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818.141.1

Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung)

vom 13. Januar 1999 (Stand am 1. Januar 2014)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 27 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19701 (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt die Meldung von übertragbaren Krankheiten, die durch humanpathogene Erreger verursacht werden.

Die Meldungen bezwecken die Früherfassung von Krankheitsausbrüchen, die epidemiologische Überwachung von übertragbaren Krankheiten und die fortlaufende Bewertung von vorbeugenden Massnahmen.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Beobachtungen: alle Symptome, klinischen Befunde, Syndrome, Verdachtsdiagnosen, bestätigten Diagnosen, Todesfälle, mikrobiologischen, histologischen und anderen Erregernachweise, Testresultate, Labordiagnosen, Typisierungen und Resistenzprüfungen, die mit übertragbaren Krankheiten in Zusammenhang stehen;

  2. personenbezogene Massnahmen: 1. dringliche Rückfragen bei Ärztinnen oder Ärzten und Laboratorien zur Diagnostik, 2. die Suche, die Befragung und die Beratung von angesteckten und exponierten Einzelpersonen und Personengruppen, 3. die Befragung von erkrankten und nichterkrankten Personen zur Abklärung und Kontrolle von Krankheitsausbrüchen, 4. die dringliche Benachrichtigung von Gesundheitsbehörden zur internationalen Suche und Benachrichtigung von Exponierten, AS 1999 1092 5. die Suche nach Personen mit einer früheren Exposition durch Blut, Blutprodukte und Organe;

  3. personenidentifizierende Angaben: der Name, der ledige Name, der Vorname, die Adresse und die Telefonnummer;

  4. nichtpersonenidentifizierende Angaben: das Geschlecht, das Geburtsdatum, die Initialen, das Wohnland, die Nationalität, der Wohnkanton, der Wohnort und der Beruf.

Art. 3 Meldepflicht

Zur Meldung verpflichtet sind Ärztinnen und Ärzte sowie Leiterinnen und Leiter von privaten und öffentlichen Laboratorien, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Beobachtungen nach Absatz 2 machen. Für Zusatzuntersuchungen wie Typisierung oder Resistenzprüfung liegt die Meldepflicht beim beauftragten Laboratorium, bei Aufträgen ins Ausland beim beauftragenden Laboratorium.

Zu melden sind Beobachtungen übertragbarer Krankheiten bei Kranken, Angesteckten und Exponierten und zwar

  1. gegen deren Auswirkungen anerkannte vorbeugende Massnahmen existieren;

  2. die grosse Ausbrüche verursachen können;

  3. die einen schweren, aber beeinflussbaren Krankheitsverlauf zur Folge haben;

  4. deren Überwachung international vereinbart ist; oder

  5. die neuartig oder unerwartet sind.

Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) legt die einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen sowie die Meldekriterien und Meldefristen fest. Es kann bestimmen, dass sowohl positive als auch negative Untersuchungsergebnisse zu melden sind. Es bestimmt ferner, zu welchen meldepflichtigen Beobachtungen Ergänzungsmeldungen erhoben werden und welche Meldungen im Hinblick auf personenbezogene Massnahmen nach Epidemiengesetzgebung personenidentifizierend sein müssen.2

Beobachtungen sind zu melden, sobald die Meldekriterien erstmals erfüllt sind. Liegt zwischen zwei Beobachtungen zur gleichen Person ein Abstand von mehr als einem Jahr, so wird die zweite Beobachtung erneut gemeldet, ausser wenn es sich um HIV, AIDS, Hepatitis B oder Hepatitis C handelt.

Zitiert in

Art. 4 Meldewege

Ärztinnen oder Ärzte melden ihre Beobachtungen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons, in dem die untersuchte Person Wohnsitz hat oder sich aufhält. Fehlen Angaben zu Wohnsitz oder Aufenthaltsort, so ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt des Kantons zuständig, in dem die Beobachtung gemacht wird.

Leiterinnen und Leiter von Laboratorien melden Beobachtungen an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und gleichzeitig an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt des Kantons, in dem die untersuchte Person Wohnsitz hat oder sich aufhält.3

Elektronische Meldungen werden ausschliesslich an das BAG4 gerichtet; dieses leitet sie innerhalb der Meldefrist an die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte weiter.

Art. 5 Meldemittel

Ärztinnen oder Ärzte und Laboratorien melden mit einem Formular, bei Epidemiegefahr auch telefonisch. Laboratorien können per Computerausdruck oder elektronisch melden.

Das BAG kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonsärztinnen oder Kantonsärzten eine lokale elektronische Datenübermittlung und -erfassung vereinbaren.

Die Meldungen müssen mit geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen übermittelt werden, sodass der Datenschutz gewährleistet ist. Diese Massnahmen werden periodisch überprüft und dem Stand der Technik angepasst.

2. Abschnitt Inhalt der Meldungen

Art. 6 Erstmeldung von Ärztinnen und Ärzten

Die Erstmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die meldepflichtige Beobachtung;

  2. erste epidemiologische Angaben;

  3. zur betroffenen Person: 1. das Geschlecht, 2. das Geburtsdatum, 3. den Wohnort, 4. den Namen sowie die Adresse und die Telefonnummer, wenn dies die Verordnung vom 13. Januar 19995 über Arzt- und Labormeldungen

  4. betreffend die Ärztin oder den Arzt:

Ausdruck gemäss Ziff. I10 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit1. Jan. 2014 (AS 2013 3041). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 7 Ergänzungsmeldung von Ärztinnen und Ärzten

Zur Abschätzung des Handlungsbedarfs und für erweiterte epidemiologische Angaben, insbesondere zur Diagnostik, zum Impfschutz, zu Risikofaktoren und zu Übertragungswegen, haben die meldenden oder nachbehandelnden Ärztinnen und Ärzte der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt auf Anfrage innerhalb der Meldefrist eine Ergänzungsmeldung zumachen.

Die Ergänzungsmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. betreffend die meldepflichtige Beobachtung: 1. die Beschreibung, 2. das Diagnosedatum oder das Datum des Erkrankungsbeginns, 3. die Laboranalysen, 4. den Verlauf, 5. den Impfstatus;

  2. betreffend die Exposition: 1. den Ort 2. die Zeit, 3. weitere epidemiologisch wichtige Angaben;

  3. die getroffenen Massnahmen;

  4. zur betroffenen Person: 1. den Namen sowie die Adresse und die Telefonnummer, wenn dies die Verordnung vom 13. Januar 19996 über Arzt- und Labormeldungen 2. das Geschlecht, 3. das Geburtsdatum, 4. die Nationalität, 5. den Beruf, wenn er epidemiologisch wichtig ist;

  5. betreffend die Ärztin oder den Arzt:

Art. 8 Labormeldung

Die Labormeldung muss folgende Angaben enthalten:

a. die Labordiagnose mit dem Testresultat und einer allfälligen Interpretation, in der gleichen Art, wie dies der auftraggebenden Ärztin oder dem auftraggebenden Arzt mitgeteilt wird;

  1. das Untersuchungsmaterial, die Nachweismethode, und das Datum des Nachweises;

  2. betreffend die untersuchte Person: 1. das Geschlecht, 2. das Geburtsdatum, 3. den Wohnort, 4. den Namen sowie die Adresse und die Telefonnummer, wenn dies die Verordnung vom 13. Januar 19997 über Arzt- und Labormeldungen

  3. betreffend die auftraggebende Ärztin oder den auftraggebenden Arzt: 3. die Adresse;

  4. betreffend das Labor:

Art. 9 Weitere Auskünfte und Meldungen

Ärztinnen oder Ärzte sowie Laboratorien müssen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt sowie dem BAG auf Anfrage alle Auskünfte geben, die im Rahmen der epidemiologischen Abklärungen notwendig sind.

Stellen sie bei ihrer Tätigkeit Krankheitsausbrüche oder unerwartete Häufungen von Beobachtungen fest, so melden sie diese innerhalb der Meldefrist der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt, auch dann, wenn Verordnung vom 13. Januar 19998 über Arzt- und Labormeldungen keine Meldung der einzelnen Beobachtung vorschreibt.

Zur genaueren Erfassung einzelner Beobachtungen kann das BAG die Laboratorien beauftragen, den behandelnden Ärztinnen und Ärzten zusammen mit dem Untersuchungsergebnis einen speziellen Fragebogen zuzustellen.

Zitiert in

3. Abschnitt Aufgaben der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte

Art. 10 Koordination und Weiterleitung der Meldungen

Die Kantonsärztinnen oder Kantonsärzte sind zuständig für die Entgegennahme und die erste Bearbeitung von Meldungen nach den Artikeln6, 7 und 8.

Sie leiten die Meldungen innerhalb der Meldefrist an das BAG weiter und informieren die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt eines anderen Kantons oder die regionale Gesundheitsbehörde eines Nachbarlandes, wenn dies zur Bekämpfung einer Krankheit notwendig ist.

Sie sorgen in ihrem Kanton für den gegenseitigen Austausch von Informationen mit der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt sowie der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker.

Art. 11 Rückfragen und Abklärungen bei Krankheitsausbrüchen

Die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte sind zuständig für Rückfragen bei Ärztinnen oder Ärzten sowie Laboratorien (Art. 9 Abs. 1). Sie informieren das BAG über das Ergebnis.

Sie sind zuständig für die Abklärung von Krankheitsausbrüchen. Sie können das BAG beiziehen.

4. Abschnitt Aufgaben des BAG

Art. 12 Meldemittel

Das BAG stellt Kantonsärztinnen und Kantonsärzten, den Ärztinnen und Ärzten sowie den Laboratorien Meldeformulare zur Verfügung.

Für elektronische Übermittlungen bezeichnet es System, Programm und Ausrüstung.

Art. 13 Meldeinhalte, Koordination und Information

Das BAG überprüft, wenn nötig mit Kantonsärztinnen oder Kantonsärzten und Fachgesellschaften, die Meldungen einmal pro Jahr auf Notwendigkeit und Zweckmässigkeit. Es veröffentlicht die angepassten Anhänge der Verordnung vom 13. Januar 19999 über Arzt- und Labormeldungen in seinem Bulletin.

Es koordiniert die Überwachung von Infektionen, die von Tieren, Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen stammen, mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).10

Es bearbeitet die Meldedaten, stellt anonymisierte Statistiken elektronisch zur Verfügung, veröffentlicht wöchentlich eine anonymisierte Statistik in seinem Bulletin und kommentiert wichtige Ereignisse.

Art. 14 Weitergabe von Meldungen an Behörden

Das BAG gibt Meldungen an andere Bundesämter und Institutionen des Gesundheitswesens im In- und Ausland weiter, wenn dies zur Bekämpfung einer Krankheit notwendig ist oder eine gesetzliche oder völkerrechtliche Vorschrift dies vorsieht.

Art. 15 Einholen von statistischen Angaben

Das BAG kann von sich aus oder auf Anfrage einer Kantonsärztin oder eines Kantonsarztes nichtpersonenidentifizierende Angaben über übertragbare Krankheiten verlangen, insbesondere:11

  1. vom Bundesamt für Statistik: Angaben zur Demographie, zu Todesursachen (Statistik der Todesfälle und Todesursachen nach der V vom 30. Juni 199312 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes) und zu Hospitalisationen (medizinische Statistik der Krankenhäuser) durch übertragbare Krankheiten;

  2. vom Bundesamt für Sozialversicherungen13: demographische und medizinische Angaben zu angeborenen und behindernden übertragbaren Krankheiten;

  3. 14 vom BLV: veterinärmedizinische, epidemiologische und andere Angaben zu übertragbaren Krankheiten, die von Tieren, Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen auf den Menschen übergehen können;

  4. von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt: demographische, medizinische, epidemiologische und andere Angaben zu berufsbedingten übertragbaren Krankheiten;

  5. vom Schweizerischen Roten Kreuz: Angaben zu übertragbaren Krankheiten durch Blut, Blutprodukte und Organe; oder

  6. 15 vom Schweizerischen Heilmittelinstitut: Angaben zu Nebenwirkungen von Impfstoffen und Immunglobulinen.

Art 16 Rückfragen und Abklärungen bei Krankheitsausbrüchen

Das BAG kann bei Ärztinnen und Ärzten, bei Laboratorien (Art. 9 Abs. 1) sowie bei Spitälern, die Ämtern und Institutionen Daten geliefert haben (Art. 15), Auskünfte verlangen. Es informiert die Kantonsärztinnen oder Kantonsärzte über das Ergebnis.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Das BAG kann einen Kanton mit der Abklärung eines Krankheitsausbruchs beauftragen.

Art. 17 Verfügungen des BAG

Das BAG kann verfügen, dass:

  1. ...16

  2. nichtpersonenidentifizierende Meldungen personenidentifizierend sein müssen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern; oder

  3. die Meldepflicht der nationalen Zentren (Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes) näher bezeichnet wird.

Art. 18 Aufbewahrung von Dokumenten und Daten

Das BAG muss personenidentifizierende Daten anonymisieren oder vernichten, wenn sie nicht mehr für personenbezogene Massnahmen benötigt werden.

Meldeformulare werden nach der elektronischen Erfassung vernichtet.

Art. 19 Koordination mit der Armee

Die Meldepflicht und das Meldeverfahren für Militärärztinnen oder Militärärzte und Militärlaboratorien richten sich nach dieser Verordnung.

Das Departement kann mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für besondere Lagen (Mobilmachung, kriegerische Ereignisse, Katastrophen usw.) die Meldepflicht und das Meldeverfahren für die militärischen Stellen abweichend regeln.

Art. 20 Epidemiologische Forschung

Das BAG kann epidemiologische Forschungen planen und durchführen.

Es kann dazu mit Kantonsärztinnen und Kantonsärzten zusammenarbeiten.

Es kann Dritte mit der Durchführung beauftragen.

5. Abschnitt Freiwillige Meldungen

Art. 21 Grundsätze

Das BAG kann mit Ärztinnen oder Ärzten, Laboratorien, Spitälern, Universitätskliniken oder andern Institutionen freiwillige Meldungen vereinbaren.

Es bearbeitet die eingehenden Meldungen. Es kann Dritte mit der Auswertung beauftragen. Es publiziert die Resultate in seinem Bulletin und stellt die Resultate den teilnehmenden Personen sowie den Kantonsärztinnen oder Kantonsärzten zur Verfügung.

Es legt das Erfassungsprogramm schriftlich fest. Zu diesem Zweck kann es eine Programmkommission einsetzen.

Art. 22 Verfahren und Inhalt der Meldungen

Wer an diesen freiwilligen Meldungen teilnimmt, meldet die vereinbarten Beobachtungen gemäss einem Erfassungsprogramm.

Die Meldungen müssen sich auf nichtpersonenidentifizierende Angaben beschränken.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Melde-Verordnung vom 21. September 198717 wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 1999 in Kraft.

[AS 1987 1297, 1993 967 Art. 20 Ziff. 2, 1994 2265]