Quelle

143.21

Verordnung über die Einführung des Passes 2003

vom 20. Dezember 2000 (Stand am 1. April 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 54 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 29. September 19521 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, verordnet:

Art. 1 Pass 2003

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement führt auf den1. Januar 2003 einen neuen Pass (Pass 2003) ein.

Ab dem1. Januar 2003 darf nur noch der Pass 2003 ausgestellt werden.

Art. 2 Passformular 1985

Ab dem1. Januar 2003 kann das Passformular 1985 nicht mehr verlängert oder geändert werden.

Passformulare 1985, die vor dem1. Januar 2003 verlängert wurden, behalten ihre Gültigkeit bis längstens 31. Dezember 2007.

Art. 3 Vollzug

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vollzieht diese Verordnung.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 20. Februar 19852 über die Einführung des Passformulars 1985 wird aufgehoben.

Art. 4a3 Übergangsrecht

Das Passformular 1985 kann entgegen Artikel 2 Absatz 1 noch bis zum 31. Dezember 2005 unter Berücksichtigung einer maximalen Gültigkeitsdauer von

Jahren verlängert werden.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

AS 2001 187

[AS 1985 282]