Quelle

120.4

Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
(PSPV)

vom 19. Dezember 2001 (Stand am 1. Januar 2009)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 19, 21 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Sicherheitsprüfungen von:

  1. 2 Angestellten der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 (RVOV) und der Parlamentsdienste;

  2. Angehörigen der Armee;

  3. Dritten, die an klassifizierten Projekten der Schweiz oder des Auslandes im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben;

  4. Angestellten der Kantone.

Art. 2 Listen der Funktionen, die eine Sicherheitsprüfung verlangen

Die Funktionen in der Bundesverwaltung, für die eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, sind in Anhang 1 aufgeführt.

Die Funktionen in der Armee, für die eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, sind in Anhang 2 aufgeführt.

Vorbehalten bleiben von der Bundesversammlung und vom Bundesrat genehmigte internationale Abkommen.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beantragt dem Bundesrat spätestens alle fünf Jahre die Aktualisierung der Anhänge1 und 2.

AS 2002 377

Die Bundeskanzlei sowie die Departemente führen für ihre Bereiche detaillierte Funktionenlisten. Diese Listen nennen die einzelnen Funktionen, welche geprüft werden müssen, und geben Auskunft darüber, nach welchem Prüfverfahren und mit welcher Periodizität die entsprechende Funktion geprüft werden muss. Diese Detaillisten werden nicht publiziert. Sie sind für die betroffenen Personen sowie die zuständigen Stellen einsehbar.

Art. 3 Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen

Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (Fachstelle) in der Abteilung Informations- und Objektsicherheit des VBS führt die Sicherheitsprüfungen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone gemäss dem in dieser Verordnung festgelegten Prüfverfahren durch.

2. Kapitel Durchführung der Sicherheitsprüfung

1. Abschnitt Zu prüfende Personen

Art. 4 Angestellte des Bundes

In der Bundesverwaltung wird eine Sicherheitsprüfung bei Personen durchgeführt, die als Stellenbewerber oder als Angestellte des Bundes neu für eine Funktion nach Anhang 1 vorgesehen sind.

Die Stelle, die nach Artikel 2 der Bundespersonalverordnung (BPV) vom3. Juli 20014 für die Begründung oder Änderung des betreffenden Arbeitsverhältnisses zuständig ist, macht bei Stellenbesetzungen, bei denen eine Bewerbung vorliegt vor der Vertragsunterzeichnung, bei Stellenbesetzungen ohne Bewerbung beim Angebot zur Übernahme der neuen Funktion die betreffende Person darauf aufmerksam, dass sie für den Fall der Stellenzusage einer Sicherheitsprüfung und allenfalls gemäss

Artikel 19 regelmässig wiederholten Sicherheitsprüfungen unterzogen wird.

Art. 55 Angehörige der Armee und der Armee zugewiesene Personen

Bei Angehörigen der Armee und bei Personen, die der Armee zugewiesen werden, wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn sie in ihrer Funktion Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben.

Art. 6 Dritte

Bei Dritten wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn sie:

  1. im Rahmen eines Vertrages oder als Mitarbeitende einer vertraglich verpflichteten Firma oder Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit mitwirken und dabei Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen erhalten;

  2. auf Grund von internationalen Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen.

Art. 7 Angestellte der Kantone

Bei Angestellten der Kantone wird eine Sicherheitsprüfung auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durchgeführt, wenn die betreffende Person eine Funktion übernimmt, bei der sie unmittelbar bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS mitwirkt.

2. Abschnitt Prüfverfahren

Art. 8 Vorprüfung

Die Fachstelle prüft bei der Einleitung der Sicherheitsprüfung, ob die zu prüfende Person nicht bereits in einer anderen Funktion einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde.

Stellt die Fachstelle fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, informiert sie die ersuchende Stelle der Sicherheitsprüfung (Art. 13); diese kann in solchen Fällen auf die Prüfung verzichten. Vorbehalten bleibt Artikel 19.

Stellt die Fachstelle fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf Jahre keiner Prüfung unterzogen wurde, leitet sie direkt die Sicherheitsprüfung ein. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann im Einvernehmen mit dem VBS abweichende Bestimmungen für sein Personal erlassen.

Art. 9 Abstufungen der Sicherheitsprüfung

Sicherheitsprüfungen werden in folgenden Abstufungen durchgeführt:

  1. Grundsicherheitsprüfung;

  2. erweiterte Sicherheitsprüfung;

  3. erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung.

Art. 10 Grundsicherheitsprüfung

Eine Grundsicherheitsprüfung erfolgt für:

  1. Angestellte der Bundesverwaltung und der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen;

  2. Angehörige der Armee und Dritte mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen;

  3. Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Weiterausbildung zum Unteroffizier oder höheren Unteroffizier der Schweizer Armee vorgesehen sind;

  4. Personen mit Zugang zu militärischen Anlagen, die ausschliesslich eine Schutzzone2 enthalten.

Bei Grundsicherheitsprüfungen werden die Daten gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und d BWIS erhoben und die betreffende Person wird auf Grund dieser Daten beurteilt.

Ist eine Person in den Registern nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und d BWIS verzeichnet und beabsichtigt die Fachstelle aus diesem Grund, eine negative Verfügung oder eine Verfügung mit Auflagen zu erlassen, leitet sie eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Artikel 12 ein.

Art. 11 Erweiterte Sicherheitsprüfung

Eine erweiterte Sicherheitsprüfung erfolgt für:

  1. Angestellte der Bundesverwaltung und der Kantone mit regelmässigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen;

  2. Angehörige der Armee und Dritte mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen;

  3. Personen mit Zugang zu GEHEIMEM Armeematerial;

  4. Personen mit Zugang zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen2 und 3;

  5. Personen mit Zugang zu klassifizierten ausländischen Informationen;

  6. Personen, welche anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz im Ausland hoheitlich vertreten;

  7. Personen, die aufgrund internationaler Abkommen geprüft werden müssen;

  8. Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen und polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere und äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte;

  9. Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Weiterausbildung zum Offizier der Schweizer Armee vorgesehen sind;

j. 6 Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Führungs- oder Stabsfunktion in der Schweizer Armee ab Stufe Hauptmann oder als Fachoffizier, Adjutant Unteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant oder Chefadjutant vorgesehen sind.

Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen werden die Daten gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–e BWIS erhoben und die betreffende Person wird auf Grund dieser Daten beurteilt.

Ist eine Person in den Registern nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a–d BWIS verzeichnet und beabsichtigt die Fachstelle aus diesem Grund eine negative Verfügung oder eine Verfügung mit Auflagen zu erlassen, leitet sie eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Artikel 12 ein.

Art. 12 Erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung

Eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung wird bei Stellenbewerbern und Angestellten des Bundes durchgeführt, die:

  1. regelmässigen und weit reichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;

  2. regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte.

Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen mit Befragung werden die Daten gemäss

Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–f BWIS erhoben und die betreffende Person wird

auf Grund dieser Daten beurteilt.

Bei der Einleitung einer erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung ist von der ersuchenden Stelle nebst dem eigentlichen Prüfformular noch das Formular «Angaben zur Person» einzureichen.

Die Befragungen sind in der Muttersprache der zu befragenden Person durchzuführen, sofern es sich um eine der drei Amtssprachen (deutsch, französisch, italienisch) handelt.

3. Abschnitt Ablauf der Sicherheitsprüfung

Art. 13 Einleitung der Sicherheitsprüfung

Zuständig für die Einleitung einer Sicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen (ersuchende Stellen):

a. für Angestellte der Bundesverwaltung: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle;

  1. 7 für Angehörige der Armee: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS oder die Kommandanten grosser Verbände, Kommandostäbe, Truppenkörper, Kompetenzzentren, Gefässe Ausbildung und Support, Fortbildungsdienste der Truppe, Grundausbildungsdienste sowie die Kommandanten/Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat über den FST A;

  2. …8

  3. für an klassifizierten Projekten beteiligte Dritte: die Stelle, die den betreffenden Auftrag erteilt;

  4. für Angestellte der Kantone: die vom Kanton als zuständig bezeichnete Stelle.

Art. 14 Verwendung der Prüfformulare

Die ersuchende Stelle nennt auf dem für die Sicherheitsprüfung zu verwendenden Prüfformular die möglichen, mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrages verbundenen Sicherheitsrisiken sowie die entsprechende Prüfungsstufe gemäss Artikel 9. Sie sendet das Formular zusammen mit dem Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls dem Formular «Angaben zu Person» der zu prüfenden Person zu.

Willigt die zu prüfende Person in die Durchführung der Sicherheitsprüfung ein, sendet sie die Formulare der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über den Arbeitgeber.

Die ersuchende Stelle beauftragt die Fachstelle mit der Durchführung der Prüfung, indem sie ihr das Prüfformular in Papierform oder mittels des in Artikel 18 genannten elektronischen Systems übermittelt.

Bei Dritten, welche an militärisch klassifizierten Projekten beteiligt sind, erfolgt die Einleitung der Sicherheitsprüfung über die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle.

Art. 15 Ermächtigungen

Die betroffene Person bestätigt auf dem Prüfformular ausdrücklich und mit Unterschrift, dass sie:

  1. die Fachstelle ermächtigt, die erforderliche Datenerhebung gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–d BWIS durchzuführen;

  2. einwilligt, dass die Daten auf dem Formular «Angaben zur Person» für die Sicherheitsprüfung verwendet werden.

Die Ermächtigung für die Befragung von Drittpersonen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS muss bei den betroffenen Personen für jede zu befragende Person einzeln eingeholt werden.

Die Ermächtigung zur Datenerhebung ist während sechs Monaten gültig und kann von der betroffenen Person jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Kann die Datenerhebung nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden, muss die Fachstelle bei der betroffenen Person eine Fristverlängerung zur Datenerhebung um weitere sechs Monate einholen.

Art. 16 Abbruch der Sicherheitsprüfung

Wenn die zu prüfende Person im Laufe der Sicherheitsprüfung ihre Bewerbung zurückzieht oder aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die neuen Aufgaben oder den Auftrag in Frage kommt, informiert die ersuchende Stelle die Fachstelle schriftlich.

Die Fachstelle stellt die Sicherheitsprüfung ein und vernichtet ihre bereits vorhandenen Akten und elektronisch gespeicherten Daten.

Art. 17 Datenerhebung

Die Fachstelle hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Registerverordnungen:

  1. auf das automatisierte Strafregister (VOSTRA)9;

  2. 10 auf das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL)11;

  3. auf das informatisierte Staatsschutz-Informations-System (ISIS)12;

  4. 13 auf das Informationssystem IPAS14.

Für die Erhebung weiterer Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle diese über die Sicherheitsorgane des Bundes oder von den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern.

Art. 18 Elektronisches Datenverwaltungs- und Abfragesystem

Die Fachstelle betreibt für ihre Datenverwaltung und die automatisierte Abfrage in den Registern gemäss Artikel 17 ein informatisiertes Personensicherheitsprüfungs- System (SIBAD).

Die Fachstelle kann, sofern eine kantonale Norm dies vorsieht, die automatisierte Abfrage auch in den entsprechenden kantonalen Registern und Datenbanken durchführen.

Vgl. SR 331

Vgl. SR 361.0

Vgl. SR 120.3

Vgl. SR 361.2

Von der Fachstelle autorisierte ersuchende Stellen in der Schweiz sowie Schweizer Vertretungen im Ausland können auf SIBAD zugreifen, um die Grunddaten von geprüften Personen einzusehen, Daten für die Sicherheitsprüfung zu erfassen und elektronisch einzuleiten sowie Verfügungen der Fachstelle entgegenzunehmen. Die ersuchenden Stellen haben lediglich Zugriff auf die Grunddaten der geprüften Personen ihrer Bereiche. Die Einsichtnahme in negative Beurteilungen oder in Beurteilungen mit Auflagen ist ausschliesslich der Fachstelle vorbehalten.

Die Fachstelle kann ihre Verfügungen den Stellen nach Absatz 3 elektronisch übermitteln.

Art. 19 Wiederholung der Sicherheitsprüfung

Die Sicherheitsprüfung wird spätestens nach fünf Jahren wiederholt:

  1. bei Personen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a–e;

  2. bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b.

Die Bundeskanzlei sowie die einzelnen Departemente bezeichnen in ihrer detaillierten Funktionenliste die Einzel-Funktionen, für die eine Sicherheitsprüfung periodisch zu wiederholen ist, sowie die betreffenden Zeitabstände für die Prüfung der einzelnen Funktionen.

Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind, insbesondere vor einer militärischen Beförderung, der Übernahme neuer Aufgaben sowie bei im Ausland einzusetzendem Personal, so kann sie vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bei der Fachstelle eine Prüfungswiederholung einleiten.

Das EDA kann im Einvernehmen mit dem VBS bezüglich der zeitlichen Abstände der Wiederholung der Prüfungen abweichende Bestimmungen für das versetzungspflichtige und im Ausland eingesetzte Personal erlassen.

Bei Personen mit Zugang zu militärisch klassifizierten ausländischen Informationen muss die Sicherheitsprüfung gemäss dem im entsprechenden internationalen Abkommen festgelegten Zeitrahmen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, wiederholt werden.

Verantwortlich für die Einleitung der Prüfungswiederholung ist die ersuchende Stelle.

Das Verfahren für die Wiederholung der Sicherheitsprüfung entspricht in der Regel demjenigen der Erstprüfung. Weichen die Prüfkriterien jedoch von denjenigen der Erstprüfung ab, erfolgt die Prüfung nach dem für die entsprechende Stufe geltenden Verfahren.

3. Kapitel Abschluss der Sicherheitsprüfung

Art. 20 Anhörung der betroffenen Person

Wenn die Fachstelle erwägt, eine negative Risikoverfügung oder eine Risikoverfügung mit Auflagen zu erlassen, so gewährt sie der betroffenen Person das rechtliche Gehör, indem sie ihr Gelegenheit gibt, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.

Die betroffene Person kann bei der Fachstelle jederzeit Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen; vorbehalten bleibt Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199215 über den Datenschutz (DSG) sowie Artikel 27 und 28 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 196816 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). In der Risikoverfügung darf nur auf solche Daten abgestellt werden, die der betroffenen Person bekannt gegeben worden sind.

Die betroffene Person kann von der Fachstelle verlangen, dass:

  1. Daten, die unrichtig oder überholt sind, berichtigt oder vernichtet werden;

  2. Daten, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen (Vermutungen oder blosse Verdächtigungen) unzulässig ist, umgehend vernichtet werden;

  3. ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.

Art. 21 Verfügung

Die Fachstelle erlässt in der Regel innert drei Monaten seit Eingang des Prüfungsantrages eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung. Es kann erlassen werden eine:

  1. positive Risikoverfügung: die Fachstelle beurteilt die Person als kein Sicherheitsrisiko;

  2. Risikoverfügung mit Auflagen: die Fachstelle beurteilt die Person als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt;

  3. negative Risikoverfügung: die Fachstelle beurteilt die Person als Sicherheitsrisiko;

  4. Feststellungsverfügung: der Fachstelle ist es mangels Datenverfügbarkeit nicht möglich, die für die Ausstellung einer Risikoverfügung notwendigen Daten zu erheben.

Die Verfügung wird der betroffenen Person sowie der ersuchenden Stelle nach

Artikel 13 zuhanden der entscheidenden Instanz nach Artikel 23 und allfälligen zur

Beschwerde berechtigten Drittpersonen eröffnet.

Die Fachstelle eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe b–d von Dritten zusätzlich dem Arbeitgeber oder allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.

Art. 2217

Art. 23 Entscheidende Instanzen

Zuständig für die Anstellung, die Übertragung der Funktion oder der neuen Aufgabe sind die folgenden Stellen (entscheidende Instanzen):

  1. bei Angestellten der Bundesverwaltung: die mit der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle;

  2. bei Angehörigen der Armee, welchen die Fachstelle eine positive Risikoverfügung erteilt hat: die verwaltende oder die korpskontrollführende Stelle;

  3. 18 bei Angehörigen der Armee, welchen die Fachstelle eine negative Risikoverfügung, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine Feststellungsverfügung erteilt hat: 1. bei Angehörigen der Stäbe Bundesrat und des Hauptquartiers der Armee: der Chef der Armee; 2. bei Angehörigen anderer Stäbe oder Einheiten sowie der Gefässe Ausbildung und Support: der FST A, bei Bedarf nach Rücksprache mit den Kommandanten der Teilstreitkräfte Heer oder Luftwaffe sowie den Chefs Logistikbasis der Armee, Höhere Kaderausbildung der Armee oder Führungsunterstützungsbasis;

  4. bei an militärisch klassifizierten Projekten beteiligten Dritten: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle;

  5. bei an zivil klassifizierten Projekten beteiligten Dritten: die auftragserteilende Bundesbehörde;

  6. bei Angestellten der Kantone: die vom Kanton als zuständig bezeichnete Stelle.

Art. 24 Folgen der Verfügung

Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Fachstelle gebunden.

Die entscheidende Instanz eröffnet nach Eingang der Verfügung ihren Entscheid der geprüften Person. Bei Dritten eröffnet sie den Entscheid ebenfalls dem Arbeitgeber.

Die entscheidende Instanz informiert die Fachstelle innert 30 Tagen nach Eingang der Verfügung schriftlich, wenn sie einen von der Verfügung der Fachstelle abweichenden Entscheid getroffen hat. Andernfalls vermerkt die Fachstelle in SIBAD, dass der Entscheid im Sinne ihrer Verfügung ergangen ist.

Schliesst sich bei der Prüfung von Angehörigen der Armee die entscheidende Instanz der positiven Risikoverfügung der Fachstelle an, wird der Entscheid dem Armeeangehörigen nicht mehr separat zugestellt. Die zuständigen militärischen Behörden stellen sicher, dass ihr Entscheid im Personal-Informations-System der Armee (PISA) eingetragen wird.

Die entscheidende Instanz oder bei Dritten ebenso die Firma oder Organisation, kann mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen einsehen. Sie kann mit der betroffenen Person ein Gespräch zur Klärung offener Fragen führen und dazu die Fachstelle beiziehen.

4. Kapitel Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der Daten

Art. 25 Behandlung der Daten

Die Fachstelle lässt umgehend Daten vernichten, die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist.

Sie lässt umgehend Daten berichtigen, die unrichtig oder überholt sind.

Art. 26 Verwendung der Daten

Die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dürfen zu keinen anderen als den in Artikel 17 bestimmten Zwecken verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren des Bundes gegen die betroffene Person.

Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Fachstelle die Unterlagen der Sicherheitsprüfung von Personen, deren Kandidaturen nicht berücksichtigt worden sind, dem Bundesarchiv zur Übernahme an. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.

Art. 27 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

Die Fachstelle bewahrt die Unterlagen der Sicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Fachstelle die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

Informiert die ersuchende Stelle die Fachstelle vor Ablauf dieser Frist schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, bietet die Fachstelle die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom20. Januar 199919 über die Personensicherheitsprüfungen wird aufgehoben.

Art. 29 Übergangsbestimmungen

Bereits erteilte Sicherheitserklärungen bleiben gültig, bis eine neue Sicherheitsprüfung nach den Verfahren dieser Verordnung abgeschlossen wurde.

Personen, die eine Funktion in der Bundesverwaltung oder in der Armee innehaben, welche nach altem Recht nicht einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurden, aber neu auf der Liste nach Artikel 2 aufgeführt sind, werden dann geprüft, wenn die ersuchende Stelle Gründe hat anzunehmen, dass neue Risiken für die Sicherheit entstanden sein könnten.

Bei Personen nach Absatz 2 ist durch die ersuchende Stelle spätestens fünf Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung eine Sicherheitsprüfung einzuleiten.

Für die vor dem 31. Dezember 2001 eingeleiteten Sicherheitsprüfungen bleibt das bisherige Recht anwendbar.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

[AS 1999 655] Anhang 120 (Art. 2 Abs. 1) Funktionen in der Bundesverwaltung, für die eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss21 1. Generell einbezogene Funktionen in den Departementen und der Bundeskanzlei Funktion Generalsekretärinnen/-sekretäre sowie deren Stellvertreterinnen/-vertreter Vizekanzlerin/Vizekanzler Persönliche Mitarbeitende der Departementsvorsteherinnen/-vorsteher sowie der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers Informationschefinnen/-chefs und deren Stellvertreterinnen/-vertreter der Departementsvorsteherinnen/-vorsteher sowie der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers Sekretärinnen/Sekretäre der Departementsvorsteherinnen/-vorsteher sowie der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers Staatssekretärinnen/Staatssekretäre Bundesanwältin/Bundesanwalt sowie stellvertretende Bundesanwältin/stellvertretender Bundesanwalt Bundesratsweibelinnen/-weibel und Bundesratschauffeusen/-chauffeure Mitglieder Stäbe für ausserordentliche Lagen Direktorinnen/Direktoren von Gruppen und Ämtern sowie deren Stellvertreterinnen/-vertreter mit Ausnahme von: – Eidg. Büro für die Gleichstellung von Mann und Frau – Bundesamt für Kultur – Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie – Bundesamt für Gesundheit – Bundesamt für Statistik Anhang Ziff. 2 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (SR 732.21) und Anhang Ziff. 4 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

Nach Art. 2 Abs. 5 PSPV führen die Bundeskanzlei und die Departemente für ihre Bereiche detaillierte Funktionenlisten. Diese Listen nennen die einzelnen Funktionen, die geprüft werden müssen, und geben Auskunft darüber, nach welchem Prüfverfahren und mit welcher Periodizität die betreffende Funktion zu prüfen ist.

– Bundesamt für Sozialversicherungen22 – Staatssekretariat für Bildung und Forschung – ETH-Bereich und ETH-Rat – nachfolgende selbstständige Anstalten und Betriebe: – Paul Scherrer Institut – Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft – Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt – Eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz – Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung – Eidg. Institut für Geistiges Eigentum – Bundesamt für Metrologie23 – Bundesamt für Sport – Eidg. Personalamt – Pensionskasse des Bundes PUBLICA – Eidg. Alkoholverwaltung – Bundesamt für Bauten und Logistik – Eidg. Finanzkontrolle – Bundesamt für Veterinärwesen – Bundesamt für Wohnungswesen – Bundesamt für Verkehr – …24 – Bundesamt für Strassen – Bundesamt für Kommunikation – Bundesamt für Umwelt25 – Bundesamt für Raumentwicklung

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) aufgehoben.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

2. Zusätzliche Funktionen in den einzelnen Departementen und in der Bundeskanzlei Bundeskanzlei Keine zusätzlichen Funktionen Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten Angehörige diplomatischer und konsularischer Dienste Mitarbeitende Allgemeine Dienste gemäss Stellenbeschreibung Eidg. Departement des Innern GS-EDI Geschäftsplanung und Chefin/Chef Bereich Bundesrats- und -koordination Parlamentsgeschäfte, Stv. und Mitarbeitende Eidg. Justiz- und Polizeidepartement GS-EJPD Chefin/Chef und Stv. Informatik EJPD (CIO EJPD) Informatik-Controllerinnen/-controller EJPD Chefin/Chef und Stv. Finanzen + Controlling EJPD Rechtskonsulentinnen/-konsulenten EJPD Vetreterinnen/Vertreter EJPD strategische Führungsausbildung – Inspektorat und Chefin/Chef und Stv. besondere Aufgaben Datenschutzberaterin/-berater Departement Inspektorinnen/Inspektoren – Ressourcen Informatiksicherheitsberaterin/-berater Informatik Service Center Chefin/Chef ISC und Stv. Leiterin/Leiter Stab Planung, Controlling und Qualitätsmanagement Controllerin/Controller QM-Verantwortliche/-Verantwortlicher Leiterin/Leiter Stab Personal Abteilungschefinnen/-chefs und Stv. Technische Mitarbeitende aller Sektionen Stab Personal Mitarbeitende in klassifizierten Projekten von fedpol Kaufmännische Lehrlinge Stabschefin/-chef Referentinnen/Referenten Chefin/Chef und Mitarbeitende Office Management Mitarbeitende, Controllerin/Controller und Polizeikoordinatorin/-koordinator Amtsplanung Chefin/Chef und Stv. Koordinationsstelle Menschenhandel-Menschenschmuggel Chefin/Chef und Stv. Sprachdienste Chefin/Chef und Stv. Mediendienst/Kommunikation Webredaktorinnen/-redaktoren Chefin/Chef und Stv.

Rechtsdienst Datenschutzberaterin/-berater Leiterin/Leiter Psychologischer Dienst Wissenschaftliche und juristische Mitarbeitende Chefin/Chef und Stv. sowie Mitarbeitende Meldestelle für Geldwäscherei Leiterin/Leiter und Mitarbeitende der Archivierung und der Dokumentation (POLDOK) Internationale Polizeikooperation Hauptabteilungschefin/-chef und Stv. Assistentin/Assistent Sekretariat Mitarbeitende Auslandeinsätze, internationale Polizeizusammenarbeit, Einsatzzentrale, Sirene- Büro, Kooperationszentren CCPD, Polizeiattachées/-attachés Länder, Interpol, Europol Chefin/Chef SINDEC und Stv. Assistentin/Assistent Sekretariat Mitarbeitende Krisenfälle, Auslandeinsätze, internationale Polizeizusammenarbeit Hauptabteilungschefin/-chef BKP und Stv. Stabschefin/-chef Fachreferentinnen/-referenten Dolmetscherinnen/Dolmetscher Protokollführerinnen/-führer Ermittlungsoffiziere Vorermittlerinnen/Vorermittler und Ermittlerinnen/Ermittler Polizeiliche, technische, wissenschaftliche und juristische Mitarbeitende Koordinatorinnen/Koordinatoren mit Desk-Officer-Funktion Länderkoordinatorinnen/-koordinatoren Einsatzleiterinnen/-leiter, Kommissärinnen/ Kommissäre Anwendungsbetreuerinnen/-betreuer Polizeisysteme Chefin/Chef Kontrolldienst und Stv. Mitarbeitende KOBIK und Analyse Hauptabteilungschefin/-chef BSD und Stv. Kommissärinnen/Kommissäre und Inspektorinnen/Inspektoren Chefin/Chef Alarmwesen und Stv. Schichtleiterin/-leiter Fachpersonen Fachberaterinnen/-berater Einsatzleiterinnen/-leiter Tages- und Nachtdienst Logenpersonal Redaktorinnen/Redaktoren Sekretariatsmitarbeitende Juristische Mitarbeitende Mitarbeitende des Nachtdienstes Mitarbeitende Krisenfälle Hauptabteilungschefin/-chef DST und Stv. Dienstchefinnen/-chefs und Stv. Fachsbereichsleiterinnen/-leiter und Stv. Leiterin/Leiter und Mitarbeitende der Sektion Informatik Polizeiliche, wissenschaftliche, technische und juristische Mitarbeitende Mitarbeitende Zentralstellen Abteilungschefin/-chef RES und Stv. Abteilungsassistentinnen/-assistenten Leiterin/Leiter und Mitarbeitende der Sektionen Personal, Finanzen, Zentrale Dienste Abteilungschefin/-chef und Stv. Wissenschaftliche Mitarbeitende (Juristinnen/Juristen) Fachangestellte Bundesanwältin/-anwalt und Stv. Staatsanwältinnen/-anwälte des Bundes und Stv. Assistenz-Staatsanwältinnen/-anwälte des Bundes -führer der Staatsanwältinnen/-anwälte des

Bundes Beraterinnen/Berater organisierte Kriminalität Baltikum Direktionssekretärin/-sekretär Mediensprecherin/-sprecher und Stv. Chefin/Chef Rechtsdienst und Stv. Juristinnen/Juristen Chefin/Chef und Stv. -führer der Chefin/des Chefs Rechtshilfevollzug Juristinnen/Juristen Chefin/Chef und Stv. Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter Wirtschaftsprüfung Chefin/Chef Wirtschaftsprüferinnen/-prüfer Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport GS-VBS Support C VBS und GS Sekretärinnen/Sekretäre DL und GS Oberauditorat Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende LFB Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Stab C VBS Chefin/Chef, Stv. – Innere Sicherheit Mitarbeitende – Bundesratsgeschäfte Mitarbeitende – Parlamentsgeschäfte Mitarbeitende – Departementsplanung/ Mitarbeitende Controlling – Inspektorat Mitarbeitende Kommunikation Chefin/Chef, Stv. und Pressesprecherin/Pressesprecher Finanzen VBS Chefin/Chef und Stv. Personal VBS Chefin/Chef und Stv. – Personalrecht Chefin/Chef Informatik VBS Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Raumordnungs- und Umwelt- Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende politik Recht Chefin/Chef und Stv. Schadenzentrum Chefin/Chef und Stv. Dienste Chefin/Chef und Stv. – Geschäftsverwaltung Chefin/Chef und Stv. – Finanzen GS Chefin/Chef und Stv. – Personal GS Chefin/Chef und Stv. – Informatik + Sicherheit GS Chefin/Chef und Stv.

Dienst für Analyse und Direktorin/Direktor des DAP und Stv. Prävention (DAP) Assistentinnen/Assistenten Sekretariat Referentinnen/Referenten Abteilungschefinnen/-chefs und Stv.

Kommissärinnen/Kommissäre Leiterin/Leiter und Mitarbeitende Ausländerdienst, Fotopasskontrolle, Bundeslagezentrum, Zentralstellen, Personensicherheitsprüfungen, wissenschaftliche, technische und juristische Direktion für Sicherheitspolitik Mitarbeitende Strategischer Nachrichtendienst Mitarbeitende Chefin/Chef IOS und Mitarbeitende Stabschefin/-chef CdA Chefin/Chef Controlling V Zugeteilter Stabsoffizier CdA (d und f) Wissenschaftliche Mitarbeitende CdA Sachbearbeiterinnen/-bearbeiter Geschäfte CdA Chefin/Chef Stabsdienste Assistentinnen/Assistenten CdA Mitarbeitende im Sekretariat CdA Assistentinnen/Assistenten und Mitarbeitende Stabsdienste Grafikerinnen/Grafiker Chauffeusen/Chauffeure Chefin/Chef Kommunikation V und Stv. Wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten und Sachbearbeiterinnen/-bearbeiter Kommunikation V Projektleiterinnen/-leiter Finanzinspektorat V und Stv. Finanzinspektorinnen/-inspektoren V Teilstreitkraft Heer Heeresstab Chefin/Chef Kdo/Stab HE Stab, Stv. und Personal Heer Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Steuerung Heer Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Kommunikation Heer Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Stab Kommando Ausbildung Ausbildungschefin/-chef HE (ACHE), Stv. und Heer Mitarbeitende Kdo/Stab – Lehrverband Infanterie Kdt LVb Inf, Stv. und Mitarbeitende Kdo/Stab – Lehrverband Panzer Kdt LVb Pz, Stv. und Mitarbeitende Kdo/Stab – Lehrverband Artillerie Kdt LVb Art, Stv. und Mitarbeitende Kdo/Stab – Lehrverband Genie/Rettung Kdt LVb G/Rttg, Stv. und Mitarbeitende – Lehrverband Führungsunter- Kdt LVb FU/Uem, Stv. und Mitarbeitende – Lehrverband Logistik Kdt LVb Log, Stv. und Mitarbeitende Kdo/Stab Territorialregionen Kdt Ter Reg, Stv. und Mitarbeitende Kdo/Stab Militärische Sicherheit Kdt Mil Sich, Stv. und Mitarbeitende Kdo/Stab Einsatzstab Heer Chefin/Chef Ei Stab HE, Stv. und Mitarbeitende Chefin/Chef Brigaden, Stv. und Mitarbeitende Teilstreitkraft Luftwaffe Stab Kommandant Luftwaffe Mitarbeitende Luftwaffenstab Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Einsatzstab Luftwaffe Chefin/Chef, Stv.

und Mitarbeitende Zentrale Dienste Luftwaffe Chefin/Chef und Stv. Chefin/Chef Stabsdienste, Sicherheitsbeauftragte/-beauftragter LW Personalchefin/-chef LW Assistentinnen/Assistenten Personaldienst Chefin/Chef Personalbetreuung Personalbereichsleiterinnen/-leiter Chefin/Chef Kommunikation, Stv., Mitarbeitende und Contentmaster Chefin/Chef Sektion Finanzen Chefin/Chef FIBU und stv. Chefin/Chef Finanzen Chefin/Chef Rechtsdienst und stv. Chefin/Chef ZDLW Organisationseinheiten Funktionen Stv. Chefin/Chef Rechtsdienst Chefin/Chef Informatik LBO LW LB Koordinatorinnen/Koordinatoren Informatikplanerinnen/-planer, Controllerin/Controller Informatikprojektleiterinnen/-leiter Stab Kommando Ausbildung Ausbildungschefin/-chef LW (ACLW) und Stv. Luftwaffe Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Fachlehrkräfte LW – Persönlicher Stab ACLW Mitarbeitende – Ei Stelle Lehrpersonal Mitarbeitende LW/Pers der Truppe – Stv. ACLW Mitarbeitende – Schulung LKF Mitarbeitende – Fliegerärztliches Institut Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende – Lehrverband Flieger Kdt LVb Fl, Stv. und Mitarbeitende Kdo/Stab – Überwachungsgeschwader Kdt UeG, Stv. und Mitarbeitende – Lehrverband Fliegerabwehr Kdt LVb Flab, Stv. und Mitarbeitende Kdo/Stab – Lehrverband Führungsunter- Kdt LVb FULW, Stv. und Mitarbeitende stützung LW Kdo/Stab Betriebe Luftwaffe Mitarbeitende Logistikbasis der Armee Stab LBA Chefin/Chef und Mitarbeitende Logistikoperationen Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Unternehmensentwicklung Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Personal Chefin/Chef, Stv.

und Mitarbeitende Integriertes Logistikmanagement Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Finanzen Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Kommerz Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Informatik Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Logistikbrigade Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Systeme und Material Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Sanität Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Infrastruktur Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Dienstleistungszentrum Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Armeeapotheke Chefin/Chef, Stv. und Mitarbeitende Höhere Kaderausbildung Mitarbeitende Kdo/Stab der Armee Zentralschule Kdt ZS, Stv. und Mitarbeitende Kdo/Stab Generalstabsschule Kdt GST S, Stv. und Mitarbeitende Kdo/Stab Militärakademie Kdt MILAK, Stv. und Mitarbeitende Kdo/Stab Berufsunteroffiziersschule Kdt BUSA, Stv. und Mitarbeitende Kdo/Stab der Armee Taktisches Trainingszentrum Kdt TTZ, Stv. und Mitarbeitende Kdo/Stab Bundesamt Führungsunter- Mitarbeitende stützungsbasis armasuisse Mitarbeitende Rüstungschefin/Rüstungschef Leiterin/Leiter und Mitarbeitende Finanzinspektorat Unternehmensbereich Unternehmensbereichsleiterin/-leiter und Stv. Zentrale Dienste Leiterin/Leiter und Mitarbeitende Bereichsunterstützung, Führungsunterstützung, Recht, Personal, Finanzen, Informatik LBO, Materialwirtschaft Bundesamt für Führungs-, Leiterin/Leiter und Mitarbeitende Direktions- Telematik- und Ausbildungs- unterstützung, Führungssysteme, Telematiksysteme systeme, Ausbildungssysteme Bundesamt für Waffensysteme, Leiterin/Leiter und Mitarbeitende Direktions- Fahrzeuge und Material unterstützung, Luftfahrtsysteme, Landsysteme und Munition, Trsp Fz, Genie- und Rettungsmat, Ausrüstung und ABC-Schutzmat Unternehmensbereich Bauten Unternehmensbereichsleiterin/-leiter und Stv. Leiterin/Leiter und Mitarbeitende Bereichsunterstützung, Planung, Controlling, Kommerz, Bauten, Technische Grundlagen Bauten,

Verteidigungsbauten, Ausbildungs- und Betriebsbauten, Immobilien Militär Unternehmensbereich Wissen- Unternehmensbereichsleiterin/-leiter und Stv. schaft und Technologie Leiterin/Leiter und Mitarbeitende Bereichsunterstützung, Luftfahrt und Elektronik, Analyse und Systeme, Qualitätsmanagement, Technischer Support, Kommerz und Support Bundesamt für Landes- Leiterin/Leiter Kompetenzzentrum Militärtopografie (swisstopo) geografisches Institut und Stv. Mitarbeitende Produktionsstelle Druckerei Leiterin/Leiter Teilprozess Produktion Thematische Kartografie Leiterin/Leiter Produktionsstelle Grafikdaten- Zentrum, Stv. und technische Mitarbeitende Systemadministratorinnen/-administratoren Applikationsspezialistinnen/-spezialisten Direktionssekretärin/-sekretär und Stv. Chefin/Chef KK und Stv. Chefin/Chef LS und Mitarbeitende Chefin/Chef NAZ und Mitarbeitende Chefin/Chef Ausbildung und Stv. Chefin/Chef Infrastruktur und Stv. Mitarbeitende Stab und Telematik Technische Systeme und Bauten Ost: Mitarbeitende mit Zugang zu sensitiven Informationen Chefin/Chef Alarmierung und Stv. Chefin/Chef Support und Stv. Chefin/Chef Geschäftskoordination und Stv. Chefin/Chef Zentralregistratur und Stv.

Keine zusätzlichen Funktionen Sicherheitsbeauftragte/-beauftragter Departement Fachverantwortliche/-verantwortlicher SAP Chefin/Chef GWK Sektionschefinnen/-chefs und Stabs Of des Zentralen Kommandos GWK Grenzwachtkommandanten I–IV Angehörige GWK mit Zugriff auf klassifizierte Systeme Bundesamt für Informatik Mitarbeitende und Telekommunikation Bundesamt für Bauten und Logistik Abteilung Immobilienmanage- Abteilungsleiterin/-leiter ment Assistentinnen/Assistenten PFM, IGR und GA – Portfoliomanagement (PFM) Ressortleiterin/-leiter Portfoliomanagerinnen/-manager – Immobiliengrundlagen (IGR) Ressortleiterin/-leiter Projektleiterinnen/-leiter – Gutachten (GA) Ressortleiterin/-leiter Bereichsleiterinnen/-leiter Gutachterinnen/Gutachter Abteilung Projektmanagement Abteilungsleiterin/-leiter Realisierungsverantwortliche Schweiz und Ausland – PM Deutschschweiz Ressortleiterin/-leiter Schweiz – PM Westschweiz Ressortleiterin/-leiter Schweiz Projektleiterinnen/-leiter Schweiz – PM Tessin Ressortleiterin/-leiter Schweiz und Ausland Objektverantwortliche Schweiz und Ausland – PM Haustechnik Ressortleiterin/-leiter Schweiz und Ausland – PM Gewässerschutz Ressortleiterin/-leiter Schweiz und Ausland – PM Ausland Ressortleiterin/-leiter Schweiz und Ausland Abteilung Objektmanagement Abteilungsleiterin/-leiter – Daten- und Flächenmanage- Ressortleiterin/-leiter ment Daten- und Flächenmanagerinnen/-manager – Liegenschaften Ressortleiterin/-leiter Schatzerinnen/Schatzer Immobilienmanagerinnen/-manager – Objektbewirtschaftung und Ressortleiterin/-leiter -betrieb Stabsmitarbeitende Objektverantwortliche Schweiz und Bern Gebietsleiterin/-leiter Schweiz Leiterin/Leiter Dienstleistungszentrum und Stv.

Gebäudebetreiberinnen/-betreiber Betriebsmitarbeiterinnen/-mitarbeiter Leiterin/Leiter Schreinerei und Mitarbeitende Gebäudemanagement Leiterin/Leiter Sicherheit Leiterin/Leiter GEBA (Gebäudeautomation) Bewirtschafterinnen/Bewirtschafter Gebäudeschliessung Technikerinnen/Techniker Schliessanlagen Leiterin/Leiter technisches Zenter Spezialtechnikerinnen/-techniker Gebäudetechnikerinnen/-techniker Leiterin/Leiter technischer Service und Topfpflanzengärtnerinnen/-gärtner Landschaftsgärtnerinnen/-gärtner Floristinnen/Floristen Gebäudemanagement Anlassverantwortliche Mitarbeitende repräsentativer Liegenschaften Hauswartinnen/Hauswarte repräsentativer Liegenschaften Fahnenverantwortliche Leiterin/Leiter Reinigung Leiterin/Leiter Reinigungszenter Reinigungsinspektorinnen/-inspektoren Mitarbeitende Gebäudereinigung Bereichsleiterin/-leiter Logistik Controllerinnen/Controller Logistik Assistentinnen/Assistenten Logistik Abteilungsleiterin/-leiter Sekretärinnen/Sekretäre Prozessverantwortliche Beschaffung Bürotechnik Strategische Einkäuferinnen/Einkäufer Strategische Einkäuferinnen/Einkäufer Strategische Einkäuferinnen/Einkäufer Organisationseinheiten Funktionen – Kompetenzzentrum Ressortleiterin/-leiter Beschaffungswesen Bund Juristinnen/Juristen Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter Sekretärinnen/Sekretäre Abteilung Vertrieb Abteilungsleiterin/-leiter – Prozessverantwortliche Prozessverantwortliche Vertrieb – Kundendienst Ressortleiterin/-leiter Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter Triage Anwendungsverantwortliche SAP/SD Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter Kundendienst Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter Katalogwesen – Verlagsberatung Ressortleiterin/-leiter Verlagsberaterinnen/-berater – Verkauf Publikationen Ressortleiterin/-leiter Verkaufssachberaterinnen/-berater Verkaufsmitarbeiterinnen/-mitarbeiter – Verkauf Büroausrüstung Ressortleiterin/-leiter

Produktemanagerinnen/-manager Verkaufsberaterinnen/-berater Verkaufssachberaterinnen/-berater – Materialwirtschaft, Lager- Ressortleiterin/-leiter wirtschaft Leiterin/Leiter Lager Fellerstrasse Leiterin/Leiter Lager Schwarzenburgstrasse Mitarbeitende Lager, Lagerwirtschaft Leiterin/Leiter Transport, Entsorgung – Transport, Entsorgung Wagenführerinnen/-führer Abteilung Media Center Bund Abteilungsleiterin/-leiter und Mitarbeitende Eidg. Finanzmarktaufsicht26 Präsidentin/Präsident Verwaltungsrat Eidg. Finanzkontrolle Mitarbeitende

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Eidg. Volkswirtschaftsdepartement GS-EVD Chefin/Chef Dienst Recht und Sicherheit Chefin/Chef Vollzugsstelle für den Zivildienst Staatssekretariat Leiterin/Leiter Direktion Arbeit für Wirtschaft Leiterin/Leiter Leistungsbereich Welthandel Leiterin/Leiter Strategie und Koordination bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Leiterin/Leiter Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen Leiterin/Leiter Ressort Exportkontrollen/Industrieprodukte Leiterin/Leiter Ressort Exportkontrollen/Kriegsmaterial Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Energie Kader des BFE Bern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Personaldienst, Finanzdienst, Informatik, Sektion Internationales, Assistenzdienst Sektion Internationales Kader der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) Eidgenössisches Nuklear- Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherheitsinspektorat Bundesamt für Umwelt Sektion Landschaft und Sektionschefin/-chef und wissenschaftliche Infrastruktur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sektion Sicherheitstechnik Sektionschefin/-chef und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Sektion Nichtionisierende Sektionschefin/-chef und wissenschaftliche Strahlung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bundesamt für Zivilluftfahrt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter BAZL für Security-Fragen 3.

Parlamentsdienste Generalsekretärin/-sekretär und Stellvertreterin/Stellvertreter sowie Stellvertreterin/Stellvertreter in Funktion der/des Sekretärin/Sekretärs des Ständerates Mitarbeitende des Sekretariats der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation Mitarbeitende des Sekretariats der parlamentarischen Aufsicht über Finanzen und Alptransit Mitarbeitende des Sekretariats der Sicherheitspolitischen Kommissionen Mitarbeitende des Dienstes Informatik und neue Technologien Mitarbeitende des Dienstes Sicherheit und Infrastruktur 4. Funktionen, die auf Grund internationaler Abkommen geprüft werden müssen Zusätzlich zu den oben aufgelisteten Funktionen muss eine Prüfung durchgeführt werden, wenn dies internationale Informationsschutzabkommen oder andere internationale Abkommen vorsehen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die betreffende Person Zugang zu im Ausland klassifizierten Informationen oder militärischen Sperrzonen erhalten soll.

Anhang 227 (Art. 2 Abs. 2) Funktionen in der Armee, für die eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss (Stand: April 2005) 1. Hauptquartier der Armee (HQA) Alle Armeestabsteile und ihre Betriebsdetachemente Sämtliche 2. Kommandostäbe (Kdo Stäbe) Stab Kdt HE, HE Stab, Ei Stab HE, Stab Kdo Ausb HE Sämtliche Stab Kdt LW, LW Stab, Ei Stab LW, Stab Kdo Ausb LW Sämtliche Stab LBA Sämtliche Stab FUB Sämtliche Stab HKA, Stab ZS, Stab Gst S, Stab MILAK, Stab BUSA, Sämtliche Stab TTZ Stäbe Ter Reg, Stäbe Br, Stäbe LVb Sämtliche 3. Artillerie (Art) Fest Art Abt Sämtliche 4. Fliegertruppen (Fl Trp) Sämtliche Sämtliche höh Uof und Of LVb Fl (ohne Flpl Sap Kp), LVb FULW Sämtliche 5. Fliegerabwehrtruppen (Flab Trp) Sämtliche Sämtliche LVb Flab Sämtliche 6. Führungsunterstützungstruppen (FU Trp) HQ Bat Sämtliche FU Bat (ohne Fhr St Kp) Sämtliche Bat für EKF Sämtliche 7. Übermittlungstruppen (Uem Trp) Sämtliche Sämtliche 8. Logistiktruppen (Log Trp) Log Bat Sämtliche Infra Bat Sämtliche 9. Sanitätstruppen (San Trp) San Log Bat Sämtliche 10. Truppen für Militärische Sicherheit (Trp für Mil Sich) Mil Sich Sämtliche 11. ABC-Abwehrtruppen (ABC Abw Trp) ABC Bat Sämtliche 12. Militärjustiz (MJ) Stab OA Sämtliche MKG Sämtliche MAG Sämtliche Mil Ger Sämtliche 13.

Alle Truppengattungen, Dienstzweige, Ausbildung und Support sowie Stäbe Bundesrat Zusätzliche Funktionen

a. Stellungspflichtige Stellungspflichtige, die für die Einteilung/Ausbildung in eine Formation oder Funktion dieser Liste in Betracht fallen (gemäss zutreffendem Bst.) PSPV: Art. 10 Bst. b und d Zusätzliche Funktionen

b. Weiterausbildung (ausschliesslich in Verbindung mit Art. 5 PSPV) Armeeangehörige, die für eine militärische Weiterausbildung zum höh Uof oder Of vorgesehen sind, wenn sie in ihrer Funktion Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben (gemäss zutreffendem Bst.) PSPV: Art. 11 Bst. i und j

c. Kdt, Kdt Stv, Chef Ei, Adj und Nof aller Stufen sowie Gst Of Sämtliche (gemäss zutreffendem Art.) PSPV: Art. 10 Bst. b und d, 11 Bst. b–h

d. Nicht erfasste Funktionsträger In dieser Liste nicht erfasste Funktionsträger, die auf Grund von Artikel 10 oder 11 PSPV dennoch geprüft werden müssen (gemäss zutreffendem Art.) PSPV: Art. 10 Bst. b und d , 11 Bst. b–h