Quelle

642.15

Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften

vom 8. Oktober 1999 (Stand am 13. Juni 2006)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 100, 103 und 128 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom7. Januar 19972 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. März 19973, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Bund gewährt Steuererleichterungen, um die Gründung von Unternehmen durch einen erleichterten Zugang zu Risikokapital zu fördern.

Art. 2 Risikokapitalgesellschaften

Als Risikokapitalgesellschaften (RKG) werden schweizerische Aktiengesellschaften im Sinne von Artikel 620 ff. des Obligationenrechts4 anerkannt, die zum Zweck haben, schweizerischen Unternehmen nach Artikel 3 Risikokapital zur Verfügung zu stellen.

Art. 3 Investitionen der RKG

Die RKG muss mindestens 50 Prozent ihrer Mittel in neue Unternehmen mit innovativen, international ausgerichteten Projekten im Bereich von Produkten und Dienstleistungen investieren. Ausserdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Unternehmen haben ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung sowie einen wichtigen Teil ihrer betrieblichen Tätigkeit in der Schweiz.

  2. Sie sind nicht börsenkotiert; vorbehalten ist die Kotierung an einer auf Klein- und Mittelbetriebe spezialisierten Börse.

  3. Ihr Kapital ist nicht zu mehr als 25 Prozent im Besitze von Grossunternehmen, die mehr als 100 Angestellte beschäftigen.

  4. Die Verantwortlichen des Unternehmens beteiligen sich nicht gleichzeitig an der Finanzierung der RKG.

AS 2000 1019

e. Die Investitionen der RKG erfolgen im Verlauf der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit des neuen Unternehmens.

Die Investitionen der RKG können in Form von Kapitalbeteiligungen, nachrangigen Darlehen oder anderen mit Risikokapital vergleichbaren Forderungen erfolgen.

Die RKG informiert die Investoren umfassend und regelmässig durch Veröffentlichung eines detaillierten Emissionsprospekts und durch die Offenlegung ihrer Bücher, welche von einer anerkannten Revisionsfirma geprüft werden. Vorbehalten bleiben die entsprechenden Bestimmungen des Börsengesetzes vom 24. März 19955.

Art. 4 Steuererleichterungen für RKG

Anerkannte RKG sind von den eidgenössischen Emissionsabgaben befreit.

Artikel 69 und 70 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer sind sinngemäss anwendbar, wenn die RKG zu mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital von Gesellschaften beteiligt ist, welche die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 erfüllen, oder ihre Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens 250 000 Franken ausmacht.

Art. 5 Steuererleichterungen für nachrangige Darlehen aus dem Privatvermögen

Natürlichen Personen, diezur Vorbereitung der Gründung von Unternehmen nach

Artikel 3 Absatz 1 nachrangige Darlehen aus ihrem Privatvermögen gewähren,

haben Anspruch auf Erleichterungen bei der direkten Bundessteuer, sofern:

  1. eine RKG innerhalb eines Jahres mindestens denselben Betrag in dasselbe Projekt investiert; oder

  2. das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement das Projekt als zielkonform erachtet.

Natürliche Personen können für Darlehen nach Absatz 1 einen pauschalen Investitionsabzug geltend machen; dieser beträgt höchstens 50 Prozent des Darlehensbetrags, während der Geltungsdauer des Gesetzes jedoch insgesamt höchstens 500 000 Franken.

Wieder eingebrachte Investitionsabzüge sind steuerbar.

Effektiv realisierte Verluste infolge Veräusserungen des Darlehens beziehungsweise infolge Konkurs oder Liquidation des Unternehmens, dem das Darlehen gewährt worden ist, werden bei der Nachbesteuerung berücksichtigt. Übersteigen die Verluste die Investitionsabzüge, so kann der überschiessende Teil zur Hälfte, höchstens jedoch im Umfang von 250 000 Franken abgezogen werden.

Bei Wegzug ins Ausland ist über den inneren Wert der nachrangigen Darlehen im Sinne von Absatz 1 abzurechnen.

Art. 6 Anerkennung und Überwachung

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) anerkennt auf Gesuch hin Gesellschaften, welche die Anforderungen nach den Artikeln2 und 3 erfüllen. Es führt ein Register der RKG.

Es überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 2 und 3. Die Überwachung bezieht sich nicht auf die Investitionspolitik der RKG. Das Departement kontrolliert jede RKG in Abständen von zwei Kalenderjahren darauf hin, ob sie die Anerkennungsvoraussetzungen noch erfüllt.

Die RKG und die von ihnen finanzierten Unternehmen stellen dem Departement auf Verlangen die notwendigen Informationen zur Verfügung.

Das Departement kann einer Gesellschaft die Anerkennung entziehen, wenn diese die Anforderungen nach den Artikeln2 und 3 nicht mehr erfüllt. In Fällen groben Missbrauchs kann der Entzug rückwirkend erfolgen.

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Art. 7 Ausführung

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 8 Bericht zuhanden der Bundesversammlung

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bericht über die getroffenen Massnahmen und die festgestellten Ergebnisse.

Art. 9 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Das Gesetz gilt während 10 Jahren.

Datum des Inkrafttretens:1. Mai 20008

BRB vom5. April 2000 (AS 2000 1022).