Quelle

142.281

Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)
(VVWAL)

vom 11. August 1999 (Stand am 1. Dezember 2012)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 124 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom26. Juni 19982 (AsylG) sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom21. März 19973 (RVOG),4 verordnet:

1. Abschnitt Vollzugsunterstützung5

Art. 16 Allgemeine Bestimmung

(Art. 71 AuG)7 Das Bundesamt für Migration (BFM)8 leistet den Kantonen Vollzugsunterstützung.

Art. 29 Umfang der Vollzugsunterstützung

(Art 71 Bst. a AuG)10

Das BFM beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde hin Reisepapiere für weg- oder ausgewiesene ausländische Personen.

AS 1999 2254

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom24. Okt. 2007, in Kraft seit1. Jan. 2008 (AS 2007 5567). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Es ist Ansprechpartner der heimatlichen Behörden, insbesondere der diplomatischkonsularischen Vertretungen der Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen, sofern nicht im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens oder in Absprache mit den Kantonen etwas anderes bestimmt wurde.

Art. 311 Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen

Das BFM überprüft im Rahmen der Reisepapierbeschaffung die Identität und die Staatsangehörigkeit von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen.

Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen und Sprach- oder Textanalysen durchführen sowie Delegationen der Herkunfts- oder Heimatstaaten in die Schweiz einladen. Es orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärung.12

Art. 413 Beschaffung von Reisepapieren

(Art. 97 Abs. 2 AsylG)

Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gilt als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde.

Die Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere kann auch beim Einreichen von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen erfolgen.

Art. 4a14 Vereinbarungen mit ausländischen Behörden Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b des AuG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen einerseits organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat und andererseits die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.

Art. 515 Organisation der Ausreise

(Art. 71 Bst. b AuG)16

Das BFM kann bei der Organisation der Ausreise mit dem Reisedienst des EDA, mit Fluggesellschaften oder mit privaten Reiseagenturen zusammenarbeiten.

Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann es namentlich die Flugscheinreservation und die Festlegung der Flugrouten regeln.

Es kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen organisieren. Es koordiniert dabei zwischen den beteiligten Kantonen.

Art. 617 Zusammenarbeit mit dem EDA

(Art. 71 Bst. c AuG)18

Das BFM unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen einen permanenten Informationsaustausch über:

  1. Fragen der Papierbeschaffung;

  2. die Organisation der Aus- und der Rückreise;

  3. die Sicherheit der amtlichen Begleitpersonen.

Es kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimat- oder Herkunftsstaaten von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen oder den diplomatisch-konsularischen Vertretungen ersuchen.

Art. 719 Vollzugsdokumentation und Weiterbildung

Das BFM erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimat- oder Herkunftsstaaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Weg- oder Ausweisungsvollzug wichtigen Informationen, insbesondere über die Reisepapierbeschaffung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte, enthält.

Es unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen.

Art. 820 Kantonale Amtshilfe

Die Kantone gewähren dem BFM die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von weg- oder ausgewiesenen ausländischen Personen zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- und Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen.

Art. 9 Ausstellung eines Reiseersatzdokumentes

Können für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person keine heimatlichen Reisepapiere beschafft werden, so kann das BFM ein Reiseersatzdokument ausstellen, sofern dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise einen Drittstaat ermöglicht.

Art. 10 Einstellung und Beendigung der Vollzugsunterstützung

Das BFM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange:

  1. technische Gründe den Vollzug der Weg- oder Ausweisung verunmöglichen;

  2. die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird;

  3. der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.21 2 Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisepapier beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.

Art. 11 Flughafendienst

Das BFM betreibt einen Flughafendienst. Diesem werden namentlich folgende Aufgaben übertragen:22

  1. 23 Koordination der Sicherheitsbegleitung beim zwangsweisen Vollzug von Weg- und Ausweisungen auf dem Luftweg;

  2. zentrale Flugscheinreservation (Ticketing) und Festlegung der optimalen Flugrouten (Routing);

  3. Auszahlung von individuellen und medizinischen Rückkehrhilfebeiträgen sowie des Zehrgeldes.

Das BFM kann mit den zuständigen Behörden der Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen. Dienstleistungen, welche die zuständige Behörde am Flughafen und Dritte im Auftrag des BFM erbringen, werden direkt mit diesem abgerechnet.24

Art. 1225 Datenbearbeitung

Das BFM führt zur Bearbeitung und Kontrolle der Geschäfte im Rahmen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen sowie zur Erstellung von Statistiken ein Informationssystem (AURORA).

Zu diesem Zweck werden Daten bearbeitet über:

  1. Identität;

  2. Zivilstand;

  3. Adressen;

  4. Ausweise;

  5. Massnahmen zur Abklärung der Identität und Staatsangehörigkeit;

  6. Sprachkenntnisse;

  7. Vorliegen eines relevanten Arztzeugnisses;

  8. Datum der Haftentlassung;

  9. Gewährleistung der Sicherheit bei Rückführungen;

  10. Stand der ausländer- und asylrechtlichen Verfahren;

  11. Stand der Vorbereitungen des Weg- und Ausweisungsvollzugs;

  12. Zehrgeld und Rückkehrhilfe.

Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BFM, die mit dem Vollzug von Weg- und Ausweisungen befasst sind.

Art. 13 Kostenrückerstattung durch die Kantone

Die vom BFM geleisteten Vollzugs- und Ausreisekosten für weg- oder ausgewiesene ausländische Personen, für welche die Kantone aufkommen müssen, werden einzeln abgerechnet.

Art. 14 Kostenabgeltung

Das BFM richtet Beiträge aus an die kantonalen Koordinationsstellen, die gestützt auf bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständig sind.

Der Bundesbeitrag wird pauschal ausgerichtet. Das BFM setzt auf Grund des Verwaltungsaufwandes für die Behandlung der Rückübernahmegesuche im Rahmen von Leistungsvereinbarungen die Höhe der Pauschale fest und bestimmt das Nähere über die Ausrichtung und das Verfahren zur Abrechnung.

Art. 1526 Beteiligung an den Haftkosten

(Art. 82 AuG)

Bei Anordnung einer Haft nach den Artikeln 75–78 AuG wird ab einer Haftdauer von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 140 Franken pro Tag ausgerichtet, basierend auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom31. Oktober 2007. Das BFM passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.

Das BFM kann mit den Justiz- und Sicherheitsbehörden der Kantone Verwaltungsvereinbarungen über den Vollzug der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG abschliessen. Die finanzielle Abgeltung richtet sich nach Absatz 1.

1a. Abschnitt:27 Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen28 Die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden übermitteln dem BFM folgende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 73, 75–78 AuG im Asyl- und Ausländerbereich:

  1. die Anzahl der Haftanordnungen und die Dauer der Haft im Einzelfall;

  2. die Anzahl der Rückführungen;

  3. die Anzahl der Haftentlassungen;

  4. die Nationalität der inhaftierten Personen;

  5. das Geschlecht und das Alter der inhaftierten Personen;

  6. die Haftart.

Art. 15b –15d30

1b. Abschnitt:32 Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg

Art. 15f Umfang der Überwachung

Die Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg umfasst folgende Phasen:

  1. die Zuführung der betroffenen Personen an den Flughafen;

  2. die Bodenorganisation am Flughafen;

  3. den Flug;

  4. die Ankunft am Zielflughafen und die Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden des Zielstaats.

Können die betroffenen Personen im Zielstaat nicht übergeben werden, so umfasst die Überwachung auch den Rückflug in die Schweiz, den Empfang am Flughafen und die Übergabe an die zuständigen kantonalen Behörden.

Art. 15g Übertragung von Aufgaben an Dritte

Das BFM beauftragt Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg. Die beauftragten Dritten müssen unabhängig sein von allen Stellen, die an ausländerrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren oder am Vollzug von Weg- oder Ausweisungen beteiligt sind.

Das BFM schliesst mit den beauftragten Dritten Vereinbarungen ab.

Art. 15h Aufgaben der beauftragten Dritten

Die beauftragten Dritten:

  1. beobachten einzelne oder sämtliche Phasen einer Ausschaffung auf dem Luftweg;

  2. erstatten dem BFM Bericht über jede begleitete Ausschaffung;

  3. erstellen einen jährlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.

Sie können:

  1. an Sitzungen zur Vorbereitung einer Ausschaffung auf dem Luftweg teilnehmen;

  2. während der Ausschaffung dem zuständigen Equipenleiter oder der zuständigen Equipenleiterin ihre Beanstandungen oder Bemerkungen mitteilen.

Art. 15i Kostenabgeltung

Das BFM entschädigt die beauftragten Dritten für ihre Aufgaben bei der Überwachung von Ausschaffungen.

Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet.

2. Abschnitt Vorläufige Aufnahme

Art. 1633 Zuständigkeit

Das BFM ordnet die vorläufige Aufnahme an und vollzieht sie, soweit nach dem AuG nicht die Kantone dafür zuständig sind.

Art. 1734 Antrag auf vorläufige Aufnahme

Hat das BFM über Asyl und Wegweisung befunden, so können die zuständigen kantonalen Behörden eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist.

Ein Kanton kann eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat. Verunmöglicht die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt.

Art. 1835 Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

Für die Rechtsstellung und den Sozialhilfestandard von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

Art. 1936

Art. 2037 Ausweispapiere

Ausländische Personen, denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim BFM hinterlegen.

Hinterlegen vorläufig aufgenommene Personen ihre Reisedokumente nicht, können diese vom BFM eingezogen werden. Nicht hinterlegte Reisedokumente gelten als verloren und werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.38

Die kantonalen Behörden stellen der ausländischen Person entsprechend der vom BFM getroffenen Verfügung einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er hält nur die Rechtsstellung fest und berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

Im Ausweis F werden der Aufenthaltsort und gegebenenfalls die Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit eingetragen. Änderungen dieser Eintragungen werden von den kantonalen Behörden vorgenommen.

Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.

Vorläufig aufgenommene Personen müssen ihren Ausweis F zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorlegen.

Der Ausweis F wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.

Art. 21 Verteilung auf die Kantone

Die Verteilung auf die Kantone und der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen richten sich nach den Artikeln21 und 22 der AsylV 139.

Art. 22 und 2340

Art. 2441 Familienvereinigung

(Art. 85 Abs. 7 AuG) Das Verfahren über die Vereinigung von Familienangehörigen von vorläufig aufgenommenen Personen in der Schweiz richtet sich nach Artikel 74 der Verordnung vom24. Oktober 200742 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).

Art. 2543

Art. 2644 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das BFM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.

Das BFM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2–4 AuG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.

Das BFM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.

Art. 26a45 Erlöschen der vorläufigen Aufnahme Die vorläufige Aufnahme erlischt nach Artikel 84 Absatz 4 AuG mit der definitiven Ausreise aus der Schweiz. Als definitiv gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person:

  1. in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht;

  2. in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält;

  3. sich ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 7 der Verordnung vom14. November 201246 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) oder ohne Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV länger als 30 Tage im Ausland aufhält;

  4. ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 7 RDV oder ohne Pass für ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist;

  1. über die Gültigkeitsdauer eines Rückreisevisums nach Artikel 7 RDV oder eines Passes für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV im Ausland verbleibt;

  2. sich abmeldet und ausreist.

2a. Abschnitt:47 Wegweisungsverfügung

Art. 26b Inhalt der Wegweisungsverfügung

(Art. 64 AuG)

Die Wegweisungsverfügung enthält:

  1. die Verpflichtung der ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen;

  2. den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz verlassen haben muss;

  3. die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall.

Die Wegweisungsverfügung muss begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.

Art. 26c Formlose Aufforderung

(Art. 64 Abs. 2 AuG)

Werden Ausländerinnen und Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), formlos aufgefordert, sich in diesen Schengen-Staat zu begeben, so müssen sie die Schweiz innerhalb eines Tages verlassen. Eine längere Ausreisefrist kann gewährt werden, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme oder die familiäre Situation dies erfordern.

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 26d Standardformular

Das BFM stellt den zuständigen Stellen die notwendigen Standardformulare zur Verfügung.

Art. 26e Informationsblatt

Das Informationsblatt wird zusammen mit dem Standardformular ausgehändigt. Es muss zumindest in den fünf Sprachen vorliegen, die von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern am häufigsten verwendet oder verstanden werden.

Es muss insbesondere Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügung, auf die Möglichkeit der Einreichung eines Rechtsmittels und auf die Folgen der Nichteinhaltung der Ausreisefrist enthalten.

Das BFM stellt den zuständigen Behörden die Informationsblätter zur Verfügung.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom25. November 198748 über die vorläufige Aufnahme von Ausländern wird aufgehoben.

Art. 28 Übergangsbestimmung

Für jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Kosovo, deren gruppenweise vorläufige Aufnahme bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben worden ist, und die zu diesem Zeitpunkt von der zuständigen kantonalen Behörde noch keine Ausreisefrist angesetzt erhalten haben, setzt nach Artikel 26 dieser Verordnung das BFM die Ausreisefrist fest.

Art. 28a49 Übergangsbestimmung zur Änderung vom16. Dezember 2005 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung bereits seit drei oder mehr Jahren vorläufig aufgenommen sind, können sofort ein Gesuch um Einbezug der Familienangehörigen in die vorläufige Aufnahme stellen.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1999 in Kraft.

[AS 1987 1669, 1990 1579, 1991 1165, 1995 5041].

Schlussbestimmungen zur Änderung vom24. März 200450

Die Nothilfeentschädigung (Art. 15b) und die Vollzugsentschädigung (Art. 15c) werden erstmals für das Jahr 2005 angepasst.

Der Bund richtet den Kantonen für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32–34 und deren Wegweisungsentscheid nach dem Artikel 44 des Asylgesetzes vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig wurde, Vollzugsentschädigungen nach Artikel 15c dieser Verordnung aus. Diese pauschale Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Wegweisung innert neun Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung vollzogen worden ist. Keine Vollzugsentschädigung wird ausgerichtet für Personen, für die der Bund den Kantonen im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Artikel 22a ANAG51 die Abgeltung der Sozialhilfekosten nach

Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Asylgesetzes zugesichert hat.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom1. März 200652

Das BFM erstattet den Kantonen rückwirkend für das Jahr 2005 die Differenz zwischen der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 und der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 in der Fassung vom24. März 200453. Die Auszahlung erfolgt im2. Quartal 2006.

Die Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 wird erstmals für das Jahr 2007 an die Teuerung angepasst.

AS 2004 1649

[BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931

Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom16. Dez. 2005

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20).

AS 2006 927

AS 2004 1649 Anhang 154 Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. das Abkommen vom26. Oktober 200455 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

  2. das Abkommen vom26. Oktober 200456 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

  3. das Übereinkommen vom17. Dezember 200457 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  4. das Abkommen vom28. April 200558 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

  5. das Protokoll vom28. Februar 200859 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.