814.812.32
Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung
(VFB-S)
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4 sowie
23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),
verordnet:
1. Abschnitt Notwendigkeit und Voraussetzungen
Art. 1 Notwendigkeit
Wer zur Schädlingsbekämpfung im Auftrag Dritter beruflich oder gewerblich eines der folgenden Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet und dieses nicht als Begasungsmittel einsetzt, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung:
Biozidprodukte der folgenden Produktarten nach Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20052:
Rodentizide (Produktart 14),
Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produktart 18);
Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Erntegütern.
Wer nur bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine auf diese Mittel eingeschränkte Fachbewilligung.
Personen, die keine Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung besitzen, dürfen Schädlingsbekämpfungsmittel nach den Absätzen 1 und 2 nur einsetzen, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber dieser Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.3
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
Soweit die Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 eingeschränkt ist, sind entsprechend eingeschränkte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich.
Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.
2. Abschnitt Fachprüfung
Art. 3
Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution.
Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
Art. 54
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
Art. 7 Hinreichende Berufserfahrung
Eine Berufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.
Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch hinreichende Berufserfahrung, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.
Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.5
Eine Bestätigung des BAG über hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter gilt als Fachbewilligung.
Art. 8 Eingeschränkte Anerkennung
Soweit die anerkannten Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Artikeln 4–7 auf ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Schädlingsbekämpfungsmittel eingeschränkt sind, wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.
Art. 8a6 Verweigerung der Anerkennung
In begründeten Fällen kann die Anerkennung der geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 7 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.
4. Abschnitt Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 9 Trägerschaft
Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen setzt sich aus den fachlich betroffenen Berufsverbänden zusammen.
Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen.
Sie koordiniert die Fachprüfungen.
Sie führt eine Prüfungsstatistik.
Sie erstattet dem BAG jährlich Bericht.
Art. 10 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
Sie führen die Fachprüfungen durch.
Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
Sie stellen die Fachbewilligungen aus:
nach bestandener Fachprüfung,
7…
Sie melden ihrer Trägerschaft ausgestellte Fachbewilligungen.
Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Art. 11 BAG
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus.
Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungsstellen.
Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
Es stellt auf Gesuch eine Bestätigung über die hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter aus.
Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest.
Es kann einen Fachbewilligungsausschuss bestellen.
Art. 12 Fachbewilligungsausschuss
Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Trägerschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
5. Abschnitt Gebühren
Art. 13
Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20058.
6. Abschnitt …
Art. 149
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 1510
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(Art. 2 Abs. 1)
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:
1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie
| Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal, inhalativ) erklären können. |
| Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären können: lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend. |
| Für wichtige Schädlingsbekämpfungsmittel die toxischen Wirkungen auf den Menschen mit den Symptomen erklären können (Organophosphate, Carbamate, Pyrethroide, Phosphide, Antikoagulantien). |
| Das Prinzip Dosis-Wirkung bzw. Konzentration-Wirkung erläutern können. |
| Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit, Exposition und Risiko eines Stoffes erklären können. |
| Die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population und Organismus erklären können. |
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|
| |
| Schädlingsbekämpfungsmittel hinsichtlich Abbaubarkeit und Umweltverhalten anhand von Entscheidungshilfen beurteilen können. |
| Das Vorsorgeprinzip und seine Bedeutung in der Schädlingsbekämpfung («so viel wie nötig, so wenig wie möglich») erläutern können. |
| Die wichtigsten Vorratsschädlinge und Schädlinge im und ums Haus nennen können. Biologie, Lebensweise, Schadwirkung der wichtigsten Schädlingsarten beschreiben und Exemplare bestimmen können. |
| Die Problematik der Resistenzbildung durch Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erläutern können (Ursachen, Präventionsmassnahmen). |
| Situationen von Verfahren oder Anwendungen erläutern können, bei denen Nichtzieltiere gefährdet sind. Betroffene Wirbeltierarten nennen und geschützte Arten beschreiben können. |
2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz
| Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die zum sachgemässen und sicheren Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln berücksichtigt werden müssen, aufzählen und erläutern können (insbesondere die entsprechenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemikalien, Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, Umweltschutz und Transport gefährlicher Güter). |
| Den grundlegenden Aufbau und Inhalte von Sicherheitsdatenblättern nennen können. |
| Die Vollzugsbehörden für den Gesundheits-, den Arbeitnehmer- und den Umweltschutz nennen können. |
3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
| Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können. |
| Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Schädlingsbekämpfungsmittel. |
| Für ausgewählte Mittel, Verfahren und Einsatzorte mögliche Risiken für Anwender, indirekt Betroffene, Nichtzieltiere oder die Umwelt beschreiben können. |
| Auf die Mittel, Zieltierart und Zielort zugeschnittene organisatorische Massnahmen zum Schutz indirekt Betroffener (z.B. Bewohner) und der Umwelt erläutern können. |
| Vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Problemen mit Schadorganismen beschreiben können. |
| Das Prinzip des integrierten Bekämpfungsverfahrens zur Minimierung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt erläutern können. |
| Hygienische Schutzmassnahmen und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Atemschutz, Schutzkleidung) erläutern können. |
| Kriterien zur Notwendigkeit medizinischer Untersuchungen an Schädlingsbekämpferinnen und Schädlingsbekämpfern nennen können. |
| Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung möglicher Expositionen mit Schädlingsbekämpfungsmitteln nennen und erläutern können. |
| Zu überwachende Parameter (z.B. MAK-Werte) und deren Zusammenhänge nennen und anwenden können. |
| Kontrollen und Massnahmen beschreiben können, die je nach Mittel und Verfahren vor einer Freigabe der behandelten Räume erforderlich sind. |
| Wichtige Störfälle im Zusammenhang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln, deren Ursachen, Verkettungen und Auswirkungen kennen. |
| Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden können; die Notfallstellen und wichtige Angaben für eine Notfallmeldung nennen können (z.B. Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum [STIZ]). |
| Geräte, Medikamente, Einrichtungen nennen können, die für die erste Hilfe bei Vergiftungen mit bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln bereitzuhalten sind. |
| Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen mit Schädlingsbekämpfungsmitteln aufzählen und im Notfall situationsgerecht umsetzen können. |
| Den Begriff Antidot an einem Beispiel erläutern können. |
4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung
| Den Einsatz diagnostischer Verfahren vor und nach der Mittelausbringung zur Ermittlung des Befalls bzw. Behandlungserfolgs beschreiben können. |
| Mittel und Verfahren zur Bekämpfung wichtiger Zieltierarten beschreiben können. |
| Kriterien zur Wahl der Mittel, Verfahren und Geräte aufzählen sowie Dosierungen aufgrund der Objektgrössen berechnen können. |
| Die zur Dokumentation erforderlichen Daten und Kontrollparameter aufzählen können. |
| Beschreiben können, wie man Schädlingsbekämpfungsmittel fachgerecht und sicher lagert. |
| Beschreiben können, wie Reste von Mitteln, von Gebrauchslösungen und Spülflüssigkeiten von Geräten zu entsorgen und welche Vorschriften zu beachten sind. |
5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung
| Die gängigen Geräte zur Schädlingsbekämpfung nennen, deren Funktionsweise darlegen und Einsatzzwecke nennen können. |
| Die Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der Bedienungsvorschrift an einem Beispiel erläutern und ausführen können. |
(Art. 3 Abs. 2, 13 Abs. 1)
Reglement über die Fachprüfungen
1 Gegenstand
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.
2 Durchführung
Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.
3 Periodizität und Sprache
Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.
4 Ausschreibung
Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.
5 Anmeldung
1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.
6 Gebühr
1 Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen.
2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
7 Form und Dauer
1 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
2 Der theoretische Teil kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.
3 Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens zehn Stunden.
8 Zulässige Hilfsmittel
Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.
9 Abnahme mündlicher Prüfungen
Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.
10 Bewertung
1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.
3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.
11 Ausschluss
1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
12 Ausstellen der Fachbewilligung
Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.
13 Recht auf Einsicht
1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.
2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
(Art. 7 Abs. 1 und 2)
Hinreichende Berufserfahrung
1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG11 festgelegt sind.
2. Als hinreichende Berufserfahrung gilt:
eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen;
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die beruflich Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.
3. Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war:
als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unternehmers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;
in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.