Quelle

916.171

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV)
(DüV)

vom 10. Januar 2001 (Stand am 12. Juli 2005)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a, 160 Absätze 1–5, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19981 (LwG), auf Artikel 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19832 (USG), auf Artikel 17 des Gentechnikgesetzes vom21. März 20033 (GTG) auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19664 (TSG), und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom24. Januar 19915 (GSchG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse (THG),7 verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 18 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Düngern.

Die Verordnung gilt nicht:

  1. für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind;

  2. für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind.

Im Übrigen gelten für den Umgang mit Düngern die Bestimmungen der Chemikalienverordnung vom18. Mai 20059 (ChemV) und des Anhangs2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom18. Mai 200510 (ChemRRV).

AS 2001 522

Art. 2 Zulassungspflicht

Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen genügen; dies gilt nicht für Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an den Endverbraucher abgegeben werden.11

Ein Dünger ist zugelassen, wenn:

  1. er einem Düngertyp der Düngerliste entspricht; oder

  2. einer oder mehreren Personen oder Firmen eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.

Art. 3 Voraussetzungen für die Zulassung

Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er:

  1. sich zur vorgesehenen Verwendung eignet;

  2. bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann;

  3. bei vorschriftsgemässem Gebrauch Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen;

  4. 12 ausschliesslich Stoffe enthält, die, sofern sie unter die ChemV13 fallen, nach dieser eingestuft, beurteilt und angemeldet wurden.

Art. 4 Verwendungsverbot

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann Produkte bestimmen, die nicht als Dünger verwendet werden dürfen, wenn das Inverkehrbringen dieser Produkte nicht zugelassen ist.

Wird ein Dünger aus der Liste nach Artikel 7 gestrichen oder die Bewilligung nach

Artikel 11 widerrufen, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt, BLW)

ein unverzügliches Verwendungsverbot für das betreffende Produkt erlassen, wenn Nebenwirkungen mit schwerwiegenden Folgen zu erwarten sind.14

Art. 4a15 Vorsorgemassnahmen

Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das Bundesamt:

  1. die Zulassung eines Düngers verweigern, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen;

  2. die Zulassung eines in der Liste nach Artikel 7 aufgeführten Düngers aufheben oder zusätzliche Anforderungen festlegen;

  3. die Bewilligung eines nach Artikel 10 zugelassenen Düngers widerrufen, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.

Art. 5 Begriffe

Dünger sind Stoffe, die der Pflanzenernährung dienen.16

Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form;

  2. 17 Recyclingdünger: Dünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie:

1.18 Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches und tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird, 1bis.19 Gärgut: fachgerecht unter Luftabschluss vergärtes pflanzliches und tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird, 1ter.20 Presswasser: bei der Vergärung von pflanzlichem und tierischem Material anfallendes Wasser, das zu Düngezwecken verwendet wird, gemäss Ziff. II18 der V vom18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in 2. unverrottetes pflanzliches Material wie Gemüse-, Brennerei- und Mostereiabfälle oder Extraktionsschrot, 3. Erzeugnisse aus mineralischen Abfällen oder tierischen Abfällen wie Knochen-, Fleisch-, Blut-, Horn-, Klauen- oder Ledermehl, 4.21 Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form aus der kommunalen Abwasserreinigung, der zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, für Rekultivierungen oder für künstliche Kulturerden verwendet wird;

c. Mineraldünger: Erzeugnisse, die aus Naturstoffen oder chemisch hergestellt werden, und Stoffe wie Cyanamid und Harnstoff, wie: 1. Mineralische Einnährstoffdünger: Dünger, die: – nur ein Makronährelement (Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium oder Schwefel) enthalten und davon mindestens

Prozent, oder – nur ein Makronährelement enthalten und davon mindestens 3 Prozent, wobei das Element in Verbindung mit Kalium, Magnesium oder Schwefel als Begleition vorliegt, 2. Mineralische Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger): Dünger, die: – von mindestens zwei der Makronährelemente Stickstoff, Phosphor und Kalium insgesamt mindestens 3 Prozent enthalten, oder – eines der Makronährelemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten und Calcium, Magnesium oder Schwefel nicht nur als Begleition (insgesamt mindestens 3 Prozent dieser Elemente);

d. Organische und organisch-mineralische Dünger: Dünger, die: – mindestens 10 Prozent organischer Substanz enthalten, und – insgesamt mindestens 3 Prozent von einem oder mehreren folgender Stoffe: Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium oder Schwefel, und/oder – insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren der Spurennährstoffe Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Stoffe;

  1. Dünger mit Spurennährstoffen: Dünger, die mindestens 0,01 Prozent von einem oder insgesamt mindestens 0,005 Prozent von mehreren Spurennährstoffen (Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink) oder mindestens 3 Prozent eines nützlichen Nährstoffes (Natrium oder Silizium) enthalten;

  2. Zusätze zu Düngern: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften oder die Wirkung von Düngern verbessern oder ihre Anwendung erleichtern;

  1. Kompostierungsmittel: Erzeugnisse, welche das Verrotten organischer Abfälle fördern;

  2. Bodenverbesserungsmittel: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften des Bodens verbessern;

  3. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen: Erzeugnisse, welche die Entwicklung landwirtschaftlicher Nutzpflanzen fördern, indem sie vermehrt Nährstoffe zur Verfügung stellen oder symbiotische Leistungen erbringen;

  4. 22 sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs, sofern sie nicht andernorts in dieser Verordnung vorkommen, welche der Pflanzenernährung dienen (Algenprodukte, Nesselbrühe, Gesteinsmehl und ähnliche Erzeugnisse);

  5. Mischungen der Erzeugnisse nach den Buchstaben a–j;

  6. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden: Erzeugnisse, welche die Umwandlungsvorgänge von Nährstoffen oder deren Freisetzung durch Bodenorganismen verändern.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers.

Art. 6 Berechtigte Personen und Firmen

NurPersonen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen.

An Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Ausland kann eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.

2. Kapitel Zulassung von Düngern

1. Abschnitt Zulassung auf Grund der Aufnahme in die Düngerliste

Art. 7 Düngerliste

Dünger der folgenden Düngerkategorien sind zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen:

  1. Mineralische Einnährstoffdünger;

  2. Mineralische Mehrnährstoffdünger;

  3. Organische oder organisch-mineralische Dünger;

  4. Dünger mit Spurennährstoffen;

  5. Mineralische und organische Bodenverbesserungsmittel;

  1. 23 Hof- und Recyclingdünger;

  2. Zusätze zu Hofdüngern.

In der Düngerliste sind die Typenbezeichnungen und die Anforderungen festgelegt, welchen die einzelnen Dünger genügen müssen.

Das Departement erlässt die Düngerliste. Es nimmt neue Düngertypen in der Regel auf Antrag von Personen oder Firmen mit Sitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz hin auf.

Das Bundesamt kann Düngertypen provisorisch für längstens zwei Jahre zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllen.

Wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch eines Düngers der Düngerliste unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet oder nicht Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen, kann das Bundesamt zeitlich befristet für diesen Dünger zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung für das Inverkehrbringen aufheben.

Art. 8 Voraussetzungen für die Aufnahme

Düngertypen werden in die Düngerliste aufgenommen, wenn sie:

  1. die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen;

  2. Wirkstoffe enthalten, deren Wirksamkeit und Sicherheit bekannt sind;

  3. nicht aus tierischen Produkten wie Fleisch-, Knochen- und Blutmehl hergestellt sind.

In die Düngerliste aufgenommen werden auch Düngertypen, die in der Schweiz bewilligt sind und in einem Land mit vergleichbaren Zulassungsbedingungen mit gleichartigen wertbestimmenden Eigenschaften zugelassen sind. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verlässt sich das Departement auf die Angaben im Verzeichnis der Dünger im Herkunftsland; weitergehende Angaben berücksichtigt es, soweit sie ihm zur Kenntnis gebracht werden.

Düngertypen werden nur in die Düngerliste aufgenommen, wenn der Schutz der erstanmeldenden Person in der Schweiz gewährleistet ist; Artikel 13 Absätze2 und

findet sinngemäss Anwendung.

Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 9 Änderung der Düngerliste

Das Departement kann:

  1. die Anforderungen an einen Düngertyp ändern, wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch dieses Düngertyps unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet;

  2. einen Düngertyp aus der Düngerliste streichen, wenn neue Erkenntnisse ergeben, dass sich der Düngertyp zur vorgesehenen Verwendung nicht eignet oder dass der vorschriftsgemässe Gebrauch dieser Dünger unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.

2. Abschnitt Zulassung auf Grund eines Bewilligungsverfahrens

Art. 10 Bewilligungspflicht

Folgende Dünger bedürfen zur Zulassung einer Bewilligung des Bundesamtes:

  1. Dünger, die keinem Düngertyp der Düngerliste entsprechen;

  2. Dünger der folgenden Düngerkategorien: 1. Zusätze zu Düngern mit Ausnahme der Hofdüngerzusätze, 2. Kompostierungsmittel, 3. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen, 4. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden, 5. Mischungen von Düngern der Kategorien nach den Ziffern 1–4 unter sich und mit Düngerkategorien nach Artikel 7.

Eine Bewilligung für das Inverkehrbringen ist in jedem Falle erforderlich für Dünger, denen Mikroorganismen zugesetzt wurden oder die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten. Dies gilt auch für Dünger, die einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen.

Art. 11 Bewilligung

Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

Das Bundesamt kann die Bewilligung befristen, mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschreiben. Es bestimmt die Bezeichnung des Düngers.

Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 24 der Freisetzungsverordnung vom25. August 199924 erfüllt sind.

Dünger, die mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Bewilligung.

Die Bewilligung gilt nur solange, als der Dünger den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht. Das Bundesamt kann Änderungen von Eigenschaften, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewilligen.

Eine Bewilligung wird hinfällig, wenn der Dünger einem Düngertyp entspricht, der in die Düngerliste aufgenommen wird.

Auch nach der Zulassung sind neue Erkenntnisse über den Dünger vom Bewilligungsinhaber dem Bundesamt laufend und unaufgefordert mitzuteilen.

Das Bundesamt kann eine Bewilligung jederzeit mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen versehen oder widerrufen, wenn:

  1. die Bewilligung auf Grund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt worden ist;

  2. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber den Dünger nicht wie vorgeschrieben bezeichnet oder wenn sie oder er trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet;

  3. ein bewilligter Dünger nicht mehr den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht oder wenn zusätzliche Angaben, die auf Grund neuer Erkenntnisse vom Bundesamt verlangt worden sind, nicht fristgerecht eingereicht wurden;

  4. neue Erkenntnisse zeigen, dass sich der Dünger zur vorgesehenen Verwendung nicht eignet oder der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.

Art. 12 Provisorische Bewilligung

Das Bundesamt kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während maximal fünf Jahren nach Einreichung des Gesuches für einen Dünger eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn dieser geeignet erscheint und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann und wenn:

  1. ein lange dauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten ist, aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind; oder

  2. erste Erfahrungen aus der landwirtschaftlichen Praxis für die Erteilung einer definitiven Bewilligung notwendig sind.

Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur provisorisch bewilligt, wenn die Anforderungen nach Artikel 24 der Freisetzungsverordnung vom25. August 199925 erfüllt sind.

Art. 13 Zweitbewilligung

Wer einen bereits bewilligten Dünger in Verkehr bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 16 einreichen.

Das Bundesamt kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers verzichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit der Zweitgesuchsteller nachweist:

  1. dass er vom Inhaber der Bewilligung ermächtigt worden ist, dessen Daten zu benützen; oder

  2. dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich zweifelsfrei um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt.

Für die Dauer von fünf Jahren nach dem Entscheid, der auf nachgeforderten Unterlagen basiert, aber mindestens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Buchstabe b, darf das Bundesamt ohne Zustimmung des Inhabers der ersten Bewilligung auch nicht auf die Daten zurückgreifen, die das Bundesamt von diesem auf Grund neuer Erkenntnisse für einen neuen Entscheid verlangt hatte.

3. Abschnitt Zulassungsverfahren

Art. 14 Verfahren

Die vollständigen Gesuchsunterlagen sind dem Bundesamt einzureichen.

Das Bundesamt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.

Das Departement kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln, insbesondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.

Art. 15 Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in die Düngerliste

Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz;

  2. vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngertyps;

  3. genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Düngertyps und dessen Eignung zur vorgesehenen Verwendung;

  4. den Nachweis, dass der Düngertyp bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann.

e.26 die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8–15 und 39–50 ChemV27.

Art. 16 Gesuchsunterlagen für eine Bewilligung

Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz;

  2. die Bezeichnung, unter welcher der Dünger in Verkehr gebracht werden soll;

  3. den Ort, wo der Dünger hergestellt, verpackt oder umgepackt wird;

  4. Name und Adresse des Herstellers des Düngers und der darin enthaltenen Wirkstoffe;

  5. vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngers;

  6. genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Düngers und dessen Eignung zur vorgesehenen Verwendung;

  7. den Nachweis, dass der Dünger bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann.

  8. 28 die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8–15 und 39–50 ChemV29.

Für Zusätze zu Düngern, für Kompostierungsmittel, für Bodenverbesserungsmittel, für sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs und für Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden müssen keine Unterlagen zum Nachweis der Eignung zur vorgesehenen Verwendung geliefert werden. Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die Eignung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde.

Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom25. August 199930 erfüllen.

Der Gesuchsteller hat Beweismittel, insbesondere Berichte über wissenschaftliche Untersuchungen zur Eignung und Sicherheit eines Düngers, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Veröffentlichungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.

Beweismittel aus einem anderen Land werden anerkannt, soweit die für die Anwendung des Düngers relevanten Bedingungen in den betreffenden Gebieten in Bezug auf Landwirtschaft, Düngung und Umwelt – einschliesslich der Witterungsverhältnisse – vergleichbar mit den schweizerischen Bedingungen sind.

Das Bundesamt kann bei Düngern, die nur in geringen Mengen und lokal in Verkehr gebracht werden, ausnahmsweise auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, e und f ganz oder teilweise verzichten.

Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das Bundesamt dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Art. 17 Berücksichtigung ausländischer Gesuchsunterlagen

Ist ein Dünger bereits in einem Land mit vergleichbaren Vorschriften zugelassen, werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach den Artikeln15 und 16 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden.

Art. 18 Prüfung des Gesuches

Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es beschränkt sich in der Regel darauf, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.

Es führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller:

  1. bei den Versuchen und Erhebungen nicht mitwirkt, indem er beispielsweise den Dünger nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt;

  2. die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei solchen Versuchen und Erhebungen ohne Verschulden des Bundesamtes oder eines Dritten entstehen könnten.

Falls ein Dünger aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, führt es die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls notwendigen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei weder die Umwelt noch der Mensch gefährdet werden; dazu hört es vorgängig das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) an.

3. Kapitel Anmeldung

Art. 19 Anmeldepflicht

Wer einen Dünger, der einem Düngertyp der Düngerliste entspricht, in Verkehr bringen will, muss diesen beim Bundesamt anmelden. Die Anmeldung muss alle fünf Jahre vom Anmelder bestätigt werden.

Das Departement kann Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorsehen.

Dünger, die mit einer Anmeldung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Anmeldung.

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Art. 20 Unterlagen für die Anmeldung

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse des Anmelders;

  2. die Bezeichnung des Düngers;

  3. Definition des Düngers (Düngertyp);

  4. das Ausgangsmaterial und die Zusammensetzung;

  5. die Gebrauchsanweisung;

  6. den Verwendungszweck;

  7. 32 die Einstufung und Kennzeichnung des Düngers nach den Artikeln 8–15 und 39–50 ChemV33.

Art. 21 Änderungen, Erlöschen

Die Anmeldung gilt nur solange, als das Produkt den bei der Anmeldung gemachten Angaben entspricht.

Für Dünger, deren Anmeldung nach Artikel 19 Absatz 1 nicht bestätigt ist, erlischt die Anmeldung.

Kapitel 3a:34 Anforderungen an Dünger für die Abgabe

Art. 21a

Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel noch Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden beigegeben werden.

Das Bundesamt kann auf Antrag Ausnahmen gewähren für die Beigabe von Nitrifikationshemmern, die als Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden eingesetzt werden sollen, zu stickstoffhaltigen Mineraldüngern; die Ausnahme wird nur gewährt, wenn die Verwendung solcher Gemische die Bodenfruchtbarkeit nicht gefährden kann.

4. Kapitel Einfuhr

Art. 22

Dünger dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach Artikel 2 zugelassen sind.

Art. 23 Einfuhr von Düngern nach Artikel 160 LwG

Das Departement bezeichnet die Düngertypen der Düngerliste gemäss Artikel 7, die nach Artikel 160 Absatz 7 LwG eingeführt werden dürfen.35

Düngertypen gemäss Absatz 1 dürfen nur in der Originalverpackung, wie sie der Hersteller oder Inverkehrbringer im Herkunftsland auf den Markt bringt, eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften von Artikel 24 müssen dabei erfüllt sein.36

Für diese eingeführten Dünger sind die Artikel 19–21,26 und 28 anwendbar, wenn sie in Verkehr gebracht werden.

...37

5. Kapitel Bezeichnungen, Kennzeichnung

Art. 24 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften

Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Düngern dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass der Käufer oder der Verwender über die Eigenschaften, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Düngers getäuscht werden kann.

Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

  1. Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder bei bewilligten Düngern nach der Vorschrift des Bundesamtes;

  2. Art und Gehalt der Inhalts- und Zusatzstoffe;

  3. Handelsname, soweit vorhanden;

  4. Name und Adresse der für das Inverkehrbringen oder den Import verantwortlichen Firma;

  5. 38 Ausgangsmaterialien bei Recyclingdüngern oder Düngern, die solche enthalten.

Gebrauchsanweisungen, Vorschriften über die Verwendbarkeit des Düngers und Auflagen zu seiner Verwendung müssen direkt auf der Verpackung angebracht oder auf einem separaten beigelegten Blatt aufgeführt sein.39

Die Angaben müssen gut lesbar, unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache gemacht werden.

Das Departement regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die einzelnen Düngertypen.

...40

Art. 24a41 Gebrauchsanweisungen

Die Gebrauchsanweisung muss enthalten:

a. eine Dosierungsvorschrift mit der Angabe der Menge, die für die gewünschte Wirkung erforderlich und ausreichend ist;

  1. Angaben über die Lagerung, Unschädlichmachung und Beseitigung;

  2. den Hinweis, dass das Erzeugnis bei nicht fachgerechter Verwendung die Fruchtbarkeit des Bodens gefährden, den Zustand der Gewässer und der Luft beeinträchtigen oder die Qualität der Pflanzen nachteilig beeinflussen kann;

  3. die Angabe, welche Verwendungen, insbesondere nach Anhang 2.6 ChemRRV42, verboten sind.

Werden Kompost, Gärgut oder Presswasser abgegeben, so gilt der Lieferschein nach Anhang 2.6 Ziffer 2.3.1 ChemRRV oder die Sackaufschrift als Gebrauchsanweisung, wenn sie die Angaben nach Absatz 1 enthalten.

Wird Hofdünger von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an den Endverbraucher abgegeben (beispielsweise mittels Abnahmeverträgen), so gelten die Grundlagen der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten für die Düngung als Gebrauchsanweisung.

Wird Hofdünger in Säcken abgegeben, so gelten als Gebrauchsanweisung die für den jeweiligen Abnehmer anwendbaren Düngungsempfehlungen. Es muss eine Sackaufschrift angebracht werden, die mindestens folgende Angaben enthält:

  1. alle Angaben nach Absatz 1;

  2. die Nutztierart, von welcher der Hofdünger stammt;

  3. das Gewicht;

  4. den Gehalt an Trockensubstanz und organischer Substanz;

  5. den Gehalt an Gesamtstickstoff, Phosphor und Kalium.

Art. 2543 Deklaration gentechnisch veränderter Dünger

Dünger, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X» oder «aus genetisch verändertem X» gekennzeichnet sein.

Dünger, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als einem Masseprozent enthalten, kann das Bundesamt im Einvernehmen mit den andern am Zulassungsverfahren beteiligten Ämtern im Einzelfall von der Deklarationspflicht befreien.

Art. 26 Anpreisungen

Dünger dürfen nur angepriesen und zu Reklamezwecken abgegeben werden, wenn sie zugelassen sind. Die Anpreisungen dürfen keine täuschenden Angaben enthalten.

In sämtlichen Anpreisungen (Prospekte, Inserate usw.) sind deutlich erkennbar anzugeben:

  1. Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder bei bewilligten Düngern nach der Vorschrift des Bundesamtes;

  2. Handelsname soweit vorhanden;

  3. Zusammensetzung und wertbestimmende Gehalte.

6. Kapitel Information und Umsatzstatistik

Art. 27 Information der Öffentlichkeit

Das Bundesamt kann ein Verzeichnis der bewilligten Dünger herausgeben. Das Verzeichnis darf keine vertraulichen Angaben enthalten.

Art. 28 Umsatzstatistik

Firmen und Personen, welche Dünger herstellen und/oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, auf Anfrage hin dem Bundesamt Angaben über ihre umgesetzten Produkte und Mengen zu machen. Die Umsatzstatistik unterliegt den Bestimmungen der Verordnung vom30. Juni 199344 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

7. Kapitel Vollzug und Kontrolle

Art. 29 Vollzug

Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung und die hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Dünger und kontrolliert die Erfüllung der Anmeldepflicht.

Die Kantone kontrollieren, ob in Verkehr gebrachte Dünger die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen und ob die auf diese Verordnung gestützten Verwendungsverbote eingehalten werden. Das Bundesamt nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr und koordiniert die Vollzugsaufgaben der Kantone.45

Die Vollzugsorgane können Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.

Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird. Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Dünger gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken, umarbeiten oder in Verkehr bringen.

Die Vollzugsorgane sind ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der Firma oder Person, welche die Dünger gewinnt, herstellt, importiert, neu verpackt, umarbeitet oder in Verkehr bringt, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

Art. 30 Zusammenarbeit der Behörden

Das Bundesamt holt vor der Zulassung die Stellungnahmen der betroffenen Bundesstellen ein. Deren Mitwirkung richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 199746.47

Bei der Zulassung von Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das Bundesamt das Verfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung vom25. August 199948.

Das Bundesamt und die Anmelde- sowie die Beurteilungsstellen nach der ChemV49 stellen einander, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Daten zur Verfügung, die sie im Rahmen dieser Verordnung, der ChemV oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen regeln, erhoben haben. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.50

Art. 30a51 Befugnisse des Bundesamtes

Das Bundesamt kann:

  1. über die begriffliche Zuordnung von Düngern entscheiden;

  2. Methoden für die Entnahme, Aufbereitung und Analyse von Proben sowie für die Berechnung und Auswertung der Ergebnisse erarbeiten und veröffentlichen;

  3. die Stellen, welche Dünger untersuchen, anerkennen und beraten;

  4. der Fachberatung nach Artikel 21 ChemRRV52 Unterlagen über die Verwendung von Düngern zur Verfügung stellen.

Es kann die Abgabe von Kompost, Gärgut oder Presswasser, welche die Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 Absatz 1 ChemRRV um höchstens 50 Prozent überschreiten, für eine beschränkte Dauer bewilligen, wenn:

  1. die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder

  2. die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugsgebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnahmen sorgt.

Erteilt es eine Bewilligung nach Absatz 2, so schränkt es die Abgabemenge so ein, dass die Schadstofffracht des Komposts, des Gärguts oder des Presswassers pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1 Absatz 1 ChemRRV.

Das Bundesamt und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe c können bei den Herstellern von Düngern, namentlich bei den Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben nehmen.

Art. 31 Aufgaben der Zollorgane

Die Zollorgane informieren das Bundesamt über die Einfuhr von Düngern.

Die Zollorgane können die vom Bundesamt bezeichneten Dünger, die in der Schweiz nicht zum Verkehr zugelassen sind, sowie Dünger, die von Personen eingeführt werden, welche die erforderliche Bewilligung nicht besitzen, zurückbehalten oder an der Grenze zurückweisen.

Gegen Verfügungen nach Absatz 2 kann innert zehn Tagen Einsprache erhoben werden.

Gegen Entscheide über Einsprachen nach Absatz 3 richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.

Art. 32 Probenahme, Analyse, Toleranzen und Einschränkung

Das Departement kann Probenahme- und Analysenvorschriften erlassen.

Es legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom Gehalt an wertbestimmenden und wertvermindernden Stoffen (Toleranzen) fest. Davon ausgenommen sind die Grenz- und Richtwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2 sowie Ziffer 5.1 Absatz 1 Buchstabe a ChemRRV53.54

8. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Dünger-Verordnung vom26. Januar 199455 wird aufgehoben.

[AS 1994 700, 1999 303 Ziff. I 14 2748 Anhang 5 Ziff. 5]

Art. 34 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 35 Übergangsbestimmung

Nach bisherigem Recht zugelassene Dünger dürfen noch bis zum31. Dezember 2002 nach bisherigem Recht verkauft oder unentgeltlich abgegeben werden.

Dünger, die bisher ohne Bewilligung in Verkehr gebracht wurden und mit Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligungspflichtig werden, dürfen noch bis zum 30. September 2003 ohne Bewilligung abgegeben werden. Wer solche Dünger auch nach dem30. September 2003 in Verkehr bringen will, muss bis zum31. März 2002 ein Bewilligungsgesuch einreichen.

Dünger, die bisher ohne Anmeldung in Verkehr gebracht wurden und mit Inkrafttreten dieser Verordnung anmeldepflichtig werden, dürfen noch bis zum31. Dezember 2001 ohne Anmeldung abgegeben werden.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 2001 in Kraft.

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Giftverordnung vom 19. September 198356

In Artikel 17a Absatz 1 Buchstaben a, b, c sowie Absatz 2 und Artikel 17c und 17d wird der Ausdruck «landwirtschaftlicher Hilfsstoff» durch «...» ersetzt.

Art. 1a Abs. 1 ...

Gliederungstitel vor Art. 17a ...

Art. 17a Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz ...

Gliederungstitel vor Art. 17e ...

Art. 17e ...

Art. 17f ...

Art. 38a Abs. 3 Bst. b und c ...

56 [AS 1983 1387 1516, 1986 1254 Art. 70 Ziff. 1, 1987 1026, 1992 1175, 1997 697 Ziff. II 2, 1999 56 1362 2036, 2001 522 Anhang Ziff. 1 3294 Ziff. II 5, 2002 1406 1517, 2003 5421 Ziff. II 1. AS 2005 2695 Ziff. I 3]

Art. 38b Abs. 1 ...

Art. 38c ...

Art. 48c Abs. 1 ...

Art. 74 Abs. 2 zweiter Satz ...

2. Stoffverordnung vom 9. Juni 198657

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 21 Absatz 1 Buchstabe c, 59 Buchstabe a und 60 Absätze 1 und 3 Buchstabe a wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «...» ersetzt. In den Artikeln 20 Absatz 1 Buchstabe a, 21 Absätze 1bis und 4, 59 Buchstabe a sowie 64 Absatz 3 Buchstabe b wird der Ausdruck «Dünger-Verordnung vom 26. Januar 1994» durch «...» ersetzt.

Anhang 4.5 In der Überschrift und in den Ziffern 21, 25 Absätze 1 Buchstaben c–f und 5, 31 Absatz 1 sowie 33 Absätze 1, 3 und 4 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «...» ersetzt.

Ziffer 1 Absätze 2 Buchstaben a, b Einleitungssatz und d-g, sowie 3–5 ... 3 Bisheriger Absatz 4

4 Bisheriger Absatz 5

5 Bisheriger Absatz 6

57 [AS 1986 1254, 1988 911, 1989 270 1214 2420, 1991 1981 2106, 1992 1749, 1994 678, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 2 4425 Anhang 1 Ziff. II 14 5505, 1997 697, 1998 2009 2863 Anhang 5 Ziff. 3, 1999 39 1362 2045 Anhang 2 Ziff. 3, 2000 703 Ziff. II 9 1949 Art. 22 Abs. 2, 2001 522 Anhang Ziff. 2 1758 3294 Ziff. II 6, 2003 940 1345 5421 Ziff. II 2, 2004 3209 4037 Ziff. I 7. AS 2005 2695 Ziff. I 1]

Ziffer 25 Absatz 1 Buchstaben a und g ...

Ziffer 3a ...

3. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199858

Anhang 4 In den Ziffern 212 Einleitungssatz und Buchstabe a, 221 Absatz 2 sowie 222 Absatz 2 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «...» ersetzt.

4. Freisetzungsverordnung vom 25. August 199959

In Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f wird der Ausdruck «Dünger-Verordnung vom 26. Januar 1994» durch «...» ersetzt.

5. Verordnung vom 22. September 199760 über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

In Artikel 12 Absatz 2 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «...» ersetzt.

6. Verordnung vom 30. November 199261 über den Wald

In Artikel 27 Absatz 1 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «...» ersetzt.