Quelle

709.17

Verordnung über die raumordnungspolitische Koordination der Bundesaufgaben

vom 22. Oktober 1997 (Stand am 14. November 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 55 und 57 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1, verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung soll die Kohärenz in der Raumordnungspolitik des Bundes verbessert werden.

Art. 2 Grundsatz

Die Bundesaufgaben, die sich auf den Raum und die regionale Entwicklung auswirken (raumordnungspolitisch relevante Aufgaben), und der vom Bundesrat festgelegte raumordnungspolitische Gesamtrahmen sind aufeinander abzustimmen.

Art. 32 Kooperations- und Koordinationspflicht

Die Departemente, Ämter und Dienststellen der allgemeinen Bundesverwaltung (Verwaltungseinheiten) sind bezüglich ihrer raumordnungspolitisch relevanten Aufgaben zur Kooperation und Koordination verpflichtet.

Art. 4 Verfahren

Die sachlich zuständige Verwaltungseinheit informiert die für Raumplanung und Regionalpolitik zuständigen Fachstellen frühzeitig über raumordnungspolitisch relevante Aufgaben.

Die für eine wirksame Kooperation und Koordination erforderlichen Massnahmen werden von den zuständigen Verwaltungseinheiten in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt und durchgeführt.

Bei der Beurteilung konkreter Vorhaben erfolgt die raumordnungspolitische Koordination im Rahmen bestehender Entscheidverfahren.

AS 1997 2395

2. Abschnitt Rat für Raumordnung

Art. 5

Der Rat für Raumordnung (ROR) ist eine ständige ausserparlamentarische Kommission. Er berät den Bundesrat in raumordnungspolitischen Grundsatzfragen und wirkt im Rahmen seiner Tätigkeiten auf eine nachhaltige Raumentwicklung hin.3

Zu den Aufgaben des ROR gehören insbesondere:

  1. die Beurteilung, Konzeption und Weiterentwicklung raumordnungspolitischer Strategien;

  2. die Förderung des Dialogs zwischen Partnern innerhalb raumordnungspolitischer Spannungsfelder;

  3. die Früherkennung raumordnungspolitisch relevanter Entwicklungstrends im In- und Ausland;

  4. 4 die Vertiefung von Fragen der nachhaltigen Entwicklung und die Förderung von Synergien mit der Raumordnung.

Die Mitglieder des ROR werden vom Bundesrat ernannt.

3. Abschnitt Raumordnungskonferenz des Bundes

Art. 6 Funktion und Zusammensetzung

DieRaumordnungskonferenz des Bundes (ROK) unterstützt die verschiedenen Verwaltungseinheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und stellt diese in einen raumordnungspolitischen Gesamtzusammenhang.

In der ROK sind sämtliche Verwaltungseinheiten vertreten, denen die Erfüllung raumordnungspolitisch relevanter Aufgaben übertragen ist.

Die Mitglieder der ROK werden von den Verwaltungseinheiten selbst ernannt und sollen diese mit hoher Verbindlichkeit vertreten können.

Art. 7 Aufgaben

Zu den Aufgaben der ROK gehören insbesondere:

  1. die Diskussion von Grundsatzfragen im Zusammenhang mit dem raumordnungspolitischen Gesamtrahmen;

  2. die bundesinterne Information, Koordination und Planung zu Fragen der Raumordnungspolitik;

  3. die Koordination der raumordnungspolitischen Anliegen von Bund und Kantonen sowie von Nachbarländern und -regionen;

d. die Beschaffung von Grundlagen für die raumordnungspolitische Koordination.

Art. 8 Organisation

Die ROK wird von den für Raumplanung und Regionalpolitik zuständigen Fachstellen des Bundes geleitet.

Sie regelt die organisatorischen Einzelheiten in einem Reglement.

4. Abschnitt Evaluation und Berichterstattung

Art. 9

Die für Raumplanung und Regionalpolitik zuständigen Fachstellen des Bundes sorgen in Zusammenarbeit mit der ROK für die Evaluation der raumordnungspolitischen Massnahmen des Bundes sowie der Bestrebungen im Bereich der Koordination.

Sie erstatten in Zusammenarbeit mit der ROK dem Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte einmal pro Legislaturperiode Bericht über die Ergebnisse dieser Evaluation.

5. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 10

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.