172.221.105
Verordnung über die Besoldung der Beamten in der Überklasse
vom 18. Dezember 1996 (Stand am 28. Dezember 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 des Beamtengesetzes1, verordnet:
Art. 1 Besoldungsstufen
Im Rahmen der Überklasse des Beamtengesetzes2 werden sieben Besoldungsstufen gebildet. Ihre Höchstbeträge (Stand Index Dez. 1996) sind:
Fr. Fr.
Stufe I 301 438 Stufe V 205 315 Stufe II 250 993 Stufe VI 190 390 Stufe III 235 610 Stufe VII 175 639 Stufe IV 220 383
Art. 2 Festsetzung der Besoldung
Bei der Wahl oder Beförderung in ein Amt der Überklasse wird die Besoldung mindestens auf den grösseren der beiden folgenden Beträge festgesetzt:
Besoldung nach Artikel 1, abzüglich 16 884 Franken;
Besoldung vor der Beförderung zuzüglich 12 469 Franken, jedoch nicht höher als der Höchstbetrag der Stufe.
Für einen Beamten, der das 55. Altersjahr erreicht hat oder der bisher im Amte eines Vizedirektors oder in ähnlicher Stellung stand, kann die Anfangsbesoldung höher als nach Absatz 1 festgesetzt werden. Der Höchstbetrag seiner Stufe darf nicht überschritten werden.
Art. 3 Ausnahmen
Der Bundesrat oder, wo nicht der Bundesrat Wahlbehörde ist, die Wahlbehörde mit Zustimmung des Bundesrates kann ausnahmsweise die Besoldung über dem Höchstbetrag der Stufe festsetzen; sie darf jedoch keinesfalls 310 296 Franken überschreiten.
AS 1997 307
Art. 4 Ordentliche Besoldungserhöhung
Bis zum Erreichen des Höchstbetrages der Stufe beträgt die jährliche Besoldungserhöhung 5628 Franken.
Art. 53 Abweichungen für das Jahr 2001
Der Abzug nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a beträgt für Arbeitskräfte der allgemeinen Bundesverwaltung 20 667 Franken.
Die Erhöhung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b beträgt für Arbeitskräfte der allgemeinen Bundesverwaltung 9663 Franken.
Die ordentliche Besoldungserhöhung nach Artikel 4 beträgt für das Jahr 2001 für Arbeitskräfte der allgemeinen Bundesverwaltung 4362 Franken.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom3. Juni 19914 über die Besoldung der Beamten in der Überklasse wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1997 in Kraft.
[AS 1991 1407 1642]