Quelle

946.231.11

Verordnung über den internationalen Handel mit Rohdiamanten (Diamantenverordnung)

vom 29. November 2002 (Stand am 1. Mai 2007)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021, in Ausführung des Beschlusses der Kimberley-Prozess-Konferenz vom5. November 20022, verordnet:

Art. 13 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohdiamanten sowie den Zolllager- und Zollfreilagerverkehr mit solchen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. «KP-Zertifizierungssystem»: das Zertifizierungssystem des Kimberley- Prozesses;

  2. «Teilnehmer»: die im Anhang genannten Staaten und internationalen Organisationen, die am KP-Zertifizierungssystem teilnehmen;

  3. «Zertifikat»: ein von einem Teilnehmer ausgestelltes, fälschungssicheres Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem KP-Zertifizierungssystem in Einklang stehend identifiziert;

  4. «Rohdiamanten»: Diamanten der Zolltarifnummern4 7102.10, 7102.21 und 7102.31.

Art. 3 Einfuhr

Die Einfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:

  1. der Sendung das Zertifikat eines Teilnehmers beiliegt;

  2. die Rohdiamanten sich in Behältnissen befinden, die gegen Eingriffe geschützt sowie versiegelt sind; und AS 2002 4357

c. klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.

Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem SECO gemeldet.

Art. 4 Ausfuhr

Die Ausfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:

  1. die Sendung für einen Teilnehmer bestimmt ist;

  2. der Sendung ein schweizerisches Zertifikat beiliegt, das von den Zollbehörden bestätigt wird;

  3. die Rohdiamanten sich in Behältnissen befinden, die gegen Eingriffe geschützt sowie versiegelt sind; und

  4. klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.

Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden bestätigt, wenn:

  1. der Inhalt der Sendung mit dem Zertifikat übereinstimmt; und

  2. die Rohdiamanten von einem Teilnehmer in die Schweiz geliefert wurden.

Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem SECO gemeldet.

Schweizerische Zertifikate können gegen eine Gebühr von 50 Franken beim SECO bezogen werden.

Art. 5 Vorübergehende Ein- und Ausfuhr

Die Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten.

Art. 65 Durchfuhr

Solange die Rohdiamanten bei der Durchfuhr unter Zollüberwachung stehen, sind die Artikel 3 und 4 nicht anwendbar.

Art. 76 Zolllagerverkehr

Die Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager und die Auslagerung aus einem solchen.

Art. 87 Zuständige Zollstellen

Die Rohdiamanten dürfen nur bei der Zollstelle der Flughäfen Basel, Genf und Zürich veranlagt werden.

Die Oberzolldirektion kann im Einvernehmen mit dem SECO weitere Zollstellen zur Zollveranlagung von Rohdiamanten zuständig erklären.

Art. 98 Aufbewahrung von Unterlagen

Alle für den Handel mit Rohdiamanten wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

Art. 10 Kontrollen

Das SECO führt die Kontrollen durch. Es kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

Die Kontrollen an der Grenze obliegen der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Art. 11 Strafbestimmungen

Wer gegen die Artikel 3–7 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.

Wergegen Artikel 9 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.

Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt.

Vorbehalten bleiben die Artikel 11 Absatz 2 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 25. November 19989 über Massnahmen gegenüber der UNITA

Art. 5

...

[AS 1999 151, 2000 187 Art. 21 Ziff. 14, 2001 3583, 2002 1947 3957. AS 2003 133] 2. Verordnung vom8. Dezember 199710 über Massnahmen gegenüber Sierra Leone

Art. 2a

...

Art. 13 Übergangsbestimmung

Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden auch bestätigt, wenn sich die Rohdiamanten vor dem1. Januar 2003 in der Schweiz befanden.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

Anhang11 (Art. 2 Bst. b) Liste der Teilnehmer Angola Malaysia Armenien Mauritius Australien Namibia Bangladesch Neuseeland Belarus Norwegen Botswana Republik Korea Brasilien Russland China Schweiz Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) Sierra Leone Demokratische Republik Kongo Simbabwe Europäische Gemeinschaft Singapur Ghana Sri Lanka Guinea Südafrika Guyana Tansania Indien Thailand Indonesien Togo Israel Ukraine Japan Venezuela Kanada Vereinigte Arabische Emirate Kroatien Vereinigte Staaten von Amerika Laos Vietnam Lesotho Zentralafrikanische Republik Libanon Der Handel mit Rohdiamanten ist auch mit dem Chinesischen Taipei gestattet.