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740.1

Bundesgesetz zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene (Verkehrsverlagerungsgesetz)

vom 8. Oktober 1999 (Stand am 19. Dezember 2000)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 84 der Bundesverfassung1, in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19993, beschliesst:

Art. 1 Ziel

Der Bund ist bestrebt, zum Schutz des Alpengebietes in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Bahnen und seinen europäischen Partnern eine sukzessive Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene zu erzielen.

Für den auf den Transitstrassen im Alpengebiet verbleibenden alpenquerenden Güterschwerverkehr gilt eine Zielgrösse von 650 000 Fahrten pro Jahr, welche möglichst rasch, spätestens zwei Jahre nach Eröffnung des Lötschberg-Basistunnels erreicht werden soll.

Falls das Verlagerungsziel nach den Absätzen1 und 2 gefährdet erscheint, legt der Bundesrat Zwischenschritte für die Verlagerung fest und trifft die notwendigen Massnahmen oder beantragt diese der Bundesversammlung. Er schlägt nötigenfalls weitere Massnahmen im Rahmen der Botschaft für ein Ausführungsgesetz zu Artikel 84 der Bundesverfassung vor.

Art. 2 Massnahmen

Die Zielsetzungen nach Artikel 1 sollen in erster Linie durch die zeitgerechte und zielgerichtete Umsetzung der Bahnreform, des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19974, des Alpentransit-Beschlusses vom4. Oktober 19915 und des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (nachfolgend Landverkehrsabkommen genannt) erreicht werden.

AS 2000 2864

Der Bundesrat hält die Bahnunternehmen im Rahmen seiner Kompetenzen und Möglichkeiten an, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den europäischen Bahnen im Sinne benutzerfreundlicher Angebote wesentlich zu verbessern.

Flankierend dazu trifft der Bundesrat weitere, die schweizerischen Transporteure nicht diskriminierende Massnahmen, welche dazu beitragen, die Verlagerung zu erreichen. Diese stützen sich insbesondere auf das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19576, das Transportgesetz vom4. Oktober 19857, das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 19938, das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19589, das Umweltschutzgesetz vom7. Oktober 198310, das Bundesgesetz vom 22. März 198511 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997.

Art. 3 Rollende Planung

Der Bundesrat unterbreitet den zuständigen parlamentarischen Kommissionen alle zwei Jahre einen Bericht über die Verkehrsverlagerung.

Dieser Bericht enthält insbesondere:

  1. eine Beurteilung der Wirksamkeit der bisher getroffenen Massnahmen;

  2. die angestrebten Zwischenziele für die Folgeperiode;

  3. das Vorgehen zur möglichst raschen Erreichung des Verlagerungsziels nach

Artikel 1 . Art. 4 grossprojekte.

Der Bericht wird erstmals im Frühjahr 2002 erstellt.

Für die erste Zweijahresperiode nach Inkrafttreten des Landverkehrsabkommens gilt als Ziel eine Stabilisierung des alpenquerenden Strassengüterverkehrs auf dem Stand des Jahres 2000.

Abgabe auf Kontingenten nach internationalen Verkehrsabkommen

Die Erhebung der Abgabe auf Kontingenten für 40-Tonnen- und Leer- sowie Leichtfahrten nach der Übergangsregelung des Landverkehrsabkommens oder nach anderen bilateralen Verkehrsabkommen richtet sich nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199712, soweit die besonderen Bestimmungen in den internationalen Verkehrsabkommen keine abweichenden Vorschriften enthalten. Der Bundesrat regelt den Vollzug.

Die Erträge aus der Erhebung der Abgabe nach Absatz 1 werden nach Abzug des Vollzugsaufwandes in erster Linie zur Finanzierung der Massnahmen nach Artikel 2 verwendet. Hierfür nicht verwendete Erträge fallen in den Fonds für Eisenbahn-

Art. 5 Verteilung der schweizerischen Kontingente

Der Bundesrat regelt in Absprache mit den Kantonen für die schweizerischen Kontingente nach den internationalen Verkehrsabkommen die Anzahl und die Verteilung der Bewilligungen für 40-Tonnen-, Leer- und Leichtfahrten. Bei den 40- Tonnen-Kontingenten sorgt der Bundesrat für die Gleichbehandlung der inländischen mit den ausländischen Transporteuren.

Dabei berücksichtigt er insbesondere das Verlagerungsziel nach Artikel 1 und die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft und der schweizerischen Transporteure.

Der Bundesrat kann die Gewährung der einen Hälfte der schweizerischen Kontingente von bestimmten Voraussetzungen wie insbesondere vom Nachweis der Benutzung des Schienengüterverkehrs abhängig machen. Die andere Hälfte der Kontingente wird auf die Kantone aufgeteilt und von diesen selbstständig in Berücksichtigung der Bedürfnisse des transportierenden Gewerbes zugeteilt.

Der Handel und die unentgeltliche Weitergabe von Kontingenten sind untersagt. Nicht verwendete Kontingente verlieren ihre Gültigkeit spätestens zwei Monate nach Ausstellung.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

1. Das Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199713 wird wie folgt geändert:

...

Art. 4 Abs. 3

...

Art. 10 Abs. 3

...

2. Das Strassenverkehrsgesetz14 wird wie folgt geändert:

...

Art. 2 Abs. 2

...

Vor Art. 54 (6. Abschnitt) einfügen

Art. 53a

...

Art. 54 Abs. 1bis

...

3. Das Bundesgesetz vom 22. März 198515 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:

...

Art. 8 Abs. 1 Bst. e

...

Art. 11 Abs. 2 erster Satz

...

Art. 7 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat setzt dieses Gesetz spätestens gleichzeitig mit dem Landverkehrsabkommen vom 21. Juni 199916 in Kraft.

Dieses Gesetz gilt bis zum Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes zu Artikel 84 der Bundesverfassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010. Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens im Jahre 2006 eine Botschaft für ein Ausführungsgesetz zu Artikel 84 der Bundesverfassung17.

Datum des Inkrafttretens:1. Januar 200118

BRB vom1. Nov. 2000 (AS 2000 2868)