173.31
Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen
vom 3. Februar 1993 (Stand am 28. Dezember 2001)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 71a–71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG)1, und die Ziffern 1 Absatz 3 Buchstabe a und 2 Absatz 3 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom4. Oktober 19912 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG)3, verordnet:
1. Abschnitt Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt Organisation und Verfahren der im Anhang 1 aufgezählten eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen (Kommissionen).
2. Abschnitt Organisation
Art. 2 Zusammensetzung
Eine Kommission setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf weiteren Richtern zusammen. Der Bundesrat wählt eine höhere Anzahl von Richtern, wenn es die Geschäftslast einer Kommission dauernd erfordert.
Vorbehalten bleiben Bestimmungen, die eine höhere Anzahl von Richtern vorschreiben.
Die Richter üben ihr Amt voll- oder nebenamtlich aus.
Steigt die Geschäftslast einer Kommission vorübergehend an, ohne dass sie sich ordnungsgemäss bewältigen lässt, so kann der Bundesrat für die Dauer der Überlastung eine Anzahl ausserordentlicher Richter auf eine entsprechende beschränkte Amtsdauer wählen.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in richterlichen und administrativen Präsidialgeschäften.
AS 1993 879
AS 1992 288
Art. 3 Wählbarkeit als Richter
Wählbar als Richter einer Kommission ist, wer Schweizerbürger ist und das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten besitzt, einen unbescholtenen Leumund geniesst und weder entmündigt noch zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes unfähig erklärt worden ist. Professoren kantonaler Hochschulen, die das Schweizerbürgerrecht nicht besitzen, sind als nebenamtliche Richter wählbar, nicht aber als Präsident einer Kommission oder Kammer.
Präsidenten der Kommissionen oder Kammern und vollamtliche Richter müssen rechtskundig sein. Die anderen Richter müssen rechtskundig oder im Geschäftsbereich der Kommission fachkundig sein.
Art. 4 Unvereinbarkeit
Das Amt als Richter einer Kommission ist unvereinbar mit einem Dienstverhältnis des Bundesrechts.
Nebenamtliche Richter des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie Personen im Dienste ihrer Gerichtsverwaltung dürfen keiner Kommission angehören, die als Vorinstanz entscheidet. Für die Zugehörigkeit zu einer anderen Kommission brauchen sie die Ermächtigung des vorgesetzten Gerichtes.
Personen im Dienste einer kantonalen Behörde dürfen keiner Kommission angehören, die im Geschäftsbereich dieser Behörde zuständig ist.
Die Richter dürfen keine Beschäftigung ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kommission beeinträchtigt. Vollamtliche Richter müssen für Nebenbeschäftigungen die Ermächtigung der Kommission einholen.
Art. 5 Verwandtschaft
Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem dritten Grade in der Seitenlinie, sowie Ehegatten und Ehegatten von Geschwistern dürfen nicht derselben Kommission als Richter angehören.
Art. 6 Zugehörigkeit zu mehreren Kommissionen
Ein Richter darf mehreren Kommissionen angehören, wenn er für jede von ihnen die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt.
Er kann unter dieser Bedingung mehreren Kommissionen als Präsident oder Vizepräsident angehören.
Für Kommissionen mit vergleichbarem Geschäftsbereich, insbesondere auf den Gebieten der Sozialversicherung und der öffentlichen Abgaben, soll wenn möglich ein gemeinsamer Präsident bezeichnet werden.
Art. 7 Wahl
Der Bundesrat wählt die Richter und, aus ihrer Mitte, die Präsidenten und Vizepräsidenten der Kommissionen und Kammern auf Antrag des nach dem Anhang 1 zuständigen Departements.
Er sorgt für eine ausgewogene personelle Zusammensetzung, welche die im Geschäftsbereich einer Kommission fachkundigen Kreise, die vier Sprachgemeinschaften, die Regionen des Landes sowie beide Geschlechter angemessen berücksichtigt.
Das Departement hört die Kommission vor Ersatz- und Ergänzungswahlen an.
Es lässt Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort der erstmals gewählten Richter im Bundesblatt und die vollständige personelle Zusammensetzung der Kommissionen und ihrer Kammern im Eidgenössischen Staatskalender veröffentlichen.
Die Funktion eines Richters als Präsident und Vizepräsident einer Kommission oder Kammer oder als vollamtlicher Richter muss aus der Veröffentlichung hervorgehen.
Art. 8 Rechtsstellung
Zum vollamtlichen Richter kann gewählt werden, wer in einer oder mehreren Kommissionen dauernd beschäftigt wird und durchschnittlich mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit erbringt.
Das Arbeitsverhältnis der vollamtlichen Richter richtet sich nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)4 und den Ausführungsbestimmungen. Artikel 4 Absatz 3 BPG über das auf Mitarbeitergesprächen aufbauende Beurteilungssystem und die leistungsgerechte Entlöhnung ist nicht anwendbar.5
Die Amtsdauer der nebenamtlichen Richter richtet sich, unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4, nach der Verordnung vom 2. März 19776 über ausserparlamentarische Kommissionen, Behörden und Vertretungen des Bundes, ihre Entschädigung nach der Verordnung vom1. Oktober 19737 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.
Wenn vollamtliche Richter ausscheiden und als nebenamtliche Richter gewählt werden, wird auf deren Amtsdauer die Amtszeit als vollamtlicher Richter nicht angerechnet.
Verfügungen über das Dienstverhältnis der Richter erlässt der Bundesrat als einzige oder erste Instanz.
[AS 1977 549, 1983 842. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. a]. Siehe heute die Kommissionenverordnung vom3. Juni 1996 (SR 172.31).
[AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die V vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).
Art. 9 Kammern
Kommissionen, die mehr als zehn Richter zählen, gliedern sich für die Geschäfte, die sie in der Besetzung mit drei oder fünf Richtern erledigen, in Kammern mit fester personeller Zusammensetzung und, je nach Art oder Umfang der Geschäftslast, mit spezialisiertem Geschäftsbereich.
Der Bundesrat entscheidet über die Gliederung der Kommissionen.
Der Präsident der Kommission kann einen Richter im Einzelfall verpflichten, Aushilfe in einer Kammer zu leisten, der er nicht angehört.
Art. 10 Einzelrichter
Die Präsidenten oder Vizepräsidenten der Kommissionen oder Kammern und die vollamtlichen Richter können als Einzelrichter entscheiden über:
Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln oder Klagen, sofern weder die beantragten noch die zu sprechenden Verfahrens- und Parteikosten 5000 Franken erreichen;
Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel oder Klagen;
Abweisung offensichtlich unbegründeter sowie Gutheissung offensichtlich begründeter Rechtsmittel oder Klagen;
Nichteintreten, Abweisung und Gutheissung von Rechtsmitteln oder Klagen, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche mit einem Streitwert unter 5000 Franken handelt; der Streitwert bestimmt sich sinngemäss nach Artikel 36 OG.
Art. 11 Sekretariate
Die Departemente bestellen die Sekretariate der Kommissionen im Einvernehmen mit den Präsidenten der Kommissionen. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen das Bundesrecht den Bundesrat als Wahlbehörde bezeichnet.
Kommissionen mit einem gemeinsamen Präsidenten führen ein gemeinsames Sekretariat.
Die Sekretariate umfassen die juristischen Sekretäre und das übrige Personal.
Das Arbeitsverhältnis des Personals der Sekretariate richtet sich nach dem BPG8 und den Ausführungsbestimmungen.9 Hat eine Kommission in einer Amtssprache so wenige Beschwerden pro Jahr zu behandeln, dass sich die Anstellung von Sekretariatspersonal für einen festen Teil der wöchentlichen Arbeitszeit nicht rechtfertigt, so kann das Departement für die betreffende Sprache einen juristischen Sekretär sowie das übrige Sekretariatspersonal nach Aufwand entschädigen, sofern keine Möglich- keit besteht, das Sekretariat mit demjenigen einer anderen Kommission zusammenzulegen.10
Art. 12 Juristische Sekretäre
Juristische Sekretäre erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
Redaktion von Verfügungen, Vernehmlassungen und Mitteilungen an Parteien und Behörden;
Protokollführung;
Führung der Dokumentation, Information der Richter und redaktionelle Bearbeitung der für die Veröffentlichung bestimmten Entscheide.
Die Instruktionsrichter können juristische Sekretäre zur Instruktion beiziehen.
Juristische Sekretäre haben in Verhandlungen, in denen sie Protokoll führen, beratende Stimme.
Juristische Sekretäre dürfen nicht gleichzeitig einer Verwaltungseinheit des Bundes angehören, die im Geschäftsbereich der Kommission tätig ist. Artikel 4 Absatz 4 gilt sinngemäss.
Art. 13 Information
Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über ihre Praxis. Sie veröffentlicht insbesondere Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in der «Verwaltungspraxis der Bundesbehörden» oder, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei, in anderen amtlichen oder ausseramtlichen Organen, die der Information über die Verwaltungsrechtspflege dienen.
Die Namen von Personen, die als Parteien aufgetreten sind und ausschliesslich private Interessen wahrgenommen haben, sowie Daten, die einen Rückschluss auf die Identität dieser Personen erlauben, dürfen nur mit deren Zustimmung bekanntgegeben werden.
Art. 14 Koordination
Beabsichtigt eine Kammer, in einer streitigen Rechtsfrage von der Rechtsprechung einer anderen Kammer derselben Kommission abzuweichen, so verfährt der Präsident dieser Kommission sinngemäss nach den Bestimmungen, die für das Bundesgericht gelten (Art. 16 OG).
Die Präsidenten der Kommissionen pflegen periodisch, unter dem Vorsitz des amtsältesten Präsidenten, einen Meinungsaustausch über gemeinsame Fragen.
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1993, in Kraft seit1. Jan. 1994, gemäss Ziff. II für die Eidgenössische Datenschutzkommission und die ETH-Rekurskommission rückwirkend auf den1. Juli 1993 (AS 1993 2736).
Art. 15 Sitz
Der Bundesrat beschliesst auf Antrag des Departements über den Sitz einer Kommission.
Der Sitz gilt als Dienstort für die vollamtlichen Richter und das Personal der Sekretariate. Er ist in der Regel Sitzungsort.
Der Sitz wird im Eidgenössischen Staatskalender angegeben.
Art. 16 Rechnungsführung
Die Kommissionen gelten für die Rechnungsführung als Verwaltungseinheiten der Departemente; diese stellen Personal- und Sachkosten gesondert für jede Kommission in den Voranschlag ein.
Art. 17 Amtsgeheimnis
Die Richter der Kommissionen und das Personal ihrer Sekretariate sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen in der Tätigkeit im Dienst der Kommissionen zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.
Handelt es sich um die Editions- und Zeugnispflicht gegenüber anderen Behörden der Rechtspflege, so gilt die Kommission oder die beteiligte Kammer als vorgesetzte Behörde, der die Entbindung vom Amtsgeheimnis zusteht (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches11.
Art. 18 Administrative Leitung und Aufsicht
Die administrative Leitung der Kommissionen obliegt deren Präsidenten. Diese steht unter der Aufsicht des Bundesrates und der Oberaufsicht der Bundesversammlung (Art. 71c Abs. 6 VwVG, Art. 85 Ziff. 11 der Bundesverfassung12).
Die Aufhebung oder Änderung richterlicher Entscheide im Rahmen der administrativen Aufsicht über die Kommissionen ist unzulässig.
Soweit für Wahlen und administrative Geschäfte der Bundesrat zuständig ist, stellt ihm das Departement Antrag.
3. Abschnitt Verfahren
Art. 19 Besondere Vorschriften für die Schiedskommissionen
Entscheiden die Kommissionen erstinstanzlich als Schiedskommissionen, so treten die Klage anstelle der Beschwerde, der Kläger anstelle des Beschwerdeführers und die beklagte Partei anstelle der Vorinstanz.
[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 169 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Nebenintervention, Klagenhäufung, Streitgenossenschaft und Widerklage sind im Verfahren vor Schiedskommissionen zulässig; die Kommissionen verfahren in diesem Falle sinngemäss nach den Artikeln 15, 24, 26 und 31 des Bundeszivilprozes-
Rechtsschriftensind in je einem Exemplar für die Kommission und für jede Gegenpartei einzureichen.
Im übrigen gelten für Schiedskommissionen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren (Art. 7–43 VwVG); Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren, die sich in einem erstinstanzlichen verwaltungsrichterlichen Verfahren sinngemäss anwenden lassen, gelten auch für Schiedskommissionen, insbesondere die Artikel 51 Absatz 2 und 3, 52, 56, 57, 60 und 63–71 VwVG.
Art. 20 Einleitung des Verfahrens
Der Präsident der Kommission leitet das Verfahren ein, indem er den Empfang der Beschwerde schriftlich bestätigt und, wenn die Kommission sich in Kammern gliedert, die zuständige Kammer bezeichnet.
Erachtet der Präsident der Kommission oder der Kammer die Beschwerde nicht zum vornherein als unzulässig, so holt er die Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Gegenparteien ein (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Hat die Vorinstanz ein Bereinigungsverfahren nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199714 durchgeführt, so holt der Präsident die Vernehmlassung der am Bereinigungsverfahren beteiligten Fachbehörden ein.15
Erachtet er die Kommission als unzuständig, so überweist er die Sache der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG).
Bleibt die Zuständigkeit der Kommission streitig, so entscheidet darüber die Kommission (Art. 9 VwVG).
Genügt eine im übrigen zulässige Beschwerde den Anforderungen an die Parteivertretung oder an Inhalt oder Form nicht, so trifft der Präsident, vor oder nach Einholung der Vernehmlassungen, die der Verbesserung dienenden Zwischenverfügungen (Art.11, 11a und 51–53 VwVG); er verfügt über vorsorgliche Massnahmen, den Kostenvorschuss und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 45 Abs. 2 Bst. g und h, 55, 56, 63 Abs. 4, 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Art. 21 Besetzung für den Entscheid
Der Präsident der Kommission oder der Kammer befindet nach Einholung der Vernehmlassungen, ob er oder ein dazu berechtigter anderer Richter als Einzelrichter oder ob drei oder fünf Richter über die Beschwerde entscheiden.
Sollen drei oder fünf Richter entscheiden, so bezeichnet der Präsident die Richter, die am Entscheid mitwirken, und aus deren Mitte den Instruktionsrichter.
Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999, in Kraft seit1. Jan. 2000 (AS 1999 3497).
Der Präsident gibt der Partei die Besetzung bekannt. Er räumt ihr eine kurze Frist ein, innert der sie einen Richter ablehnen kann. Über den Ausstand entscheidet die Kommission in der Besetzung mit drei Richtern unter Ausschluss des abgelehnten Richters (Art. 10 Abs. 2 VwVG).
Art. 22 Instruktion
Der Instruktionsrichter klärt nötigenfalls den Sachverhalt ab und erhebt darüber Beweis (Art. 12 ff. und 29 ff. VwVG). Zu diesem Zwecke kann er Zwischenverfügungen erlassen und insbesondere einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung unter seinem Vorsitz anordnen.
Er leitet die Instruktion in der Regel selbständig, kann jedoch bestimmte Vor- und Zwischenfragen den anderen Richtern, die am Entscheid mitwirken, unterbreiten.
Er stellt den anderen Richtern, die am Entscheid mitwirken, schriftlich Antrag über die Erledigung der Beschwerde.
Der Einzelrichter verfährt für die Instruktion seiner Geschäfte nach Absatz 1.
Art. 23 Mündlichkeit und Öffentlichkeit
Kollegialentscheide werden in der Regel auf dem Zirkulationsweg getroffen.
Der Präsident der Kommission oder Kammer oder der Einzelrichter ordnet mündliche und öffentliche Verhandlung an, soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom4. November 195016 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beurteilen sind, und verkündet in diesem Fall den Entscheid öffentlich. Wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse eines Beteiligten es erfordert, kann der Präsident die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschliessen.
Die Parteien können auf mündliche und öffentliche Verhandlung verzichten.
Art. 24 Ankündigung von mündlichen Verhandlungen
Parteien, Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständige sind zu den Verhandlungen rechtzeitig, schriftlich und unter Androhung der Säumnisfolgen für den Fall unentschuldigten Ausbleibens vorzuladen.
Art. 25 Abfassung und Eröffnung des Entscheids
Der Präsident der Kommission oder der Kammer prüft und genehmigt in der Regel die Entwürfe für Kollegialentscheide vor der Eröffnung selbständig; er kann jedoch bestimmte Fragen, welche die Abfassung aufwirft, auf dem Zirkulationsweg den anderen Richtern zur Mitprüfung unterbreiten.
Im Entscheid werden die Richter, die mitgewirkt haben, und der zuständige juristische Sekretär mit Namen genannt; der juristische Sekretär unterzeichnet den Ent- scheid neben dem Präsidenten der Kommission oder Kammer oder neben dem Einzelrichter.
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der schriftlichen Eröffnung.
Art. 26 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten richten sich nach Artikel 63 VwVG und, mit Ausnahme von
Artikel 6 Absatz 2, nach der Verordnung vom 10. September 196917 über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.
Art. 27 Endgültigkeit
Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht oder an das Eidgenössische Versicherungsgericht unzulässig ist (Art. 99–101 und 129 OG), sind die Entscheide der Kommissionen endgültig; sie erwachsen am Tage ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
Art. 28 Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Behörden
Die Bundeskanzlei, das Generalsekretariat der Bundesversammlung und letzte Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe sind zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide von Kommissionen berechtigt, wenn sie Vorinstanz einer Rekurskommission oder am Verfahren vor einer Schiedskommission beteiligt waren.
Im übrigen gilt Artikel 103 OG.
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 29
Die organisatorischen Bestimmungen dieser Verordnung treten am1. März 1993 in Kraft, soweit deren Vollzug dem Bundesrat und den Departementen obliegt. Der Bundesrat und die Departemente vollziehen die Bestimmungen mit Wirkung auf den 1. Januar 1994, für die ETH-Rekurskommission und für die Eidgenössische Datenschutzkommission auf den1. Juli 1993.18
Die übrigen organisatorischen Bestimmungen und die Verfahrensbestimmungen treten am1. Januar 1994 in Kraft, für die ETH-Rekurskommission und für die Eidgenössische Datenschutzkommission am1. Juli 1993.19 Anhang 120 (Art. 1) Rekurs- und Schiedskommissionen, deren Organisation und Verfahren die Verordnung regelt, sowie zuständige Verwaltungseinheiten Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Rekurskommission für ausländische Entschädigungen Eidgenössisches Departement des Innern ETH-Rekurskommission Rekurskommission für Forschungsförderung Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Rekurskommission für die Spezialitätenliste in der Krankenversicherung Rekurskommission für die Unfallversicherung Rekurskommission für Heilmittel Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Rekurskommission für geistiges Eigentum Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung Rekurskommission für Spielbanken Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Rekurskommission VBS Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten Eidgenössisches Finanzdepartement Personalrekurskommission Steuerrekurskommission Zollrekurskommission Alkoholrekurskommission Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen Rekurskommission für die Staatshaftung
Bereinigt gemäss Art. 72 Ziff. 1 der V vom11. Dez. 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 172.056.11), Ziff. I der V vom17. Juni 1996 (AS 1996 1799), vom 6. Okt. 1997 (AS 1997 2823), vom19. Dez. 1997 (AS 1998 665), Art. 28 Ziff. 2 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. Nov. 1998 (SR 742.122), Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 (AS 1999 3497, Ziff. II der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2847), Ziff. I der V vom 24. Okt. 2001 (AS 2001 2747) und Ziff. II1 der V vom17. Okt. 2001, in Kraft seit1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Rekurskommission EVD Rekurskommission für Wettbewerbsfragen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Rekurskommission UVEK Schiedskommission Eisenbahngesetz Bundeskanzlei Eidgenössische Datenschutzkommission
Aufhebung anderer Erlasse
1. Verordnung vom 1. April 198721 über die Eidgenössische Pachtrekurskommission
2. Verordnung vom 1. Oktober 198422 über die Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung
3. Verordnung vom 15. Juni 198123 über die Eidgenössische Rekurskommission für die Stiftung Pro Helvetia
4. Verordnung vom 26. Januar 197224 über die Rekurskommission der Eidgenössischen Militärverwaltung
5. Verordnung vom 12. November 198025 über die Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten
6. Verordnung vom 6. Juli 198326 über Organisation und Verfahren der Pflichtlagerkommission
7. Reglement vom 11. Januar 195527 der Rekurskommission für Arbeitsbeschaffungsreserven
8. Verordnung vom 3. September 197528 über verschiedene Rekurskommissionen (VVRK; Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen, Eidgenössische Alkoholrekurskommission, Eidgenössische Getreiderekurskommission, Eidgenössische Zollrekurskommission)
9. Verordnung vom 12. November 198429 über die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
10. Verordnung vom 20. September 198230 über die Eidgenössische Rekurskommission für die Abgrenzung der Zonen
11. Verordnung vom 17. März 198031 über die Oberrekurskommission Milchkontingentierung
21 [AS 1987 614] 22 [AS 1984 1097] 23 [AS 1981 823] 24 [AS 1972 195] 25 [AS 1980 1788] 26 [AS 1983 970] 27 [AS 1955 51] 28 [AS 1975 1642, 1976 991, 1978 447 2053 Ziff. II, 1983 1055 Art. 13, 1992 2351] 29 [AS 1984 1444] 30 [AS 1982 1729; AS 1991 1116 Art. 12 Ziff. 2] 31 [AS 1980 263]
Änderung anderer Erlasse
1. Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren32
Art. 1 Abs. 2 Bst. b ...
2. Verordnung vom 10. September 196933 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren
Art. 4b ...
3. Bundesbeschluss vom 23. März 198434 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter und der Urteilsredaktoren des Bundesgerichts
Titel ...
Art. 3
4. Patentverordnung vom 19. Oktober 197735
Art. 82 ...
Art. 83, 84 und 86–88
5. Sortenschutzverordnung vom 11. Mai 197736
Art. 47 Abs. 1 ...
Art. 48
6. Verordnung vom 7. September 198337 über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik
Art. 18 Abs. 2 ...
Art. 19 Abs. 2 ...
7. Verordnung vom 5. Mai 198738 über die externe Prüfung für Betriebsökonomen
Art. 26 Abs. 1 ...
8. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199139
Art. 37 Abs. 4
9. Forschungsgesetz (FG) vom 7. Oktober 198340
Art. 14 Abs. 3
10. Bundesgesetz vom 17. Dezember 196541 betreffend die Stiftung «Pro Helvetia»
Art. 11a Abs. 4
11. Artenschutzverordnung (ASchV) vom 19. August 198142
Art. 22 Abs. 1 ...
12. Bundesbeschluss vom 30. März 194943 über die Verwaltung der Armee (BVA)
Art. 96 Abs. 1 ...
Art. 106 zweiter Satz ...
Art. 124 ...
13. Verordnung vom 3. Dezember 197344 über die Stempelabgaben (StV)
Art. 6 Abs. 3
14. Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 196645 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Art. 10 Abs. 3
15. Rohrleitungsverordnung vom 11. September 196846
Art. 70 ...
16. Verordnung vom 9. August 198847 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRV)
5. Abschnitt, Art. 14 und 15
17. Verordnung vom 20. Dezember 198248 über die Unfallversicherung (UVV)
Art. 133
18. Verordnung vom 2. Dezember 199149 über Produktionslenkung und extensive Bewirtschaftung im Pflanzenbau
Art. 34 Abs. 2 zweiter Satz ...
19. Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge vom 20. Dezember 198950
Art. 33 Abs. 2 erster Satz ...
20. Verordnung vom 1. November 198951 über landwirtschaftliche Begriffe
Art. 10 Abs. 2 ...
46 [AS 1968 1120, 1970 969, 1976 789, 1983 600, 1986 1436, 1991 748, 1993 879 2609. AS 2000 746 Art. 37] 49 [AS 1991 2614, 1993 1591, 1994 682 1688 Anhang 2 Ziff. 5, 1995 920 5518 Art. 2 Ziff. 2, 1996 770, 1998 690. AS 1999 295 Art. 4 Bst. a] 50 [AS 1990 24, 1991 1063, 1992 478, 1993 1598 Anhang 2 Ziff. 1. AS 1994 772 Art. 25] 51 [AS 1989 2240. AS 1993 1558 Art. 29]
21. V-Produktionskataster vom 17. April 199152
Art. 9 Abs. 1 und 2 ... 2 Aufgehoben
22. Bodenverbesserungs-Verordnung vom 14. Juni 197153
Art. 68 Abs. 2 ...
23. Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 195654 über die Produktion und die Einfuhr von Saatkartoffeln
Art. 17 ...
Art. 18
24. Verordnung vom 2. Mai 197355 über die Einfuhr von Schnittblumen
Art. 8 erster Satz ...
25. Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 195756 über die Einfuhr von Tafeläpfeln und Tafelbirnen
Art. 1 Abs. 2 ...
52 [AS 1991 1116. AS 1999 295 Art. 1 Bst. c] 53 [AS 1971 996, 1974 146 Art. 5 Ziff. 13, 1975 1089, 1977 338 Ziff. I 21 2273 Ziff. I 13.1, 1985 685 Ziff. I 1, 1987 916, 1994 10 Ziff. I 2, 1997 2779 Ziff. II 60. AS 1999 295 Art. 7 Bst. b] 54 [AS 1956 1660, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 3, 1980 355 Ziff. I 1, 1993 323 Ziff. I 2, 1995 1978 Art. 17 Abs. 2, 1996 2556, 1997 430 779. AS 1999 295 Art. 4 Bst. d] 55 [AS 1973 896, 1987 2489. AS 1995 2017 Art. 20 Bst. b] 56 [AS 1957 447, 1972 584, 1983 765, 1987 2490. AS 1995 2017 Art. 20 Bst. c]
Art. 13 ...
Art. 14
26. Weinstatut vom 23. Dezember 197157
Art. 44 Abs. 1 ...
27. Viehabsatzverordnung vom 18. Juni 197958
Art. 33 Abs. 2 ...
28. Verordnung Tierhalterbeiträge vom 14. März 198859
Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz ...
29. Verordnung vom 20. April 198360 über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone (Kostenbeitragsverordnung)
Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz ...
57 [AS 1972 54, 1976 2042, 1980 355 Ziff. I 2, 1981 362, 1987 2492, 1993 1462, 1995 2002, 1996 3087, 1997 1182 Art. 15. AS 1999 295 Art. 5 Bst. a] 58 [AS 1979 861, 1977 355, 1978 1710, 1983 738, 1984 759, 1987 741 883, 1992 1547, 1993 2950, 1995 139. AS 1999 295 Art. 3 Bst. a] 59 [AS 1988 662, 1989 2240 Art. 16 , 1991 429 Ziff. I, II, 1992 483] 60 [AS 1983 490, 1987 637, 1991 1067, 1993 1598 Anhang 2 Ziff. 2, 1994 379 1688 Anhang 2 Ziff. 3. AS 1999 295 Art. 6 Bst. e]
30. Pferdezuchtverordnung vom 12. November 198061
Art. 48 Abs. 2 und 3 ... 3 Aufgehoben
31. Verordnung vom 16. November 196262 über die Geflügelzucht und Geflügelhaltung
Art. 31 ...
32. Verordnung vom 22. März 198963 betreffend die Übernahme von inländischem Geflügel
Art. 6 Abs. 1 ...
33. Milchkontingentierung – Talverordnung, MKTV, vom 20. Dezember 198964
Art. 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3, 4 und 5 erster Satz ...
34. Milchkontingentierung – Bergverordnung, MKBV, vom 20. Dezember 198965
Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3, 4 und 5 erster Satz ...
61 [AS 1980 1981, 1983 1545, 1985 685 Ziff. I 4, 1986 1568 Art. 15, 1991 370 Anhang Ziff. 21 1069, 1994 418. AS 1996 3472 Art. 30] 62 [AS 1962 1413, 1974 146 Art. 5 Ziff. 12, 1980 1998, 1985 685 Ziff. I 5, 1991. AS 1999 295 Art. 3 Bst. i] 63 [AS 1989 464, 1995 2047 4926 5639. AS 1995 5246 Art. 16] 64 [AS 1990 286 1059, 1991 1125, 1992 946 2049. AS 1993 1631 Art. 47] 65 [AS 1990 303 1061, 1991 1128, 1992 949 2051. AS 1993 1649 Art. 44]
35. Kuhbeitragsverordnung vom 20. Dezember 198966
Art. 15 Abs. 2 ...
36. Verordnung vom 25. April 197967 über Beiträge für Strukturverbesserungen in der Käsereiwirtschaft
Art. 17 Abs. 1 ...
37. Verordnung vom 22. November 197268 über den milchwirtschaftlichen Kontroll- und Beratungsdienst
Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz
Art. 29 Abs. 3 erster Satz ...
38. Verordnung vom 20. April 198869 über die Förderung der Qualität und des Absatzes von Käse und anderen Spezialitäten der Alp- und Berglandwirtschaft
Art. 7 erster Satz ...
39. Verordnung vom 20. April 198870 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)
Art. 84 Abs. 2 ...
66 [AS 1990 46, 1991 434, 1993 1667, 1994 2064, 1996 777, 1998. AS 1999 295 Art. 6 Bst. d] 67 [AS 1979 590, 1980 850. AS 1995 681] 68 [AS 1972 2780. AS 1995 4656 Art. 24 Abs. 2 ] 69 [AS 1988 734. AS 1999 295 Art. 2 Bst. o]
40. Verordnung vom 1. Mai 197471 über die Herstellung, die Einfuhr, den Vertrieb und die Prüfung von immunbiologischen Erzeugnissen für den tierärztlichen Gebrauch
Art. 9 Ziff. 9.1.1 ...
41. Verordnung vom 30. Oktober 198572 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen
Art. 10 Abs. 1 erster Satz ...
42. Verordnung vom 15. Januar 196973 über die Exportrisikogarantie
Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 ... 3 Aufgehoben
43. Verordnung vom 19. September 198374 über die Durchführung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983
Art. 9 Abs. 2 ...
44. Verordnung vom 15. Dezember 198675 über die Durchführung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1986
Art. 9 Abs. 2 ...
71 [AS 1974 914, 1988 800 Art. 89 Ziff. 5. AS 1995 3805 Art. 32] 73 [AS 1969 65, 1973 1026, 1981 59, 1985 356, 1989 628, 1991 2645, 1994 1509, 1996 1743 2446. AS 1998 1624 Art. 34] 74 [AS 1983 1278, 1987 2542, 1989 1922, 1992 1312. AS 1993 2763 Art. 5 Abs. 1] 75 [AS 1987 270, 1990 1169. AS 1994 424 Art. 5 Abs. 1]
45. Verordnung vom 1. Dezember 198076 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland
2. Kapitel (Art. 13–15)
Gliederungstitel vor Art. 16 ...
Art. 16 ...
Art. 17 Abs. 1 ...
Art. 18 Abs. 1 und 3 ...
Art. 20 Abs. 1 ...
Art. 21 ...
Art. 22 ...