514.42
Verordnung über die Armeepferde
vom 17. Februar 1999 (Stand am 13. April 1999)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 des Militärgesetzes1, verordnet:
Art. 1 Ankauf
Das Heer kauft die Pferde und die Maultiere (Armeepferde) an, welche die Train- und die Veterinärtruppen in Schulen und Kursen benötigen.
Art. 2 Erforderliche Abstammung
Die Reitpferde müssen aus der inländischen Warmblutpferdezucht und die Trainpferde aus der inländischen Zucht der Freibergerrasse stammen. Die Maultiere müssen von einer inländischen Freibergerstute abstammen.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 3 Verkauf
Das Heer kann Armeepferde Angehörigen der Armee verkaufen.
Trainpferde und Maultiere kann es auch Pferdelieferanten verkaufen.
Art. 4 Miete
Das Heer mietet die Armeepferde, die im Eigentum von Angehörigen der Armee und von Pferdelieferanten stehen, für die Schulen und Kurse der Train- und der Veterinärtruppen ein.
Art. 5 Ausführungsbestimmungen
Das Departement erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Es regelt insbesondere:
die Anforderungen, denen die Armeepferde genügen müssen;
die Ausbildung der Armeepferde;
den Anspruch auf den Kauf eines Armeepferdes;
Rechte und Pflichten der Käuferinnen und der Käufer von Armeepferden;
die Verwendung der Armeepferde in Schulen und Kursen;
die Miete der Armeepferde, die im Eigentum von Angehörigen der Armee oder von Pferdelieferanten stehen.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom3. September 1986 2 über die Trainbundespferde und Bundesmaultiere wird aufgehoben.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Die Verordnung vom 10. Juni 19963 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten tritt mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung des Departements ausser Kraft.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. März 1999 in Kraft.
[AS 1986 1568, 19903 Art. 8]