AS 2007 5823
Verordnung
über Anpassungen des Verordnungsrechts
an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und
der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen
vom 7. November 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Berufsbildungsverordnung vom19. November 20031
Art. 62 Abs. 4
2. Verordnung vom13. März 20002 zum Universitätsförderungsgesetz
Art. 18 Beitragssätze
(Art. 18 Abs. 4 UFG)
Für Universitäten und für anerkannte Institutionen, welche Grundbeiträge nach
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erhalten, beträgt der Beitragssatz 30 Prozent.
Bei den übrigen anerkannten Institutionen wird der Beitragssatz aufgrund der finanziellen Verhältnisse festgelegt. Er darf 45 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen nicht übersteigen.
3. Sportförderungsverordnung vom21. Oktober 19873
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 Unterricht
Aufgehoben
Art. 6 Abs. 2
Die Eidgenössische Sportkommission (ESK) ist Verbindungsorgan für internationale Anlässe im freiwilligen Schulsport.
Art. 46 Abs. 1
Die ESK führt periodisch die KVS durch.
4. Verordnung vom16. Januar 19914 über den Natur- und Heimatschutz
Art. 4 Globale Finanzhilfen
Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung von schützenswerten Objekten nach
Artikel 13 NHG werden in der Regel auf der Grundlage einer Programmvereinbarung global gewährt.
a. die in den Bereichen Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele;
Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
Art. 4a Finanzhilfen im Einzelfall
Ausnahmsweise können Finanzhilfen einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
dringlich sind;
in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder
mit grossem Aufwand verbunden sind.
Das BAFU, das BAK oder das ASTRA schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab oder erlässt eine Verfügung.
Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei der Gewährung von Finanzhilfen im Einzelfall sowie über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.
Art. 4b Gesuch
Der Kanton reicht das Gesuch um Finanzhilfen beim BAFU, BAK oder ASTRA ein.
Das Gesuch um eine globale Finanzhilfe muss Angaben enthalten über:
Art. 5 Beitragsbemessung
Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach:
der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;
dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen;
dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
der Qualität der Leistungserbringung.
Die Höhe der globalen Finanzhilfen wird zwischen dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
In den Bereichen Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbildschutz und Schutz der historischen Verkehrswege können die Finanzhilfen auch mittels folgender Höchstbeiträge in Prozenten an die beitragsberechtigten Aufwendungen festgelegt werden:
25 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung;
20 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung;
15 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung.
Ausnahmsweise kann der Prozentsatz nach Absatz 3 bis auf höchstens 45 Prozent erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die unerlässlichen Massnahmen andernfalls nicht finanziert werden können.
Art. 6 Beitragsberechtigte Aufwendungen
Beitragsberechtigt sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Massnahmen erforderlich sind.
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 Kompetenz zur Beitragsgewährung
Für die Gewährung der Finanzhilfen ist das BAFU, das BAK oder das ASTRA zuständig.
Art. 10 Auszahlung
Globale Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt.
Finanzhilfen im Einzelfall werden aufgrund der von der kantonalen Fachstelle geprüften und genehmigten Abrechnungen ausbezahlt.
Art. 10a Berichterstattung und Kontrolle
Der Kanton erstattet dem BAFU, dem BAK oder dem ASTRA jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Finanzhilfen.
Das BAFU, das BAK oder das ASTRA kontrolliert stichprobenweise:
a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss Programmvereinbarung, Verfügung oder Vertrag;
Art. 11 Mangelhafte Erfüllung
Bei globalen Finanzhilfen hält das BAFU, das BAK oder das ASTRA die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 10a Abs. 1) nicht nachkommt;
Stellt sich bei globalen Finanzhilfen nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das BAFU, das BAK oder das ASTRA vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
Die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen bei zugesicherten Finanzhilfen im Einzelfall und die Rückforderung bereits ausbezahlter Finanzhilfen richten sich nach
Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 19905.
Art. 12a Abs. 1bis und 2
Die Finanzhilfen werden einzeln gewährt.
Im Übrigen gelten die Artikel 6,9, 10a und 11 Absatz 3.
Art. 17 Abs. 2 und 3
Art. 18 Abgeltungen für Biotope und den ökologischen Ausgleich
Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für den ökologischen Ausgleich richtet sich nach:
der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;
dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen;
dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
der Qualität der Leistungserbringung;
der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz.
Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
Im Übrigen gelten die Artikel 4–4b und 6–11.
Art. 19 Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft
Die Abgeltungen nach Artikel 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche nach den Artikeln 40–54 der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 19986 oder nach der Öko-Qualitätsverordnung vom4. April 20017 gewährt werden.
Art. 21a Schutz der Moore
Die Bezeichnung der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie ihr Schutz und Unterhalt richtet sich nach den Artikeln 16–19.
Art. 22 Abs. 3, 3bis und 4
Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Moorlandschaften richtet sich nach:
dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen;
dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;
der Qualität der Leistungserbringung;
der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz.
Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Im Übrigen gelten für die Gewährung der Abgeltungen die Artikel 4–4b, 6–11 und 18 und 19.
Die globalen Abgeltungen für Biotope von nationaler Bedeutung, die sich innerhalb von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung befinden, richten sich nach den Artikeln18 und 19.
5. Auenverordnung vom28. Oktober 19928
Art. 11 Abs. 2
16. Januar 19919 über den Natur- und Heimatschutz.
6. Hochmoorverordnung vom21. Januar 199110
Art. 11 Abs. 2
16. Januar 199111 über den Natur- und Heimatschutz.
7. Flachmoorverordnung vom7. September 199412
Art. 11 Abs. 2
16. Januar 199113 über den Natur- und Heimatschutz.
8. Amphibienlaichgebiete-Verordnung vom15. Juni 200114
Art. 14 Abs. 2
Die Abgeltungen des Bundes für die Massnahmen nach den Artikeln5, 8, 11 und
dieser Verordnung richten sich nach den Artikeln18 und 19 der Verordnung vom 16. Januar 199115 über den Natur- und Heimatschutz.
9. Wasserbauverordnung vom2. November 199416 Gliederungstitel vor Art. 1 1. Kapitel: Finanzielle Leistungen des Bundes
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung
Art. 1
Abgeltungen und Finanzhilfen werden gewährt, wenn:
der Kanton sich an den Massnahmen angemessen beteiligt;
die Massnahmen im öffentlichen Interesse notwendig und mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind;
die Massnahmen auf einer zweckmässigen Planung beruhen;
die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen;
die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind;
der weitere Unterhalt gesichert ist.
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Abschnitt: Massnahmen
Art. 2 Abgeltungen an wasserbauliche Massnahmen
Abgeltungen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach:
b. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.
Abgeltungen an aufwendige Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken beträgt zwischen35 und 45 Prozent und richtet sich nach:
der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung;
dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.
Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, namentlich nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 2 ausnahmsweise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.
Keine Abgeltungen werden gewährt an:
Massnahmen, die zum Schutz von Neubauten und -anlagen in erheblich gefährdeten Gebieten erforderlich sind;
Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen, wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungsgebietes befinden.
Art. 3 Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern
Die Höhe der Finanzhilfen zur Renaturierung von Gewässern richtet sich nach:
der Länge des renaturierten Gewässers;
der Länge der Ausdolung;
der Länge des Gewässers, in dessen Bereich Lebensräume vernetzt werden;
der Bedeutung der Massnahmen für die biologische Vielfalt.
Finanzhilfen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand werden global gewährt. Die Höhe der Finanzhilfen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
Finanzhilfen an aufwendige Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken beträgt zwischen35 und 45 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Vorrang haben Massnahmen, die der Wiederherstellung der natürlichen Gewässerdynamik, der Vernetzung schützenswerter Lebensräume und der Erholungsnutzung dienen.
Gliederungstitel vor Art. 4 Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen oder Finanzhilfen
Art. 4 Gesuch
Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen oder Finanzhilfen beim Bundesamt ein.
Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
BeiMassnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.
Art. 5 Programmvereinbarung
Das Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
Art. 6 Auszahlung
Globale Abgeltungen und Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt.
Art. 7 Berichterstattung und Kontrolle
Der Kanton erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Abgeltungen und Finanzhilfen.
Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:
Art. 8 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
Das Bundesamt hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 7 Abs. 1) nicht nachkommt; verlangt das Bundesamt vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln28 und 29 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 199017 (SuG).
Gliederungstitel vor Art. 9
4. Abschnitt:
Art. 9 Gesuch
Der Kanton reicht das Gesuch um Finanzhilfen oder Abgeltungen im Einzelfall beim Bundesamt ein.
Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.
Art. 10 Gewährung und Auszahlung der Beiträge
Das Bundesamt legt die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab.
Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes aus.
Art. 11 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
Erfüllt der Kanton bei einer zugesicherten Abgeltung oder Finanzhilfe die Massnahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung oder Finanzhilfe nicht ausbezahlt oder gekürzt.
Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Kanton trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG18.
Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
Art. 12 Berichterstattung und Kontrolle
Für die Berichterstattung und die Kontrolle gilt Artikel 7 sinngemäss.
Art. 13 –15
Art. 16 Abs. 1
Bevor die Kantone über bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes nach
Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes entscheiden, unterbreiten sie das Projekt dem Bundesamt zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind Massnahmen ohne besonderen Aufwand.
10. Verordnung vom25. Oktober 199519 über die Abgeltung von Einbussen bei der Wasserkraftnutzung
Art. 7 Abs. 1–3
Die Höhe der Ausgleichsbeiträge beträgt 50 Prozent der ermittelten Einbusse.
und 3 Aufgehoben Übergangsbestimmung zur Änderung vom7. November 2007 Ausgleichsbeiträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 7. November 2007 dieser Verordnung zugesichert sind, werden nach bisherigem Recht ausgerichtet. Artikel 18 findet keine Anwendung.
11. Verordnung vom18. Dezember 199520 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt fest, welche Anteile die Kantone an die Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr und an die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs leisten müssen.
Art. 2 Berechnung des Kantonsanteils
Der Kantonsanteil ist das Produkt aus der Kantonsbeteiligung und dem kantonalen Anteil an einer Linie nach interkantonalem Verteiler, ausgedrückt in Prozenten und gerundet auf eine Stelle nach dem Komma.
Art. 3 Berechnung der Kantonsbeteiligung
Die Kantonsbeteiligung an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr (A) und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs (I) wird, unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen, nach folgender Formel berechnet, wobei das Resultat auf ganze Prozent gerundet wird:
Kantonsbeteiligung (A) = MSI(A)3 × 0.5375 + 0.2;
Kantonsbeteiligung (I) = MSI(I)4 × 0.733 + 0.15.
Vorbehalten bleibt Artikel 61 Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195721 (EBG).
Die Kantonsbeteiligungen werden mindestens alle vier Jahre neu berechnet. Sie sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.
Art. 4 Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil
Der jährliche Bundesanteil an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs kann höchstens fünf Prozent vom Bundesanteil nach Artikel 53 Absatz 1 EBG22 abweichen.
Art. 5 zweiter Satz
… Sie werden ausgedrückt in einem Strukturindex für die Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personen- und Güterverkehr SI(A) und einem Strukturindex für die Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs SI(I).
Art. 6 Abs. 2
Die Strukturindices werden zur Berechnung der Kantonsbeteiligung in folgende Masszahlen umgerechnet:
Der Anhang erhält die folgende neue Fassung: Anhang23 (Art. 3 Abs. 4) Kantonsbeteiligungen (in Prozent) Kanton Kantonsbeteiligung (A) Kantonsbeteiligung (I) Fahrplanjahre Kalenderjahre 2008–2011 2008–2011 ZH 67 80 BE 46 43 LU 56 70 UR 29 34 SZ 47 51 OW 33 42 NW 45 43 GL 37 56 ZG 65 82 FR 43 43 SO 57 66 BS 73 87 BL 61 67 SH 58 77 AR 40 27 AI 26 17 SG 55 65 GR 20 15 AG 61 73 TG 53 56 TI 48 62 VD 50 50 VS 35 31 NE 50 50 GE 71 86 JU 27 22 12. Verordnung vom19. Oktober 198824 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 22 Koordination mit Subventionsentscheiden
Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann, die einzeln gewährt wird, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bundes ein. Die Subventionsbehörde hört das Bundesamt an und berücksichtigt dessen Meinungsäusserung in ihrer Stellungnahme. Das Bundesamt äussert sich innert drei Monaten.
Die Subventionsbehörde des Bundes gewährt bei Projekten, die auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden müssen, eine Subvention im Einzelfall erst nach Abschluss der Prüfung (Art. 18).
Hat die Subventionsbehörde gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
Bei Projekten, an die der Bund globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen gewährt, richtet sich die Koordination mit Subventionsentscheiden des Kantons nach kantonalem Recht.
13. Gewässerschutzverordnung vom28. Oktober 199825 Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 30 Absatz 2 wird der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt (Bundesamt)» durch den Ausdruck «Bundesamt für Umwelt (BAFU)» sowie in den Artikeln 34 Absatz 1, 35 Absatz 2, 40 Absatz 1, 45 Absatz 2 und 4, 49 Absatz 1 und 51 Absatz 2 wird der Ausdruck «Bundesamt» durch den Ausdruck «BAFU» ersetzt.
Gliederungstitel vor Art. 52 9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen
1. Abschnitt: Massnahmen
Art. 52 Abwasseranlagen
Die Höhe der globalen Abgeltungen an Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination (Art. 61 Abs. 1 GSchG) richtet sich nach der jährlich reduzierten Anzahl Tonnen Stickstoff.
Soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder von Beschlüssen internationaler Organisationen notwendig, können zudem Umfang und Komplexität der Massnahmen berücksichtigt werden.
Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
Art. 53 Abfallanlagen
Abgeltungen für beitragsberechtigte Abfallanlagen (Art. 62 Abs. 1 und 2 GSchG) werden bei Projekten an die Planung, die erstmalige Erstellung und die Erweiterung einzeln geleistet.
Art. 54 Massnahmen der Landwirtschaft
Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft (Art. 62a GschG) richtet sich nach den Eigenschaften und der Anzahl Kilogramm der Stoffe, deren Abschwemmung und Auswaschung jährlich verhindert wird.
Für Massnahmen, welche Änderungen der Betriebsstrukturen zur Folge haben, richtet sich die Höhe ausserdem nach den anrechenbaren Kosten.
Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BLW und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
Art. 55 Grundlagenbeschaffung
Abgeltungen für die Ermittlung der Ursache der ungenügenden Wasserqualität eines wichtigen Gewässers im Hinblick auf die Sanierungsmassnahmen (Art. 64 Abs. 1 GSchG) werden einzeln geleistet, soweit die Projekte den Zustand des Gewässers und dessen Zuflüsse betreffen.
Die Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung betragen 30 Prozent und diejenigen für die Inventare über Wasserversorgungsanlagen und Grundwasservorkommen (Art. 64 Abs. 3 GSchG)40 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 56 Ausbildung von Fachpersonal und Aufklärung der Bevölkerung
Die Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal (Art. 64 Abs. 2 GSchG) betragen:
bis zu 25 Prozent der Kosten;
bis zu 40 Prozent der Kosten bei Vorhaben, die im Verhältnis zur Anzahl der voraussichtlich Teilnehmenden besonders aufwendig sind.
Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung (Art. 64 Abs. 2 GSchG) können an Vorhaben gewährt werden, wenn:
sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind; und
die Aufklärungsunterlagen für die Verbreitung in der ganzen Schweiz zur Verfügung gestellt werden.
Die Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung betragen:
bis zu 40 Prozent der Kosten für die Erstellung von Unterlagen;
bis zu 20 Prozent der Kosten für die Durchführung von Informationskampagnen.
Das BAFU gewährt Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal und die Aufklärung der Bevölkerung einzeln.
Art. 57 Risikogarantie
Eine Risikogarantie für erfolgversprechende neuartige Anlagen und Einrichtungen (Art. 64a GSchG), mit denen eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, kann gewährt werden, soweit Firmengarantien nicht erhältlich sind.
Die Risikogarantie gilt für die Kosten, die für die Behebung von Mängeln oder nötigenfalls für die Neuerstellung der Anlagen und Einrichtungen in den ersten fünf Jahren nach Inbetriebnahme aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Inhaber verursacht worden sind.
Die Risikogarantie beträgt mindestens20, höchstens jedoch 60 Prozent der Kosten nach Absatz 2.
Für das Verfahren gelten die Artikel 61c und 61d sinngemäss.
Art. 58 Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Ausführung des beitragsberechtigten Vorhabens zusammenhängen. Dazu gehören auch Kosten für Pilotanlagen.
Nicht anrechenbar sind insbesondere:
Kosten für den Landerwerb;
Gebühren und Steuern.
Gliederungstitel vor Art. 59
2. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen
Art. 59 Gesuch
Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen beim zuständigen Bundesamt (Art. 60 Abs. 1) ein.
Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
a. die zu erreichenden Programmziele sowie bei Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft Angaben über die im gesamten Kantonsgebiet zu erreichenden Ziele;
Art. 60 Programmvereinbarung
Für den Abschluss der Programmvereinbarung ist zuständig:
das BAFU für Abgeltungen an Abwasseranlagen;
das BLW für Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft.
Die Programmvereinbarung wird gebietsweise abgeschlossen. Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt in der Regel sechs Jahre.
Das zuständige Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
Art. 61 Auszahlung
Globale Abgeltungen werden in Tranchen ausbezahlt.
Art. 61a Berichterstattung und Kontrolle
Der Kanton erstattet dem zuständigen Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Abgeltungen.
Das zuständige Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:
Art. 61b Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
Das zuständige Bundesamt hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 61a Abs. 1) nicht nachkommt; verlangt das zuständige Bundesamt vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das zuständige Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln28 und 29 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 199026 (SuG).
Gliederungstitel vor Art. 61c
Art. 61c Gesuch
Das Gesuch um Finanzhilfen oder Abgeltungen im Einzelfall wird beim BAFU eingereicht.
Es erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.
Art. 61d Gewährung und Auszahlung der Beiträge
Das BAFU legt die Beiträge mittels Verfügung fest oder schliesst dazu mit dem Beitragsempfänger einen Vertrag ab.
Es richtet die Beiträge nach Fortschritt des Projektes aus.
Art. 61e Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
Erfüllt der Empfänger einer zugesicherten Abgeltung oder Finanzhilfe die Massnahme trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so wird die Abgeltung oder Finanzhilfe nicht ausbezahlt oder gekürzt.
Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahme nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG27.
Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das BAFU vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
Art. 61f Berichterstattung und Kontrolle
Für die Berichterstattung und die Kontrolle bei Abgeltungen und Finanzhilfen im Einzelfall gilt Artikel 61a sinngemäss.
14. Lärmschutz-Verordnung vom15. Dezember 198628
Art. 20 Periodische Erhebungen
Das Bundesamt für Umwelt führt bei den Vollzugsbehörden periodisch Erhebungen über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen durch, namentlich bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, Schiessanlagen sowie militärischen Schiess- und Übungsplätzen.
Für Strassen verlangt es von den Vollzugsbehörden jährlich insbesondere die folgenden, bis zum31. März einzureichenden Unterlagen:
eine Übersicht über: 1. die sanierungsbedürftigen Strassen oder Strassenabschnitte, 2. die Zeiträume, in denen diese Strassen und Strassenabschnitte saniert werden, 3. die gesamten Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, und 4. die Anzahl Personen, die von über den Immissionsgrenzwerten und Alarmwerten liegenden Lärmimmissionen betroffen ist;
einen Bericht über: 1. die im vorangegangenen Jahr durchgeführten Sanierungen von Strassen oder Strassenabschnitten und die Schallschutzmassnahmen, und 2. die Wirksamkeit und die Kosten dieser Sanierungen und Schallschutzmassnahmen.
Für Nationalstrassen verlangt es die Angaben nach Absatz 2 vom Bundesamt für Strassen. Für die Hauptstrassen und die übrigen Strassen verlangt es diese Angaben von den Kantonen. Die Angaben sind nach den Vorgaben des Bundesamts für Umwelt einzureichen.
Das Bundesamt für Umwelt beurteilt die Angaben insbesondere in Bezug auf den Sanierungsfortschritt sowie auf Kosten und Wirksamkeit der Massnahmen. Es teilt den Vollzugsbehörden die Ergebnisse mit und veröffentlicht sie.
Gliederungstitel vor Art. 21 2. Abschnitt: Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Hauptstrassen und übrigen Strassen
Art. 21 Beitragsberechtigung
Der Bund gewährt bis zum Ablauf der Sanierungsfristen nach Artikel 17 Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden bei:
Hauptstrassen nach Artikel 12 MinVG29;
übrigen Strassen.
Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe a sind Bestandteil der Globalbeiträge gemäss Artikel 13 MinVG. Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe b werden global für die in Programmvereinbarungen mit den Kantonen festgelegten Strecken gewährt.
Art. 22 Gesuch
Der Kanton reicht das Gesuch um Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b beim Bundesamt für Umwelt ein.
Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über:
die während der Programmvereinbarungsdauer zu sanierenden Strassen oder Strassenabschnitte;
die vorgesehenen Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen und deren Kosten;
die zu erzielende Wirksamkeit dieser Massnahmen.
Art. 23 Programmvereinbarung
Das Bundesamt für Umwelt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
die zu sanierenden Strassen- oder Strassenabschnitte;
die Beitragsleistung des Bundes;
das Controlling.
Das Bundesamt für Umwelt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
Art. 24 Beitragsbemessung
Die Höhe der Beiträge für Sanierungen richtet sich nach:
der Anzahl Personen, die durch diese Massnahmen geschützt werden; und
der Reduktion der Lärmbelastung.
Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 400 Franken pro Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahme gewährt.
Die Höhe der Beiträge wird zwischen Bund und Kanton ausgehandelt.
Art. 24a und 24b
Art. 25 Auszahlung
Globale Beiträge werden in Tranchen ausbezahlt.
Art. 26 Berichterstattung und Kontrolle
Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Umwelt jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.
Das Bundesamt für Umwelt kontrolliert stichprobenweise:
Art. 27 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
Das Bundesamt für Umwelt hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 26 Abs. 1) nicht nachkommt; verlangt das Bundesamt für Umwelt vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
Werden Anlagen, an die Beiträge geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt für Umwelt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln28 und 29 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 199030.
Art. 28 und 48 Bst. b
Art. 48a Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen
Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, die nach bisherigem Recht zugesichert worden sind, werden aufgrund ihrer Zusicherung ausbezahlt.
Die Beitragszusicherung, die nach Inkrafttreten der Änderung vom1. September 2004 verfügt worden ist, erlischt für die Projekte oder Projektteile, die innerhalb von vier Jahren nach der Zusicherung noch nicht ausgeführt sind.
Das erstmalige Gesuch nach Artikel 22 muss Angaben über die nach bisherigem Recht für Strassensanierungsprojekte zugesicherten Beiträge enthalten.
15. Verordnung vom11. September 200231 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 5 Grosse Härte
Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom6. Oktober 200632 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet:
bei zu Hause lebenden Personen: als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG;
bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 4800 Franken pro Jahr als Betrag für persönliche Auslagen;
bei allen Personen: als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des EDI über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen33.
Der Vermögensverzehr bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen beträgt ein Fünfzehntel; bei in Heimen oder Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und -rentnern beträgt er ein Zehntel. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Eine allfällige kantonale Begrenzung der Heimkosten wird nicht berücksichtigt.
Als zusätzliche Ausgabe werden angerechnet:
bei Alleinstehenden: 8000 Franken;
bei Ehepaaren: 12 000 Franken;
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen: 4000 Franken pro Kind.
16. Verordnung vom31. Oktober 194734 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 222 Beitragsberechtigung
Beiträge können gewährt werden an gesamtschweizerisch tätige Organisationen, die:
in wesentlichem Umfang Aufgaben der Altershilfe erfüllen;
in der Altershilfe tätiges Hilfspersonal weiterbilden;
Kurse für Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaftlichen Kontakte durchführen.
Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge auf höchstens vier Jahre über die zu erreichenden Ziele und die anrechenbaren Leistungen ab.
Die Versicherung beteiligt sich anteilsmässig an den Beiträgen der Invalidenversicherung an Organisationen der privaten Invalidenhilfe im Sinne von Artikel 74 IVG35, welche in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Rentenalters in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Die Höhe des Anteils richtet sich nach den Bestimmungen von Arti-
Art. 223 Subventionskriterien
Für die im Leistungsvertrag festgelegten Ziele erfolgt eine Abgeltung entsprechend dem Grad der Zielerreichung.
Für quantifizierbare und im Leistungsvertrag festgelegte Leistungen werden Beiträge pro erbrachte Leistungseinheit festgelegt und ausgerichtet. Für die Erbringung von Hilfeleistungen zu Hause und in ambulanten Einrichtungen können nur dann Beiträge ausgerichtet werden, wenn diese Hilfeleistungen im Rahmen von Freiwilligenarbeit erfolgen.
Für ständige, nicht quantifizierbare Leistungen der Koordination und der Entwicklung werden Aufgaben im Leistungsvertrag umschrieben und der anrechenbare Personalaufwand festgelegt.
Für Projekte zur Förderung der Altershilfe können Beiträge ausgerichtet werden.
Weiterbildungen des Hilfspersonals zum Zweck des Erwerbs von Grundfertigkeiten werden pauschal abgegolten. Die Anforderungen an die Weiterbildung des Hilfspersonals werden im Leistungsvertrag geregelt.
Das Bundesamt kann die Ausrichtung der Beiträge an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.
Art. 224 Höhe der Beiträge
Beiträge werden nur für zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet. Sie werden unter Berücksichtigung von Umfang und Reichweite des Tätigkeitsbereiches der Organisation festgelegt und tragen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der zumutbaren Eigenleistung des Leistungsvertragspartners angemessen Rechnung. Finanzleistungen anderer öffentlichrechtlicher Gebietskörperschaften werden bei der Berechnung der Höhe der Beiträge berücksichtigt.
Für die Durchführung der Weiterbildung und von Kursen nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstaben b und c legt das Bundesamt einen Pauschalbeitrag pro teilnehmende Person fest.
Art. 225 Verfahren
Organisationen, die sich um Beiträge bewerben, haben bei der erstmaligen Anmeldung Angaben über die Struktur, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.
Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.
Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen die Organisation während der Vertragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen hat. Die vom Bundesamt bestimmten Unterlagen betreffend die Kurse und die Weiterbildungen sind innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses beziehungsweise der Weiterbildung einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.
Das Bundesamt prüft die Unterlagen und setzt die auszuzahlenden Beiträge fest. Es kann mit dem Leistungsvertragspartner Akonto-Zahlungen vereinbaren.
Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in die Kostenrechnung zu gewähren.
Schlussbestimmung der Änderung vom7. November 2007 Die Artikel 222–225 finden nur Anwendung auf die nach Inkrafttreten der Änderung vom7. November 2007 dieser Verordnung beginnenden Aus- und Weiterbildungen.
17. Verordnung vom17. Januar 196137 über die Invalidenversicherung Zweiter Abschnitt Bst. C. (Art. 8–12)
Art. 22 Abs. 1
Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, entspricht 10 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG.
Art. 23 Abs. 2
Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten bei Unfällen, die sich im Verlauf von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen in einem Spital oder einer Eingliederungsstätte oder auf dem direkten Weg dorthin oder von dort nach Hause ereignen.
Art. 74ter Bst. c
Achter Abschnitt Bst. A. (Art. 99–107bis) Gliederungstitel vor Art. 108
Art. 108bis Bst. c
Achter Abschnitt Ziff. II (Art. 111–114)
Art. 117 Abs. 4
Das Bundesamt erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen zu den Artikeln 108–110.
Schlussbestimmung der Änderung vom21. Januar 1987 Abs. 2 und 3 Schlussbestimmung der Änderung vom1. Juli 1987 Abs. 2 Schlussbestimmung der Änderung vom29. November 1995 Schlussbestimmung der Änderung vom28. Februar 1996 Schlussbestimmung der Änderung vom25. November 1996 Schlussbestimmung der Änderung vom2. Juli 2003 18. Verordnung vom15. Januar 197138 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200039 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 9 Absatz 5, 14 Absatz 4 und 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200640 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), Gliederungstitel vor Art. 1 Erster Abschnitt: Ergänzungsleistungen A. Der Anspruch und die Berechnungsgrundlagen I. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens von Familienmitgliedern
Art. 1b Abs. 1 und 3
Die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach
Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG) der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der
Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt.
Für den Vermögensverzehr findet Artikel 11 Absatz 2 ELG keine Anwendung, wenn nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital lebt.
Art. 1d und 2
Art. 8 Abs. 2 erster Satz
Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Artikel 9 Absatz 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. …
Art. 14
Art. 14a Abs. 2 Bst. a und 3
Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen:
a. der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von40 bis unter 50 Prozent;
Absatz 2 ist nicht anwendbar, wenn:
a. die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Artikel 27 der Verordnung vom17. Januar 196141 über die Invalidenversicherung festgelegt wurde; oder
b. der Invalide in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom6. Oktober 200642 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) arbeitet.
Art. 14b Bst. a
Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder ist als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen:
a. der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bis zur Vollendung des
40. Altersjahres;
Art. 15 Sonderfälle
Das Einkommen, das eine invalide Person in einer Werkstätte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a IFEG erzielt, wird bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum massgebenden Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls die invalide Peron der Beitragspflicht unterläge.
Arbeitet eine versicherte Person im Haushalt oder Betrieb eines Blutsverwandten, so sind die ihr von diesem ausgerichteten Geld- und Naturalleistungen in dem Masse als Erwerbseinkommen anzurechnen, als sie eine Arbeitskraft ersetzt.
Art. 15b Anrechnung der Hilflosenentschädigung
Sind in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet.
Art. 16a Abs. 4
Die Begrenzung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG ist zu beachten.
Art. 17 Abs. 5 erster Satz
Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. …
Art. 17a Abs. 1
Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um 10 000 Franken vermindert.
Art. 19 und 19a
Art. 19b Erhöhung des Höchstbetrages
Für zu Hause lebende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei mittelschwerer Hilflosigkeit auf
000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind.
Für zu Hause lebende Ehepaare mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 ELG, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind, wie folgt:
Anzahl Personen Grad der Hilflosigkeit Höchstbetrag beide Ehegatten je schwer 180 000 Franken beide Ehegatten je mittelschwer 120 000 Franken ein Ehegatte schwer, 150 000 Franken ein Ehegatte mittelschwer nur ein Ehegatte schwer 115 000 Franken nur ein Ehegatte mittelschwer 85 000 Franken
Art. 21
Art. 23 Abs. 3
Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG) anzurechnen.
Art. 25a Heimdefinition
Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.
Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42ter Absatz 2 IVG43 eingestuft, so gilt sie auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin.
Art. 26a und 26b Abs. 2
Art. 28 Buchführung
Die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen sind verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen, die jederzeit über den Zahlungsverkehr sowie die Forderungs- und Schuldverhältnisse auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen Aufschluss gibt.
Die Ergänzungsleistungen für Personen, welche gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV), sind getrennt von den Ergänzungsleistungen für Personen, welche gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV), zu verbuchen.
Ebenfalls getrennt zu verbuchen sind die jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) sowie die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG).
Die Absätze2 und 3 sind auch anwendbar für geltend gemachte, abgeschriebene oder erlassene Rückforderungen.
Leistungen nach Artikel 2 Absatz 2 ELG müssen getrennt verbucht werden, auch wenn sie zusammen mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.
Art. 28a Meldung der Krankheitskosten
Die pro Kalenderjahr vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten sind dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) zu melden.
Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis den Zeitpunkt und die Einzelheiten der Meldung.
Art. 30 Sachüberschrift Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jährlichen Ergänzungsleistung
Art. 32 Abs. 1
Art. 33 Häufigkeit
Kantone, welche die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen den Gemeinden überlassen, haben dafür zu sorgen, dass bei der zuständigen Gemeindestelle in der Regel jedes Jahr eine Revision durchgeführt wird.
Art. 34
Art. 35 Abs. 2 und 3
Die Berichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in doppelter Ausfertigung zuzustellen.
Artikel 169 Absätze2 und 3 AHVV44 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 36 Kosten
Die Kosten der Revisionen gelten als Verwaltungskosten im Sinne von Artikel 24 ELG.
Art. 37 Abs. 1
Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnis festlegen, welche Punkte bei der Revision nach Artikel 23 Absatz 1 ELG besonders beachtet werden müssen.
Gliederungstitel vor Art. 39 C. Die Beiträge des Bundes I. An die jährlichen Ergänzungsleistungen
Art. 39 Berechnung des Bundesanteils
Das Bundesamt legt jährlich für jeden Kanton den Bundesanteil in Prozent fest. Der Anteil wird nach mathematischen Regeln auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.
Massgebend für die Festlegung des Bundesanteils sind die laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezember des Vorjahres.
Die Berechnungselemente der Fälle nach Absatz 2 sind dem Bundesamt innerhalb eines Monates seit der Hauptauszahlung zu melden. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis die Einzelheiten der Meldung.
Am Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG beteiligt sich der Bund im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht.
Art. 39a Mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen
Als mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehende Einnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 ELG gelten:
Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung für die Hotellerie und für die Pflege und Betreuung im Heim oder Spital;
Hilflosenentschädigungen, die nach Artikel 15b angerechnet werden können; und
der erhöhte Vermögensverzehr nach Artikel 11 Absatz 2 ELG.
Art. 40 Sachüberschrift, Abs. 1,2 und 2bis Abrechnung
Die Kantone erstellen eine Abrechnung über die jährlichen Ergänzungsleistungen.
Es ist getrennt abzurechnen über:
die Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder b ELG Anspruch haben (EL zur AHV); und
Ergänzungsleistungen für Personen, die gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c oder d ELG Anspruch haben (EL zur IV).
Die Abrechnung hat insbesondere über die Leistungen Aufschluss zu geben. Das Bundesamt bestimmt im Rahmen seiner Weisungsbefugnis die Einzelheiten und kann verbindliche Formulare vorschreiben.
Art. 40a Festsetzung
Das Bundesamt setzt die Beiträge aufgrund der Abrechnung des Kantons und des nach Artikel 39 Absatz 2 berechneten Bundesanteils fest.
Art. 41 Abs. 2
Das Bundesamt gewährt den Kantonen im Leistungsjahr vierteljährliche Vorschüsse, die in der Regel 80 Prozent der voraussichtlichen Beiträge nicht übersteigen dürfen.
Art. 42 Rückerstattung
Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199045 zurückzuerstatten.
Gliederungstitel vor Art. 42a II. An die Verwaltungskosten
Art. 42a Höhe der Fallpauschale
Der Bund richtet Fallpauschalen aus, welche wie folgt abgestuft sind:
je 210 Franken für die ersten 2500 Fälle;
je 135 Franken für die Fälle 2501 bis 15 000;
je 50 Franken für jeden weiteren Fall.
Hat ein Kanton die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen mehr als einer Stelle übertragen, so werden die Fälle zusammengezählt.
Art. 42b Ermittlung der Fallzahlen
Das Bundesamt ermittelt für jeden Kanton die Anzahl Fälle.
Massgebend sind die laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezember des Vorjahres.
Jede gesonderte Berechnung zählt dabei als ein Fall.
Art. 42c Festsetzung und Auszahlung
Das Bundesamt setzt die Beiträge fest.
Die Auszahlung erfolgt im Leistungsjahr in drei Raten per31. Mai,15. August und 15. November.
Als erste Rate wird die Hälfte, als zweite und dritte Rate je ein Viertel des Bundesbeitrages ausbezahlt.
Art. 42d Rückerstattung
Für die Rückerstattung ist Artikel 42 sinngemäss anwendbar.
Art. 45 Einleitungssatz, Bst. a und c
Leistungen im Sinne von Artikel 18 ELG gewährt:
die Stiftung Pro Senectute den über 65-jährigen Männern und den über 64-jährigen Frauen;
die Stiftung Pro Juventute den Witwen unter 64 Jahren und den Waisen, sofern sie nicht invalid sind.
Art. 47 Abs. 2
Die Geldleistungen sind durch die Post, eine Bank oder persönlich gegen Quittung auszurichten.
Art. 48 Sachüberschrift und Einleitungssatz Grundsätze
Die Grundsätze der Stiftung Pro Senectute, der Vereinigung Pro Infirmis und der Stiftung Pro Juventute müssen Bestimmungen enthalten über:
Art. 52 Abs. 1
Die Kantone haben Vorkehren zu treffen, um Doppelzahlungen von jährlichen Ergänzungsleistungen durch einen oder mehrere Kantone zu verhindern. Der Bundesbeitrag wird für den gleichen Zeitraum jeweils nur für eine Ergänzungsleistung gewährt. Das Bundesamt kann überdies von den Kantonen Vorkehren zur Feststellung und Vermeidung von Doppelzahlungen verlangen.
Art. 54 Abs. 2
Das Bundesamt kann die Ausgleichskassen verpflichten, über Änderungen, die im Rentenanspruch einer ihnen bekannten Person mit Ergänzungsleistungen eintreten, laufend den Durchführungsstellen Meldung zu erstatten.
Art. 54a Abs. 1–3
Die Kantone dürfen in der Abrechnung über die Ergänzungsleistungen die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel
Absatz 3 Buchstabe d ELG nicht einsetzen.
Aufgehoben
Das Eidgenössische Departement des Innern legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.
Art. 55 erster Satz
Die Aufsicht gemäss Artikel 28 ELG wird durch das Bundesamt ausgeübt. …
Art. 57 Abs. 1 und 2
Die kantonalen Vollzugsbestimmungen nach Artikel 29 Absatz 1 ELG sind der Bundeskanzlei zur Genehmigung einzureichen.
Die gemeinnützigen Institutionen reichen ihre Grundsätze dem Bundesamt zur Genehmigung ein.
Art. 58 Übergangsbestimmungen
Der Bundesanteil für das Jahr 2008 wird aufgrund der laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezember 2008 festgelegt.
Für die Ermittlung der Fallzahlen zur Festsetzung der Fallpauschale für das Jahr 2008 sind die laufenden Fälle der Hauptauszahlung für den Monat Dezember 2008 massgebend.
19. Verordnung vom19. November 200346 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung
Art. 9 Aufteilung zwischen den Kantonen
Der Anteil eines Kantons an der jährlichen Beteiligung aller Kantone berechnet sich wie folgt:
TkAL-Kanton Anteil des Kantons in Franken = × Bet. TkAL-Total TkAL-Kanton = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit im Kanton im betreffenden Jahr TkAL-Total = Anzahl Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone im betreffenden Jahr Bet. = Beteiligung aller Kantone im betreffenden Jahr in Millionen Franken
Die Anteile der Kantone werden auf 1000 Franken gerundet.
20. Pflanzenschutzverordnung vom28. Februar 200147
Art. 39
Die Förderung forstlicher Pflanzenschutzmassnahmen richtet sich nach Artikel 40 der Waldverordnung vom30. November 199248.
21. Waldverordnung vom30. November 199249
Art. 15 Abs. 4
Sie stellen die Grundlagen dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung.
Art. 16 Abs. 3
Sie sorgen dafür, dass die Daten der Messstellen und Informationssysteme dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
Gliederungstitel vor Art. 38 6. Kapitel: Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung (Art. 35)
Art. 38
Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes werden nur gewährt, wenn:
die Massnahmen der forstlichen Planung entsprechen;
die Massnahmen notwendig und zweckmässig sind;
die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen;
die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind;
die Koordination mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen sichergestellt ist;
der weitere Unterhalt gesichert ist.
Gliederungstitel vor Art. 39
2. Abschnitt: Massnahmen
Art. 39 Schutz vor Naturereignissen
(Art. 36)
Abgeltungen an Massnahmen ohne besonderen Aufwand und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach:
b. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.
Abgeltungen an aufwendige Projekte, deren Kosten mehr als eine Million Franken beträgt zwischen35 und 45 Prozent und richtet sich nach:
der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung;
dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.
Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, namentlich nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 2 ausnahmsweise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.
Keine Abgeltungen werden gewährt an:
Massnahmen, die zum Schutz von Neubauten und -anlagen in erheblich gefährdeten Gebieten erforderlich sind;
Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen, wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungsgebietes befinden.
Art. 40 Schutzwald
(Art. 37)
Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, richtet sich nach:
der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Schutzwaldes;
dem Umfang und der Planung der für die Schutzwaldpflege erforderlichen Infrastruktur;
der Qualität der Leistungserbringung.
Art. 41 Biologische Vielfalt des Waldes
(Art. 38 Abs. 1 Bst. a–d)
Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Waldes beitragen, richtet sich nach:
der Anzahl Hektaren der auszuscheidenden und zu pflegenden Waldreservate;
der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Jungwaldes;
der Anzahl Hektaren der zu pflegenden Lebensräume, insbesondere der Waldränder, die der Vernetzung dienen;
dem Umfang und der Qualität der Massnahmen zur Förderung von Tier- und Pflanzenarten, die für die biologische Vielfalt prioritär zu erhalten sind;
der Anzahl Hektaren der auszuscheidenden Fläche mit hohen Anteilen an Alt- und Totholz ausserhalb von Waldreservaten;
der Anzahl Hektaren der zu pflegenden Kulturformen der Waldbewirtschaftung wie Wytweiden, Mittel- und Niederwälder sowie Selven;
der Qualität der Leistungserbringung.
Die Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn der Schutz der ökologischen Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a und c–f vertraglich oder auf andere geeignete Weise gesichert ist.
Die Finanzhilfen für die Jungwaldpflege dürfen nur gewährt werden, wenn die Massnahmen dem naturnahen Waldbau Rechnung tragen.
Art. 42 Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut
(Art. 38 Abs. 1 Bst. e)
An die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall von30 bis 50 Prozent der Kosten der Massnahmen.
Die Finanzhilfe wird gewährt an:
bauliche Massnahmen an Klenganstalten;
die Anschaffung technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die der Gewinnung und Verarbeitung von Saatgut dienen;
den Betrieb von Samenplantagen und Saatgutvermittlungsstellen, die der Versorgung mit kontrolliertem Saatgut dienen.
Sie wird zugesichert, wenn ein vom Kanton genehmigtes Bauprojekt oder Betriebskonzept mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.
Art. 43 Waldwirtschaft
Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, richtet sich:
für überbetriebliche Planungsgrundlagen: nach der Grösse der kantonalen Waldfläche;
für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft: nach dem Ausmass der im Rahmen einer Kooperation oder einer Zusammenlegung von Betrieben geplanten gemeinsamen Holznutzung und -vermittlung;
für die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall: nach der Holzmenge, die der Markt vorübergehend nicht aufnehmen kann;
nach der Qualität der Leistungserbringung.
Globale Finanzhilfen für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft werden nur gewährt, wenn:
eine Kooperation oder eine Zusammenlegung von Betrieben vorliegt, die auf Dauer ausgerichtet ist;
eine wirtschaftlich bedeutende Holzmenge gemeinsam genutzt bzw. vermittelt wird; und
eine kaufmännische Buchführung erfolgt.
Art. 44 Förderung der Ausbildung
(Art. 39)
An die Ausbildung der Lehrkräfte für das forstliche Praktikum nach Artikel 37 und an deren Entschädigung sowie an die praktikumsbegleitenden Kurse gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten.
Als Ausgleich für die berufsspezifischen Kosten der ortsgebundenen praktischen Ausbildung des Forstpersonals gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall in Form einer Pauschale von 10 Prozent der Ausbildungskosten der Försterschulen und der Kurse.
An die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten.
An die Durchführung von Kursen, das Kursmaterial und den Einsatz von mobilen Ausbildungseinheiten für die Ausbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten.
Art. 45 Forschung und Entwicklung
(Art. 31)
Der Bund kann an Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die er nicht selbst in Auftrag gibt, Finanzhilfen im Einzelfall im Umfang von höchstens 50 Prozent der Projektkosten gewähren.
Er kann an Einrichtungen zur Förderung und Koordination der Forschung und Entwicklung Finanzhilfen im Einzelfall bis zum Umfang der von Dritten aufgebrachten Mittel gewähren, sofern ihm ein angemessenes Mitspracherecht in diesen Einrichtungen eingeräumt wird.
Gliederungstitel vor Art. 46 Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen oder Finanzhilfen
Art. 46 Gesuch
Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen oder Finanzhilfen beim Bundesamt ein.
Das Gesuch enthält Angaben über:
BeiMassnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.
Art. 47 Programmvereinbarung
Das Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
Art. 48 Auszahlung
Globale Abgeltungen oder Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt.
Art. 49 Berichterstattung und Kontrolle
Der Kanton erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Beiträge.
Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:
b. die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.
Art. 50 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
Das Bundesamt hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:
a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 49 Abs. 1) nicht nachkommt; verlangt das Bundesamt vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln28 und 29 des Subventionsgesetzes vom5. Oktober 199050 (SuG).
Gliederungstitel vor Art. 51
4. Abschnitt:
Art. 51 Gesuche
Gesuche um Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall ohne Kantonsbeteiligung sind dem Bundesamt, alle andern Gesuche dem Kanton einzureichen.
Der Kanton prüft die bei ihm eingereichten Gesuche und leitet sie mit einem begründeten Antrag, den bereits vorliegenden kantonalen Bewilligungen und dem kantonalen Beitragsbeschluss an das Bundesamt weiter.
Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.
Art. 52 Gewährung und Auszahlung der Beiträge
Das Bundesamt legt die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst dazu mit dem Beitragsempfänger einen Vertrag ab.
Es richtet die Beiträge nach Fortschritt der Massnahmen aus.
Art. 53 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
Erfüllt der Empfänger von zugesicherten Abgeltungen oder Finanzhilfen die Massnahmen trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so werden die Abgeltungen oder Finanzhilfen nicht ausbezahlt oder gekürzt.
Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahmen nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG51.
Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.
Art. 54 Berichterstattung und Kontrolle
Für die Berichterstattung und die Kontrolle gilt Artikel 49 sinngemäss.
Art. 55 –59 und 60 Abs. 6
Art. 61 Abs. 3
Die Aufteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Bedarf.
Art. 63 Abs. 1 Bst. b
Investitionskredite werden gewährt:
b. zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen gemäss den Artikeln39, 40 und 43.
Art. 64 Abs. 5
Anhang
22. Verordnung vom30. September 199152 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete Gliederungstitel vor Art. 14
6. Abschnitt: Abgeltungen
Art. 14 Aufsicht
Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht in den Banngebieten wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Sie richtet sich nach:
der Fläche der Banngebiete;
den Kosten der Grundausbildung und der Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Wildhut;
der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Banngebiete im Gelände;
d. den unter Beteiligung des Bundesamtes erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.
Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr:
für alle Banngebiete bis 20 km2 Fläche: 21 000 Franken;
für Banngebiete ab 20–100 km2: proportional zu der20 km2 übersteigenden Fläche zusätzlich bis zu 21 000 Franken.
Art. 15 Wildschäden
Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für:
die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Banngebiet oder innerhalb eines nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind;
die Verhütung solcher Schäden.
Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Fläche der Banngebiete.
Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
Wurden keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 9 getroffen, so werden keine Abgeltungen gewährt.
Art. 16
Art. 17 Zuständigkeit und Verfahren
Es erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte
Artikel 10 –11 der Verordnung vom16. Januar 199153 über den Natur- und Heimatschutz sinngemäss.
23. Verordnung vom21. Januar 199154 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung Gliederungstitel vor Art. 14
5. Abschnitt: Abgeltungen
Art. 14 Aufsicht
Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Kosten für die Aufsicht in den Wasser- und Zugvogelreservaten wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. Sie richtet sich nach:
der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate;
den Kosten der Grundausbildung und der Ausrüstung sowie der zeitweiligen Verstärkung oder Aushilfe für die Reservatsaufseher;
der notwendigen Infrastruktur für die Aufsicht und Markierung der Reservate im Gelände;
den unter Beteiligung des Bundesamtes erarbeiteten Nutzungskonzepten zur Vermeidung von erheblicher Störung.
Der Grundbeitrag beträgt pro Jahr:
für alle Reservate von internationaler Bedeutung: 28 000 Franken;
für alle Reservate von nationaler Bedeutung: 14 000 Franken.
Art. 15 Wildschäden
Globale Abgeltungen werden gewährt an die Kosten für:
die Entschädigung von Wildschäden, die in einem Wasservogelreservat oder innerhalb eines gemäss Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Wildschadenperimeters entstanden sind;
die Verhütung solcher Schäden.
Die Höhe der Abgeltungen richtet sich:
nach der internationalen oder nationalen Bedeutung der Reservate;
ausnahmsweise nach dem Umfang von überdurchschnittlich hohen Schäden.
Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.
Wurden keine Massnahmen nach Artikel 8 oder 10 getroffen, so werden keine Abgeltungen gewährt.
Art. 16
Art. 16a Zuständigkeit und Verfahren
Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.
Es erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.
Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte
Artikel 10 –11 der Verordnung vom16. Januar 199155 über den Natur- und Heimatschutz sinngemäss.
24. Verordnung vom24. November 199356 zum Bundesgesetz über die Fischerei
Art. 12 Finanzhilfen
Bundesbeiträge werden gewährt an:
lokale Verbesserungen der Lebensräume von Fischen und Krebsen;
Projekte zur Förderung von gefährdeten Fisch- und Krebsarten;
Untersuchungen über die Artenvielfalt, den Bestand und die Lebensräume von Fischen und Krebsen;
die Information der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Sprachregion.
Die Beitragssätze betragen höchstens:
40 Prozent bei der Erfüllung von völkerrechtlichen Fischereiverträgen;
40 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 0 bis 2 betreffen, der Lebensraumverbesserung dienen oder Pilotcharakter aufweisen;
25 Prozent für Projekte, die Fisch- und Krebsarten mit Gefährdungsstatus 3 und 4 betreffen oder der Information der Bevölkerung dienen.
Der Bund gewährt keine Beiträge:
für Projekte, die vorwiegend der fischereilichen Nutzung dienen;
soweit ein Verursacher die Kosten zu tragen hat.
Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veranschlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt einge- reicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kantonalen Fischereifachstelle beizulegen.
Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen.
25. Pärkeverordnung vom7. November 200757
Art. 6 Weitere Verfahrensbestimmungen
Für die Auszahlung, die Berichterstattung und Kontrolle sowie die mangelhafte
Artikel 10 –11 der Verordnung vom16. Januar 199158 über den Natur- und Heimatschutz sinngemäss.
II
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom9. Juli 196559 über die Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen der Kantone für Ausbildungsbeihilfen 2. Verordnung vom15. Februar 199560 über die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung 3. Verordnung vom25. Oktober 199561 über die Ausrüstung der Armee 4. Verordnung vom2. Dezember 198562 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer 5. Verordnung vom2. Dezember 198563 über die Beiträge der Kantone an die AHV 6. Verordnung des EDI vom4. Dezember 200364 über die Förderung der Invalidenhilfe 7. Verordnung vom11. September 197265 über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung 8. Verordnung vom2. Dezember 198566 über die Beiträge der Kantone an die Invalidenversicherung
AS 1965 480, 1971 1845, 1987 1324, 1999 2387
AS 1995 834
AS 1995 5200
AS 1985 1957
AS 1985 2009
AS 1972 2533
AS 1985 2013, 1999 2387 9. Verordnung vom29. Dezember 199767 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen 10. Verordnung 93 vom31. August 199268 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 11. Verordnung 01 vom18. September 200069 über Anpassungen bei den 12. Verordnung 03 vom20. September 200270 über Anpassungen bei den 13. Verordnung 05 vom24. September 200471 über Anpassungen bei den 14. Verordnung 07 vom22. September 200672 über Anpassungen bei den 15. Bundesratsbeschluss vom21. Mai 195473 über die Beiträge der Kantone an die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1998 239, 2000 81, 2002 3728, 2003 4299, 2004 5399
AS 1992 1836, 1994 2176, 1998 2584, 2002 3348
AS 2000 2636, 2002 3348
AS 2002 3348, 2004 4371
AS 2004 4371, 2006 4153
AS 1954 619