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814.610

Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS)
(VVS)

vom 12. November 1986 (Stand am 12. Juli 2005)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 32 Absätze1 und 2 sowie 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19831 und in Ausführung des Basler Übereinkommens vom22. März 19892 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung,3 verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Sonderabfällen, die im Anhang 24 aufgeführt sind. Sie regelt die Abgabe, den Transport, die Entgegennahme und die Annahme von Sonderabfällen, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundes über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Land, auf dem Wasser und in der Luft sowie die Bestimmungen der entsprechenden internationalen Übereinkommen.

Die Verordnung gilt nicht für den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Formationen der Armee oder Stellen der Militärverwaltung. Im Verkehr zwischen diesen Formationen oder Stellen und Dritten kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, wenn dies für die Einhaltung der Geheimhaltungsvorschriften erforderlich ist.

Die Verordnung gilt nicht für Sonderabfälle, welche die Anforderungen an Inertstoffe nach Anhang 1 Ziffer 11 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom10. Dezember 19905 erfüllen oder die als Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen.6 AS 1987 55

Ausdruck gemäss Art. 47 Ziff. 1 der TVA vom10. Dez. 1990, in Kraft seit1. Febr. 1991 (SR 814.600). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Zitiert in

Art. 2 Begriffe

Als Betriebe gelten:

  1. 7 die öffentlichen und privaten Unternehmungen, auf die das Arbeitsgesetz8 oder das Bundesgesetz vom8. Oktober 19719 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs anwendbar ist;

  2. die nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe, deren Firma im Handelsregister eingetragen sein muss;

  3. Geschäfte, die vom Betreiber freiwillig als Firma im Handelsregister eingetragen wurden;

  4. Sammelstellen für Kleinmengen von Sonderabfällen, die von den Kantonen und Gemeinden oder in deren Auftrag von Privaten betrieben werden (öffentliche Sammelstellen);

  5. Betriebsstätten eines Betriebes, die auf anderen, nicht unmittelbar benachbarten Parzellen liegen;

  6. Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 350 kW und Deponien, unabhängig von ihrem Standort;

  7. 10 die Dienststellen und Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

Als Abgeber gelten:

  1. Betriebe, die Sonderabfälle einem andern Betrieb oder einer betriebsfremden Person zur Behandlung übergeben;

  2. Empfänger, die Sonderabfälle zur Behandlung an Dritte weitergeben.

Als Empfänger gelten Personen und Betriebe, die Sonderabfälle entgegennehmen, um sie zu behandeln.

Als Behandlung von Sonderabfällen gelten deren Zwischenlagerung, Aufbereitung, Verwertung, Unschädlichmachung und Beseitigung. Nicht als Behandlung gilt die Beförderung von Sonderabfällen.

Als Transporteure gelten Abgeber, Empfänger und Dritte, die Sonderabfälle transportieren.

Als Ein- und Ausfuhr gilt das Verbringen von Sonderabfällen über die Zollgrenze; der Einfuhr ist die Einlagerung in ein Zollager gleichgestellt.

Der Empfänger hat die Sonderabfälle:

  1. entgegengenommen, wenn sie in seinem Besitz sind;

  2. angenommen, wenn er die zugehörigen Begleitscheine unterzeichnet hat.

2. Kapitel Abgeber

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Ermittlung der Sonderabfälle

Vor der Abgabe von Abfällen muss der Abgeber anhand von Anhang 2 abklären, ob sich darunter Sonderabfälle befinden.

Zitiert in

Art. 4 Vermischen und Verdünnen

Der Abgeber darf die Sonderabfälle für die Abgabe weder verdünnen noch vermischen.

Er darf Zuschlagstoffe verwenden, wenn sie:

  1. die Gefahren beim Transport vermindern und

  2. die Behandlung nicht erschweren.

Zuschlagstoffe, welche die Behandlung erleichtern sollen, darf er nur mit Zustimmung des vorgesehenen Empfängers verwenden.

Art. 5 Empfänger

Der Abgeber darf die Sonderabfälle nur an einen Empfänger abgeben, der zu ihrer Entgegennahme berechtigt und bereit ist.

Zitiert in

Art. 6 Begleitscheine

Der Abgeber muss für jeden Sonderabfall, den er abgeben will, einen Begleitscheinsatz nach Anhang 1 ausfüllen und verwenden.

Keine Begleitscheine sind erforderlich für:

  1. die Abgabe von Sonderabfällen von einem Abgeber im Inland an eine öffentliche Sammelstelle;

  2. die Rückgabe von Giften, die als Publikumsprodukte im Kleinverkauf bezogen wurden und vom Empfänger nach der Giftgesetzgebung kostenlos zurückgenommen werden müssen;

  3. 11 die Abgabe von Sonderabfällen unter Verwendung von Sammellisten nach Anhang 1 Ziffer 45 Absatz 3.

Beim Eisenbahntransport können die in den Begleitscheinen aufzuführenden Angaben mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft12 (Bundesamt) durch elektronische Datenträger übermittelt werden.

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter.

Wird für den Transport von Sonderabfällen ein Beförderungspapier erstellt, so sorgt der Abgeber dafür, dass darauf der gleiche Empfänger wie auf den Begleitscheinen eingetragen ist.

Zitiert in

Art. 7 Informationen für den Empfänger

Der Abgeber muss dem Empfänger zusätzlich zu den Eintragungen auf den Begleitscheinen weitere Angaben über die Herkunft und die Beschaffenheit der Sonderabfälle liefern, wenn diese Angaben für den Schutz der Umwelt, des Personals und der Anlagen des Empfängers oder für die sachgemässe Behandlung der Abfälle erforderlich sind.

Art. 8 Kennzeichnung der Verpackungen und Gebinde

Der Abgeber muss Verpackungen und Gebinde, in denen Sonderabfälle transportiert werden, mit der Aufschrift «SONDERABFÄLLE/DECHETS SPECIAUX/ RIFIUTI SPECIALI» und mit der Nummer der zugehörigen Begleitscheine versehen.

Die Kennzeichnung ist nicht erforderlich für Transporte, die nach Artikel 6 Absatz 2 ohne Begleitscheine durchgeführt werden dürfen.

2. Abschnitt Ausfuhr von Sonderabfällen

Art. 9 Anmeldepflicht

Der Abgeber muss eine Ausfuhr von Sonderabfällen mindestens 30 Tage im voraus beim Bundesamt schriftlich anmelden. Gleichzeitig muss er der Behörde des Kantons, in dem sein Betrieb liegt, eine Kopie der Anmeldung zustellen.

Die Anmeldung muss enthalten:

  1. die Art und die Menge des Abfalls;

  2. die voraussichtlichen Transportmittel und -wege;

  3. den Namen und die Adresse des vorgesehenen Empfängers;

  4. die vorgesehene Behandlung durch den Empfänger;

  5. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der vorgesehene Empfänger über Anlagen verfügt, die eine umweltgerechte Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung der Abfälle ermöglichen;

  6. die Erklärung des vorgesehenen Empfängers, dass er zur Entgegennahme des Abfalls bereit und nach dem Recht seines Staates berechtigt ist;

  7. 13 für Abfälle, die zur Verbrennung ausgeführt werden, den Nachweis, dass eine umweltgerechte Behandlung im Inland nicht möglich oder nicht zumut- bar ist, oder dass die Ausfuhr gestützt auf eine völkerrechtliche Vereinbarung über die Entsorgungszusammenarbeit in grenznahen Gebieten erfolgt; vorbehalten bleibt Absatz 5 Buchstabe b.

Soll die Ausfuhr in oder durch einen Staat führen, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, so muss der Abgeber bei der Anmeldung nachweisen, dass er den Behörden dieser Staaten die Ausfuhr bekanntgegeben hat.

Soll die Ausfuhr in oder durch einen Staat führen, der nicht Mitglied der OECD ist, so muss der Anmeldung die schriftliche Zustimmung der Behörden dieser Staaten beiliegen.

Das Bundesamt gibt dem Abgeber auf Anfrage bekannt:

  1. die zuständigen ausländischen Behörden;

  2. 14 die Abfälle, für welche es den Nachweis, dass eine umweltgerechte Behandlung im Inland nicht möglich ist, aufgrund eigener Kenntnisse als erbracht erachtet.

Zitiert in

Art. 10 Berechtigung zur Ausfuhr

Verfügt das Bundesamt gegen die geplante Ausfuhr nicht innert 20 Tagen nach ihrer Anmeldung ein Ausfuhrverbot, so darf der Abgeber sie durchführen.

Diese Berechtigung gilt während einem Jahr für weitere Ausfuhren durch denselben Abgeber, wenn diese:

  1. die gleiche Abfallart betreffen;

  2. für den gleichen Empfänger bestimmt sind, und

  3. durch keine anderen Transitstaaten führen.

Zitiert in

Art. 11 Anweisung an den Empfänger

Der Abgeber weist den Empfänger im Ausland an:

  1. die Begleitscheine zu unterzeichnen, wenn er die Sonderabfälle annimmt, und

  2. den nach Anhang 1 dafür vorgesehenen Begleitschein unverzüglich zurückzuschicken.

Zitiert in

Art. 12 Rücknahmepflicht

Der Abgeber muss die ausgeführten Abfälle zurücknehmen, wenn:

  1. die Behörde des Empfängerstaates die Rücknahme verlangt und

  2. das Bundesamt dieses Begehren durch Verfügung anerkennt.

Die Rücknahmepflicht besteht während vier Jahren nach der Ausfuhr.

3. Kapitel Transporteure

Art. 13 Voraussetzungen für die Durchführung des Transportes

Der Transporteur darf eine Sendung, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie Sonderabfälle enthält, nur dann befördern, wenn:

  1. die nach Anhang 1 erforderlichen Begleitscheine beiliegen und

  2. der vorgesehene Empfänger auf diesen Begleitscheinen eingetragen ist.

Der Transporteur darf die Sonderabfälle nur dem auf den Begleitscheinen eingetragenen Empfänger übergeben. Für die Ablieferung von Sonderabfällen, die mit der Eisenbahn befördert werden, gelten die Bestimmungen des Eisenbahn-Transportrechts.

Zitiert in

Art. 14 Verwendung der Begleitscheine

Der Transporteur muss die ihm vom Abgeber übergebenen Begleitscheine nach Anhang 1 verwenden.

Art. 15 Vorgehen bei Transportschwierigkeiten

Kann der Transporteur die Sonderabfälle nicht beim vorgesehenen Empfänger abliefern oder nicht wie vorgesehen aus der Schweiz ausführen, so muss er sie zusammen mit den Begleitscheinen dem Abgeber zurückgeben. Bei Transporten mit der Eisenbahn meldet diese den Vorfall dem Bundesamt.

Weigert sich der Abgeber, die Sonderabfälle zurückzunehmen, so muss der Transporteur sie vorläufig bei sich behalten und den Vorfall dem Bundesamt melden.

4. Kapitel Empfänger

1. Abschnitt Bewilligungen

Art. 16 Bewilligungspflicht

Sonderabfälle darf nur annehmen, wer eine entsprechende Bewilligung hat.

Keine Bewilligung brauchen:

  1. öffentliche Sammelstellen;

  2. 15 Empfänger, die ausschliesslich gefährliche Stoffe und Zubereitungen entgegennehmen, zu deren Rücknahme sie nach Artikel 22 des Chemikaliengesetzes vom15. Dezember 200016 verpflichtet sind;

c. 17 Empfänger, die ausschliesslich Batterien oder Akkumulatoren entgegennehmen, zu deren Rücknahme sie nach Anhang 2.15 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom18. Mai 200518 verpflichtet sind, und die diese Batterien oder Akkumulatoren ausschliesslich zwischenlagern.

Zitiert in

Art. 17 Bewilligungsgesuch

Der Empfänger muss das Bewilligungsgesuch bei der Behörde des Kantons einreichen in dem sich seine Anlagen befinden.

Das Bewilligungsgesuch muss enthalten:

  1. Namen und Adresse des Gesuchstellers;

  2. den Nachweis, dass sein Betrieb im Handelsregister eingetragen ist;

  3. die Art der Sonderabfälle, die er entgegennehmen will;

  4. die vorgesehene Behandlung der Sonderabfälle;

  5. die Beschreibung der betrieblichen und personellen Organisation, mit Angabe der leitenden Personen und ihren Zuständigkeiten;

  6. die Beschreibung der Mittel, über die der Betrieb des Gesuchstellers verfügt, um die Sonderabfälle zu untersuchen;

  7. den Nachweis, dass der Betrieb des Gesuchstellers über die nötigen Einrichtungen und Fachleute verfügt, um die Sonderabfälle umweltgerecht zu behandeln.

Zitiert in ·

2. Abschnitt Entgegennahme und Annahme von Sonderabfällen

Art. 18 Voraussetzungen für die Entgegennahme

Der Empfänger darf Sonderabfälle nur entgegennehmen, wenn die nach Anhang 1 erforderlichen Begleitscheine beiliegen und vollständig ausgefüllt sind.

Art. 19 Voraussetzungen für die Annahme

Der Empfänger darf die Sonderabfälle nur annehmen, wenn:

  1. sie mit den Angaben auf den Begleitscheinen übereinstimmen und

  2. seine Bewilligung ihn zur Annahme berechtigt.

Zitiert in

Art. 20 Bestätigung der Annahme

Der Empfänger muss die Annahme durch seine Unterschrift auf den Begleitscheinen bestätigen.

Zitiert in

Art. 21 Vorgehen bei Verweigerung der Annahme

Der Empfänger muss Sonderabfälle, die er nicht annimmt:

  1. zusammen mit den Begleitscheinen an den Abgeber zurückweisen oder

  2. an einen anderen vom Abgeber bezeichneten Empfänger im Inland weiterleiten.

Leitet er die Sonderabfälle weiter, so muss er vorher vom Abgeber neue Begleitscheine besorgen und sie der Sendung beilegen.

Zitiert in

Art. 22 Verwendung der Begleitscheine

Der Empfänger muss die Begleitscheine nach Anhang 1 verwenden.

Art. 2319 Verzeichnis der angenommenen Sonderabfälle

Der Empfänger führt ein Verzeichnis der von ihm angenommenen Sonderabfälle.

Er meldet am Ende jedes Quartals unverzüglich dem Bundesamt und der Behörde des Kantons, in dem er seine Anlagen betreibt, die von ihm angenommenen Sonderabfälle. Hat er Sonderabfälle aus anderen Kantonen angenommen, so muss er auch den Behörden dieser Kantone die entsprechenden Auszüge zustellen.

Für die Meldungen sind besondere Listen zu verwenden. Das Bundesamt bestimmt die Form dieser Listen sowie die Angaben, die sie enthalten müssen.

Mit Zustimmung des Bundesamtes können die Listen auf elektronischen Datenträgern übermittelt werden.

3. Abschnitt Einfuhr von Sonderabfällen

Art. 24 Empfangszusicherung

Ist der Empfänger bereit, die vom Abgeber bezeichneten Sonderabfälle entgegenzunehmen, so muss er dem Abgeber den Empfang vor der Einfuhr zusichern.

Er darf die Empfangszusicherung nur abgeben, wenn er die Zusammensetzung und die Menge der Sonderabfälle kennt.

Ermuss die Empfangszusicherung durch Unterschrift auf den Begleitscheinen abgeben und diese dem Abgeber zustellen.

Er muss zusätzlich auf den Begleitscheinen:

  1. sich als Empfänger eintragen;

  2. im Feld des Abgebers dessen Betriebsnummer sowie die Art und den Code des Abfalls eintragen, den er annehmen will.

Art. 25 Anweisungen an den Abgeber

Der Empfänger muss den Abgeber anweisen:

  1. den Sonderabfällen die erforderlichen Begleitscheine beizulegen;

  2. die für den Transport verwendeten Verpackungen und Gebinde mit der Aufschrift «SONDERABFÄLLE/DECHETS SPECIAUX/RIFIUTI SPECIALI» und mit der Nummer der zugehörigen Begleitscheine zu versehen.

Art. 26 Annahmepflicht

Der Empfänger muss die Sendung annehmen, wenn:

  1. die erforderlichen Begleitscheine vollständig ausgefüllt beiliegen und

  2. die angelieferten Abfälle mit den Angaben auf den Begleitscheinen übereinstimmen.

5. Kapitel Durchfuhr von Sonderabfällen

Art. 27 Deklaration

Die zur Durchfuhr bestimmten Sonderabfälle müssen auf den Transitzolldokumenten ausdrücklich als solche deklariert werden.

Art. 28 Zollverschluss und Kennzeichnung der Verpackungen und Gebinde

Die Durchfuhr von Sonderabfällen auf der Strasse ist nur unter Zollverschluss zulässig.

Die Verpackungen und Gebinde, in denen die Sonderabfälle transportiert werden, müssen mit der Aufschrift «Sonderabfälle» in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache versehen sein.

6. Kapitel Behörden und Verfahren

1. Abschnitt Kantonale Behörden

Art. 29 Erteilung der Bewilligungen

Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligungen, die zur Annahme von Sonderabfällen berechtigen.

Sie erteilt die Bewilligung nur Betrieben:

  1. deren Gesuch den Anforderungen nach Artikel 17 entspricht und

  2. die Gewähr für die umweltgerechte Behandlung von Sonderabfällen bieten.

Sie meldet die von ihr erteilten Bewilligungen dem Bundesamt.

Zitiert in

Art. 30 Auflagen

Die kantonale Behörde legt anhand von Anhang 2 in der Bewilligung fest, welche Arten von Sonderabfällen der Empfänger annehmen darf.

Sie befristet die Bewilligung auf höchstens fünf Jahre.

Sie knüpft an die Bewilligung weitere Auflagen und Bedingungen, wenn dies für die umweltgerechte Behandlung der Sonderabfälle notwendig ist.

Sie legt in der Bewilligung für einen Betrieb, welcher die angenommenen Sonderabfälle verbrennt, insbesondere fest:

  1. notwendige Mengenbegrenzungen;

  2. notwendige Begrenzung des Schadstoffgehaltes der Abfälle, insbesondere für Schwermetalle, Halogene und Schwefel;

  3. allfällige Begrenzung des Abgeberkreises;

  4. Voraussetzungen für die Annahme, insbesondere hinsichtlich Voranmeldung, Angaben des Abgebers über die Herkunft und Beschaffenheit der Sonderabfälle und vom Abgeber vorzunehmende chemische Untersuchungen;

  5. 20 Anforderungen an die Kontrolle der Abfälle bei der Annahme.

Sie darf die Bewilligung für einen Betrieb, welcher die angenommenen Sonderabfälle lediglich zwischenlagert, nur einmal erneuern, es sei denn, der Betrieb biete Gewähr, dass er die Abfälle regelmässig, mindestens alle drei Jahre, einer anderen Behandlung zuführt.21

Zitiert in

Art. 31 Beschränkung und Entzug der Bewilligungen

Die kantonale Behörde kann die Bewilligung beschränken oder entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt oder gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstösst.

Sie meldet die von ihr verfügten Beschränkungen oder Entzüge von Bewilligungen dem Bundesamt.

Zitiert in

Art. 32 Behandlung von Sonderabfällen durch die Kantone

Sonderabfälle, bei denen weder der Abgeber noch der Empfänger ermittelt werden kann, werden vom Kanton verwertet, unschädlich gemacht oder beseitigt, in dem sie sich befinden.

Sonderabfälle, deren Abgeber oder Empfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ihre Pflichten nach dieser Verordnung nicht erfüllen können, werden vom Kanton verwertet, unschädlich gemacht oder beseitigt, in welchem der Abgeber oder Empfänger seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat.

Geben die Kantone Sonderabfälle ab, zu deren Behandlung sie verpflichtet sind, so erstellen sie die erforderlichen Begleitscheine.

Art. 33 Sicherungs- und Behebungsmassnahmen

Die Kantone treffen für den Verkehr mit Sonderabfällen die nötigen Massnahmen:

  1. zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren;

  2. zur Behebung von Schäden.

Zuständig für die Anordnung der Massnahmen ist der Kanton, in welchem sich die Sonderabfälle befinden.

Art. 34 Zusammenarbeit mit den Zollämtern

Die Kantone unterstützen die Zollämter auf Verlangen bei der Entnahme und Untersuchung der Proben von Sonderabfällen, die ein-, aus- oder durchgeführt werden.

2. Abschnitt Bundesbehörden

Art. 35 Überprüfung der Ausfuhr von Sonderabfällen durch das Bundesamt

Das Bundesamt prüft die Anmeldungen der Ausfuhren von Sonderabfällen.

Es verfügt gegen eine geplante Ausfuhr innert 20 Tagen nach ihrer Anmeldung ein Ausfuhrverbot, wenn:

  1. der Abgeber bei der Anmeldung falsche oder unvollständige Angaben macht;

  2. es feststellt, dass die geplante Ausfuhr gegen Bestimmungen dieser Verordnung, gegen Vorschriften des Empfänger- oder Transitstaates oder gegen völkerrechtliche Vereinbarungen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen verstösst;

  3. der Abgeber nicht nachweisen kann, dass der vorgesehene Empfänger Gewähr für eine umweltgerechte Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung des Abfalls bietet;

d.22 die Abfälle zur Verbrennung ausgeführt werden, es sei denn, der Abgeber kann nachweisen, dass eine umweltgerechte Behandlung im Inland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, oder dass die Ausfuhr gestützt auf eine völkerrechtliche Vereinbarung über die Entsorgungszusammenarbeit in grenznahen Gebieten erfolgt.

Art. 36 Erstellen der Statistik und des Verzeichnisses durch das Bundesamt

Das Bundesamt erstellt periodisch eine Statistik über die Sonderabfälle, die in der Schweiz abgegeben oder angenommen werden.

Es führt ein Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen zur Annahme von Sonderabfällen.

Zitiert in

Art. 37 Bezeichnung der Zollämter durch die Oberzolldirektion

Die Oberzolldirektion bezeichnet die Zollämter, die für den Verkehr mit Sonderabfällen geöffnet sind.

Art. 38 Weisungen der Oberzolldirektion an die Zollämter

Die Oberzolldirektion erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt Weisungen über die Aufgaben der Zollämter beim Verkehr mit Sonderabfällen, insbesondere über:

  1. die Kontrollen der zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr bestimmten Sonderabfälle;

  2. die Überprüfung der Begleitscheine;

  3. die Entnahme von Proben;

  4. das Vorgehen bei der Zurückweisung von Sonderabfällen durch einen Empfänger- oder Transitstaat;

  5. die Meldung von Durchfuhr-Zolldokumenten, die nicht gelöscht werden.

Art. 39 Verweigerung der Ein-, Aus- oder Durchfuhr durch die Zollämter

Die Zollämter verweigern die Ein- oder Ausfuhr von Sonderabfällen, wenn die nach dieser Verordnung erforderlichen Begleitscheine nicht beiliegen.

Sie verweigern die Durchfuhr von Sonderabfällen, wenn die Sendung den Anforderungen nach den Artikeln 27 und 28 nicht entspricht.

Art. 40 Verwendung der Begleitscheine durch die Zollämter

Die Zollämter verwenden die Begleitscheine nach Anhang 1.

7. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 41 Vollzug

Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit der Vollzug nicht ausdrücklich einer Bundesbehörde zugewiesen ist.

Zitiert in

Art. 42 Übergangsbestimmungen

Betriebe, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Sonderabfälle annehmen, müssen bis zum 31. August 1987 bei der kantonalen Behörde ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 17 einreichen. Sie dürfen Sonderabfälle noch bis zum 31. Januar 1988 ohne Bewilligung annehmen.

Kann die kantonale Behörde über ein Gesuch nicht bis zum 31. Januar 1988 entscheiden, so erteilt sie dem Gesuchsteller eine provisorische Bewilligung.

Die kantonale Behörde entscheidet über die Gesuche bis spätestens am 31. März 1989.

Die Abgeber dürfen Sonderabfälle noch bis zum 31. Januar 1988 an Empfänger abgeben, die keine Bewilligung haben.

Art. 43 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 1987 in Kraft.

Anhang 123 (Art.6, 11, 13, 14, 18, 22, 40) Begleitscheine

Grundsatz

Für den Verkehr mit Sonderabfällen müssen Begleitscheinsätze nach Ziffer 2 verwendet werden. Sie müssen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern24, zum offiziellen Verkaufspreis für Formulare bezogen werden.

Für den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen zwei Betriebsstätten, die zur gleichen Unternehmung oder Firma gehören und auf der gleichen oder auf unmittelbar benachbarten Parzellen liegen, können mit Zustimmung des Bundesamtes andere Formulare verwendet werden.

Aufbau und Form

Ein Begleitscheinsatz besteht aus vier Blättern im Format A4.

Die einzelnen Begleitscheine eines Satzes sind oben rechts mit A–D bezeichnet und mit folgenden Verwendungshinweisen versehen:

  1. Begleitschein A Vom Empfänger aufzubewahren.

  2. Begleitschein B Vom Empfänger an den Abgeber zurückzusenden und vom Abgeber aufzubewahren.

  3. Begleitschein C Vom Abgeber aufzubewahren.

  4. Begleitschein D Vom Zollamt an das Bundesamt zu senden.

Die Begleitscheinsätze sind oben rechts mit einer fortlaufenden, alphanumerischen Kennzeichnung versehen.

Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 1 der TVA vom10. Dez. 1990, in Kraft seit1. Febr. 1991 (SR 814.600).

Heute: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern

Für die Begleitscheine gelten folgende Muster:

a. Muster für Begleitscheine A, B und C:

b. Muster für den Begleitschein D:

Eintragungen

Vornahme der Eintragungen

Die Abgeber, Transporteure und Empfänger müssen die für sie bestimmten Felder ausfüllen.

Der Abgeber muss zusätzlich dafür sorgen, dass der vorgesehene Empfänger samt seiner Betriebsnummer vor dem Transport auf den Begleitscheinen eingetragen ist.

Betriebsnummer Das Bundesamt teilt Abgebern und Empfängern im In- und Ausland Betriebsnummem zu. Sie werden den interessierten Personen und Betrieben auf Verlangen mitgeteilt.

Angaben über den Abfall

Der einzutragende Abfall-Code ergibt sich aus Anhang 3.

Die Abfallart ist so zu umschreiben, dass die Zusammensetzung oder Art des Sonderabfalls klar ersichtlich wird (z. B. «Schwefelsäure, kupferhaltig» «Altmedikamente»). Wenn möglich ist zusätzlich anzugeben, wie der Abfall entstanden ist (z. B. «aus der Oberflächenbehandlung von Metallen»). Sind zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 7 zusätzliche Angaben erforderlich, so ist die Umschreibung entsprechend zu ergänzen, wenn nötig auf Beilageblättern. Diese müssen mit der Nummer des zugehörigen Begleitscheinsatzes versehen und vom Abgeber unterzeichnet werden.

Der Abgeber muss im Feld «Gefahren» alle Gefahren ankreuzen, die er nicht sicher ausschliessen kann.

Angaben über die Behandlung des Abfalls

Wird der Sonderabfall vom Empfänger verwertet, unschädlich gemacht oder beseitigt, so muss er unter «Behandlung» den zutreffenden Code eintragen.

Leitet der Empfänger den Sonderabfall weiter, so muss er unter «Weiterleitung» den zutreffenden Code eintragen.

Entstehen bei der Behandlung wiederum Sonderabfälle und leitet der Empfänger diese weiter, so muss er sowohl unter «Behandlung» als auch unter «Weiterleitung» den zutreffenden Code eintragen.

Verwendung

Inlandverkehr

Der Begleitschein D wird im Inlandverkehr nicht benötigt.

Beim Inlandverkehr werden die Begleitscheine A–C wie folgt verwendet:

Einfuhr Bei der Einfuhr werden die Begleitscheine A–D wie folgt verwendet:

Ausfuhr Bei der Ausfuhr werden die Begleitscheine A–D wie folgt verwendet:

Aufbewahrung Die Abgeber und Empfänger müssen die für sie bestimmten Begleitscheine während mindestens fünf Jahren aufbewahren.

Sonderfälle

Abgeber, Empfänger und Behörden melden dem Bundesamt die Fälle, bei denen die Begleitscheine nicht nach den Bestimmungen dieses Anhangs verwendet werden können.

Das Bundesamt bestimmt in diesen Fällen, wie die Begleitscheine zu verwenden sind.

Es kann nach Anhören der Kantone für das Einsammeln bestimmter Sonderabfälle in kleinen Mengen Sammellisten zulassen. Es bestimmt die Form und die Art der Verwendung der Sammellisten.

Anhang 225 (Art.1, 3, 30) Liste und Codes der Sonderabfälle

Verwendungshinweise

Ermittlung der Sonderabfälle

Der Abgeber muss zunächst ermitteln, ob auf den zur Abgabe bestimmten Abfall eine oder mehrere Umschreibungen gemäss Ziffer 21 zutreffen.

Ist dies der Fall, so gilt der Abfall als Sonderabfall.

Ermittlung des Codes

Der Code eines Sonderabfalls setzt sich zusammen aus:

  1. einer vierstelligen Code-Nummer für die Art des Abfalls (Kategorie- Code), und

  2. einer unmittelbar anschliessenden zweistelligen Code-Nummer für die Herkunft des Abfalls (Herkunfts-Code).

DerKategorie-Code ergibt sich aus der für den Sonderabfall zutreffenden Umschreibung gemäss Ziffer 21.

Für den Herkunfts-Code ist die Liste der Herkunftsumschreibungen für Sonderabfälle unter Ziffer 22 massgeblich.

Können einem Sonderabfall mehrere Kategorie- oder Herkunft-Codes zugeordnet werden, so muss der Abgeber denjenigen Code wählen, der für den vorgesehenen Empfänger am aussagekräftigsten ist.

Liste der Sonderabfälle

Liste der Umschreibung der Sonderabfälle Kategorie 1 Anorganische Abfälle mit gelösten Metallen Code Umschreibung des Sonderabfalls 1010 Saure und chromfreie Abwässer, Bäder, Schlämme 1011 Säuren, metallfrei oder nur eisenhaltig 1012 Säuren aus Anodisierung von Leichtmetallegierungen 1013 Säuren mit Magnesium 1014 Säuren mit Nichteisenmetallen, ohne Chrom VI 1015 Batteriesäuren 1016 Saure Ätz- und Beizbäder, kupferhaltig 1020 Alkalische, chrom- und cyanidfreie Abwässer, Bäder, Schlämme 1021 Alkalische Anodisierbäder 1022 Alkalische Bäder mit Nichteisenmetallen, cyanidfrei 1023 Ammoniakalische Kupferbäder 1030 Cadmiumcyanidhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 1040 Cadmiumhaltige, cyanidfreie Abwässer, Bäder, Schlämme 1050 Saure, chromhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 1051 Reinigungsbäder für Entwicklungsautomaten, mit Dichromat 1052 Säuren, Chrom VI-haltig 1060 Säurefreie, chromhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 1061 Metallhydroxidschlämme mit Chrom VI 1062 Chromhaltige Gerbereischlämme 1070 Cyanidhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 1071 Cyanidhaltige Metallhydroxidschlämme 1080 Andere Abwässer, Bäder, Schlämme mit gelösten Metallen, siehe auch Kategorie 11 1081 Quecksilberhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 1082 Arsenhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 1083 Selenhaltige Abwässer, Bäder, Schlämme 1084 Entwicklungsbäder (Photo-, bzw. Reproentwickler, Bleich-, Stopp-, Sensibilisierbäder) 1085 Entwicklungsbäder aus der Herstellung von Offsetplatten 1086 Nicht entsilberte Fixierbäder 1087 Vermischte Photoabwässer 1088 Ofenwaschwässer, Kaminfegwässer Kategorie 2 Lösungsmittel und lösungsmittelhaltige Abfälle 1210 Halogenierte Lösungsmittel (Chlorgehalt > 2 %) 1211 Chlorhaltige, leichtentzündliche Lösungsmittelgemische, auch stark verschmutzt 1212 Chlorhaltige, nicht leichtentzündliche Lösungsmittelgemische, auch stark verschmutzt 1213 Chlor-Fluor-Kohlenwasserstoffe (z. B.

Freone) 1214 Bromhaltige Halogen-Kohlenwasserstoffe (z. B. Halone) 1215 Fluor-Kohlenwasserstoffe 1220 Schwach halogenierte Lösungsmittel (Chlorgehalt ≤ 2 %) 1221 Nicht oder schwach halogenierte Lösungsmittel (Chlorgehalt ≤ 1 % 1222 Chlorfreie Lösungsmittelgemische, auch stark verschmutzt 1223 Bleifreie Rückstände aus Benzintanks 1224 Bleihaltige Rückstände aus Benzintanks 1230 Wässrige, mit halogenierten Lösungsmitteln verunreinigte Abfälle 1240 Wässrige, mit nicht halogenierten Lösungsmitteln verunreinigte Abfälle 1250 Nicht wässrige, halogenierte Destillationsrückstände aus der Aufbereitung von Lösungsmitteln, siehe auch Kategorie 8 1260 Nicht wässrige, nicht halogenierte Destillationsrückstände aus der Aufbereitung von Lösungsmitteln, siehe auch Kategorie 8 1270 Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische mit einem Gehalt von mehr als

Prozent Dichlormethan 1271 Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische mit einem Gehalt von mehr als

Prozent Dichlorethan 1272 Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische mit einem Gehalt von mehr als

Prozent Chloroform 1273 Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische mit einem Gehalt von mehr als

Prozent Trichlorethylen 1274 Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische mit einem Gehalt von mehr als

Prozent Perchlorethylen Kategorie 3 Flüssige, ölige Abfälle 1410 Ölemulsionen, aus Mineralölen 1411 Ölemulsionen aus der spanabhebenden Bearbeitung 1412 Ölemulsionen, nitrithaltig 1420 Öllösungen 1430 Bearbeitungsöle, nicht wassermischbar 1431 Schneidöle 1432 Chlorierte Schneid- und Bearbeitungsöle 1433 Härteöle, Anlassöle usw. 1440 Hydrauliköle (ausser Code-Nrn. 1510 und 1511) 1450 Chlorierte Isolieröle (ausser Code-Nrn. 1510 und 1511) 1460 Nicht chlorierte Isolieröle 1470 Motoren- und Getriebeöle (weniger als 50 ppm PCB1 enthaltend) 1471 Schmieröle zur Reraffination oder Regeneration, enthaltend maximal10 ppm 1472 Ölabscheider- und Benzinabscheiderabfälle 1473 Tankreinigungs- und Ölschlämme 1480 Mineralölgemische 1481 Übrige Schmieröle 1490 Ölhaltiges Wasser aus der Reinigung von Werkstücken 1491 Alkalische Entfettungsbäder 1500 Mischungen aus Wasser mit Kohlenwasserstoffen 1510 Öle, PCB26 - oder PCT27 -haltig (mehr als 50 ppm PCB enthaltend), siehe auch Code-Nrn. 3060–3063 1511 PCB28 - und PCT29 -haltige Isolieröle (mehr als 50 ppm PCB enthaltend), siehe auch Code-Nrn. 3060–3063

PCB: Polychlorierte Biphenyle

PCT: Polychlorierte Terphenyle

PCB: Polychlorierte Biphenyle

PCT: Polychlorierte Terphenyle Kategorie 4 Mal-, Lack-, Kleb-, Kitt- und Druckabfälle 1610 Malerei-, Lack- und Klebstoffabfälle mit wässriger Phase (Emulsionen) 1611 Ablaugebäder 1620 Malerei-, Lack- und Klebstoffabfälle mit organischer Phase (mit Lösungsmittel) 1630 Feste Malerei-, Lack- und Klebstoffabfälle 1631 Farbpulver 1632 Farben und Farbpasten, ausgehärtet 1640 Abfälle von Druckfarben oder von Farbstoffen mit organischer Phase (mit Lösungsmittel) 1641 Altfarben, Farbpasten 1650 Abfälle von Druckfarben oder Farbstoffen ohne organische Phase (ohne Lösungsmittel) Kategorie 5 Abfälle und Schlämme aus der Herstellung, Zubereitung und Bearbeitung von Materialien (Metalle, Glas usw.) 1710 Werkstattschlämme mit Kohlenwasserstoffen 1711 Schlämme die Chrom, Kobalt, Kupfer, Molybdän, Nickel, andere Schwermetalle oder Beryllium enthalten 1720 Werkstattschlämme ohne Kohlenwasserstoffe 1730 Fette, Fettstoffe, Schmiermittel oder Filmbildner anorganischer Herkunft (ausser Code-Nrn.

1470–1481) 1740 Seifen, Fettstoffe, Schmiermittel oder Filmbildner pflanzlicher oder tierischer Herkunft 1741 Speiseöl-, Speisefettabfälle, Abfälle aus Fettabscheider Kategorie 6 Abfälle von mechanischen oder thermischen Bearbeitungen oder Behandlungen 1810 Magnesiumhaltige Späne und Teilchen 1820 Nichtmetallische Schredderabfälle 1821 Isolationsrückstände aus der Verwertung von Kabelresten 1830 Härtesalze und andere feste, cyanidhaltige Härtereiabfälle 1831 Härtesalz, cyanidhaltig 1832 Härtereischlamm, cyanidhaltig 1840 Härtesalze und andere feste, nicht cyanidhaltige Härtereiabfälle 1841 Warmbadsalze, nitrithaltig, cyanidfrei 1842 Härtereischlamm, nitrithaltig, cyanidfrei 1843 Nitritbäder 1844 Brüniersalzabfälle 1850 Abfälle mit freien oder sich freisetzenden Asbestfasern Kategorie 7 Siede-, Schmelz- und Verbrennungsrückstände 2010 Hochofenschlacken ohne Flugaschen 2020 Stäube, Feinstteile, Flugaschen 2021 Filterstaub mit Nichteisenmetallen aus der Abluftreinigung 2022 Luftwäscherschlamm mit Nichteisenmetallen 2023 Elektrofilterstaub aus Kehrichtverbrennungsanlagen 2024 Schlamm aus der Rauchgaswäsche von Kehrichtverbrennungsanlagen 2030 Glasschaum, Schlacken, gebrauchte Feuerungsauskleidungen 2031 Tiegelausbruch und Salzschmelzen, cyanid- oder nitrithaltig 2032 Salzschlacken, aluminiumhaltig 2033 Leichtmetallkrätzen, aluminium- und magnesiumhaltig 2040 Organisch gebundene, nicht abgegossene Form- und Kernsande Kategorie 8 Abfälle von Synthesen und anderen Verfahren der organischen Chemie 2230 Flüssige Destillationsrückstände aus der Synthese organischer Produkte, siehe auch Code-Nrn. 1250–1260 2231 Feste Destillationsrückstände 2240 Verkohlungsrückstände, teerartige Abfälle (ausser Code-Nrn. 2870 und 2871) 2241 Rohteer von Gaswerken 2250 Fehlchargen, Ausschussware und Nebenprodukte aus organischen Synthesen (ausser Code-Nrn.

2230–2241) Kategorie 9 Flüssige und schlammige, anorganische Abfälle von chemischen Behandlungen Siehe auch Kategorie 1 2430 Verunreinigte Kalkschlämme (ausser Code-Nr. 2890) 2440 Verunreinigte Kalziumsulfatrückstände (z. B. Phosphorgips, Gips aus der Rauchgasentschwefelung) 2450 Andere Schlämme von Neutralisationen (ausser Code-Nrn. 2440 und 2810-2821) 2460 Andere Salzlösungen (ausser Code-Nrn. 2430–2450) Kategorie 10 Feste anorganische Abfälle von chemischen Behandlungen 2610 Feste Metalloxid-Rückstände 2620 Feste Metallsalzrückstände, ausser Alkalisalze 2630 Feste anorganische Salzrückstände, cyanidhaltig (ausser Code-Nrn. 1830-1832) 2640 Feste anorganische Salzrückstände, cyanidfrei (ausser Code-Nrn. 1840–1844) 2650 Verbrauchte Katalysatoren aus chemischen Prozessen 2660 Schwefelrückstände Kategorie 11 Abfälle der Abwasserreinigung und der Wasseraufbereitung 2810 Entwässerte Metallhydroxidschlämme 2811 Metallhydroxidschlämme, stichfest, frei von Cyanid und Chrom VI 2820 Nichtentwässerte Metallhydroxidschlämme 2821 Metallhydroxidschlämme, nicht stichfest, frei von Cyanid und Chrom VI 2830 Klärschlämme, die bezogen auf die Trockensubstanz mehr als die folgende Menge eines Schadstoffs enthalten: Cd, Hg 20 Gramm pro Tonne Mo 50 Gramm pro Tonne Co, Ni 300 Gramm pro Tonne Cr, Cu, Pb 2000 Gramm pro Tonne Zn 5000 Gramm pro Tonne 2840 Rückstände von der Dekantierung, Filtration und Zentrifugierung (ausser Code-Nrn. 1500, 2450, 2810–2821, 3020, 3030) 2850 Beladene, verbrauchte Ionenaustauscherharze, sofern sie nicht aus der Trinkwasseraufbereitung stammen 2860 Eluate und Schlämme der lonenaustauscherregeneration, in Code-Nrn. 1010-1083 nicht klassierbar, siehe auch Code-Nrn. 2810–2821 2870 Schwefelteer 2871 Säureteer 2880 Schlämme der Gaswaschung, siehe auch Code-Nrn.

2022 und 2024 2890 Schlämme der Entkarbonisierung, siehe auch Kategorie 9 Kategorie 12 Verunreinigte Materialien und Geräte 3010 Bohrschlämme 3020 Vor allem mit organischen Stoffen verunreinigte Absorbentien und Adsorbentien, z. B. Filter und Filterhilfsmittel (ausser Code-Nrn. 2840, 2850 und 3060–3063), sofern sie nicht aus der Lebensmittelaufbereitung stammen 3030 Nur mit anorganischen Stoffen verunreinigte Absorbentien und Adsorbentien, z. B. Filter und Filterhilfsmittel (ausser Code-Nrn, 2840 und 2850) 3040 Verunreinigte Materialien und Geräte (ausser Code-Nrn. 3060–30631 3041 Mit Mineralölprodukten verunreinigtes Erdreich 3042 Mit andern Substanzen verunreinigtes Erdreich (Substanz angeben, wenn bekannt) 3043 ... 3050 Verunreinigte Verpackungen und Gebinde, die Sonderabfälle enthalten haben, falls sie nicht wieder zum Transport der gleichen Abfälle dienen 3051 Leere, verunreinigte Verpackungen und Gebinde von Giften der Giftklasse 1 und 2 3060 Mit PCB30 oder PCT31 verunreinigte Materialien und Geräte 3061 Geräte, die PCB enthalten 3062 Mit PCB verunreinigtes Erdreich 3063 PCB-haltige Schlämme Kategorie 13 Fehlchargen, Ausschusswaren sowie verbrauchte Waren, Geräte und Stoffe 3210 Fehlchargen und Ausschussware, die aufgrund ihrer Zusammensetzung bei unsachgemässer Behandlung zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen können und die in den vorangehenden Rubriken nicht erfasst wurden 3211 Leuchtstoffröhren und Metalldampflampen (ab 12 Stück) 3212 Quecksilberhaltige Rückstände und Abfälle, die metallisches Quecksilber enthalten 3220 Verbrauchte Batterien und Akkus 3221 Bleiakkumulatoren 3222 Nickel-Cadmium-Akkumulatoren 3223 Quecksilberbatterien 3224 Alkali-Mangan-Batterien 3225 Kohle-Zink-Batterien 3230 Sprengstoffabfälle und Abfälle mit explosiven Eigenschaften 3240 Pestizidrückstände 3241 Pflanzenschutzmittel, einschliesslich

Herbizide und Wachstumsregulatoren 3250 Rückstände, die aufgrund ihrer Zusammensetzung bei unsachgemässer Behandlung zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen können und die in den vorangehenden Rubriken nicht erfasst wurden

PCB: Polychlorierte Biphenyle

PCT: Polychlorierte Terphenyle 3251 Holzschutzmittelreste, sofern Kresole oder Pentachlorphenol enthaltend 3252 Schlämme mit organischen Holzschutzmitteln. D. h. mit Kresol oder Pentachlorphenol 3253 Schlämme mit anorganischen Holzschutzmitteln 3260 Abfälle (z. B. Chemikalien aus Laboratorien), die aufgrund ihrer Beschaffenheit sonst nirgends klassierbar sind 3261 Chemikalienreste mit Bezeichnung der Substanzen 3262 Chemikalienreste unbekannter Zusammensetzung 3263 Altmedikamente 3270 Spezifische (insbesondere infektiöse) Abfälle aus Spitälern und medizinischen Laboratorien Kategorie 14 Abfälle aus dem Strassenunterhalt 9100 Strassensammlerschlämme

Liste der Herkunftsumschreibung Herkunft 1 Landwirtschaft und landwirtschaftliche Industrie

Landwirtschaft, Forstwirtschaft

Landwirtschaftliche Nahrungsmittelindustrie, tierische und pflanzliche Produkte

Getränkeindustrie

Herstellung von Tiernahrung Herkunft 2 Energie (-produktion)

Erdölindustrie

Stromerzeugung

Wasseraufbereitung Herkunft 3 Galvanik – Metallurgie – Maschinenbau und Elektroindustrie

Gewinnung von Metallerzen

Eisen- und Stahlindustrie

Galvanik, Metallurgie von Nichteisenmetallen

Giessereien und Metallbehandlungen

Maschinenbau, elektrische und elektronische Industrie Herkunft 4 Nichtmetallische Rohstoffe – Baumaterialien – Keramik – Glas

Gewinnung von nichtmetallischen Erzen

Herstellung von Baumaterialien, Keramik, Glas

Baustellen, Bau, Erdarbeiten Herkunft 5 Chemische Industrie

Chlorverarbeitende Industrie

Fabrikation von Dünger

Andere Fabrikationen von anorganischen Basisprodukten der chemischen Industrie

Petrochemie

Fabrikation von Kunststoff-Basisprodukten

Andere Fabrikationen von organischen Basisprodukten der chemischen Industrie

Chemische Behandlung von Fetten, Fabrikation von Basisprodukten für Waschmittel

Fabrikation von pharmazeutischen Produkten, Pflanzenbehandlungsmitteln (Pflanzenschutzmittel, Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung) und Pestiziden

Andere Fabrikationen von Feinchemikalien Herkunft 6 Parachemie

Druckfarben-, Lack-, Malfarben-, Klebstoffabrikation

Fabrikation photographischer Produkte

Kosmetik-, Seifen- und Waschmittelindustrie

Verarbeitung von Kautschuk und Kunststoffen

Fabrikation von Produkten auf Asbest-Basis

Fabrikation von (Schiess-) Pulvern und Sprengstoffen Herkunft 7 Textil- und Lederindustrie – Holz- und Möbelindustrie – andere Industrien

Textil- und Bekleidungsindustrie

Lederindustrie

Holz- und Möbelindustrie

Andere Industrien Herkunft 8 Papier-, Karton- und Druckindustrie

Papier- und Kartonindustrie

Druckereien, Buch-, Zeitungsdruckereien, Photolabors Herkunft 9 Dienstleistungsbranche

Wäschereien, Waschanstalten, chemische Reinigungen

Handel

Transport-, Autogewerbe und Autogaragen

Hotels, Cafés, Restaurants Herkunft 10 Öffentlicher Sektor

Gesundheitswesen

Ausbildung

Verwaltung Herkunft 11 Haushalt

Haushalt Herkunft 12 Reinigung – Entgiftung – Abfallbeseitigung

Unterhalt und Reinigung öffentlicher Einrichtungen

Zentrale Abwasserreinigungsanlagen

Sammlung, Behandlung von Abfällen

Behandlung von Abwässern, Industrieabfällen und Abfällen von Verbrennungsanlagen Herkunft 13 Regenerationen – Rückgewinnungen

Regenerationsaktivitäten

Rückgewinnungsaktivitäten