Quelle

742.140

Verordnung der Bundesversammlung über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte

vom 9. Oktober 1998 (Stand am 1. Januar 2011)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 3 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. Dezember 19973,4 beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

DieEisenbahngrossprojekte werden über eine Sonderrechnung innerhalb der Rechnung des Bundes finanziert.

Dieser Beschluss legt Inhalt und Gliederung des Fonds fest; er regelt ebenso die Verfahren zu dessen Finanzierung und zur Einlage von Mitteln.

Die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes vom6.Oktober 19895 sind subsidiär anwendbar.

Art. 2 Gliederung und Inhalt

Der Fonds besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz.

Die Erfolgsrechnung umfasst:

  1. 6 den Ertrag: dieser setzt sich zusammen aus den Fondseinlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen, aus der Aktivierung von Darlehen sowie aus Aktivzinsen auf den Darlehen;

  2. den Aufwand: dieser setzt sich zusammen aus Entnahmen für Projekte, aus Rückzahlungen der Verpflichtungen betreffend deren Bau und Finanzierung, aus Passivzinsen auf den Verpflichtungen des Fonds und aus der Abschreibung von Aktiven.

AS 1999 775

[AS 1990 985, 1995 836, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff.11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7,2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute: das BG vom 7. Okt. 2005 (SR 611.0).

Die Bilanz umfasst alle Aktiven und alle Verpflichtungen betreffend den Bau und die Finanzierung der Projekte.

Zitiert in

Art. 3 Entnahmeverfahren

Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag in einem einfachen Bundesbeschluss jährlich die Mittel fest, die für die verschiedenen Projekte zur Verfügung gestellt werden.

Sie genehmigt einen Zahlungskredit für jedes Projekt; für die Neue Eisenbahn- Alpentransversale jedoch bewilligt sie je einen Zahlungskredit für:

  1. die Gotthard-Basislinie;

  2. die Lötschberg-Basislinie;

  3. die Anbindung der Ostschweiz an die Gotthard-Basislinie;

  4. die Streckenausbauten des übrigen Netzes;

  5. die Projektaufsicht.

Bei Bedarf kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Zahlungskredite weiter aufteilen.

Wenn die Bauarbeiten rascher als geplant ausgeführt werden und die Kosten sich erwartungsgemäss entwickeln, kann der Bundesrat den im laufenden Jahr für das betreffende Projekt bewilligten Zahlungskredit um bis zu 15 Prozent erhöhen.

Zitiert in

Art. 4 Einlageverfahren

Im Rahmen der in Artikel 23 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung7 festgelegten Zuständigkeiten und auf Grund einer Finanzplanung, welche die Kostendeckung der Projekte gewährleistet, legt der Bundesrat regelmässig fest, in welcher Höhe die verschiedenen vorgesehenen Finanzmittel dem Fonds zugewiesen werden.

Zitiert in

Art. 5 Finanzielle Beteiligung Dritter an den Projekten

Legt der Bundesrat die organisatorischen und finanziellen Modalitäten für eine direkte Beteiligung privater oder internationaler Organisationen an den Projekten fest, so darf die gewählte Lösung weder zu einer Überschreitung der festgelegten Höchstverschuldung des Bundes nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung8 noch zu einer Zunahme der finanziellen Risiken führen, die sich später zu Lasten des Bundes auswirken können.

[BS 1 3; AS 1998 2031, 1999 741]

[BS 1 3; AS 1998 2031, 1999 741]

Art. 69 Gewährung von Vorschüssen

Um eine stetige Finanzierung der Projekte zu gewährleisten, können dem Fonds Vorschüsse über die Bestandesrechnung des Bundes zugewiesen werden, auch wenn diese eine vorübergehende Erhöhung der Verschuldungsquote zur Folge haben.

Die kumulierte Bevorschussung darf 8,6 Milliarden Franken (Preisbasis 1995) nicht überschreiten. Sie wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement regelmässig überprüft. Die Bundesversammlung beschliesst die erforderlichen Anpassungen des maximalen Plafonds. Dabei sind einerseits die technischen Sachzwänge, der Kostenverlauf, der Zeitplan und der Bedarf an Projekten, andererseits der allgemeine Verschuldungsgrad des Bundes zu berücksichtigen. Der Plafond für die Bevorschussung darf für die Verwirklichung neuer Projekte oder Projektteile nicht erhöht werden. Bis Ende 2010 wird die kumulierte Bevorschussung indexiert.

Die Bevorschussung ist voll rückzahlbar. Nach der kommerziellen Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels sind im Budget und in der Finanzplanung des Fonds mindestens 50 Prozent der zweckgebundenen Fondseinlagen nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstaben b und e der Bundesverfassung zur Rückzahlung der Bevorschussung einzusetzen. Die Rückzahlungsbestimmung darf für die Verwirklichung neuer Projekte oder Projektteile nicht gelockert werden. Diese Regelung gilt, bis die gesamte Bevorschussung zurückbezahlt ist.10

Bei Bauverzögerungen oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen kann der Bundesrat die in den Absätzen2 und 3 genannten Fristen um höchstens zwei Jahre verlängern. Auf der Bevorschussung werden marktgemässe Zinsen erhoben. Diese werden der Erfolgsrechnung belastet. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Einzelheiten fest.

Zitiert in

Art. 711

Art. 8 Genehmigung der Rechnung und Finanzplanung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Rechnung des Fonds zur Genehmigung.

Ererstellt eine Finanzplanung über drei Jahre. Er bringt sie der Bundesversammlung zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis.12

Art. 9 Ende der Laufzeit des Fonds

Nach Abschluss der Bauarbeiten der verschiedenen Projekte und nach Bezahlung aller Zinsen und Rückzahlung der Vorschüsse wird die Fondsrechnung definitiv abgeschlossen.

Art. 10 Verbuchung der bereits getätigten Investitionen

Per1. Januar 2005 werden die für die Eisenbahngrossprojekte zwischen 1998 und 2004 gewährten marktgemäss verzinslichen, rückzahlbaren Darlehen für die Basistunnel in A-Fonds-perdu-Beiträge und diejenigen für die übrigen Projekte in variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen umgewandelt. Für den Anschluss der Ostschweiz an die Transitachse Gotthard werden zusätzlich variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen im Umfang von 25 Prozent der Investitionskosten zwischen 1998 und 2004 in A-Fonds-perdu-Beiträge umgewandelt. Sie verbleiben in der Rechnung des Fonds.13

Die Umwandlung wird in der Bestandesrechnung verbucht.

Art. 1114 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Beschluss ist allgemein verbindlich15; er untersteht nach Artikel 23 Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung nicht dem Referendum.

Er16 tritt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss vom 20. März 199817 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs mit Wirkung ab dem1. Januar 1998 in Kraft und gilt ebenso lang.

Heute: Verordnung der Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung – SR 101).

AS 1999 741. Dieser BB ist am 29. Nov. 1998 in Kraft getreten.