AS 1999 704
Verordnung
über die Aufhebung und die Änderung
von Verordnungen aufgrund der Bahnreform
vom 25. November 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom29. Juni 19881 über die Schweizerischen Bundesbahnen wird aufgehoben.
II
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom10. Juni 19912 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung
Art. 2 Abs. 4 erster Satz
Für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und den Schulratsbereich gelten nur die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen. ...
2. Verordnung vom 1. Oktober 19903 über die Führungs- und Organisationsberatung in der allgemeinen Bundesverwaltung
Art. 2 Abs. 2
Die Beratungstätigkeit des Eidgenössischen Personalamtes erstreckt sich auf die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung.
AS 1988 1223, 1991 2234, 1993 913, 1994 1134, 1996 146 443 3. Verordnung vom22. Oktober 19974 über die raumordnungspolitische Koordination der Bundesaufgaben
Art. 3 Kooperations- und Koordinationspflicht
Die Departemente, Ämter und Dienststellen der allgemeinen Bundesverwaltung (Verwaltungseinheiten) sind bezüglich ihrer raumordnungspolitisch relevanten Aufgaben zur Kooperation und Koordination verpflichtet.
4. Verordnung vom11. Dezember 19955 über das öffentliche Beschaffungswesen Ingress viertes Lemma 5. Verordnung vom21. November 19906 über die Benützung von Leih- und Repräsentationsfahrzeugen durch Bedienstete des Bundes
Art. 1 Einleitungssatz
Die Verordnung regelt für die Bediensteten der Verwaltungseinheiten des Bundes: ...
6. Verordnung vom20. Mai 19927 über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung
Art. 5 Abs. 4 und 7
Es können die Eidgenössische Finanzverwaltung für den Bereich der allgemeinen Bundesverwaltung, der ETH-Rat und die Oberzolldirektion je für ihren Bereich in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf örtliche und betriebliche Begebenheiten, von den in Absatz 2 genannten Ansätzen abweichen.
Das Entgelt für Drittpersonen legen die Eidgenössische Finanzverwaltung, der ETH-Rat und die Oberzolldirektion im Einzelfall nach marktüblichen Kriterien fest.
7. ISIS-Verordnung vom31. August 19928
Art. 9 Abs. 1 Bst. o
Die Bundesanwaltschaft und die Bundespolizei können die im ISIS bearbeiteten Personendaten im Einzelfall weitergeben an:
o. das Bundesamt für Zivilluftfahrt und die Schweizerische Post für sicherheitspolizeiliche Massnahmen;
8. Verordnung vom18. Oktober 19959 über Personalmassnahmen bei Umstrukturierungen in der allgemeinen Bundesverwaltung
Art. 1 Abs. 4
9. Kommissionenverordnung vom3. Juni 199610
Art. 18 Abs. 1 Bst. a
Die Bestimmungen des2. Kapitels über die Wählbarkeit (Art. 7), die Amtsdauer (Art. 14), die Amtszeitbeschränkung (Art. 15) und die Altersgrenze (Art. 16) gelten auch für:
a. die Mitglieder des ETH-Rates sowie des Verwaltungsrates der Schweizerischen Post;
10. Verordnung ETH-Bereich vom13. Januar 199311
Art. 19 Abs. 3
3Bei Aufträgen von Bundesstellen und Institutionen der Forschungsförderung sowie bei Vereinbarungen über Beteiligungen Dritter an gemeinsam durchzuführenden Forschungsvorhaben sind keine Abgeltungen für die Benützung der Infrastruktur zu entrichten.
11. Verordnung vom30. Juni 199312 über die Organisation der Bundesstatistik
Anhang
Der Ausdruck «SBB» streichen.
12. Verordnung vom30. Juni 199313 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes
Anhang
Eidgenössische Finanzverwaltung, Beschaffungsstatistik des Bundes, der Kantone und Gemeinden Befragte: Verwaltungen des Bundes Mitwirkende bei Verwaltungen des Bundes; Verwaltungen der Durchführung: der Kantone und Gemeinden später 13. Verordnung vom30. Juni 199314 über das Betriebs- und Unternehmensregister
Art. 11 Abs. 1 Bst. k
14. Verordnung vom30. Dezember 197015 über Orts-, Gemeinde und Stationsnamen
Art. 6 Abs. 1
Für die Schreibweise der Gemeindenamen im amtlichen Verkehr der Bundesverwaltung sowie in allen Veröffentlichungen des Bundes ist das vom Eidgenössischen Departement des Innern aufgestellte und nachgeführte «Amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz» verbindlich.
Art. 8 Begriff der Stationen
Als Stationen im Sinne dieser Verordnung gelten Bahnhöfe, Stationen und Haltestellen der Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs, nämlich der Schweizerischen Bundesbahnen SBB und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen (Eisenbahnen, Trolleybusunternehmungen, Schifffahrtsunternehmungen, Luftseilbahnen, Schlittenseilbahnen, Aufzüge und Automobilunternehmungen).
Haltestellen an Linien des Ortsverkehrs, für die in der offiziellen Publikation der Fahrpläne keine Abfahrtszeiten angegeben sind, gelten nicht als Stationen im Sinne von Absatz 1.
Art. 11 Sonderfälle
Würde ein Ortsname zu einer Verwechslung oder für die Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs zu betrieblichen Schwierigkeiten führen, so ist der Stationsname aus zwei Ortsnamen zu bilden oder aus einem Ortsnamen mit einer Beifügung wie Name des Kantons, eines Stadtquartiers oder, in einer zweisprachigen Gegend, des gleichen Ortes in der zweiten Sprache.
Art. 12 Abs. 3 erster Satz
Das Stationsverzeichnis in der offiziellen Publikation der Fahrpläne gilt als amtliche Liste der Stationsnamen. ...
Art. 18 Abs. 1 Bst. a
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gibt bekannt:
a. Änderungen von Ortsnamen dem Eidgenössischen Departement des Innern, dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Generalstab und Landestopographie) und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Bundesamt für Verkehr);
15. Verordnung vom10. Juli 192616 zum Zollgesetz
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
Die Zollstunden zur Abfertigung von Waren (Art. 33 ZG) werden wie folgt festgesetzt:
b. für die übrigen Verkehrsarten: die ordentlichen Zollstunden zur Abfertigung von Waren werden für Bahn- und Schiffszollämter an der Grenze, für Flugplatzzollämter, Zollämter im Innern und Zollager nach den Verkehrsbedürfnissen festgesetzt und amtlich bekanntgemacht. Die Festsetzung erfolgt durch die Oberzolldirektion, im Eisenbahn- und Schiffverkehr im Einverständnis mit den Transportunternehmungen.
16. Eisenbahnzollordnung vom6. Dezember 192617
Art. 3 Abs. 1
Die ordentlichen Zollabfertigungsstunden (Zollstunden) bei Bahnzollämtern an der Grenze und bei Bahnzollämtern im Innern des Landes werden von der Oberzolldirektion im Einvernehmen mit den Eisenbahnunternehmungen unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse festgesetzt und bekannt gemacht (Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom10. Juli 192618 zum Bundesgesetz vom 1. Okt. 1925 über das Zollwesen – im folgenden ZV genannt).
17. Verordnung vom26. November 198619 über Fuss- und Wanderwege
Art. 8 Abs. 1 Bst. b
Die Bundesstellen (Behörden und Amtsstellen des Bundes und seiner Regiebetriebe) berücksichtigen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, wenn sie:
b. Werke und Anlagen wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen oder Bauten und Anlagen der Schweizerischen Post planen, bauen oder verändern;
18. Verordnung vom26. Juni 199120 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität
Art. 8 Bst. b
Zusätzliche Stellen und Mittel sind:
b. Dienststellen des Bundes und des ETH-Rates;
19. Verordnung vom26. Juni 199121 über das Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Art. 6 Abs. 4
20. Niederspannungs-Installationsverordnung vom6. September 198922
Art. 4 Abs. 1 Bst. b und 11 Abs. 1 Bst. a sowie 29
21. Signalisationsverordnung vom5. September 197923
Art. 111 Abs. 2
Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf Strassen und Grundstücken des Bundes beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eidgenössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht. Die Schweizerische Post und der ETH-Rat sind für ihre Grundstücke zuständig.
22. NEAT-Zuständigkeits-Verordnung vom30. November 199224
Art. 14 Abs. 4
Im übrigen nimmt das Bundesamt für Verkehr bei der Verwirklichung des Alpentransit-Projektes seine ordentlichen Aufsichtszuständigkeiten nach Eisenbahngesetz vom20. Dezember 195725 wahr.
23. Verordnung vom26. Februar 199226 über die Anschlussgleise Ingress drittes Lemma 24. Verordnung vom23. Dezember 193227 über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
25. Luftseilbahnkonzessionsverordnung vom8. November 197828 Beifügen einer Abkürzung des Titels «LKV» Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom18. Juni 199329
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung regelt die Konzessionierung der dem Personenbeförderungsregal unterstehenden Luftseilbahnen, Schlittenseilbahnen, Aufzügen und ähnlichen Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn.
Art. 3 Abs. 3 und 5
Vorbehalten bleiben die öffentlichen Interessen des Bundes und der Kantone, namentlich die Interessen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes und der Gesamtverteidigung.
Öffentliche Transportunternehmen sind die konzessionierten Transportunternehmen sowie Unternehmen, die von den Kantonen bewilligte Skilifte und Luftseilbahnen betreiben.
Art. 9 Dauer
Eine Konzession wird für längstens 25 Jahre erteilt.
Art. 22 Abs. 3
Er muss dem Bundesamt innert der gesetzten Frist die erforderlichen, nach Winter- und Sommerhalbjahr aufgeteilten statistischen Angaben einreichen. Die Angaben können veröffentlicht werden.
Art. 23 Departement
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erteilt und widerruft Konzessionen.
Art. 24 Bundesamt für Verkehr
Das Bundesamt:
prüft die Konzessionsvoraussetzungen (Art. 3);
führt das Vernehmlassungsverfahren durch (Art. 12);
erstreckt Fristen (Art. 16 Abs. 2);
erneuert, überträgt, ändert Konzessionen, dehnt sie aus und hebt sie auf.
Art. 25 Übertretung
Auf Verletzungen dieser Verordnung, der Konzession und der gestützt darauf getroffenen Verfügungen ist Artikel 88 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195730 sinngemäss anwendbar.
Die Verfolgung und Beurteilung von Verletzungen des Personenbeförderungsregals und von Widerhandlungen nach Absatz 1 obliegt dem Bundesamt.
Art. 27 Widerruf der Konzession
Dem Konzessionär, der diese Verordnung oder gestützt darauf getroffene Verfügungen schwer oder wiederholt verletzt, kann das Departement die Konzession jederzeit ohne Entschädigung widerrufen.
26. Seilbahnverordnung vom10. März 198631 Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom18. Juni 199332 27. Verordnung vom22. März 197233 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte Beifügen einer Abkürzung des Titels «VLOB» Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 21 des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Juni 199334, auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195735, auf Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom23. Juni 195036 über den Schutz militärischer Anlagen, auf Artikel 62 des Fernmeldegesetzes vom30. April 199737, sowie auf Artikel 3 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom21. Dezember 194838,
Art. 1 Verhältnis zum Personenbeförderungsregal
Luftseilbahnen mit regelmässiger, aber nicht gewerbsmässiger Personenbeförderung sind nach Artikel 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom18. Juni 1993 vom Regal ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Luftseilbahnen, die einem Nichttransportgewerbe als notwendiger Hilfsbetrieb dienen, sowie Kleinskilifte ohne feste Anlagen.
Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung dienende Skilifte, Klein- und Ausstellungsluftseilbahnen bedürfen einer kantonalen Bewilligung nach den Bestimmungen des III. Kapitels dieser Verordnung.
Art. 3 Abs. 1
1 Luftseilbahnen, die einem Nichttransportgewerbe als notwendiger Hilfsbetrieb dienen, bedürfen keiner Bundeskonzession. Solche Hilfsbetriebe gelten als notwendig, wenn zweckdienliche konzessionierte Transportunternehmen oder unter kantonaler Hoheit stehende Luftseilbahnen fehlen.
Art. 4 Bst. f
Bauluftseilbahnen gelten als notwendiger Hilfsbetrieb, wenn auf ihnen nicht andere als folgende Personenkategorien befördert werden:
f. Personen, die sich aus beruflichen oder dienstlichen Gründen vorübergehend auf der Baustelle aufhalten müssen, wie Bedienstete der Schweizerischen Post, Rettungsmannschaften, Feuerwehren, Vermessungsbeamte, Grenzwächter, Ärzte und Geistliche.
Art. 5 Abs. 1 Bst. e
Luftseilbahnen von Gast- und Beherbergungsstätten und ähnlichen Betrieben gelten als notwendiger Hilfsbetrieb, wenn nicht andere als folgende Personenkategorien befördert werden:
e. Personen, die aus beruflichen oder dienstlichen Gründen vorübergehend im Hauptbetrieb zu tun haben, wie Handwerker, Bedienstete der Schweizerischen Post, Rettungsmannschaften, Feuerwehren, Lieferanten, Handelsreisende, Ärzte und Geistliche;
Art. 7 Strafbestimmungen
Wer mit einer Luftseilbahn, für die im Sinne von Artikel 6 keine Konzession erworben wurde, Personen regelmässig und gewerbsmässig befördert, wird nach Artikel 16 des Personenbeförderungsgesetzes vom18. Juni 1993 bestraft.
Wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 für die Personenbeförderung wirbt oder Fahrpreise veröffentlicht, ist nach Artikel 18 des Personenbeförderungsgesetzes vom18. Juni 1993 strafbar.
Art. 9 Bst. b
Kleinluftseilbahnen und Skilifte dürfen ohne Bundeskonzession gebaut und betrieben werden, wenn:
b. sie weder konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenzieren;
Art. 12 Postsachenbeförderung
Auf Verlangen der Schweizerischen Post sind die Betriebsinhaber von Kleinluftseilbahnen verpflichtet, Postsachen zu befördern. Sie werden dafür entschädigt.
Art. 13 Abs. 2
In begründeten Fällen kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) auch Luftseilbahnen, die sich nicht vollständig im Gelände der Ausstellung der Veranstaltung befinden werden, von der Konzessionspflicht befreien. Absatz 1 Buchstaben b–f sind anwendbar.
Art. 14 Abs. 3 Bst. a, d und e und 4 Bst. a sowie 6 Bst. b und c
Das Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) gibt die Meldungen betreffend Klein- und Ausstellungsluftseilbahnen mit der Aufforderung zur Stellungnahme bekannt:
dem Generalstab;
der Schweizerischen Post;
dem Bundesamt für Zivilluftfahrt für sich und zuhanden des Bundesamts für Betriebe der Luftwaffe;
Soweit die betreffenden Interessen es erfordern, werden die Meldungen betreffend Skilifte mit der Aufforderung zur Stellungnahme bekanntgegeben:
a. dem Generalstab ;
Mit der Einreichung der Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 erübrigen sich besondere Meldungen gemäss:
Aufgehoben
Artikel 63 der Verordnung vom23. November 199439 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL).
Art. 17 Zuständigkeit der Bundesstellen
Kann die Bewilligung aus Gründen öffentlicher Interessen des Bundes (Art. 9 Bst. a) oder wegen wesentlicher Konkurrenzierung eines vom Bund konzessionierten Transportunternehmens (Art. 9 Bst. b) nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, so erlässt das Bundesamt für Verkehr eine entsprechende Verfügung.
Die Verfügung kann auch von den Kantonen mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 18 Abs. 2 und 3
2 Kantonale Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung neuer sowie über die Erneuerung, Änderung oder den Widerruf bestehender Bewilligungen sind dem
Bundesamt zu eröffnen. Dieses bringt die Verfügung den angehörten Bundesstellen zur Kenntnis.
3 Aufgehoben
Art. 19 Verwaltungsrechtspflege
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.
Gliederungstitel vor Art. 20
5. Strafbestimmungen. Verletzungen des Personenbeförderungsregals
Art. 20 Einleitungssatz
Verletzungen des Personenbeförderungsregals werden nach Artikel 16 des Personenbeförderungsgesetzes vom18. Juni 1993 geahndet. Eine solche Verletzung liegt insbesondere vor, wenn: ...
Gliederungstitel vor Art. 21 IV. Anwendung dieser Verordnung auf Sesselbahnen, Schlittenseilbahnen, Schrägaufzüge und Aufzüge mit Personenbeförderung
Art. 21 Einleitungssatz
Das III. Kapitel dieser Verordnung findet sinngemäss auf Sesselbahnen, Schrägaufzügen, Aufzügen und Schlittenseilbahnen mit regelmässiger und gewerbsmässiger Personenbeförderung Anwendung, die entweder: ...
Art. 22
Das Departement wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Eidgenössischen Finanzdepartement für Kleinluftseilbahnen, zu deren Bau auf Grund der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft oder die Forstpolizei Bundesbeiträge zugesichert worden sind, besondere Verfahrensbestimmungen sowie technische, betriebliche und tarifarische Vorschriften über die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung zu erlassen.
28. Verordnung vom19. Oktober 198840 über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anhang 1 Nr. 12.1 (erste Stufe) 12.1 Neue Eisenbahnlinien Mehrstufige UVP (Art. 4 BG vom20. März 1998 1. Stufe: über die Schweizerischen a. SBB Bundesbahnen und Art. 5 Antragstellung durch den Bundesrat an und 6 BG vom20. Dez. 1957 die Bundesversammlung betreffend die über die Eisenbahnen) Beschlussfassung über den Bau neuer Eisenbahnstrecken (Art. 4 Abs. 3 BG vom20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen – SR 742.31)
b. Konzessionierte Bahnunternehmungen Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 BG vom20. Dez. 1957 über die Eisenbahnen – SR 742.101)
29. Verordnung über die Unfallverhütung vom19. Dezember 198341
Art. 2 Abs. 2 Bst. a
Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen gelten nicht für:
a. die Fahrbetriebe der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und der konzessionierten Eisenbahnen, der eidgenössisch konzessionierten Stand- und Luftseilbahnen, der konzessionierten Automobil- und Trolleybusbetriebe sowie der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsbetriebe;
30. Verordnung vom9. April 192542 betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen
Art. 6 Ziff. 1
1. Unter diese Verordnung fallen die Lokomotivkessel der konzessionierten Bahnunternehmungen sowie diejenigen der Schweizerischen Bundesbahnen SBB.
31. Bodenverbesserungsverordnung vom14. Juni 197143
Art. 56 erster Satz
Keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden zur Zweckentfremdung ist einzuholen für Bauten des Bundes (mit Einschluss der Nationalstrassen und der Schweizerischen Post). ...
32. Münzverordnung vom19. November 199744
Art. 5 Münzwechsel
Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralstelle für den Münzwechsel. Sie wird in dieser Aufgabe von der Schweizerischen Post unterstützt.
Der Münzwechsel durch die Schweizerische Nationalbank, die Kasse der Schweizerischen Post erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Für Umlaufmünzen, die vom Bezüger nicht im Zahlungsverkehr verwendet werden und deren Selbstkosten den Nennwert übersteigen, legt das Eidgenössische Finanzdepartement einen kostendekkenden Preis fest.
Die Kasse der Schweizerischen Post wechselt Münzen im Rahmen des jeweiligen Kassenbestandes.
Für Grossbezüger von Münzen können besondere Regelungen getroffen werden.
33. Bundesratsbeschluss vom22. Mai 196245 über Ausstellungen und Messen
Art. 1 Abs. 1
Die Verwaltungsstellen des Bundes unterstützen die Bestrebungen der Wirtschaft zur Rationalisierung des schweizerischen Ausstellungs- und Messewesens.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft 25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin 10055 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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