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732.21

Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat
(ENSIV)

vom 12. November 2008 (Stand am 1. Januar 2009)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20071 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, verordnet:

1. Abschnitt Sitz

Art. 1

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) hat seinen Sitz in Brugg (AG).

2. Abschnitt Qualitätssicherung

Art. 2

Das ENSI betreibt ein Qualitätsmanagementsystem, welches sämtliche Geschäftsbereiche abdeckt. Dieses System muss von einer unabhängigen Stelle zertifiziert sein.

Das ENSI muss sich für seine Tätigkeiten als Prüflabor und Inspektionsstelle nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 akkreditieren lassen.

Es lässt sich periodisch im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA)3 durch externe Expertinnen und Experten überprüfen.

AS 2008 5747

Siehe Statut der IAEA (SR 0.732.011)

3. Abschnitt ENSI-Rat

Art. 3 Anforderungsprofil

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt fest, welche Anforderungen die Mitglieder des ENSI-Rats erfüllen müssen.

Art. 4 Unabhängigkeit

Mit der Unabhängigkeit der Mitglieder des ENSI-Rats nicht vereinbar sind die Anstellung, die freie Mitarbeit oder die Annahme eines Mandates oder Unterauftrages bei:

  1. denjenigen Bereichen von Organisationen, die vom ENSI beaufsichtigt werden;

  2. Stellen, die in Bewilligungsverfahren nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20034 involviert sind.

Mit dem Unabhängigkeitserfordernis vereinbar ist hingegen die Annahme von Aufträgen oder Unteraufträgen vom ENSI oder von dessen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern, sofern diese Aufträge nicht einen Bereich betreffen, der der Aufsicht des ENSI-Rats untersteht.

Art. 5 Honorare und Nebenleistungen

DerBundesrat legt die Honorare und Nebenleistungen für die Mitglieder des ENSI-Rates fest.

Die Honorare und Nebenleistungen gehen zulasten des ENSI.

Art. 6 Sitzungen

Der ENSI-Rat tagt mindestens viermal jährlich; an den Sitzungen berät er den Voranschlag, den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung.

Weitere Sitzungen können einberufen werden:

  1. von der Präsidentin oder vom Präsidenten;

  2. auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern des ENSI-Rats.

Die Sitzungen auf Begehren von Ratsmitgliedern müssen spätestens 30 Tage nach Einreichen des Begehrens durchgeführt werden.

Die Direktorin oder der Direktor des ENSI nimmt an den Sitzungen des ENSI-Rats mit beratender Stimme teil. Sie oder er kann weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ENSI beiziehen.

Der ENSI-Rat kann ausnahmsweise unter Ausschluss der Direktorin oder des Direktors tagen.

Art. 7 Beschlussfähigkeit

Der ENSI-Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Er beschliesst mit einfachem Mehr; die Präsidentin oder der Präsident hat den Stichentscheid.

Art. 8 Berichterstattung

Der Tätigkeits- und der Geschäftsbericht an den Bundesrat umfassen die Berichterstattung über Wirkungen und Leistungen des ENSI im Rahmen seiner Aufsicht über die Kernanlagen, die Erreichung der strategischen Ziele sowie Jahresbericht, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang und Prüfungsbericht der Revisionsstelle.

Der ENSI-Rat beschliesst auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten über den Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht und legt diese beiden Berichte dem Bundesrat zur Genehmigung vor.

Der Tätigkeitsbericht und der Geschäftsbericht werden nach Genehmigung durch den Bundesrat veröffentlicht.

Art. 9 Ausstand

Die Ausstandspflicht der Mitglieder des ENSI-Rats richtet sich nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren.

Die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden begründet allein keine Ausstandspflicht.

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet der ENSI-Rat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

4. Abschnitt Revisionsstelle und paritätisches Organ

Art. 10 Revisionsstelle

Die Wahlvoraussetzungen, der Auftrag, die Amtsdauer und die Berichterstattung der Revisionsstelle richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revision.

Der ENSI-Rat kann dem Bundesrat Antrag auf Abberufung der Revisionsstelle stellen.

Die mit der Revision verbundenen Kosten gehen zulasten des ENSI.

Art. 11 Paritätisches Organ des Vorsorgewerks

DerENSI-Rat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des ENSI.

Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.

Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.

5. Abschnitt Leistungen zugunsten des Bundes und Rechnungslegung

Art. 12 Leistungen zugunsten des Bundes

Das Bundesamt für Energie bestellt beim ENSI die zu erbringenden Leistungen.

Die der Abgeltung zugrunde gelegten Stundenansätze richten sich nach der Gebührenverordnung des ENSI.

Art. 13 Zahlungsverkehr

Das ENSI wickelt seinen Zahlungsverkehr selbstständig ab.

Es bezeichnet ein Konto bei der Post oder einer Bank für Überweisungen zwischen dem Bund und dem ENSI und gibt dieses der Eidgenössischen Finanzverwaltung bekannt.

Art. 14 Rechnungslegung

Der ENSI-Rat legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze des ENSI fest. Die entsprechenden Finanzhaushaltsbestimmungen des Bundes gelten als Mindestanforderung.

Die einzelnen Rechnungslegungsgrundsätze, ihre Änderungen und deren Auswirkungen sowie der Bezug zu anerkannten Rechnungslegungsstandards und die Referenzgrössen für Bewertungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 15 Errichtung des ENSI

Das ENSI erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Rechte und Pflichten der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen gehen zu diesem Zeitpunkt auf das ENSI über.

Das ENSI legt dem Bundesrat bis zum 30. September 2009 die Eröffnungsbilanz per1. Januar 2009 zur Genehmigung vor.

Art. 16 Ausführungsbestimmung

Der ENSI-Rat kann Ausführungsbestimmungen von untergeordneter Bedeutung zu Organisation, Personalwesen und Rechnungswesen, insbesondere präzisierende Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement, erlassen.

Art. 17 Übergangsbestimmung

Der Sitz des ENSI ist bis längstens am 31. März 2010 Würenlingen.

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2009 in Kraft.

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom27. Juni 20016 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Anhang 2 Ziff. 21a …

2. Verordnung vom19. Dezember 20017 über die Personensicherheitsprüfungen

Anhang 1 Ziff. 2 …

3. Archivierungsverordnung vom8. September 19998

Anhang 2 Bst. a …

4. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 19989

Anhang …

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation …

Ziff. 2 …

5. Organisationsverordnung vom6. Dezember 199910 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Art. 9 Abs. 3 Bst. d …

Art. 14a …

6. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200111

Art. 88k Abs. 1 …

7. Kaderlohnverordnung vom19. Dezember 200312

Ingress …

Art. 1 Bst. f und g …

8. Forschungsverordnung vom10. Juni 198513

Art. 10c …

9. Verordnung19. November 200314 über die Militärdienstpflicht

Anhang 2 Bst. c …

10. Alarmierungsverordnung vom 5. Dezember 200315

Art. 10 Abs. 2 Bst. a …

Art. 18 Abs. 2 …

11. Verordnung17. Oktober 200716 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität

Art. 5 Abs. 2 Bst. b …

Art. 6 Abs. 1 Bst. p und 5 Bst. c …

Art. 7 Abs. 1 Bst. b …

Art. 10 …

Art. 18 …

12. Kernenergieverordnung vom10. Dezember 200417

Art. 6 …

Art. 10 Abs. 2 …

Art. 11 Abs. 3 …

Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz und 3 …

Art. 22 Abs. 2 …

Art. 24 Abs. 3 …

Art. 25 Abs. 4 …

Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und 3 …

Art. 27 Abs. 4 und 5 …

Art. 28 Abs. 2 …

Art. 29 Abs. 3 …

Art. 30 Abs. 5 …

Art. 33 Abs. 3 …

Art. 34 Abs. 3 …

Art. 35 Abs. 4 …

Art. 37 Abs. 1 und 2 …

Art. 38 …

Art. 39 …

Art. 40 Abs. 5 …

Art. 41 Abs. 4 und 5 …

Art. 48 …

Art. 52 Abs. 3 …

Art. 53 Abs. 2 und 3 …

Art. 54 Abs. 4 und 6 …

Art. 73 …

Art. 75 Abs. 2 und 4 … 4 Aufgehoben

Art. 76 …

Art. 77 Abs. 2 …

Anhänge 2 Ziff. 1 dritter Abs., 3 Ziff. 2, 5 und 6 Einleitungssatz, Ziff. 1 und 2 (zu Meldefristen) …

13. Verordnung vom9. Juni 200618 über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen

Art. 3 Abs. 2 …

Art. 4 Abs. 4 …

Art. 5 Abs. 1 …

Anhang 2 Ziff. 1 zweiter Absatz …

14. Verordnung vom9. Juni 200619 über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen

Art. 2 Abs. 3 …

Art. 3 Abs. 1 Bst. e und 3 …

Art. 5 Abs. 1 und 4 …

Art. 6 Abs. 2 Bst. e, 4 und 5 …

Art. 7 Abs. 2 Bst. d und 4 …

Art. 8 Abs. 2 Bst. e, 4 und 5 …

Art. 10 Abs. 4 und 5 …

Art. 11 Abs. 4 …

Art. 13 Abs. 3 …

Art. 14 Abs. 3 …

Art. 15 Abs. 4 und 5 …

Art. 16 Abs. 4 …

Art. 17 Abs. 4 …

Art. 20 Abs. 3 …

Art. 21 Abs. 1 …

Art. 23 Abs. 5 …

Art. 24 Abs. 4 …

Art. 26 Abs. 2 …

Art. 27 …

Art. 28 Abs. 5 und 6 …

Art. 30 …

Art. 33 …

Art. 34 Abs. 2, 9 und 10 …

Art. 35 Abs. 7 …

Art. 37 Abs. 3 …

Art. 38 …

Art. 39 Abs. 1 Einleitungssatz …

15. Verordnung vom9. Juni 200620 über die Betriebswachen von Kernanlagen

Art. 8 Abs. 7 …

Art. 9 Abs. 2 …

Art. 10 Abs. 3 …

Art. 11 Abs. 3 …

Art. 13 Abs. 4 …

Art. 14 Abs. 3 …

Art. 15 Abs. 4 …

Art. 16 Abs. 5 …

Art. 17 Abs. 4 …

Art. 18 Abs. 1 …

16. Verordnung vom9. Juni 200621 über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen

Art. 4 …

Art. 5 Abs. 1 und 3 …

17. Notfallschutzverordnung vom28. November 198322

Ingress …

Art. 13 …

Art. 18 …

Art. 26 Abs. 1 Bst. c …

18. Verordnung vom29. November 200223 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Art. 25 Abs. 3 Bst. b …

19. Verordnung vom 3. Dezember 199624 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn

Art. 2 Bst. a …

20. Verordnung vom26. September 200225 des UVEK über die Inkraftsetzung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein

Art. 2 Abs. 2, 3. Spiegelstrich …

21. Verordnung vom17. August 200526 über den Lufttransport

Art. 16 Abs. 4 …

22. Strahlenschutzverordnung vom22. Juni 199427

Art. 20 Abs. 1 …

Art. 47 Abs. 1 Bst. b …

Art. 49 Abs. 1 …

Art. 87b …

Art. 104 Abs. 2 …

Art. 105 Abs. 1 …

Art. 106 Abs. 1 …

Art. 127 Abs. 1 Einleitungssatz …

Art. 136 Abs. 1 und 4 Einleitungssatz …

Art. 138 Abs. 1 …

23. Verordnung des EDI vom 31. Oktober 200128 über die Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität

Art. 3 …

Art. 10 Abs. 3 …

24. Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom15. September 199829

Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c, 2 und 3 …

Anhang 2 Ziff. 4 und Tabelle 2 …

Anhang 4 Tabelle (Teil HSK durch ENSI ersetzt) …