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Verordnung über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandter Organisationen

vom 7. November 2001 (Stand am 1. Januar 2007)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung2, verordnet:

Art. 1 Verbot der Gruppierung

Die Gruppierung «Al-Qaïda» ist verboten.

Das Verbot bezieht sich auch auf Tarn- oder Nachfolgegruppierungen sowie Organisationen oder Gruppierungen, welche in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der «Al-Qaïda» übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.

Art. 2 Strafbestimmungen

Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.3

Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absatz 4 und 5 des Strafgesetzbuches4 sind anwendbar.5

Art. 3 Einziehung von Vermögenswerten

Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches6, insbesondere Artikel 59 Ziffern3 und 4, sind anwendbar.

AS 2001 3040

Art. 4 Mitteilung der Entscheide

Die zuständigen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Polizei mit.

Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am8. November 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

Die Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.7

Die Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.8