Quelle

946.221

Verordnung über die Güterausfuhr und die Güterdurchfuhr

vom 22. Dezember 1993 (Stand am 1. Mai 2007)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1, 4 und 5 des Bundesgesetzes vom25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

Diese Verordnung gilt nur insoweit, als nicht die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Januar 19732 über das Kriegsmaterial, der Atomverordnung vom 18. Januar 19843 sowie der Verordnung vom12. Februar 19924 über die Aus- und Durchfuhr von Waren und Technologien im Bereich der ABC-Waffen und Raketen anwendbar sind.

Unter dem Begriff Güter sind Waren und Technologie gemäss Anhang zu verstehen.

Art. 2 Güterausfuhr

Die Ausfuhr der im Anhang und in Artikel 9 aufgeführten Güter unterliegt der Bewilligungspflicht nach der Verordnung vom7. März 19835 über den Warenverkehr mit dem Ausland.

Art. 2a6 Generalausfuhrbewilligung

Für die Ausfuhr bestimmter Güter kann die Bewilligung als Generalausfuhrbewilligung erteilt werden, wenn ein ausgeführtes Gut zum Endverbleib in einem der folgenden Länder bestimmt ist: Albanien, Argentinien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Estland, Lettland, Litauen, Malaysia, Mexiko, Polen, Rumänien, Russland, AS 1994 426

[AS 1973 116, 1978 199, 1980 536 Art. 91, 1987 791, 1992 2497, 1996 1035 Ziff. II, 199717 Art. 38 Ziff. 2. AS 1998 808 Art. 24]. Siehe heute die Kriegsmaterialverordnung vom25. Febr. 1998 (SR 514.511).

[AS 1984 209, 1987 546 1484, 1991 1450, 1993 901 Anhang Ziff. 10, 1994 140, 1995 4959, 1996 2243 Ziff. I 65, 1997 2128, 2002 349 Ziff. I Art. 29. AS 2005 601 Art. 80 Ziff. 3]. Siehe heute: die Kernenergieverordnung vom 10. Dez. 2004 (SR 732.11).

[AS 1992 409, 1994 1328 Art. 13 Ziff. 2, 1995 5654, 1997 506. SR 946.202.1 Art. 28 Bst. a]. Siehe heute die Güterkontrollverordnung vom25. Juni 1997 (SR 946.202.1).

[AS 1983 358, 1991 32. SR 946.202.1 Art. 28 Bst. b]. Siehe heute die Güterkontrollverordnung vom25. Juni 1997 (SR 946.202.1).

Saudi-Arabien, Singapur, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Ukraine.

Generalausfuhrbewilligungen können erteilt werden für Güter, die im Anhang in Teil III, Ziffer 5 (Teil 1 – Telekommunikation) unter den folgenden Positionen aufgeführt sind:

  1. Nummer 5.A.1.b: Unternummern 1–7 und 10;

  2. Nummer 5.A.1.c;

  3. Nummer 5.A.1.d;

  4. Nummer 5.A.1.e;

  5. Nummer 5.C.1.

Art. 2b7 Voraussetzungen der Generalausfuhrbewilligung Die Generalausfuhrbewilligung kann nur erteilt werden, sofern die Firma:

  1. im Handelsregister eingetragen ist;

  2. während zwei Jahren vor Einreichung des Gesuches nicht wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, gegen diese Verordnung, die Verordnung vom 7. März 19838 über den Warenverkehr mit dem Ausland, die Verordnung vom7. März 19839 über die Überwachung der Einfuhr sowie gegen die Verordnung vom12. Februar 199210 über die Aus- und Durchfuhr von Waren und Technologien im Bereich der ABC-Waffen und Raketen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Art. 2c11 Generelle Auflagen bei der Generalausfuhrbewilligung

Auf den Geschäftspapieren wie Offerten und Fakturen, die sich auf die Ausfuhr beziehen, sind die Nummer der Generalausfuhrbewilligung (GAB Nr.) sowie der Hinweis anzubringen, dass die auszuführende Ware internationalen Exportkontrollen unterliegt.

Auf der Ausfuhrzollanmeldung ist die Nummer der Generalausfuhrbewilligung anzubringen.12

[AS 1983 358, 1991 32. SR 946.202.1 Art. 28 Bst. b]. Siehe heute die Güterkontrollverordnung vom25. Juni 1997 (SR 946.202.1).

[AS 1983 361, 1994 1328 Art. 13 Ziff. 1, 1995 5650. SR 946.202.1 Art. 28 Bst. c]. Siehe heute die Güterkontrollverordnung vom25. Juni 1997 (SR 946.202.1).

[AS 1992 409, 1995 5654, 1997 506; SR 946.203 Art. 13 Ziff. 2. SR 946.202.1 Art. 28 Bst. a]. Siehe heute die Güterkontrollverordnung vom25. Juni 1997 (SR 946.202.1).

Alle für die Exporte wesentlichen Dokumente sind, ungeachtet der Geltungsdauer dieser Verordnung, während fünf Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.13 Art. 2d14 Gültigkeitsdauer und Widerruf

Generalausfuhrbewilligungen sind bis zur Aufhebung dieser Verordnung, längstens jedoch zwei Jahre, gültig.

Die Bewilligungsstelle widerruft die Generalausfuhrbewilligung, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn die an die Bewilligung geknüpften Auflagen nicht eingehalten werden.

Art. 3 Güterdurchfuhr

Soweit das Ursprungsland die Ausfuhr der im Anhang aufgeführten Güter beschränkt, ist deren Durchfuhr verboten, wenn die verfügungsberechtigte Person nicht einen nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland nachweisen kann.

Der Nachweis über den rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland ist beim Eintritt der Güter in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen. In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden.

Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager, einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.15

Art. 4 Wiederausfuhr eingeführter Güter

Die Bewilligung für die Wiederausfuhr der im Anhang aufgeführten Güter wird verweigert, sofern das Herkunftsland oder das Ursprungsland für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt und dieses nicht vorliegt.

Erhalten im Anhang aufgeführte ausländische Güter schweizerischen Ursprung im Sinne der Verordnung vom 4. Juli 198416 über die Ursprungsbeglaubigung, so entfällt die Bewilligungspflicht für die Wiederausfuhr, falls der Wert des ausländischen Anteils 25 Prozent des Endprodukts nicht übersteigt und dieses nicht im Anhang aufgeführt ist.

...17

Art. 5 Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Abteilung für Ein- und Ausfuhr. Sie entscheidet im Auftrag des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)18.

Die Abteilung für Ein- und Ausfuhr kann Ausfuhrgesuche der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie oder dem Verein Schweizerischer Maschinen- Industrieller zur Begutachtung unterbreiten. Diese Organisationen unterstehen für ihre Gutachtertätigkeit der Aufsicht und Weisungsbefugnis des SECO.

Art. 619 Ausfuhrzollanmeldung und Nachweispflicht

Wer Güter ausführt, die unter die Zolltarifkapitel20 28–29, 30 (nur die Tarifnummern 3002.1000/9000), 34, 36–40, 54–56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68–76, 79, 81–90 und 93 fallen, jedoch nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 2 und dem Anhang unterliegen, muss selber oder durch die bevollmächtigte Person in der Ausfuhrzollanmeldung den Vermerk «bewilligungsfrei» anbringen und auf Verlangen der Bewilligungsstelle durch geeignete Unterlagen (Messprotokolle, Datenblätter usw.) jederzeit nachweisen, dass der Export zu Recht bewilligungsfrei erfolgt ist. Die Nachweispflicht erlischt fünf Jahre nach der Zollveranlagung.

Zitiert in

Art. 7 Lieferungen an diplomatische oder konsularische Vertretungen

Als Ausfuhr gilt auch die Lieferung von Gütern an ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Schweiz.

Art. 8 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Für im Anhang aufgeführte Güter mit einem Wert bis zu 5000 Franken braucht es keine Ausfuhrbewilligung.

Die Ausfuhrbewilligung ist jedoch unabhängig vom Warenwert erforderlich für die im Anhang in den Teilen I und II aufgeführten Güter.21

Art. 922

Art. 10 Ursprungskriterien

Die Schweiz darf im Ausfuhrgesuch nur als Ursprungsland angegeben werden, wenn die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt (Ursprungskriterien) der Verordnung vom 4. Juli 198423 über die Ursprungsbeglaubigung erfüllt sind.

Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 19 der V vom17. Nov. 1999, in Kraft seit1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Die Abteilung für Ein- und Ausfuhr kann in jedem Fall verlangen, dass dem Gesuch eine von der zuständigen Ursprungszeugnisstelle ausgestellte Ursprungsbescheinigung beizufügen ist.

Art. 11 Vollzug

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 12 Schlussbestimmungen

Die Verordnung vom7. März 198324 über die Warenaus- und Warendurchfuhr wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am1. März 1994 in Kraft.

[AS 1983 363, 1985 2023, 1990 147, 1991 33; SR 946.31 Art. 27 Ziff. 3] Anhang25 (Art. 1–4,6 und 8) Anhang 3 der genannten V erfasst.