AS 2008 2181
Verordnung
über Änderungen des Bundesrechts infolge des
Primatwechsels bei PUBLICA
vom 21. Mai 2008
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom7. Dezember 20071 über eine versicherte Lohnzulage für das Bundespersonal im Jahr 2008; 2. Verordnung vom25. April 20012 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1); 3. Verordnung vom25. April 20013 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2); 4. Statuten vom 29. August 20014 der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA-Statuten).
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung vom11. Dezember 20005 für das Eidgenössische Finanzdepartement
Art. 30a
Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA führt für die Arbeitgeber nach Artikel 4 des PUBLICA-Gesetzes vom20. Dezember 20066 die berufliche Vorsorge durch.
Sieerfüllt weitere ihr nach Artikel 3 Absatz 2 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 vom Bundesrat übertragene Aufgaben.
AS 2001 2327, 2002 2667, 2003 1290, 2004 5011, 2006 4705 5631, 2007 2871
AS 2001 2358, 2002 2669, 2003 1294, 2004 5013, 2006 4705 5633
AS 2001 3058, 2004 5017
2. Flugdienstordnung vom 4. Oktober 19997
Art. 6 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Müssen Pilotinnen oder Piloten, deren fliegerische Tätigkeit überwiegend in Dienstflügen nach Artikel 3 Buchstaben a und b besteht, aus fliegermedizinischen Gründen aus dem Flugdienst ausscheiden und können ihnen keine zumutbaren anderen Aufgaben übertragen werden, so kommen die Artikel 51–59, 62, 63 und 65–79 des Vorsorgereglements vom15. Juni 20078 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund zur Anwendung.
3. Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20019 Mit der vorliegenden Änderung werden die Artikel 1 Absatz 1bis, 33 Absatz 1, 34, 88a Absatz 1 und 116c Absatz 5 der Änderung vom15. Juni 200710 der Bundespersonalverordnung hinfällig.
Art. 1 Abs. 2 Bst. c
Dieser Verordnung nicht unterstellt sind:
c. das Personal der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und Rechnung, die gestützt auf einer spezialgesetzlichen Regelung oder einer Ermächtigung des Bundesrates nach
Artikel 37 Absatz 3 BPG ein eigenes Personalstatut haben soweit dieses Personalstatut dieser Verordnung nicht für anwendbar erklärt; vorbehalten
bleibt Artikel 88k;
Art. 33 Abs. 1
Wenn die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind, endet das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 61. Altersjahres für:
Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Stabsoffiziere, der Fachberufsoffiziere und der Fachberufsunteroffiziere;
Angehörige des Grenzwachtkorps;
hauptamtliche höhere Stabsoffiziere im Grade eines Brigadiers, mit Ausnahme des Oberauditors der Armee.
Art. 34 Vorruhestand
(Art. 31 Abs. 5 BPG)
Wenn die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 Angestellte vor dem vorzeitigen Altersrücktritt nach Artikel 33 Absatz 1 von der Arbeitsleistung entbinden (Vorruhestand).
Der Vorruhestand beginnt:
für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Stabsoffiziere, der Fachberufsoffiziere und der Fachberufsunteroffiziere, sowie für die Angehörigen des Grenzwachtkorps frühestens mit Vollendung des 58. Altersjahres und dauert höchstens 36 Monate;
für hauptamtliche höhere Stabsoffiziere im Grade eines Brigadiers, mit Ausnahme des Oberauditors der Armee, frühestens mit Vollendung des 60. Altersjahres und dauert höchstens 12 Monate.
Wird das Arbeitsverhältnis nach Artikel 33 Absatz 5 verlängert, so verschiebt sich der Beginn des Vorruhestandes entsprechend.
Während des Vorruhestandes sind die Artikel 11a, 39, 40, 42, 45–50, 52, 53–61. 63–88, 88c–88k, 89, 95, 96 und 103–106 nicht anwendbar.
Art. 34a Lohnfortzahlung im Vorruhestand
Die angestellte Person im Vorruhestand hat bis zum Altersrücktritt Anspruch auf den vollen Lohn sowie die unbefristeten und versicherten Zulagen nach den Artikeln15 und 16 BPG (Lohnfortzahlung). Während der Lohnfortzahlung schulden die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die angestellte Person weiterhin ihre gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge sowie die an PUBLICA zu entrichtenden reglementarischen Beiträge.
Hat die angestellte Person eine Funktion nach Artikel 33 Absatz 1 seit Abschluss der funktionsspezifischen Grundausbildung während weniger als 33 Dienstjahren, ausgeübt, so wird die Lohnfortzahlung gekürzt. Das EFD und das VBS regeln den Umfang der Kürzung für ihr Personal.
Scheidet eine Person, welche die Voraussetzungen nach Artikel 88g Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt, aus einer Funktion nach Artikel 33 Absatz 1 aus, bevor sie den Vorruhestand erreicht hat, so hat sie für jedes in dieser Funktion seit Abschluss der funktionsspezifischen Grundausbildung vollendete Dienstjahr Anspruch auf einen Dreiunddreissigstel der Lohnfortzahlung für die Maximaldauer nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a oder b. Der auf diese Weise berechnete Betrag wird:
bei einem Funktionswechsel in eine Funktion ausserhalb von Artikel 33 und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber der angestellten Person zugunsten ihres Altersguthabens im Rahmen des Bundesgesetzes vom25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) an PUBLICA überwiesen oder auf Verlangen bar ausbezahlt;
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Rücktrittsalters bar ausbezahlt.
Massgebend für die Berechnung des Betrags nach Absatz 2 oder 3 ist der Lohn im Zeitpunkt des Funktionswechsels oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Art. 79 Abs. 5
Über 58-jährigen Angestellten, die seit mindestens 10 Jahren in einer Funktion nach Artikel 26 Absatz 1 oder als Generalsekretär angestellt sind, kann anstelle einer Entschädigung nach Absatz 2 eine Altersrente nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom15. Juni 200712 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB) ausgerichtet werden. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VRAB berechnet. Die Departemente erstatten PUBLICA den nicht finanzierten Teil der Leistungen im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurück. Die Überbrückungsrente wird nicht vom Arbeitgeber finanziert.
Art. 80 Abs. 1
Die Leistungen von PUBLICA an Personen nach Artikel 79 Absatz 5 werden gekürzt, wenn die betreffende Person vor Vollendung des 65. Altersjahres ein Erwerbseinkommen erzielt, das zusammen mit den Leistungen von PUBLICA die Lohnbestandteile nach Anhang 2 Buchstaben a–e und l übersteigt.
Art. 88a Abs. 1
Bei PUBLICA versichert werden im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach den Artikeln 81–83.
Gliederungstitel vor Art. 88k 4. Abschnitt: Paritätische Organe der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und des Eidgenössischen Nuklear-Sicherheitsinspektorats
Art. 88k
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht und das Eidgenössische Nuklear- Sicherheitsinspektorat regeln die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für ihr Vorsorgewerk.
Zu Mitgliedern des paritätischen Organs dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission PUBLICA festgelegt.
Art. 105 Abs. 2
Der angestellten Person werden eine Altersrente von PUBLICA und eine nicht rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 VRAB13 ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VRAB berechnet.
Art. 116a und 116b Abs. 1
Aufgehoben
Art. 116c Abs. 5
Für Angestellte nach Absatz 2 wird Artikel 34a Absatz 2 nicht angewendet.
Diese Verordnung erhält einen Anhang 2 gemäss Beilage.
4. Verordnung vom 2. Dezember 200514 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe
Art. 2 Anwendbares Recht
Zusätzlich zu dieser Verordnung gelten sinngemäss die Artikel 3,9, 25, 27, 29–31, 36, 44, 51, 56–63, 77, 88a, 88b, 91–103, 110, 112 und 113 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200115 (BPV).
Regeln eine Internationale Organisation oder Dritte das Arbeitsverhältnis, so legt die zuständige Stelle das anwendbare Recht im Arbeitsvertrag fest.
Art. 21 Pensionskasse
Das Personal wird während des Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom15. Juni 200716 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund versichert.
Ändert sich wegen eines Einsatzes einer beim Bund angestellten Person der massgebende Jahreslohn, so wird unabhängig von der Einsatzdauer der versicherte Verdienst neu festgelegt.
Ist der Einsatz auf maximal drei Monate befristet und ist die anzustellende Person bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert, so überweist die zuständige Stelle die Arbeitgeberbeiträge an die andere Vorsorgeeinrichtung, sofern deren Reglement dies zulässt, höchstens jedoch den Betrag, den sie PUBLICA für die Person schulden würde.
Zulagen Dritter nach Artikel 20 sind nicht bei PUBLICA versichert.
5. Verordnung vom18. Dezember 200217 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal Ingress gestützt auf Artikel 32 Buchstabe e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200218, 6. EHB-Verordnung vom14. September 200519 Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 10 Absatz 1, 16 Absatz 1 und 21 Absatz 3 wird der Ausdruck «Hochschule» unter sprachlicher Anpassung durch «Hochschulinstitut» ersetzt.
Art. 18 Berufliche Vorsorge
Personen, die zum Hochschulinstitut in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA nach deren Gesetzgebung versichert. Das Hochschulinstitut ist Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG20.
7. Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung vom 29. Juni 198821
Art. 7 Berufliche Vorsorge
Die Schulen müssen für eine berufliche Vorsorge der Schweizer Lehrkräfte sorgen, die den Mindestanforderungen des Bundesgesetzes vom25. Juni 198222 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) entspricht.
Lehrkräfte, die nicht einer kantonalen Pensionskasse angeschlossen bleiben können, werden bei PUBLICA versichert. Die Schulen sind Arbeitgeber nach Artikel 4 Absatz 2 des PUBLICA-Gesetzes vom20. Dezember 200623 und erfüllen die gesetzlichen und reglementarischen Arbeitgeberpflichten.
Das Departement legt den versicherten Verdienst der Lehrkräfte nach Absatz 2 fest.
III
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2008 in Kraft.
Ziffer II/3 Artikel 88k tritt bereits am 1. Juni 2008 in Kraft.
21. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova Beilage
Anhang 2
Bestandteile des versicherbaren Lohnes
der Monatslohn nach Artikel 36 und der Monatslohn von Angestellten des Bundes nach Artikel 12 Absatz 2 PVFMH24, höchstens jedoch der Monatslohn des Stammdepartements, die Lohnentwicklung nach Artikel 39 Absätze 1–5 BPV und die ausserordentlichen Lohnanpassungen nach Artikel 40 Absatz 4 BPV bis zum Maximum der Beurteilungsstufe A;
der Stunden-, Tages- und Durchschnittslohn nach Artikel 38 Absatz 2;
der Ortszuschlag nach den Artikeln 43 und 114 Absatz 2 Buchstabe d;
der Teuerungsausgleich nach den Artikeln 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e–g und 114 Absatz 2 Buchstabe e;
die Funktionszulagen nach den Artikeln 46 und 114 Absatz 2 Buchstabe f und nach Artikel 17 PVFMH;
Einsatzprämien nach den Artikeln 47 und 114 Absatz 2 Buchstabe g, sofern sie den Betrag pro Person nach Artikel 14 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200125 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) übersteigen;
Sonderzulagen nach den Artikeln 48 und 115 Buchstabe e;
Anerkennungsprämien nach Artikel 49;
Arbeitsmarktzulagen nach Artikel 50;
die Einsatzzulage nach Artikel 18 PVFMH;
die Gefahrenzulage nach Artikel 19 PVFMH;
der massgebende Jahreslohn nach Artikel 21 Absatz 2 PVFMH.