AS 2008 5747
Verordnung
über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat
(ENSIV)
vom 12. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom22. Juni 20071 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat,
verordnet:
1. Abschnitt: Sitz
Art. 1
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hat seinen Sitz in Brugg (AG).
2. Abschnitt: Qualitätssicherung
Art. 2
Das ENSI betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, welches sämtliche Geschäftsbereiche abdeckt. Dieses System muss von einer unabhängigen Stelle zertifiziert sein.
Das ENSI muss sich für seine Tätigkeiten als Prüflabor und Inspektionsstelle nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 19962 akkreditieren lassen.
Es lässt sich periodisch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA)3 durch externe Expertinnen und Experten überprüfen.
Siehe Statut der IAEA (SR 0.732.011)
3. Abschnitt: ENSI-Rat
Art. 3 Anforderungsprofil
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt fest, welche Anforderungen die Mitglieder des ENSI-Rats erfüllen müssen.
Art. 4 Unabhängigkeit
Mit der Unabhängigkeit der Mitglieder des ENSI-Rats nicht vereinbar sind die Anstellung, die freie Mitarbeit oder die Annahme eines Mandates oder Unterauftrages bei:
denjenigen Bereichen von Organisationen, die vom ENSI beaufsichtigt werden;
Stellen, die in Bewilligungsverfahren nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20034 involviert sind.
Mit dem Unabhängigkeitserfordernis vereinbar ist hingegen die Annahme von Aufträgen oder Unteraufträgen vom ENSI oder von dessen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern, sofern diese Aufträge nicht einen Bereich betreffen, der der Aufsicht des ENSI-Rats untersteht.
Art. 5 Honorare und Nebenleistungen
DerBundesrat legt die Honorare und Nebenleistungen für die Mitglieder des ENSI-Rates fest.
Die Honorare und Nebenleistungen gehen zulasten des ENSI.
Art. 6 Sitzungen
Der ENSI-Rat tagt mindestens viermal jährlich; an den Sitzungen berät er den Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung.
Weitere Sitzungen können einberufen werden:
von der Präsidentin oder vom Präsidenten;
auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern des ENSI-Rats.
Die Sitzungen auf Begehren von Ratsmitgliedern müssen spätestens 30 Tage nach Einreichen des Begehrens durchgeführt werden.
Die Direktorin oder der Direktor des ENSI nimmt an den Sitzungen des ENSI-Rats mit beratender Stimme teil. Sie oder er kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ENSI beiziehen.
Der ENSI-Rat kann ausnahmsweise unter Ausschluss der Direktorin oder des Direktors tagen.
Art. 7 Beschlussfähigkeit
Der ENSI-Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Er beschliesst mit einfachem Mehr; die Präsidentin oder der Präsident hat den Stichentscheid.
Art. 8 Berichterstattung
Der Tätigkeits- und der Geschäftsbericht an den Bundesrat umfassen die Berichterstattung über Wirkungen und Leistungen des ENSI im Rahmen seiner Aufsicht über die Kernanlagen, die Erreichung der strategischen Ziele sowie Jahresbericht, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang und Prüfungsbericht der Revisionsstelle.
Der ENSI-Rat beschliesst auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten über den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht und legt diese beiden Berichte dem Bundesrat zur Genehmigung vor.
Der Tätigkeitsbericht und der Geschäftsbericht werden nach Genehmigung durch den Bundesrat veröffentlicht.
Art. 9 Ausstand
Die Ausstandspflicht der Mitglieder des ENSI-Rats richtet sich nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren.
Die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden begründet allein keine Ausstandspflicht.
Ist der Ausstand streitig, so entscheidet der ENSI-Rat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
4. Abschnitt: Revisionsstelle und paritätisches Organ
Art. 10 Revisionsstelle
Die Wahlvoraussetzungen, der Auftrag, die Amtsdauer und die Berichterstattung der Revisionsstelle richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revision.
Der ENSI-Rat kann dem Bundesrat Antrag auf Abberufung der Revisionsstelle stellen.
Die mit der Revision verbundenen Kosten gehen zulasten des ENSI.
Art. 11 Paritätisches Organ des Vorsorgewerks
DerENSI-Rat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des ENSI.
Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.
5. Abschnitt: Leistungen zugunsten des Bundes und Rechnungslegung
Art. 12 Leistungen zugunsten des Bundes
Das Bundesamt für Energie bestellt beim ENSI die zu erbringenden Leistungen.
Die der Abgeltung zugrunde gelegten Stundenansätze richten sich nach der Gebührenverordnung des ENSI.
Art. 13 Zahlungsverkehr
Das ENSI wickelt seinen Zahlungsverkehr selbstständig ab.
Es bezeichnet ein Konto bei der Post oder einer Bank für Überweisungen zwischen dem Bund und dem ENSI und gibt dieses der Eidgenössischen Finanzverwaltung bekannt.
Art. 14 Rechnungslegung
Der ENSI-Rat legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des ENSI fest. Die entsprechenden Finanzhaushaltsbestimmungen des Bundes gelten als Mindestanforderung.
Die einzelnen Rechnungslegungsgrundsätze, ihre Änderungen und deren Auswirkungen sowie der Bezug zu anerkannten Rechnungslegungsstandards und die Referenzgrössen für Bewertungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Errichtung des ENSI
Das ENSI erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
Die Rechte und Pflichten der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen gehen zu diesem Zeitpunkt auf das ENSI über.
Das ENSI legt dem Bundesrat bis zum30. September 2009 die Eröffnungsbilanz per1. Januar 2009 zur Genehmigung vor.
Art. 16 Ausführungsbestimmung
Der ENSI-Rat kann Ausführungsbestimmungen von untergeordneter Bedeutung zu Organisation, Personalwesen und Rechnungswesen, insbesondere präzisierende Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement, erlassen.
Art. 17 Übergangsbestimmung
Der Sitz des ENSI ist bis längstens am31. März 2010 Würenlingen.
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.
12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Art. 18) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom27. Juni 20016 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Anhang 2 Ziff. 21a Zu den entsprechenden Zwecken und unter den entsprechenden Bedingungen können Personendaten an folgende Behörden und Amtsstellen weitergegeben werden: 21a. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat im Zusammenhang mit dem Vollzug der Aufgaben gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom22. Juni 20077 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat;
2. Verordnung vom19. Dezember 20018 über die Personensicherheitsprüfungen Anhang 1 Ziff. 2 2. Zusätzliche Funktionen in den einzelnen Departementen und in der Bundeskanzlei … Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Organisationseinheiten Funktionen Bundesamt für Energie Kader des BFE Bern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Personaldienst, Finanzdienst, Informatik, Sektion Internationales, Assistenzdienst Sektion Internationales Eidgenössisches Nuklear- Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherheitsinspektorat Organisationseinheiten Funktionen Bundesamt für Umwelt Sektion Landschaft und Sektionschefin/-chef und wissenschaftliche Infrastruktur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sektion Sicherheitstechnik Sektionschefin/-chef und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sektion Nichtionisierende Sektionschefin/-chef und wissenschaftliche Strahlung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bundesamt für Zivilluftfahrt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter BAZL für Security-Fragen 3. Archivierungsverordnung vom8. September 19999 Anhang 2 Bst. a
a. Selbstständig archivierende Stellen: – Die Schweizerische Post – Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz – Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft – Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt – Eidgenössische Technische Hochschulen (Lausanne und Zürich) – Paul-Scherrer-Institut – Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen – Schweizerische Bundesbahnen SBB – Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) – Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut – Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat 4. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 199810
Anhang
… Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation … 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Darunter fallen insbesondere: Büro für Flugunfalluntersuchungen und Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen Bureau d’enquête sur les accidents d’aviation et Bureau d’enquête sur les accidents ferroviaires Ufficio d’inchiesta sugli infortuni aeronautici e Ufficio d’inchiesta sugli infortuni ferroviari Biro per examinar accidents d’aviun e biro per examinar accidents da viafier Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva Autoritad independenta da recurs en dumondas da radio e televisiun Eidgenössische Flugunfallkommission Commission fédérale sur les accidents d’avion Commissione federale sugli infortuni aeronautici Cumissiun federala davart accidents d’aviun Eidgenössische Kommunikationskommission Commission fédérale de la communication Commissione federale delle comunicazioni Cumissiun federala da communicaziun Schiedskommission im Eisenbahnverkehr Commission d’arbitrage dans le domaine des chemins de fer Commissione d’arbitrato in materia ferroviaria Cumissiun da cumpromiss per il traffic da viafier Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat Inspection fédérale de la sécurité nucléaire Ispettorato federale della sicurezza nucleare Inspecturat federal per la segirezza nucleara 5. Organisationsverordnung vom6. Dezember 199911 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Art. 9 Abs. 3 Bst. d
Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr:
d. Es bereitet Bewilligungen vor und erteilt sie.
Art. 14a Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist administrativ dem Generalsekretariat zugewiesen.
6. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200112
Art. 88k Abs. 1
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für ihr Vorsorgewerk.
7. Kaderlohnverordnung vom19. Dezember 200313 Ingress gestützt auf die Artikel 6a und 15 Absatz 6 des Bundespersonalgesetzes vom24. März 200014 (BPG), die Artikel 4 Absatz 5 und 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom24. März 199515 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG), die Artikel 6 Absatz 4 und 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom22. Juni 200716 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIG), die Artikel 71 Absatz 2 und 75 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 200017 (HMG), die Artikel 63 Absätze2 und 3 des Bundesgesetzes vom20. März 198118 über die Unfallversicherung (UVG), die Artikel 24 Absatz 5 und 27 Absatz 3 des Exportrisikoversicherungsgesetzes vom16. Dezember 200519 und die Artikel 9 Absatz 3 und 13 Absatz 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom22. Juni 200720
Art. 1 Bst. f und g
Diese Verordnung gilt für:
f. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat; g die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
8. Forschungsverordnung vom10. Juni 198521
Art. 10c Vollzugsübereinkommen für die Zusammenarbeitsprogramme im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist befugt, den Abschluss von Vollzugsübereinkommen sowie die Beteiligung an darin vorgesehenen neuen Projekten zur Zusammenarbeit in der Energieforschung im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu beschliessen. Es kann diese Kompetenz dem Bundesamt für Energie und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat übertragen.
9. Verordnung19. November 200322 über die Militärdienstpflicht Anhang 2 Bst. c Spezialisten Spezialisten sind:
c. Personen der MeteoSchweiz, des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes, des Instituts für Atmosphäre und Klima (IACETH), der Nationalen Alarmzentrale, des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats, der RUAG und der Skyguide mit Einteilung in Formationen, die im Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen;
10. Alarmierungsverordnung vom5. Dezember 200323
Art. 10 Abs. 2 Bst. a
Sie übermitteln das Erreichen der Kriterien unverzüglich an:
a. das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI);
Art. 18 Abs. 2
Das Notfallreglement muss vom ENSI genehmigt werden.
11. Verordnung17. Oktober 200724 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität
Art. 5 Abs. 2 Bst. b
Sie wird im Einsatz unterstützt:
b. bei Gefährdung in der Folge von Kernkraftwerk-Unfällen im In- und Ausland zusätzlich vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI).
Art. 6 Abs. 1 Bst. p und 5 Bst. c
Dem LAR gehören an:
p. der Direktor des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats.
Dem LAR stehen zur Verfügung:
c. die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (KNS).
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
Im Bereich der Radioaktivität umfasst die NAZ:
b. zusätzliche Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft und weiteren Verwaltungsstellen sowie aus den Kommissionen KomABC, KSR und KNS;
Art. 10 Information
Der Info-Zen stehen Fachleute, insbesondere aus den im LAR vertretenen Bundesämtern sowie aus den Kommissionen KomABC, KSR und KNS für die fachtechnische Unterstützung bei der Information zur Verfügung.
Art. 12 Abs. 3
Er sorgt dafür, dass die EOR oder Teile davon durch Übungen auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen kann er dafür gegebenenfalls die Info-Zen, das ENSI und weitere Stellen miteinbeziehen.
Art. 18 ENSI
Das ENSI sorgt in Anwendung der Notfallschutzverordnung vom28. November 198325 für eine rasche Orientierung der NAZ über die Vorgänge in schweizerischen Kernanlagen, die eine Gefährdung der Umgebung durch Radioaktivität zur Folge haben können.
Es erstellt Prognosen betreffend Entwicklung des Störfalles in der Anlage, mögliche Ausbreitung der Radioaktivität in der Umgebung und deren Konsequenzen. Es beurteilt die Zweckmässigkeit der vom Betreiber der Kernanlage getroffenen Massnahmen zum Schutz des Personals und der Umgebung.
Es berät die NAZ über die Anordnung von Schutzmassnahmen für die Bevölkerung.
Es betreibt einen eigenen Pikettdienst und stellt eine eigene interne Notfallorganisation sicher.
12. Kernenergieverordnung vom10. Dezember 200426
Art. 6 Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörden sind:
in Bezug auf nukleare Sicherheit und Sicherung das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI);
das Bundesamt für die übrigen Bereiche beim Vollzug des KEG.
Art. 10 Abs. 2
Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für Leichtwasserreaktoren in Richtlinien zu regeln.
Art. 11 Abs. 3
Das ENSI wird beauftragt, spezifische Auslegungsgrundsätze für geologische Tiefenlager in Richtlinien zu regeln.
Art. 12 Abs. 3
Das ENSI wird beauftragt, bei Bedarf spezifische Auslegungsgrundsätze für einzelne Arten von Kernanlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz und 3
Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI insbesondere die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherheitsbereich beim Transport von Kernmaterialien zu melden:
Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde aus dem Sicherungsbereich unverzüglich zu melden:
Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI einen Bericht einzureichen. Der Bericht über Ereignisse und Befunde zum Sicherheitsbereich ist nach Anhang 6 zu erstatten. Der Bericht zum Sicherungsbereich ist innert 30 Tagen einzureichen und zu klassifizieren.
Art. 22 Abs. 2
Das ENSI wird beauftragt, die Methodik und die Randbedingungen für die nach Absatz 1 erforderliche Störfallanalyse in Richtlinien zu regeln.
Art. 24 Abs. 3
Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 25 Abs. 4
Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an das Qualitätsmanagementprogramm in Richtlinien zu regeln.
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
Bei den in der Baubewilligung festgelegten freigabepflichtigen Bauten und Anlageteilen erteilt das ENSI Freigaben für:
Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 27 Abs. 4 und 5
Nach Abschluss der Stilllegung hat der Bewilligungsinhaber die Dokumentation dem ENSI zu übergeben, nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement.
Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln.
Art. 28 Abs. 2
Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 29 Abs. 3
Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 30 Abs. 5
Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Organisation in Richtlinien zu regeln.
Art. 33 Abs. 3
Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die systematischen Sicherheits- und Sicherungsbewertungen in Richtlinien zu regeln.
Art. 34 Abs. 3
Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die PSÜ in Richtlinien zu regeln.
Art. 35 Abs. 4
Das ENSI wird beauftragt, Methoden und Umfang der Alterungsüberwachung in Richtlinien zu regeln.
Art. 37 Abs. 1 und 2
Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI die Berichte zur Beurteilung des Zustandes und des Betriebs der Anlage nach Anhang 5 einzureichen.
Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Berichte in Richtlinien zu regeln.
Art. 38 Meldepflichten im Sicherheitsbereich
Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden:
geplante Reaktorabschaltungen;
Wiederanfahren nach störungsbedingten Reaktorabschaltungen;
Arbeiten mit einer voraussichtlichen Kollektivdosis über 50 mSv;
geplante, nicht routinemässige radioaktive Abgaben an die Umwelt;
Aktivkohlewechsel in Störfallfiltern von Lüftungsanlagen;
Planung und Durchführung von Notfallübungen;
Versuche an sicherheitsrelevanten Systemen oder Komponenten.
Er hat dem ENSI folgende Tätigkeiten zu melden:
Anlageänderungen, die nicht bewilligungs- oder freigabepflichtig sind;
inhaltliche Änderungen an der Dokumentation nach den Artikeln27 und 41.
Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde zu melden:
Ereignisse, welche die Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können;
sonstige Ereignisse von öffentlichem Interesse;
Befunde, welche die Sicherheit beeinträchtigen können und nicht zu einem Ereignis geführt haben.
Er hat dem ENSI zu jedem Ereignis oder Befund die erforderlichen Berichte nach Anhang 6 einzureichen.
Das ENSI wird beauftragt, das Vorgehen bei Meldungen nach den Absätzen1 und
und bei der Einstufung der Ereignisse und Befunde nach Absatz 3 in Richtlinien zu regeln.
Art. 39 Meldepflichten im Sicherungsbereich
Der Inhaber einer Betriebsbewilligung hat dem ENSI insbesondere folgende Tätigkeiten vor deren Ausführung zu melden:
bauliche und anlagentechnische Änderungen oder Neueinrichtungen, für die eine Freigabe des ENSI beantragt wird;
Durchführung von sicherungsrelevanten Übungen mit militärischen, kantonalen oder kommunalen Stellen;
ausserordentliche sicherungsrelevante Tätigkeiten.
Er hat dem ENSI die folgenden Ereignisse und Befunde unverzüglich zu melden:
Gewaltanwendung gegen das Personal;
Sabotage und Sabotageversuch;
Bombendrohung;
Erpressung und Geiselnahme;
Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von Sicherungseinrichtungen und -systemen, die länger als 24 Stunden dauern;
Ereignisse in und um Kernanlagen, die auf unbefugte Einwirkungen zurückzuführen sind oder auf solche hindeuten;
sonstige Ereignisse und Befunde, welche die Sicherung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können.
Zu jedem Ereignis oder Befund hat er dem ENSI innert 30 Tagen einen Bericht einzureichen. Der Bericht ist zu klassifizieren.
Art. 40 Abs. 5
Das ENSI wird beauftragt, Art, Inhalt, Darstellung und Anzahl der Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 41 Abs. 4 und 5
Nach Abschluss der Stilllegung hat er die Dokumentation dem ENSI zu übergeben, nach dem Verschluss oder nach Ablauf der Überwachungsfrist dem Departement.
Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in Richtlinien zu regeln.
Art. 48
Der Stilllegungspflichtige hat dem ENSI einen jährlichen Bericht über den Stand der Arbeiten und einen Abschlussbericht einzureichen.
Art. 52 Abs. 3
Zuständig für die Überprüfung und für die Überwachung der Einhaltung des Programms sind das ENSI und das Bundesamt.
Art. 53 Abs. 2 und 3
Materialmengen von mehr als 1000 kg oder mehr als1 m3 sind dem ENSI mindestens zehn Tage vor dem vorgesehenen Abtransport aus der Kernanlage zu melden. Die entsprechenden Nachweise sind der Meldung beizulegen.
Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Freimessung und die Meldepflicht in Richtlinien zu regeln.
Art. 54 Abs. 4 und 6
Zur Herstellung eines konditionierten Abfallgebindes ist beim ENSI ein Gesuch um Typen- oder Einzelgenehmigung einzureichen.
Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Konditionierung und an die Gesuchsunterlagen in Richtlinien zu regeln.
Art. 73 Stellungnahmen des ENSI
Das ENSI nimmt Stellung zu eingereichten Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und Genehmigung von Projekten nach den Artikeln 49–63 KEG.
Art. 75 Abs. 2 und 4
Das ENSI unterbreitet den Antrag oder das Gesuch gegebenenfalls den Fachstellen des Bundes zur Stellungnahme. Es setzt dafür eine angemessene Frist.
Aufgehoben
Art. 76 Pflicht zur Information über besondere Ereignisse und Befunde in Bezug auf die nukleare Sicherheit
Das ENSI informiert die Öffentlichkeit unverzüglich über besondere Ereignisse und Befunde in Kernanlagen, die:
eine Gefahr für die Anlage oder das Personal darstellen oder grössere radiologische Auswirkungen auf die Umgebung haben (Ereignisse oder Befunde der Stufe 3 oder grösser der INES-Skala nach Anhang 6);
von sicherheitstechnischer Bedeutung sind, aber keine oder nur geringe radiologische Auswirkung auf die Umgebung haben (Ereignisse oder Befunde der Stufe2 der INES-Skala nach Anhang 6).
Bei besonderen Ereignissen und Befunden von öffentlichem Interesse, die nicht unter Absatz 1 fallen, veranlasst das ENSI die Information der Öffentlichkeit.
Art. 77 Abs. 2
Die Unterstützung erfolgt in Form von Finanzhilfen oder der Mitwirkung von Mitarbeitenden des Bundesamtes oder des ENSI.
Anhänge Die Anhänge2, 3 und 6 werden gemäss Beilage geändert. Anhang 5 erhält eine neue Fassung gemäss Beilage (Beilage zur KEV) 13. Verordnung vom9. Juni 200627 über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen
Art. 3 Abs. 2
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Sicherheit der BRK in Richtlinien zu regeln.
Art. 4 Abs. 4
Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Instandhaltung der BRK in Richtlinien zu regeln.
Art. 5 Abs. 1
Das ENSI bezeichnet technische Regeln, welche geeignet sind, die Anforderungen der BRK an die Sicherheit und die Instandhaltung zu konkretisieren.
Anhang 2 Ziff. 1 zweiter Absatz
1 Allgemeine Bestimmungen
… Der Betreiber hat für jede Kernanlage systematische Wiederholungsprüfprogramme auszuarbeiten und dem ENSI zur Prüfung einzureichen. Die Prüfprogramme sind periodisch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu bewerten und wenn angezeigt anzupassen.
14. Verordnung vom9. Juni 200628 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen
Art. 2 Abs. 3
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.
Art. 3 Abs. 1 Bst. e und 3
Leiter und Leiterinnen von Organisationseinheiten nach Artikel 30 Absatz 2 KEV29 müssen über folgende Qualifikation verfügen:
e. für den Leiter oder die Leiterin der Organisationseinheit Strahlenschutz zudem die Anerkennung des ENSI als Strahlenschutzsachverständiger oder Strahlenschutzsachverständige;
Art. 5 Abs. 1 und 4
Der oder die Sicherungsbeauftragte bearbeitet die technischen, personellen und organisatorischen Belange der Sicherung des Kernkraftwerks. Er oder sie ist Kontaktperson zum ENSI und zur kantonalen Polizei.
Art. 6 Abs. 2 Bst. e,4 und 5
Ein Reaktoroperateur oder eine Reaktoroperateurin muss über folgende Qualifikation verfügen:
e. mindestens ein Jahr Schichtdiensterfahrung bei der für den Betrieb der Anlage zuständigen Organisationseinheit im Kernkraftwerk, in dem er oder sie als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin tätig sein wird; diese Dauer verkürzt sich auf sechs Monate bei Personen mit abgeschlossener Ausbildung an einer schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschule oder Fachhochschule sowie bei Personen mit zwei Jahren Erfahrung als Anlageoperateur oder Anlageoperateurin in einem anderen Kernkraftwerk; bei einer Neuanlage kann das ENSI die Mitarbeit bei der Errichtung und Inbetriebnahme als Praxiserfahrung anerkennen.
Es wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 7 Abs. 2 Bst. d und 4
Der Schichtchef oder die Schichtchefin muss über folgende Qualifikation verfügen:
d. mindestens zwei Jahre Erfahrung als Reaktoroperateur oder Reaktoroperateurin im Kernkraftwerk, in welchem er oder sie als Schichtchef oder Schichtchefin tätig sein soll; bei einer Neuanlage kann das ENSI die Mitarbeit bei der Errichtung und Inbetriebnahme als Praxiserfahrung anerkennen.
Das ENSI wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 8 Abs. 2 Bst. e,4 und 5
Der Pikettingenieur oder die Pikettingenieurin muss über folgende Qualifikation verfügen:
e. mindestens ein Jahr Erfahrung als Dienst habender Schichtchef oder Dienst habende Schichtchefin im Kernkraftwerk, in welchem er oder sie als Pikettingenieur oder Pikettingenieurin tätig sein soll; bei einer Neuanlage kann das ENSI die Mitarbeit bei der Errichtung und Inbetriebnahme als Praxiserfahrung anerkennen.
Es wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 10 Abs. 4 und 5
Es wird beauftragt, Anforderungen an die anlagen- und funktionsspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 11 Abs. 4
Das ENSI wird beauftragt, Anforderungen an das Instandhaltungspersonal in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 12 Abs. 3
Das ENSI wird beauftragt, Anforderungen an das technisch-wissenschaftliche Personal in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 13 Abs. 3
Das ENSI wird beauftragt, Anforderungen an im Auftragsverhältnis tätige Personen in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 14 Abs. 3
Art. 15 Abs. 4 und 5
Es wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 16 Abs. 4
Das ENSI wird beauftragt, detaillierte Anforderungen an die kerntechnische Grundausbildung und an die anlagenspezifische Ausbildung in einer Richtlinie zu
Art. 17 Abs. 4
Art. 20 Abs. 3
Art. 21 Abs. 1
Der oder die Sicherungsbeauftragte bearbeitet die technischen, personellen und organisatorischen Belange der Sicherung der Kernanlage. Er oder sie ist Kontaktperson zum ENSI und zur kantonalen Polizei.
Art. 23 Abs. 5
Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
Art. 24 Abs. 4
Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
Art. 26 Abs. 2
Jede Zulassung bedarf der schriftlichen Zustimmung des ENSI.
Art. 27 Prüfung der kerntechnischen Grundkenntnisse
Die kerntechnischen Grundkenntnisse nach den Artikeln 6 Absatz 2 Buchstabe b,
Absatz 2 Buchstabe b, 16 Absatz 2 Buchstabe b und 17 Absatz 2 Buchstabe b werden im Rahmen einer Prüfung individuell geprüft.
Die Prüfung wird durch eine vom Bewilligungsinhaber bezeichnete Ausbildungsstätte durchgeführt.
Eine Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung ist nur bestanden, wenn der Vertreter oder die Vertreterin der Ausbildungsstätte, des Bewilligungsinhabers und des ENSI zustimmen.
Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Ausbildungsstätte, des Bewilligungsinhabers und des ENSI zusammen.
Bei zulassungspflichtigen Funktionen in Forschungsreaktoren kann das ENSI Kandidaten und Kandidatinnen von der Prüfung der kerntechnischen Grundkenntnisse befreien, wenn sie die entsprechenden Kenntnisse anderweitig nachweisen können.
Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den
Art. 28 Abs. 5 und 6
Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den
Art. 30 Prüfungsverfahren und Prüfungsentscheid bei Zulassungsprüfungen
Zulassungsprüfungen werden vom Bewilligungsinhaber durchgeführt.
Eine Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung. Die Prüfung ist nur bestanden, wenn die Vertreterinnen und Vertreter des Bewilligungsinhabers und des ENSI in der Prüfungskommission zustimmen.
Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens je drei Vertretern oder Vertreterinnen des Bewilligungsinhabers und des ENSI zusammen.
Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und den
Art. 33 Entzug der Zulassung
Der Bewilligungsinhaber entzieht die Zulassung:
bei grobfahrlässiger oder mutwilliger Verletzung von in der Anlage gültigen Vorschriften, welche die nukleare Sicherheit oder die Sicherung gefährdet;
bei Straftaten, die zu einer negativen Risikoverfügung nach Artikel 4 der Verordnung vom9. Juni 200630 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen führen;
wenn die gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist;
bei einer Einsatzdauer von weniger als 20 Tagen innerhalb eines Jahres in der entsprechenden Funktionsstufe in Kernkraftwerken oder von weniger als fünf Tagen in Forschungsreaktoren. Das ENSI kann die Mitarbeit in praxisnahen Projekten in begründeten Fällen als Einsatz in der entsprechenden Funktionsstufe anrechnen.
Entzieht der Bewilligungsinhaber in den unter Absatz 1 genannten Fällen eine Zulassung nicht, so erklärt das ENSI die Zulassung für ungültig.
Der Bewilligungsinhaber kann zudem die Zulassung entziehen, wenn das Vertrauensverhältnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ernsthaft beeinträchtigt ist.
Wenn die gesundheitliche Eignung nach Artikel 24 wieder gegeben ist, kann der Bewilligungsinhaber die Zulassung für die restliche Gültigkeitsdauer wieder erteilen. Dies bedarf der Zustimmung des ENSI.
Das ENSI wird beauftragt, die Anforderungen an das Verfahren in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 34 Abs. 2,9 und 10
Requalifikationendes zulassungspflichtigen Personals sind durch den Bewilligungsinhaber durchzuführen. Das ENSI kann bei der Requalifikation anwesend sein.
Die Requalifikation ist zu dokumentieren und die Unterlagen sind dem ENSI auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an das Requalifikationsverfahren in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 35 Abs. 7
Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Wiederholungsschulung und Weiterbildung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 37 Abs. 3
Das ENSI wird beauftragt, die detaillierten Anforderungen an die Dokumentation und deren Aufbewahrung in einer Richtlinie zu regeln.
Art. 38
Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI zu melden:
die Ernennung des Inhabers oder der Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb; die Meldung hat mindestens 30 Tage vor der Ernennung zu erfolgen, und der Bewilligungsinhaber hat dabei den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach Artikel 2 beziehungsweise nach den Artikeln14, 19 oder 20 erfüllt sind;
die Ernennung von Leitern und Leiterinnen von Organisationseinheiten, die direkt dem Inhaber oder der Inhaberin der Stelle für den technischen Betrieb unterstellt sind; die Meldung hat mindestens 30 Tage vor der Ernennung zu erfolgen und der Bewilligungsinhaber hat den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt sind;
die Ernennung von Leitern und Leiterinnen von durch das ENSI in einer Richtlinie bezeichneten Organisationseinheiten;
den Ablauf oder Entzug von Zulassungen nach den Artikeln32 und 33 durch den Bewilligungsinhaber innert 30 Tagen unter Angabe des Grundes.
Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI die Ernennung des oder der Sicherungsbeauftragten mindestens 30 Tage vor der Übernahme der Funktion zu melden.
Der Bewilligungsinhaber hat dem ENSI Straftaten von zulassungspflichtigem Betriebspersonal und anderem Personal, die zu einer negativen Risikoverfügung nach Artikel 4 der Verordnung vom9. Juni 200631 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen führen können, personenbezogen und umgehend zu melden.
Das ENSI wird beauftragt, das Vorgehen beim Melden in einer Richtlinie zu
Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz
Das ENSI kann Personendaten von Personal, das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom19. Juni 199232 über den Datenschutz bearbeiten, soweit es diese zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt, um zu prüfen, ob:
15. Verordnung vom9. Juni 200633 über die Betriebswachen von Kernanlagen
Art. 8 Abs. 7
Jeder Fall von Waffengebrauch ist den Polizeibehörden und dem Eidgenössischem Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) unverzüglich zu melden.
Art. 9 Abs. 2
Das ENSI bezeichnet nach Anhörung der Polizei und des Inhabers der Bau- oder der Betriebsbewilligung für die Kernanlage (Bewilligungsinhaber) das sicherungsrelevante Vorgelände.
Art. 10 Abs. 3
Die Beschaffung von neuen Waffentypen ist vorgängig dem ENSI zu melden.
Art. 11 Abs. 3
Die Beschaffung von neuen Typen von Ordnungsdienstmitteln ist vorgängig dem ENSI zu melden.
Art. 13 Abs. 4
Das ENSI legt für jede Kernanlage den minimalen Wachbestand der Betriebswachen pro Schicht fest.
Art. 14 Abs. 3
Das ENSI wird beauftragt, den Einsatz von Fremdwachen in einer Richtlinie zu
Art. 15 Abs. 4
Art. 16 Abs. 5
Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
Art. 17 Abs. 4
Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
Art. 18 Abs. 1
Das ENSI kann Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom19. Juni 199234 über den Datenschutz, von Angehörigen der Betriebswachen bearbeiten, soweit es diese zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt, um zu prüfen, ob die Anforderungen an die Angehörigen der Betriebswachen erfüllt sind.
16. Verordnung vom9. Juni 200635 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen
Art. 4 Entscheid über die Personensicherheit
Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) entscheidet über die Personensicherheit; es ist hierbei nicht an die Verfügung der Fachstelle nach Artikel 21 Absatz 1 PSPV36 gebunden. Es legt fest, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen die Funktion übertragen werden darf.
Es kann bei Verfügungen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a–c PSPV auf eine eigene Verfügung verzichten, wenn es mit dem Ergebnis der Verfügung der Fachstelle einverstanden ist; es teilt dies der geprüften Person und dem Bewilligungsinhaber formlos mit. In diesen Fällen darf der geprüften Person bei einer negativen Risikoverfügung die Funktion nicht, bei einer Risikoverfügung mit Auflagen nur unter den dort genannten Auflagen übertragen werden.
Das ENSI informiert die Fachstelle innert 30 Tagen nach Eingang von deren Verfügung schriftlich, wenn es einen von der Verfügung der Fachstelle abweichenden Entscheid getroffen hat. Andernfalls vermerkt die Fachstelle im informatisierten Personensicherheitsprüfungssystem (SIBAD) nach Artikel 18 PSPV, dass das ENSI keinen abweichenden Entscheid getroffen hat.
Das ENSI und der Bewilligungsinhaber können mit dem schriftlichen Einverständnis der geprüften Person die Prüfungsunterlagen einsehen. Das ENSI kann mit der geprüften Person ein Gespräch zur Klärung offener Fragen führen und dazu die Fachstelle beiziehen.
Art. 5 Abs. 1 und 3
Das ENSI entscheidet über die Personensicherheit von Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, ohne dass hierzu eine Personensicherheitsprüfung gemäss PSPV37 durchgeführt wird.
Sind die Ergebnisse der Auskünfte nach Absatz 2 nicht ausreichend, so kann das ENSI bei Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind, dennoch eine Personensicherheitsprüfung gemäss den Artikeln 2–4 durchführen. Auf die Durchführung einer solchen Prüfung besteht kein Anspruch.
17. Notfallschutzverordnung vom28. November 198338 Ingress gestützt auf Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom21. März 200339 sowie auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom4. Oktober 200240,
Art. 13 Beschaffung und Installation von Alarmanlagen
Der Betreiber einer Kernanlage muss geeignete Übermittlungseinrichtungen von der Kernanlage zu den Gemeinden der Zone1, zum Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), den Standortkantonen und der Nationalen Alarmzentrale (NAZ; V vom17. Okt. 200741 über die nationale Alarmzentrale) beschaffen und installieren.
Er arbeitet mit dem ENSI, den Kantonen und den Gemeinden zusammen.
Art. 18 Aufgaben des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats
Das ENSI berät die Kantone und Gemeinden bei der Planung und Vorbereitung ihrer Aufgaben.
Es koordiniert zusammen mit der EOR die Vorbereitung der Schutzmassnahmen. Es wird dabei von der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC) unterstützt und beraten.
Nachdem das ENSI eine Warn- oder Alarmmeldung erhalten hat, kontrolliert es, ob der Betreiber der Kernanlage die erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Personals und der Umgebung getroffen hat. Es unterstützt die UWZ bei der Beurteilung des Störfallverlaufes und der zu erwartenden Folgen.
Art. 26 Abs. 1 Bst. c
Die Betreiber von Kernanlagen haben die Kosten zu tragen für:
c. die Beschaffung und die Einrichtung von geeigneten Übermittlungseinrichtungen zu den Gemeinden der Zone1, zum ENSI und zur NAZ;
18. Verordnung vom29. November 200242 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
Art. 25 Abs. 3 Bst. b
Für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihrer Einrichtungen sowie des Versands radioaktiver Stoffe sind folgende Behörden, Prüfstellen oder anerkannte Sachverständige zuständig:
b. für Versandstückmuster und den Versand radioaktiver Stoffe: das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI);
19. Verordnung vom 3. Dezember 199643 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
Art. 2 Bst. a
Als zuständige Behörde, Prüfstelle oder anerkannter Sachverständiger im Sinne des RID gelten:
a. für die Klasse7 und den Anhang VII: das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI);
20. Verordnung vom26. September 200244 des UVEK über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
Art. 2 Abs. 2, 3. Spiegelstrich
2 Zuständige Behörden im Sinne der folgenden Nummern der Verordnung über die
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein sind: – das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) für die Nummern:
21. Verordnung vom17. August 200545 über den Lufttransport
Art. 16 Abs. 4
Für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie des Versands radioaktiver Stoffe im Sinne der in Absatz 1 angeführten Normen ist das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat zuständig.
22. Strahlenschutzverordnung vom22. Juni 199446
Art. 20 Abs. 1
Das BAG sowie das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) können im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren an Aus- oder Fortbildungskurse im Strahlenschutz, die von Dritten (Schulen, Fachorganisationen) durchgeführt werden.
Art. 47 Abs. 1 Bst. b
Zuständig für die Anerkennung sind:
b. das ENSI, wenn eine Personendosimetriestelle ganz oder zum grösseren Teil in ihrem Aufsichtsbereich tätig sein will.
Art. 49 Abs. 1
Die Personendosimetriestelle muss die Daten nach Artikel 48 und die ermittelten Strahlendosen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Überwachungsperiode dem Bewilligungsinhaber und in einer vom BAG vorgeschriebenen Form dem zentralen Dosisregister (Art. 53) melden. Die Daten aus dem Aufsichtsbereich des ENSI sind auch diesem direkt zu melden.
Art. 87b Koordinationskommission
Eine Koordinationskommission aus Vertretern des BAG, des ENSI und des PSI gibt zuhanden der Aufsichts- und Bewilligungsbehörden Empfehlungen über das weitere Vorgehen ab, falls neue oder zusätzliche Bewilligungen oder Freigaben notwendig sind.
Art. 104 Abs. 2
Das ENSI überwacht zusätzlich die ionisierende Strahlung und die Radioaktivität in der Umgebung der Kernanlagen und des PSI.
Art. 105 Abs. 1
Das BAG erstellt in Zusammenarbeit mit dem ENSI, der SUVA, der NAZ und den Kantonen ein Probenahme- und Messprogramm.
Art. 106 Abs. 1
Das ENSI, die SUVA, die NAZ, die Kantone sowie beteiligte Laboratorien stellen dem BAG die aus der Überwachung anfallenden und interpretierten Daten zur Verfügung.
Art. 127 Abs. 1 Einleitungssatz
Das ENSI ist Bewilligungsbehörde für:
Art. 136 Abs. 1 und 4 Einleitungssatz
Für die Aufsicht über den Personen- und den Umgebungsschutz sind das BAG, die SUVA und das ENSI zuständig.
Das ENSI beaufsichtigt:
Art. 138 Abs. 1
Für die Kontrolle der Ein-, Aus- und Durchfuhr von radioaktiven Strahlenquellen erlässt die Oberzolldirektion im Einvernehmen mit dem BAG und dem ENSI Weisungen.
23. Verordnung des EDI vom31. Oktober 200147 über die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität
Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Kommissionen und der EOR
Die KSR arbeitet mit der Eidgenössischen Kommission für ABC-Schutz (KomABC), der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) und der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (EOR) zusammen. Dabei sollen insbesondere gemeinsame Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes behandelt werden.
Art. 10 Abs. 3
Das Sekretariat stellt dem BAG, dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) und der SUVA die Traktandenliste und die Sitzungsprotokolle zu. Vertreterinnen und Vertreter dieser Stellen können an den Sitzungen teilnehmen.
24. Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom15. September 199848
Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c,2 und 3
Die Aufsichtsbehörden anerkennen die Strahlenschutzausbildungen wie folgt:
das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) die Ausbildungen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul-Scherrer-Institut;
betrifft nur den französischen Text.
Bei Unklarheit über die Zuständigkeit zur Anerkennung sprechen sich BAG, ENSI und SUVA gegenseitig ab.
Strahlenschutzausbildungen, die vom BAG, vom ENSI oder von der SUVA angeboten werden, sind jeweils durch eine der anderen Aufsichtsbehörden anerkennen zu lassen.
Anhang 2
Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungen aus den Bereichen Kernanlagen und Paul-Scherrer-Institut
Ziff. 4
4. Routineaufgaben im Strahlenschutz können an Strahlenschutzbeauftragte delegiert werden. Deren Ausbildung ist geregelt in Anhang 3, Tabelle 3B (Arbeitsbereich B/C) Für Transporte im ENSI-Bereich wird die Ausbildung gemäss Anhang 3, Tabelle 3A (Sachkunde) bzw. Tabelle 3B (Sachverstand) verlangt.
Tabelle 2 Erklärung Tabellenlegenden Gültig für die Berufsgruppen:
Berufe aus den Bereichen Kernanlagen und Paul-Scherrer-Institut 9.1 Strahlenschutzfachkraft im ENSI-Bereich (Sachkunde nach Art. 16 StSV) 9.2 Strahlenschutztechniker/in im ENSI-Bereich (Sachkunde nach Art. 16 StSV) 9.3 Strahlenschutz-Sachverständige/r im ENSI-Bereich (Sachverstand nach
Art. 18 StSV)
Anhang 4 Tabelle (Teil HSK durch ENSI ersetzt) Sachkunde erlaubte Tätigkeit Anerkennung durch das ENSI Strahlenschutzbeauftragte/r im Routineaufgaben im Strahlenschutz für ENSI-Bereich einen festgelegten, begrenzten Arbeitsbereich Strahlenschutzfachkraft im Operationeller Strahlenschutz vor Ort ENSI-Bereich Strahlenschutztechniker/in im Planung und Leitung diverser Strahlen- ENSI-Bereich schutzaufgaben Beilage zur KEV (Anhang, Ziff. 12)
Anhang 2
(Art. 9 Abs. 2) Grundsätze für die Sicherung von Kernanlagen, Kernmaterialien und radioaktiven Abfällen
Ziff. 1 dritter Absatz
Bei den Zwischenlagern und bei den geologischen Tiefenlagern entscheidet das ENSI, ob auf einzelne Sicherungsschranken verzichtet werden kann.
Anhang 3
(Art.28 und 41) Betriebsdokumentation
Ziff. 2
2. Technische Dokumente Sicherheitsbericht Der Sicherheitsbericht beschreibt technische und organisatorische Aspekte der Kernanlage. Er ist Grundlage für die laufende Beurteilung der Sicherheit. Für ein geologisches Tiefenlager umfasst dieser Nachweis insbesondere die Langzeitsicherheit nach dem Verschluss des Lagers.
Sicherungsbericht Der Sicherungsbericht der Kernanlagen legt den aktuellen Stand der Sicherungsmassnahmen gemäss den Vorgaben des ENSI dar. Der Sicherungsbericht ist zu klassifizieren.
Technische Die technische Spezifikation enthält Vorschriften für den Betrieb der Spezifikation nuklearen Anlage und ihrer Sicherheitssysteme einschliesslich der technischen Abschaltkriterien.
Wiederholungs- Das Wiederholungsprüfprogramm beschreibt die wiederkehrenden prüfprogramm Prüfungen an den druckführenden Komponenten und Systemen der Sicherheitsklassen 1–4.
Alterungsüberwa- Das Alterungsüberwachungsprogramm beschreibt den Zustand und die chungsprogramm Überwachung der mechanischen und elektrischen Komponenten sowie der Bauwerke der Kernanlage.
Betriebs- und Stör- Die Betriebs- und Störfallvorschriften regeln den sicheren Anlagebetrieb fallvorschriften insbesondere im Normalbetrieb und bei Störfällen nach Artikel 8.
Entscheidungshilfen Die Entscheidungshilfen für das Unfallmanagement unterstützen die für das Bekämpfung von Störfällen, bei denen radioaktive Stoffe in unzuläs- Unfallmanagement sigem Umfang freigesetzt werden können.
Aktuelle werks- Die aktuelle werkspezifische PSA von Kernkraftwerken umfasst spezifische PSA insbesondere für alle massgeblichen Betriebszustände:
eine probabilistische Analyse von Störfällen nach Artikel 8, die durch interne oder externe Ereignisse ausgelöst werden und bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt werden können;
eine quantitative Bewertung der Vorkehren gegen derartige Störfälle;
eine quantitative Bewertung des Risikos einer Freisetzung radioaktiver Stoffe in gefährdendem Umfang (Freisetzungsrisiko).
Technische Technische Beschreibungen enthalten insbesondere Schemata, Beschreibungen Zeichnungen, Anlagedokumentationen mit Auslegungsbasis, Baupläne, Programme für die Instandhaltung, Komponentenlisten, Zonenpläne sowie weitere technische Beschreibungen, die den aktuellen Anlagezustand beschreiben.
Anhang 5
(Art. 37) Periodische Berichterstattung Jahresbericht Bericht der Kernanlagen, mit einer Zusammenfassung Kalenderjahr Sicherheit und einer Beurteilung insbesondere des Betriebs und der Sicherheit, des Anlagezustandes, standortspezifischer Änderungen, der Organisation und des Personals, des Strahlenschutzes, der radioaktiven Abfälle, der radiologischen Situation sowie der Erkenntnisse aus der Verfolgung des Standes von Wissenschaft und Technik. Er enthält die Resultate der systematischen Sicherheitsbewertungen und berichtet über den Stand der Pendenzen des ENSI, Ereignisse und Befunde, Änderungen sowie Instandhaltungsarbeiten.
Jahresbericht Bericht der Kernanlagen mit den wesentlichen Anga- Kalenderjahr Sicherung ben über die Sicherungsorganisation sowie einer Zusammenfassung aller Ereignisse des vergangenen Jahres im Bereich Sicherung. Er gibt insbesondere Auskunft über Personal und Organisation der Sicherung, Spezialeinsätze der Betriebswache, den Einsatz von Drittfirmen für Bewachungsaufgaben, Erfahrungen im Sicherungsbereich während des Revisionsstillstandes, Häufigkeit und Ergebnisse von Prüfungen und Funktionstests der Sicherungseinrichtungen, den Ausfall wichtiger Sicherungskomponenten, bauliche Veränderungen, besondere Ereignisse und Befunde sowie über die Statistik zum Ausweiswesen der Sicherungszonen. Der Bericht ist zu klassifizieren.
Quartalsbericht Bericht des Zentralen Zwischenlagers, der geologi- Quartal schen Tiefenlager und des Paul-Scherrer-Instituts insbesondere über die Personendosen, die Anlagen- und Arealdosimetrie, die Abgaben radioaktiver Stoffe mit Abluft und Abwasser, die Umgebungsüberwachung, die radioaktiven Abfälle, Konditionierungskampagnen, Ereignisse und Befunde, Änderungen und Instandhaltungsarbeiten. Einzureichen bis spätestens zum Ende des Folgemonats zum Berichtsquartal.
Monatsbericht Bericht der Kernkraftwerke über den Betrieb der Monat Anlage und Vergleichsdarstellungen mit früheren Monaten (Trends), insbesondere über den Betrieb und die Sicherheit, Chemie, den Strahlenschutz, mit Angaben über die Personendosimetrie, die Abgaben radioaktiver Stoffe, die radioaktiven Abfälle, Ereignisse und Befunde, Organisation, Personal und Aus- bildung sowie Projekte, Analysen, Rückfluss aus Betriebserfahrungen, Ereignisse in vergleichbaren Anlagen, Tätigkeiten und Ergebnisse der Instandhaltung. Einzureichen bis spätestens zum Ende des Folgemonats.
Revisionsbericht Bericht der Kernkraftwerke mit Beschreibung und Pro Revision der Technik Bewertung aller sicherheitstechnisch bedeutenden Anlage Massnahmen, Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Tätigkeiten während der Revision. Einzureichen:
als Erstausgabe 4 Arbeitstage vor der geplanten Wiederinbetriebnahme der Anlage;
vollständig bis spätestens 3 Monate nach Wiederinbetriebnahme der Anlage.
Revisionsbericht Bericht der Kernkraftwerke zur Revision, mit detail- Pro Revision der Strahlenschutz lierten Angaben über die strahlenschutztechnischen Anlage Messungen und Erkenntnisse, einer Beurteilung durch den Betreiber und mit Vorschlägen für weitere dosisreduzierende Massnahmen. Einzureichen bis spätestens 3 Monate nach Wiederinbetriebnahme der Anlage.
Revisionsbericht Bericht der Kernkraftwerke, mit den Resultaten und Pro Revision der Physik der Bewertung der beim Wiederanfahren nach der Anlage Revision durchgeführten reaktorphysikalischen Messungen (Physikmessungen) für verschiedene Leistungsstufen. Einzureichen:
Ergebnisse der Nulllast- und Anfahrmessungen vor dem Wiederanfahren der Anlage über 5 Prozent Nennleistung;
vollständiger Bericht bis spätestens 3 Monate nach Wiederinbetriebnahme der Anlage.
Dosimetriebericht Bericht der Kernanlagen mit Angaben über Kollektiv- Kalenderjahr dosen, Dosisverteilungen, Individualdosen und arbeitsspezifische Kollektivdosen.
Bericht über die Bericht der Kernkraftwerke, des Zentralen Zwischen- Quartal Umgebungsüber- lagers, der geologischen Tiefenlager und des Paulwachung Scherrer-Instituts über die Umgebungsüberwachung mit den Angaben über die Abgabe radioaktiver Stoffe und die Überwachung von Radioaktivität und Direktstrahlung in der Umgebung der Anlagen. Dieser Bericht kann Teil des Monatsberichtes oder des Quartalsberichtes sein. Einzureichen bis spätestens zum Monatsende des Folgemonats zum Berichtsquartal.
Bericht über Bericht der Kernanlagen mit einem Verzeichnis über Kalenderjahr radioaktive alle in der Kernanlage vorhandenen radioaktiven Quellen Quellen.
Bericht Bericht der Kernkraftwerke über die periodische Alle 10 Jahre umfassende Sicherheitsüberprüfung, deren Ergebnisse und Sicherheitsüber- Bewertung. prüfung Einzureichen gemäss Anordnung des ENSI.
Unverfügbarkeits- Bericht der Kernkraftwerke bei Unverfügbarkeit der Kalenderjahr daten von im PSA-Modell berücksichtigten, risikorelevanten Systemen und Komponenten über Datum und Dauer der Unverfüg- Komponenten barkeit, Komponentenbezeichnung sowie Kurzbeschreibung der Ursache der Unverfügbarkeit.
Liste der PSA- Bericht der Kernkraftwerke mit einer Liste der Kalenderjahr relevanten Anlagenänderungen, welche für die PSA relevant sein Anlagen- könnten, aber noch nicht im PSA-Modell berückänderungen sichtigt wurden.
Anhang 6
(Art.21 und 38) Berichterstattung über Ereignisse und Befunde im Sicherheitsbereich … Einstufung von Ereignissen und Befunden Ereignisse und Befunde sind entsprechend ihren Konsequenzen für die nukleare Sicherheit nach der internationalen Bewertungsskala (INES) der IAEA einzustufen. In der INES sind 7 Stufen mit abnehmender Bedeutung von7 bis 1 festgelegt. Stufe 0 entspricht Störfällen ohne Sicherheitssignifikanz (aber mit Sicherheitsrelevanz). Störfälle ohne Bedeutung für die nukleare Sicherheit liegen ausserhalb der Bewertungsskala (siehe INES User’s Manual, IAEA, Wien 2001). Ereignisse und Befunde von öffentlichem Interesse, die ausserhalb der Anlage wahrnehmbar sind, werden zusätzlich zur gemäss INES erfolgenden Einstufung hinsichtlich der nuklearen Sicherheit als Ereignisse oder Befunde Ö eingestuft.
Ziff. 1
Aufgehoben
Ziff. 2 (zu Meldefristen)
2. Internationale Bewertungsskala nach IAEA-INES … Meldefristen für Ereignisse und Befunde im Sicherheitsbereich Ereignis oder Ereignis oder Ereignis oder Ereignis oder Ereignis oder Befund Befund Befund Befund Befund Meldung unverzüglich unverzüglich 24 Stunden1 24 Stunden1 unverzüglich telefonisch (Erstinformation) Schriftliche im Rahmen innerhalb von innerhalb von innerhalb von Bestätigung der ENSI- 6 Stunden 6 Stunden nach 2 Stunden der Meldung Notfalloranisa- nach Erstin- Erstinformati- nach Erstintion formation on formation Ereignis- 36 Stunden 10 Tage 10 Tage 30 Tage bericht Monatsbericht2 Folgemassnah- Nach Erforder- 30 Tage 30 Tage menbericht nis
innerhalb von 24 Stunden zwischen 08:00 bis 17:00 Uhr
sofern kein Monatsbericht erforderlich ist, im Quartals- oder im Jahresbericht Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.