Quelle

510.622.1

Verordnung über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes

vom 24. Mai 1995 (Stand am 1. Juli 2008)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20071 (GeoIG),2 verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand und Begriffe

Art. 13 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung von Geobasisdaten, Geodiensten und anderen amtlichen Leistungen der Landesvermessung.

Art. 24

2. Abschnitt

Art. 3 und 45

Art. 5 Freie Benützung von Karten und Kartendaten6

Keine Bewilligung ist erforderlich für die Herstellung von:

a.7 umgearbeiteten Karten kleineren Massstabes als1:300 000 und umgearbeiteten Kartendaten, die einen derart reduzierten Informationsgehalt aufweisen, dass sie gedruckten Karten kleineren Massstabes als1:300 000 entsprechen;

AS 1995 2614

  1. umgearbeiteten Karten bis zu einer Grösse von3,2 dm2 (Format A5;

  2. bbis. 8 umgearbeiteten Karten bis zu einer Grösse von12,5 dm2 (Format A3 und einer Auflage unter 100 Exemplaren;

  3. groben, nicht massstäblichen Skizzen;

  4. Vervielfältigungen für den privaten Eigengebrauch;

  5. Kartenausschnitten für Schulzwecke bis zu einer Fläche von6,3 dm2 (Format A4 und einer Auflage von maximal 50 Exemplaren.

Art. 6 −89

3. Abschnitt Gebühren

Art. 9 Gebühren

Das Bundesamt für Landestopografie (Bundesamt) erhebt für die Benützung der Kartendaten, die eine Bewilligung erfordert, und für den Vertrieb von Produkten, die im Ausland unter Benützung von Kartendaten hergestellt worden sind, die Gebühren nach dem Anhang.10

Für die Bezahlung der Gebühren für den Vertrieb von Produkten, die im Ausland unter Benützung von Kartendaten hergestellt worden sind, haftet der Importeur oder der Datenprovider.11

Die Gebühr bemisst sich nach:

  1. dem Kartentyp bzw. Massstab;

  2. der geografischen Ausdehnung;

  3. der Datenqualität und -art;

  4. den benützten Elementen der Kartendaten;

  5. dem Verwendungszweck;

  6. der Auflage und dem Format.12

Art. 10 Gebührenfreie Benützung von Karten und Gebührenherabsetzung

Gebührenfrei ist die Benützung von:

  1. umgearbeiteten Kartendaten für Schulzwecke;

  2. Kartendaten zur Erläuterung von Abstimmungsvorlagen;

  3. Kartendaten für rein wissenschaftliche Veröffentlichungen;

  4. umgearbeiteten Kartendaten, deren Export nachgewiesen ist.

Stellt die Erhebung einer Gebühr eine besondere Härte dar, so kann das Bundesamt sie herabsetzen oder erlassen.

4. Abschnitt Verfahren

Art. 1113

Art. 1214 Voranschlag

Hat eine beantragte Benutzung voraussichtlich hohe Gebühren zur Folge, so unterbreitet das Bundesamt einen Kostenvoranschlag.

Art. 13 Vorschuss

Das Bundesamt kann in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 14 Verfügung

Die Gebühren werden in der Regel unmittelbar nach der Erteilung der Bewilligung verfügt.

Art. 1515 Abrechnung und Fälligkeit

In begründeten Fällen können folgende Abrechnungen vertraglich vereinbart werden und das Bundesamt kann angemessene Sicherheiten fordern:

  1. Abrechnung der Gebühren nach Verkauf;

  2. Benützungsgebühren mit periodischer Fälligkeit.

Die Gebühren werden fällig:

  1. mit der Zustellung der Gebührenverfügung;

  2. im Fall der Anfechtung der Verfügung, sobald der Beschwerdeentscheid rechtskräftig wird.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Danach wird ein Verzugszins von

Prozent geschuldet.

Art. 16 Inkasso

Gebühren bis zu 1000 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

Art. 17 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebühren geltend gemacht werden.

5. Abschnitt:16 …

Art. 18 und 19

5a Abschnitt:17 …

Art. 19a

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom6. November 199118 über die Benützung des eidgenössischen Kartenwerkes wird aufgehoben.

Anhang Ziff. 2 der Landesvermessungsverordnung vom21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (SR 510.626).

[AS 1991 2480]

Art. 2219

Art. 2320 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.

Sie gilt bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen über die Gebühren für die Nutzung von Geoinformationen des Bundes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2009.

Anhang21 (Art.9, Abs. 1) Tarif für die Benützung von Kartendaten

Berechnungsgrundlage Die Gebühr für die Benützung von Kartendaten wird bei direkter Verwendung auf der Basis der Originaldaten resp. des Originalmassstabes berechnet. Für Umarbeitungen gilt der Endmassstab. Die Mindestgebühr beträgt 50 Franken.

Gebührenansätze

Für direkte Reproduktionen von Kartendaten in analoger Form gelten folgende Gebührenansätze pro dm2 und gedrucktes Exemplar:

Massstab Rp. Massstab Rp.

1: 25 000 11.0 1: 200 000 6.5 1: 50 000 13.0 1: 500 000 6.5 1: 100 000 13.0 1: 1 Million 0.0

Für Umarbeitungen der Karten in die Massstäbe bis 1:300 000 gelten folgende Gebührenansätze pro dm2 und gedrucktes Exemplar:

Massstab Rp. Massstab Rp.

1: 10 000 0.9 1: 100 000 6.5 1: 25 000 5.5 1: 200 000 1.6 1: 50 000 6.5 1: 250 000 1.0 1: 300 000 0.7

Für analoge Aufzeichnungen von Kartendaten (auf Disc, Mikrofiche, Videofilm und andere Datenträger) gelten die gleichen Gebührenansätze wie nach Ziffer 21 bzw. 22.

Für die Benützung digitaler Kartendaten wird eine periodische oder eine pauschale Gebühr erhoben, die sich nach Datentyp, Datenmenge und Verwendungszweck bemisst und vertraglich geregelt wird.

Pauschalgebühren

Kartenausschnitte für nicht kommerzielle Veranstaltungen, Nachdrucke in Prospekten und Büchern der V vom5. Nov. 2003, in Kraft seit1. Jan. 2004 (AS 2003 4183).

  1. Für nicht kommerzielle sportliche Veranstaltungen, Vereinsanlässe und dergleichen wird bis zu einer Kartenfläche von 12,5 dm2 (Format A3 eine Pauschalgebühr von höchstens 200 Franken pro Ausschnitt erhoben.

  2. Für Nachdrucke von nicht zusammenhängenden Kartenausschnitten in Prospekten und ähnlichen Druckerzeugnissen, wird bis zu einer Kartenfläche von6,3 dm2 (Format A4 eine Pauschalgebühr von höchstens 500 Franken pro Ausschnitt erhoben.

  3. Für Nachdrucke von nicht zusammenhängenden Kartenausschnitten in Büchern und Broschüren wird bis zu einer Kartenfläche von12,5 dm2 eine Pauschalgebühr von höchstens 1000 Franken pro Ausschnitt erhoben.

Bei Auflagen über 10 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für grössere Ausschnitte gilt der Tarif gemäss Ziffer 21.

Kartenausschnitte in Zeitungen und Zeitschriften Für Nachdrucke in Zeitungen und Zeitschriften beträgt die Pauschalgebühr pro3,2 dm2 (Format A5 Kartenfläche höchstens 100 Franken. Für grössere Formate erhöht sich die Gebühr entsprechend dem Vielfachen des Formates. Bei Auflagen über 100 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für Ausschnitte in Zeitschriften mit einer Kartenfläche von über12,5 dm2 gilt der Tarif gemäss Ziffer 21.

Für umgearbeitete Kartenausschnitte werden die Pauschalgebühren auf die Hälfte reduziert. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 50.–.

Derivate von Kartendaten Für den Nachdruck von Derivaten der Kartendaten beträgt die Pauschalgebühr pro6,3 dm2 (Format A4 höchstens 500 Franken pro Kartenausschnitt resp. Bild. Bei Auflagen über 10 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht.

Herabsetzung der Gebühren

Werden von den eidgenössischen Kartenwerken nur einzelne thematische Ebenen oder Elemente benutzt, so werden die Gebühren herabgesetzt; sie betragen für: Prozent totales lineares Kartenbild (einfarbig) 60 Ebene Situation (schwarz) 50 Ebene Gewässer (blau) 5 Ebene Höhenkurven (braun) 20 Ebene Vegetation (grün) 15 Reliefton (grau) 10

Werden von den thematischen Kartendatenebenen nur einzelne Elemente (z.B. Ortsnamen) benutzt oder wird die Datenqualität gegenüber den Originaldaten wesentlich verschlechtert, kann die Gebühr entsprechend dem Datenanteil resp. der Datenqualität herabgesetzt werden.

Die Gebührenansätze nach Ziffer 22 werden für die Zwischenmassstäbe linear interpoliert. Werden umgearbeitete Karten kleineren Massstabes als1:300 000 vergrössert, gilt der Ansatz1:300 000.

Auflagenrabatt Bei Grossauflagen wird die Gebühr ab dem 15 000. Exemplar wie folgt herabgesetzt:

Exemplare Gebührenreduktion pro Exemplar

001.– 25 000. 15 %

001.– 50 000. 30 %

001.–100 000. 50 % Für Auflagen über 100 000 Exemplaren werden höhere Rabatte gewährt, so dass die Herstellungskosten der verwendeten Kartendaten nicht überschritten werden.

Flächenrabatt Bei der Reproduktion von grossen zusammenhängenden Karten in analoger oder digitaler Form sowie in Atlanten oder CD-ROM-Produkten werden folgende Flächenrabatte gewährt:

Fläche Rabatt

Zahlungserleichterungen und gebührenfreie Exemplare

Bei grösseren Auflagen können Zahlungserleichterungen gewährt werden.

Von den bewilligungspflichtigen Druckerzeugnissen, die von Verkehrsorganisationen vertrieben werden, sind zwei bis fünf Prozent der Auflage für PR-Zwecke gebührenfrei.

Flugaufnahmen und Orthophotos Die Gebühr für die einmalige analoge Reproduktion von originalen Flugaufnahmen des Bundesamtes beträgt pro Bild 130 Franken. Für die Reproduktion von Orthophotos wird eine Gebühr von 100 Franken pro A5-Fläche erhoben. Bei Auflagen über 10 000 Exemplaren wird die Pauschalgebühr bis auf das Fünffache erhöht. Für die Abbildung in Zeitungen und Zeitschriften gilt Ziffer 32. Bei der Benützung digitaler Daten gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 24.

Reproduktionsunterlagen und gespeicherte Daten Die Kosten für die Herstellung und Lieferung von Reproduktionsunterlagen bzw. von analogen oder digitalen Kartendaten werden in Rechnung gestellt, auch wenn keine Gebühren geschuldet werden.

Mehrwertsteuer Zu den Gebühren und zu den Kosten nach Ziffer 7 wird die Mehrwertsteuer hinzugerechnet.