Quelle

Ändert: Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (SR 814.82, 2004-725), Verordnung über die Arzneimittel (SR 812.212.21, 2001-516), Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (SR 916.171, 2001-105), Sprengstoffverordnung (SR 941.411, 2001-78), Verordnung über Sömmerungsbeiträge (SR 910.133, 2000-175), Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (SR 814.911, 1999-442), Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (SR 916.307, 1999-287), Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, 1998-2863-2863-2863), Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SR 514.541, 1998-2549-2549-2549), Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (SR 814.620, 1998-827-827-827), Tierseuchenverordnung (SR 916.401, 1995-3716-3716-3716), Lebensmittelverordnung (SR 817.02, 1995-1491-1491-1491), Verordnung über Gebrauchsgegenstände (SR 817.04, 1995-1643-1643-1643), Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (SR 451.33, 1994-2092-2092-2092), Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31, 1993-879-879-879), Verordnung über den Wald (SR 921.01, 1992-2538-2538-2538), Verordnung über den Schutz vor Störfällen (SR 814.012, 1991-748-748-748), Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (SR 451.32, 1991-270-270-270), Technische Verordnung über Abfälle (SR 814.600, 1991-169-169-169), Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (SR 748.112.11, 1989-2216-2216-2216), Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (SR 814.610, 1987-55-55-55), Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (SR 814.013, 1986-1254-1254-1254), Luftreinhalte-Verordnung (SR 814.318.142.1, 1986-208-208-208), Giftverordnung (SR 813.01, 1983-1387-1387-1387), Verordnung über Desinfektion und Entwesung (SR 818.138.2, 1981-1786-1786-1786), Ordonnance sur l'interdiction de substances toxiques (SR 813.39, 1972-474-482-406)

AS 2005 2695

Verordnung
über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen
im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten
des Chemikaliengesetzes

vom 18. Mai 2005

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Stoffverordnung vom9. Juni 19861 2. Verordnung vom23. Dezember 19712 über verbotene giftige Stoffe 3. Giftverordnung vom19. September 19833 4. Verordnung vom 4. November 19814 über Desinfektion und Entwesung

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom3. Februar 19935 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen

Anhang 1

Eidgenössisches Departement des Innern ... Rekurskommission für Chemikalien

AS 1986 1254, 1988 911, 1989 270 2420, 1991 1981, 1992 1749, 1994 678, 1995 1491 4425 5505, 1997 697, 1998 2009 2863, 1999 39 1362 2045, 2000 703 1949, 2001 522 1758 3294, 2003 940 1345 5421, 2004 3209 4037

AS 1972 474 791, 1973 962, 1984 1521, 1986 208, 1998 2549

AS 1983 1387 1516, 1986 1254, 1992 1175, 1997 697, 1999 56 1362 2036, 2001 522 3294, 2002 1406 1517, 2003 5421

AS 1981 1786, 2002 573

2. Hochmoorverordnung vom21. Januar 19916

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümer und Bewirtschafter die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Sie sorgen insbesondere dafür, dass:

b. keine Bauten und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen vorgenommen werden, insbesondere durch den Abbau von Torf, das Pflügen von Moorböden und das Ausbringen von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Chemikalienverordnung vom18. Mai 20057 oder von Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom18. Mai 20058; ausgenommen sind, unter Vorbehalt von Buchstabe c, Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen;

3. Flachmoorverordnung vom7. September 19949

Art. 5 Abs. 2 Bst. b

Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass:

b. keine Bauten und Anlagen errichtet und keine Bodenveränderungen vorgenommen werden, insbesondere durch Entwässerungen, das Pflügen sowie das Ausbringen von Stoffen oder Zubereitungen im Sinne der Chemikalienverordnung vom18. Mai 200510 oder von Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom18. Mai 200511; ausgenommen sind, unter Vorbehalt der Buchstaben d und e, Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzziels dienen;

4. Waffenverordnung vom21. September 199812

Art. 3 Sprayprodukte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG) Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach Anhang 2.

Art. 17 Abs. 1 Bst. c

Verboten sind der Erwerb, die Herstellung und die Einfuhr folgender Munitionsarten:

c. Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, die die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere mit den Reizstoffen nach Anhang 2.

Anhang 2

Reizstoffe Als Reizstoffe gelten:

  1. CA (Brombenzylcyanid);

  2. CS (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril);

  3. CN (ω-Chloraetophenon);

  4. CR (Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).

5. Verordnung vom25. September 198913 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt

Art. 37 Abs. 1 Bst. g

6. Arzneimittelverordnung vom17. Oktober 200114

Art. 1 Abs. 1 Bst. g

Art. 40 Sachüberschrift und Abs. 2

Sachüberschrift aufgehoben

Nichtklinische Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften oder der Sicherheit von Prüfgegenständen sind unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach der Verordnung vom18. Mai 200515 über die Gute Laborpraxis durchzuführen.

Art. 41 und 42

7. PIC-Verordnung vom10. November 200416

Art. 3 Abs. 1 Bst. j

Wer einen Stoff oder eine Zubereitung nach Anhang 1 an eine einführende PIC- Vertragspartei ausführen will, muss für seine erste Ausfuhr pro Kalenderjahr und Empfängerland spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Folgendes mitteilen:

j. das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 53 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200517.

Art. 18

Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen des BUWAL nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom18. Mai 200518.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a) In der Schweiz verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Stoffe und Zubereitungen Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Anhang mit dem Symbol # gekennzeichnet sind, sind zugleich Stoffe und Zubereitungen, die dem PIC-Verfahren unterliegen (Anhang 2).

1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 Industriechemikalie 1,2-Dibromethan # 106-93-4 Pestizid 1,2-Dichlorethan # 107-06-2 2-Naphthylamin und seine Salze 91-59-8 Industriechemikalie 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure und 93-76-5 Pestizid ihre Salze # 2,4,5-Trichlorphenoxyacetylverbindungen 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionsäure und ihre Salze 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionylverbindungen 4-Aminobiphenyl und seine Salze 92-67-1 Industriechemikalie 4-Nitrobiphenyl 92-93-3 Industriechemikalie Aldrin # 309-00-2 Pestizid Arsen 7440-38-2 Asbest: Industriechemikalie Aktinolith # 77536-66-4 Anthophyllith # 77536-67-5 Amosit # 12172-73-5 Krokydolith # 12001-28-4 Tremolit # 77536-68-6 Chrysotil 12001-29-5 Benzidin und seine Salze 92-87-5 Industriechemikalie Benzol 71-43-2 Industriechemikalie Binapacryl # 485-31-4 Pestizid Brommethan 74-83-9 Industriechemikalie Cadmium 7440-43-9 Chlordan # 57-74-9 Pestizid Chlordecon (Kepon) 143-50-0 Pestizid Chloroform 67-66-3 Industriechemikalie Cholinchlorid Pestizid DDD 72-54-8 DDE 72-55-9 Pestizid DDT # 50-29-3 Pestizid Di-μ-oxo-di-n-butyl-stannylhydroxoboran 75113-37-0 Industriechemikalie (DBB) Dicofol 115-32-2 Pestizid Dinoseb, seine Acetate und Salze# 88-85-7 Pestizid Dinoterb 1420-07-1 Pestizid DNOC # 534-52-1 Pestizid Dieldrin # 60-57-1 Pestizid Endrin 72-20-8 Pestizid Ethylenoxid # 75-21-8 Pestizid FCKW: Alle vollständig halogenierten Industriechemikalie Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen Halogenierte Naphthaline (C10HnX8-n mit Industriechemikalie Halone: Alle vollständig halogenierten Industriechemikalie bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen HCH (gemischte Isomere) # 608-73-1 Pestizid Heptachlor # 76-44-8 Pestizid Heptachlorepoxid 1024-57-3 Pestizid Hexachlorbenzol # 118-74-1 Pestizid HFBKW: Alle teilweise halogenierten Industriechemikalie bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen HFCKW: Alle teilweise halogenierten Industriechemikalie Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen Isodrin 465-73-6 Pestizid Kelevan 4234-79-1 Pestizid Lindan # 58-89-9 Pestizid Methoxychlor 72-43-5 Pestizid Mirex 2385-85-5 Pestizid, Monomethyldibromdiphenylmethan 99688-47-8 Industriechemikalie Monomethyldichlordiphenylmethan Industriechemikalie Monomethyltetrachlordiphenylmethan 76253-60-6 Industriechemikalie Nonylphenol Pestizid, Nonylphenolethoxylate Pestizid, Octabromdiphenylether

Industriechemikalie Octylphenol Pestizid, Octylphenolethoxylate Pestizid, Parathion # 56-38-2 Pestizid Pentabromdiphenylether Industriechemikalie Pentachlorphenol und seine Salze sowie 87-86-5 Pestizid, Industrie- Pentachlorphenoxyverbindungen # chemikalie Perthane 72-56-0 Pestizid Polybromierte Biphenyle (PBB) # 36355-01-8 Industriechemikalie (hexa-) 27858-07-7 (octa-) 13654-09-6 (deca-) Polychlorierte Biphenyle (PCB) # 1336-36-3 Industriechemikalie Polychlorierte Terphenyle (PCT) # 61788-33-8 Industriechemikalie Quecksilberverbindungen, einschliesslich Pestizid anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen # Quintozen 82-68-8 Pestizid Strobane 8001-50-1 Pestizid Teeröle 8001-58-9, Industriechemikalie 61789-28-4, 84650-04-4, 90640-84-9, 65996-91-0, 90640-80-5, 65996-85-2, 8021-39-4, 122384-78-5 Telodrin 297-78-9 Pestizid Tetrachlorkohlenstoff 56-23-5 Industriechemikalie Tetrachlorphenol und seine Salze sowie Tetrachlorphenoxyverbindungen Toxaphen (Camphechlor) # 8001-35-2 Pestizid Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat # 126-72-7 Industriechemikalie Tris-azidirinyl-phosphinoxid 545-55-1 Industriechemikalie

8. Störfallverordnung vom27. Februar 199119

Art. 1 Abs. 2 Bst. a und c, Abs. 3 Bst. a und Abs. 5

Sie gilt für:

  1. Betriebe, in denen die Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle nach Anhang 1.1 überschritten werden;

  2. Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter nach der Verordnung vom 3. Dezember 199620 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RSD) oder den entsprechenden internationalen Übereinkommen transportiert oder umgeschlagen werden;

Die Vollzugsbehörde kann folgende Betriebe oder Verkehrswege im Einzelfall der Verordnung unterstellen, wenn sie auf Grund ihres Gefahrenpotenzials die Bevölkerung oder die Umwelt schwer schädigen könnten:

a. Betriebe mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen;

Für Betriebe oder Verkehrswege, die bei ausserordentlichen Ereignissen die Bevölkerung oder die Umwelt auf eine andere Weise als auf Grund ihrer Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, gefährlichen Güter oder auf Grund gentechnisch veränderter oder pathogener Mikroorganismen schwer schädigen könnten, sind die Vorschriften von Artikel 10 USG direkt anwendbar.

Art. 2 Abs. 3

AlsGefahrenpotenzial gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die infolge der Mengen und Eigenschaften der Stoffe, Zubereitungen, Sonderabfälle, Mikroorganismen oder gefährlichen Güter entstehen können.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

Der Inhaber eines Betriebs muss der Vollzugsbehörde einen Kurzbericht einreichen. Dieser umfasst:

b. eine Liste der Höchstmengen der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, sowie die anwendbaren Mengenschwellen;

Art. 10 Abs. 1 Fussnote

Der Inhaber von Eisenbahnanlagen, auf denen gefährliche Güter nach RSD21 transportiert werden, muss zu den durchgeführten Transporten alle zur Ermittlung und Beurteilung des Risikos erforderlichen Angaben wie Zeitpunkt, Klassierung und Masse sowie Abgangs- und Bestimmungsort periodisch erheben und der Vollzugsbehörde in aufbereiteter Form mitteilen.

Anhang 1.1 Titel Mengenschwellen für Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle Anhang 1.1 Ziff. 1 Anhang 1.1 Ziff. 21 Titel, Abs. 1 und 2

Stoffe oder Zubereitungen

Für Stoffe oder Zubereitungen, die in der Tabelle von Ziffer 3 aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Mengenschwellen.

Fürdie übrigen Stoffe oder Zubereitungen ermittelt der Inhaber die Mengenschwelle nach den in Ziffer 4 festgelegten Kriterien.

Anhang 1.1 Ziff. 3

Stoffe und Zubereitungen mit festgelegten Mengenschwellen (Ausnahmeliste) Nr. Stoffbezeichnung CAS Nr.1 MS (kg)2

Acetylen 74-86-2 5 000

4-Aminodiphenyl und seine Salze 1

Arsen(III)oxid, Arsen(III)säure und ihre Salze 100

Arsen(V)oxid, Arsen(V)säure und/oder ihre Salze 1 000

Benzidin und seine Salze 1

Benzin (Normalbenzin, Superbenzin) 200 000

Bis(chlormethyl)ether 542-88-1 1

Chlor 7782-50-5 200

Chlormethyl-methylether 107-30-2 1

Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7 1

Dimethylnitrosamin 62-75-9 1

Heizöl, Dieselöl 500 000

Hexamethylphosphortriamid 680-31-9 1

Kerosin 200 000

4,4’’-Methylen-bis (2-chloranilin) und seine Salze, 10 pulverförmig

2-Naphthylamin und seine Salze 1

Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen 1 000 (Nickelmonoxid, Nickeldioxide, Nickelsulfide, Trinickelsulfid, Dinickeltrioxid)

4-Nitrodiphenyl 92-93-3 1

Methylisocyanat 624-83-9 150

Polychlordibenzofurane, in TCDD-Äquivalenten 1 berechnet

Polychlordibenzodioxine (einschliesslich TCDD), 1 in TCDD-Äquivalenten berechnet

1,3-Propansulton 1120-71-4 1

Schwefeldichlorid 10545-99-0 1 000

Wasserstoff 1333-74-0 5 000

1 Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstract System

2 MS(kg) = Mengenschwelle in kg

Anhang 1.1 Ziff. 41

Giftigkeit Kriterien Werte für Kriterien

  1. EU-Klassie- T+ T, C Xn Xi rung

  2. akute Toxizität – oral(mg/kg) < 25 25 bis ≤ 200 200 bis ≤ 2000 – dermal – inhalativ

  3. SDR2 Klassierung 1 MS = Mengenschwelle

3 Verpackungsgruppe

Anhang. 1.1 Ziff. 42

Brand- und Explosionseigenschaften Kriterien Werte für Kriterien

  1. Brandgefährlichc. Flammpunkt (oC) ≤ 55 >55

  2. SDR3 Klassierung 1 MS = Mengenschwelle 2 Sicherheitsinstitut

4 Verpackungsgruppe

Anhang 2.1 Titel, Bst. b und e Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen muss beim Treffen der allgemeinen Sicherheitsmassnahmen insbesondere die folgenden Grundsätze berücksichtigen; er muss:

  1. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen soweit möglich durch weniger gefährliche ersetzen oder ihre Mengen beschränken;

  2. Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften geordnet lagern und in einem Verzeichnis erfassen;

Anhang 3.1 Titel Bst. a und b Der Inhaber eines Betriebs mit Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen muss:

  1. die Menge und die Standorte der im Betrieb vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle, welche nach Anhang 1.1 die Mengenschwellen überschreiten, in einem Verzeichnis erfassen; dieses ist bei wesentlichen Änderungen sofort und im Übrigen wöchentlich fortzuschreiben;

  2. die sicherheitstechnisch relevanten Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen nach Buchstabe a schriftlich festhalten;

Anhang 4.1 Titel Anhang 4.1 Ziff. 22 Titel

Liste der vorhandenen Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle pro Untersuchungseinheit

9. Gewässerschutzverordnung vom28. Oktober 199822

Art. 3 Abs. 3 Bst. c

Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es:

c. von Gleisanlagen stammt, bei denen langfristig sichergestellt ist, dass auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet wird, oder wenn Pflanzenschutzmittel bei der Versickerung durch eine mikrobiell aktive Bodenschicht ausreichend zurückgehalten und abgebaut werden.

Art. 7 Abs. 2 Bst. c

Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn durch die Einleitung des Abwassers:

c. der Klärschlamm der zentralen Abwasserreinigungsanlage, der nach dem Klärschlamm-Entsorgungsplan (Art. 18) als Dünger verwendet werden soll, die Anforderungen nach Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung vom18. Mai 200523 (ChemRRV) nicht erfüllt; oder

Art. 20 Abs. 3

Erfüllt Klärschlamm, der nach dem Klärschlamm-Entsorgungsplan als Dünger verwendet werden soll, die Anforderungen zur Abgabe nach Anhang 2.6 ChemRRV24 nicht, so informiert die Behörde so rasch wie möglich das BLW über die bei den Verursachern getroffenen und vorgesehenen Massnahmen.

Art. 21 Abs. 2

Geben sie Klärschlamm als Dünger ab, so gilt Anhang 2.6 ChemRRV25.

Art. 29 Abs. 1 Bst. d

Die Kantone bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzbereiche (Art. 19 GSchG) die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche. Die in Anhang 4 Ziffer 11 beschriebenen besonders gefährdeten Bereiche umfassen:

d. den Zuströmbereich Zo zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn das Wasser durch abgeschwemmte Pflanzenschutzmittel oder Nährstoffe verunreinigt ist.

Anhang 2 Ziff. 12 Abs. 5 Nr. 12 Nr. Parameter Anforderungen

Organische Pestizide 0,1 µg/l je Einzelstoff. Vorbehalten bleiben (Biozidprodukte und Pflanzenschutz- andere Werte auf Grund von Einzelstoffbeurteimittel ) lungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 2 Nr. 11 Nr. Parameter Anforderung

Organische Pestizide 0,1 µg/l je Einzelstoff. (Biozidprodukte und Pflanzenschutz- Vorbehalten bleiben andere Werte auf Grund von mittel ) Einzelstoffbeurteilungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

Anhang 4 Ziff. 212 Einleitungssatz und Bst. a Werden bei der Bodenbewirtschaftung in den Zuströmbereichen Zu und Zo wegen der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Düngern Gewässer verunreinigt, so legen die Kantone die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest. Als solche gelten beispielsweise:

a. Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger, welche die Kantone nach den Anhängen2.5 Ziffer 1.1 Absatz 4 und 2.6 Ziffer 3.3.1 Absatz 3 ChemRRV26 festlegen;

Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 2

Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge2.4 Ziffer 1,2.5 und 2.6 ChemRRV.

Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 2

Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge2.4 Ziffer 1,2.5 und 2.6 ChemRRV.

10. Luftreinhalte-Verordnung vom16. Dezember 198527 Anhang 1 Ziff. 71 Abs. 6 erster Satz

Für Stoffe, die nach Anhang 1.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom18. Mai 200528 zu einem Abbau der Ozonschicht führen und die nicht in der Tabelle unter Ziffer 72 als Stoffe der Klasse 1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden. …

11. Technische Verordnung vom10. Dezember 199029 über Abfälle

Art. 40 Abs. 1 Bst. a

Sonderabfälle dürfen in Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle nur verbrannt werden, wenn sie:

a. weniger als50 ppm der in Anhang 1.1 der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung vom18. Mai 200530 (ChemRRV) genannten halogenierten organischen Verbindungen enthalten;

Art. 44 Abs. 2

Darf der Kompost nach Anhang 2.6 der ChemRRV31 nicht abgegeben werden, so muss der Inhaber die Behörde informieren.

12. Verordnung vom12. November 198632 über den Verkehr mit Sonderabfällen

Art. 16 Abs. 2 Bst. b und c

Keine Bewilligung brauchen:

  1. Empfänger, die ausschliesslich gefährliche Stoffe und Zubereitungen entgegennehmen, zu deren Rücknahme sie nach Artikel 22 des Chemikaliengesetzes vom15. Dezember 200033 verpflichtet sind;

  2. Empfänger, die ausschliesslich Batterien oder Akkumulatoren entgegennehmen, zu deren Rücknahme sie nach Anhang 2.15 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom18. Mai 200534 verpflichtet sind, und die diese Batterien oder Akkumulatoren ausschliesslich zwischenlagern.

13. Verordnung vom14. Januar 199835 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte

Art. 1 Abs. 3

Die Vorschriften der Verordnung vom12. November 198636 über den Verkehr mit Sonderabfällen und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom18. Mai 200537 bleiben vorbehalten.

14. Freisetzungsverordnung vom25. August 199938

Art. 2 Abs. 4bis

Für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, die pathogene, aber nicht gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten oder sind, gilt die Biozidprodukteverordnung vom18. Mai 200539.

Art. 7 Abs. 2 Bst. a

Keine Bewilligung ist erforderlich für Freisetzungsversuche:

a. mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, deren Inverkehrbringen als Pflanzenschutzmittel, Dünger, pflanzliches Vermehrungsmaterial oder als Biozidprodukt bereits bewilligt worden ist;

Art. 13 Abs. 2 Bst. j und k

Die Bewilligung wird, je nach Verwendungszweck der Organismen, von einem der folgenden Bundesämter im Rahmen des jeweils massgeblichen Bewilligungsverfahrens erteilt:

Verwendungszweck Bewilligungs- massgebliches Bewilligungsverfahren behörde

  1. Biozidprodukte, die BAG (Anmel- Biozidprodukteverordnung vom18. Mai gentechnisch veränder- destelle für 200540 te Organismen enthal- Chemikalien) ten oder sind

  2. alle übrigen Ver- BUWAL Freisetzungsverordnung vom25. August 1999 wendungszwecke

Art. 16 Abs. 3

Vorbehalten bleiben entsprechende Bestimmungen über die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen nach der Lebensmittelgesetzgebung, der Heilmittelgesetzgebung, der Chemikaliengesetzgebung und der Gesetzgebung über landwirtschaftliche Produktionsmittel.

Art. 24 Abs. 3

Die Bewilligung bzw. Zustimmung auf Grund der Beurteilung der Umweltdaten ist auf höchstens zehn Jahre befristet. Sie wird jeweils für höchstens zehn weitere Jahre verlängert, wenn die zuständige Behörde unter Einbezug allfälliger neuer Erkenntnisse zum Schluss kommt, dass die Anforderungen von Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c weiterhin erfüllt sind.

Art. 28 Abs. 1 Bst. j

Die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) wird durchgeführt:

j. bei Biozidprodukten nach der Biozidprodukteverordnung vom18. Mai 200541.

15. Lebensmittelverordnung vom 1. März 199542

Art. 276 Abs. 4

Der Bewilligung durch das Bundesamt bedürfen Verfahren zur Aufbereitung und Desinfektion von Trinkwasser.

16. Verordnung vom 1. März 199543 über Gebrauchsgegenstände

Art. 26 Abs. 3

Für die Behandlung von textilen Materialien nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen folgende Stoffe nicht verwendet werden:

  1. Arsen und seine Verbindungen;

  2. Blei und seine Verbindungen;

  3. para-Phenylendiamin;

  4. Pikrinsäure.

Art. 30 Abs. 1

Für die Herstellung von Gegenständen nach Artikel 29 dürfen keine Substanzen (Farbstoffe, Pigmente, Lösungsmittel, Weichmacher, Füllstoffe oder Konservie- rungsmittel) in einer Menge oder in einer Weise verwendet werden, welche die Gesundheit gefährden kann. Die akut-orale Letaldosis der Gesamtrezeptur darf 2000 mg pro Kilogramm Körpergewicht nicht unterschreiten.

Anhang 2 letztes Lemma

17. Sömmerungsbeitragsverordnung vom29. März 200044

Art. 10 Abs. 1 Bst. d vierter Satz

… Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss bleibt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung vom18. Mai 200545 vorbehalten.

18. Dünger-Verordnung vom10. Januar 200146

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Düngern.

Die Verordnung gilt nicht:

  1. für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind;

  2. für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind.

Im Übrigen gelten für den Umgang mit Düngern die Bestimmungen der Chemikalienverordnung vom18. Mai 200547 (ChemV) und des Anhangs2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom18. Mai 200548 (ChemRRV).

Art. 2 Abs. 1

Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen genügen; dies gilt nicht für Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an den Endverbraucher abgegeben werden.

Art. 3 Bst. d

Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er:

d. ausschliesslich Stoffe enthält, die, sofern sie unter die ChemV49 fallen, nach dieser eingestuft, beurteilt und angemeldet wurden.

Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1, 1bis und 4

Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:

b. Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie: 1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches und tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird, 1bis. Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes pflanzliches und tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird, 4. Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form aus der kommunalen Abwasserreinigung, der zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird;

Art. 15 Bst. e

Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

e. die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8–15 und 39–50 ChemV50.

Art. 16 Abs. 1 Bst. h

Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

h. die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8–15 und 39–50 ChemV51.

Art. 19 Abs. 4

Art. 20 Bst. g

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

g. die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8–15 und 39–50 ChemV52.

Gliederungstitel vor Artikel 21a

Kapitel 3a Anforderungen an Dünger für die Abgabe

Art. 21a

Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel noch Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben werden.

Das Bundesamt kann auf Antrag Ausnahmen gewähren für die Beigabe von Nitrifikationshemmern, die als Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden eingesetzt werden sollen, zu stickstoffhaltigen Mineraldüngern; die Ausnahme wird nur gewährt, wenn die Verwendung solcher Gemische die Bodenfruchtbarkeit nicht gefährden kann.

Art. 23 Abs. 1,2 und 4

Das Departement bezeichnet die Düngertypen der Düngerliste gemäss Artikel 7, die nach Artikel 160 Absatz 7 LwG eingeführt werden dürfen.

Düngertypen gemäss Absatz 1 dürfen nur in der Originalverpackung, wie sie der Hersteller oder Inverkehrbringer im Herkunftsland auf den Markt bringt, eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften von Artikel 24 müssen dabei erfüllt sein.

Aufgehoben

Art. 24 Abs. 3 und 6

Gebrauchsanweisungen, Vorschriften über die Verwendbarkeit des Düngers und Auflagen zu seiner Verwendung müssen direkt auf der Verpackung angebracht oder auf einem separaten beigelegten Blatt aufgeführt sein.

Aufgehoben

Art. 24a Gebrauchsanweisungen

Die Gebrauchsanweisung muss enthalten:

  1. eine Dosierungsvorschrift mit der Angabe der Menge, die für die gewünschte Wirkung erforderlich und ausreichend ist;

  2. Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung;

  1. den Hinweis, dass das Erzeugnis bei nicht fachgerechter Verwendung die Fruchtbarkeit des Bodens gefährden, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigen oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflussen kann;

  2. die Angabe, welche Verwendungen, insbesondere nach Anhang 2.6 ChemRRV53, verboten sind.

Werden Kompost, Gärgut oder Presswasser abgegeben, so gilt der Lieferschein nach Anhang 2.6 Ziffer 2.3.1 ChemRRV oder die Sackaufschrift als Gebrauchsanweisung, wenn sie die Angaben nach Absatz 1 enthalten.

Wird Hofdünger von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an den Endverbraucher abgegeben (beispielsweise mittels Abnahmeverträgen), so gelten die Grundlagen der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten für die Düngung als Gebrauchsanweisung.

Wird Hofdünger in Säcken abgegeben, so gelten als Gebrauchsanweisung die für den jeweiligen Abnehmer anwendbaren Düngungsempfehlungen. Es muss eine Sackaufschrift angebracht werden, die mindestens folgende Angaben enthält:

  1. alle Angaben nach Absatz 1;

  2. die Nutztierart, von welcher der Hofdünger stammt;

  3. das Gewicht;

  4. den Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz;

  5. den Gehalt an Gesamtstickstoff, Phosphor und Kalium.

Art. 30 Abs. 1 und 3

Das Bundesamt holt vor der Zulassung die Stellungnahmen der betroffenen Bundesstellen ein. Deren Mitwirkung richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199754.

Das Bundesamt und die Anmelde- sowie die Beurteilungsstellen nach der ChemV55 stellen einander, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Daten zur Verfügung, die sie im Rahmen dieser Verordnung, der ChemV oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen regeln, erhoben haben. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

Art. 30a Befugnisse des Bundesamtes

Das Bundesamt kann:

a. über die begriffliche Zuordnung von Düngern entscheiden;

  1. Methoden für die Entnahme, Aufbereitung und Analyse von Proben sowie für die Berechnung und Auswertung der Ergebnisse erarbeiten und veröffentlichen;

  2. die Stellen, welche Dünger untersuchen, anerkennen und beraten;

  3. der Fachberatung nach Artikel 21 ChemRRV56 Unterlagen über die Verwendung von Düngern zur Verfügung stellen.

Es kann die Abgabe von Kompost, Gärgut oder Presswasser, welche die Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 Absatz 1 ChemRRV um höchstens 50 Prozent überschreiten, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn:

  1. die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder

  2. die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugsgebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnahmen sorgt.

Erteilt es eine Bewilligung nach Absatz 2, so schränkt es die Abgabemenge so ein, dass die Schadstofffracht des Komposts, des Gärguts oder des Presswassers pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 Absatz 1 ChemRRV.

Das Bundesamt und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe c können bei den Herstellern von Düngern, namentlich bei den Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben nehmen.

Art. 32 Abs. 2

Es legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom Gehalt an wertbestimmenden und wertvermindernden Stoffen (Toleranzen) fest. Davon ausgenommen sind die Grenz- und Richtwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2 sowie Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a ChemRRV57.

19. Futtermittel-Verordnung vom26. Mai 199958

Art. 26 Abs. 2 und 3

Beim Vollzug von Vorschriften über Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das Bundesamt das Verfahren unter Beizug des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Das Bundesamt entscheidet mit Zustimmung des BUWAL und des BAG.

Beim Vollzug von Vorschriften über andere als in Absatz 1 aufgeführte Futtermittel richtet sich die Mitwirkung des BUWAL nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199759.

20. Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199560

Art. 74 Abs. 1

Für die amtlich angeordneten Desinfektionen dürfen nur Mittel angewandt werden, die nach der Biozidprodukteverordnung vom18. Mai 200561 in Verkehr gebracht werden dürfen.

21. Waldverordnung vom30. November 199262

Art. 25

Die ausnahmsweise Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen im Wald richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom18. Mai 200563.

Art. 26 und 27

Art. 29 Bst. b

Die Kantone bekämpfen die Auswirkungen von Waldschäden durch:

b. das Entrinden oder das Behandeln von Holz, von dem eine besondere Gefahr der Ausbreitung von Schädlingen oder Krankheiten ausgeht, mit Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Pflanzenschutzmittelverordnung vom18. Mai 200564 am Schlagort, wenn es ausnahmsweise nicht auf geeignete Plätze geführt werden kann;

22. Sprengstoffverordnung vom27. November 200065

Art. 1 Verhältnis zur Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung

Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind ungeachtet der gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Eigenschaften der in ihnen enthaltenen Stoffe, ausschliesslich nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verpacken und zu kennzeichnen; ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube. Die Vernichtung und die Entsorgung richten sich nach den Artikeln 107–109 dieser Verordnung.

Die Vorschriften der Chemikalienverordnung vom18. Mai 200566 und der Störfallverordnung vom27. Februar 199167 bleiben vorbehalten.

III

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

18. Mai 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz