Quelle

512.21

Verordnung über die Militärdienstpflicht (MDV)
(MDV)

vom 19. November 2003 (Stand am 1. Januar 2009)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Militärgesetz vom3. Februar 19951 (MG) sowie die Artikel 11, 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 4. Oktober 20022 (AO), verordnet:

1. Titel Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für Militärdienstpflichtige:

  1. die Dauer der Militärdienstpflicht;

  2. die Ausbildungsdienstpflicht;

  3. die Mutation der Funktion und des Grades;

  4. 3 den Ausschluss von der Militärdienstleistung;

  5. 4 die Befreiung von der Militärdienstpflicht.

Art. 2 Geltungsbereich

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über:

  1. das militärische Personal;

  2. die Angehörigen des militärischen Flugdienstes;

  3. die Angehörigen der Militärjustiz;

  4. die Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst;

  5. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes;

  6. die Angehörigen der Stäbe Bundesrat;

  7. die ausserdienstlichen Tätigkeiten der Truppe.

AS 2003 4609

Diese Verordnung gilt im Assistenz- und Aktivdienst so lange, als der Bundesrat für den Aktivdienst und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für den Assistenzdienst nichts anderes anordnen.

Art. 3 Begriffe und Abkürzungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in den Anhängen1 und 3 festgelegt.

Der Führungsstab der Armee benennt die Ausbildungsdienste.5

Werden in dieser Verordnung Einzahlformen wie «der Angehörige der Armee», «der Anwärter», «der Kommandant», «der Vorgesetzte» usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige der

2. Titel Dauer der Militärdienstpflicht

Art. 4 Spezialisten

Die Tätigkeiten von Spezialisten nach Artikel 13 Absatz 4 MG sind im Anhang 2 bezeichnet.

Die für die personellen Angelegenheiten zuständigen Stellen (zuständige Stellen) informieren die Spezialisten schriftlich über ihren Status.

Spezialistensind vor der Vollendung des50. Altersjahres unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht zu entlassen, wenn:

  1. sie ihre Tätigkeit nach Anhang 2 nicht mehr ausüben; oder

  2. der Bedarf oder die Eignung für die Einteilung als Spezialist nicht mehr gegeben ist.

Art. 5 Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht

Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Altersgrenze von Spezialisten, höheren Unteroffizieren und Offizieren bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich erhöht werden kann.

Die zuständigen Stellen fragen die Angehörigen der Armee, dessen Militärdienstpflicht verlängert werden soll, im ersten Quartal des Jahres der ordentlichen Entlassung schriftlich an, ob sie mit der Verlängerung einverstanden sind.

Die Angehörigen der Armee teilen ihr Einverständnis schriftlich mit.

Sie werden entlassen, wenn:

  1. sie schriftlich bei der zuständigen Stelle um Entlassung nachsuchen; oder

  2. für die weitere Verwendung kein militärischer Bedarf mehr besteht.

Art. 6 Militärisches Personal

Das militärische Personal untersteht für die Dauer seines vertraglichen Arbeitsverhältnisses der Militärdienstpflicht.

Unter Vorbehalt der ordentlichen Dauer der Militärdienstpflicht werden Angehörige des militärischen Personals bei Ausscheiden aus der entsprechenden beruflichen Tätigkeit aus der Militärdienstpflicht entlassen.

Die freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Ausscheiden aus der beruflichen Tätigkeit richtet sich nach Artikel 5.

Art. 7 Zugeteilte und zugewiesene Personen nach Artikel 6 MG

Nach Artikel 6 MG zugeteilte und zugewiesene Personen werden entlassen:

  1. wenn sie aus persönlichen Gründen schriftlich darum ersuchen;

  2. wenn kein Bedarf mehr besteht.

Art. 8 Entlassung

Die Entlassungen nach diesem Titel sind auf den nächsten ordentlichen Zeitpunkt vorzunehmen; der Führungsstab der Armee sorgt für den Vollzug.

3. Titel Ausbildungsdienstpflicht

1. Kapitel Umfang

Art. 9 Maximale Anzahl Tage Ausbildungsdienst

Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden leisten während der Dauer der Militärdienstpflicht höchstens 3 Tage Rekrutierung sowie:

  1. 145 Tage Rekrutenschule und 6 Wiederholungskurse zu 19 Tagen; oder

  2. 124 Tage Rekrutenschule und 7 Wiederholungskurse zu 19 Tagen.

Leisten sie andere, längere oder kürzere Dienstleistungen als die in Absatz 1 festgelegten, beträgt ihre Gesamtdienstleistungspflicht 260 Diensttage.

Für Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere beträgt die Gesamtdienstleistungspflicht:

  1. Korporal: 260 Tage;

  2. Wachtmeister: 400 Tage;

  3. Oberwachtmeister: 430 Tage;

  4. Feldweibel: 450 Tage;

  5. Hauptfeldweibel und Fourier: 500 Tage;

  6. Adjutantunteroffizier: 620 Tage;

  1. 6 Stabsadjutant: 630 Tage;

  2. 7 Hauptadjutant und Chefadjutant: 730 Tage.

Subalternoffiziere leisten 600 Tage Ausbildungsdienst.

…8

Die Ausbildungsdienstpflicht der Hauptleute und Stabsoffiziere richtet sich nach der Dauer der Führung eines Kommandos oder der Ausübung einer Funktion nach

Artikel 50 .

Spezialisten der Grade Hauptmann bis Oberst und Fachoffiziere leisten in Fortbildungsdiensten der Truppe höchstens 300 Tage Ausbildungsdienst.

Angehörige der Armee dürfen im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe zu höchstens 60 Tagen Ausbildungsdienst innerhalb zweier aufeinander folgender Jahre aufgeboten werden. Die Dienste können auch tageweise geleistet werden.

Art. 10 Durchdiener

Angehörige der Armee, die ihre Ausbildungsdienstpflicht nach Artikel 54a MG freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen, leisten den Ausbildungsdienst wie folgt:

  1. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden: an 300 aufeinander folgenden Tagen;

  2. 9 Wachtmeister und Oberwachtmeister: an 430 aufeinander folgenden Tagen;

  3. 10 Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere: an 500 aufeinander folgenden Tagen;

  4. 11 Subalternoffiziere: an 600 aufeinander folgenden Tagen.

Art. 11 Ausbildungsdienstpflicht von militärischem Personal

Militärischem Personal, das keine Milizfunktion bekleidet und deshalb zu keinen Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden kann, wird pro Kalenderjahr ein Wiederholungskurs à 19 Tage angerechnet.

Grundausbildungsdienste gemäss Anhang 4 werden als anrechenbare Ausbildungsdienste geleistet.

Art. 12 Anrechnung von Diensttagen

EinDiensttag gilt als anrechenbar, wenn der Militärdienstpflichtige während mindestens fünf Stunden Tätigkeiten bei der Truppe verrichtet hat.

Dauert der Diensttag weniger als fünf Stunden, gilt er als anrechenbar, wenn der Militärdienstpflichtige mindestens die Hälfte der Arbeitszeit Tätigkeiten bei der Truppe verrichtet hat.

Diensttage, an denen wegen Krankheit oder Unfall keine Tätigkeiten für die Truppe verrichtet werden konnten, werden angerechnet; vorbehalten bleibt die vorzeitige Entlassung aus ärztlichen Gründen.

Der Entlassungstag wird als Diensttag angerechnet.

Art. 1312 Anrechnung von Wochenenden zwischen zwei Ausbildungsdiensten

Werden zwei Ausbildungsdienste lediglich durch ein Wochenende unterbrochen, so wird dieses wie folgt an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet:

  1. mit zwei Diensttagen bei normalen Wochenenden;

  2. mit drei Diensttagen, wenn der Tag vor oder nach dem Wochenende auf einen Feiertag nach Artikel 25a Absatz 1 fällt;

  3. mit vier Diensttagen, wenn der Tag vor und nach dem Wochenende auf einen Feiertag nach Artikel 25a Absatz 1 fallen.

Wird lediglich am Freitag Dienst geleistet, so wird weder das Wochenende noch ein allfällig folgender Feiertag angerechnet.

2. Kapitel Ausbildungsdienste

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Ausbildungsdienstarten

Die Ausbildungsdienste gliedern sich in Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Truppe. Die detaillierten Bezeichnungen sind im Anhang 3 geregelt.

Art. 15 Zu bestehende Ausbildungsdienste

Die während der Dauer der Militärdienstpflicht zu bestehenden Grundausbildungsdienste, Trainingskurse, Umschulungskurse, Vorkurse, Fachdienstkurse und Zusatzausbildungsdienste sind im Anhang 4 aufgeführt.

Höhere Unteroffiziere und Subalternoffiziere leisten acht Wiederholungskurse, sowie, entsprechend ihrer Einteilung, ihrem Grad und ihrer Funktion, weitere Ausbildungsdienste, bis sie die Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben.

Hauptleute und Stabsoffiziere der aktiven Armee bestehen alle Ausbildungsdienste ihrer Formation.

Ausbildungsdienste für Offiziere der Reserve dauern:

  1. für Subalternoffiziere: höchstens zwei Tage pro Jahr;

  2. für Hauptleute und Stabsoffiziere: höchstens fünf Tage pro Jahr.

Militärdienstpflichtige können im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formationen pro Jahr für höchstens sieben zusätzliche Diensttage aufgeboten werden:

  1. für Arbeiten im Kadervorkurs und Vorbereitungsarbeiten;

  2. für Entlassungsarbeiten;

  3. zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft.

Kadervorkurse dauern:

  1. für Wiederholungskurse und Umschulungskurse: in der Regel von Mittwoch bis Freitag, bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen höchstens fünf Wochentage;

  2. für andere Ausbildungsdienste der Formationen: höchstens zwei Wochentage;

  3. für Grundausbildungsdienste, die länger als 26 Tage dauern: höchstens fünf Wochentage.

Für Erkundung sowie für Besondere Dienstleistungen können pro Jahr zusätzlich aufgeboten werden:

  1. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere: höchstens drei Tage;

  2. Adjutantunteroffiziere und Subalternoffiziere: höchstens vier Tage;

  3. Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Hauptleute: höchstens sechs Tage;

  4. Stabsoffiziere: höchstens sieben Tage.

Art. 15a13 Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben14 Für ein Aufgebot von Angehörigen der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben gilt:

a.15 als ausserordentliche Mehrbelastung: eine Mehrbelastung, die mit dem ordentlichen Personal nicht zeitgerecht bewältigbar ist;

b. als besonderes Fachwissen: militärisches, technisches oder wissenschaftliches Fachwissen: 1. das auf dem Markt nicht beschafft werden kann; 2. das in einem zeitlichen Umfang gebraucht wird, für den sich eine Anstellung in einer Voll- oder Teilzeitstelle nicht rechtfertigen lässt; oder 3. das in einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit benötigt wird, bei dem der Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen eröffnet wird.

Zuständigkeiten

  1. bestimmt in der Mehrjahresplanung die Grunddaten für die Ausbildungsdienste;

  2. kann für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft Formationen oder Teile davon früher einberufen oder später entlassen, als im Militärischen Aufgebotstableau angegeben;

  3. kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen ausnahmsweise im Einzelfall an Stelle einzelner Ausbildungsdienste nach dieser Verordnung andere, in der Regel gleich lange oder kürzere, Dienste anordnen;

  4. kann in begründeten Fällen die Leistung von Umschulungskursen ausserhalb der Wiederholungskurse beantragen.

  5. entscheidet über die Verkürzung oder über die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt.

  1. erlässt Weisungen über die Organisation und den Ablauf in Ausbildungsdiensten der Armee;

  2. bestimmt jährlich, wann die Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Truppe stattfinden und wer sie durchführt; er veröffentlicht dies im Militärischen Aufgebotstableau;

  3. ordnet in Ausnahmefällen die Teilung von Grundausbildungsdiensten an, insbesondere bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen oder Umorganisationen;

  4. kann Offiziere der Reserve in bestimmten Stäben und Funktionen teilweise oder ganz vom Bestehen der Ausbildungsdienste befreien;

  5. bestimmt, wer eine Umschulung leitet;

  6. 16 erlässt Weisungen über die Ausbildungsdienste, die für eine Funktionsübernahme oder eine Beförderung erforderlich sind.

Der Führungsstab der Armee:

  1. 17 erlässt Weisungen über die administrativen und dienstlichen Einzelheiten für Ausbildungsunterstützende Dienste;

  2. erlässt Weisungen über die Absolvierung von Ausbildungsdienst, wenn weniger als 19 Tage für die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht fehlen (Restdiensttage);

  3. kann Militärdienstpflichtige zur Leistung von Ausbildungsdiensten ausserhalb ihrer Einteilung aufbieten.

2. Abschnitt Aufgebot

Art. 17 Aufgebot

Die Angehörigen der Armee werden zu den Ausbildungsdiensten aufgeboten:

  1. durch das öffentliche militärische Aufgebot;

  2. durch persönlichen Marschbefehl;

  3. durch besonderes Aufgebot.

Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten des Verfahrens.

Art. 18 Öffentliches militärisches Aufgebot

Das öffentliche militärische Aufgebot wird spätestens Ende September des Vorjahres in allen politischen Gemeinden angeschlagen und in den Medien sowie im Internet veröffentlicht.

Das öffentliche militärische Aufgebot gilt für die Militärdienstpflichtigen als Einberufung zur Absolvierung der Dienstleistung mit ihrer Einteilungsformation; den Arbeitgebern dient es als Orientierung über militärdienstliche Abwesenheiten von Arbeitnehmern.

Es verpflichtet die Angehörigen der Armee, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit einzuplanen.

Art. 19 Persönlicher Marschbefehl

Der persönliche Marschbefehl wird den Angehörigen der Armee in der Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes per Post zugestellt.

Für Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken ist der persönliche Marschbefehl massgebend.

Militärdienstpflichtige, die 14 Tage vor Beginn des Dienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten haben, melden dies sofort dem Kommandanten ihrer Einteilungsformation bzw. der Stelle, die den Dienst angekündigt hat.

Art. 20 Besonderes Aufgebot

Das besondere Aufgebot erfolgt so früh wie möglich durch die zuständige Stelle oder den Kommandanten, wenn:

  1. die Einteilungsformation im öffentlichen militärischen Aufgebot nicht enthalten oder mit dem Vermerk «nach besonderem Aufgebot» versehen ist;

  2. die Einteilungsformation Teil einer Bereitschaftstruppe ist und wegen Vorverlegung des Beginns oder wegen Verlängerung des Dienstes früher einberufen oder später entlassen wird, als im öffentlichen militärischen Aufgebot vorgesehen ist;

  3. die Daten der Dienstleistung seit dem öffentlichen militärischen Aufgebot geändert worden sind;

  4. der Angehörige der Armee den Ausbildungsdienst nicht mit der Einteilungsformation leisten muss;

  5. der Angehörige der Armee einen anderen Ausbildungsdienst mit Anrechnung als Ausbildungsdienst der Formationen leisten muss;

  6. der Angehörige der Armee in der Reserve, in Formationen von Ausbildung und Support oder nach Artikel 3 der Verordnung vom26. November 200318 über die Organisation der Armee (VOA) nicht in Formationen eingeteilt ist und Dienst leisten muss;

  7. 19 zur Bewältigung von Katastrophen im Inland zusätzlich zu den Bereitschaftsformationen weitere Katastrophenhilfe-Verbände benötigt werden.

Angehörige der Armee, deren Ausbildungsdienst der Formationen im öffentlichen militärischen Aufgebot aufgeführt ist, erhalten 20 Wochen vor Beginn der Dienstleistung eine Dienstanzeige.20

Art. 21 Aufgebot bei Weiterausbildung

Angehörige der Armee, die für eine neue Funktion bzw. für einen höheren Grad vorgesehen sind, dürfen bis zum Abschluss ihrer Grundausbildungsdienste nur mit ihrem Einverständnis zu Ausbildungsdiensten der Formationen aufgeboten werden; ausgenommen wenn hierfür ein zwingender militärischer Bedarf besteht.

Art. 22 Aufgebot bei hängigen Verfahren

Bei Militärdienstpflichtigen, die in militärischer Strafuntersuchung stehen, entscheidet die zuständige militärische Strafverfolgungsbehörde über ein Aufgebot zu Ausbildungsdiensten der Formationen.

Militärdienstpflichtige, gegen die ein Verfahren auf Ausschluss von der persönlichen Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG eingeleitet wurde, werden während des hängigen Ausschlussverfahrens zu keinen Dienstleistungen aufgeboten.

Art. 23 Aufgebot von Militärdienstverweigerern

Rechtskräftig verurteilte Militärdienstverweigerer werden erst wieder zu Ausbildungsdiensten aufgeboten, wenn die verhängte Strafe oder Massnahme vollzogen ist.

3. Abschnitt Bestehen von Ausbildungsdiensten

Art. 24 Grundsätze

Ausbildungsdienste sind in der vollen Dauer gemäss Militärischem Aufgebotstableau zu bestehen.

Zu den Ausbildungsdiensten der Formationen werden Angehörige der Armee jährlich aufgeboten, bis sie ihre Dienstleistungspflicht erfüllt haben.

Angehörige der Armee, die Ausbildungsunterstützende Dienste leisten, sind für so viel Diensttage aufzubieten, wie der Dienst in der eigenen Formation dauern würde.21

Ausbildungsdienste können in Teilen geleistet werden:

  1. wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt; oder

  2. wenn das private Interesse der Militärdienstpflichtigen oder deren Arbeitgeber das öffentliche Interesse überwiegt.

Ausbildungsdienste gelten als bestanden, wenn die Absenzen an Einzeltagen höchstens 20 Prozent der vollen Dauer an anrechenbaren Diensttagen gemäss Militärischem Aufgebotstableau betragen.

In Grundausbildungsdiensten sowie im Ausbildungsdienst der Durchdiener darf eine ununterbrochene Absenz höchstens 10 Prozent der vollen Dauer an anrechenbaren Diensttagen gemäss Militärischem Aufgebotstableau betragen.

Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere, ausgenommen höhere Unteroffiziere, werden in dem Jahr, in dem sie das34. Altersjahr vollenden, nur noch zu Fortbildungsdiensten der Truppe aufgeboten, wenn:

  1. es sich um ein zwingendes militärisches Bedürfnis handelt;

  2. sie schriftlich darum ersuchen.22

Art. 25 Entlassung aus besonderen Gründen

Militärdienstpflichtige werden aus Ausbildungsdiensten entlassen, wenn die Entlassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere:

  1. bei dringendem Tatverdacht einer strafbaren Handlung, die der militärischen oder der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, wenn der Verdächtigte für den Dienst bei der Truppe nicht mehr tragbar ist;

  2. wenn während des Dienstes ein Verfahren auf Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG eingeleitet wird;

  3. wenn ein Aufgebotsstopp nach Artikel 66 verhängt wird;

  4. wenn ein Anwärter in einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion nach der vorgängig schriftlich anzusetzenden Probezeit als ungeeignet beurteilt wird;

  5. wenn ein gutheissender Zulassungsentscheid zum Zivildienst vorliegt;

  6. wenn ein Ausbildungsdienst wegen fehlender anrechenbarer Diensttage nicht mehr bestanden werden kann.

Zuständig für die schriftliche Eröffnung der Entlassungsverfügung ist:

  1. im Ausbildungsdienst der Formationen: der direkt vorgesetzte Kommandant;

  2. in anderen Ausbildungsdiensten: der Kommandant des entsprechenden Grundausbildungsdienstes.

Art. 25a23 Dienstbeginn oder Dienstende an einem Feiertag

Feiertage im Sinne dieser Verordnung sind alle gesamtschweizerischen sowie die für eine grössere Anzahl Kantone geltenden Feiertage, die nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen.

Beginnt oder endet ein Ausbildungsdienst nach dem Militärischen Aufgebotstableau an einem solchen Feiertag, so gilt Folgendes:

  1. das Einrücken erfolgt am Tag nach dem Feiertag;

  2. die Entlassung erfolgt am Tag vor dem Feiertag.

Die Daten auf dem persönlichen Marschbefehl entsprechen dem effektiven Einrückungs- und Entlassungsdatum.

Die Dauer des Ausbildungsdienstes verkürzt sich um je einen Tag. Der Feiertag wird nicht als Diensttag angerechnet und begründet keinen Anspruch auf Sold oder Erwerbsersatz.

Art. 26 Nachholen nicht bestandener Ausbildungsdienste

Haben Militärdienstpflichtige Ausbildungsdienste wegen fehlenden anrechenbaren Tagen nicht bestanden, so müssen sie die Ausbildungsdienste in der ganzen Dauer bzw. bis zur Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht nachholen.

Bei Grundausbildungsdiensten muss die verpasste Ausbildungsperiode innerhalb von zwei Jahren nachgeholt werden.

Ausbildungsdienste der Formationen werden mit der Einteilungsformation nachgeholt; vorbehalten bleibt:

  1. ein zusätzliches Aufgebot für die Nachholung von 19 Tagen bei Vorliegen eines militärischen Bedürfnisses;

  2. ein zusätzliches Aufgebot für die Nachholung von 19 Tagen für Angehörige der Armee, die mit der Erfüllung ihrer Ausbildungsdienstpflicht mit mehr als zwei Wiederholungskursen im Rückstand sind.24

Art. 27 Zeitpunkt der Rekrutenschule

Militärdienstpflichtige, welche die Rekrutenschule bis zum Bestehen der Lehrabschlussprüfung bzw. auf den Abschluss einer Lehrerbildungsanstalt oder Mittelschule verschoben haben, absolvieren die nächste auf die Prüfung bzw. den Abschluss oder den Ausbildungsabbruch folgende Rekrutenschule.25

Personen, die im20. Altersjahr oder später eingebürgert und rekrutiert werden, bestehen die Rekrutenschule im Jahr nach der Einbürgerung.

Vorzeitig Rekrutierte können die Rekrutenschule schon im19. Altersjahr bestehen.

Der Führungsstab der Armee bewilligt Rekrutierten, die am Ende des Jahres, in dem sie das26. Altersjahr vollendet haben, die Rekrutenschule noch nicht bestanden haben, die spätere Absolvierung, sofern die Gesamtdienstleistungspflicht noch erfüllt werden kann und ein Bedarf der Armee gegeben ist.

Art. 28 Grundausbildungsdienste der Kaderanwärter und Kader

Unteroffiziers-, höhere Unteroffiziers- und Offiziersanwärter bestehen die Grundausbildungsdienste für den höheren Grad oder für die neue Funktion innert drei Jahren seit der Genehmigung des Vorschlages.

Angehörige der Armee mit genehmigtem Vorschlag für die Ausbildung zum Militärarzt, Militärzahnarzt oder Militärapotheker leisten ihre Kaderkurse Medizin (KK Med) wie folgt:

  1. KK 1 Med: nach2. Propaedeutikum bzw. entsprechendes Examen bis spätestens vor Absolvierung des Staatsexamens;

  2. KK 2 Med: ab dem4. Studienjahr nach Absolvierung der entsprechenden Examina, spätestens jedoch im Jahr nach Absolvierung des Staatsexamens.

Der zu bestehende Praktische Dienst ist zusammenhängend in einer Rekrutenschule zu leisten oder ausnahmsweise:

  1. in einem anderen Grundausbildungsdienst;

  2. in Ausbildungsdiensten der Formationen ausserhalb der Einteilungsformation.26 4 Der Führungsstab der Armee erlässt in Absprache mit den für die Ausbildung zuständigen Stellen Weisungen über die Einzelheiten betreffend Leistung des Praktischen Dienstes.

Das Aufgebot zu den Stabs- und Führungslehrgängen I kann erst nach bestandenem Praktischen Dienst als Leutnant erfolgen.

Zu den Stabslehrgängen I und II können nur Offiziere und Unteroffiziere mit bestandenem Technischen Lehrgang aufgeboten werden; über Ausnahmen entscheidet das Kommando Höhere Kaderausbildung der Armee.27

Angehende Kommandanten absolvieren den Technischen Lehrgang spätestens vor dem dazugehörigen Praktischen Dienst.

4. Abschnitt Dienstverschiebung

Art. 29 Dienstverschiebung aus militärischen Gründen

Die zuständige Behörde kann eine Dienstverschiebung aus militärischen Gründen anordnen, insbesondere:

  1. zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und an Kadern in Ausbildungsdiensten der Formationen;

  2. wenn mehrere Dienstleistungen zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und bei teilweiser Leistung nicht als bestanden gelten können;

  3. wenn in einem Kalender- oder Studienjahr bereits eine Verpflichtung zur Leistung von mehr als 26 Diensttagen besteht;

  4. bei fehlenden Ausbildungsplätzen in Grundausbildungsdiensten.

Fallen mehrere Dienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe b zusammen, so haben Vorrang:

  1. die zeitgerechte Ausbildung von Kadern und Spezialisten vor dem Ausbildungsdienst der Formationen;

  2. die Ausbildungsdienste mit der Einteilungsformation vor den Kursen mit einer anderen Formation.

Art. 30 Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen

Auf Gesuch des Militärdienstpflichtigen kann die zuständige Behörde eine Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen bewilligen.

Gesuche werden nur bewilligt, wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen das öffentliche Interesse an der Leistung des Ausbildungsdienstes überwiegt.28

Die Gesuche werden nicht bewilligt, wenn für die Bedürfnisse des Gesuchstellers die Gewährung eines persönlichen Urlaubs, einer Dienstunterbrechung oder die Absolvierung einer Teildienstleistung genügt.

…29

Art. 3130

Art. 3231 Gesuchseinreichung

Gesuche um Dienstverschiebung sind von den Militärdienstpflichtigen in schriftlicher oder elektronischer Form und innert folgender Fristen einzureichen:

  1. spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung, wenn der Grund der Verschiebung zu diesem Zeitpunkt schon bekannt ist;

  2. in den übrigen Fällen innert drei Tagen seit Kenntnis der Gründe.

Die Urkunden, auf die sich die Militärdienstpflichtigen als Beweismittel berufen, sind dem Gesuch beizulegen, wenn sie im Besitz der Militärdienstpflichtigen sind.

Art. 33 Wirkung des Gesuches bzw. der Dienstverschiebung

Die Pflicht zum Einrücken bleibt für die Militärdienstpflichtigen bestehen, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.

Formell oder inhaltlich ungenügende Gesuche werden an die Gesuchsteller zur Nachbesserung innert zehn Tagen zurückgewiesen. Auf Gesuche, die zu spät oder ein zweites Mal mangelhaft eingereicht werden, wird nicht eingetreten.32

Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Dienstverschiebung führte, so ist der Angehörige der Armee gemäss ursprünglichem Aufgebot einrückungspflichtig und teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.

Art. 3433 Zuständigkeiten und Verfahren

Die Zuständigkeiten für die Behandlung der Gesuche sind in Anhang 5 geregelt.

Der Chef der Armee bestimmt in Weisungen:

  1. die administrativen Einzelheiten des Verfahrens;

  2. das Format, in welchem eine elektronische Zustellung erfolgen kann.

Er sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis und kann diesbezüglich den beteiligten kantonalen Stellen Weisungen erteilen.

5. Abschnitt Freiwillige Dienstleistungen

Art. 35 Grundsätze

Angehörige der Armee können freiwillige Dienstleistungen absolvieren, wenn sie und ihr Arbeitgeber dazu schriftlich eingewilligt haben.

Die Einwilligung kann unter Vorbehalt eines späteren Widerrufs auch für mehrere oder wiederkehrende Dienstleistungen gegeben werden.

Angehörige der Armee, die ihre Gesamtdienstleistungspflicht noch nicht erfüllt haben, dürfen jährlich zu höchstens 38 Tagen freiwilliger Dienstleistung aufgeboten werden. Ausgenommen sind Dienstleistungen in Grundausbildungsdiensten.

Aus der Absolvierung von freiwilligen Dienstleistungen erwachsen keine Vorteile.

Art. 36 Antrag und Entscheid

Anträge für freiwillige Dienstleistungen sind spätestens zwei Monate vor Beginn dieses Dienstes in schriftlicher Form beim Führungsstab der Armee einzureichen.

Die Anträge sind zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und vom Antragsteller und von seinem Arbeitgeber zu unterschreiben.

Der Führungsstab der Armee entscheidet über den Antrag und eröffnet den Antragstellern den Entscheid schriftlich; eine Ablehnung wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen.

Der Führungsstab der Armee teilt dem Kommandanten der Einteilungsformation den Entscheid mit.

6. Abschnitt Urlaub

Art. 3734 Arten von Urlaub

Allgemeiner Urlaub ist die angeordnete, mehr als einen Tag dauernde Freizeit für den Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes.

PersönlicherUrlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches Gesuch hin gewährte Freizeit.

Art. 38 Gesuch um persönlichen Urlaub

Für persönlichen Urlaub reichen Angehörige der Armee vor dem Beginn der Dienstleistung beim direkt vorgesetzten Kommandanten, unter dem der Dienst zu leisten ist, ein schriftliches Gesuch ein. In unvorhersehbaren Fällen kann das Gesuch während der Dienstleistung eingereicht werden.

Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und von den Gesuchstellern zu unterschreiben.

Art. 39 Gewährung von persönlichem Urlaub

Persönlicher Urlaub wird gewährt:

  1. 35 wenn ein Grund nach Artikel 30 Absatz 2 vorliegt, für den aber kein Dienstverschiebungsgesuch gestellt wurde oder dieses gestützt auf Artikel 30 Absatz 3 nicht bewilligt wurde;

  2. 36 wenn das private Interesse des Militärdienstpflichtigen an der Urlaubsgewährung das öffentliche Interesse an der Dienstleistung überwiegt.

In allen anderen Fällen kann der zuständige Kommandant persönlichen Urlaub gewähren, wenn die militärischen Leistungen des Gesuchstellers und der Dienstbetrieb dies zulassen.37

Der Entscheid wird den Gesuchstellern schriftlich eröffnet.

Der Chef der Armee sorgt für eine einheitliche Praxis bei der Urlaubsgewährung.

Art. 40 Anrechnung des allgemeinen Urlaubs

Tage des allgemeinen Urlaubs im Rahmen des Wochenendurlaubs werden an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Für längere allgemeine Urlaube, die während bzw. zwischen Grundausbildungsdiensten angeordnet werden, besteht Anrecht auf Sold und Erwerbsersatz; sie werden jedoch nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

Der Chef der Armee legt den Zeitpunkt und die Dauer der längeren allgemeinen Urlaube fest und erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der längeren allgemeinen Urlaube.

4. Titel Mutation der Funktion und des Grades

1. Kapitel Qualifikation und Vorschlag

Art. 41 Inhalt

Mitder Qualifikation werden die Selbst-, Sozial-, Handlungs- und Fachkompetenzen der Angehörigen der Armee beurteilt.38

Sie gibt insbesondere darüber Auskunft, ob der Angehörige der Armee zur Übernahme einer neuen Funktion befähigt ist.

Sie ist Voraussetzung für die Erteilung eines entsprechenden Vorschlages.

Art. 42 Zu qualifizierende Personen

Qualifiziert werden:

  1. Teilnehmer von Grundausbildungsdiensten, wenn sie mindestens zwölf anrechenbare Diensttage geleistet haben;

  2. 39 Kader, die innerhalb eines Jahres in Ausbildungsdiensten der Formationen mindestens19 anrechenbare Diensttage, wovon mindestens fünf Tage zusammenhängend in der gleichen Formation, geleistet haben;

  3. Anwärter auf die Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion;

  4. Angehörige der Armee, deren Leistungen nicht genügen.

Art. 43 Vorschlag

Für die Übernahme eines höheren Grades oder einer neuen Funktion ist ein Vorschlag erforderlich.

Er ergibt keinen Anspruch auf eine Ausbildung oder eine Mutation.

Er wird gestrichen, wenn ein Anwärter die Voraussetzungen für die Weiterausbildung oder die Funktionsübernahme nicht mehr erfüllt.

Art. 44 Verfahren

Qualifikation und Vorschlag werden nach der Genehmigung durch eine vorgesetzte Stelle mündlich und schriftlich eröffnet. Ist eine vorgängige Genehmigung nicht möglich, müssen allfällige Änderungen neu eröffnet werden.40

Eine genehmigte Qualifikation darf nachträglich nicht geändert werden; vorbehalten bleibt die Streichung eines Vorschlages.41

Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die einzelnen Elemente der Qualifikations- und Vorschlagsverfahren für die Angehörigen der Armee inklusive des militärischen Personals.

2. Kapitel Einteilung, Ernennung und Enthebung

1. Abschnitt Einteilung

Art. 45 Zuteilung und Zuweisung

Personennach Artikel 6 MG können ab Vollendung des18. Altersjahres der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden.

Sie werden entweder auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee eingeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandesplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung).

Die Zuteilungen und Zuweisungen werden auf Antrag der zuständigen Stelle durch den Chef der Armee verfügt.

Art. 46 Einteilung

Für die Einteilung von Angehörigen der Armee in eine bestimmte Funktion müssen:

  1. der Bedarf der Armee ausgewiesen sein;

  2. der Angehörige der Armee zur Ausübung der Funktion fähig und geeignet sein;

  3. die gemäss Anhang 4 für die Übernahme der Funktion erforderlichen Ausbildungsdienste bestanden sein;

  4. sofern die Pflicht einer Personensicherheitsprüfung besteht, das Verfahren abgeschlossen sein.

Die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse des Angehörigen der Armee sind soweit als möglich zu berücksichtigen.

Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder die eine entsprechende Ausbildung im Rahmen ihrer Tätigkeit als Militärisches Personal absolviert haben, müssen diese für die Übernahme der Funktion nicht mehr bestehen.

Ausnahmsweise kann Unteroffizieren oder Offizieren eine Funktion übertragen werden, die in den Sollbestandestabellen mit einem Grad tiefer oder höher ausgewiesen ist, als sie bekleiden. Eine um einen Grad höhere Funktion darf nur in Vertretung oder ad interim übertragen werden.42

Die Einteilung von höheren Stabsoffizieren kann nur mit Genehmigung des Chef VBS erfolgen. Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten des Einteilungsverfahrens.

Art. 4743 Kader in Ausbildung

Höhere Unteroffiziere der Stäbe und Offiziere werden bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als Kader in Ausbildung eingeteilt. Sie stehen zur Verfügung des Truppenkörpers oder Grossen Verbandes, in dem sie bisher eingeteilt waren.

Vorbehalten bleibt:

  1. ein zwingendes militärisches Bedürfnis;

  2. der freiwillige Verbleib im Truppenkörper oder Grossen Verband, in dem sie bisher eingeteilt waren.

Art. 48 Ausübung einer Funktion in Vertretung

Kann eine Funktion durch einen Angehörigen der Armee vorübergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmt die zuständige Stelle einen Stellvertreter.

Mit der Stellvertretung ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad verbunden.

Art. 49 Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim

Erfüllt in Einzelfällen ein Unteroffizier oder ein Offizier nicht alle Bedingungen für die Übernahme eines Kommandos oder einer Funktion oder besteht ein Grund, ihm das Kommando oder die Funktion nur vorübergehend zu übertragen, so wird er ausnahmsweise ad interim eingesetzt, wenn:

  1. er dazu schriftlich einwilligt;

  2. er mindestens den ersten Teil des für die Beförderung notwendigen Stabs- oder Führungslehrgangs absolviert hat; und

c. er sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten verpflichtet, die Ausbildung innert zweier Jahre nach der Funktionsübernahme zu absolvieren.

Unteroffiziere und Offiziere, die ihre Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren abschliessen, werden durch den Führungsstab der Armee als Kader in Ausbildung

Übernimmt ein Führungsgehilfe im Grad Hauptmann ein Einheitskommando, so sind alle Beförderungsdienste zwingend vor der Übernahme des Kommandos zu bestehen. Es kann keine ad interim Einteilung erfolgen.

Mit der Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim ist kein Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion verbunden.

Generalstabsoffizieren kann die Funktion als Unterstabschef ad interim unter folgenden Umständen übertragen werden:

  1. Generalstabsoffiziere, die den Generalstabslehrgang IV absolviert haben, können als Unterstabschef ad interim im Stab eines Grossen Verbandes eingeteilt werden, wenn sie noch zu jung für die Beförderung sind;

  2. Generalstabsoffiziere, die ein Bataillon oder eine Abteilung während mindestens drei Jahren geführt haben, können als Unterstabschef ad interim im Stab eines Grossen Verbandes eingeteilt werden, wenn sie sich gegenüber dem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten schriftlich verpflichten, den Generalstabslehrgang IV innert zwei Jahren ab Funktionsübernahme zu absolvieren.44 Dauer der Ausübung einer Funktion 1 Die Ausübung einer bestimmten Funktion in der aktiven Armee dauert:

a. wenn eine Weiterausbildung vorgesehen ist: 1. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Truppenkörper mindestens drei Wiederholungskurse, 2. für Einheitskommandanten für die Weiterausbildung zum Führungsgehilfen Truppenkörper mindestens drei Wiederholungskurse, 3. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Grossen Verbände mindestens drei Jahre, in denen Fortbildungsdienste der Truppe geleistet werden, 4. für Kommandanten Stellvertreter mindestens zwei Wiederholungskurse;

b. wenn keine Weiterausbildung vorgesehen ist: 1. für Hauptleute und Stabsoffiziere der Grossen Verbände vier bis acht Jahre, in denen Fortbildungsdienste der Truppe geleistet werden, 2. für alle anderen Hauptleute und Stabsoffiziere vier bis acht Wiederholungskurse.

Bei Bedarf und mit schriftlichem Einverständnis des Offiziers kann die Verweildauer verlängert werden.

Berufsunteroffiziere üben, vorbehältlich einer anderweitigen Einteilung aus zwingenden beruflichen Gründen, eine Milizfunktion bis am Ende des Jahres aus, in dem sie folgendes Altersjahr vollenden:

  1. Adjutanten das32. Altersjahr;

  2. Stabsadjutanten das36. Altersjahr;

  3. Hauptadjutanten das42. Altersjahr;

  4. Chefadjutanten das48. Altersjahr.

Die Ausübung einer Funktion in der Reserve dauert für Hauptleute und Stabsoffiziere mindestens vier Jahre.

2. Abschnitt Ernennung zum Fachoffizier

Art. 51 Bedingungen

Die für Fachoffiziere offen stehenden Funktionen sind in den Sollbestandestabellen festgelegt.

Sind in den Sollbestandestabellen mehrere Offiziersgrade ausgewiesen, ist der niedrigste Offiziersgrad, mindestens jedoch der Grad Oberleutnant, für die Rechte und Pflichten als Fachoffizier massgebend.

Die Ernennung kann nur erfolgen, wenn die betreffende Person auf Grund ihrer zivilen Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit für die Ausübung der Funktion besonders geeignet ist und der Bedarf der Armee ausgewiesen ist.

Art. 52 Einführung in die Offiziersfunktion

Die neu ernannten Fachoffiziere können in einem Kurs von höchstens fünf Tagen in die Funktion eingeführt werden.

Der Einführungskurs wird von den Kommandanten der Grossen Verbände durchgeführt, in deren Formationen die Fachoffiziere eingeteilt sind.

Art. 5346 Aufhebung der Ernennung

Übt ein Fachoffizier die Offiziersfunktion nicht mehr aus, so wird die Ernennung zum Fachoffizier aufgehoben, wenn sie aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgte, die er nicht mehr ausübt, und er:

  1. die Offiziersfunktion weniger als sechs Jahre ausgeübt hat; oder

  2. freiwillig auf die Offiziersfunktion verzichtet.

3. Abschnitt Ernennung zum Armeeseelsorger

Art. 54 Bedingungen

Bedingungen für die Ernennung zum Armeeseelsorger sind neben der Militärdiensttauglichkeit, dem Bestehen von mindestens 47 Tagen Grundausbildung in einer Rekrutenschule und dem Bedarf der Armee:47

  1. zum evangelisch-reformierten Armeeseelsorger: 1. die Anerkennung als Pfarrer oder Anerkennung der akademischen oder gleichwertigen theologischen Ausbildung und Ordination durch die zuständige Kirchenbehörde, 2. die Empfehlung durch die zuständige Kirchenbehörde;

  2. zum römisch-katholischen Armeeseelsorger: 1. die Anerkennung als Priester, Diakon oder Pastoralassistent durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat oder den zuständigen Ordensobern, 2. die Empfehlung durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat.

Art. 55 Rechte und Pflichten

Der Armeeseelsorger wird mit seiner Ernennung zum «Hauptmann Armeeseelsorger» ernannt.

Er besteht nach seiner Ernennung einen Technischen Lehrgang (TLG A Asg) von

Tagen und einen Praktischen Dienst von höchstens fünf Tagen.

Der Dienstchef Armeeseelsorger besteht einen Technischen Lehrgang (TLG B DC Asg) von höchstens fünf Tagen.

4. Abschnitt Enthebung vom Kommando oder von der Funktion

Art. 56

Offiziere und Unteroffiziere, die in ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert wurden, haben innerhalb eines Jahres einen Bewährungsdienst in der entsprechenden Funktion in einer anderen Formation zu absolvieren.

Die zuständige Stelle ordnet den Bewährungsdienst an; er ist gegenüber dem Angehörigen der Armee und dem Kommandanten der anderen Formation ausdrücklich als Bewährungsdienst zu bezeichnen.

Bestätigt der Bewährungsdienst die Unfähigkeit oder ist im Interesse der Truppe die sofortige Enthebung von der Funktion geboten, ist der Angehörige der Armee auf eine Funktion gleichen Grades einzuteilen, die seinen Fähigkeiten entspricht.

Ist keine solche Funktion vorhanden, beantragt die zuständige Stelle einen Ausschluss von der Militärdienstleistung wegen Unfähigkeit nach Artikel 69.

3. Kapitel Beförderung

Art. 57 Grundsätze

Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.

Eine Einberufung zu einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad darf nur vorgenommen werden, wenn der Anwärter geeignet ist und ein Bedarf für die Weiterausbildung ausgewiesen ist.

Für eine Beförderung:

  1. müssen die in Anhang 4 festgelegten Ausbildungsdienste bestanden sein;

  2. müssen die sonstigen Einzelbedingungen dieser Verordnung erfüllt sein;

  3. muss eine allenfalls vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung rechtskräftig vollzogen sein;

  4. 48 muss ein Bedarf der Armee ausgewiesen sein.

Anwärter, die in Grundausbildungsdiensten Ausbildungsblöcke unterrichtet oder diese während ihrer beruflichen Ausbildung absolviert haben, müssen diese für eine Beförderung nicht mehr bestehen.

Die Beförderungen des militärischen Personals richten sich unabhängig von der Milizfunktion nach der Berufsfunktion; über begründete Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der Chef der Armee.49

Ausbildungsdienste nach Anhang 4 gelten auch als bestanden, wenn ein anderer Ausbildungsdienst oder eine andere Ausbildung mit jeweils gleichen oder überwiegend vergleichbaren Ausbildungsinhalten bestanden worden ist. Der Führungsstab der Armee entscheidet auf Antrag der zuständigen Vorgesetzten.50

Art. 58 Beförderungen zum Gefreiten und Obergefreiten

Soldaten, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert sind, können zum Gefreiten befördert werden.

In Ausbildungsdiensten der Formationen können sehr gut oder hervorragend qualifizierte Soldaten oder Gefreite mit folgenden Funktionen zum Obergefreiten befördert werden:

  1. Spezialist auf Stufe Einheit (Chef Material, Chef Munition usw.);

  2. Stellvertreter des Gruppenführers.

Es gelten folgende Höchstgrenzen:

  1. für Gefreite: 1. in Grundausbildungsdiensten: fünf Prozent des Effektivbestandes an Soldaten, 2. in Ausbildungsdiensten der Formationen: zehn Prozent des Effektivbestandes an Soldaten;

  2. für Obergefreite: die gleiche Anzahl wie der Effektivbestand an eingeteilten Wachtmeistern.

Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 3 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.

Art. 59 Beförderungen zum Oberwachtmeister

Nach bestandener Weiterausbildung können Wachtmeister, die sehr gut oder hervorragend qualifiziert wurden, zum Oberwachtmeister befördert werden.51

Pro Formation darf die Anzahl der Oberwachtmeister höchstens gleich hoch sein wie der Effektivbestand an eingeteilten Zugführern.

Bei Berufsformationen dürfen die Höchstgrenzen gemäss Absatz 2 überschritten werden; die Beförderungen richten sich ausschliesslich nach Anhang 4.

Art. 60 Beförderung von Berufsunteroffizieren zum Adjutantunteroffizier

Angehende Berufsunteroffiziere werden nach dem Bestehen des Grundausbildungslehrgangs an der Berufsunteroffiziersschule der Armee ohne weitere Bedingungen zum Adjutantunteroffizier befördert.

…52

Art. 6153 Beförderung zum Stabsoffizier

Zum Stabsoffizier kann nur befördert werden, wer mindestens seit acht Jahren einen Offiziersgrad bekleidet.

Ehemalige Logistikzugführer können nur zum Stabsoffizier befördert werden, wenn sie mindestens seit fünf Jahren einen Offiziersgrad bekleiden.

Zum Oberstleutnant in einer Kommandantenfunktion kann nur befördert werden, wer das35. Altersjahr vollendet hat.

Zum Oberstleutnant in einer Führungsgehilfenfunktion kann nur befördert werden, wer das38. Altersjahr vollendet hat.

Zum Oberst kann nur befördert werden, wer das42. Altersjahr vollendet hat.

Über begründete Ausnahmen entscheidet der Chef VBS.

Art. 62 Mehrfachgrade

Sind in den Sollbestandestabellen mehrere mögliche Grade für eine Funktion festgelegt, so ist die Beförderung zum nächst höheren Grade frühestens nach vier Jahren im bisherigen Grad zulässig.

Auf Führungsgehilfenfunktionen ist die Beförderung von Hauptleuten sowie von Stabsoffizieren einzig zum nächsthöheren Grad zulässig.54

Für Beförderungen nach diesem Artikel ist vor der Vorschlagserteilung zum höheren Grad die schriftliche Zustimmung des betroffenen Angehörigen der Armee einzuholen.55

Generalstabsoffiziere und Kader in Ausbildung können nicht nach diesem Artikel befördert werden.56

Art. 63 Befristete Gradverleihung

Der Chef der Armee verleiht für die Dauer des Auslandsaufenthalts den für den Einsatz zwingend erforderlichen militärischen Grad an Personen, die im Auftrag des Bundes im Ausland:

  1. ein besonderes Amt oder eine bestimmte Funktion mit Bezug zum Militärwesen des Bundes ausüben;

  2. eine bestimmte militärische Ausbildung absolvieren;

  3. im Rahmen einer friedenserhaltenden Operation eingesetzt werden.

Der Bundesrat kann Offizieren im Grade eines Oberstleutnants oder eines Obersts den Grad eines höheren Stabsoffiziers befristet verleihen, wenn sie im Inland eine bestimmte Funktion in der Armee ausüben oder wenn sie im Auftrag des Bundes zur Erfüllung einer besonderen Aufgabe eingesetzt werden.57

Nach Ablauf des Einsatzes bekleiden die Personen wieder ihren ursprünglichen Grad.

Art. 64 Beförderungsverfahren

Der Grad eines höheren Stabsoffiziers kann nur mit Genehmigung des Chef VBS verliehen werden.

Der Chef der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der Beförderungsverfahren.

4. Kapitel Rechtswidrige Mutation

Art. 65

Widerspricht eine Mutation dem MG oder dessen Ausführungsbestimmungen, so wird sie für ungültig erklärt.

Zuständig sind:

  1. für höhere Stabsoffiziere: der Bundesrat;

  2. für die Offiziersgrade Hauptmann bis Oberst: der Chef der Armee;

  3. für alle anderen Grade: der Führungsstab der Armee.

5. Titel Ungeordnete persönliche Verhältnisse

Art. 66 Grundsätze

Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, können nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee:

  1. einen Grundausbildungsdienst leisten; keine Zustimmung bedarf die Absolvierung der Rekrutierung, der Rekrutenschule oder eines Fachkurses;

  2. eine neue Funktion übernehmen;

  3. befördert werden.

Der Führungsstab der Armee kann zudem verfügen:

  1. eine Umteilung;

  2. einen Aufgebotsstopp;

  3. vorsorgliche Massnahmen.

Als ungeordnete persönliche Verhältnisse gelten:

  1. 58 ein hängiges Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens;

  2. 59 ein Urteil wegen eines Verbrechens oder Vergehens, sofern eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen wurde;

  1. offene Verlustscheine;

  2. ein hängiges Konkursverfahren;

  3. andere Umstände, welche die Eignung des Angehörigen der Armee für dessen aktuelle oder vorgesehene Funktion in Frage stellen.

Der Führungsstab der Armee ist ermächtigt, bei Dritten nähere Abklärungen zu treffen. In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe e nur mit Einverständnis des Angehörigen der Armee.

Art. 6760 Verurteilung

Einem rechtskräftig Verurteilten darf die Zustimmung nach Artikel 66 Absatz 1 bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug in der Regel erst nach Ablauf der Probezeit erteilt werden.

Der Führungsstab der Armee kann, wenn das Verhalten des Verurteilten dies anzeigt, den Aufschub verlängern oder auf Gesuch hin verkürzen.

Bei unbedingtem Strafvollzug oder einer freiheitsentziehenden Massnahme darf keine Zustimmung erteilt werden, solange das Urteil nach Artikel 369 des Strafgesetzbuches61 noch im Strafregister erscheint.

Art. 68 Rückwirkende Beförderung

Der Anwärter kann rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:

  1. 62 bei hängigem Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen: wenn das Strafverfahren eingestellt ist oder das Urteil auf Freispruch lautet;

  2. keine offenen Pfändungs- oder Konkursverlustscheine mehr bestehen;

  3. der Konkurs widerrufen wurde.

Wird das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt, so kann er frühestens nach dessen Einstellung befördert werden.

6. Titel Ausschluss von der Militärdienstleistung

Art. 69

Offiziere und Unteroffiziere, die für jegliche Funktionen ihres Grades unfähig sind, werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.

Für die Entscheide über Ausschlüsse von der Militärdienstleistung und Wiederzulassungen nach den Artikeln 21–24 MG ist der Führungsstab der Armee zuständig.

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom20. Dezember 196863 über das Verwaltungsverfahren.

7. Titel Befreiung von der Militärdienstpflicht

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 70 Gesuche

Gesuche um Befreiung sind schriftlich und unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare beim Führungsstab der Armee einzureichen.

Art. 71 Änderung der Tätigkeit

Die Stelle, welche das Gesuch um Befreiung gestellt hat, muss dem Führungsstab der Armee jede Änderung der Tätigkeit der dienstbefreiten Person innert 14 Tagen melden.

Wird die dienstbefreite Person nicht wieder in die Armee eingeteilt, so wird sie aus der Militärdienstpflicht entlassen.

Art. 72 Zuständigkeiten

Der Führungsstab der Armee entscheidet über die Gesuche und legt das Datum des Beginns der Befreiung vom Militärdienst fest.

Er führt eine Kontrolle über die vom Militärdienst befreiten Personen.

Er kann für diese Kontrolle Akten herausgeben lassen, Augenschein nehmen, und Zeugen anhören.

Er entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung.

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom20. Dezember 196864 über das Verwaltungsverfahren.

2. Kapitel Mitglieder der Bundesversammlung nach Artikel 17 MG

Art. 73

Militärdienstpflichtige Mitglieder der Bundesversammlung, die einen Ausbildungs- oder Assistenzdienst wegen einer Session oder Sitzung nicht oder nur teilweise leisten können, melden dies so früh als möglich schriftlich dem Führungsstab der

3. Kapitel Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten nach den Artikeln18

und 19 MG

Art. 74 Hauptberuflichkeit

Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einen mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss.

Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt, ausgenommen hiervon sind die Absolvierung der Polizeirekrutenschule und des Grenzwachteinführungskurses I.

Art. 74a65 Bestandene Rekrutenschule Die Rekrutenschule gilt für die Anwendung von Artikel 18 Absatz 5 MG als bestanden, wenn:

  1. die Bedingungen nach Artikel 24 Absatz 5 erfüllt sind; oder

  2. bereits eine militärische Weiterausbildung angefangen wurde und eine Vollendung der Rekrutenschule vor dem26. Altersjahr ausgeschlossen werden kann.

Art. 75 Geistliche

Als Geistliche im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b MG gelten Personen:

a. die protestantische oder evangelisch-freikirchliche, ordinierte oder konsekrierte Theologen sind und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, von einer seiner Mitgliedkirchen oder von einer Mitgliedkirche des Verbandes evangelischer Freikirchen und Gemeinschaften in der Schweiz anerkannt wird; ausgenommen sind die Geistlichen, die ein Lehramt ausüben;

b. die der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche angehören und die: 1. die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung Träger eines geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholischen Diözesen oder von der christkatholischen Kirche anerkannt wird; ausgenommen sind Theologen, die in einem ausserkirchlichen Studium oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder 2. das erste zeitliche oder das ewige Gelübde abgelegt haben und für eine Ordensgemeinschaft tätig sind;

  1. die einer christlichen Ordensgemeinschaft oder Kongregation mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln angehören, sobald sie das erste zeitliche Gelübde oder Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft tätig sind;

  2. die einer fest organisierten Religionsgemeinschaft oder religiösen Körperschaft angehören, sofern:

1. ihnen die Religionsgemeinschaft oder religiöse Körperschaft das Amt eines Geistlichen übertragen hat, sie mindestens 25 Jahre alt sind, eine mindestens dreijährige Ausbildung zum Geistlichen erhalten haben und die Religionsgemeinschaft oder Körperschaft in der Schweiz mindestens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder kann ein zusätzlicher Geistlicher vom Dienst befreit werden, oder 2. sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln leben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft oder Körperschaft tätig sind.

Gesundheitswesen

Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG gelten Einrichtungen im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom18. März 199466 über die Krankenversicherung (KVG) sowie der Blutspendedienst des Schweizerischen Roten Kreuzes.

Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einricha. die Direktoren, Spitalverwalter und Betriebsleiter;

  1. 67 die Chefärzte und leitenden Ärzte, ohne die Ober- und Assistenzärzte, die Zahnärzte (sofern in Kieferchirurgie ausgebildet) und die Apotheker;

  2. die Krankenpfleger mit einem Berufsdiplom, das vom Schweizerischen Roten Kreuz, von der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie oder von der kantonalen Gesundheitsbehörde ausgestellt oder anerkannt ist;

d. die medizinisch-therapeutischen und medizinisch-technischen Spezialisten mit Hochschulabschluss oder einem von der kantonalen Gesundheitsbehörde anerkannten Berufsdiplom.

Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste Von der Militärdienstpflicht werden befreit:

  1. Angehörige von Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung vom27. Juni 199568 über die Krankenversicherung (KVV) mit einer Funktion im Sinne von Artikel 76 oder als Rettungssanitäter mit eidgenössisch anerkanntem Diplom;

  2. Angehörige der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden, die zur Erfüllung der gerichts-, sicherheits- und verkehrspolizeilichen Aufgaben benötigt werden;

  3. Angehörige der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Personen in der Funktion als Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant, Feuerwehroffizier, Geräteführer, Chef der Spezialabteilungen, Atemschutzgeräteträger, Atemschutzgerätewart, C-Wehrspezialist und Strahlenwehrspezialist der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste.

Anstalten, Gefängnisse und Heime

Als Anstalten, Gefängnisse und Heime nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e MG gelten die Institutionen zum Vollzug von Freiheitsstrafen, administrativen und strafrechtlichen Massnahmen sowie diejenigen für Personen in Strafuntersuchung oder in Untersuchungshaft.

Von der Militärdienstpflicht werden befreit:

  1. die verantwortlichen Leiter und ihre Stellvertreter;

  2. Personen, die im Sicherheitsdienst eingesetzt oder mit der direkten Beaufsichtigung von Insassen betraut sind.

Postdienste, Telekommunikationsunternehmen und konzessionierte Transportunternehmen

Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h MG gelten:

  1. als Postdienste: die Postbetriebe und die Postverwaltung der Schweizerischen Post;

  2. als Telekommunikationsunternehmen: die Swisscom AG als Grundversorgungs-Provider;

c.69 als vom Bund konzessionierte Transportunternehmen: alle konzessionierten Transportunternehmen, bestehend aus Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen, sowie die Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach

Artikel 9a Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195770 regel- 3 Unentbehrliche Art. 8071 4. Kapitel: Art. 81

mässig Güterverkehr durchführen;

d. als Angestellte, die in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich sind: Personen, welche Aufgaben erfüllen, die auch in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes, der Grundversorgung der Telekommunikation und für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen erbracht werden müssen; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht.

Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 Buchstabe d im Einvernehmen mit der Schweizerischen Post, der Swisscom AG und dem Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Personen der Postdienste nach Absatz 1 Buchstabe a werden frühestens im Kalenderjahr, in dem sie 31 Jahre alt werden, vom Dienst befreit.

Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation72

1. Abschnitt Verwendung nach Artikel 61 MG73

Grundsatz 1 Militärdienstpflichtige können dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen des Bundes und der Kantone, sowie den Stützpunkt-Feuerwehren als Vorgesetzte oder Spezialisten nach Artikel 61 MG zur Verfügung gestellt werden, sofern: a. sie mindestens 30 Jahre alt sind; b. der Kontrollbestand für die Funktion, die sie in der Einteilungsformation ausüben, erreicht ist.

2 Nicht zur Verfügung gestellt werden:

a. Militärdienstpflichtige, die vom Assistenz- und Aktivdienst dispensiert sind oder die für den Einsatz bei friedenserhaltenden Operationen vorgemerkt sind; b. Angehörige des militärischen Personals.

Art. 82 Voraussetzungen

Als Vorgesetzte und Spezialisten nach Artikel 61 MG gelten:

  1. beim Zivilschutz: die Schutzdienstpflichtigen nach Artikel 2 der Verordnung vom9. Dezember 200374 über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV);

  2. bei den zivilen Führungsorganen: die Personen, die nach dem anwendbaren Recht die entsprechenden Funktionen ausüben;

  3. bei den Stützpunkt-Feuerwehren: Personen, die eine Funktion nach Artikel 77 Buchstabe c ausüben und in dieser Funktion jährlich mindestens 20 ganze Tage Dienst leisten.

2. Abschnitt:75 Dispensation und Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst nach

Artikel 145 MG

Art. 82a Voraussetzungen

Es besteht kein Anspruch auf eine Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenz- oder Aktivdienst.

Militärdienstpflichtige können jedoch vom Assistenz- oder Aktivdienst auf Gesuch hin dispensiert oder beurlaubt werden, wenn:

  1. sie mindestens 30 Jahre alt sind;

  2. sie im Falle eines Assistenz- oder Aktivdienstes eine wichtige Aufgabe in den zivilen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation erfüllen müssen, die nur sie erfüllen können; und

  3. der Bedarf der Armee es zulässt.

Eine Dispensation wird nur gewährt, wenn:

  1. die wichtige Aufgabe während des ganzen Dienstes erfüllt werden muss;

  2. eine Beurlaubung während Teilen des Dienstes nicht ausreicht oder nicht zweckmässig ist.

EineBeurlaubung wird nur gewährt, wenn der Dienstbetrieb dies zulässt. Im Übrigen gelten die Artikel 37 Absatz 2,38 und 39 sinngemäss.

Der Führungsstab der Armee kann zur Behebung von Not- oder Mangellagen in dringenden Fällen generelle Dispensationen oder Beurlaubungen für bestimmte Personengruppen verfügen, die wichtige Aufgaben wahrnehmen.

Art. 82b Wichtige Aufgaben

Als wichtige Aufgaben gelten Tätigkeiten:

  1. für die eine Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG bewilligt würde;

  2. der Regierungen und Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden;

  3. der zivilen Führungsorgane der nationalen Sicherheitskooperation;

  4. der sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens;

  5. der in der Personenrettung tätigen Rettungsdienste;

  6. des Einsatzdienstes der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste;

  7. der Grundversorgung durch Fernmeldedienste sowie der Betreuung von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversorgung der Bevölkerung;

  8. der Betriebe, welche die Verkehrswege instand halten;

  9. der Organe, die mit der Durchführung der wirtschaftlichen Landesversorgung beauftragt sind;

  10. der Verwaltungen und Betriebe, die die Zivilbevölkerung, die Armee und den Zivilschutz mit lebenswichtigen Gütern versorgen oder die wichtige öffentliche, zivile oder soziale Dienstleistungen erbringen;

  11. der Organe der Rechtspflege.

Art. 82c Gesuch

Die Stelle, die für die Erfüllung der wichtigen Aufgabe verantwortlich ist, richtet das Gesuch gemeinsam mit dem Militärdienstpflichtigen an den Führungsstab der

Ein Gesuch um Dispensation ist so bald als möglich, spätestens aber sieben Tage nach einem Aufgebot zu einem Assistenz- oder Aktivdienst einzureichen. Ein Gesuch um Beurlaubung ist einzureichen, sobald die Gründe für die Beurlaubung bekannt sind.

Ein Aufgebot behält in jedem Fall seine Gültigkeit, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden wurde.

Art. 82d Wiedererwägung

Wird ein Gesuch abgelehnt, so können die Gesuchsteller innert sieben Tagen einen Antrag auf Wiedererwägung stellen.

Der Entscheid über den Wiedererwägungsantrag ist endgültig.

Der Führungsstab der Armee kann seine Entscheide jederzeit in Wiedererwägung ziehen, wenn sich die Voraussetzungen für die Dispensation oder die Beurlaubung geändert haben.

Bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst kann die Behörde, die das Aufgebot erlässt, die Dispensation ausser Kraft setzen, wenn besondere Verhältnisse, wie die geringe Zahl der aufgebotenen Personen, diese Massnahme rechtfertigen.

8. Titel Schlussbestimmungen

1. Kapitel Vollzug

Art. 83

Das VBS erlässt die notwendigen Ausführungserlasse und vollzieht diese Verordnung.

2. Kapitel Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 84 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom20. September 199976 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee;

  2. die Verordnung vom18. Oktober 199577 über die Befreiung vom Militärdienst;

  3. die Verordnung vom25. Oktober 199578 über die Verwendung von Angehörigen der Armee in zivilen Bereichen der Gesamtverteidigung;

  4. die Verordnung vom27. Februar 198579 über einen Einführungskurs für das Artillerie-Feuerleitsystem 83 FARGO.

Art. 85 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom18. Oktober 199580 über die Dispensation und die Beurlaubung vom Assistenz- und vom Aktivdienst wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

[AS 1999 2903, 2001 190 2197 Anhang Ziff. II7, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 4]

[AS 1995 5302, 1997 2779 Ziff. II31, 1999 1545]

[AS 1995 5190]

[AS 1985 283]

[AS 1995 5350, 2003 4609 Art. 85. AS 2004 5319 Ziff. III]

3. Kapitel Übergangsbestimmungen

Art. 86 Dauer der Militärdienstpflicht

Die Militärdienstpflicht dauert in Abweichung zu Artikel 13 MG:

  1. für Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und für Unteroffiziere 1. der Jahrgänge 1965–1968: bis am31. Dezember 2004; 2. der Jahrgänge 1969–1970 und, sofern sie die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt haben, 1971: bis am30. Juni 2005;

  2. für Subalternoffiziere der Jahrgänge 1965–1968: bis am31. Dezember 2004;

  3. für Angehörige der Armee, die nach altem Recht nach Erfüllung der Militärdienstpflicht weiter verwendet wurden, und höhere Stabsoffiziere 1. des Jahrgangs 1942: bis am31. Dezember 2004; 2. der Jahrgänge 1943–1945: bis am31. Dezember 2005; 3. der Jahrgänge 1946–1948: bis am31. Dezember 2006; 4. der Jahrgänge 1949–1951: bis am31. Dezember 2007; 5. der Jahrgänge 1952 und 1953: bis am31. Dezember 2008.

Die Militärdienstpflicht der in Absatz 1 aufgeführten Angehörigen der Armee darf längstens bis am31. Dezember 2008 nach Artikel 13 Absatz 5 MG verlängert werden.

Der Führungsstab der Armee erlässt Weisungen über die administrativen Einzelheiten der Entlassung.

Art. 87 Weibliche Angehörige der Armee

Weibliche Angehörige der Armee, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach altem Recht vom Ausbildungsdienst befreit sind, werden wieder in Formationen eingeteilt, sofern sie nicht innert Jahresfrist um Entlassung aus der Militärdienstpflicht ersuchen.

Bis zum31. Dezember 2008 können weibliche Angehörige der Armee, die eine Rekrutenschule vor dem1. Januar 2004 geleistet haben und 57 oder mehr Tage Ausbildungsdienste der Formationen im zuletzt erworbenen Grad oder in der zuletzt übertragenen Funktion geleistet haben, um Entlassung aus der Militärdienstpflicht ersuchen.

Art. 88 Bestehen von Ausbildungsdiensten

Ausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbildungsdienst der gleichen Stufe mit gleichen oder überwiegend vergleichbaren Ausbildungsinhalten nach altem Recht bestanden worden ist.

Für den Übergang von der Armee 95 zur Armee XXI gelten folgende Ausnahmen:

a. 81 Soldaten, Gefreite und Obergefreite, die ihre Rekrutenschule vor dem 31. Dezember 2003 absolviert haben, leisten in Abweichung von Artikel 9 Absätze1 und 2 höchstens 130 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Gesamtdienstleistungspflicht der Armee 95 von 300 Tagen darf jedoch nicht überschritten werden;

  1. 82 Korporale der Armee 95, Wachtmeister und Oberwachtmeister, die ihre Rekrutenschule vor dem31. Dezember 2003 absolviert haben, leisten in Abweichung von Artikel 9 Absatz 3 höchstens 160 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Gesamtdienstleistungspflicht der Armee 95 von 460 Tagen darf jedoch nicht überschritten werden;

  2. 83 Fouriere, Feldweibel, Hauptfeldweibel und Subalternoffiziere, die ihre Rekrutenschule vor dem31. Dezember 2003 absolviert haben, leisten in Abweichung von Artikel 9 Absatz 4 höchstens 200 Tage in Fortbildungsdiensten der Truppe. Die Gesamtdienstleistungspflicht der Armee 95 von 570 Tagen für Fouriere, 590 Tagen für Feldweibel und Hauptfeldweibel bzw. 770 Tagen für Subalternoffiziere darf jedoch nicht überschritten werden;

  3. der Führungslehrgang II und der Stabslehrgang I und II des Jahres 2003 werden lediglich als1. Teil des Führungs- bzw. Stabslehrgangs angerechnet;

  4. 84 Kommandanten von Formationen sowie Führungsgehilfen, die für die Beförderung nach den für die Armee 95 geltenden Bestimmungen (altem Recht) keinen Praktischen Dienst absolvieren mussten, wird dieser für eine Einteilung oder Beförderung auf den1. Januar 2004 sowie für eine spätere Beförderung im Mehrfachgrad in derselben Funktion erlassen;

  5. 85 Einheitskommandanten im Grade Hauptmann oder Major wird der Stabslehrgang I für die Übernahme einer Führungsgehilfen Funktion (Hptm/ Major) auf den1. Januar 2004 erlassen; der Erlass gilt bei den Hauptleuten auch für die gleichzeitige oder spätere Beförderung zum Major in einer solchen Funktion;

  6. 86 Offizieren, die für die Beförderung nach den für die Armee 95 geltenden Bestimmungen (altem Recht) keinen Technischen Lehrgang absolvieren mussten, wird dieser für eine Einteilung oder Beförderung auf den1. Januar 2004 sowie für eine spätere Beförderung im Mehrfachgrad in derselben Funktion erlassen;

  1. Technische Lehrgänge B für Nachrichtenoffiziere, die vor dem1. Januar 2003 absolviert wurden, werden nicht als Technische Lehrgänge B für Nachrichtenoffiziere Armee XXI angerechnet;

  2. auf den1. Januar 2004 können Offiziere zum Bataillons-/Abteilungskommandanten befördert werden, welche nicht während zwei Jahren in der Funktion als Stellvertreter, Chef Einsatz bzw. Radaroffizier eingesetzt waren;

  3. Generalstabsoffiziere, die ihr Bataillons-/Abteilungskommando bis zum 31. Dezember 2003 innehatten, können auf1. Januar 2004 eine Funktion ad interim übernehmen und den Generalstabslehrgang III zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren;

  4. …87

  5. bis zum31. Dezember 2004 können Einheitskommandanten, die im Grundmodell der Armee 95 lediglich zwei Wiederholungskurse geleistet haben, jedoch die weiteren Beförderungsbedingungen gemäss Anhang 4 Ziffer 5.1 erfüllen, zum Major im Generalstab befördert werden;

  6. Korporale der Armee 95, die in der Armee XXI eine Funktion als Gruppenführer mit dem Grad eines Wachtmeisters gemäss Sollbestandestabelle ausüben, können durch ihren Einteilungskommandanten während des Ausbildungsdienstes der Formationen zum Wachtmeister befördert werden;

  7. Feldweibel der Armee 95, die in der Armee XXI eine Funktion als Truppenfeldweibel mit dem Grad eines Hauptfeldweibels gemäss Sollbestandestabelle ausüben, können durch ihren Einteilungskommandanten während des Ausbildungsdienstes der Formationen zum Hauptfeldweibel befördert werden;

  8. Berufsunteroffiziere im Grade eines Stabsadjutanten werden auf1. Januar 2004 zum Hauptadjutanten der Einsatzgruppe E4 bzw. zum Chefadjutanten der Einsatzgruppe E5 befördert, wenn sie bereits am31. Dezember 2003 in der Einsatzgruppe E4 bzw. E5 eingesetzt waren;

  9. auf den1. Januar 2004 können Offiziere der Funktionen Stv Chef Personelles bzw. Chef Personelles zum Oberstleutnant bzw. Oberst befördert werden, wenn sie den Stabslehrgang II der Armee 95 oder den Führungslehrgang II der Armee 95 absolviert haben; den Technischen Lehrgang B für Adjutanten/G1 haben sie bis spätestens31. Dezember 2005 nachzuholen;

  10. Oberleutnants, die einen Vorschlag zur Weiterausbildung vor dem31. Dezember 2003 erhalten haben, können in Abweichung von Anhang 4 die Weiterausbildung bereits nach dem2. Wiederholungskurs als Subalternoffizier absolvieren;

r. Angehörige der Armee, die die Gesamtdienstleistungspflicht bzw. die Ausbildungsdienstpflicht der Armee XXI erfüllt haben, können während ihrer Militärdienstpflicht auf freiwilliger Basis versäumte Dienstleistungen der Armee 95 nachholen.

Für die Beförderungen gemäss den Buchstaben m und n hat der Einteilungskommandant die Erfüllung der Beförderungsbedingungen gemäss dieser Verordnung zu prüfen.

Angehörige der Armee, die nur einen Teil der Grundausbildungsdienste nach altem Recht geleistet haben, holen die fehlenden Inhalte in entsprechenden Grundausbildungsdiensten nach neuem Recht nach, sofern die dafür notwendige Dienstleistung mindestens fünf Tage dauert; der Chef der Armee sorgt durch Weisungen für einen einheitlichen Vollzug.

Der Chef der Armee sorgt durch Weisungen für eine einheitliche Handhabung der nach altem Recht erteilten Vorschläge.

…88 Art. 88a89 Erfahrungen im Beruf für Berufsmilitär Die Voraussetzung eines geleisteten Einsatzes im Friedensförderungsdienst (Art. 66 MG) oder im Assistenzdienst im Ausland (Art. 69 MG) von insgesamt mindestens 180 Tagen zur Zulassung für Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 und für Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppen E3 gilt für Berufsmilitärs, die vor dem1. Januar 2008 angestellt worden sind, erst ab dem31. Dezember 2013.

Art. 89 Dienstbefreiung

Befreiungen vom Militärdienst, die nach altem Recht verfügt worden sind, bleiben in Kraft; vorbehalten bleiben die Artikel 71 und 87 dieser Verordnung.

4. Kapitel Inkrafttreten

Art. 90 Ausbildungsdienst (Ausb D) Ausbildungsdienste der Formationen (ADF) Ausbildungsunterstützende Dienste (AUD) Beförderung (Bef) Durchdiener (DD) Einführungskurs (EinfK) Erkundung (Erk) Ernennung Fachdienstkurs (FDK) (FDT) Fachkurs (FK) Friedensförderungsdienst (FFD) Führungsgehilfen (Fhr Geh) Führungslehrgang (FLG) Generalstabslehrgang (GLG) Generalstabsschule (Gst S) Gesamtdienstleistungspflicht (GDP) Grundausbildungsdienste (GAD) Militärsportleiterkurs (MSLK) Neueinteilung Offiziersanwärterschule (Of Anw S) Offiziersschule (OS) Offizierslehrgang (Of LG) Praktikum (Prakt) Praktischer Dienst (Prakt D) Rapport (Rap) Rekrutenschule (RS) Schiedsrichterdienst (SRD) Zentralschule (ZS) Zusatzausbildungsdienste (ZAD) zuständige Stelle 2. Abschnitt: Abkürzungen Dv Dienstvormerk in PISA DvA m männlich Vw St verwaltende Stelle weibl weibliche I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Hptadj)8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Chefadj) Art des Dienstes

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

Anhang 190 (Art. 3) Begriffe und Abkürzungen (alphabetisch geordnet)

1. Abschnitt Begriffe

Alle Dienstleistungen nach dem Militärischen Aufgebotstableau, das jährlich erlassen wird; es beinhaltet Grundausbildungsdienste (GAD) und Fortbildungsdienste der Truppe (FDT). Dienstleistungen von Militärdienstpflichtigen a. nach Artikel 44 MG (freiwillige Dienstleistungen) b. nach besonderen Bestimmungen, namentlich nach Artikel 45 MG; c. nach Artikel 53 MG sowie nach Anhang 3 dieser Verordnung. Dienstleistungen im Rahmen eines Stabes oder einer Einheit, einschliesslich Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten, sowie ausserhalb der Formation. Dienstleistungen von Angehörigen der Armee ausserhalb der eigenen Formation, die bei Eignung im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht als Lehrpersonal, zum Betrieb von Ausbildungsanlagen (Unterstützung von Infrastruktur und Organisation während Grundausbildungsdiensten), für den Unterhalt ausbildungswirksamer Geräte, Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen oder bei zwingendem Bedürfnis nach Artikel 59 Absatz 3 MG in der Militärverwaltung eingesetzt werden. Übertragung eines höheren Grades. Angehöriger der Armee, der seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung absolviert. Dient der Einführung in eine andere Funktion im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht.

Dienstliche Tätigkeit vor Ort zur Vorbereitung eines nachfolgenden Ausbildungsdienstes im Rahmen der Ausbildungsdienstpflicht. Übertragung von Offiziersfunktionen an Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und an Unteroffiziere. Dient der fachbezogenen Fortbildung von bestimmten Funktionen. Fortbildungsdienste der Truppe Ist der Oberbegriff für Ausbildungsdienste der Formationen (FDT), Besondere Dienstleistungen (Beso DL) und Zusatzausbildungsdienste (ZAD). Dient der Vollendung des Grundausbildungsdienstes von Spezialisten. Einsatzart der Armee. Der Einsatz kann auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandats angeordnet werden. Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz zum FFD ist freiwillig. Die Anstellungsbedingungen richten sich nach der entsprechenden Verordnung. In Stäben eingeteilte Gst Of und andere mit der Bearbeitung eines bestimmten Fachbereichs betrauten Offiziere (Dienstchefs), höhere Unteroffiziere der Stäbe (Stabs-, Haupt- und Chefadjutant) sowie zugeteilte Offiziere. Grundausbildungsdienst für Kommandanten. Grundausbildungs- und Weiterausbildungsdienst für Generalstabsoffiziere. Grundausbildungsdienst (Grundausbildung: GLG I–III; Weiterausbildung: GLG IV und V) für die Ausbildung von Generalstabsoffizieren zu Führungsgehilfen in den Stäben der Grossen Verbände sowie kollektive und individuelle Ausbildung der Generalstabsoffiziere und Führungsgehilfen ab Stufe Grosser Verband. Durch den Bundesrat festgelegte Anzahl Diensttage, welche ein Angehöriger der Armee im Rahmen seiner Ausbildungsdienstpflicht zu erfüllen hat. Grundausbildung für Rekruten und Ausbildung für Unteroffiziere und Offiziere für einen höheren Grad oder eine neue Funktion; wird in der Regel in einer Schule, als Lehrgang oder in einem Fachkurs absolviert.

Grundkurs (GK) Zusatzausbildungsdienst, in dem Unteroffiziere und Offiziere in besonderen Bereichen der Funktionsausbildung geschult werden. Grundkurs für den Dient der Vorbereitung im Hinblick auf einen Einsatz im Friedensförderungs- nachfolgenden Einsatz im Rahmen des Friedensdienst (GK FFD) förderungsdienstes (vgl. FFD). Höhere Unteroffiziere der Stäbe In Stäben eingeteilte höhere Unteroffiziere der (höh Uof der Stäbe) Grade Stabsadjutant, Hauptadjutant und Chefadjutant. Höhere Kaderausbildung der Die HKA umfasst die Zentralschule (Offiziers-, Armee (HKA) Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge), die Generalstabsschule, die Militärakademie an der ETH Zürich, die Berufsunteroffiziersschule sowie das Taktische Trainingszentrum. Individuelles Training (IT) Besondere Dienstleistung, die der Erhaltung des Ausbildungsstandes dient. Kader Offiziere, Unteroffiziere sowie Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden, die Unteroffiziersfunktionen ausüben. Kaderkurs Medizin (KK Med) Grundausbildungsdienst für Kader der Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie. Kadervorkurs (KVK) Dient der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und ist diesen in der Regel unmittelbar vorgelagert.

Teilnehmer sind die Kader und die für die Vorbereitungsarbeiten unentbehrlichen AdA. Kommandoübergabe Protokollarisch festgehaltene Übergabe der (Kdo Übergabe) Dienst- und Kommandoakten an den nachfolgenden Kommandanten. Militärdienstpflicht Umfasst Pflichten ausser Dienst, Ausbildungs- (MDP) dienst, Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst sowie Aktivdienst. Militärdienstpflichtige (MDP) Schweizer von der bestandenen Rekrutierung an sowie Schweizerinnen, die diensttauglich und bereit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht. Militärisches Aufgebotstableau Militärisches Reglement, welches jährlich durch den Chef der Armee erlassen wird. Es beinhaltet die Zeitpunkte der Grundausbildungsdienste und Fortbildungsdienste der Formationen.

Zusatzausbildungsdienst mit dem Ziel, in Kursen sportliche Tätigkeiten zu leiten. Mit Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht. Wechsel der Einteilung eines Angehörigen der Armee innerhalb der gleichen Truppengattung oder des gleichen Dienstzweiges. Grundausbildungsdienst, in dem der Offiziersanwärter das zur Führung einer Gruppe notwendige allgemeine und truppengattungsspezifische Wissen und Können erwirbt und selektioniert wird. Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier die truppengattungsspezifische Zugführerausbildung vermittelt wird. Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Subalternoffizier das Grundwissen, die Grundfertigkeit und die Werte eines Offiziers der Schweizer Armee vermittelt wird. Teil der Grundausbildung, in dem der angehende Unteroffizier, höhere Unteroffizier oder Subalternoffizier vor dem Einsatz im Praktischen Dienst (Verbandsausbildung) sein bisher erworbenes Wissen und Können in Leadership in der praktischen Anwendung festigen und vertiefen kann. Dient der praktischen Anwendung der in einer Kaderschule erlernten Materie. Wird in der Regel in der Verbandsausbildung1 in einer Rekrutenschule absolviert. Ist Teil des Grundausbildungsdienstes für Kader. Dient insbesondere der Behandlung von Führungs-, Ausbildungs- und Informationsfragen; darunter fallen auch Fachrapporte für Führungsgehilfen. Grundausbildungsdienst, in dem der Rekrut in die militärische Gemeinschaft eingeführt wird und die Allgemeine Grundausbildung, die Funktionsgrundausbildung und die Verbandsausbildung vermittelt bekommt. Dienst in einer Übungsleitung für die Beobachtung und Bewertung der Truppen- und Stabstätigkeit.

Schlüsselfunktion Funktion, deren Nichtbesetzung eine Formation in der Auftragserfüllung ernsthaft gefährdet. Darunter fallen elementare Kader- und Spezialistenfunktionen. Schweizerische Integrierte Dient der militärmedizinischen Weiter- und Akademie für Militär- und Fortbildung von Ärzten und anderen Medizinal- Katastrophenmedizin (SAMK) personen. Stabskurs (SK) Kurs zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten der Formationen sowie der Schulung der Stäbe Grosser Verbände. Stabslehrgang (SLG) Grundausbildungsdienst für Führungsgehilfen. Stabsübung (SU) Übung zur Schulung der Zusammenarbeit von Kommandanten mit ihren Stäben. Technischer Lehrgang (TLG) Grundausbildungsdienst für Kader in fachtechnischer Hinsicht. Trainingskurs (TK) Dient der Erhaltung und Förderung von bestimmten fachtechnischen Fertigkeiten. Umschulungskurs (UK) Ausbildungsdienst der Formationen bei Umorganisation oder Neuausrüstung eines Verbandes. Unteroffiziersschule (UOS) Ist der Grundausbildungsdienst, in welchem dem angehenden Unteroffizier die truppengattungsspezifische Gruppenführerausbildung vermittelt wird. Versetzung Wechsel eines Angehörigen der Armee zu einer anderen Truppengattung oder zu einem anderen Dienstzweig. Vorkurs (VK) Ausbildungsdienst der Formationen zur Schulung von Fachpersonal in der Regel unmittelbar vor einem Ausbildungsdienst. Wiederholungskurs (WK) Ausbildungsdienst der Formation. Das Schwergewicht der Ausbildung liegt neben der Wiederholung und Festigung der allgemeinen Grundausbildung in der Verbandsausbildung.

Die Zentralschule ist Teil der Höheren Kaderausbildung der Armee. Die Kernaufgabe der ZS besteht in der Grundausbildung der höheren Milizkader. Sie umfasst folgende Schulen: Offiziers-, Führungs-, Stabs- und Technische Lehrgänge für Adjutanten und Nachrichtenoffiziere. Sie ist verantwortlich bzw. mitverantwortlich für die militärische Führungsausbildung der angehenden Zugführer und deren Stellvertreter, der Einheitskommandanten, der Bataillons- und Abteilungskommandanten sowie der Führungsgehilfen des Bataillons- oder Abteilungsstabes und in einzelnen Lehrgängen auch der Führungsgehilfen der Stufe Grosser Verband. Dienstleistungen zur Schulung von Angehörigen der Armee in einem neuen oder zusätzlichen Fachgebiet. Grosser Verband bzw. gleichgestellte Stelle für Dienstzweige, die für die personellen Angelegenheiten und für die Kontrolle über die Absolvierung der Ausbildung zuständig ist. Für Angehörige der Armee, die nicht in Formationen eingeteilt sind, gelten die Bestimmungen des Führungsstabs der

Dienstvormerk-Auftrag in schriftlicher Form

Im Übrigen gelten die Abkürzungen gemäss dem Reglement52.2/II vom5. Dezember 199791 über «Militärische Schriftstücke – Abkürzungen».

91 Bezug bei: Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern

Anhang 292 (Art. 4)

Spezialisten

Spezialisten sind: a. ziviles Personal des Bundes und seiner Betriebe sowie der kantonalen Militärbehörden und ihrer Betriebe mit Einteilung in einer entsprechenden Formation von Ausbildung und Support, der Verwaltungseinheit, des Betriebes oder des Hauptquartiers der Armee (HQ A); b. Personen des Bundesamtes für Kommunikation, die zur Sicherstellung der Funküberwachung in Formationen der Führungsunterstützung eingeteilt sind; c. Personen der MeteoSchweiz, des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes, des Instituts für Atmosphäre und Klima (IACETH), der Nationalen Alarmzentrale, des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats, der RUAG und der Skyguide mit Einteilung in Formationen, die im Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen; d. Personen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie Personen der Betreiberinnen von Sendeanlagen für die landesweite Informationsversorgung der Bevölkerung mit Radio, mit Einteilung im Armeestabsteil oder als Telecom-Offizier; e. Personen der Anbieterinnen von Funkrufdiensten mit Einteilung in Formationen der Führungsunterstützung; f. Personen von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Einteilung als Eisenbahnoffizier; g. Polizeibeamte, die in der Militärischen Sicherheit eingeteilt sind; h. Personen, die eingeteilt sind: 1. als Fachoffizier, 2. als Angehöriger der Armee mit Mannschaftsgrad, Unteroffizier, Subalternoffizier, Hauptmann bei der Militärjustiz, 3. in stabseigenen Funktionen der Stäbe Bundesrat oder des Hauptquartiers der Armee ohne Funktionen der Truppengattungen und Dienstzweige, 4. als Pilot, Bordoperateur, Drohnenoperateur oder Fallschirmaufklärer, 5. als Veterinärarzt (Vet Az) oder Hundeführer (Hundefhr), 6. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Biologe, Laboroffizier (Biologie, Chemie, Physik) oder Medizinalpersonal in einer vergleichbaren Funktion,

Anhang Ziff. 9 der V vom12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit1. Jan. 2009 (SR 732.21).

7. als Offizier Konvention und Recht oder als Rechtsoffizier, 8. auf Funktionen des Rotkreuzdienstes, 9. auf Funktionen des Truppeninformationsdienstes/Kommunikation Verteidigung, 10. als Kryptologen; i. Angehörige der Armee, die eingesetzt sind: 1. im Heeresstab, 2. in den Fachstäben des Heeres, 3. in den Fachstäben der Luftwaffe, 4. in den Ingenieurstäben, 5. bei der Armeeseelsorge, 6. beim Sozialdienst der Armee, 7. als Richter bzw. Ersatzrichter eines Militärgerichts, 8. im Fachstab Ausbildung Zentrum für Informations- und Kommunikationsausbildung der Armee (ZIKA); j. Angehörige der Armee mit Mannschaftsgraden und Unteroffiziere, deren Funktion nicht mit geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt werden kann und die mit einer freiwilligen Verlängerung der Militärdienstpflicht einverstanden sind.

Anhang 393 (Art.3 und 14) Übersicht über die Ausbildungsdienstarten Ausbildungsdienste (Ausb D)

Grundausbildungsdienste (GAD) Fortbildungsdienste der Truppe (FDT)

Ausbildungsdienste der Besondere Zusatzausbildungsdienste Formationen (ADF) Dienstleistungen (ZAD) (Beso DL)

Rekrutierung (Rekr) Erkundung (Erk) Rapport (Rap) Einführungskurs Rekrutenschule (RS) Kadervorkurs Stabsübung (SU) (EinfK) Durchdienerschule (KVK) Truppenbesuch Grundkurs (GK) (DD RS) Wiederholungskurs (Trp Besuch) Militärsportleiter- Unteroffiziersschule (UOS) (WK) Kontrolle (Kontr) kurs (MSLK) Küchencheflehrgang Trainingskurs (TK) Simulatorenausbil- Grundkurs für den (Kü C LG) Umschulungskurs dung Einsatz im Friedensförderungsdienst Fourierlehrgang (Four LG) (UK) (Sim Ausb) (GK FFD) Feldweibellehrgang Vorkurs (VK) Kommandoübergabe (Kdo Übergabe) Auswahlkurs (Fw LG) Fachdienstkurs Armee-Aufklärungs- Anwärterschule (Anw S) (FDK) Schiedsrichter- detachement Ausbildungsdienst dienst (SRD) (Ausw K AAD) Offiziersanwärterschule (Of Anw S) der Durchdiener Individuelles (Ausb D DD) Training (IT) Offiziersschule (OS) Ausbildungsunter- Medizinische Unter- Offizierslehrgang (Of LG) stützende Dienste suchung und Beurtei- Kaderkurs Medizin (AUD) lung (MUB) (KK Med) Stabskurs (SK) Befragung bei erwei- Stabslehrgang (SLG) terter Sicherheitsprü- Führungslehrgang (FLG) fung (BSP) Technischer Lehrgang (TLG) Nachrekrutierung (NIAX) Generalstabslehrgang (GLG) Praktikum (Prakt) Praktischer Dienst (Prakt D) Fachkurs (FK)

Anhang 494 (Art.11, 15, 46, 57, 58, 59 und 88)

Ausbildungsdienste

Übersicht I Grundausbildungsdienste 1 Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier 1.1 Rekrutenschule 1.2 Fachkurse 1.3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Korporal 1.4 Regellaufbahn: Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer) 1.5 Regellaufbahn: Ausbildung zum Oberwachtmeister

2 Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1 Regellaufbahn: Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof) 2.2 Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier) 2.3 Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel) 2.4 Regellaufbahn: Ausbildung zum Adjutantunteroffizier 2.5 Regellaufbahn: Ausbildung zum Stabsadjutanten (Führungsgehilfe Stufe 2.6 Regellaufbahn: Ausbildung zum Hauptadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kdo) und zum Chefadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Ter Reg/Ei Stäbe)

3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Subalternoffizier 3.1 Ausbildung zum Leutnant (Zugführer) 3.2 Ausbildung zum Oberleutnant

4 Ausbildung zu Kommandantenfunktionen (inkl. Kdt Stv) und zum höheren Stabsoffizier 4.1 Regellaufbahn: Einh Kdt (Hptm und Hptm/Maj) 4.2 Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt Stv (Maj) 4.3 Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt (Oberstlt) 4.4 Regellaufbahn: Kdt (Oberst) 4.5 Regellaufbahn: Kdt Stv Gs Vb (Oberst) 4.6 Regellaufbahn: höh Stabsof (Br, Div oder KKdt)

5 Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss Sollbestandestabellen) 5.1 Gst Of Grundausbildung (Maj i Gst und Oberstlt i Gst) 5.2 Gst Of Weiterausbildung zum Bat/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst)

5.3 Gst Of Weiterausbildung zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowie andere Oberst i Gst Funktionen

6 Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1 Regellaufbahn: Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) und Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Hptm/Maj) 6.2 Regellaufbahn: Führungsgehilfen Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst)

7 Ausbildung von Berufssoldaten (BS) 7.1 Berufssoldat Gefreiter (Gfr Mil Sich) 7.2 Berufssoldat Obergefreiter (Obgfr Mil Sich)

8 Ausbildung von Fachberufsunteroffizieren (FBU) und Berufsunteroffizieren (BU) 8.1 Fachberufsunteroffiziere 8.1.1 Fachberufsunteroffizier (Wm) Mil Sich 8.1.2 Fachberufsunteroffizier (Wm) A Aufkl Det 8.1.3 Fachberufsunteroffizier (Obwm) Mil Sich 8.1.4 Fachberufsunteroffizier (Obwm) A Aufkl Det 8.2 Höhere Fachberufsunteroffiziere 8.2.1 Fachberufsunteroffizier (Fw) A Aufkl Det 8.2.2 Fachberufsunteroffizier (Fw) Mil Sich 8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich 8.2.3.1 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich (Mob MP) 8.2.4 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) und Ausb zG LVb (Stufe Gr) 8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Aufkl Det 8.2.6 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Mil Sich 8.2.7 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z) 8.2.8 Fachberufsunteroffizier (Stabsadj) Mil Sich 8.3 Berufsunteroffiziersfunktionen 8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof) 8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 2 (Adj Uof) 8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj) 8.3.4 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Hptadj) 8.3.5 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Chefadj)

9 Ausbildung von Fachberufsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO) 9.1 Fachberufsoffiziere 9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (Fachof) MP, Kom SDMP, MPSD Zfhr 9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Mil Sich 9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det 9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) Mil Sich 9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det 9.1.6 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm/Maj) Mil Sich 9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktionen (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) 9.2 Berufsoffiziere 9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm) 9.2.2 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 2 (Maj oder Maj i Gst) 9.2.3 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Oberstlt) 9.2.3.1 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Fhr Geh Oberstlt i Gst) 9.2.3.2 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 3 (Bat/Abt/Geschw Kdt Oberstlt i Gst) 9.2.4 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 4 (Oberst oder Oberst i Gst) 9.2.5 Berufsoffiziersfunktion der Einsatzgruppe E 5 (Oberst oder Oberst i Gst)

10 Ausbildung von Zeitmilitär 10.1 Zeitunteroffizier (Fw) 10.2 Zeitunteroffizier (Four) 10.3 Zeitunteroffizier (Hptfw) 10.4 Zeitoffizier (Hptm)

II Fachdienstkurse, Trainingskurse, Umschulungskurse und Einführungskurse

Ausbildung 512.21

Dauer, Teilnehmer bzw. Anwärter und Zuständigkeiten der einzelnen Ausbildungsdienste

Grundsätzliche Bemerkungen: Sämtliche Detailregelungen der einzelnen Funktionen sind in den Weisungen des Chefs der Armee festgehalten. Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte, in Absprache mit dem Führungsstab der Armee (J1, einen SLG bzw. FLG, einen anderen SLG oder FLG, einen TLG oder einen spez. Ausbildungsdienst anordnen. Fhr Geh mit Einzelgrad, die keinen SLG, FLG oder speziellen Ausb D zu absolvieren haben, können frühestens nach 3 Wiederholungskursen befördert werden (gleich wie Mehrfachgrad-Beförderungen). * = Zwingend vor einer Funktionsübernahme zu bestehender Ausbildungsdienst nach Artikel 49. AusbOrg = Verantwortliche Ausbildungsorganisation des Heeres/der Luftwaffe, wie Lehrverbände, Schulen, Lehrgänge, Kurse oder Kompetenzzentren; die jährlich entsprechende Weisungen betreffend Teilnehmer/Anwärter, Aufgebots- und Meldewesen – im Einvernehmen mit dem FST A J1 – erlassen. Tage = Maximale Anzahl Ausbildungsdiensttage gemäss Militärischem Aufgebotstableau. Bei Teilung des Ausbildungsdienstes reduziert sich diese um die Anzahl nicht anrechenbarer Wochenendtage. Längere allgemeine Urlaube (d. h. ohne Wochenendurlaube) sind nicht berücksichtigt. Werden mehrere Grundausbildungsdienste ohne Unterbruch am Stück geleistet, so erhöhen sich diese um die Anzahl Tage der zwischen zwei Grundausbildungsdiensten liegenden Tage des Wochenendurlaubs. Formationen ohne Beförderungsmöglichkeiten In den folgenden Formationen können keine, Beförderungen erfolgen. Vorbehalten bleiben die Funktionen, die in den Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung, des Chefs der Armee festgelegt sind (maximal 5 Funktionen): – Ausb u Sup, Stab Patrouille des Glaciers – Ausb u Sup, Stab Swiss Raid Commando – Ausb u Sup, Betr Det Swiss Air Force Competition Militärisches Personal Die Beförderungen des militärischen Personals richten sich unabhängig von einer eventuellen Milizfunktion nach der Berufsfunktion, d.h. nach den Ziffern 7–10 dieses Anhangs. Über Ausnahmen wie Abweichungen vom festgelegten Mindestalter bzw. bei Gradbeförderungen bezogen auf die Einsatzgruppe, entscheidet der Chef der Armee auf Antrag der Laufbahnkommission (LBK V). Über Ausnahmen bzw.

Funktionsübernahmen, insbesondere bei gegen unten abweichendem Alter gemäss Regellaufbahn Offiziere, entscheidet der Chef der Armee auf Antrag der Laufbahnkommission (LBK V).

Militärdienstpflicht 512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

1 Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier 1.1 Rekrutenschule – RS 145 – Rekr AusbOrg Ausnahmen:

124 – Rekr – Rekr der Genietruppen (ohne Aufkl, Aufkl/Fahr, AusbOrg Fhr St Sdt, Fhr St Sdt/Fahr, Pz Sap, Pz Sap/Brü Pz Fahr, Pz Sap/Spz Fahr, Pz Sap/Mirm Pz Fahr, Si Sdt, Si Sdt/Fahr) – Rekr der Rettungstruppen – Rekr der ABC Abwehrtruppen – Rekr der Logistiktruppen: Trp Buchh, Trp Koch, 21 Wochen; alle Fkt mit VT (Vrk, Trsp, Si, Na, Uem), Diagn (IMFS und Ik Syst), Diagn M Flab, Gtm M Flab, Mech M Flab sowie Mech (Fest Mw, BISON, BPz) = 21 Wochen – Sanitätstruppen 173 – Gren, Gren Einh San, Gren/Fahr 89 – Motf Ausb u Sup; 35 Tage RS-Vollendung – Fachpers Ssp Sdt; 56 Tage RS-Vollendung in Ssp Fachausb 68 – Sdt, die zum Vrk Uof, Vrk Of, Trsp Uof oder Trsp Of ausgebildet werden – Betr Sdt San (San Sdt); 56 Tage RS-Vollendung

Ausbildung 512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

47 – Absolventen der Spitzensportler-RS; 77 Tage RS Vollendung – Betriebssoldaten (Betr Sdt, Büroord, Trp Ko und Ns Sdt); 77 Tage RS-Vollendung – Sdt, die zum Uof oder Of ausgebildet werden – Kandidaten, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Hptm Asg erfüllen und ausgebildet werden 1.2 Fachkurse Gemäss Weisungen des Chefs der Armee 1.3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Korporal – RS 47 – Rekr AusbOrg – UOS 33 – Sdt – KVK und Praktischer Dienst 61 (40) – Kpl – (Korporal mit 18 Wochen RS) 1.4 Regellaufbahn: Ausbildung zum Wachtmeister (Gruppenführer) – RS 47 – Rekr – 61 Tage RS für Grenadier Rekr mit 25 Wochen AusbOrg RS – 89 Tage RS für angehende Fsch Aufkl Wm – UOS 61 – Sdt – Praktikum 89 – Obgfr – Praktischer Dienst 54 – Wm – 33 Tage Gruppenführer mit 18 Wochen RS 68 – Grenadier Wm mit 25 Wochen RS 1.5 Regellaufbahn: Ausbildung zum Oberwachtmeister – TLG Zfhr Stv 5 – Wm Kdo HKA – Leiter Tambouren 12 – Wm – kann in Teilen geleistet werden AusbOrg / Kdo Gs Vb

Militärdienstpflicht 512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

– Leiter Küchen LG 12 – Wm LVb Log weitere Bedingungen: mind. 2 WK als Wm Einh Kdt

2 Ausbildung zum höheren Unteroffizier 2.1 Regellaufbahn: Ausbildung zum Feldweibel (Tech Uof) – TLG Tech Uof max. 26 – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst max. 54 – Fw weitere Bedingungen: mind. 2 WK als Wm AusbOrg 2.2 Ausbildung zum Fourier (Einheitsfourier) – RS 47 (61) – Rekr – (Grenadier Rekr mit 25 Wochen RS) AusbOrg – Four LG 96 – Sdt LVb Log – KVK und Praktikum 54 – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst 54 (33) – Four – (Four mit 18 Wochen RS) 68 – Four mit 25 Wochen Gren RS 2.3 Ausbildung zum Hauptfeldweibel (Einheitsfeldweibel) – RS 47 – Rekr AusbOrg – Fw LG 96 – Sdt LVb Log – KVK und Praktikum 54 – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst 54 (33) – Hptfw – (Einh Fw mit 18 Wochen RS) 68 – Einh Fw 25 Wochen Gren RS 2.4 Regellaufbahn: Ausbildung zum Adjutantunteroffizier – Grundausbildung zum Uof AusbOrg – Tech Ausb max. 46 – Wm, Fw, Four, Hptfw – Praktischer Dienst max. 89 – Adj Uof

Ausbildung 512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

2.5 Regellaufbahn: Ausbildung zum Stabsadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Bat/Abt/Geschw) – TLG für Stabsadj 19* – Hptfw AusbOrg – SLG I /1. Teil 12* – Adj Uof (gewesener Hptfw) Kdo HKA Stabsadj Anw weitere Bedingungen Einh Kdt – mind. 3 WK als Hptfw

– Der CdA kann für bestimmte Funktionen einen Praktischen Dienst von max. 26 Tagen anordnen 2.6 Regellaufbahn: Ausbildung zum Hauptadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Br/LVb, Flpl Kdo) und zum Chefadjutanten (Führungsgehilfe Stufe Ter Reg/Ei Stäbe) – SLG II 31* – Stabsadj – wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA – TLG max. 38 Kdo HKA / AusbOrg

3 Regellaufbahn: Ausbildung zum Subalternoffizier 3.1 Ausbildung zum Leutnant (Zugführer) – RS 47 (61) – Rekr – (Grenadier Rekr mit 25 Wochen RS) AusbOrg – UOS 61 – Sdt – Of LG 26 – Obgfr Kdo HKA – Offiziersschule mit Praktikum 168 – Obgfr / Obwm – (Ausb Wo 24 + 1 Wo längerer Allgemeiner Urlaub) AusbOrg (12) – (Fachkurs für Gren Of) – Praktischer Dienst inkl. KVK 54 (40) – Lt – (Zfhr mit 18 Wochen RS) 68 – Gren Zfhr mit 25 Wochen RS

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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

3.2 Ausbildung zum Oberleutnant – Beförderung erfolgt nach Absolvierung der gesamten Ausbildung zum Leutnant (inkl. des Praktischen Dienstes) und 2 WK als Leutnant bzw. FST A nach 4 Gradjahren als Leutnant. – Leutnant, die ihre Ausbildungspflicht als Durchdiener absolvieren, werden nach 38 Tagen Ausb D DD (VBA 2) zum Oblt befördert. – Die Beförderung zum Quartiermeister (Oblt) erfolgt nach Absolvierung des SLG I bzw. nach 4 Gradjahren als Leutnant. – Vorbehalten bleibt ein Aufschub der Beförderung wegen ungeordneten persönlichen Verhältnissen.

4 Ausbildung zu Kommandantenfunktionen (inkl. Kdt Stv) und zum höheren Stabsoffizier 4.1 Regellaufbahn: Einh Kdt (Hptm und Hptm/Maj) – FLG I 26* – Adj Uof (Log Zfhr) Kdo HKA – TLG I max. 26 – Sub Of – Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den AusbOrg – Fhr Geh Hptm / Maj Weisungen über die Ausbildungsdienste zur – Einh Kdt Hptm für Fkt (Hptm/Maj) Absolvierung eines TLG – Praktischer Dienst inkl KVK max. 61 AusbOrg max. 40 – für Anwärter mit 18 Wochen RS – Die Weiterausbildung zum Einh Kdt kann erst nach dem1. WK als Sub Of (Lt/Oblt) bzw.4. WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen. – Bei Kommandanten mit Doppelgrad Hptm/Maj: Beförderung zum Maj nach 4 Jahren als Hptm. 4.2 Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt Stv (Maj) – FLG II 38* – Fhr Geh Hptm / Maj (gewesener – wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA Einh Kdt) – wird in Teilen durchgeführt – TLG II max. 12 – Radarof Flab (Hptm/Maj) – Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den – Geb Spez Of (Hptm) Weisungen über die Ausbildungsdienste zur – Einh Kdt Hptm Funktionsübernahme oder Beförderung über die Absolvierung eines TLG – Einh Kdt Hptm//Maj – Praktischer Dienst (als Bat/Abt * * Der CdA kann für bestimmte Fkt einen AusbOrg Kdt) inkl. KVK Praktischen Dienst von max. 26 Tagen anordnen

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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

4.3 Regellaufbahn: Bat/Abt Kdt (Oberstlt) – FLG II 38* – Fhr Geh Hptm bis Oberstlt (gewese- – wird in Teilen durchgeführt Kdo HKA ner Einh Kdt) – Kdt Stv Maj / Oberstlt (gewesener Einh Kdt bzw. Geb Spez Of ) – TLG II max. 12 – Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den AusbOrg Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Absolvierung eines TLG – Praktischer Dienst * * Der CdA kann für bestimmte Fkt einen AusbOrg Praktischen Dienst von max. 26 Tagen anordnen – Mindestens 2 Jahre als Kdt Stv (ohne Gst Of sowie Kdt SDBR/SDMP) – Mindestalter zur Beförderung35: (Art. 61) 4.4 Regellaufbahn: Kdt (Oberst) – Gemäss Weisungen des Chefs der Armee – Mindestalter zur Beförderung42: (Art. 61) 4.5 Regellaufbahn: Kdt Stv Gs Vb (Oberst) – gem spez Weisung – Fhr Geh Oberstlt/Oberst – Vor der Übernahme der Fkt Kdt Stv Gs Vb, Kdo HKA (gewesener Kdt Trp Kö) müssen mindestens während drei Jahren in einem Stab eines Gs Vb 40 Tage als Ausbil- – Kdt Stv Oberstlt dungsdienst geleistet werden. Von dieser – Kdt Oberstlt/Oberst Regelung sind Gst Of nicht betroffen – Mindestalter zur Beförderung42: (Art. 61)

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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

4.6 Regellaufbahn: höh Stabsof (Br, Div oder KKdt) – gem spez Weisung – Fhr Geh Oberstlt/Oberst Kdo HKA (gewesener Kdt Trp Kö für WA zum Kdt Gs Vb) – Kdt Stv Oberstlt/Oberst – Kdt Oberstlt / Oberst – Die Beförderung zum Korpskommandanten ist nur für Br und Div möglich.

5 Ausbildung der Generalstabsoffiziere (gilt für alle Fkt gemäss Sollbestandestabellen) 5.1 Gst Of Grundausbildung (Maj i Gst und Oberstlt i Gst) – GLG I 26 – Pil/Bordop Of Hptm Kdo HKA – GLG II 26 – Kdt Stv Maj – Absolvierung des GLG III erst im Folgejahr nach – Kdt Hptm/Maj bestandenem GLG II – GLG III 24* – Dro Of Hptm – zwischen GLG II und GLG III sind mind. 10 Tage ADF im Stab eines Gs Vb zu leisten (auf Fkt bezogen) – * GLG III wird in 2 Teilen durchgeführt – Bestandener FLG II – Führung Einh Kdo während mind. 3 WK; Pilot / Bordop Of: 3 Gradjahre als Hptm. – Die Beförderung zum Maj i Gst erfolgt nach bestandenem GLG II. – Für Gst Of ohne Weiterausbildung gemäss den Ziffern5.2 oder 5.3 erfolgt die Beförderung zum Oberstlt i Gst frühestens nach 8 Gradjahren als Major i Gst und bestandenem GLG III. – Mindestalter zur Beförderung zum Oberstlt i Gst38: (Art. 61). 5.2 Gst Of Weiterausbildung zum Bat/Abt/Geschw Kdt (Oberstlt i Gst) – TLG II max. 12 – Maj i Gst/Oberstlt i Gst – TLG: gemäss Ziffer 4.3 AusbOrg – Praktischer Dienst * – Prakt D: gemäss Ziffer 4.3 AusbOrg

Ausbildung 512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

– Die Ausb zum Bat/Abt Kdt sollte in der Regel vor der Gst Of Grundausbildung absolviert werden. – Die Beförderung zum Oberstlt i Gst kann erst nach abgeschlossener Gst Of Grundausbildung (GLG III) erfolgen. – Mindestalter zur Beförderung35: (Art. 61) 5.3 Gst Of Weiterausbildung zum USC, SC und Kdt Stv Gs Vb sowie andere Oberst i Gst Funktionen – GLG IV 19 – Oberstlt i Gst/(Oberst i Gst) – Für Beförderung zum Oberst i Gst bzw. Mutationen zum Kdt Stv Flpl Kdo – Für Bef zum Oberstlt i Gst/Oberst i Gst (USC) bzw. Mutation Oberst i Gst (USC) Ausnahme: siehe Art 50 Abs 5 – Mindestens 3 Jahre USC als Oberstlt i Gst bevor USC als Oberst i Gst – Absolvierung des GLG IV ist möglich, sofern Einsatz als USC geplant; in der Regel 4 Jahre nach dem GLG III. – GLG V 19 – (Oberstlt i Gst)/Oberst i Gst – für SC, Kdt Flpl Kdo und Kdt Stv Gs Vb (gewesener Kdt Trp Kö) – Bei Übernahme einer Fkt, die allen Fhr Geh (auch nicht Gst Of) offen steht, entscheidet der Kdt Gs Vb über die Absolvierung des entsprechenden TLG; ausgenommen davon ist das zwingende Absolvieren des TLG für Funktionen gemäss den Weisungen des CdA über die Ausbildungsdienste zur Funktionsübernahme oder Beförderung. – Kdt Flpl und Stv leisten einen Prakt D von max. 19 Tagen gemäss LVb Fl. – Die Beförderung zum SC (Oberst i Gst) ist nur vom Grad Oberstlt i Gst aus möglich. – Als SC können nur ehemalige USC mit absolviertem GLG IV und GLG V eingeteilt werden. – Mindestalter zur Beförderung zum Oberst i Gst42: (Art.

61)

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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

6 Ausbildung zum Führungsgehilfen 6.1 Regellaufbahn: Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm/Maj und Maj/Oberstlt) und Fhr Geh Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Hptm/Maj) – TLG max. 40 – Adj Uof (Log Zfhr) – Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den AusbOrg / – Sub Of Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Kdo HKA – Fhr Geh Hptm / Maj Absolvierung eines TLG – SLG I max. 24* – Kdt Stv Maj – wird in Teilen durchgeführt Kdo HKA – Einh Kdt Hptm/Maj – Gewesene Einh Kdt (Hptm oder Maj) mit bestan- – Kom SDBR/SDMP (Hptm/Maj) denem FLG I leisten keinen SLG I; Ausnahme: Einh Kdt, die weniger als 4 Wiederholungskurse als Kdt absolviert haben, bestehen nur den SLG I /1. Teil. – Praktischer Dienst * – * Der CdA kann für bestimmte Fkt einen AusbOrg Praktischen Dienst von max. 26 Tagen anordnen – Die Weiterausbildung kann erst nach dem1. WK als Sub Of (Lt/Oblt) bzw. 3 WK als Einh Kdt (ohne SLG I) bzw. 4 WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen. – Die Bef zum Qm Hptm erfolgt frühestens nach 3 Gradjahren als Oblt und sofern SLG I absolviert. – Fhr Geh gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad: Beförderung nach 4 Jahren im tieferen Grad. – Mindestalter zur Beförderung zum Oberstlt38: (Art. 61) 6.2 Regellaufbahn: Fhr Geh Grosser Verband (inkl. Ter Vrb Stäbe), Hauptquartier der Armee, Kompetenzzentren und Formationen von Ausbildung und Support (Maj/Oberstlt und Oberstlt/Oberst) – TLG max.

40 – Fhr Geh Hptm/Maj/Oberstlt – Für spezielle Fkt entscheidet der CdA in den AusbOrg – Kdt Stv Maj/Oberstlt Weisungen über die Ausbildungsdienste zur Kdo HKA – Kdt Hptm/Maj/Oberstlt Absolvierung eines TLG – SLG II max. 31* – * wird in zwei Teilen durchgeführt, dazwischen Kdo HKA ist, sofern vorgesehen, der funktionsbezogene TLG zu absolvieren.

Ausbildung 512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

– Fhr Geh gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad: Beförderung nach 4 Jahren im tieferen Grad. – Mindestalter zur Beförderung zum Oberstlt38 bzw. Oberst42: (Art. 61)

7 Ausbildung von Berufssoldaten (BS) 7.1 Berufssoldat Gefreiter (Gfr Mil Sich) – Sdt – Beförderung frühestens nach MP S, Teil A Mil Sich 7.2 Berufssoldat Obergefreiter (Obgfr Mil Sich) – Gfr – Beförderung frühestens nach einem Jahr Einsatz als Gfr Mil Sich Ausbildung: MP S, Teil A

8 Ausbildung von Fachberufsunteroffizieren (FBU) und Berufsunteroffizieren (BU) 8.1 Fachberufsunteroffiziere 8.1.1 Fachberufsunteroffizier (Wm) Mil Sich – Gfr / Obgfr Ausbildung: – KAMIR: MP S, Teil A + KAMIR Mil Sich Grundausb 8.1.2 Fachberufsunteroffizier (Wm) A Aufkl Det – Sdt, Gfr, Obgfr Ausbildung: Grundkurs A Aufkl Det Kdo Gren 8.1.3 Fachberufsunteroffizier (Obwm) Mil Sich – Wm 3 Jahre als Wm Mil Sich 8.1.4 Fachberufsunteroffizier (Obwm) A Aufkl Det – Wm Erfahrung im Beruf: – 2 Jahre als Wm im A Aufkl Det Kdo Gren

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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

8.2 Höhere Fachberufsunteroffiziere 8.2.1 Fachberufsunteroffizier (Fw) A Aufkl Det – Wm, Obwm Ausbildung: – Fachausb A Aufkl Det Kdo Gren Erfahrung im Beruf: – 2 Jahre Angehöriger des A Aufkl Det 8.2.2 Fachberufsunteroffizier (Fw) Mil Sich – Wm, Obwm Ausbildung: – Tech Ausb 1 MP Uof Mil Sich – Ter MP, Beso D: MP S, Teil A+B 8.2.3 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich – Gfr / Obgfr / Wm / Ausbildung: – Tech Ausb 1 MP Uof Mil Sich Obwm, Fw – KAMIR: MP S, Teil A, Grundausb KAMIR + Fachkurs III – Ter MP: MP S Teil A+B – Beso D: MP S Teil A+B 8.2.3.1 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Mil Sich (Mob MP) – Fw LG 96 – Obwm, Fw LVb Log – Praktischer Dienst 33 – Hptfw Ausbildung: – Mob MP: MP S, Teil A+C Mil Sich – Tech Ausb 1 MP Uof 8.2.4 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) Ausb zG LVb (Stufe Gr) – Wm, Obwm, Fw Ausbildung: – Kurs zum Erwachsenenbilder LVb Stufe 1 Erfahrung im Beruf: – Ausb zG LVb: 4 Jahre in Fkt Ausb

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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

8.2.5 Fachberufsunteroffizier (Hptfw) A Aufkl Det – Fw LG 96 – Obwm, Fw LVb Log – Praktischer Dienst 33 – Hptfw Kdo Gren Ausbildung: – C Mat, C Mun oder andere Fkt im Kdo Gren Log Bereich 8.2.6 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Mil Sich – Offizierslehrgang 26 – Hptfw Kdo HKA Ausbildung: – Tech Ausb 2 MP Uof Mil Sich – Ter MP, Beso D: MP S, Teil A+B – KAMIBES: MP S, Teil A, Fach- Erfahrung im Beruf: Tech Ausb 1 MP Uof 8.2.7 Fachberufsunteroffizier (Adj Uof) Ausb zG LVb (Stufe Z) Ausbildung: – Kurs zum Erwachsenenbilder Stufe 2 LVb Erfahrung im Beruf: – 4 Jahre in Fkt als Ausb zG LVb

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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

8.2.8 Fachberufsunteroffizier (Stabsadj) Mil Sich – TLG für Stabsadj 19 – Adj Uof LVb Log – SLG I 26 – wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA Ausbildung: – Tech Ausb 3 MP Uof Mil Sich – MP Ter, Beso D: MP S, Teil A+B – KAMIBES: MP S, Teil A, Erfahrung im Beruf: – Tech Ausb1 und 2 MP Uof Mil Sich 8.3 Berufsunteroffiziersfunktionen 8.3.1 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E 1 (Adj Uof) – Ausb zum höheren Unteroffizier – Kpl , Wm, Obwm Grundausbildung BUSA von 2 Jahren Kdo HKA – höherer Uof 8.3.2 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E2 (Adj Uof) – Adj Uof Erfahrung im Beruf: – mehrjähriger erfolgreicher Einsatz Kdo LVb 8.3.3 Berufsunteroffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Stabsadj) – FLG I oder SLG I 26*/17 – Adj Uof SLG I wird in 2 Teilen durchgeführt Kdo HKA (entsprechend künftiger Funktion) Kontingent: – freie Stelle gem Stellenplan Ausbildung: – ZAL 1 BUSA Erfahrung im Beruf: – mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E2- Funktionen – Mindestalter:35

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Bemerkungen Zuständig

– Stabsadj Kontingent: – freie Stelle gem Stellenplan Ausbildung: – ZAL 2 BUSA in E3- Funktionen – geleisteter Einsatz im Friedensförderungsdienst (Art. 66ff. MG) oder im Assistenzdienst im Ausland – Mindestalter:42

– Hptadj Kontingent: – freie Stelle gem Stellenplan Ausbildung: – bedarfsorientiert in E4- Funktionen Kontingent: – freie Stelle gem Stellenplan Ausbildung: bedarfsorientiert in E4- Funktionen – Mindestalter:48

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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

9 Ausbildung von Fachberufsoffizieren (FBO) und Berufsoffizieren (BO) 9.1 Fachberufsoffiziere 9.1.1 Fachberufsoffiziersfunktion (Fachof) MP, Kom SDMP, MPSD Zfhr – AdA mit Mannschafts- Ausbildung: – Tech Ausb Fachof MP Mil Sich grad, Uof – Fachausb Erfahrung im Beruf: – 400 MP-Einsatztage 9.1.2 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) Mil Sich – Offizierslehrgang 26 – Wm, Obwm, Fw, Four, Kdo HKA Hptfw – Adj Uof, Stabsadj – Praktischer Dienst 61 – Lt Mil Sich Ausbildung: – Tech Ausb 1 MP Of Mil Sich – KAMIR: MP S, Teil A, 9.1.3 Fachberufsoffiziersfunktion (Lt) A Aufkl Det – Offizierslehrgang 26 – Obwm, Fw, Hptfw Kdo HKA – OS mit Praktikum 103 Kdo Gren – Praktischer Dienst 61 – Lt

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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

9.1.4 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) Mil Sich – Lt Ausbildung: – Tech Ausb 1 MP Of Mil Sich – KAMIR: MP S, Teil A, Erfahrung im Beruf: – 2 Jahre als Lt Tech Ausb 1 MP Of 9.1.5 Fachberufsoffiziersfunktion (Oblt) A Aufkl Det – gemäss Ziffer 3.2 9.1.6 Fachberufsoffiziersfunktionen (Hptm/Maj) Mil Sich – GAD gemäss Ziffer 4.1 bzw.6.1 – Sub Of Kdo HKA / – Hptm Mil Sich Ausbildung: – Tech Ausb 1 MP Of – Tech Ausb 2 MP Of – KAMIR: MP S, Teil A, Fachkurs Erfahrung im Beruf: – mind. 4 Jahre Of (für die Beförderung zum Hptm)

Militärdienstpflicht 512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

9.1.7 Fachberufsoffiziersfunktion (Maj/Oberstlt und Oberstl/Oberst) – GAD gemäss Ziffer 4.4,4.6,4.7, – Hptm Kdo HKA / 4.11,4.15,6.1 und 6.3 – Maj Mil Sich – Oberstlt 9.2 Berufsoffiziere 9.2.1 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E1 (Hptm) – FLG I oder SLG I 26*/24* – Sub Of Kdo HKA – TLG I (entsprechend Einteilung) 26 gemäss Ziff 4.1 oder 6.1 – KVK und Praktischer Dienst 61/26 AusbOrg (entsprechend Einteilung) (40) (für Anwärter mit 18 Wochen RS) Ausbildung: – Diplomlehrgang MILAK; oder Kdo HKA/ Bachelor-Studiengang Berufsoffzier MILAK/ETHZ; AusbOrg – Militärschule 1 + 2 Besonderes: – Beförderung bis max. Major, jedoch nicht vor dem zurückgelegten34.

Altersjahr und 6 Jahren im Grad Hptm 9.2.2 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E2 (Maj oder Maj i Gst) Erfahrung im Beruf: – mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E1-Funktionen – Gst Of haben zusätzlich die Ausbildung gemäss Ziff 5 der entsprechenden Gradstufe/Fkt zu absolvieren 9.2.3 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Oberstlt) – FLG II oder SLG II 38/31* – Fhr Geh Maj Kdo HKA – TLG II 12 – Kdt Maj gemäss Ziff 4 oder 6 AusbOrg – Praktischer Dienst * * Der CdA kann für bestimmte Fkt einen Praktischen Dienst AusbOrg von max. 26 Tagen anordnen

Ausbildung 512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

Kontingent: – freie Stelle gem Stellenplan Ausbildung: – ZAL 1 MILAK Erfahrung im Beruf: – mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E2-Funktionen – geleisteter Einsatz im Friedensförderungsdienst (Art. 66ff. MG) oder im Assistenzdienst im Ausland (Art. 69 MG) von insgesamt mindestens 180 Tagen – Mindestalter:38 (Art. 61) 9.2.3.1 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Fhr Geh Oberstlt i Gst) – GLG I 26 – Pil/Bordop Of Hptm Kdo HKA – GLG II 26 – Kdt Stv Maj – GLG III 24 – Kdt Hptm/Maj GLG III wird in 2 Teilen durchgeführt Kontingent: – freie Stelle gem Stellenplan Ausbildung: – ZAL 1 MILAK Erfahrung im Beruf: – mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E2-Funktionen – geleisteter Einsatz im Friedensförderungsdienst Assistenzdienst im Ausland

– Mindestalter:38 (Art. 61)

Militärdienstpflicht 512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

– Bestandener FLG II – Führung Einh Kdo während mind. 3 WK; Pilot / Bordop Of: 3 Gradjahre als Hptm. – Die Beförderung zum Maj i Gst erfolgt nach bestandenem GLG II. – Absolvierung des GLG III erst im Folgejahr nach bestandenem GLG II; zwischen GLG II und GLG III sind mind. 10 Tage ADF im Stab eines Gs Vb zu leisten (auf Fkt bezogen) 9.2.3.2 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E3 (Bat/Abt/Geschw Kdt Oberstlt i Gst) – TLG II 12 – Maj i Gst/Oberstlt i Gst TLG: gemäss Ziffer 4.3 AusbOrg – FLG II 26* Kdo HKA – Praktischer Dienst * Prakt D: gemäss Ziffer 4.3 AusbOrg Kontingent: – freie Stelle gem Stellenplan Ausbildung: – ZAL 1 MILAK Erfahrung im Beruf: – mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E2-Funktionen – geleisteter Einsatz im Friedensförderungsdienst Assistenzdienst im Ausland – Mindestalter:35 (Art. 61) – Die Ausb zum Bat/Abt Kdt sollte in der Regel vor der Gst Of Grundausbildung absolviert werden. – Die Beförderung zum Oberstlt i Gst kann erst nach abgeschlossener Gst Of Grundausbildung (GLG III) erfolgen.

Ausbildung 512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

9.2.4 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E4 (Oberst oder Oberst i Gst) – Fhr Geh Oberstlt Kontingent: – freie Stelle gem Stellenplan Kdo HKA – Kdt Oberstlt Ausbildung: – ZAL 2 MILAK Erfahrung im Beruf: – mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E3-Funktionen – Mindestalter:42 (Art. 61) – Gst Of haben zusätzlich die Ausbildung gemäss Ziff 5 der entsprechenden Gradstufe/Fkt zu absolvieren 9.2.5 Berufsoffiziersfunktionen der Einsatzgruppe E5 (Oberst oder Oberst i Gst) Kontingent: – freie Stelle gem Stellenplan Kdo HKA Erfahrung im Beruf: – weiterführende Ausbildung für die Fkt mehrjähriger erfolgreicher Einsatz in E4-Funktionen – Mindestalter: 45 – Gst Of haben zusätzlich die Ausbildung gemäss Ziff 5 der entsprechenden Gradstufe/Fkt zu absolvieren.

10 Ausbildung von Zeitmilitär 10.1 Zeitunteroffizier (Fw) – TLG Tech 26 – Wm AusbOrg – Praktischer Dienst 54 – Fw 10.2 Zeitunteroffizier (Four) – RS 47 – Rekr AusbOrg – Four LG 96 – Sdt – KVK und Praktikum 54 – Wm – Praktischer Dienst 54 (33) – Four (Four mit 18 Wochen RS) AusbOrg

Militärdienstpflicht 512.21

I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

10.3 Zeitunteroffizier (Hptfw) – RS 47 – Rekr AusbOrg – Fw LG 96 – Sdt – KVK und Praktikum 54 – Wm – Praktischer Dienst 54 (33) – Hptfw (Hptfw mit 18 Wochen RS) 10.4 Zeitoffizier (Hptm) – FLG I 26* – Adj Uof (Log Zfhr) Kdo HKA – TLG I gemäss – Sub Of AusbOrg LVb – Praktischer Dienst inkl KVK 61 – Praktischer Dienst inkl. KVK 40 für Anwärter mit 18 Wochen RS – Die Weiterausbildung zum Einh Kdt kann erst nach 3 WK als Sub Of bzw. 4 WK als Adj Uof (Log Zfhr) erfolgen

II. FDK, TK, UK, EinfK, Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig

II. Fachdienstkurse, Trainingskurse, Umschulungskurse und Einführungskurse Gemäss Weisungen des Chefs der Armee

Ausbildung 512.21

Zuständigkeiten für die Dienstverschiebung und die Dienstvorausleistung

Spalte Nr.

1 2 3 4 5 6 7

Art des Dienstes Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Protokollmel- Bemerkungen des Gesuches dung PISA über Entscheid «Verschiebung»

1. Rekrutierung Stellungspflichtiger Kreiskommando Kdo Rekrutierung Militärbehörde des Kdo Rekrutierung des Wohnorts Wohnortskantons 2. Grundausbildungs- Rekr, AdA mit Mann- Militärbehörde des FST A Sdt, Uof und Of: dienste schaftsgraden, Uof und Wohnortskantons Einteilungskdt Sub Of (ohne Sub Of und höh Uof die in Stäben oder Sub Of, die a i auf einer Hptm Fkt eingeteilt sind) Hptm (inkl. Sub Of und FST A auf dem vorgesetzter Kdt: FST A Einteilungskdt höh Uof, die in Stäben Dienstweg Antrag oder Sub Of, die a i auf einer Hptm Fkt eingeteilt sind) sowie Stabsof

3. Ausbildungs- AdA mit Mannschafts- Militärbehörde des Militärbehörde des Kommandant Einteilungsfordienst der graden Wohnortskantons Wohnortskantons mation oder Kommandant der Formationen Formation, mit der die Militärdienstpflichtigen den Dienst hätten leisten sollen

Militärdienstpflicht 512.21

Spalte Nr.

1 2 3 4 5 6 7

Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Protokollmel- Bemerkungen des Gesuches dung PISA über Entscheid «Verschiebung»

Uof (ohne höh Uof, die Militärbehörde des ev. Kommandant FST A bzw. Mil Kommandant Einin Stäben Wohnortskantons Einteilungsformation Behörde des teilungsformation oder eingeteilt sind) Wohnortskantons Kommandant der Formation, mit der die Militärdienstpflichtigen den Dienst hätten leisten sollen Spezialisten und AdA in Militärbehörde des ev. Kommandant FST A Kommandant Ein- Schlüsselfkt, sowie Sub Wohnortskantons Einteilungsformation teilungsformation oder Of (ohne Sub Of die a i Kommandant der Formation, auf einer Hptm Fkt mit der die Militärdiensteingeteilt sind) pflichtigen den Dienst hätten leisten sollen Hptm (inkl. Sub Of und FST A auf dem vorgesetzte Kdt: FST A Vorgesetzter Kdt auf dem höh Uof, die in Stäben Dienstweg Antrag Dienstweg oder Sub Of, die a i auf einer Hptm Fkt eingeteilt sind) sowie Stabsof