Quelle

811.113

Verordnung über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe

vom 17. Oktober 2001 (Stand am 24. August 2004)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18771 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gesetz), verordnet:

Art. 1 Eidgenössische Weiterbildungstitel

Folgende eidgenössische Weiterbildungstitel werden nach den Vorgaben der akkreditierten Weiterbildungsprogramme erteilt:

  1. Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1;

  2. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1;

  3. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt in einem Bereich nach Anhang 2.

Die Weiterbildungstitel werden seitens des Bundes von der Direktorin bzw. dem Direktor des Bundesamtes für Gesundheit unterzeichnet (Art. 7 Abs. 4 Gesetz).

Art. 2 Weiterbildungsdauer

Die erforderliche Dauer der Weiterbildung ist für jeden Weiterbildungstitel in den Anhängen1 und 2 festgelegt.

Art. 32 Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA

Die anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA ergeben sich für den:

AS 2002 1189

a. Arztberuf aus der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 19933 in ihrer angepassten Fassung;

Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 165 vom7.7.1993, S. 1), geändert durch: Europäischen Union, – Richtlinie 98/21/ EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Änderung der Befähigungsausweise (ABl. L 119 vom 22.4.98, S. 15), – Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. Sept. 1998 zur Änderung der Befähigungsausweise (ABl. L 253 vom 15.9.98, S. 24). Der Text dieser Rechtsakte kann beim Sitz des BAG eingesehen werden, – Richtlinie 1999/46/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur Änderung der Befähigungsnachweise, des Apothekers und des Arztes, – 52002 XC 0316 (02): Mitteilung – Bekanntgabe der Facharzttitel, – 52002 XC 1128 (01): Bekanntgabe der Facharzttitel.

  1. Zahnarztberuf aus der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 19784 in ihrer angepassten Fassung;

  2. Apothekerberuf aus der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 19855 in ihrer angepassten Fassung;

Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch: – Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91), – Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreiches Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), – Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Okt. 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19), – Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dez. 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), – Euratom, EGKS: Beschluss des Rates der Europäischen Union vom1. Jan. 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union. – Der Text dieser Rechtsakte kann beim Sitz des BAG eingesehen werden,

Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. Sept. 1985 zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten und Richtlinie 85 /433/EWG des Rates vom 16. Sept. 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Apothekers und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34 ff), geändert durch: – Richtlinie 85/584/ EWG des Rates vom 20. Dez. 1985 (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 42), – Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dez. 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), Europäischen Union. Der Text dieser Rechtsakte kann beim Sitz des BAG eingesehen werden,

d. Tierarztberuf aus der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 19786 in ihrer angepassten Fassung.

Zitiert in

Art. 4 Bescheinigungen

Die Behörde kann für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln nach Artikel 3 im Zweifelsfall eine Bestätigung bei der zuständigen ausländischen Stelle verlangen, dass die ausgestellten Diplome oder Weiterbildungstitel echt sind und dass es sich um solche handelt, die in den Richtlinien 93/16/EWG, 78/686/EWG, 85/433/EWG und 78/1026/EWG aufgeführt sind.

Dienstleistungserbringer, die, ohne im Besitz von eidgenössischen Diplomen oder Weiterbildungstiteln zu sein, in der Schweiz bis zu höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr einen medizinischen Beruf ausüben, haben folgende Dokumente beizubringen:

  1. ein vom Leitenden Ausschuss anerkanntes Diplom;

  2. einen vom Weiterbildungsausschuss anerkannten Weiterbildungstitel;

  3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates, aus der hervorgeht, dass sie die betreffenden Tätigkeiten im Niederlassungsstaat rechtmässig ausüben.

Richtline 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dez. 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Tierarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1), geändert durch: – Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 92), – Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160), – Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Okt. 1989 (ABl. L 341 vom 23. 11.1989, S. 19), – Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dez. 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73), Europäischen Union. Der Text dieser Rechtsakte kann beim Sitz des BAG eingesehen werden,

Art. 5 Verwendung von Diplom- und Weiterbildungstiteln als Berufsbezeichnung

Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker- oder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in den betreffenden Richtlinien der EG zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.

Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für den Arztberuf in dem in Anhang 1 und für den Zahnarztberuf in dem in Anhang 2 aufgelisteten Wortlaut verwendet werden. Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.

Nicht gemäss den Richtlinien 93/16/EWG, 78/686/EWG, 85/433/EWG und 78/1026/EWG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden. Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.

Zitiert in

Art. 6 Ziele der Weiterbildung

Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb der praxisnotwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche bzw. zahnärztliche Tätigkeiten nach Abschluss des entsprechenden Studiums.

Weiterbildungsziele sind insbesondere:

  1. Vertiefung und Erweiterung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten;

  2. Erlangen von Erfahrung und Sicherheit in Diagnostik und Therapie speziell im gewählten Fachgebiet sowie der dazu notwendigen Qualitätssicherung;

  3. Vertiefung von Ehrfurcht und ethischer Haltung gegenüber menschlichen Lebens und jedem Patient unter Einbezug seines Umfeldes;

  4. Selbstständigkeit in medizinischen Notfallsituationen;

  5. Vertiefung der Kenntnisse der Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit sowie zur Vorbeugung und Verhinderung gesundheitlicher Störungen;

  6. Vertiefung der Kenntnisse des Gesundheitswesens, insbesondere bezüglich ökonomischem Einsatz der Mittel;

  7. Einführung in die Regeln der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen im In- und Ausland und Angehörigen anderer medizinischer Berufsgruppen sowie mit den im Gesundheitswesen zuständigen Behörden;

  8. Sensibilisierung für und Befähigung zur ständigen Fortbildung während der ganzen Dauer ärztlicher Berufstätigkeit.

Art. 7 Anrechenbare Weiterbildungsperioden

In mehreren Fächern anerkannte Weiterbildungsperioden können für die entsprechenden Titel gleichzeitig angerechnet werden. In besonderen Fällen kann das Weiterbildungsprogramm die gleichzeitige Anrechnung ausschliessen.

Im Ausland geleistete Weiterbildungsperioden können, wenn die Gleichwertigkeit der jeweiligen Weiterbildungsstätte nachgewiesen ist, höchstens bis zur Hälfte der für einen eidgenössischen Weiterbildungstitel erforderlichen fachspezifischen Weiterbildung angerechnet werden. Die Weiterbildungsperioden müssen für ihre ganze oder teilweise Anrechnung an einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in jedem Fall von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes bestätigt sein.

Art. 8 Gebühren

Die Behörden erheben Gebühren für die: Franken

  1. Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel 100.–

  2. Anrechnung von im Ausland geleisteten Weiterbildungsperioden 250.–.

Soweit aufwändige Nachforschungen notwendig sind, kann die Gebühr bis auf 500 Franken erhöht werden.

Art. 9 Eidgenössisch anerkannte Weiterbildungstitel

Als eidgenössische Weiterbildungstitel gelten die vor dem1. Juni 2002 von der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) und der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) erteilten Facharzttitel bzw. Fachzahnarzttitel, die nach den Anhängen1 und 2 einem eidgenössischen entsprechen.

Art. 10 Register

Die Register sollen die schweizerische Ärztestatistik weiterführen und Aufschluss geben über die in den Medizinalberufen erteilten eidgenössischen und anerkannten ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel.

Der Leitende Ausschuss (Art. 3 Gesetz) führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Tierärztediplomen. Das Register enthält folgende Daten:

  1. Name und Vorname;

  2. Geschlecht;

  3. Geburtsdatum;

  4. Nationalität;

  5. die eidgenössischen Diplome mit Ausstellungsdatum und -ort;

  6. die anerkannten Diplome mit Ausstellungsdatum und -ort sowie dem Datum der Anerkennung.

Die Weiterbildungsträger führen ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln. Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 2 enthält das Register Daten über:

  1. Adresse;

  2. Telefonnummer;

  3. die eidgenössischen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum und -ort:

  4. die anerkannten Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum und -ort sowie dem Datum der Anerkennung.

Der Weiterbildungsausschuss liefert den Trägerorganisationen hierzu die Daten nach Absatz 3 über die Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln.

Die Weiterbildungsträger dürfen zur Sicherstellung der Richtigkeit der nach Absatz 3 erfassten Daten jährlich eine Erhebung zur Aktualisierung ihres Registers durchführen.

Die Daten der Register nach Absatz 3 werden bei definitiver Berufsaufgabe auf Antrag der Titelinhaberin oder des Titelinhabers oder mit Erreichen des 80. Altersjahres gelöscht; sie können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden.

Folgende Daten der Register sind der Öffentlichkeit zugänglich:

  1. Name und Vorname;

  2. eidgenössische Arztdiplome und Ausstellungsdatum;

  3. anerkannte ausländische Diplome mit Ausstellungsdatum und -ort sowie dem Datum der Anerkennung in der Schweiz;

  4. eidgenössische Weiterbildungstitel und Ausstellungsdatum;

  5. anerkannte ausländische Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum und -ort sowie dem Datum der Anerkennung in der Schweiz.

Die Weiterbildungsträger können die Daten gemäss Absatz 7 im Internet publizieren.

Art. 11 Übergangsrechtliche Erteilung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln

Wer vor dem1. Juni 2002 den Arztberuf in der Schweiz selbstständig ausgeübt hat, kann, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt keinen Weiterbildungstitel nach Artikel 9 erworben hat, die Erteilung eines eidgenössischen Titels beantragen.

Allen antragsberechtigten Personen wird, sofern sie nicht einen Titel nach den Absätzen 4–6 erhalten, der Titel «praktische Ärztin» oder «praktischer Arzt» erteilt.

Anrechenbar an die geforderte Weiterbildung für einen Titel nach Artikel 1 Buchstabe a sind:

  1. selbstständige Praxistätigkeit bis zu einem Jahr;

  2. selbstständig durchgeführte Operationen, Untersuchungen usw. bis zu einem Drittel.

Für die Titelerteilung müssen die übrigen im anwendbaren Programm geforderten Weiterbildungsbedingungen erfüllt sein.

Wer mindestens zwei Jahre an den Facharzttitel Allgemeinmedizin anrechenbare Weiterbildung absolviert und pro fehlendes Weiterbildungsjahr während zweier Jahre selbstständig schwergewichtig in der Grundversorgung praktiziert hat, erhält den Facharzttitel «Allgemeinmedizin» ohne weitere Voraussetzungen.

Wer mindestens drei Jahre an den Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie anrechenbare Weiterbildung absolviert und pro fehlendes Weiterbildungsjahr während zweier Jahre selbstständig schwergewichtig im betreffenden Bereich praktiziert hat, erhält, wenn er zusätzlich 150 Stunden Supervision und eine psychotherapeutische Selbsterfahrung nachweisen kann, den entsprechenden Facharzttitel ohne weitere Voraussetzung.

Wer die Voraussetzungen nach den Absätzen 3–5 nicht erfüllt, aber mindestens fünf Jahre selbstständig, schwergewichtig im betreffenden Gebiet praktiziert hat, kann einen eidgenössischen Facharzttitel mit Bestehen der entsprechenden Facharztprüfung erwerben.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Weiterbildungstitels nach den Absätzen 2–6 müssen bis spätestens 31. Dezember 2007 erfüllt sein. Ab 2002 müssen überdies pro Jahr 80 Stunden Fortbildung nach den Vorgaben des Weiterbildungsträgers nachgewiesen werden.

Zitiert in

Art 12 Rechtskraft von unter altem Recht ergangenen Verfügungen

Die Verfügungen der Weiterbildungsträger, die unter altem Recht ergangen sind und keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegen, bleiben rechtskräftig.

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 25. November 19967 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1 Abs. 1 Bst. a

...

Art. 2 Abs. 2 und 4

...

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 3

Gliederungstitel vor Art. 8 ...

Art. 8

Art. 9 Abs. 3

...

Art. 10

...

Art. 11

...

Anhang 1

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.

1. Weiterbildungsbereiche nach Artikel 5

der Richtlinie 93/16/EWG9 und die Weiterbildungsdauer Anästhesiologie 6 Jahre Chirurgie 6 Jahre Gynäkologie und Geburtshilfe 6 Jahre Innere Medizin 5 Jahre Kinder- und Jugendmedizin 5 Jahre Neurochirurgie 6 Jahre Neurologie 6 Jahre Ophthalmologie 5 Jahre Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates 6 Jahre Oto-Rhino-Laryngologie 5 Jahre Pathologie 6 Jahre Pneumologie 6 Jahre Psychiatrie und Psychotherapie 6 Jahre Urologie 6 Jahre Allergologie und klinische Immunologie 6 Jahre Arbeitsmedizin 5 Jahre Dermatologie und Venerologie 5 Jahre Endokrinologie-Diabetologie 6 Jahre Gastroenterologie 6 Jahre Hämatologie 6 Jahre Herz- und thorakale Gefässchirurgie 6 Jahre Kardiologie 6 Jahre Kiefer- und Gesichtschirurgie 6 Jahre Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 6 Jahre Kinderchirurgie 6 Jahre Klinische

Pharmakologie und Toxikologie 6 Jahre Radiologie 6 Jahre

der medizinischen Berufe

Nuklearmedizin 5 Jahre Radio-Onkologie/Strahlentherapie 6 Jahre Nephrologie 6 Jahre Physikalische Medizin und Rehabilitation 5 Jahre Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie 6 Jahre Prävention und Gesundheitswesen 5 Jahre Rheumatologie 6 Jahre Tropen- und Reisemedizin 5 Jahre Infektiologie 6 Jahre

2. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Allgemeinmedizin 5 Jahre Angiologie 6 Jahre Intensivmedizin 6 Jahre Medizinische Genetik 5 Jahre Medizinische Onkologie 6 Jahre Pharmazeutische Medizin 5 Jahre Rechtsmedizin 5 Jahre

3. Weiterbildungstitel und -dauer nach Artikel 30 ff. der Richtlinie 93/16/EWG10 («spezifische Anforderungen in der Allgemeinmedizin») Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt 3 Jahre

Anhang 211

1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 4 der Richtlinie 78/686/EWG12 Kieferorthopädie 4 Jahre Oralchirurgie 3 Jahre

2. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Parodontologie 3 Jahre Rekonstruktive Zahnmedizin 3 Jahre