AS 2005 3433
Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die allgemeine
Schädlingsbekämpfung
(VFB-S)
vom 28. Juni 2005
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze3 und 4, 12 Absätze3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),
verordnet:
1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen
Art. 1 Notwendigkeit
Wer zur Schädlingsbekämpfung im Auftrag Dritter beruflich oder gewerblich eines der folgenden Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet und dieses nicht als Begasungsmittel einsetzt, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung:
Biozidprodukte der folgenden Produktarten nach Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20052: 1. Rodentizide (Produktart 14), 2. Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produktart 18);
Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Erntegütern.
Wer nur bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine auf diese Mittel eingeschränkte Fachbewilligung.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung darf andere Personen anleiten, Tätigkeiten im Rahmen dieser Fachbewilligung durchzuführen.
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
Soweit die Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 eingeschränkt ist, sind entsprechend eingeschränkte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich.
SR 814.812.32
Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.
2. Abschnitt: Fachprüfung
Art. 3
Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution.
Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
Art. 5 Prüfungsausweis nach bisherigem Recht
Der Prüfungsausweis, der nach bisherigem Recht zur allgemeinen Schädlingsbekämpfung berechtigt, in Verbindung mit einem anerkannten Zertifikat für die Schädlingsbekämpfung, berechtigt zum Bezug einer Fachbewilligung nach dieser Verordnung bei einer Prüfungsstelle.
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
Art. 7 Hinreichende Berufserfahrung
EineBerufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.
Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch hinreichende Berufserfahrung, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.
Eine Bestätigung des BAG über hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter gilt als Fachbewilligung.
Art. 8 Eingeschränkte Anerkennung
Soweit die anerkannten Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Artikeln 4–7 auf ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Schädlingsbekämpfungsmittel eingeschränkt sind, wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.
4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 9 Trägerschaft
Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen setzt sich aus den fachlich betroffenen Berufsverbänden zusammen.
Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen.
Sie koordiniert die Fachprüfungen.
Sie führt eine Prüfungsstatistik.
Sie erstattet dem BAG jährlich Bericht.
Art. 10 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
Sie führen die Fachprüfungen durch.
Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
Sie stellen die Fachbewilligungen aus: 1. nach bestandener Fachprüfung, oder 2. auf Ersuchen von Personen, die über einen Prüfungsausweis nach bisherigem Recht verfügen.
Sie melden ihrer Trägerschaft ausgestellte Fachbewilligungen.
Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Art. 11 BAG
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus.
Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungsstellen.
Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
Es stellt auf Gesuch eine Bestätigung über die hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter aus.
Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest.
Es kann einen Fachbewilligungsausschuss bestellen.
Art. 12 Fachbewilligungsausschuss
Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Trägerschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 13
Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20053.
6. Abschnitt: Beschwerden
Art. 14
Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde erhoben werden.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Übergangsbestimmung
Personen, die im Besitz eines Prüfungsausweises sind, der sie nach bisherigem Recht zur allgemeinen Schädlingsbekämpfung berechtigt, dürfen diese Tätigkeit bis längstens am 31. Juli 2007 ohne Fachbewilligung ausüben.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. August 2005 in Kraft.
28. Juni 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 1) Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:
1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie
1.1 Exposition Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal, inhalativ) erklären können. 1.2 Wirkungen Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären können: lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend. 1.3 Wirkungen von Für wichtige Schädlingsbekämpfungsmittel die toxi- Schädlingsbekämp- schen Wirkungen auf den Menschen mit den Symfungsmitteln ptomen erklären können (Organophosphate, Carbamate, Pyrethroide, Phosphide, Antikoagulantien). 1.4 Dosis-Wirkung Das Prinzip Dosis-Wirkung bzw. Konzentration- Wirkung erläutern können. 1.5 Risiko Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit, Exposition und Risiko eines Stoffes erklären können. 1.6 Ökologie Die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population und Organismus erklären können. 1.7 Kreisläufe1.7.1 Stoffkreisläufe anhand eines Beispiels darstellen und mögliche Störungen des Kreislaufprinzips mit ihren Folgen aufzeigen können. 1.7.2 Beschreiben können, wie sich Biozide in der Nahrungskette und der Umwelt verhalten, und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbedingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind. 1.8 Umwelt- Schädlingsbekämpfungsmittel hinsichtlich Abbaubarverträglichkeit keit und Umweltverhalten anhand von Entscheidungshilfen beurteilen können. 1.9 Vorsorgeprinzip Das Vorsorgeprinzip und seine Bedeutung in der Schädlingsbekämpfung («so viel wie nötig, so wenig wie möglich») erläutern können.
1.10 Schädlinge Die wichtigsten Vorratsschädlinge und Schädlinge im und ums Haus nennen können. Biologie, Lebensweise, Schadwirkung der wichtigsten Schädlingsarten beschreiben und Exemplare bestimmen können. 1.11 Resistenzen Die Problematik der Resistenzbildung durch Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erläutern können (Ursachen, Präventionsmassnahmen). 1.12 Nichtzieltiere Situationen von Verfahren oder Anwendungen erläutern können, bei denen Nichtzieltiere gefährdet sind. Betroffene Wirbeltierarten nennen und geschützte Arten beschreiben können.
2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und
Arbeitnehmerschutz 2.1 Gesetze Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die zum sachgemässen und sicheren Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln berücksichtigt werden müssen, aufzählen und erläutern können (insbesondere die entsprechenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemikalien, Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, Umweltschutz und Transport gefährlicher Güter). 2.2 Sicherheitsdatenblätter Den grundlegenden Aufbau und Inhalte von Sicherheitsdatenblättern nennen können. 2.3 Vollzugsbehörde Die Vollzugsbehörden für den Gesundheits-, den Arbeitnehmer- und den Umweltschutz nennen
3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
3.1 Kennzeichnung gefähr- Das Kennzeichnungssystem, die Gefahrenmerkmale licher Eigenschaften und -symbole sowie die Bedeutung der R- und
von Chemikalien S-Sätze erläutern können.
3.2 Sicherheitsdatenblatt Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen
Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Schädlingsbekämpfungsmittel.
3.3 Risikoanalyse Für ausgewählte Mittel, Verfahren und Einsatzorte mögliche Risiken für Anwender, indirekt Betroffene,
Nichtzieltiere oder die Umwelt beschreiben können.
3.4 Organisatorische Auf die Mittel, Zieltierart und Zielort zugeschnittene
Massnahmen organisatorische Massnahmen zum Schutz indirekt Betroffener (z.B. Bewohner) und der Umwelt erläutern können.
3.5 Vorbeugende Vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Massnahmen Problemen mit Schadorganismen beschreiben
3.6 IPM-System Das Prinzip des integrierten Bekämpfungsverfahrens zur Minimierung der Auswirkungen auf Mensch und
Umwelt erläutern können.
3.7 Persönliche Hygienische Schutzmassnahmen und Benutzung
Schutzmassnahmen persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Atemschutz, Schutzkleidung) erläutern können.
3.8 Arbeitsmedizinische Kriterien zur Notwendigkeit medizinischer Unter-
Untersuchungen suchungen an Schädlingsbekämpferinnen und Schädlingsbekämpfern nennen können.
3.9 Überwachung Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung möglicher Expositionen mit Schädlingsbekämpfungmitteln nennen und erläutern können.
3.10 Parameter Zu überwachende Parameter (z.B. MAK-Werte) und deren Zusammenhänge nennen und anwenden
3.11 Freigabe der Räume Kontrollen und Massnahmen beschreiben können, die je nach Mittel und Verfahren vor einer Freigabe der
behandelten Räume erforderlich sind. 3.12 Störfälle Wichtige Störfälle im Zusammenhang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln, deren Ursachen, Verkettungen und Auswirkungen kennen. 3.13 Notfallplan und Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden Notfallmeldung können; die Notfallstellen und wichtige Angaben für eine Notfallmeldung nennen können (z.B. Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum [STIZ]). 3.14 Erste-Hilfe-Vorsorge Geräte, Medikamente, Einrichtungen nennen können, die für die erste Hilfe bei Vergiftungen mit bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln bereitzuhalten sind. 3.15 Erste-Hilfe- Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen mit Massnahmen Schädlingsbekämpfungsmitteln aufzählen und im Notfall situationsgerecht umsetzen können. 3.16 Antidot Den Begriff Antidot an einem Beispiel erläutern
4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung
4.1 Befallsermittlung, Den Einsatz diagnostischer Verfahren vor und nach
Erfolgskontrolle der Mittelausbringung zur Ermittlung des Befalls bzw. Behandlungserfolgs beschreiben können.
4.2 Mittel und Verfahren Mittel und Verfahren zur Bekämpfung wichtiger
Zieltierarten beschreiben können.
4.3 Wahl der Mittel und Kriterien zur Wahl der Mittel, Verfahren und Geräte
Verfahren, Dosierung aufzählen sowie Dosierungen aufgrund der Objektgrössen berechnen können.
4.4 Dokumentation der Die zur Dokumentation erforderlichen Daten und
Behandlung und der Kontrollparameter aufzählen können. Kontrollen 4.5 Lagerung Beschreiben können, wie man Schädlingsbekämpfungsmittel fachgerecht und sicher lagert. 4.6 Entsorgung Beschreiben können, wie Reste von Mitteln, von Gebrauchslösungen und Spülflüssigkeiten von Geräten zu entsorgen und welche Vorschriften zu beachten sind.
5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung
5.1 Geräte Die gängigen Geräte zur Schädlingsbekämpfung nennen, deren Funktionsweise darlegen und Einsatzzwecke nennen können.
5.2 Wartung Die Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der Bedienungsvorschrift an einem Beispiel erläutern und
ausführen können.
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 2, 13 Abs. 1) Reglement über die Fachprüfungen
1 Gegenstand
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.
2 Durchführung
Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.
3 Periodizität und Sprache
Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.
4 Ausschreibung
Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.
5 Anmeldung
Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.
6 Gebühr
Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen.
In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
7 Form und Dauer
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Der theoretische Teil kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.
Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens zehn Stunden.
8 Zulässige Hilfsmittel
Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.
9 Abnahme mündlicher Prüfungen
Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.
Bewertung
Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste,
die schlechteste Note.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens4,0 erreicht wird.
Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.
Ausschluss
Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Ausstellen der Fachbewilligung Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.
Recht auf Einsicht
Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.
Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
Anhang 3
(Art. 7 Abs. 1 und 2) Hinreichende Berufserfahrung 1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die festgelegt sind in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 19744 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten. 2. Als hinreichende Berufserfahrung gilt:
eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen;
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die beruflich Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.
3. Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war:
als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unternehmers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;
in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.