Quelle

631.251.1

Verordnung über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr (Reisendenverkehrsverordnung)

vom 30. Januar 2002 (Stand am 12. März 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Ziffern2 und 6, 48 Absatz 3 und 142 Absatz 2 des Zollgesetzes vom1. Oktober 19251, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erleichterungen der Zollpflicht für Reisende bei der Zollabfertigung, soweit nicht das Übereinkommen vom 26. Juni 19902 über die vorübergehende Verwendung und das Abkommen vom4. Juni 19543 über die Zollerleichterungen im Reiseverkehr anwendbar sind.

Art. 2 Persönliche Gebrauchsgegenstände

Zollfrei sind persönliche Gebrauchsgegenstände nach Anhang 1, die in angemessenem Umfang eingeführt werden:

  1. von Personen mit Wohnsitz im Inland, sofern diese die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehbarer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten; oder

  2. von Personen mit Wohnsitz im Ausland, sofern diese die Gegenstände nach dem Aufenthalt in der Schweiz wieder auszuführen gedenken.

Für neue oder für hohen Einfuhrabgaben unterliegende Gegenstände kann die Zollverwaltung ein Transitdokument und eine Sicherheitsleistung verlangen.

Art. 3 Reiseproviant

Bei genussfertigen Nahrungsmitteln und alkoholfreien Getränken ist die Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht, zollfrei.

AS 2002 328

Art. 4 Freimengen für alkoholische Getränke und Tabakwaren

Für alkoholische Getränke und Tabakwaren wird die Zollbefreiung nur Personen ab

Jahren gewährt. Zollfrei sind folgende Höchstmengen:

  1. alkoholische Getränke: 1. mit einem Alkoholgehalt bis 15 % Vol. 2 Liter und 2. mit einem Alkoholgehalt von über 15 % Vol. 1 Liter;

  2. Tabakwaren: 1. Zigaretten 200 Stück oder 2. Zigarren 50 Stück oder 3. Pfeifentabak 250 Gramm oder 4. eine anteilmässige Auswahl dieser Erzeugnisse.

Art. 5 Wertfreigrenze

Gegenstände, die von Personen zu ihrem privaten Gebrauch oder zu Geschenkzwecken eingeführt werden, sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Franken pro Person zollfrei. Zollfreie Waren nach den Artikeln 2–4 sowie zollpflichtige alkoholische Getränke und Tabakwaren werden nicht angerechnet.

Von der Wertfreigrenze ausgenommen sind alkoholische Getränke und Tabakwaren sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse in Mengen, die nach Artikel 26 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19984 zum Ausserkontingentszollansatz zollpflichtig sind. Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) kann für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse Höchstmengen festlegen, wenn Beeinträchtigungen in den Wettbewerbsverhältnissen zu erwarten sind.

Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände 300 Franken, so ist die ganze eingeführte Menge zollpflichtig. Die Wertfreigrenzen für mehrere Personen dürfen nicht zusammengerechnet werden.

Art. 6 Anspruchsberechtigung

Der gleichen Person werden nur einmal täglich gewährt:

  1. die Freigrenzen nach den Artikeln 3–5;

  2. die zollfreien Mengen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Art. 5 Abs. 2).

Art. 7 Pauschalansätze

Die Einfuhrabgaben auf zollpflichtigen Gegenständen, die Personen zu ihrem privaten Gebrauch oder zu Geschenkzwecken einführen, werden nach Pauschalansätzen berechnet.

Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie der Zoll bemessenen Abgaben. Zur Vereinfachung der Zollabfertigung können Waren in Zolltarifgruppen zusammengefasst und gewichtete Pauschalansätze festgelegt werden.

Die Pauschalansätze werden vom Departement festgelegt.

Art. 8 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Der Bundesratsbeschluss vom 9. Mai 19675 über Abgabenerleichterungen im Reisendenverkehr wird aufgehoben.

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 2002 in Kraft.

[AS 1967 774]

Persönliche Gebrauchsgegenstände

Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten: 1. Kleidung 2. Toilettenartikel 3. Schmuck 4. Fotoapparate und Filmkameras mit einer angemessenen Anzahl von Bildträgern 5. tragbare Vorführgeräte für Diapositive und Filme und deren Zubehör sowie eine angemessene Anzahl von Bildträgern 6. Videokameras und tragbare Videoaufnahmegeräte mit einer angemessenen Anzahl von Filmträgern 7. tragbare Musikinstrumente 8. tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte (einschliesslich Diktiergeräte) mit den dazugehörigen Tonträgern 9. tragbare Fernsehgeräte 10. tragbare Schreib- und Rechenmaschinen 11. tragbare Computer mit den dazugehörigen Datenträgern 12. Kinderwagen 13. Rollstühle 14. Ferngläser und Fernrohre 15. tragbare medizinische Behandlungsgeräte sowie Einwegzubehör 16. Mobiltelefone; Pager 17. Sportausrüstungen aller Art, wie Bergsteiger- und Fischereiausrüstungen, Bobsleighs, Sportschlitten, Eishockey- und Skiausrüstungen, Curlingsteine, Modellflugzeuge mit Fernsteuerungseinrichtungen, Taucherausrüstungen, motorlose Hängegleiter, Surfbretter, Tennis- und Golfausrüstungen, Paddel- oder Schlauchboote ohne Motor, Kanus, Kajaks usw. (auch gemeinsam von Mannschaften eingeführt) 18. Campingausrüstungen aller Art, wie Zelte, Sonnenschirme, Kochherde, Kühlschränke, Geschirr, Tische, Stühle, Bettzeug, Butangasflaschen usw. 19. 2 Jagd- oder Sportwaffen bzw. 1 Jagd- und 1 Sportwaffe mit der dazugehörigen Munition 20. andere Gegenstände, die offensichtlich persönlicher Natur sind

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 10. Juli 19266 zum Zollgesetz

Art. 9a Abs. 1 Bst. a und 11 Aufgehoben

Art. 111 Abs. 7 zweiter Satz ...

2. Agrareinfuhrverordnung vom7. Dezember 19987

Art. 24 ...

Art. 26 ...

Anhang 5 Titel ...

Anhang 6 ...