Quelle

120.3

Verordnung über das Staatsschutz-Informations-System (ISIS-Verordnung)

vom 1. Dezember 1999 (Stand am 15. August 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 Absätze3 und 5 und 30 des Bundesgesetzes vom

21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS),

Artikel 14 und 39 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19972 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG)

und Artikel 8 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt Betrieb, Datenbestand und Nutzung des informatisierten Staatsschutz-Informations-Systems (ISIS).

Art. 2 Zweck

ISIS dient folgenden Zwecken:

  1. gerichtspolizeilichen Ermittlungen in Fällen der Bundesstrafgerichtsbarkeit;

  2. dem eidgenössischen präventiven Staatsschutz;

  3. sicherheitspolizeilichen Aufgaben;

  4. dem Vollzug der Waffengesetzgebung.

Es wird verwendet zur:

  1. Analyse der erfassten Daten und Dokumentation;

  2. Erledigung von administrativen Aufgaben;

  3. Ablage und Verwaltung von Akten.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

AS 1999 3461

  1. Daten: im ISIS gespeicherte Informationen;

  2. Stammdaten: allgemeine Informationen zu einzelnen oder mehreren Vorgangsdaten;

  3. Kurzpersonalien: Anzeige folgender Stammdaten: Name(n), Vorname(n), bzw. Organisation oder Firma; Aliasname(n); Geburtsjahr; Alias-Jahrgang; Geburtsdatum; Alias-Geburtsdatum; phonetisierte Schreibweise aller Namen und Vornamen; Staatsangehörigkeit, bei Schweizern der Heimatort;

  4. Vorgangsdaten: Informationen über einzelne Ereignisse;

  5. Vorgangsranddaten: sämtliche Vorgangsdaten ohne den Vorgangstext;

  6. Kurzabfrage: kombinierte Abfrage von Kurzpersonalien und Vorgangsranddaten;

  7. Bilddaten: Akten, die in Form von Bildern eingelesen worden sind;

  8. statistische Daten: zahlenmässige Erhebungen von im ISIS gespeicherten Informationen;

  9. Subfelder: Markierungselemente im Text eines Vorgangs, die unter anderem erlauben, Vergleichselemente, insbesondere im Zusammenhang mit Drittpersonen, einzufügen.

Art. 4 Datenbanken

ISIS besteht aus den folgenden Datenbanken:

  1. «Staatsschutz» (ST); darin werden personen- und ereignisbezogene Informationen aus der präventiven und der gerichtspolizeilichen Staatsschutztätigkeit der Bundespolizei erfasst;

  2. «nicht-staatsschutzrelevante Strafverfahren» (NS); darin werden personen- und ereignisbezogene Informationen erfasst, die im Rahmen von gerichtspolizeilicher Ermittlungsverfahren erhoben wurden, aber keinen unmittelbaren Bezug zur inneren Sicherheit der Schweiz aufweisen;

  3. «Verwaltung» (VE); darin werden Informationen erfasst, die für die Geschäftskontrolle notwendig sind;

  4. «Dokumentation» (DO); darin werden dokumentarische Informationen aus dem gesamten Arbeitsgebiet der Bundespolizei erfasst;

  5. «Nummern-System» (NU); darin werden ereignisbezogene Informationen aus ausgewählten Fahndungsprogrammen der Bundespolizei erfasst;

  6. «Waffenerwerb durch Ausländer» (DEWA); darin werden personenbezogene Informationen über den Erwerb von Waffen durch Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung für die Schweiz erfasst;

  7. «Elektronische Aktenverwaltung» (EAV); darin werden die Bilddaten der Akten erfasst, die den Stamm- und Vorgangsdaten zu Grunde liegen.

Art. 5 Bearbeitete Daten

Die in den sieben Datenbanken gespeicherten Vorgangsdaten werden nach Sachgebieten in Kategorien eingeteilt.

Innerhalb der Datenbank «Staatsschutz» sind die Vorgangsdaten der präventiven und der gerichtlichen Tätigkeit durch separate Kategorien zu unterscheiden.

Die einzelnen Datenkategorien sind im Anhang 14 aufgelistet.

2. Abschnitt Benutzer, Anschluss und Datenzugriff

Art. 6 Benutzer

Die Benutzerinnen und Benutzer von ISIS sind die Bediensteten der Bundespolizei und der kantonalen Organe zur Wahrung der inneren Sicherheit. Sie sind über ein Abrufverfahren an das System angeschlossen.

Benutzerinnen und Benutzer des Sicherheitsdienstes der Bundesverwaltung (SID), der für die Personensicherheitsprüfungen beim Bund zuständigen Stelle und der anderen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes, können für Kurzabfragen über ein Abrufverfahren an das System angeschlossen werden.

Die Benutzerinnen und Benutzer haben auf die Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Die Zugriffsberechtigungen werden vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Departement) in Anhang 25 dieser Verordnung geregelt. Die Chefin oder der Chef der Bundespolizei entscheidet über die individuellen Anträge.

Art. 7 Anschluss der Kantone

Die kantonalen Organe werden an ISIS angeschlossen, sobald der Kanton durch seine organisatorischen Vorkehren Gewähr für die korrekte Verwendung der Daten und deren Sicherheit bietet und das Departement dem kantonalen Anschlussbegehren zugestimmt hat.

Art. 8 Zugriff auf die Datenbank ST

Den Bediensteten der Bundespolizei werden auf Abfrage in der Datenbank ST folgende Daten angezeigt:

a. die Stammdaten;

Der Text der Anhänge1 und 2 zur Verordnung vom1. Dezember 1999 über das Staatsschutz-Informations-System wird in der Amtlichen und Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich.

  1. die Vorgangsdaten der präventiven Staatsschutztätigkeit;

  2. die ihre Tätigkeitsgebiete betreffenden Vorgangsdaten der gerichtlichen Polizei (Terrorismus/gewalttätiger Extremismus, Spionageabwehr und andere staatsschutzrelevante Bereiche);

  3. die den Vorgangsdaten entsprechenden Bilddaten.

Den Bediensteten der kantonalen Organe zur Wahrung der inneren Sicherheit werden auf Abfrage in der Datenbank ST folgende Daten angezeigt:

  1. die aus dem gegenseitigen Nachrichtenaustausch resultierenden Stamm-, Vorgangs- und Bilddaten;

  2. die Stamm- und Vorgangsranddaten der übrigen Vorgänge.

Den Bediensteten des Sicherheitsdienstes der Bundesverwaltung (SID) wird auf Antrag hin die Berechtigung zu Kurzabfragen in der Datenbank ST erteilt.

Andere Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes werden über ein Abrufverfahren an die Datenbank ST angeschlossen, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Die für die Personensicherheitsprüfung beim Bund zuständige Stelle erhält über ein Abrufverfahren Zugriff auf die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen Kurzpersonalien der Datenbank ST.

3. Abschnitt Datenbearbeitung

Art. 9 Dateneingabe und Qualitätskontrolle

In ISIS dürfen nur Informationen bearbeitet werden, die den Zweckbestimmungen nach Artikel 2 entsprechen.

Die Bundespolizei gibt die Informationen ins ISIS ein und legt die Vorgangskategorie und die Aufbewahrungsdauer fest.

Informationen in den Datenbanken ST und NS werden vorerst provisorisch («p»- Code) eingegeben und nach Herkunft, Übermittlungsart, Inhalt und bereits vorliegenden Erkenntnissen bewertet («g»-Code für gesicherte Vorgangsdaten bzw. «u»- Code für ungesicherte Vorgangsdaten). Bei der Eingabe eines neuen Vorgangs werden die bereits registrierten, ungesicherten Vorgangsdaten im betreffenden Datensatz neu bewertet.

Der Kontrolldienst ISIS der Bundespolizei (Kontrolldienst) überprüft den Inhalt der provisorischen Registrierung, namentlich die Quellenangabe, die Bewertung der Information, das Datum der nächsten Gesamtbeurteilung sowie die Aufbewahrungsdauer und bestätigt die definitive Registrierung der Daten («k»-Code für kontrolliert).

Art. 10 Elektronische Aktenverwaltung

Die Bundespolizei kann auf die Ablage der Akten in Papierform verzichten, sofern die den Stamm- und Vorgangsdaten zu Grunde liegenden Akten als Bilddaten in der elektronischen Aktenverwaltung erfasst sind.

Die elektronische Aktenverwaltung gewährleistet die ordnungsgemässe Aktenführung und Archivierung.

Art. 11 Abfragen von Daten

DieDaten können abgefragt werden nach Kurzpersonalien, Stammdaten, Vorgangsdaten oder Stamm- und Vorgangsdaten. Bilddaten sind nicht separat abrufbar.

Das Abfragen von Vorgangsdaten ist jeweils nur innerhalb einer Datenbank zulässig.

Besonders ausgebildete Bedienstete der Bundespolizei können in ihrem Tätigkeitsgebiet Auswertungen vornehmen.

Art. 12 Weitergabe von Personendaten

Die Bundespolizei kann die in ISIS bearbeiteten Personendaten im Einzelfall weitergeben an:

  1. die Aufsichtsbehörden;

  2. die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen;

  3. das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten für die Beurteilung von Akkreditierungsgesuchen oder der Anwesenheitsrechte von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationalen Organisationen und dann, wenn es für die Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten notwendig ist, ferner im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts sowie im Zusammenhang mit einem gerichtspolizeilichen Ermittlungs- oder Ermächtigungsverfahren;

  4. andere Verwaltungseinheiten des Bundesamtes für Polizei: 1. im Zusammenhang mit gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren sowie für sachdienliche Vorabklärungen bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs; 2. im Rahmen einer internationalen Amtshilfe in Strafsachen (INTER- POL); 3. um ein Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu ergänzen oder auszuführen; 4. zur Aufnahme ins automatisierte Fahndungsregister RIPOL; 5. zur Beurteilung von Sicherheitsrisiken beim Schutz von Personen und Gebäuden.

  5. das Bundesamt für Ausländerfragen für Massnahmen gegenüber Ausländern, insbesondere zu deren Fernhaltung sowie für die Behandlung von Einbürgerungsgesuchen;

  1. das Bundesamt für Flüchtlinge für die Beurteilung von Asylgesuchen;

  2. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für den Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes vom13. Dezember 19966 über das sowie im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts;

  3. den Dienst für militärische Sicherheit:

1. zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage, 2. zum Schutz militärischer Informationen und Objekte, 3. zur Erfüllung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben im Armeebereich und, wenn die Angehörigen des Dienstes zu Aktivdienst aufgeboten sind, 4. zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und anderen rechtswidrigen Handlungen, 5. zur Beschaffung von Nachrichten, 6. zum Schutz der Mitglieder des Bundesrates, des Bundeskanzlers und weiterer Personen;

  1. den Nachrichtendienst des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport im Zusammenhang mit sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen;

  2. das Eidgenössische Finanzdepartement im Zusammenhang mit einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren;

  3. die Grenzwacht- und Zollorgane zur Aufenthaltsfeststellung von Personen, zur Durchführung zollamtlicher Kontrollen und von Verwaltungsstrafverfahren;

  4. das Staatssekretariat für Wirtschaft für den Vollzug von Massnahmen auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts sowie im Zusammenhang mit einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren;

  5. das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie für die Erteilung von Sprengausweisen;

  6. das Bundesamt für Zivilluftfahrt und die Schweizerische Post für sicherheitspolizeiliche Massnahmen;

  7. das Bundesamt für Energie für den Vollzug des Atomgesetzes vom 23. Dezember 19597 und im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts;

  8. die Fachstellen des Bundes und der Kantone für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen;

  9. die betroffene Amtsstelle, wenn es zu deren Sicherheit notwendig ist;

  10. Amtsstellen und Private, wenn die Weitergabe notwendig ist, um ein Auskunftsgesuch zu begründen;

s. Private, wenn dadurch eine erhebliche Gefährdung abgewendet werden kann.

Für die Weitergabe an das Ausland gilt Artikel 17 Absätze 3–5 und 7 BWIS.

Die Weitergabe von Daten ist nicht zulässig, wenn ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Bei jeder Weitergabe ist der Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten (Art. 9) in Kenntnis zu setzen. Er darf die Daten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihm weitergegeben werden. Er ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Bundespolizei vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

Die Weitergabe sowie ihr Adressat, Gegenstand und Grund sind zu registrieren.

Art. 13 Kopieren von Daten in Datenbanken

ISIS-Daten dürfen weder über Kommunikationseinrichtungen noch über Datenträger in andere Datenbanken kopiert werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist die elektronische Archivierung der ISIS-Daten im Bundesarchiv.8

Zur Vornahme spezieller Auswertungen dürfen Daten aus ISIS kurzfristig in Arbeitsdatenbanken überführt werden. Nach Abschluss der Auswertungsarbeiten sind diese Daten zu löschen.

Art. 14 Auskunftsrecht von betroffenen Personen

Das Auskunftsrecht richtet sich in der Regel nach Artikel 18 BWIS.

Das Auskunftsrecht betreffend Daten aus laufenden Verfahren richtet sich nach

Artikel 102bis des Bundesstrafrechtspflegegesetzes9.

Das Auskunftsrecht betreffend Daten der Datenbank DEWA richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes über den Datenschutz10.

Art. 15 Periodische Gesamtbeurteilung der Daten in den Datenbanken ST und NS

Der Kontrolldienst führt spätestens fünf Jahre nach der Eingabe des ersten Vorgangs eines Datensatzes respektive drei Jahre nach der letzten Gesamtbeurteilung eine neue Gesamtbeurteilung des betreffenden Datensatzes (Stamm- und Vorgangsdaten) durch.

Er beurteilt unter Berücksichtigung der aktuellen Gefahren und Risiken, ob die in einem Datensatz registrierten Vorgänge bezüglich des Risikos für die innere Sicherheit, bzw. als gerichtspolizeiliche Erkenntnis oder für die administrative Beurteilung, einen erhöhten Plausibilitätsgrad aufweisen und die Daten für die weitere Staatsschutztätigkeit benötigt werden.

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2000, in Kraft seit1. Sept. 2000 (AS 2000 2027).

Vorgangsdaten über eine Person, die seit über drei Jahren als ungesichert gespeichert sind, können als solche («u»-Code) bis zur nächsten Gesamtbeurteilung nur weiterbearbeitet werden, wenn sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind und die Chefin oder der Chef der Bundespolizei oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter diese Bearbeitung bewilligt hat.

Angaben über Drittpersonen, die seit über drei Jahren ohne eigenen Stamm registriert sind, werden anlässlich der Gesamtbeurteilung anonymisiert, ausser wenn sie für ein Strafverfahren benötigt werden.

Der Kontrolldienst löscht die nicht mehr benötigten Daten. Bei der Weiterverwendung noch benötigter Daten ist die Gesamtbeurteilung zu vermerken.

Art. 16 Aufbewahrungsdauer

Die präventiv-polizeilichen Daten dürfen in ISIS längstens 15 Jahre gespeichert werden.

Für Daten aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gilt folgende Aufbewahrungsdauer:

  1. Daten aus eingestellten Verfahren: bis zum Ablauf der Verjährungsfristen;

  2. Daten nach Rechtskraft des Urteils: zehn Jahre, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 6 BWIS erfüllt sind.

Für nachstehende Daten gilt folgende maximale Aufbewahrungsdauer:

  1. für Daten laufender präventiv-polizeilicher Fahndungsprogramme: 20 Jahre;

  2. für Daten über Einreisesperren: bis zehn Jahre nach deren Ablauf;

  3. für Daten aus Personensicherheitsprüfungsverfahren: fünf Jahre;

  4. für Daten aus Korrespondenz mit Amtsstellen und Privaten: 30 beziehungsweise zehn Jahre.

Die Daten der Datenbank DO können zeitlich unbeschränkt aufbewahrt werden.

Die Löschung der Daten in der Datenbank DEWA richtet sich nach Artikel 45 der Waffenverordnung vom 21. September 199811.

Art. 17 Löschung der Daten

Die Vorgangsdaten werden innert drei Monaten nach Ablauf ihrer Aufbewahrungsdauer gelöscht, es sei denn:

  1. die Daten werden noch für die Strafverfolgung benötigt, namentlich wenn das betreffende Delikt noch nicht verjährt ist oder

  2. die Daten sind unter Beurteilung der aktuellen Risiken und Gefahren für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach dem Entscheid der Chefin oder des Chefs der Bundespolizei oder von deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter unentbehrlich.

In den Fällen nach Absatz 1 beträgt die weitere Aufbewahrungsdauer drei Jahre. Die Verlängerung kann nur einmal erfolgen.

Mit der Löschung des letzten Vorgangs ist der gesamte Datensatz (Stamm- und Vorgangsdaten) zu löschen.

Art. 18 Mitteilung der Löschung an die Kantone

Werden in ISIS Daten gelöscht, die von mit Sicherheitsaufgaben betrauten Organen der Kantone stammen, so sind diese vom Kontrolldienst zwecks Vernichtung der parallel geführten Daten und Akten zu orientieren.

Art. 19 Anbietepflicht von Akten

Nicht mehr benötigte oder zur Löschung bestimmte Daten und Unterlagen werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.12

Klassifizierte Daten aus dem direkten Verkehr mit ausländischen Sicherheitsbehörden werden nicht zur Archivierung angeboten.

Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet. Vorbehalten bleiben weitere gesetzlichen Bestimmungen über die Datenvernichtung.

Die Bundespolizei trägt vor der Aktenabgabe der persönlichen Dossiers an das Bundesarchiv das Ablieferungsdatum, die Registraturnummer sowie die Personalien der betroffenen Person in die Datenbank Verwaltung ein, wo sie zehn Jahre aufbewahrt und alsdann gelöscht werden.

4. Abschnitt Organisatorische Bestimmungen

Art. 20 Datensicherheit und Protokollierung

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom14. Juni 199313 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 200014.15

Die Bundespolizei regelt in einem Bearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten sowie die automatische Protokollierung der eingegebenen Daten.

ISIS-Daten dürfen während des gesamten Übertragungsvorganges nur in chiffrierter Form übertragen werden.

Art. 21 Verantwortlichkeit und Aufsicht

Die Bundespolizei trägt die Verantwortung für ISIS. Sie erlässt das Bearbeitungsreglement.

Der Kontrolldienst sorgt dafür, dass sich Benutzerinnen und Benutzer an diese Verordnung, ihre Anhänge und das Bearbeitungsreglement halten.

Das Rechenzentrum des Departements sorgt für den Betrieb und die Sicherheit von ISIS.

Art. 22 Finanzierung

Der Bund finanziert den Datentransport bis zum zentralen Anschlusspunkt bei den Kantonen.

Die Kantone übernehmen:

  1. die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte;

  2. die Installations- und Betriebskosten für ihr Feinverteilungsnetz.

Der Bund gilt die Geräteanschaffungskosten ab, die durch den erstmaligen Anschluss verursacht werden.

Art. 23 Technische Anforderungen

Die Bundespolizei legt die technischen Anforderungen fest, denen die Endgeräte der Kantone genügen müssen.

Das Bearbeitungsreglement legt die Einzelheiten fest.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 31. August 199216 über das provisorische Staatsschutz-Informations-System (ISIS-Verordnung) wird aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

[AS 1992 1659, 1993 1962 Art. 36 Ziff. 4, 1996 3101, 1999 704 Ziff. II 7]