Quelle

916.357.1

Verordnung des BLW über die Buttereinfuhr

vom 30. März 1999 (Stand am 31. Oktober 2000)

Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 42 Absätze1 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

Art. 1 Zuteilung der Zollkontingentsanteile an Butterproduzenten

Den Butterproduzenten wird vom Teilzollkontingent 07.41 ein Anteil von 1000 Tonnen zugeteilt.2

Teilzollkontingentsanteile werden Butterproduzenten zugeteilt, welche aus örtlichen Milchverwertungsstellen Rahm/Butter sammeln und zu Buttermischungen und entwässerter Butter weiterverarbeiten. 3Die Zollkontingentsanteile werden entsprechend der produzierten Menge von Buttermischungen und entwässerter Butter zugeteilt (Inlandleistung).

Die eingeführte Butter ist vollumfänglich zu Buttermischungen oder entwässerter Butter zu verarbeiten.

Art. 2 Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Butter an Schmelzkäsefabrikanten

Den Schmelzkäsefabrikanten wird vom Teilzollkontingent 07.41 ein Anteil von 100 Tonnen zugeteilt.

Die Zollkontingentsanteile werden entsprechend der zugekauften Buttermenge, die sie für die Herstellung von Schmelzkäse verwendet haben, zugeteilt (Inlandleistung).

Die eingeführte Butter ist vollumfänglich zur Herstellung von Schmelzkäse zu verwenden.

Art. 3 Einfuhr von Butter

Butter im Rahmen des Teilzollkontingentes 07.41 darf nur in Grossgebinden von mindestens 25 kg eingeführt werden.

Art. 4 Bemessungsperiode für die Inlandleistung

Die Inlandleistung wird berechnet auf Grund der Inlandleistung zwischen dem 14. und dem3. Monat vor der Kontingentsperiode.

AS 1999 1440

Art. 5 Gesuchseinreichung

Gesuche sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) unter Angabe der Inlandleistung bis spätestens am 30. November vor Beginn der Kontingentsperiode einzureichen.

Die Meldung der Inlandleistungen kann über die Organisation der Butterhersteller erfolgen.

Art. 6 Einfuhr von anderen Fettstoffen aus Milch

Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.42 werden entsprechend der Reihenfolge der beim Bundesamt eingegangenen Gesuche zugeteilt.

Art. 7 Nachforderung von Zollabgaben

Werden Auflagen oder Bedingungen, unter denen die Einfuhr zum Kontingentszollansatz bewilligt wurde, nicht eingehalten, so wird die Differenz zum Ausserkontingentszollansatz nachgefordert.

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

Anhang 4 Ziffer 4, Marktordnung Milchprodukte, Nummer 07.4 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19983 wird wie folgt geändert: ...4

Art. 95 Übergangsbestimmung

Die vorübergehende Erhöhung des Zollkontingentes 07.41 vom 17. Oktober 2000 um 2500 Tonnen (Zollkontingent Nr. 07.41.3) wird den Butterproduzenten nach

Artikel 1 Absatz 3 zugeteilt.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 1999 in Kraft.

Diese Nummer hat eine neue Fassung.