich tragen, sind, sofern nicht bestehende Ein- und Ausfuhrbeschränkungen eine scharfe Kontrolle des Personenverkehrs bedingen, von der Verpflichtung der Einhaltung der Zollstrassen und Zollstunden entbunden.

Unter dem nämlichen Vorbehalte können Grenzbewohner, die nicht zollpflichtige oder verbotene Waren mit sich führen, bei den Grenzzollämtern und Zollposten jederzeit Abfertigung verlangen.

Dagegen sind Grenzbewohner, soweit sie beim Grenzübertritt zollpflichtige Waren mit sich führen, vorbehältlich der allgemein oder von Fall zu Fall eingeräumten Erleichterungen mit Bezug auf die Einhaltung der Zollstrassen, des Zeitpunktes des Grenzübertrittes oder der Abfertigungszeit, der Anmeldung, an die bestehenden Vorschriften (Art. 5–7 hiervor) gebunden.

Die Strassenzollämter sind allgemein ermächtigt, die Abfertigung zollpflichtiger Waren gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung102 festgesetzten Gebühren vor und nach den Zollstunden vorzunehmen, wobei der landwirtschaftliche Grenzverkehr sowie der Markt- und Milchverkehr von dem Gebührenbezug befreit ist, sofern es sich um Abfertigungen handelt, die zwischen 4 Uhr und 21 Uhr vorgenommen werden.

Die Grenzzollämter sind indessen ermächtigt, zugunsten von Bewohnern der schweizerischen Wirtschaftszone, die regelmässig zur Bewirtschaftung ihrer in der ausländischen Wirtschaftszone gelegenen Güter die Grenze überschreiten, Ausnahmen von der jedesmaligen Anmeldepflicht und der Einhaltung der Zollstrassen zu gewähren, soweit dies ohne Gefährdung der Zollinteressen tunlich erscheint.

Werden die eingeräumten Erleichterungen fortgesetzt missbraucht, so hat die zuständige Zollkreisdirektion nach Rücksprache mit den Ortsbehörden unter eingehender Darlegung der Verhältnisse der Oberzolldirektion Bericht und Antrag einzureichen, worauf diese beim Eidgenössischen Finanzdepartement zuhanden des Bundesrates die durch die Umstände gebotenen Abwehrmassnahmen beantragt.

Für die Bezahlung der Abgaben können Debit- und Kreditkarten angenommen werden. Die Oberzolldirektion bezeichnet die zuständigen Zollstellen.103

Im übrigen bestimmen die Zollkreisdirektionen im Rahmen ihrer Befugnisse und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Einzelheiten betreffend das Zollverfahren im Grenzverkehr.

Strafverfahren

Anzeige

Art. 116104

Untersuchung

Art. 117 –121105

Art. 122106 Schlussprotokoll

Im Schlussprotokoll (Art. 61 VStrR107 sind die von der Widerhandlung betroffenen Zölle und anderen Abgaben sowie, bei Bannbruch, der Inlandwert der Ware anzugeben.

Art. 123108 Entscheid über die Leistungspflicht

Sind die von der Widerhandlung betroffenen Zölle und anderen Abgaben nicht bereits anlässlich einer Zollabfertigung veranlagt worden, so trifft der untersuchende Beamte den Entscheid über die Leistungspflicht (Art.12 und 63 VStrR109.

Dem Beschuldigten wird der Entscheid über seine Leistungspflicht gleichzeitig mit dem Schlussprotokoll eröffnet. Wird der Entscheid ausnahmsweise für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten, so ist dies dem Beschuldigten mitzuteilen.

Der Entscheid über die Leistungspflicht unterliegt der Beschwerde nach Artikel 109 Absätze 1 und 3 ZG.

Art. 124110 Feststellungsverfügung

Ist der Beschuldigte nicht leistungspflichtig erklärt worden, anerkennt er jedoch die im Schlussprotokoll angegebenen Grundlagen der Abgabenberechnung oder, bei Bannbruch, die Tarifierung nicht, so kann er innert der nach Artikel 61 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht111 massgeblichen Frist hierüber eine Feststellungsverfügung beantragen.

Fällt eine Mithaftung des Beschuldigten nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht in Betracht, oder lassen es die Umstände sonst als geboten erscheinen, so trifft der untersuchende Beamte von Amtes wegen eine Feststellungsverfügung im Sinne von Absatz 1.

Art. 125112

Administrative Strafverfügung

Art. 126 –128113

Gerichtliche Beurteilung

Art. 129 –130114

Strafvollstreckung

Zitiert in

Art. 131115 Strafvollstreckung, Zuständigkeit

Die Bescheide und Verfügungen der Zollverwaltung und die Urteile der Strafgerichte, soweit diese nicht auf Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen lauten, werden von der Zollkreisdirektion vollstreckt, in deren Kreis die Strafuntersuchung geführt worden ist.

Art. 132116 Zahlungsaufforderung

Ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, so wird der zu einer Geldleistung Verurteilte aufgefordert, binnen 14 Tagen Zahlung zu leisten.

Die Zahlungsaufforderung geschieht durch eingeschriebenen Brief, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, die sich an eine Nichtzahlung knüpfen.

Art. 133 –134117

Beschlagnahme und Verwertung gefundener Gegenstände

Art. 135118

Finden Beamte oder Angestellte der Zollverwaltung in der Nähe der Zollgrenze Sachen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter Verletzung der Zollpflicht oder mittels Bannbruches eingeführt worden sind, so werden diese vorläufig beschlagnahmt. Hierauf trifft die zuständige Zollkreisdirektion die in Artikel 102 Absatz 4 ZG vorgesehenen Massnahmen zur Ermittlung des Eigentümers. Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn bei einer festgestellten Zollwiderhandlung der Täter nicht ermittelt werden kann, jedoch die eingeführte Ware in den Besitz der Zollverwaltung gelangt.

Wer sich als Eigentümer der Sache meldet, hat sein Recht daran nachzuweisen. Hält die Zollkreisdirektion den Beweis nicht für erbracht, so setzt sie dem Ansprecher eine Frist von 30 Tagen zur klageweisen Geltendmachung seines Eigentums bei den zuständigen Zivilgerichten. Ist streitig, welchem von mehreren Ansprechern die Sache zurückzugeben oder der Erlös auszuhändigen sei, so kann sich die Zollverwaltung durch gerichtliche Hinterlegung befreien.

Der von der Zollkreisdirektion anerkannte Eigentümer übernimmt die alleinige Verantwortung gegenüber einem allfällig besser Berechtigten. Die Sache oder der Erlös werden ihm nur gegen Ausstellung einer entsprechenden Verpflichtung ausgehändigt.

Meldet sich binnen der in der öffentlichen Bekanntmachung gesetzten Frist kein Ansprecher, so werden die gefundenen Sachen nach den Vorschriften in den Artikeln 138–145 hiernach verwertet. Der Erlös wird, unter Vorbehalt nachträglich geltend gemachter und anerkannter Eigentumsansprüche, nach Massgabe des Artikels 103 ZG verwendet.

Ordnungsverletzungen

Art. 136119

Zollvollstreckung und Zollsicherung

Zuständigkeit

Art. 137

Für die Vollstreckung zollrechtlicher Ansprüche hat dasjenige Zollamt zu sorgen, das die anspruchbegründende Amtshandlung vorgenommen hat.

Beruht der zollrechtliche Anspruch auf der Verfügung einer andern Behörde, so bezeichnet die zuständige Zollkreisdirektion das Zollamt, das für die Vollstreckung zu sorgen hat.

Zollpfandverwertung

Art. 138120 Beschlagnahme des Zollpfandes

Gegenstände, die nach Artikel 120 ZG als Zollpfand haften und sich nicht im Gewahrsam der Zollverwaltung befinden, sind zu beschlagnahmen.

Die Beschlagnahme kann auch dann erfolgen, wenn an der Sache Eigentums- oder Pfandansprüche Dritter bestehen, oder die Sache nach Massgabe des Schuldbetreibungsrechtes gepfändet, mit Arrest belegt oder in eine Konkursmasse einbezogen ist. Allfällige Drittansprecher sind, sofern bekannt, von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen.

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Art. 139 Art der Verwertung

Ist die Forderung, für die ein Zollpfand haftet, vollstreckbar geworden (Art. 117 ZG) und eine dem Schuldner und seinen Bürgen angesetzte Zahlungsfrist (Art. 63 und 132 hiervor) fruchtlos abgelaufen, so hat die öffentliche Versteigerung des Pfandes stattzufinden. Schon vor diesem Zeitpunkte kann die Verwertung erfolgen, wenn die Pfandgegenstände einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern und im letztern Falle der Eigentümer der Sache für die Unterhaltskosten nicht aufkommt.

Die Versteigerung ist durch diejenige Amtsstelle anzuordnen, der die Vollstreckung der Pfandforderung obliegt. Sie hat dabei die nachfolgenden Vorschriften sowie die einschlägigen Bestimmungen des am Versteigerungsorte geltenden kantonalen Rechtes zu beobachten.

Zitiert in ·

Art. 140 Vorbereitung der Verwertung

Die Versteigerung ist öffentlich bekanntzumachen. Form und Inhalt der Bekanntmachung richten sich in erster Linie nach den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechtes und in Ermangelung solcher nach dem Ortsgebrauch. In jedem Falle sind Ort, Tag und Stunde der Versteigerung sowie der Steigerungsgegenstand in der Bekanntmachung deutlich anzugeben. Die Versteigerung soll nicht vor Ablauf einer Woche seit der Bekanntmachung stattfinden, sofern es sich nicht um eine vorzeitige Verwertung gemäss Artikel 139 Absatz 1 hiervor handelt. Dem Zollschuldner, seinen Bürgen und einem allfälligen Dritteigentümer des Zollpfandes ist, sofern sie in der Schweiz einen bekannten Wohnsitz haben, eine Abschrift der Bekanntmachung durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

Vor Abhaltung der Versteigerung sind die Steigerungsbedingungen aufzustellen. Sie bestimmen die Art des Ausrufes der Gegenstände (einzeln oder partienweise), die Zahlungsweise sowie das Mindestmass des Zuschlagspreises. Dieses soll regelmässig den Betrag der Forderung erreichen, für die das Zollpfand haftet. Die Hingabe erfolgt regelmässig nur gegen bar. Ausnahmsweise kann gegen hinreichende Sicherheitsleistung eine Zahlungsfrist bis zu einem Monat gewährt werden. In den Steigerungsbedingungen ist endlich zu bestimmen, dass im Sinne des Artikels 234 Absatz 3 des Obligationenrechts121 eine Gewährleistung für die versteigerten Sachen abgelehnt wird.

Die Bekanntgabe der Steigerungsbedingungen richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes. Fehlen solche, so erfolgt die Bekanntgabe durch Verlesen zu Beginn der Versteigerung.

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Art. 141 Steigerungsverfahren

Die Versteigerung wird nach dem durch das kantonale Recht vorgesehenen Verfahren und nötigenfalls unter Beiziehung der dort bezeichneten öffentlichen Organe durchgeführt. Jedenfalls sind dabei die nachfolgenden Bestimmungen zu beobachten.

Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Ausruf an den Meistbietenden, sofern sein Angebot das in den Steigerungsbedingungen vorgesehene Mindestmass erreicht. Die Amtsstelle, welche die Steigerung anordnete, kann den Zuschlag auch zu einem niedrigeren Preis gestatten, sofern nach den Umständen in einer zweiten Steigerung kein höheres Angebot zu erwarten ist, oder wenn die Beschaffenheit des Steigerungsgegenstandes eine sofortige Veräusserung als angezeigt erscheinen lässt. Die Entscheidung über die Hingabe ist an der Steigerung selbst zu treffen.

Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem die beobachteten Förmlichkeiten, das Angebot, zu welchen der Zuschlag erfolgte, sowie die Entscheidung über die Hingabe zu verurkunden sind. Das Protokoll wird durch die mitwirkenden Beamten unterzeichnet. Es bleibt in Verwahrung der Zollverwaltung.

Eine Anfechtung der Versteigerung kann nach Massgabe des Artikels 230 des Obligationenrechts122 erfolgen.

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Art. 142 Bezahlung der Steigerungspreises

Der Bietende, der den Zuschlag erhielt, ist an sein Angebot gebunden (Art. 231 OR123 ). Er hat nach Massgabe der Steigerungsbedingungen sofort Barzahlung oder Sicherheit für den Steigerungspreis zu leisten. Über die Hinlänglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung entscheidet, unter Vorbehalt der Beschwerde gemäss Artikel 109 Ziffer 3 ZG124, die Amtsstelle, welche die Versteigerung anordnete. Der ersteigerte Gegenstand wird erst nach geleisteter Zahlung oder Sicherheit ausgehändigt. Er wird auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers durch die Zollverwaltung aufbewahrt.

Kommt der Ersteigerer seinen Verpflichtungen nicht pünktlich nach, so kann nach Ermessen der Zollverwaltung entweder ein Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder die Vollstreckung der Kaufpreisforderung, unter Inanspruchnahme der geleisteten Sicherheit, eingeleitet werden. Die Erklärung des Rücktrittes erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Ein Schadenersatzanspruch der Zollverwaltung bleibt vorbehalten.

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Art. 143 Zweite Versteigerung

Wurde ein Zuschlag nicht erteilt oder der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, so ist unter Beobachtung der Vorschriften in den Artikeln 140–142 hiervor eine zweite Steigerung anzuordnen. Auf dieser erfolgt ein Zuschlag an den Meistbietenden, ohne Festsetzung eines Mindestmasses des Zuschlagspreises.

Verträgt die Beschaffenheit des Zollpfandes keinen Aufschub der Verwertung, oder führt auch die zweite Steigerung zu keinem Verkauf, so wird die Ware, unter Anzeige an den Zollschuldner, seine Bürgen und einen allfälligen Dritteigentümer, durch die Zollverwaltung freihändig verwertet. Über diese Art der Verwertung ist ein Protokoll aufzunehmen.

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Art. 144 Verwendung der Erlöses

Aus dem Verwertungserlös werden zunächst die Kosten der Aufbewahrung und Verwertung des Zollpfandes gedeckt. Der Rest dient zur Befriedigung der in Artikel 120 Absatz 2 ZG erwähnten Ansprüche nach der dort angegebenen Reihenfolge.

Ein allfälliger Überschuss des Erlöses wird dem Berechtigten zur Verfügung gestellt, sofern nicht eine Einziehung der Ware nach Artikel 58 des Strafgesetzbuches125 angeordnet worden ist.126

Über die Verwendung des Erlöses ist eine genaue Abrechnung aufzustellen.

Zitiert in ·

Art. 145 Herausgabe des Zollpfandes oder des Erlöses

Will sich der Eigentümer des Zollpfandes, der nicht persönlich für die dadurch gesicherten Forderungen haftet, einer Verwertung widersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZG), so hat er dies schriftlich bei der zuständigen Zollkreisdirektion zu tun. Er hat sein Eigentum sowie die Tatsache nachzuweisen, dass die Gegenstände ohne seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind, oder dass er das Eigentum oder den Anspruch auf Verschaffung von Eigentum erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollzahlungspflicht Kenntnis zu haben.127

In bezug auf den Eigentumsnachweis findet Artikel 135 Absätze 2 und 3 hievor entsprechend Anwendung.128

Wird dem Gesuch entsprochen, so wird die Sache gegen Erstattung der Aufbewahrungskosten dem Eigentümer ausgehändigt. Ist die Sache bereits verwertet, so tritt an ihre Stelle der Erlös, unter Abzug der Aufbewahrungs- und Verwertungskosten.

Schuldbetreibung

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Art. 146 Anhebung

Haftet für einen vollstreckbar gewordenen Anspruch der Zollverwaltung kein Zollpfand, oder ergab die Zollpfandverwertung keine volle Deckung, so ist nach fruchtlosem Ablauf einer dem Schuldner und seinen Bürgen angesetzten Zahlungsfrist (Art.63 und 132 hiervor) Betreibung auf Pfändung anzuheben (Art. 119 Abs. 1 ZG). Mehrere gemeinsam haftende Personen sind gleichzeitig als Mitschuldner (Art. 70 Abs. 2 SchKG129 zu betreiben, soweit nicht nach den Umständen eine genügende Deckung durch die Betreibung einzelner zu erwarten ist.

Die Anhebung der Schuldbetreibung kann auch vor geschehener Anhebung oder Durchführung einer Zollpfandverwertung erfolgen, wenn dies zur Sicherung der Deckung einer Forderung nötig scheint. Soweit in einem solchen Falle durch die Zollpfandverwertung die Forderung vor Abschluss der Betreibung gedeckt wird, ist diese entweder zurückzuziehen oder auf den ungedeckten Restbetrag zu beschränken. Wird die Forderung in der Schuldbetreibung voll gedeckt, so ist die Zollpfandverwertung zu unterlassen bzw. aufzuheben und das Zollpfand dem Berechtigten herauszugeben, soweit eine Zurückbehaltung nicht gemäss besonderen Gesetzesbestimmungen stattfinden muss.

Zitiert in

Art. 147 Eingabe im Konkurs

Bricht über einen Zollschuldner oder Bürgen der Konkurs aus, so ist der ganze Zollanspruch als Konkursforderung anzumelden, auch wenn dafür ein Zollpfand haftet oder gegen einen Mitverpflichteten Betreibung auf Pfändung eingeleitet wurde. Die angemeldete Konkursforderung ist im Kollokationsplan aufzunehmen, und es ist eine darauf entfallende Konkursdividende auszurichten, ohne Rücksicht auf die Deckung, die aus der Zollpfandverwertung oder einer Betreibung auf Pfändung zu erwarten ist (Art. 119 Abs. 1 ZG).

Wird vor Verteilung des Konkursergebnisses der Zollanspruch durch Zollpfandverwertung oder Betreibung auf Pfändung voll gedeckt, so ist die Konkurseingabe zurückzuziehen. Ist die Deckung nur eine teilweise, so ist davon der Konkursverwaltung Mitteilung zu machen, und eine auf die angemeldete Konkursforderung entfallende Konkursdividende wird bis zum Betrag des ungedeckten Zollanspruches ausgerichtet. Die Konkursverwaltung kann die Vorlage der Abrechnung gemäss Artikel 144 Absatz 3 hiervor verlangen und, wenn sie ihre Richtigkeit bestreitet, Beschwerde gemäss Artikel 109 Ziffer 2 ZG130 anheben. Um den durch eine erhaltene Konkursdividende gedeckten Betrag vermindert sich der durch eine nachfolgende oder gleichzeitige Zollpfandverwertung oder Betreibung zu deckende Zollanspruch.

Sicherstellungsverfügung

Zitiert in

Art. 148

Für die in Artikel 120 ZG genannten Ansprüche, soweit sie durch die Zollverwaltung einzutreiben sind, kann die in Artikel 123 ZG vorgesehene Sicherstellung auch dann verlangt werden, wenn sie noch nicht gemäss Artikel 117 ZG vollstreckbar geworden sind.

Erachtet das zur endgültigen Eintreibung des Anspruches zuständige Zollorgan eine der in Artikel 123 Absatz 1 ZG genannten Voraussetzungen der Sicherstellungsverfügung als gegeben, so erstattet es unverzüglich seiner vorgesetzten Zollkreisdirektion Bericht, unter genauer Bezeichnung der für den Erlass der Verfügung erforderlichen Anhaltspunkte (Verfügungsgrund, mutmasslicher Betrag des Anspruches, Wohnsitz und Aufenthaltsort des Verpflichteten) sowie allfälliger ihm bekannter arrestierbarer Vermögensstücke.

In der Sicherstellungsverfügung ist der sicherzustellende Betrag sowie der Verfügungsgrund anzugeben und zugleich dem Pflichtigen zu eröffnen, dass er binnen zehn Tagen131 seit Zustellung der Verfügung gemäss Artikel 109 Ziffer 2 ZG132 Beschwerde führen kann.

Zugleich mit Erlass der Sicherstellungsverfügung ist bei der zuständigen Arrestbehörde ein Arrestgesuch gemäss Artikel 271 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes133 zu stellen. Dem Gesuch ist eine Ausfertigung der Sicherstellungsverfügung, eine Bescheinigung über den Rechtsgrund und die mutmassliche Höhe des sicherzustellenden Anspruches sowie ein Verzeichnis der zu arrestierenden Gegen- 131 Heute: binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung (Art. 50 VwVGSR 172.021 – und Art. 106 Abs. 1 OG - SR 173.110).

stände und ihres Standortes beizulegen. Nach Erlass des Arrestbefehls ist unverzüglich am Arrestort Betreibung auf Pfändung anzuheben.

Wird eine gegen die Sicherstellungsverfügung eingereichte Beschwerde gutgeheissen, so fallen Arrest und Betreibung dahin.

Zollrückerstattung

Zitiert in

Art. 149

Werden bei der amtlichen Nachprüfung der Zollabfertigungen Unrichtigkeiten festgestellt, die eine Zollzahlung als ganz oder teilweise nicht geschuldet erscheinen lassen, so ist der zuviel bezahlte Betrag von Amtes wegen zurückzuerstatten (Art. 125 Abs. 1 ZG), sofern der auf die Rückerstattung Berechtigte noch aus den bei der Zollverwaltung liegenden Akten ermittelt werden kann. Als amtliche Nachprüfung im Sinne der vorstehenden Bestimmung gelten die von den Revisoren der Zollkreisdirektionen periodisch vorgenommenen Nachprüfungen.

Wenn Unrichtigkeiten der vorgenannten Art durch Zollabfertigungsstellen festgestellt werden, so ist der zuviel bezahlte Betrag ebenfalls von Amtes wegen zurückzuerstatten, jedoch erst nach eingeholter Bewilligung der zuständigen Zollkreisdirektion. Letztere hat auf allfällig vorliegenden bezüglichen Akten (Zolldeklaration usw.) einen Rückerstattungsvermerk anzubringen.

Der Betrag samt einer Abrechnung wird dem Berechtigten zugesandt, wenn dieser in der Schweiz einen bekannten Wohnsitz hat.

Zollrückforderung

Art. 150

Die Rückforderung einer ganz oder teilweise nicht geschuldeten Abgabe, die von der Zollverwaltung bezogen wurde, hat binnen 60 Tagen und, wenn sie sich auf einen Rechnungsfehler stützt, binnen eines Jahres durch Beschwerde gegen die Festsetzung zu geschehen (Art. 125 Abs. 2 ZG). In der Beschwerde sind Zeit, Grund und Betrag der geleisteten Zahlung genau anzugeben, unter Beifügung der bei der Bezahlung erhaltenen amtlichen Ausweise.

Wird die Beschwerde gutgeheissen, so wird dem Berechtigten der zuviel bezahlte Betrag von Amtes wegen zugesandt.

Zollnachforderung

Zitiert in ·

Art. 151 Nachforderung der Zollverwaltung134

Eine Nachforderung von Zöllen und andern Abgaben gemäss Artikel 126 ZG unterbleibt, ausser in den vom Gesetz genannten Fällen, sofern die Zoll- oder Abgabeforderung nach Gesetz verjährt ist oder der Zahlungspflichtige nicht mehr ermittelt werden kann.

Die Nachforderung wird nach Massgabe des Artikels 117 Absatz 1 ZG vollstreckbar.

Art. 151a135 Nachforderung des Bundesamtes für Landwirtschaft Bei Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Kontingentszollansätze festgelegt sind und die widerrechtlich zum Kontingentszollansatz oder einem reduzierten Ansatz eingeführt wurden, kann das Bundesamt für Landwirtschaft die Abgabendifferenz im Auftrag der Zollverwaltung in Rechnung stellen. Das Bundesamt für Landwirtschaft informiert die Zollverwaltung darüber.

Zollnachlass

Zitiert in

Art. 152

Gesuche um Zollerlass sind im Begleit der zudienenden Protokolle und Belege derjenigen Zollstelle zu überweisen, welche die Zollabfertigung vorgenommen hat. Dieses Zollamt übermittelt die Akten auf dem Dienstwege an die Oberzolldirektion, die darüber entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zollerlasses als vorhanden erachtet werden können und bejahendenfalls in welchem Umfange der Zoll erlassen werden kann.

Unter amtlicher Kontrolle im Sinne von Artikel 127 ZG wird nicht nur die zollamtliche, sondern auch die post- und bahnamtliche Kontrolle verstanden.

Der Nachweis der gänzlichen oder teilweisen Vernichtung einer Ware ist durch ein von einer eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindebehörde aufzunehmendes Protokoll zu leisten. Zur Aufnahme des Protokolls sind neben den eidgenössischen und kantonalen Behörden die Gemeindebehörden des Ortes, an dem die gänzliche oder teilweise Vernichtung erfolgte, zuständig. Befindet sich an diesem Orte ein Zollamt, so hat die Feststellung und Protokollierung des Tatbestandes durch dieses zu erfolgen. Das Protokoll hat anzugeben, ob die Vernichtung eine vollständige ist oder ob die Ware bloss eine Beschädigung erfahren hat, die deren Verwendung zu bestimmten, näher anzugebenden Zwecken nicht ausschliesst. Der Zollbehörde bleibt es im einen wie im andern Fall unbenommen, auf Kosten des Zollpflichtigen ihre Organe an Ort und Stelle abzuordnen, um über den Zustand und die Verwendungsfähigkeit der Ware die erforderlichen Erhebungen zu machen. Erfolgt die gänzliche oder teilweise Vernichtung oder die Rückweisung zufolge amtlicher Verfügung, so ist diese Verfügung im Original oder in Abschrift dem Protokolle beizulegen.

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Zitiert in

Art. 153

Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen am 1. Oktober 1926 in Kraft.

Aufhebung bestehender Erlasse

Zitiert in

Art. 154

Auf jenen Zeitpunkt werden alle mit der gegenwärtigen Verordnung im Widerspruch stehenden Zollvorschriften aufgehoben.

Aufgehoben sind insbesondere:

  1. die Instruktion vom4. Januar 1860136 für die schweizerischen Zollbehörden über den Vollzug des Gesetzes über das Zollwesen vom 27. August 1851 und der bezüglichen Vollziehungsverordnung vom30. November 1857;

  2. die Vollziehungsverordnung vom12. Februar 1895137 zum Bundesgesetz über das Zollwesen vom28. Juni 1893;

  3. der Bundesratsbeschluss vom12. April 1918138 betreffend Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot.

136 [AS VI 373] 137 [AS 15 22 460 562, 17 68 760, 18 281 677, 20 36, 22 754, 23 76 163 849, 27 237,

93, 29 284, 30 84, 31 255, 34 1138, 35 999, 37 98 363 493 855] 138 [AS 34 467 609 949, 36 189]