Quelle

0.748.127.192.68

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr

Abgeschlossen am21. Juni 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19991 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Oktober 2000 In Kraft getreten am 1. Juni 2002 (Stand am 27. Dezember 2006)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «Schweiz» genannt, die Europäische Gemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt, nachstehend «Vertragsparteien» genannt, in Anbetracht der engen Verknüpfungen in der internationalen Zivilluftfahrt und vom Wunsche geleitet, die Vorschriften für den Luftverkehr innerhalb Europas einander anzugleichen, vom Wunsche geleitet, Regeln für die Zivilluftfahrt innerhalb des Gebietes der Gemeinschaft und der Schweiz aufzustellen, die unbeschadet der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend «EG-Vertrag» genannt) enthaltenen Regeln und insbesondere unbeschadet der bestehenden Befugnisse der Gemeinschaft nach den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag und der daraus abgeleiteten Wettbewerbsregeln gelten, in Anbetracht ihrer Übereinstimmung, dass diesen Regeln die in der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Rechtsvorschriften zu Grunde gelegt werden sollen, vom Wunsche geleitet, unter Respektierung der Unabhängigkeit der Gerichte unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden und eine möglichst einheitliche Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die inhaltlich in dieses Abkommen aufgenommen wurden, zu erzielen, sind wie folgt übereingekommen:

AS 2002 1705; BBl 1999 6128 1 Art. 1 Ab. 1 Bst. e des BB vom 8. Okt. 1999 (AS 2002 1527)

Kapitel 1 Ziele

Art. 1

(1) Dieses Abkommen legt für die Vertragsparteien Regeln im Bereich der Zivilluftfahrt fest. Diese Bestimmungen lassen die im EG-Vertrag enthaltenen Regeln und insbesondere die bestehenden Befugnisse der Gemeinschaft nach den Wettbewerbsregeln und den Durchführungsvorschriften zu diesen Regeln sowie die Befugnisse auf Grund aller einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführt sind, unberührt. (2) Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen, die in diesem Abkommen sowie in den im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien enthalten sind, unter den im Folgenden genannten Bedingungen. Soweit diese Bestimmungen im Wesentlichen mit den entsprechenden Regeln des EG-Vertrags und den in Anwendung des EG-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften übereinstimmen, sind sie hinsichtlich ihrer Umsetzung und Anwendung in Übereinstimmung mit den vor der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Urteilen, Beschlüssen und Entscheidungen des Gerichtshofs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auszulegen. Die nach Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen werden der Schweiz übermittelt. Auf Verlangen einer Vertragspartei werden die Folgen der letztgenannten Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen im Hinblick auf ein ordnungsgemässes Funktionieren dieses Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss festgestellt.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens und des Anhangs gelten in dem Umfang, in dem sie den Luftverkehr oder unmittelbar damit zusammenhängende Angelegenheiten wie im Anhang aufgeführt betreffen.

Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

Im Anwendungsbereich dieses Abkommens ist unbeschadet besonderer Bestimmungen des Abkommens jegliche Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit verboten.

Art. 4

Im Anwendungsbereich dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder der Schweiz im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie im Anhang zu diesem Abkommen angeführt ist, keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermassen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder der Schweiz, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind. Die Niederlassungsfreiheit umfasst das Recht zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmungen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 5 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Art. 5

(1) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens stehen nach dem Recht eines EG- Mitgliedstaats oder der Schweiz gegründete Gesellschaften, die ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft oder in der Schweiz haben, natürlichen Personen gleich, die Staatsangehörige eines EG-Mitgliedstaats oder der Schweiz sind. (2) Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschliesslich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Art. 6

Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, finden die Artikel 4 und 5 im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei keine Anwendung.

Art. 7

Die Artikel 4 und 5 und die auf Grund derselben getroffenen Massnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Art. 8

(1) Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

  1. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

  2. die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

  3. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

  1. die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

  2. die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf – Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, – Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, – aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

  1. Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder

  2. Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Art. 9

Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

  1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

  2. der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

  3. der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

  4. der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Art. 10

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sowie die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, die sich nur auf den Handel innerhalb der Schweiz auswirken können, unterliegen schweizerischem Recht und der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden.

Art. 11

(1) Die Organe der Gemeinschaft wenden die Artikel 8 und 9 an und kontrollieren Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen gemäss den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wobei dem Erfordernis einer engen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Gemeinschaft und den schweizerischen Behörden Rechnung getragen wird. (2) Die schweizerischen Behörden entscheiden gemäss den Artikeln 8 und 9 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung in Bezug auf Strecken zwischen der Schweiz und Drittländern.

Art. 12

(1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitgliedstaaten oder die Schweiz besondere oder ausschliessliche Rechte gewähren, keine Massnahmen getroffen oder beibehalten werden, die diesem Abkommen widersprechen. (2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmass beeinträchtigt werden, das den Interessen der Vertragsparteien zuwiderläuft.

Art. 13

(1) Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln der Schweiz oder eines EG-Mitgliedstaats gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit diesem Abkommen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen. (2) Mit diesem Abkommen vereinbar sind:

  1. Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;

  2. Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind.

(3) Als mit diesem Abkommen vereinbar können angesehen werden:

  1. Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

  2. Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben einer Vertragspartei;

  3. Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Art. 14

Die Kommission und die schweizerischen Behörden werden die in Artikel 12 genannten Angelegenheiten und alle in den EG-Mitgliedstaaten beziehungsweise der Schweiz bestehenden Beihilferegelungen fortlaufend prüfen. Jede Vertragspartei trägt Sorge, dass die andere Vertragspartei über Verfahren in Kenntnis gesetzt wird, mit denen die Einhaltung der Regeln von Artikel 12 und 13 sichergestellt werden soll, und sich gegebenenfalls vor einer endgültigen Entscheidung äussern kann. Auf Verlangen einer Vertragspartei erörtert der Gemischte Ausschuss alle geeigneten Massnahmen, die im Hinblick auf den Zweck und das Funktionieren dieses Abkommens erforderlich sind.

Kapitel 3 Verkehrsrechte

Art. 15

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates, wie sie im Anhang zu diesem Abkommen angeführt ist, gilt: – Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und der Schweiz erhalten Verkehrsrechte zwischen jedem Punkt in der Schweiz und jedem Punkt in der Gemeinschaft; – zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens erhalten schweizerische Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte zwischen Punkten in verschiedenen EG-Mitgliedstaaten. (2) Im Sinne von Absatz 1 gilt: – Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist ein Luftfahrtunternehmen, das seine Hauptniederlassung und, sofern vorhanden, seinen eingetragenen Sitz in der Gemeinschaft hat und über eine Genehmigung nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie im Anhang zu diesem Abkommen angeführt ist, verfügt;

– Luftfahrtunternehmen der Schweiz ist ein Luftfahrtunternehmen, das seine Hauptniederlassung und, sofern vorhanden, seinen eingetragenen Sitz in der Schweiz hat und über eine Genehmigung nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie im Anhang zu diesem Abkommen angeführt ist, verfügt. (3) Die Vertragsparteien nehmen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Verhandlungen über die mögliche Erweiterung des Anwendungsbereichs dieses Artikels auf Verkehrsrechte zwischen Punkten innerhalb der Schweiz und zwischen Punkten innerhalb von EG-Mitgliedstaaten auf.

Art. 16

Die Bestimmungen dieses Kapitels gehen den einschlägigen Bestimmungen der geltenden zweiseitigen Vereinbarungen zwischen der Schweiz und den EG- Mitgliedstaaten vor. Bestehende Verkehrsrechte aus diesen zweiseitigen Vereinbarungen, die nicht unter Artikel 15 fallen, dürfen weiterhin ausgeübt werden, sofern keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt und der Wettbewerb nicht verfälscht wird.

Kapitel 4 Anwendung dieses Abkommens

Art. 17

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten, und enthalten sich aller Massnahmen, die die Erreichung der mit diesem Abkommen verfolgten Ziele gefährden.

Art. 18

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 und des Kapitels 2 ist jede Vertragspartei in ihrem eigenen Gebiet für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens, insbesondere der im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien, zuständig. (2) In Fällen, die sich auf nach Kapitel 3 zu genehmigende Flugdienste auswirken können, verfügen die Organe der Gemeinschaft über die Befugnisse, die ihnen nach den Bestimmungen der im Anhang ausdrücklich als anwendbar bestätigten Verordnungen und Richtlinien übertragen sind. In Fällen, in denen die Schweiz Massnahmen zum Umweltschutz gemäss Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Verlangen einer der Vertragsparteien über die Vereinbarkeit der betreffenden Massnahmen mit diesem Abkommen. (3) Alle Vollzugsmassnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden gemäss Artikel 19 durchgeführt.

Art. 19

(1) Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei alle erforderlichen Informationen und unterstützt sie bei der Untersuchung möglicher Verstösse, die die andere Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Abkommen durchführt. (2) Wenn die Organe der Gemeinschaft im Rahmen der Befugnisse, die ihnen durch dieses Abkommen übertragen sind, in Angelegenheiten tätig werden, die für die Schweiz von Interesse sind und die die schweizerischen Behörden oder schweizerische Unternehmen betreffen, werden die schweizerischen Behörden umfassend informiert, und es wird ihnen vor einer endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Art. 20

Für alle Fragen betreffend die Gültigkeit von Entscheidungen und Beschlüssen der Organe der Gemeinschaft, die diese auf Grund ihrer Zuständigkeiten nach diesem Abkommen treffen, ist ausschliesslich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften2 zuständig.

Kapitel 5 Gemischter Ausschuss

Art. 21

(1) Es wird ein als «Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz» bezeichneter Ausschuss (nachstehend «Gemischter Ausschuss» genannt) aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt, der für die Verwaltung und ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und beschliesst in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses nach ihren eigenen Bestimmungen durch. Der Gemischte Ausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen. (2) Die Vertragsparteien tauschen zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Abkommens Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss durch. (3) Der Gemischte Ausschuss gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modalitäten der Einberufung von Sitzungen, der Bestimmung des Vorsitzenden und der Festlegung des Mandats des Vorsitzenden regelt. (4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. (5) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

EuGH

Art. 22

(1) Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. (2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass ein Beschluss des Gemischten Ausschusses von der anderen Vertragspartei nicht ordnungsgemäss angewendet wird, kann sie verlangen, dass die Angelegenheit vom Gemischten Ausschuss behandelt wird. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem er damit befasst wurde, klären, kann die betreffende Vertragspartei für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten geeignete zeitweilige Schutzmassnahmen nach Artikel 31 treffen. (3) Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz veröffentlicht. Zu jedem Beschluss werden der Zeitpunkt der Anwendung in den Vertragsparteien und alle weiteren Informationen, die die beteiligten Wirtschaftskreise betreffen können, angegeben. Die Beschlüsse werden gegebenenfalls zur Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren vorgelegt. (4) Die Vertragsparteien teilen einander den Abschluss dieser Formalitäten mit. Falls nach Ablauf von 12 Monaten ab der Beschlussfassung durch den Gemischten Ausschuss eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, gilt Absatz 5 entsprechend. (5) Beschliesst der Gemischte Ausschuss in einer Angelegenheit, mit der er befasst wurde, nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Befassung, können die Vertragsparteien unbeschadet des Absatzes 2 für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten geeignete zeitweilige Schutzmassnahmen nach Artikel 31 treffen. (6) Bezüglich Rechtsvorschriften, die unter Artikel 23 fallen und zwischen der Unterzeichnung dieses Abkommens und dessen Inkrafttreten verabschiedet wurden und von denen die andere Vertragspartei in Kenntnis gesetzt wurde, gilt als der in Absatz 5 genannte Zeitpunkt der Befassung der Zeitpunkt der Inkenntnissetzung. Der Gemischte Ausschuss beschliesst frühestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Kapitel 6 Neue Rechtsvorschriften

Art. 23

(1) Dieses Abkommen lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Abkommens ihre Rechtsvorschriften zu einem von diesem Abkommen geregelten Sachverhalt einseitig zu ändern. (2) Bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften holt die betreffende Vertragspartei auf informellem Weg den Rat von Sachverständigen der anderen Vertragspartei ein. In der Zeit vor der förmlichen Verabschiedung der neuen Rechtsvorschriften informieren und konsultieren die Vertragsparteien einander so umfassend wie möglich. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien kann ein erster Meinungsaustausch im Gemischten Ausschuss erfolgen. (3) Hat eine Vertragspartei eine Änderung ihrer Rechtsvorschriften verabschiedet, informiert sie die andere Vertragspartei spätestens acht Tage nach der entsprechenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz. Auf Verlangen einer Vertragspartei erfolgt im Gemischten Ausschuss binnen sechs Wochen nach einem solchen Verlangen ein Meinungsaustausch über die Auswirkungen dieser Änderung auf das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens. (4) Der Gemischte Ausschuss – beschliesst eine Änderung des Anhangs oder schlägt gegebenenfalls eine Änderung der Bestimmungen dieses Abkommens vor, um darin – falls erforderlich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder – beschliesst, dass die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem ordnungsgemässen Funktionieren dieses Abkommens vereinbar anzusehen sind, oder – beschliesst eine andere Massnahme, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.

Kapitel 7 Drittländer und internationale Organisationen

Art. 24

Auf Verlangen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander rechtzeitig gemäss den Verfahren der Artikel 25–27

  1. zu Angelegenheiten des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen behandelt werden, und

  2. zu den verschiedenen Aspekten möglicher Entwicklungen in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern im Bereich des Luftverkehrs sowie zum Funktionieren wesentlicher Elemente zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte auf diesem Gebiet.

Die Konsultationen erfolgen innerhalb eines Monats nach dem Verlangen oder bei Dringlichkeit so bald wie möglich.

Art. 25

(1) Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Buchstabe a ist,

a) gemeinsam zu ermitteln, ob die Angelegenheiten Probleme von gemeinsamem Interesse aufwerfen, und

b) je nach Art der Probleme – gemeinsam in Betracht zu ziehen, ob das Vorgehen der Vertragsparteien in den betreffenden internationalen Organisationen koordiniert werden sollte, oder – gemeinsam ein anderes geeignetes Vorgehen in Betracht zu ziehen. (2) Die Vertragsparteien tauschen so bald wie möglich alle Informationen aus, die für die Ziele des Absatzes 1 von Bedeutung sind.

Art. 26

(1) Hauptzweck der Konsultationen nach Artikel 24 Buchstabe b ist es, relevante Angelegenheiten zu prüfen und geeignete Vorgehensweisen zu erwägen. (2) Zum Zweck der Konsultationen nach Absatz 1 setzt jede Vertragspartei die andere Vertragspartei von möglichen Entwicklungen im Bereich des Luftverkehrs und von der Handhabung zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte in diesem Bereich in Kenntnis.

Art. 27

(1) Die Konsultationen nach den Artikeln 24, 25 und 26 erfolgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses. (2) Falls eine Vereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland oder einer internationalen Organisation die Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigt, kann letztere ungeachtet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, wie sie im Anhang dieses Abkommens angeführt ist, geeignete zeitweilige Schutzmassnahmen im Bereich des Marktzugangs treffen, um das Gleichgewicht dieses Abkommens aufrechtzuerhalten. Derartige Massnahmen dürfen jedoch nur getroffen werden, nachdem Konsultationen in der betreffenden Angelegenheit im Gemischten Ausschuss stattgefunden haben.

Kapitel 8 Schlussbestimmungen

Art. 28

Die Vertreter, Sachverständigen und sonstigen Bevollmächtigten der Vertragsparteien sind auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit verpflichtet, im Rahmen dieses Abkommens erlangte Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben.

Art. 29

Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit einer Streitigkeit befassen, die die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens betrifft. Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeit beizulegen. Dem Gemischten Ausschuss werden alle Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung von Nutzen sein können. Zu diesem Zweck untersucht der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten, das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, für die nach Artikel 20 ausschliesslich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig ist.

Art. 30

(1) Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, setzt sie den Gemischten Ausschuss davon in Kenntnis. Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft. (2) Der Gemischte Ausschuss kann nach Artikel 23 auf Vorschlag einer Vertragspartei beschliessen, den Anhang zu ändern.

Art. 31

Lehnt eine Vertragspartei es ab, eine sich aus diesem Abkommen ergebende Verpflichtung zu erfüllen, kann die andere Vertragspartei unbeschadet des Artikels 22 und nachdem alle anderen nach diesem Abkommen anwendbaren Verfahren erschöpft sind, geeignete zeitweilige Schutzmassnahmen treffen, um das Gleichgewicht dieses Abkommens aufrechtzuerhalten.

Art. 32

Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 33

Unbeschadet des Artikels 16 geht dieses Abkommen den einschlägigen Bestimmungen geltender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen der Schweiz und EG- Mitgliedstaaten über Angelegenheiten vor, die Gegenstand dieses Abkommens und des Anhangs sind.

Art. 34

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.

Art. 35

(1) Bei Ausserkrafttreten dieses Abkommens gemäss Artikel 36 Absatz 4 dürfen Flugdienste, die zum Zeitpunkt dieses Ausserkrafttretens gemäss Artikel 15 durchgeführt werden, bis zum Ende der Flugplanperiode, in die der Zeitpunkt des Ausserkrafttretens fällt, durchgeführt werden. (2) Rechte und Pflichten, die von Unternehmen gemäss den Artikeln4 und 5 dieses Abkommens und den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates, wie sie im Anhang zu diesem Abkommen angeführt ist, erworben wurden, bleiben vom Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36 Absatz 4 unberührt.

Art. 36

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden aller nachstehenden sieben Abkommen folgt: – Abkommen über den Luftverkehr – Abkommen über die Freizügigkeit3 – Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse4 – Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen5 – Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun- – Abkommen über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens7 – Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenar- (2) Dieses Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern die Gemeinschaft oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer nichts Gegenteiliges notifiziert. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung. (3) Die Gemeinschaft oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Im Falle einer solchen Notifikation findet Absatz 4 Anwendung. (4) Die in Absatz 1 aufgeführten sieben Abkommen treten sechs Monate nach Erhalt der Notifikation über die Nichtverlängerung gemäss Absatz 2 oder über die Kündigung gemäss Absatz 3 ausser Kraft.

[AS 2002 1998] Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Pascal Couchepin Joschka Fischer Joseph Deiss Hans van den Broek Anhang9 Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes: – In allen Fällen, in denen in diesem Anhang auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist. – Unbeschadet des Artikels 15 schliesst «Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft» in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates haben.

1. Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für den Luftverkehr Nr. 2407/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen. (Art. 1–18) (Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 Abs. 3 ist der Verweis auf Art. 169 EG-Vertrag als Verweis auf die anwendbaren Verfahren dieses Abkommens zu verstehen.) Nr. 2408/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs. (Art. 1–10, 12–15) (Die Anhänge werden geändert, um schweizerische Flughäfen einzubeziehen.) (Die Änderungen in Anhang I aufgrund von Anhang II Kapitel 8 (Verkehrspolitik) Abschnitt G (Luftverkehr) Nummer 1 der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen,

Bereinigt durch Art. 1–3 des Beschlusses Nr. 1/2004 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom6. April 2004 (AS 2004 2895), Art. 1–2 der Beschlüsse Nr. 3/2004 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom22. April 2004 (AS 2004 2899) sowie Nr. 1/2005 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 12. Juli 2005 (AS 2005 4767), Art. 1–3 des Beschlusses Nr. 2/2005 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 25. Nov. 2005 (AS 2006 1413), des Beschlusses Nr. 2/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom18. Okt. 2006 (AS 2006 5967), Art. 1 des Beschlusses Nr. 3/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/ Schweiz vom 27. Okt. 2006 (AS 2006 5971), Art. 1-4 des Beschlusses Nr. 1/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom18. Okt. 2006 (AS 2006 5987) und

Art. 1 des Beschlusses Nr. 4/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz

vom 27. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Dez. 2006 (AS 2006 5991).

der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge sind anwendbar) Nr. 2409/92 Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten.

Nr. 295/91 Verordnung des Rates vom4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienluftverkehr.

Nr. 2299/89 Verordnung des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen, geändert durch die Verordnung Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999. (Art. 1–22) Nr. 2002/30 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft. (Art. 1–12, 14–18) Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen: ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgelegt wurde. (Die Änderungen in Anhang I aufgrund von Anhang II Kapitel 8 (Verkehrspolitik) Abschnitt G (Luftverkehr) Nummer 2 der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge sind anwendbar) Nr. 2000/79 Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt. Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:

ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgelegt wurde.

Nr. 93/104 Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG vom22. Juni 2000. Die Bestimmungen der Richtlinie sind für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen: ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Richtlinie für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgelegt wurde.

Nr. 437/2003 Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr.

Nr. 1358/2003 Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung.

Nr. 785/2004 Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber.

Nr. 80/51 Richtlinie des Rates vom20. Dezember 1979 zur Verringerung der Schallemissionen von Unterschallluftfahrzeugen, geändert durch die Richtlinie 83/206/EWG.

Nr. 89/629 Richtlinie des Rates vom4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen.

Nr. 92/14 Richtlinie des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988).

Nr. 91/670 Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt.

Nr. 95/93 Verordnung des Rates vom18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft. (Art. 1–12) Nr. 793/2004 Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft Nr. 96/67 Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft. (Art. 1–9, 11–23, 25) Nr. 2027/97 Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen.

Nr. 889/2002 Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen 2. Wettbewerbsregeln Verweise in den folgenden Rechtsakten auf Artikel 81 und 82 EG-Vertrag sind als Verweise auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen.

Nr. 17/62 Verordnung des Rates vom6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 des EWG-Vertrags in der durch Verordnung Nr. 59, Verordnung Nr. 118/63/EWG, Verordnung (EWG) Nr. 2822/71 geänderten und ergänzten Fassung und durch Verordnung (EG) Nr. 1216/1999 des Rates vom10. Juni 1999. (Art. 1–9, 10 Abs. 1–2, Art. 11–14, 15 Abs. 1–2, 4–6, Art. 16 Abs. 1–2, Art. 17–24) Nr. 141/62 Verordnung des Rates vom 26. November 1962 über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr, geändert durch die Verordnungen Nr. 165/65/EWG und 1002/67/EWG. (Art. 1–3) Nr. 3385/94 Verordnung der Kommission vom21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates. (Art. 1–5) Nr. 99/63 Verordnung der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates.

Nr. 2988/74 Verordnung des Rates vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. (Art. 1–7) Nr. 3975/87 Verordnung des Rates vom14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen, geändert durch die Verordnung Nr. 1284/91 des Rates vom14. Mai 1991 (Artikel 1) und durch die Verordnung Nr. 2410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Artikel 1). (Art. 1–7, 8 Abs. 1–2, Art. 9–11, 12 Abs. 2, 4–5, Art. 13 Abs. 1–2, Art. 14–19) Nr. 3976/87 Verordnung des Rates vom14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr, geändert durch die Verordnung Nr. 2344/90 des Rates vom 24. Juli 1990 (Artikel 1) und durch die Verordnung Nr. 2411/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (Artikel 1). (Art. 1–5, 7) Nr. 3652/93* Verordnung der Kommission vom22. Dezember 1993 zur Anwendung vom Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr. * Abgelaufen, aber bis zur Annahme einer neuen Regelung von Bedeutung zur Politikausrichtung Nr. 1617/93 Verordnung der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1523/96 der Kommission vom 24. Juli 1996 (Artikel 1, 2), durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/99 der Kommission vom 26. Mai 1999, durch die Verordnung (EG) Nr. 1324/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2002 der Kommission vom 25. Juni 2002 (Art. 1–7). Die Bestimmungen der Verordnung sind für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen: Die Schweiz wendet die Verordnung nach einer Übergangsfrist an, die genauso lang ist wie die Umsetzungsfrist, die in der Verordnung für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft festgelegt wurde.

Nr. 4261/88 Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates. (Art. 1–14) Nr. 4064/89 Verordnung des Rates vom21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. (Art. 1–8, 9 Abs. 1–8, Art. 10–18, 19 Abs. 1–2, Art. 20–23) Nr. 1310/97 Verordnung des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.

Nr. 3384/94 Verordnung der Kommission vom21. Dezember 1994 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. (Art. 1–23) Nr. 80/723 Richtlinie der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, geändert durch die Richtlinie 85/413 der Kommission vom 24. Juli 1985 (Art. 1–3).

Nr. 447/98 Verordnung der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.

Nr. 2842/98 Verordnung der Kommission vom22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag.

Nr. 2843/98 Verordnung der Kommission vom22. Dezember 1998 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1017/68, (EWG) Nr. 4056/86 und (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Bereich Verkehr.

3. Technische Harmonisierung Nr. 3922/91 Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt. (Art. 1–3, 4 Abs. 2, Art. 5–11, 13) 4. Flugsicherheit Nr. 94/56 Richtlinie des Rates vom21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt. (Art. 1–13) Nr. 1592/2002 Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Europäischen Agentur für Flugsicherheit10 (nachstehend: ‹die Verordnung›). Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten. Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr aufgrund von Artikel 10 Absätze 2,4 und 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.

Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäss dem ersten Gedankenstrich des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die «Mitgliedstaaten» in Artikel 54 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG in dieser Bestimmung nicht für die Schweiz. Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte für andere Zwecke im Namen der Schweiz zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.

Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:

a) Artikel 9 wird wie folgt geändert: (i) In Absatz 1 werden nach den Worten ‹der Gemeinschaft› die Worte ‹oder der Schweiz› eingefügt; (ii) In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Worten ‹die Gemeinschaft› die Worte ‹oder die Schweiz› eingefügt; (iii) Absatz 2 Buchstaben b und c werden gestrichen; (iv) Der folgende Absatz 3 wird eingefügt: «(3) Verhandelt die Gemeinschaft mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen können, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen. Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schliessen, die denen der Gemeinschaft entsprechen.»

b) Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: «(4) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.»

c) Dem Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt: «Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäss der Anlage zu Anhang A.»

d) In Artikel 28 wird am Ende von Absatz 2 Folgendes angefügt: «Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.»

e) Dem Artikel 48 wird folgender Absatz angefügt: «(8) Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel: Dabei ist: S = der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist. a = die Zahl der assoziierten Staaten c = der Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt C = der Gesamtbeitrag der EU –Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.›

f) Dem Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt: «Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B dieses Anhangs niedergelegt.»

g) Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben11 ausgedehnt: A/c - [HB-IGM] – Typ Gulfstream G-V-SP A/c - [HB-IIS, HB-IIY, HB-IMJ, HB-IVL, HB-IVZ, HB-JES] – Typ Gulfstream G-V A/c - [HB-IBX, HB-IKR, HB-IMY, HB-ITF, HB-IWY] – Typ Gulfstream G-IV A/c - [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF, HB-ZDO] – Typ MD 900»

Nr. 1643/2003 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom22. Juli 2003 zur Europäischen Agentur für Flugsicherheit12 Nr. 1701/2003 Verordnung der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Europäischen Agentur für Flugsicherheit13 Nr. 1702/2003 Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben. Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In den Absätzen3, 4, 6, 8,10, 11, 13 und 14 wird die Datumsangabe ‹28. September 2003› durch den Wortlaut ‹Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz, die Verordnung 1592/2002 in den Anhang des Abkommens einzubeziehen›, ersetzt.

Nr. 2042/2003 Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.

Nr. 381/2005 Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom7. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben.

Nr. 488/2005 Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte.

Nr. 36/2004 Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen. (Artikel 1 bis 9 und 11 bis 14) Nr. 104/2004 Verordnung der Kommission vom22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit14 Nr. 2003/42 Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (Art. 1–12) 5. Luftsicherheit Nr. 2320/2002 Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004. (Artikel 1–8, 10–13) Nr. 622/2003 Verordnung (EG) der Kommission vom4. April 2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 68/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004.

Nr. 1217/2003 Verordnung (EG) der Kommission vom4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt.

Nr. 1486/2003 Verordnung (EG) der Kommission vom22. August 2003 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission im Bereich der Zivilluftfahrt. (Artikel 1–13, 15–18) Nr. 1138/2004 Verordnung (EG) der Kommission vom21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen.

Nr. 781/2005 Verordnung (EG) Nr. 781/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit.

Nr. 857/2005 Verordnung (EG) Nr. 857/2005 der Kommission vom6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit.

6. Flugverkehrsmanagement Nr. 549/2004 Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (‹Rahmenverordnung›). Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 6, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 verliehenen Befugnisse. Unbeschadet der horizontalen Anpassungen gemäss dem ersten Spiegelstrich des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr sind Bezugnahmen auf ‹Mitgliedstaaten› in Artikel 5 der Verordnung 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, der in dieser Bestimmung genannt wird, nicht so zu verstehen, dass sie auf die Schweiz Anwendung finden.

Nr. 550/2004 Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (‹Flugsicherungsdienste-Verordnung›). Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die ihr nach Artikel 16, der wie folgt geändert wird, verliehenen Befugnisse. Der Text der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu lesen:

a) Artikel 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Wörter ‹und der Schweiz› nach den Wörtern ‹der Gemeinschaft› eingefügt.

b) Artikel 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 und Absatz 6 werden die Wörter ‹und der Schweiz› nach den Wörtern ‹der Gemeinschaft› eingefügt.

c) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter ‹und der Schweiz› nach den Wörtern ‹der Gemeinschaft› eingefügt.

d) Artikel 10 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Wörter ‹und der Schweiz› nach den Wörtern ‹der Gemeinschaft› eingefügt.

e) Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: ‹(3) Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist›.

Nr. 551/2004 Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (‹Luftraum-Verordnung›). Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 10 verliehenen Befugnisse.

Nr. 552/2004 Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (‹Interoperabilitäts-Verordnung›). Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 4, Artikel 7 und

Artikel 10 Absatz 3 verliehenen Befugnisse.

Der Text der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu lesen:

a) Artikel 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Wörter ‹oder der Schweiz› nach den Wörtern ‹der Gemeinschaft› eingefügt.

b) Artikel 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 werden die Wörter ‹oder der Schweiz› nach den Wörtern ‹der Gemeinschaft› eingefügt.

c) Anhang III wird wie folgt geändert: In Abschnitt 3, zweiter und letzter Spiegelstrich, werden die Wörter ‹oder der Schweiz› nach den Wörtern ‹der Gemeinschaft› eingefügt.

Nr. 2096/2005 Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten. Die Kommission verfügt in der Schweiz über die ihr nach Artikel 9 verliehenen Befugnisse.

Nr. 2150/2005 Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung.

7. Sonstiges Nr. 90/314 Richtlinie des Rates vom13. Juni 1990 über Pauschalreisen. (Art. 1–10) Nr. 93/13 Richtlinie des Rates vom5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Nr. 261/2004 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von Flügen. (Art. 1–18) Nr. 2003/96 Richtlinie 2003/96 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. (Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2) Anhang A Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Die hohen Vertragsparteien, in der Erwägung, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften diese Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen geniessen, sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die diesem Vertrag beigefügt sind:

Kapitel I Vermögensgegenstände, Liegenschaften, Guthaben und Geschäfte

der Europäischen Gemeinschaften

Art. 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Art. 2

Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich.

Art. 3

Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit. Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Massnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf grössere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Massnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen. Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Art. 4

Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt. Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

Art. 5

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.

Kapitel II Nachrichtenübermittlung und Ausweise

Art. 6

Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu. Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur.

Art. 7

1. Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt. Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schliessen. 2. Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejenigen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1.

Kapitel III Mitglieder des Europäischen Parlaments

Art. 8

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmässigen oder sonstigen Beschränkungen. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle:

  1. seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;

  2. seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Art. 9

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äusserung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Art. 10

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments:

  1. steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

  2. können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments. Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

Kapitel IV Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe

der Europäischen Gemeinschaften teilnehmen

Art. 11

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemeinschaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu. Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften.

Kapitel V Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften

Art. 12

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

  1. Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

  2. Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

  3. die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

  4. das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

  5. das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Art. 13

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäss den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden. Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Art. 14

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden. Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet. Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Art. 15

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.

Art. 16

Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden. Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmässigen Zeitabständen mitgeteilt.

Kapitel VI Vorrechte und Befreiungen der Vertretungen dritter Länder,

die bei den Europäischen Gemeinschaften beglaubigt sind

Art. 17

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befindet, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

Kapitel VII Allgemeine Bestimmungen

Art. 18

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschliesslich im Interesse der Gemeinschaften gewährt. Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft.

Art. 19

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Art. 20

Die Artikel 12−15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Art. 21

Die Artikel 12−15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Art. 22

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt. Die Europäische Investitionsbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Massgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Art. 23

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt. Die Europäische Zentralbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Massgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.

(Es folgen die Unterschriften) Anlage zum Anhang A Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen de Europäischen Gemeinschaften in der Schweiz 1. Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Protokoll» genannt) sind so verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

2. Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschliesslich Mehrwertsteuer) Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern). Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3. Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates15 die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Gemeinschaft unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1 dieser Anlage.

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Art. 12, 13 Abs. 2 und Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1749/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und. sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz beteiligen. Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/68 des Rates16 und der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschliesslich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Febr. 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermassnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom4.3.1968, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).

Anhang B Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Art. 1 Direkte Kommunikation

Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung mit allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Person oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen zu liefern haben.

Art. 2 Rechnungsprüfungen

1. Gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften17 und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 23. Dezember 2002 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäss Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften18 sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können. 2. Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen —auch in elektronischer Form—, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente ausdrücklich festgelegt. 3. Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission. 4. Die Prüfungen können noch bis zu fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Massgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen und der gefassten Beschlüsse stattfinden.

5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Art. 3 Kontrollen an Ort und Stelle

1. Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten19 durchzuführen. 2. Die Vorbereitung und Durchführung Kontrollen an Ort und Stelle durch die Kommission erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen. 3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden können die Kontrollen an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt werden. 4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kontrolleuren der Kommission gemäss den nationalen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können. 5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Tatsachen und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

Art. 4 Information und Konsultation

1. Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen. 2. Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Tatsachen, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Abschluss bezieht.

Art. 5 Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organe der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer Funktion davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Art. 6 Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Nr. 2342/2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften20 zu administrativen Massnahmen und Sanktionen greifen.

Art. 7 Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

Schlussakte Die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft, die am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr zusammengetreten sind, haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen: Gemeinsame Erklärung über die Abkommen mit Drittländern Sie haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen: Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen Erklärung der Schweiz zu einer etwaigen Änderung des Statuts des EuGH.

Geschehen zu Luxemburg am einundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Gemeinschaft: Pascal Couchepin Joschka Fischer Joseph Deiss Hans van den Broek Gemeinsame Erklärung über die Abkommen mit Drittländern Die Vertragsparteien kommen überein, dass es wünschenswert ist, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Kohärenz zwischen ihren beiderseitigen Luftverkehrsbeziehungen und darüber hinausgehenden anderen Luftverkehrsabkommen auf der Grundlage derselben Prinzipien zu gewährleisten.

Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Gemeinschaft erklären, dass sie beabsichtigen, Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen in Bereichen von gemeinsamem Interesse wie der Aktualisierung des Protokolls 221 des Freihandelsabkommens von 1972 und der Beteiligung der Schweiz an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen in den Bereichen Bildung, Jugend, Medien, Statistik und Umwelt. Diese Verhandlungen sollten bald nach Abschluss der derzeitigen bilateralen Verhandlungen vorbereitet werden.

Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz für die sie betreffenden Fragen als Beobachter an den Sitzungen folgender Ausschüsse und Sachverständigengruppen teilnehmen: – Ausschüsse von Forschungsprogrammen einschliesslich des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) – Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Koordinierungsgruppe für die Anerkennung der Hochschuldiplome – Beratende Ausschüsse über Flugstrecken und die Anwendung der Wettbewerbsregeln im Luftverkehr. Diese Ausschüsse treten ohne die Vertreter der Schweiz zu Abstimmungen zusammen. Was die übrigen Ausschüsse betrifft, die Bereiche behandeln, die unter diese Abkommen fallen und in denen die Schweiz den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen hat oder gleichwertige Rechtsvorschriften anwendet, so wird die Kommission die schweizerischen Sachverständigen gemäss der Regelung des Artikels 100 EWR-Abkommen22 konsultieren.

Erklärung der Schweiz zu einer etwaigen Änderung des Statuts des EuGH Die schweizerische Regierung bringt ihren Wunsch zum Ausdruck, dass bei einer Änderung der Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, mit der es Anwälten, die bei Gerichten von Staaten auftreten dürfen, die Vertragsparteien ähnlicher Abkommen wie des vorliegenden sind, ermöglicht wird, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufzutreten, auch für schweizerische Anwälte, die bei schweizerischen Gerichten zugelassen sind, die Möglichkeit geschaffen wird, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten aufzutreten, die dem Gerichtshof nach diesem Abkommen vorgelegt werden.