Quelle

974.1

Bundesbeschluss über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas

vom 24. März 1995 (Stand am 2. August 2000)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. September 19943, beschliesst:

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas trifft der Bund Massnahmen, die geeignet sind, diese Staaten in ihren Bemühungen zum Aufbau und zur Festigung der Demokratie sowie beim Übergang zur Marktwirtschaft und in deren sozialen Ausgestaltung zu unterstützen.

Staaten Osteuropas im Sinne dieses Beschlusses sind die ehemals kommunistischen ost-, mittel- und südosteuropäischen Staaten sowie die Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Art. 2 Ziele

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas hat insbesondere folgende Ziele:

  1. die Förderung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie den Aufbau oder die Festigung des demokratischen Systems, namentlich stabiler politischer Institutionen;

  2. die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, auf der Grundlage von marktwirtschaftlichen Grundsätzen, welche die wirtschaftliche Stabilität, die kulturelle Entwicklung, das Wachstum des Einkommens und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung begünstigt und dabei zum Schutz der Umwelt und zur rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beiträgt.

AS 1998 868

[BS I 3]. Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Art. 54 Abs.1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Art. 3 Grundsätze

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas ist Teil der schweizerischen Aussenpolitik. Sie beruht insbesondere auf dem Grundsatz der solidarischen Mitverantwortung.

Die Massnahmen berücksichtigen die Verhältnisse in den Partnerländern und insbesondere die Bedürfnisse der Bevölkerung.

Die Leistungen des Bundes ergänzen in der Regel eigene Anstrengungen der Partner.

Art. 4 Unterbruch und Abbruch

Der Bundesrat ist befugt, im Falle von gravierenden Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierungen von Minderheiten die Zusammenarbeit teilweise oder ganz zu unterbrechen oder abzubrechen.

Art. 5 Vorgehen

Die Massnahmen können bilateral, multilateral oder autonom durchgeführt werden.

Art. 6 Koordination

Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen der Partner in den Staaten Osteuropas und nach Möglichkeit mit den gleichgerichteten Leistungen anderer schweizerischer oder ausländischer Leistungserbringer.

2. Abschnitt Formen

Art. 7

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas kann folgende Formen annehmen:

  1. technische Zusammenarbeit;

  2. finanzielle Zusammenarbeit, einschliesslich Finanzierungszuschüsse, Zahlungsbilanzhilfe, Schuldenabbau und Kreditgarantien;

  3. Massnahmen zur Förderung der Beteiligung der Staaten Osteuropas am Welthandel;

  4. Massnahmen zur Förderung des Einsatzes von Mitteln des Privatsektors;

  5. jede andere Form, die den in Artikel 2 genannten Zielen dient.

Leistungen des Bundes können als Schenkungen, Darlehen oder Garantien gewährt werden.

Bei der Verwirklichung von Programmen und Projekten mit den Staaten Osteuropas können verschiedene Formen der Zusammenarbeit miteinander verbunden werden, insbesondere technische und finanzielle Zusammenarbeit.

Projekte im Rahmen der technischen Zusammenarbeit und Finanzhilfe sind in der Regel während einer angemessenen Zeit technisch zu begleiten und zu betreuen.

3. Abschnitt Finanzierung

Art. 8 Rahmenkredite

Die Mittel zur Finanzierung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.

Zitiert in

Art. 9 Gebühren bei Kreditgarantien

Der Bund kann von den Garantienehmern Gebühren erheben. Diese tragen zur Deckung der Kosten bei, die ihm durch Verluste aus Kreditgarantien entstehen.

Die Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach den jeweiligen Risiken sowie nach Höhe und Dauer der Garantie. Der Bundesrat legt den Gebührentarif fest; er kann dabei auch die besondere Lage in den einzelnen Staaten Osteuropas berücksichtigen.

Zur Deckung von Verlusten sind vorweg Gebührenerträge zu verwenden.

4. Abschnitt Vollzug

Art. 10 Festlegung der Prioritäten

Der Bundesrat legt die Schwergewichte und die vorrangigen Tätigkeitsbereiche der Zusammenarbeit fest; er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Staaten Osteuropas, namentlich diejenigen ihrer Bevölkerung, sowie die in der Schweiz verfügbaren Möglichkeiten und Kenntnisse.

Art. 11 Internationale Vereinbarungen

Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen über Massnahmen nach diesem Beschluss abschliessen.

Er kann Departemente oder Bundesämter zum Abschluss von programm- oder projektbezogenen internationalen Vereinbarungen technischer Natur ermächtigen.

Finanzielle Verpflichtungen dürfen nur bis zur Höhe der bewilligten Rahmenkredite eingegangen werden.

Art. 12 Beizug Dritter

Für die Projektierung und Durchführung von Massnahmen können Dritte beigezogen werden.

Art. 13 Unterstützung privater Bestrebungen

Der Bundesrat kann Bestrebungen privater Institutionen, die den Grundsätzen und Zielen dieses Beschlusses entsprechen, unterstützen. Diese Institutionen haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.

Art. 14 Zusammenwirken mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen

Der Bundesrat kann mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen bei Vorhaben im Rahmen dieses Beschlusses zusammenwirken und ihre Bestrebungen unterstützen.

Art. 15 Verwaltungsinterne Koordination

Der Bundesrat sorgt für eine verwaltungsinterne Kohärenz und Koordination der Osteuropapolitik.

Art. 15a 4 Datenbearbeitung

Die für die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas im Sinne dieses Beschlusses zuständige Verwaltungseinheit kann Daten über Konsulentinnen, Konsulenten und andere Personen, die mit der Ausführung von Projekten der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas betraut sind, bearbeiten.

Die Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit sowie Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen enthalten. Sofern es ausnahmsweise für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können auch Daten über die Religionszugehörigkeit bearbeitet werden.

Daten nach diesem Artikel werden Dritten nicht bekannt gegeben; ausgenommen sind die Daten über die Gesundheit. Diese dürfen dem ärztlichen Dienst oder dem Bundesamt für Militärversicherung übermittelt werden, sofern diese Stellen sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.

Art. 16 Beratende Kommission

Der Bundesrat bezeichnet eine beratende Kommission für die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas.

Die Kommission berät den Bundesrat insbesondere hinsichtlich der Ziele und Prioritäten.

Sie äussert sich zum Inhalt der Evaluationen.

Art. 17 Berichterstattung, Kontrolle und Eignungsüberprüfung

Der Bundesrat erarbeitet ein Konzept für die Evaluation der Wirksamkeit seiner Osteuropahilfe und stellt die hierzu notwendigen Mittel frei.

Er erstattet den zuständigen parlamentarischen Kommissionen jährlich Bericht über die Festlegung der Prioritäten nach Artikel 10, über die bewilligten Projekte und über die Art der Verwendung der finanziellen Mittel sowie über die aufgrund von Evaluationen festgestellten Auswirkungen der Massnahmen.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 18 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 19 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Dieser Beschluss gilt während zehn Jahren.

Datum des Inkrafttretens: 1. März 19985

BRB vom 28. Jan. 1998 (AS 1998 872)