412.106.1
Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung)
vom 14. September 2005 (Stand am 1. Juli 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Tätigkeiten, die Organisation und die Finanzierung des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (Hochschulinstitut).
Art. 2 Rechtsform
Das Hochschulinstitut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
Es ist in seiner Organisation und seiner Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
Das Hochschulinstitut wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
Art. 3 Aufgaben und Rahmenbedingungen
Das Hochschulinstitut ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung.
Das Hochschulinstitut bietet seine Leistungen durch je ein Regionalinstitut in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz an.
Art. 4 Kooperation
Das Hochschulinstitut arbeitet mit in- und ausländischen Hochschulen, dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie sowie anderen in der Berufsbildung tätigen Behörden, Institutionen und Organisationen zusammen.
AS 2005 4607
Art. 5 Kommerzielle Nebentätigkeiten
Das Hochschulinstitut kann gegen ein marktübliches Entgelt für Dritte Leistungen erbringen, soweit diese in einem engen Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen und deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.
Es muss das Rechnungswesen so ausgestalten, dass die Kosten und die Erträge der einzelnen Leistungen ausgewiesen werden können. Kommerzielle Nebentätigkeiten dürfen nicht quersubventioniert werden.
Das Hochschulinstitut ist im Bereich der kommerziellen Nebentätigkeiten denselben wettbewerbsrechtlichen Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.
2. Kapitel Bildungsangebote
Art. 6 Diplomstudiengänge
Das Hochschulinstitut bietet Diplomstudiengänge für Studierende mit Hochschulabschluss oder mit Abschluss der höheren Berufsbildung nach dem3. Kapitel des BBG an.
Der Diplomstudiengang umfasst 60 Kreditpunkte nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 20032. Die Abschlüsse berechtigen zu folgenden geschützten Titeln:
dipl. Berufsfachschullehrerin oder dipl. Berufsfachschullehrer;
dipl. Lehrerin oder dipl. Lehrer der Höheren Fachschule.
Art. 7 Masterstudiengang
Das Hochschulinstitut bietet einen Masterstudiengang für Studierende mit Hochschulabschluss an.
Der Masterstudiengang umfasst 90–120 Kreditpunkte nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 20033. Der Abschluss berechtigt zum geschützten Titel «Master of Science in Berufsbildung».
Das Hochschulinstitut lässt den Masterstudiengang akkreditieren.
Art. 8 Übrige Bildungsangebote und Weiterbildungsangebot
Der Rat des Hochschulinstituts (EHB-Rat) regelt die übrigen Bildungsangebote und die Weiterbildungsangebote sowie die Bezeichnungen der Abschlüsse.
Art. 9 Reglement zu den Bildungsangeboten
Der EHB-Rat regelt die Studiengänge, die Leistungskontrolle und das Prüfungswesen in einem Reglement.
3. Kapitel Organisation
Art. 10 Organe
Die Organe des Hochschulinstituts4 sind:
der EHB-Rat;
die Direktorin oder der Direktor;
die Revisionsstelle.
Der Bundesrat wählt die Organe. Er kann sie aus wichtigen Gründen abberufen.
Art. 11 EHB-Rat
Der EHB-Rat setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen. Sie werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Bundesrat bestimmt mit der Ernennung die Grundbezüge sowie die Taggelder und Spesen. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Der EHB-Rat:
bestimmt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats die Strategie des Hochschulinstituts;
vertritt das Hochschulinstitut gegenüber dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (Departement) und den Behörden des Bundes;
bereitet den Leistungsauftrag und den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags zuhanden des Departements vor;
beschliesst den Aufgaben- und Finanzplan und das Budget des Hochschulinstituts;
erstellt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht und veröffentlicht diese nach Genehmigung durch den Bundesrat;
erlässt die Geschäftsordnung;
regelt die Organisation des Hochschulinstituts und die Zusammensetzung sowie die Aufgaben der Hochschulleitung in einem Organisationsreglement;
erlässt Ausführungsbestimmungen über das Rechnungswesen unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates;
Ausdruck gemäss Ziff. II6 der V vom 21. Mai 2008 über Veränderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit1. Juli 2008 (AS 2008 2181). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
beantragt dem Bundesrat die Wahl der Direktorin oder des Direktors;
ernennt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung auf Antrag der Direktorin oder des Direktors;
erfüllt weitere Aufgaben nach Massgabe der Geschäftsordnung.
Im Übrigen erfüllt der EHB-Rat die Aufgaben nach den Artikeln9, 15, 16, 18a, 21, 26, 33 und 34.5
Art. 12 Direktorin oder Direktor
Die Direktorin oder der Direktor ist dem EHB-Rat unterstellt und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Direktorin oder der Direktor:
organisiert und leitet das Hochschulinstitut;
stellt das Personal an, soweit nicht der EHB-Rat zuständig ist.
In der Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors liegen sämtliche Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen werden.
Art. 13 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung und die Jahresrechnung.
Sie prüft, ob das interne Kontrollsystem funktioniert.
Sie erstattet dem EHB-Rat und dem Bundesrat Bericht über das Ergebnis der Prüfungen.
4. Kapitel Hochschulangehörige und deren Tätigkeit
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Hochschulangehörige
Angehörige des Hochschulinstituts sind:
die Mitglieder der Hochschulleitung;
die Dozentinnen und Dozenten;
die Lehrbeauftragten;
die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
das administrative und das technische Personal;
die Studierenden.
Art. 15 Hochschulversammlung
Die Hochschulversammlung setzt sich paritätisch aus den Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Gruppen von Hochschulangehörigen zusammen. Jede Gruppe wählt ihre Vertretung. Dabei wird auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen und der Geschlechter geachtet.
Der EHB-Rat konsultiert die Hochschulversammlung, bevor er Beschlüsse fällt, die für das Hochschulinstitut von allgemeinem Interesse sind.
Art. 16 Arbeits- und Auftragsverhältnisse
Die Arbeitsverhältnisse am Hochschulinstitut richten sich:
nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20006 (BPG) und
soweit diese Verordnung und die Regelungen des EHB-Rates nach Absatz 2 nichts anderes bestimmen, nach den für das Personal der Bundesverwaltung geltenden Ausführungsbestimmungen zum BPG.
Soweit erforderlich erlässt der EHB-Rat zum Arbeitsverhältnis im Rahmen des BPG und dieser Verordnung weitere Ausführungsbestimmungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.
Der EHB-Rat ist zuständige Stelle nach Artikel 2 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20017 (BPV). Er ist ebenfalls zuständig für alle Entscheide betreffend Funktionsbewertung und Einreihung nach den Artikeln 52–54 BPV sowie für die Regelung der Vergütungen nach Artikel 72 BPV.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, besteht mit den Lehrbeauftragten ein Auftragsverhältnis.
Art. 17 Mobilität des wissenschaftlichen Personals
Das Hochschulinstitut fördert die Mobilität des wissenschaftlichen Personals durch eine geeignete Personal- und Lohnpolitik.
Art. 188 Berufliche Vorsorge
Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA nach deren Gesetzgebung versichert. Das Hochschulinstitut ist Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG9.
Art. 18a10 Paritätisches Organ des Vorsorgewerks
Der EHB-Rat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des Hochschulinstituts. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.
Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.
Art. 19 Rechte an Immaterialgütern
Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Hochschulinstitut alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind.
Bei Computerprogrammen, die von Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten geschaffen worden sind, hat das Hochschulinstitut die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien kann das Hochschulinstitut vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.
Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen beteiligt.
2. Abschnitt Dozentinnen und Dozenten
Art. 20 Aufgaben der Dozentinnen und Dozenten
Die Dozentinnen und Dozenten bilden fachlich qualifizierte und handlungskompetente Berufsbildungsverantwortliche aus.
Sie fördern ihr Fachgebiet durch wissenschaftliche Forschung. Sie sind für Verbreitung und Publikation der Forschungsergebnisse verantwortlich.
Art. 21 Tätigkeiten ausserhalb des Hochschulinstituts
Die Dozentinnen und Dozenten können sich ausserhalb ihrer Anstellung in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung beruflich betätigen, namentlich als Sachverständige.
Für Tätigkeiten nach Absatz 1 haben die Dozentinnen und Dozenten auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die Bewilligung des EHB-Rats einzuholen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Tätigkeit den Hochschulinteressen nicht entgegensteht.
Benützen die Dozentinnen und Dozenten für entgeltliche Tätigkeiten nach Absatz 1 Mittel des Hochschulinstituts wie Personal, IT-Anlagen, Bibliothek oder Sekretariat, so haben sie das Hochschulinstitut zu entschädigen. Der EHB-Rat erlässt entsprechende Vorschriften.
Art. 22 Anstellungsvoraussetzungen
Als Dozentin oder Dozent ist wählbar, wer mindestens ein Lizentiat oder einen Mastertitel einer Hochschule erworben hat und über berufspädagogische Fähigkeiten verfügt.
Wählbar ist auch, wer besonders geeignet ist, namentlich wer eine mehr als fünfjährige Lehrtätigkeit im Berufsbildungsbereich nachweist.
3. Abschnitt Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 23
Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen in Unterstützung der Dozentinnen und Dozenten Arbeiten in Forschung und Entwicklung aus. Sie wirken bei allgemeinen Dienstleistungen mit.
Sie müssen über einen anerkannten Abschluss einer Hochschule verfügen.
5. Kapitel Wahrung der Bundesinteressen
Art. 24 Aufsicht
Das Hochschulinstitut untersteht der Aufsicht des Bundesrates.
Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.
Art. 25 Leistungsauftrag
Der Bundesrat erteilt dem EHB-Rat einen Leistungsauftrag.
Der Leistungsauftrag bestimmt die strategischen Ziele, die das Hochschulinstitut unter Berücksichtigung der bildungspolitischen Rahmenbedingungen mit seinen Leistungen und in betrieblicher Hinsicht zu erreichen hat. Er legt die Methoden und Kriterien fest, nach denen die Zielerreichung zu überprüfen ist.
Er ist zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt.
Das Departement konsultiert die eidgenössische Berufsbildungskommission zu den Zielen, die die Leistungen festlegen.
Art. 26 Berichterstattung
Der EHB-Rat erstattet dem Bundesrat Bericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags im abgelaufenen Geschäftsjahr. Die eidgenössische Berufsbildungskommission nimmt davon Kenntnis.
Im letzten Jahr der Leistungsperiode erstellt der EHB-Rat im Hinblick auf die Erneuerung des Leistungsauftrags zuhanden des Bundesrates einen Bericht über die Erreichung der Ziele.
Die eidgenössische Berufsbildungskommission verfasst zuhanden des Bundesrats eine Stellungnahme.
Art. 27 Statistische Angaben
Das Hochschulinstitut liefert dem Departement oder den vom Departement bezeichneten Stellen sämtliche Unterlagen und Angaben, die für den Vollzug des Bundesstatistikgesetzes vom9. Oktober 199211 erforderlich sind.
Art. 28 Immobilien
Der Bund kann dem Hochschulinstitut zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Lokalitäten zur Verfügung stellen.
Die Nutzung der Immobilien des Bundes wird zwischen Bund und Hochschulinstitut vertraglich geregelt und erfolgt zu kostendeckenden Preisen.
6. Kapitel Finanzen und Gebühren
Art. 29 Finanzierungsarten
Das Hochschulinstitut finanziert seine Tätigkeiten insbesondere aus:
dem Finanzierungsbeitrag des Bundes;
Gebühren;
Einnahmen aus der Zusammenarbeit mit Dritten;
Zuwendungen.
Der Bund ermöglicht dem Hochschulinstitut mit seinem Finanzierungsbeitrag, dass das Institut seinen Leistungsauftrag erfüllen kann. Bei der Bemessung werden die Möglichkeiten zur Eigenfinanzierung angemessen berücksichtigt.
Der Bundesrat beantragt dem Parlament einen Zahlungsrahmen für die Dauer des Leistungsauftrags.
Das Hochschulinstitut bemüht sich aktiv um Einnahmen und Drittmittel.
Art. 30 Tresorerie
Der Bund gewährt dem Hochschulinstitut zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Darlehen zu Marktzinsen.
Das Hochschulinstitut legt überschüssige Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.
Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Hochschulinstitut und der Eidgenössischen Finanzverwaltung geregelt.
Art. 31 Rechnungslegung
Die Rechnungslegung des Hochschulinstituts stellt seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.
Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und richtet sich nach den im Finanzhaushaltsgesetz vom6. Oktober 198912 genannten Rechnungslegungsstandards.
Art. 32 Reserven
Ein Gewinn des Hochschulinstituts ist den Reserven zuzuweisen.
Die Reserven werden zum Ausgleich von Verlusten und zur Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen verwendet.
Übersteigen die Reserven während der Periode des Zahlungsrahmens eine für das Hochschulinstitut angemessene Höhe oder fällt die Notwendigkeit einer Finanzierung von Projekten und geplanten Investitionen dahin, so werden die Reserven bei der Festsetzung des Finanzierungsbeitrages des Bundes berücksichtigt.
Art. 33 Gebühren
Das Hochschulinstitut erhebt für seine Leistungen Gebühren.
Der EHB-Rat kann von der Gebührenpflicht Aus- und Weiterbildungsangebote ausnehmen, die:
für die Steuerung der Berufsbildung von Bedeutung sind;
mit Blick auf die Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit absolviert werden.
[AS 1990 985, 1995 836, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff.11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute: das BG vom7. Okt. 2005 (SR 611.0).
Der EHB-Rat:
legt im Gebührenreglement die Gebührentarife fest unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;
bestimmt im Gebührenreglement, in welchen Fällen von der Erhebung kostendeckender Gebühren abgesehen wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat; dies betrifft namentlich die Studiengebühren der Bildungsgänge nach den Artikeln6 und 8.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200413 (AllgGV).
7. Kapitel Disziplinarrecht
Art. 34
Disziplinarmassnahmen sind:
der Verweis;
der Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen;
der Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen.
Die Direktorin oder der Direktor spricht den Verweis aus. Die Präsidentin oder der Präsident des EHB-Rats spricht den Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen aus. Der EHB-Rat verfügt den Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen.
Die oder der Beschuldigte hat insbesondere das Recht:
Einsicht in die Akten zu nehmen;
vorgeladen und befragt zu werden;
sich selbst oder mit Hilfe einer Vertreterin oder eines Vertreters zu verteidigen.
Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
8. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 35 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom7. September 198314 über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik wird aufgehoben.
Art. 36 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
2. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Art. 37 Errichtung des Hochschulinstituts
Das Hochschulinstitut erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Es tritt an die Stelle des Schweizerischen Instituts für Berufspädagogik (SIBP).
Das Hochschulinstitut übernimmt mit dem Erlangen der Rechtspersönlichkeit die Aktiven und Passiven des SIBP sowie die Rechte und Pflichten. Die Übertragung und notwendige Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.
Das Departement trifft folgende Vorkehren:
Es genehmigt das Inventar der zu übernehmenden Passiven, Aktiven, Rechte und Pflichten und allfällige damit verbundene obligatorische Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen.
Es bereitet die Genehmigung der Eröffnungsbilanz des Hochschulinstituts durch den Bundesrat vor.
Es trifft alle weiteren für den Übergang nötigen Vorkehren.
Art. 38 Übergang der Arbeitsverhältnisse
Die Arbeitsverhältnisse des Personals des SIBP gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf das Hochschulinstitut über. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Direktorin oder des Direktors nach Artikel 10 Absatz 2.
Allfällige Fehlbeträge in der Pensionskasse werden vom Hochschulinstitut übernommen.
Art. 39 Nachqualifikation des Personals
Personal, das beim Übertritt in das Hochschulinstitut die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 22 dieser Verordnung nicht erfüllt, muss die fehlenden Qualifikationen innerhalb von fünf Jahren nach dem Übertritt nachholen.
Der EHB-Rat legt die Nachqualifikationsmodalitäten fest.
Art. 40 Übergang Bildungsgänge
Wer einen Studiengang vor dem Inkrafttreten des2. Kapitels dieser Verordnung begonnen hat, kann ihn bis Ende 2009 nach bisherigem Recht abschliessen.
[AS 1983 1251, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 6, 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. b, 2001 979]
Art. 41 Immobilien
Bis zum Jahr 2011 stellt der Bund dem Hochschulinstitut die bisher benützten Liegenschaften in Zollikofen, Lugano und Lausanne zur Verfügung.
3. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 42
Unter Vorbehalt der Absätze2 und 3 tritt diese Verordnung auf den1. Januar 2007 in Kraft.
Die Bestimmungen des2. Kapitels (Bildungsangebote) treten am1. Oktober 2006 in Kraft. Das SIBP trifft die nötigen Vorkehrungen, soweit nicht die Organe des Hochschulinstituts nach Absatz 3 zuständig sind.
Die Artikel 10–12 der Verordnung treten am 30. September 2005 in Kraft. Die Organe des Hochschulinstituts werden beauftragt und ermächtigt, die nötigen Vorbereitungen im Hinblick auf die Errichtung des Hochschulinstituts zu treffen.
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung vom 14. Juni 199915 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
Art. 6 Abs. 4 …
Art. 15a …
2. Rahmenverordnung vom 20. Dezember 200016 zum Bundespersonalgesetz
Art. 2 Abs. 4 …