952.721
Reglement über die Eidgenössische Bankenkommission (R-EBK)
(R-EBK)
vom 20. November 1997 (Stand am 29. Juli 2003)
Vom Bundesrat genehmigt am8. Dezember 1997
Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom8. November 19341 über die Banken und Sparkassen (nachfolgend Bankengesetz genannt), verordnet:
1. Abschnitt Organisation
Art. 1 Bankenkommission
Die Bankenkommission besteht aus:
dem Präsidenten oder der Präsidentin;
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
fünf bis neun weiteren Mitgliedern;
der Übernahmekammer;
2 der Kammer für internationale Amtshilfe (Amtshilfekammer);
3 einem Sekretariat.
Sie kann vorberatende Ausschüsse bilden und Sachverständige beiziehen.
Sie hat ihren Sitz in Bern.
Art. 2 Präsident bzw. Präsidentin und Stellvertretung
Der Präsident oder die Präsidentin hat die in der Bankenverordnung vom 17. Mai 19724 (BankV) und in diesem Reglement festgelegten Befugnisse.
Im Verhinderungsfall übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Vertretung.
AS 1998 27
Können der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin ihre Pflichten nicht ausüben, so kann sie ein anderes Mitglied der Bankenkommission vertreten.
Art. 3 Sekretariat
Das Sekretariat setzt sich zusammen aus der Direktion und den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Diese sind in Abteilungen zusammengefasst.
Die Direktion berät die wesentlichen Geschäfte. Sie umfasst:
den Direktor oder die Direktorin;
den stellvertretenden Direktor oder die stellvertretende Direktorin;
die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen.
Der Direktor oder die Direktorin ist zuständig für die allgemeine Leitung der Geschäfte und verantwortlich für die Tätigkeit des Sekretariats.
Im Verhinderungsfall wird er oder sie durch den stellvertretenden Direktor oder die stellvertretende Direktorin vertreten. Können beide ihre Pflichten nicht wahrnehmen, so können sie durch einen Vizedirektor oder eine Vizedirektorin vertreten werden.
2. Abschnitt 5 Kammern der Bankenkommission
Art. 4 Statut und Zusammensetzung
Die Kammern bestehen je aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei weiteren Mitgliedern der Bankenkommission.
Die Bankenkommission ernennt die weiteren Mitglieder. Sind diese an der Teilnahme von Sitzungen der Kammern verhindert, so werden sie durch andere vom Präsidenten oder der Präsidentin bezeichnete Mitglieder der Bankenkommission vertreten.
Art. 5 Verfügungen und Beschlussfassung
Die Übernahmekammer trifft die Entscheide nach Artikel 23 Absatz 4 des Börsengesetzes vom 24. März 19956 sowie nach Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 35 Absatz 3 der Börsenverordnung-EBK vom 25. Juni 19977.
Die Amtshilfekammer trifft die Entscheide nach den Artikeln 4quinquies und 23sexies des Bankengesetzes, Artikel 38 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 sowie Artikel 63 des Anlagefondsgesetzes vom 18. März 19948.
Zur Beschlussfähigkeit der Kammern ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Ein Beschluss ist gültig, wenn er die Stimmen von wenigstens zwei Mitgliedern auf sich vereinigt.
Art. 6 Sitzungen
Die Vorschriften der Artikel 13–17 gelten sinngemäss auch für die Kammern.
3. Abschnitt Geschäftsführung
Art. 7 Laufende Tätigkeit
Das Sekretariat übt die Funktionen aus, die in den Verordnungen zum Bankengesetz, zum Anlagefondsgesetz vom 18. März 19949, zum Börsengesetz vom 24. März 199510 und zum Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193011 festgelegt sind.
Das Sekretariat berichtet der Bankenkommission über alle wichtigen Fragen.
Art. 8 Empfehlungen
Das Sekretariat kann im Rahmen der Kommissionspraxis einem der Aufsicht unterstellten Unternehmen ein bestimmtes Verhalten empfehlen und ihm gleichzeitig eine Frist setzen, innerhalb welcher sich das betroffene Unternehmen über die Annahme der Empfehlung äussern muss.
Lehnt das Unternehmen die Empfehlung ab, so legt das Sekretariat das Geschäft der Bankenkommission vor.
Das Sekretariat orientiert die Bankenkommission über die erlassenen Empfehlungen.
Art. 9 Verfügungen
Die Bankenkommission erlässt die in den Gesetzen nach Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Verfügungen.
Bei Dringlichkeit kann der Präsident oder die Präsidentin auf Antrag des Direktors oder der Direktorin verfügen.
Präsidialverfügungen sowie Verfügungen der Kammern sind ohne Verzug den Kommissionsmitgliedern bekannt zu geben.12
Die Bankenkommission beauftragt das Sekretariat, in weniger wichtigen Fällen an ihrer Stelle Verfügungen zu erlassen (Art. 51a Abs. 2 BankV).
Art. 10 Unterschriften
Verfügungen der Bankenkommission werden vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Direktor oder der Direktorin unterzeichnet.
Empfehlungen tragen die Unterschrift des Direktors oder der Direktorin und eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Sekretariates.
Wenn die Zeit nicht ausreicht, die Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin einzuholen, tragen die Präsidialverfügungen die Unterschrift des Direktors oder der Direktorin und eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Sekretariates.
Die übrigen Schriftstücke tragen in der Regel eine Doppelunterschrift nach den Weisungen des Direktors oder der Direktorin.
Art. 11 Rundschreiben
Die Bankenkommission kann Rundschreiben erlassen. Damit kann sie über die Anwendung rechtlicher Vorschriften informieren, Empfehlungen erteilen oder bestimmte Auskünfte einholen.
Art. 12 Ernennung der Übernahmekommission
Die Bankenkommission bestellt, gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 des Börsengesetzes vom 24. März 199513, eine aus sieben bis elf Mitgliedern bestehende Übernahmekommission und bezeichnet ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin.
4. Abschnitt Sitzungen
Art. 13 Einladung
Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Bankenkommission nach Bedarf, in der Regel monatlich, ein.
Er oder sie ordnet ferner eine Sitzung an, wenn ein Kommissionsmitglied oder das Sekretariat eine solche unter Angabe des Grundes verlangt.
Die Bankenkommission tagt in der Regel an ihrem Sitz.
Art. 14 Vorbereitung
Das Sekretariat erstellt die Tagesordnung.
Bei Dringlichkeit kann die Bankenkommission auch über Geschäfte beschliessen, die nicht auf der Tagesordnung stehen.
Das Sekretariat berichtet der Bankenkommission über jedes zu beratende Geschäft und stellt ihr einen Antrag, unterzeichnet vom Direktor oder der Direktorin. Es gibt zudem an, wer den Bericht verfasst hat.
Art. 15 Beschlussfassung
Die Bankenkommission berät und beschliesst in Sitzungen.
Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig. Ein Beschluss ist gültig, wenn er wenigstens die Stimmen von drei Mitgliedern auf sich vereinigt.
Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt seine oder ihre Stimme doppelt.
Die Mitglieder der Direktion haben beratende Stimme. Für einzelne Geschäfte können weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Sekretariates an den Sitzungen teilnehmen.
Bei Dringlichkeit kann auf dem Zirkular- oder Telekommunikationsweg beschlossen werden, wenn nicht ein Mitglied dieses Verfahren ablehnt.
Art. 16 Ausstand
Ein Mitglied tritt in Ausstand, wenn es selber oder ihm nahestehende Personen oder Unternehmen an einem Geschäft ein persönliches Interesse haben oder es aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (Art.10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 196814.
Art. 17 Protokoll
Das Sekretariat führt über die Sitzungen ein Protokoll.
Das Protokoll enthält die Namen der Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, eine Zusammenfassung der Beratungen, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse.
Nach seiner Genehmigung durch die Bankenkommission wird es vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet.
5. Abschnitt Berichterstattung und Bulletins
Art. 18 Jahresbericht
Der Jahresbericht an den Bundesrat wird vom Sekretariat verfasst und von der Bankenkommission beraten, verabschiedet und veröffentlicht.
Er befasst sich insbesondere mit den im Berichtsjahr behandelten wichtigen Geschäften sowie mit der Politik der Bankenkommission und ihren Zielen.
Art. 19 Spezialberichte
Die Bankenkommission erstattet auf Verlangen des Bundesrates oder des Eidgenössischen Finanzdepartementes Spezialberichte über wichtige Fragen oder Vorkommnisse.
Art. 20 Bulletins
Die Bankenkommission veröffentlicht in ihren Bulletins Grundsatzentscheide und behandelt Erlasse und aufsichtsrechtliche Fragen von besonderer Tragweite.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom4. Dezember 197515 über die Organisation und Geschäftsführung der Eidgenössischen Bankenkommission wird aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am1. Januar 1998 in Kraft.
[AS 1976 852]