Quelle

814.011

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)

vom 19. Oktober 1988 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9, 39 Absatz 1 und 46 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG), verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Gegenstand und Inhalt der Prüfung

Art. 1 Errichtung neuer Anlagen

Projekte für Anlagen, die im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, unterliegen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 9 des USG (Prüfung).

Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen

Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

  1. die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und

  2. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).

Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn:

  1. die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und

  2. über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5).

AS 1988 1931

Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung

Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd und die Fischerei betreffen.

Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21).

Art. 4 Übrige Anlagen

Bei Anlagen, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, werden die Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) angewendet, ohne dass ein Bericht nach Artikel 7 erstellt wird.

2. Abschnitt Verfahrensgrundsätze

Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren

Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde).

Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.2

Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht.

Art. 6 Mehrstufige Prüfung

Sieht der Anhang oder das kantonale Recht eine mehrstufige Prüfung in verschiedenen Verfahrensschritten vor, so wird die Prüfung bei jedem Verfahrensschritt so weit durchgeführt, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen.

Satz eingefügt durch Ziff. II7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

2. Kapitel Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt

Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Berichts

Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt erstellen.

Art. 8 Voruntersuchung

Der Gesuchsteller klärt zuerst in einer Voruntersuchung nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstelle (Art. 10) ab, welche Auswirkungen seiner Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können.

Sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, so muss er im Bericht nur die Ergebnisse der Voruntersuchung schriftlich festhalten.

Sind erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, so legt der Gesuchsteller der zuständigen Behörde (Art. 14) ein Pflichtenheft für die Erstellung des Berichts vor. Diese leitet das Pflichtenheft an die Umweltschutzfachstelle (Art. 12) weiter, welche dazu Stellung nimmt und den Gesuchsteller berät.

Das Pflichtenheft bezeichnet die Auswirkungen, die untersucht werden müssen, und legt den örtlichen und zeitlichen Rahmen für die Untersuchungen fest.

Für Projekte, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden, legt das kantonale Recht die Frist fest, innert der die kantonale Umweltschutzfachstelle zum Pflichtenheft Stellung nimmt.3

Bei Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden oder zu denen nach dem Anhang das Bundesamt für Umwelt4 (Bundesamt) anzuhören ist, nimmt dieses innert zwei Monaten zum Pflichtenheft Stellung.5

Art. 9 Inhalt des Berichts

Der Bericht muss Artikel 9 Absätze 2 und 4 USG6 entsprechen.

Ermuss insbesondere alle Angaben enthalten, welche die zuständige Behörde benötigt, um das Projekt gemäss Artikel 3 prüfen zu können.

Er muss die der geplanten Anlage zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken ermitteln und bewerten.

Er muss auch die Abklärungen berücksichtigen, die im Rahmen der Raumplanung durchgeführt wurden und die den Schutz der Umwelt betreffen.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Dieser Art. ist heute aufgehoben.

Art. 10 Richtlinien der Umweltschutzfachstellen

Für den Bericht sind die Richtlinien des Bundesamtes massgebend, wenn:7

  1. die Prüfung von einer Bundesbehörde durchgeführt wird;

  2. der Bericht eine Anlage betrifft, bei deren Prüfung das Bundesamt anzuhören ist (Anhang), oder

  3. die kantonale Umweltschutzfachstelle keine eigenen Richtlinien erlassen hat.

In den übrigen Fällen gelten für die Erstellung des Berichts die Richtlinien der kantonalen Umweltschutzfachstelle.

Art. 11 Einreichung des Berichts

Der Gesuchsteller muss den Bericht zusammen mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde einreichen.

3. Kapitel Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstellen

Art. 12 Zuständigkeit

Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Berichte zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. Das kantonale Recht legt die Frist für die Beurteilung fest.8

Das Bundesamt beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme (Art. 14 Abs. 2) verbleiben dem Bundesamt noch mindestens zwei Monate zur Beurteilung. Ist die zuständige Behörde mit der Beurteilung des Bundesamtes nicht einverstanden, so gilt für die Bereinigung Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19979.1011

...12

Art. 13 Gegenstand der Beurteilung

Die Umweltschutzfachstelle untersucht anhand der Richtlinien, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im Bericht vollständig und richtig sind.

Stellt sie Mängel fest, so beantragt sie der zuständigen Behörde, vom Gesuchsteller ergänzende Abklärungen zu verlangen oder Experten beizuziehen.

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Satz eingefügt durch Ziff. II7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Sie beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht. Sie teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Behörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.

Art. 13a13 Anhörung des Bundesamtes

Bei Projekten, zu denen nach dem Anhang das Bundesamt anzuhören ist, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass das Bundesamt über den Bericht sowie über die Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle oder einen bereinigten Entwurf der Beurteilung verfügt.

Das Bundesamt beurteilt innert drei Monaten summarisch, ob die geplante Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.

4. Kapitel Aufgaben der zuständigen Behörde

1. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung

Art. 14 Koordination

Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Vorarbeiten, insbesondere der Aufgaben von Gesuchsteller und Umweltschutzfachstelle.

Sie sorgt dafür, dass die Umweltschutzfachstelle über den Bericht des Gesuchstellers sowie über die weiteren Grundlagen des massgeblichen Verfahrens verfügt, welche dazu dienen, dass die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt beurteilt werden können. Bei einem Projekt, das von einer Bundesbehörde geprüft wird, gehören dazu auch Stellungnahmen, welche die Kantone im massgeblichen Verfahren abgeben.14

Die Kantone können die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Absätzen 1 und 2 einer andern Behörde übertragen.

Art. 15 Zugänglichkeit des Berichts

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Bericht öffentlich zugänglich ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten.

Muss das Gesuch für die Anlage öffentlich aufgelegt werden, so wird in der Publikation darauf hingewiesen, dass auch der Bericht eingesehen werden kann.

Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgeschrieben, so machen die Kantone den Bericht nach ihrem Recht bekannt. Die zuständige Behörde des Bundes kündigt im Bundesblatt oder in einem andern geeigneten Publikationsorgan an, wo der Bericht eingesehen werden kann.

Der Bericht kann während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom5. Sept. 1995 (AS 1995 4261).

Art. 16 Anordnungen der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde trifft die Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind.

Sie entscheidet insbesondere über:

  1. die Anträge der Umweltschutzfachstelle;

  2. die Vornahme ergänzender Abklärungen und den Beizug von Experten;

  3. den Antrag des Gesuchstellers auf Geheimhaltung von Teilen seines Berichts.

Sie eröffnet dem Gesuchsteller den Entscheid über die Geheimhaltung von Teilen seines Berichts, bevor der Bericht öffentlich zugänglich gemacht wird.

2. Abschnitt Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage

Art. 17 Grundlagen für die Prüfung

Die zuständige Behörde stützt sich bei der Prüfung auf folgende Grundlagen:15

  1. Bericht des Gesuchstellers;

  2. 16 Stellungnahmen der Behörden, die für eine Bewilligung nach Artikel 21 oder für eine Subventionierung nach Artikel 22 zuständig sind;

  3. Beurteilung des Berichts durch die Umweltschutzfachstelle;

  4. Anträge der Umweltschutzfachstelle;

  5. Ergebnisse allfälliger eigener oder von Experten durchgeführter Abklärungen;

  6. allfällige Stellungnahmen von weiteren Personen, Kommissionen, Organisationen oder Behörden, soweit sie als Grundlage für die Prüfung dienen.

Art. 18 Gegenstand der Prüfung

Die zuständige Behörde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3) entspricht.

Entspricht das Projekt diesen Vorschriften nicht, so klärt sie ab, ob es mit Auflagen oder Bedingungen bewilligt werden kann.

Art. 19 Berücksichtigung der Prüfergebnisse

Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der Prüfung bei ihrem Entscheid über das Gesuch im massgeblichen Verfahren.

Art. 20 Zugänglichkeit des Entscheides

Die zuständige Behörde gibt bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können.17 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Geheimhaltungspflichten sowie das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdelegitimierten nach Artikel 55 USG.

Die Unterlagen nach Absatz 1 können während 30 Tagen eingesehen werden; vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren.

5. Kapitel Koordination mit anderen Bewilligungen und mit

Subventionsentscheiden

Art. 21 Koordination mit anderen Bewilligungen

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Verwirklichung eines Projektes eine der folgenden Bewilligungen voraussetzt, so stellt sie der Bewilligungsbehörde alle nötigen Unterlagen zu, fordert sie zur Stellungnahme auf und leitet diese an die Umweltschutzfachstelle weiter:

  1. 18 Rodungsbewilligung nach Waldgesetz vom 4. Oktober 199119,

  2. Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach Natur- und Heimatschutzgesetz vom1. Juli 196620;

  3. 21 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz vom21. Juni 199122 über die Fischerei;

  4. 23 Bewilligungen nach Gewässerschutzgesetz vom24. Januar 199124;

  5. Deponiebewilligung nach USG.

Behörden, die für Bewilligungen nach Absatz 1 zuständig sind, erteilen bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, die Bewilligung erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

Hat die Bewilligungsbehörde gegenüber der zuständigen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der von ihr zu erteilenden Bewilligung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

Art. 2225 Koordination mit Subventionsentscheiden

Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, die einzeln gewährt wird, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein. Die Subventionsbehörde hört das Bundesamt an und berücksichtigt dessen Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das Bundesamt äussert sich innert drei Monaten.

Die Subventionsbehörde des Bundes gewährt bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, eine Subvention im Einzelfall erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).

Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

Bei Projekten, an die der Bund globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt, richtet sich die Koordination mit Subventionsentscheiden des Kantons nach kantonalem Recht.

6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts

Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 197326 wird wie folgt geändert:

Art. 37 Abs. 2 Bst. c

Aufgehoben

Art. 2427

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1989 in Kraft.

Anhang28 UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren

Verkehr

Strassenverkehr Massgebliches Verfahren Mehrstufige UVP 1. Stufe: Antragstellung durch den Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der allgemeinen Linienführung und die Art der zu errichtenden Nationalstrassen (Art. 11 BG vom 8. März 196029 über die Nationalstrassen) Genehmigung des generellen Projektes durch den Bundesrat (Art. 20 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen) 3. Stufe: Plangenehmigung durch das Departement (Art. 26 Abs. 1 BG vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen) hilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Treibstoffzollgesetzes vom Durch das kantonale Recht zu 22. März 198530 bestimmen

Bereinigt gemäss Art. 47 Ziff. 3 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dez. 1990 (SR 814.600), Art. 74 der V vom23. Nov. 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (SR 748.131.1), Ziff. I der V vom5. Sept. 1995 (AS 1995 4261), Art. 32 der V vom25. Sept. 1995 über das Bewilligungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen [AS 1995 4784], Ziff. II 28 der V vom25. Nov. 1998 (AS 1999 704), Anhang 5 Ziff. 1 der Freisetzungsverordnung vom25. Aug. 1999 (SR 814.912), Ziff. II7 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703),Anhang 7 Ziff. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004 (SR 732.11) und Art. 71 Ziff. 2 der Seilbahnverordnung vom 21. Dez. 2006, in Kraft seit1. Jan. 2007 (SR 743.011).

Nr. Anlagetypa Massgebliches Verfahren 11.3 Andere Hochleistungs- und Durch das kantonale Recht zu Hauptverkehrsstrassen bestimmen (HLS und HVS) 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr Durch das kantonale Recht zu als 300 Motorwagen bestimmen

a) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden (Art. 13a).

Schienenverkehr Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 12.1 Neue Eisenbahnlinien (Art. 4 BG Mehrstufige UVP vom20. März 199831 über die 1. Stufe: Schweizerischen Bundesbahnen a. SBB und Art. 5 und 6 BG vom20. Dez. Antragstellung durch den 195732 über die Eisenbahnen) Bundesrat an die Bundesversammlung betreffend die Beschlussfassung über den Bau neuer Eisenbahnstrecken (Art. 4 Abs. 3 BG vom20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen)

b. Konzessionierte Bahnunternehmungen Beschlussfassung durch den Bundesrat betreffend die Erteilung der Konzession (Art. 6 BG vom20. Dez. 195733 über die Eisenbahnen) Plangenehmigung durch die Genehmigungsbehörde34 (Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dez. 1957)

Die massgeblichen Verfahren für neue Eisenbahnlinien, die dem Alpentransitbeschluss vom 4. Okt. 1991 (SR 742.104) unterstehen, richten sich nach diesem Erlass.

Anlagetyp Massgebliches Verfahren Andere Anlagen, die ganz oder Plangenehmigung durch die überwiegend dem Bahnbetrieb Genehmigungsbehörde (Art. 18 dienen (einschliesslich Ausbau von Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom Eisenbahnlinien) 20. Dez. 1957) – im Kostenvoranschlag (exkl. Sicherungsanlagen) von mehr als 40 Millionen Franken – die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen Anschlussgleise (Art. 2 BG vom Nutzungsplan- oder Baubewil- 5. Okt. 199035 über die Anschluss- ligungsverfahren (Art.5 und 19 gleise) im Kostenvoranschlag BG vom5. Okt. 1990 über die (exkl. Sicherungsanlagen) von Anschlussgleise; Art. 5, 8 und 9 mehr als 40 Millionen Franken V vom26. Febr. 199236 über die Anschlussgleise)

Schifffahrt Anlagetyp Massgebliches Verfahren Hafenanlagen für Schifffahrtsun- Plangenehmigung durch das Bunternehmungen des öffentlichen desamt für Verkehr (Art. 8 Abs. 1 Verkehrs BG vom3. Okt. 197537 über die Binnenschifffahrt) Industriehafen mit ortsfesten Durch das kantonale Recht zu Lade- und Entlade-Einrichtungen bestimmen Bootshafen mit mehr als Durch das kantonale Recht zu 100 Bootsplätzen bestimmen Schaffung von Wasserstrassen Mehrstufige UVP 1. Stufe: Generelle Projektierung durch den Bundesrat Detailprojektierung

Luftfahrt Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 14.1 Flughäfen Plangenehmigungsverfahren (Art. 37 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes [LFG] vom21. Dez. 194838 und Genehmigung des Betriebsreglementes (Art. 36c Abs. 1 und 14.2 Flugfelder (ausgenommen Heli- Plangenehmigungsverfahren kopterflugfelder) mit mehr als (Art. 37 Abs. 1 LFG) und Geneh-

000 Flugbewegungenb) pro Jahr migung des Betriebsreglementes LFGa) 14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als Plangenehmigungsverfahren 1000 Flugbewegungenb) pro Jahr (Art. 37 Abs. 1 LFG) und Genehmigung des Betriebsreglementes LFGa)

  1. Erfolgt das Plangenehmigungsverfahren zusammen mit dem Verfahren zur Genehmigung des Betriebsreglementes oder wird nur eines der beiden Verfahren durchgeführt, so gilt dies auch für die UVP.

  2. Für den Begriff «Flugbewegungen» vergleiche Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 3 der Lärmschutzverordnung vom15. Dezember 1986 (SR 814.41).

Energie

Erzeugung von Energie Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 21.1 Einrichtungen zur Nutzung von Mehrstufige UVP Kernenergie, zur Gewinnung, 1. Stufe: Herstellung, Verwendung, Rahmenbewilligungsverfahren Bearbeitung und Lagerung von (Art.12 ff. Kernenergiegesetz vom Kernmaterialien 21. März 200339 Baubewilligungsverfahren (Art.15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) Anlagetyp Massgebliches Verfahren *) Thermische Anlagen zur Ener- Durch das kantonale Recht zu gieerzeugung mit einer Feuerlei- bestimmen stung von mehr als 100 MWth *) Speicher- und Laufkraftwerke Mehrstufige UVP sowie Pumpspeicherwerke mit 1. Stufe: mehr als 3 MW Konzessionsverfahren40 (Art. 38 BG vom22. Dez. 191641 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte [WRG] ) Durch das kantonale Recht zu bestimmen42 Anlagen zur Nutzung der Erd- Durch das kantonale Recht zu wärme (einschliesslich der Wärme bestimmen von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Gaswerke, Kokereien, Kohlever- Durch das kantonale Recht zu flüssigungsanlagen bestimmen *) Erdölraffinerien Durch das kantonale Recht zu Anlagen zur Gewinnung von Durch das kantonale Recht zu Erdöl, Erdgas oder Kohle bestimmen

Übertragung und Lagerung von Energie Anlagetyp Massgebliches Verfahren Rohrleitungen im Sinne von Plangenehmigung durch die Auf-

Artikel 1 des Rohrleitungsgesetzes sichtsbehörde (Art. 2 Abs. 1 RLG)

vom 4. Okt. 196343 (RLG), für die eine Plangenehmigung erforderlich ist

Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG)

Bei Anlagen an internationalen Gewässern: einstufiges Bundesverfahren (Art. 62 Abs. 1 WRG) Hochspannungs-Freileitungen und Plangenehmigung durch die -kabel (erdverlegt), die für 220 kV Genehmigungsbehörde (Art. 16 und höhere Spannungen ausgelegt Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes sind vom24. Juni 190244 Lager für Gas, Brennstoff und Durch das kantonale Recht zu Treibstoff, die bei Normalbedin- bestimmen gungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten Kohlenlager mit mehr als 50 000 Durch das kantonale Recht zu m3 Lagerkapazität bestimmen

Wasserbau Werke zur Regulierung des Was- Durch das kantonale Recht zu serstandes oder des Abflusses von bestimmen natürlichen Seen von mehr als 0,5 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich Betriebsvorschriften Wasserbauliche Massnahmen wie: Durch das kantonale Recht zu Verbauungen, Eindämmungen, bestimmen Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als

Millionen Franken Schüttungen in Seen von mehr als Durch das kantonale Recht zu

000 m3 bestimmen Ausbeutung von Kies, Sand und Durch das kantonale Recht zu anderem Material aus Gewässern bestimmen (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)

Entsorgung Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 40.1 Geologische Tiefenlager für Mehrstufige UVP radioaktive Abfälle 1. Stufe: 40.2 Kernanlagen zur Zwischen- Rahmenbewilligungsverfahren lagerung von abgebrannten (Art.12 ff. Kernenergiegesetz vom Brennelementen sowie zur Kondi- 21. März 2003) tionierung oder Zwischenlagerung 2. Stufe: von radioaktiven Abfällen Baubewilligungsverfahren (Art.15 ff. Kernenergiegesetz vom 21. März 2003) 40.3 Autoshredder-Anlagen Durch das kantonale Recht zu 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Durch das kantonale Recht zu Deponievolumen von mehr als bestimmen 40.5 Reaktordeponien Durch das kantonale Recht zu 40.6 Reststoffdeponien Durch das kantonale Recht zu 40.7 Anlagen zum Sortieren, Behan- Durch das kantonale Recht zu deln, Verwerten oder Verbrennen bestimmen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr als 1000 t Durch das kantonale Recht zu flüssige oder mehr als 5000 t feste bestimmen oder schlammförmige Sonderabfälle 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für Durch das kantonale Recht zu eine Kapazität von mehr als bestimmen

000 Einwohnergleichwerten

Militärische Bauten und Anlagen Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 50.1 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze Plangenehmigung durch das der Armee Eidgenössische Departement für Militärgesetzes45 50.2 Armeemotorfahrzeugparks (AMP) Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für 50.3 Militärflugplätze Plangenehmigung durch das Eidgenössische Departement für 50.4 Anlagen und Objekte der Armee, Plangenehmigung durch das die einem in diesem Anhang be- Eidgenössische Departement für schriebenen Anlagetyp entsprechen Verteidigung, Bevölkerungsschutz 50.5 300-m-Schiessanlagen mit mehr als Durch das kantonale Recht zu

Scheiben bestimmen

Sport, Tourismus und Freizeit Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 60.1 Seilbahnen: a. Seilbahnen mit Bundeskonzession – für die touristische Erschlies- Plangenehmigung durch das sung neuer Skigebiete und Bundesamt (Art. 3 Abs. 1 Seilbahnneuer Geländekammern in gesetz vom23. Juni 200646 bestehenden Skigebieten b. Seilbahnen mit kantonaler – für den Zusammenschluss von Bewilligung Skigebieten Durch das kantonale Recht zu 60.2 Pistenanlagen für motorsportliche Durch das kantonale Recht zu Veranstaltungen bestimmen Anlagetyp Massgebliches Verfahren Skipisten mit Terrainverände- Durch das kantonale Recht zu rungen von mehr als 2000 m2, die bestimmen nicht im Verfahren über Luftseilbahnen oder Skilifte beurteilt worden sind Beschneiungsanlagen, sofern die Durch das kantonale Recht zu beschneite Fläche über5 ha bestimmen beträgt Sportstadien mit ortsfesten Durch das kantonale Recht zu Tribünenanlagen für mehr als bestimmen

000 Zuschauer Vergnügungsparks mit einer Durch das kantonale Recht zu Fläche von mehr als 75 000 m2 bestimmen oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag Golfplätze mit neun und mehr Durch das kantonale Recht zu Löchern bestimmen

Industrielle Betriebe Anlagetyp Massgebliches Verfahren * Aluminiumhütten Durch das kantonale Recht zu Stahlwerke Durch das kantonale Recht zu Buntmetallwerke Durch das kantonale Recht zu Anlagen zur Aufbereitung und Durch das kantonale Recht zu Verhüttung von Schrott und bestimmen Altmetallen Anlagen zur Synthese von chemi- Durch das kantonale Recht zu schen Produkten mit mehr als bestimmen 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr Anlagen für die Verarbeitung von Durch das kantonale Recht zu chemischen Produkten mit mehr bestimmen als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 70.7 Chemikalienlager mit einer Lager- Durch das kantonale Recht zu kapazität von mehr als 1000 t bestimmen 70.8 Sprengstoff- und Munitions- Durch das kantonale Recht zu fabriken bestimmen 70.9 Schlächtereien und fleischverar- Durch das kantonale Recht zu beitende Betriebe mit einer Pro- bestimmen duktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr 70.10 Zementfabriken Durch das kantonale Recht zu 70.11 Glashütten mit einer Produktions- Durch das kantonale Recht zu kapazität von mehr als 30 000 t im bestimmen Jahr 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit Durch das kantonale Recht zu einer Produktionskapazität von bestimmen mehr als 50 000 t im Jahr 70.13 Betriebe zur Gewinnung und Ver- Durch das kantonale Recht zu arbeitung von Asbest und asbest- bestimmen haltigen Materialien 70.14 Spanplattenwerke Durch das kantonale Recht zu 70.15 Weitere Anlagen, deren Rohgas- Durch das kantonale Recht zu massenstrom (bei Ausfall der bestimmen Rauchgasreinigung) im Volllastbetrieb die Emissionbegrenzungen der Luftreinhalte-Verordnung

  1. für Stoffe nach Anhang 1 Ziffer 5 um mehr als das 20fache oder

  2. für andere Stoffe nach Anhang 1 um mehr als das 100fache überschreitet

Andere Anlagen Gesamtmeliorationen, das heisst Durch das kantonale Recht zu Güterzusammenlegungen von bestimmen mehr als 400 ha oder mit kulturtechnischen Massnahmen, wie Bewässerungen und Entwässerungen von Kulturland von mehr als

ha oder mit Terrainveränderungen von mehr als5 ha, sowie generelle landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte von mehr als 400 ha Generelle Waldzusammen- Durch das kantonale Recht zu legungsprojekte und forstliche bestimmen Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha (gemäss Perimeter der Vorstudie) Kies- und Sandgruben, Stein- Durch das kantonale Recht zu brüche und andere nicht der Ener- bestimmen giegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 Anlagen für die Haltung landwirt- Durch das kantonale Recht zu schaftlicher Nutztiere mit mehr als bestimmen – 125 Plätzen für Grossvieh (ausgenommen Alpställe) oder – 100 Plätzen für Mastkälber oder – 75 Plätzen für Mutterschweine – 500 Plätzen für Mastschweine – 6000 Plätzen für Legehennen – 6000 Plätzen für Mastpoulets – 1500 Masttruten Einkaufszentren mit mehr als Durch das kantonale Recht zu 5000 m2 Verkaufsfläche bestimmen Güterumschlagsplätze und Ver- Durch das kantonale Recht zu teilzentren mit mehr als 20 000 m2 bestimmen Lagerfläche Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren 80.7 Ortsfeste Funkanlagen47 (nur Durch das kantonale Recht zu Sendeeinrichtungen) mit 500 kW bestimmen oder mehr Senderleistung 80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch Durch das kantonale Recht zu veränderten oder pathogenen bestimmen Organismen eine Tätigkeit der Klasse3 oder 4 nach der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199948 durchgeführt werden soll

Für die Begriffsbestimmung vergleiche Art. 2 der V vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2).