172.220.111.9
Verordnung über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe
(PVFMH)
vom 2. Dezember 2005 (Stand am 1. Juli 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG),
Artikel 48a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom21. März 19972 (RVOG),
Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19953,
Artikel 15 des Bundesgesetzes vom19. März 19764 über die internationale
Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe,
Artikel 18 des Bundesbeschlusses vom 24. März 19955 über die Zusammenarbeit
mit den Staaten Osteuropas sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom19. Dezember 20036 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte, verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
das Arbeitsverhältnis des Personals, das für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe des Bundes eingesetzt wird;
die Vorbereitung der Einsätze und die Ausbildung dieses Personals;
die Zuständigkeiten beim Abschluss von Vereinbarungen im Bereich der zivilen Friedensförderung, der Stärkung der Menschenrechte und der humanitären Hilfe.
AS 2005 5607
[AS 1998 868, 2000 1915 Anhang Ziff. 3. AS 2007 2387 Art. 20]. Siehe heute: das BG vom 24. März 2006 (SR 974.1).
Art. 27 Anwendbares Recht
Zusätzlich zu dieser Verordnung gelten sinngemäss die Artikel 3,9, 25, 27, 29–31, 36, 44, 51, 56–63, 77, 88a, 88b, 91–103, 110, 112 und 113 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20018 (BPV).
Regeln eine Internationale Organisation oder Dritte das Arbeitsverhältnis, so legt die zuständige Stelle das anwendbare Recht im Arbeitsvertrag fest.
Art. 3 Einsätze
Die Einsätze von Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (Einsätze) erfolgen im Rahmen der schweizerischen Aussen-, Friedens- und Sicherheitspolitik.
Sie können im Rahmen von zivilen, militärischen oder zivil-militärisch organisierten Aktionen und Operationen erfolgen.
Sie erfolgen zivil oder uniformiert.
Art. 4 Zuständigkeiten
Die folgenden Departemente bezeichnen die zuständigen Stellen für die Arbeitgeberentscheide sowie für die Betreuung:
das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für zivile Einsätze und für den zivilen Teil bei zivil-militärischen Einsätzen;
das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für militärische Einsätze und den militärischen Teil bei zivilmilitärischen Einsätzen; ausgenommen sind die Angehörigen der Armee, die Friedensförderungsdienst nach Artikel 65a Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 1995 leisten;
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), im Einvernehmen mit dem EDA, für die Einsätze von Polizeipersonal;
das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), im Einvernehmen mit dem EDA, für die Einsätze von Grenzwächtern und Grenzwächterinnen und Zollpersonal.
Das EDA koordiniert die aussenpolitischen Belange sämtlicher Einsätze und wirkt bei der Behandlung der Fragen des Völkerrechts und der internationalen Rahmenbedingungen mit.
Art. 5 Delegation von Aufgaben
Das EDA kann Ausführungsaufgaben im Zusammenhang mit zivilen Einsätzen an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder an natürliche Personen delegieren.
Art. 6 Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen
Das EDA wird ermächtigt, mit Staaten oder internationalen Organisationen völkerrechtliche Verträge über die Beteiligung der Schweiz an zivilen friedensfördernden Missionen, die Entsendung von Experten und Expertinnen und die Verwendung von Geldern aus den Rahmenkrediten abzuschliessen.
Die folgenden Ämter können je in ihren Bereichen über technische und administrative Einzelheiten völkerrechtliche Verträge abschliessen:
die Politische Direktion des EDA für die zivile Friedensförderung und die Stärkung der Menschenrechte;
die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des EDA nach Artikel 21 der Verordnung vom12. Dezember 19779 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe und nach Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas;
die Gruppe Verteidigung und die Direktion für Sicherheitspolitik des VBS in ihren Aufgabenbereichen;
die Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, des EFD für die Einsätze von Grenzwacht- und Zollpersonal;
das Bundesamt für Polizei des EJPD für die Entsendung von Spezialisten und Spezialistinnen bei internationalen Polizeieinsätzen.
2. Kapitel Personalpolitik
Art. 7 Ausbildung
Die zuständige Stelle bereitet das Personal auf den Einsatz vor. Je nach Inhalt, Art und Dringlichkeit des Einsatzes können dies Einführungs- oder Ausbildungsmassnahmen sein.
Die Ausbildung vermittelt die notwendigen Kenntnisse über den Einsatz, den Auftrag und die Partnerorganisation. Sie muss von den Kandidaten und Kandidatinnen absolviert werden, soweit diese die notwendigen Kenntnisse noch nicht besitzen. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist Voraussetzung für eine definitive Anstellung.
Bei der Ausbildung des Personals durch andere Departemente wirkt das EDA bei Bedarf mit.
Die Ausbildung wird in der Schweiz oder im Ausland absolviert.
Die zuständige Stelle bestimmt die Entschädigung für die Ausbildung.
Art. 8 Reise- und Ausweispapiere
Die zuständige Stelle ist in Zusammenarbeit mit dem EDA für die Beschaffung der einsatzspezifischen Reise- und Ausweispapiere besorgt.
Art. 9 Befristete Verleihung eines Grades
Die Departemente können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Personen für die Dauer des Einsatzes einen bestimmten Grad verleihen, wenn er für die Ausübung der Funktion nötig ist.
Art. 10 Bearbeitung von Personendaten
Die jeweils zuständige Stelle errichtet zur Bewirtschaftung ihres Personals eine Datensammlung in elektronischer oder Papierform.
Sie kann folgende Daten bearbeiten:
Name, Vornamen und Geburtsdatum;
Heimatort und Staatsangehörigkeit;
Religion;
Zivilstand;
AHV-Nummer;
Pass-Nummer;
beruflicher und militärischer Lebenslauf;
Wohn- und Notfalladressen;
Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, insbesondere Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder auf einer Personalbeurteilung beruhende Entscheide;
von Partnerorganisationen für eingesetzte Personen abgegebene Qualifikationen.
Sie kann die elektronische Datensammlung als geschlossenes System betreiben, das über keine Schnittstellen zu anderen Datensammlungen oder Systemen verfügt, oder aber eine Schnittstelle zum System BV PLUS nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung vom3. Juli 200110 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung vorsehen.
Sie kann die Daten andern zuständigen Stellen im Abrufverfahren bekannt geben und ihnen das Recht einräumen, Daten einzugeben, sofern es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten und um Persönlichkeitsprofile handelt.
Im Übrigen gilt die Verordnung vom3. Juli 2001 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung, insbesondere betreffend das Auskunftsrecht und die Datenberichtigung, die Bekanntgabe von Daten, Daten über Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber, in Papierform gesammelte Daten und Gesundheitsdaten.
Art. 11 Ärztliche Untersuchung
Eine anzustellende Person muss ein medizinisches Frageblatt ausfüllen. Sie muss sich ärztlich untersuchen lassen sowie Vorsorge- oder Behandlungsmassnahmen vornehmen, falls der ärztliche Dienst der Bundesverwaltung11 oder die für den Einsatz zuständige Stelle dies als notwendig erachten.
3. Kapitel Entstehung des Arbeitsverhältnisses
Art. 12 Entstehung
Das Personal wird mit einem befristeten oder unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag angestellt.
Angestellte des Bundes werden für einen Einsatz befristet angestellt. Ihr bisheriges Anstellungsverhältnis bleibt bestehen. Die Beteiligten vereinbaren die Bedingungen. Für den Einsatz gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
Art. 13 Besondere Bedingungen
Die zuständige Stelle kann den Arbeitsvertrag an die Bedingung knüpfen, dass die Person während des Einsatzes nicht von Familienangehörigen begleitet wird. Dabei berücksichtigt sie die Lebens- und Arbeitsbedingungen am Einsatzort sowie die Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder. Die Möglichkeit des Familiennachzuges wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt.
Die zuständige Stelle kann die Anstellung auf Personen mit Schweizer Nationalität beschränken, soweit dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist.
4. Kapitel Leistungen des Arbeitgebers
1. Abschnitt Lohn
Art. 14 Funktionsbewertung
Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der dienstlichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
Jede Funktion wird durch das zuständige Departement einem Funktionsband und einer Lohnklasse gemäss Anhang 2 dieser Verordnung zugewiesen. Für Bewertungen der Lohnklassen 32 und höher ist die Zustimmung des EFD erforderlich.
Das zuständige Departement erstattet dem EFD jährlich Bericht über die Anzahl Personen pro Lohnklasse.
MedicalService (AeD)
Für Personen, die befristet und zu Ausbildungszwecken eingesetzt werden, gelten die einschlägigen Ausführungsbestimmungen des EFD für Praktikantinnen und Praktikanten.
Art. 15 Lohnfestsetzung
Die zuständige Stelle bestimmt den individuellen Lohn; sie berücksichtigt dabei angemessen die zu übernehmende Funktion, die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Erhält die Person von einem anderen Arbeitgeber weiterhin ihren Lohn, so kann die zuständige Stelle dem Arbeitgeber den Lohn zurückerstatten, welcher der angestellten Person zustehen würde, höchstens jedoch den vom andern Arbeitgeber bezahlten Lohn.
Verzögert sich der Beginn eines Einsatzes oder wird dieser ohne Verschulden der Person vorzeitig beendet, so ist die zuständige Stelle berechtigt, der Person andere zumutbare Aufgaben zuzuweisen. Ein anderweitiges Einkommen wird angerechnet.
Art. 16 Lohnerhöhungen
Die zuständige Stelle kann Lohnerhöhungen frühestens nach einem Jahr Einsatz oder bei der Übernahme einer höher bewerteten Funktion vornehmen.
Die Lohnerhöhungen entsprechen höchstens der Lohnentwicklung bei Leistungen der Beurteilungsstufe A nach Artikel 39 Absatz 2 BPV12. Bei Übernahme einer höher bewerteten Funktion kann die zuständige Stelle von dieser Regelung abweichen, wenn der Lohn im Verhältnis zum Funktionswert zu tief liegt.
Angestellte des Bundes nach Artikel 12 Absatz 2 erhalten eine Lohnerhöhung nach Absatz 2 nur dann, wenn sich der Einsatz über den Jahreswechsel erstreckt. Die Lohnerhöhung wird auf den1. Januar wirksam. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Stammdepartements.
2. Abschnitt Zulagen zum Lohn
Art. 17 Funktionszulage
Eine Funktionszulage kann ausgerichtet werden, wenn eine angestellte Person Aufgaben mit besonderen Anforderungen und Beanspruchungen erfüllt, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist.
DieFunktionszulagen entsprechen höchstens dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag oder dem individuellen Lohn und dem Höchstbetrag der höher bewerteten Funktion.
Art. 18 Einsatzzulage
Für jeden Einsatz kann eine Einsatzzulage gewährt werden.
Sie dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfügbarkeit, Isolation, Klima und Entbehrungen sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz verbundenen Mehrkosten.
Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Einsatzzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 800 Franken.
Es erstattet dem EFD jährlich Bericht über die Höhe der pro Einsatzort gewährten Einsatzzulagen.
Art. 19 Gefahrenzulage
Eine Gefahrenzulage kann zum Ausgleich erhöhter Risiken für Leib und Leben ausgerichtet werden.
Das zuständige Departement setzt nach Koordination mit den anderen Departementen die Höhe der Gefahrenzulage fest. Diese beträgt monatlich höchstens 800 Franken.
Es erstattet dem EFD jährlich Bericht über die Höhe der pro Einsatzort gewährten Gefahrenzulagen.
Art. 20 Zulagen Dritter
Bezahlen ein Staat, eine internationale Organisation oder Dritte Zulagen, so muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet werden. Solche anderweitigen Zulagen werden an die Zulagen nach dieser Verordnung und nach den Artikeln 44 und 51 BPV13 angerechnet.
3. Abschnitt Sozialleistungen
Art. 2114 Pensionskasse
Das Personal wird während des Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200715 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund versichert.
Ändert sich wegen eines Einsatzes einer beim Bund angestellten Person der massgebende Jahreslohn, so wird unabhängig von der Einsatzdauer der versicherte Verdienst neu festgelegt.
Noch nicht veröffentlicht.
Ist der Einsatz auf maximal drei Monate befristet und ist die anzustellende Person bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert, so überweist die zuständige Stelle die Arbeitgeberbeiträge an die andere Vorsorgeeinrichtung, sofern deren Reglement dies zulässt, höchstens jedoch den Betrag, den sie PUBLICA für die Person schulden würde.
Zulagen Dritter nach Artikel 20 sind nicht bei PUBLICA versichert.
Art. 22 Versicherung
Das Personal ist nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 199216 über die Militärversicherung gegen Krankheit und Unfall versichert.
Das EDA koordiniert im Einvernehmen mit dem EFD den Abschluss allfälliger angemessener Zusatzversicherungen, deren Leistungen für die Risiken Heilungskosten, Invalidität und Tod über diejenigen der Militärversicherung hinausgehen.
4. Abschnitt Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
Art. 23 Arbeitszeit
Arbeitszeit und Dienstplan richten sich nach den Bedürfnissen des Einsatzes. Der Dienstplan wird am Einsatzort durch die für den Einsatz zuständige Stelle festgelegt.
Art. 24 Ferien
Das Personal hat Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Jahr. Wenn es die Umstände gebieten, kann die zuständige Stelle ausnahmsweise ab dem vollendeten 50. Altersjahr eine zusätzliche Ferienwoche gewähren.
Mit diesem Anspruch sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Die offiziellen Schweizer Feiertage, die auf einen Werktag fallen, können durch Freizeit kompensiert werden, sofern die dienstlichen Bedürfnisse es erlauben.
Gewähren ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte weniger Ferien als in Absatz 1 erwähnt, so gleicht die zuständige Stelle die Differenz aus.
Die Ferien sind während des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Sie werden nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 25 Ferienreise
Das Personal hat Anspruch auf zwei bezahlte Ferienreisen pro zwölf Monate Auslandeinsatz. Die erste Reise kann frühestens nach drei vollendeten Einsatzmonaten bezogen werden.
Bei Einsätzen ohne besonders belastende Arbeits- und Lebensbedingungen kann die zuständige Stelle den Anspruch nach Absatz 1 auf eine bezahlte Ferienreise pro zwölf Monate Auslandeinsatz reduzieren.
Nicht bezogene Ferienreisen verfallen mit der Entstehung eines neuen Anrechts oder mit dem Ende des Einsatzes.
Die zuständige Stelle übernimmt die Kosten der Ferienreise, höchstens jedoch den Betrag der direkten Reise zwischen dem Einsatzort und dem Wohnsitz- oder Herkunftsland zum kostengünstigsten Arrangement in der Economy-Klasse. Vorbehalten bleibt Artikel 29 Absatz 3.
Familienangehörige haben Anspruch auf eine bezahlte Ferienreise pro zwölf Monate Auslandeinsatz, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt wurde.
Gewähren ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte bezahlte Ferienreisen, so wird der Anspruch auf bezahlte Ferienreisen entsprechend reduziert.
Anstelle einer bezahlten Ferienreise der angestellten Person kann die zuständige Stelle die Kosten für eine Besuchsreise einer oder eines Familienangehörigen an den Einsatzort übernehmen, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt wurde. Es werden höchstens die Reisekosten nach Absatz 4 übernommen.
Art. 26 Urlaub
Das Personal hat Anspruch auf höchstens:
je zwei Arbeitstage für das Ein- und Auspacken vor Beginn und am Ende des Einsatzes;
zwei Arbeitstage für die eigene Hochzeit, einschliesslich ziviler Trauung;
zwei Arbeitstage bei Geburt eines eigenen Kindes (Vater);
zwei Arbeitstage für die Pflege von unerwartet schwer erkrankten oder von verunfallten Familienangehörigen (Ehegatte, Ehegattin, Lebenspartner, Lebenspartnerin, Kinder oder Eltern);
drei Arbeitstage beim Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners, der Lebenspartnerin, eines Kindes oder eines Elternteils;
einen Arbeitstag beim Tod anderer Verwandten oder von Dritten zur Teilnahme an der Trauerfeier;
die erforderliche Zeit bei Vorladung durch Behörden, sofern es sich nicht um eine private Angelegenheit handelt;
die Anzahl Urlaubstage, die von internationalen Organisationen am Einsatzort zur Erholung bei besonders schwierigen und anstrengenden Arbeitsbedingungen gewährt werden.
Art. 27 Urlaubsreisen
Die zuständige Stelle kann die Reisekosten in den Fällen nach Artikel 26 Buchstaben c–e und g übernehmen. Sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist, können die ausgewiesenen Reisekosten der Begleitperson und der Kinder vergütet werden.
Die zuständige Stelle kann einer angestellten Person bei einem Urlaub nach Artikel 26 Buchstabe h die Reisekosten an einen von der zuständigen Stelle bestimmten Erholungsort vergüten.
Für die Übernahme der Reisekosten gilt Artikel 25 Absatz 4 sinngemäss.
5. Abschnitt Weitere Leistungen des Arbeitgebers
Art. 28 Persönliche Ausrüstung
Die zuständige Stelle bestimmt die Ausrüstung, die der Bund der angestellten Person zur Verfügung stellt.
Sie organisiert den Transport und übernimmt die tatsächlichen Kosten.
Art. 29 Reisekosten
Die zuständige Stelle übernimmt die Reisekosten für den direkten Hin- und Rückweg. Diese werden nach den Artikeln 45, 46 und 47 Absatz 1 der Verordnung des EFD vom6. Dezember 200117 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) berechnet.
Übersteigen die tatsächlichen Kosten der bewilligten Reise mit dem privaten Motorfahrzeug, einschliesslich Übernachtungen und Mahlzeiten, die Kosten einer direkten Flugreise, so wird höchstens der Betrag für das Flugbillett nach Absatz 1 ausgerichtet.
Die zuständige Stelle übernimmt keine Reisekosten, wenn eine kostenlose Transportmöglichkeit zur Verfügung steht.
Art. 30 Kosten für den Transport persönlicher Effekten
Persönliche Effekten können je nach Einsatzdauer und örtlichen Verhältnissen als begleitetes Gepäck, Übergepäck oder Fracht transportiert werden.
Die zuständige Stelle organisiert den Transport und übernimmt die tatsächlichen Kosten des Transports der Effekten der angestellten Person und, sofern der Familiennachzug ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt ist, der Familienangehörigen.
Art und Umfang des Transports richten sich nach dem Anhang 1 dieser Verordnung.
Wenn ein Teil des Gepäcks am Einsatzort sofort gebraucht wird, kann er bis höchstens 50 kg als Übergepäck mitgenommen werden.
Art. 31 Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten
Die zuständige Stelle kann die tatsächlichen Kosten für eine zweckmässige ortsübliche Unterkunft ganz oder teilweise vergüten.
Kosten für Hotelunterkünfte werden maximal während der ersten 60 Tage des Einsatzes bezahlt. Aus Gründen der Sicherheit oder wenn es die Verhältnisse gebieten, kann von dieser Frist abgewichen werden.
Die zuständige Stelle kann für die Mahlzeiten ein Taggeld ausrichten, das den ortsüblichen Kosten entspricht. Sie kann es nach 60 Tagen Einsatz kürzen.
Sie übernimmt keine oder nur einen Teil der Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten, wenn die angestellte Person ihren Wohnsitz an den Einsatzort verlegt.
Art. 32 Kosten von angeordneten Dienstreisen
Für die Übernahme der Kosten von angeordneten Dienstreisen gelten die Artikel 29 und 30 Absätze1 und 2.
Art. 33 Ausbildungskosten der Kinder
Die zuständige Stelle übernimmt die tatsächlichen Kosten für die Ausbildung der Kinder bis zum Höchstbetrag von 24 000 Franken pro Jahr und Kind, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort ausdrücklich im Arbeitsvertrag erwähnt ist und eine Betreuungszulage nach Artikel 51 BPV18 ausgerichtet wird.
Die Artikel 128 und 129 der Verordnung des EDA vom20. September 200219 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA) gelten sinngemäss.
Art. 34 Nebenkosten
Die zuständige Stelle kann Nebenkosten bis zum Höchstbetrag von 450 Franken pro Monat vergüten. Nebenkosten werden nur vergütet, wenn keine Vergütung von Unterkunft und Mahlzeiten ausgerichtet wird und die angestellte Person ihren Wohnsitz nicht an den Einsatzort verlegt hat.
Art. 35 Andere Entschädigungen
Wird im Einsatz persönliches Eigentum einer angestellten Person ohne ihr Verschulden beschädigt, gestohlen oder geht es verloren, so kann die zuständige Stelle eine Entschädigung bis zu 5000 Franken ausrichten, sofern nicht die Militärversicherung, eine private Versicherung oder eine haftpflichtige Drittperson für den Schaden aufkommt.
Gelangen private Motorfahrzeuge zum Einsatz, so gelten die Richtlinien des EFD vom12. März 2001 für die dienstliche Benützung privater Fahrzeuge.
Die zuständige Stelle kann Selbstständigerwerbenden während des Einsatzes weiterlaufende, nachgewiesene Büro- oder Praxiskosten auf Antrag vergüten. Sie bestimmt im Einzelfall den monatlichen Betrag. Dieser darf 5000 Franken nicht übersteigen und wird höchstens während eines Jahres gewährt.
Art. 36 Entschädigungen Dritter
Übernehmen ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte einen Teil der Kosten nach den Artikeln 28–35, so muss dies der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet werden. Diese Entschädigungen werden mit den Leistungen nach dieser Verordnung verrechnet.
5. Kapitel Pflichten des Personals
Art. 37 Verantwortlichkeit
Die Haftung für Schäden und die strafrechtliche Verantwortlichkeit richten sich für Personen in militärischen Einsätzen nach dem Militärgesetz vom3. Februar 1995 und dem Militärstrafgesetz20, in den andern Einsätzen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom14. März 195821.
Art. 38 Amtsgeheimnis
Die zuständige Stelle kann im Einsatz stehendes oder ehemaliges Personal ermächtigen, über dienstliche Erfahrungen in der Öffentlichkeit zu berichten. Die Interessen des Bundes sowie anderer am Einsatz beteiligter Staaten und Organisationen sind bei der Ermächtigung und bei der Berichterstattung zu wahren.
Die angestellte Person ist im Arbeitsvertrag auf die straf- und disziplinarrechtlichen Folgen von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht aufmerksam zu machen.
Art. 39 Wehrpflichtersatzabgabe
In militärischen Einsätzen übernimmt die zuständige Stelle die Bezahlung der Wehrpflichtersatzabgabe von Personen, die nicht militärdienstpflichtig sind für:
das Ersatzjahr, in dem die Person die Ausbildung für den Einsatz besteht;
jedes Ersatzjahr, in dem die Person einen ununterbrochenen Einsatz von sechs bis zwölf Monaten leistet.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 40 Vollzug
Die Departemente erlassen für ihren Bereich Ausführungsbestimmungen und vollziehen diese Verordnung.
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. April 199622 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten wird aufgehoben.
Art. 42 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Bundespersonalverordnung vom3. Juli 200123 (BPV):
Art. 1 Abs. 2 Bst. f
… 2. Verordnung vom18. Dezember 200224 über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (VVAP):
Art. 1 Abs. 2 Bst. d
… Anhang 1 Bst. a … Anhang 2 Bst. e, k, l, m und n … Anhang 3 Bst. i …
Art. 43 Übergangsbestimmungen
Vor dem1. Januar 2006 abgeschlossene befristete Arbeitsverträge laufen nach altem Recht weiter.
Personen, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis vor dem1. Januar 2006 begründet worden ist, unterstehen ab dem1. Juli 2006 dem neuen Recht. Die nach dem neuen Recht zuständige Stelle unterbreitet diesen Personen rechtzeitig einen schriftlichen
[AS 1996 1343, 1999 2449, 2001 121]
[AS 2003 241, 2005 3 9 4595 Anhang Ziff. 5 5607 Art. 42 Ziff. 2, 2007 7017 Art. 5. AS 2007 2871 Anhang Ziff. I 2].
Arbeitsvertrag nach Artikel 12 und setzt für die Unterzeichnung vor dem1. Juli 2006 eine Frist von mindestens zwei Wochen.
Lehnen die Personen nach Absatz 2 die angebotene zumutbare Weiterbeschäftigung ab oder verweigern sie die Unterzeichnung des angebotenen zumutbaren neuen Arbeitsvertrages, so gilt dies als Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 12 Absatz 6 BPG.
Art. 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
Transport persönlicher Effekten
Herkunftsland – Einsatzland
Einsatzdauer/Person bis und mit 3 Monate bis 1 bis und mit mehr als 2 Jahre 3 Monate und mit 1 Jahr 2 Jahre
erwachsene 25 kg 100 kg 250 kg 500 kg Person Luftfracht Luftfracht Luftfracht Luftfracht oder – – 500 kg See-/ 1000 kg See-/ Kind – 50 kg 125 kg 250 kg Luftfracht Luftfracht Luftfracht oder – – 250 kg See-/ 500 kg See-/
Einsatzland – Herkunftsland oder Einsatzland – Einsatzland
Einsatzdauer/Person bis und mit 3 Monate bis und mit 1 bis und mit mehr als 2 Jahre 3 Monate 1 Jahr 2 Jahre
erwachsene 30 kg 120 kg 300 kg 600 kg Person Luftfracht Luftfracht Luftfracht Luftfracht oder – – 500 kg See-/ 1000 kg See-/ Kind – 60 kg 150 kg 250 kg Luftfracht Luftfracht Luftfracht oder – – 250 kg See-/ 500 kg See-/ + 50 kg + 50 kg Luft- Luftfracht fracht
Funktionsbänder- und Lohnklassenzuteilung
Funktionsband 1 Referenz-Lohnklassen 4–9 Angestellte mit einsatzspezifischer Ausbildung, die einfache bis schwierige angelernte Arbeiten in einem internationalen Umfeld erfüllen. Darunter fallen z.B. Chauffeure, Allrounder, Magaziner, Kuriere.
Funktionsband 2 Referenz-Lohnklassen 10–14 Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung und einsatzspezifischer Ausbildung, die einfache bis schwierige Berufsarbeiten in einem internationalen Umfeld selbständig erfüllen oder ein kleines bis mittleres Team leiten. Darunter fallen z.B. Handwerker, kaufmännische Angestellte, Pflegefachpersonen DN I, Bewachungs- und Sicherungskräfte.
Funktionsband 3 Referenz-Lohnklassen 15–17 Angestellte mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung und einsatzspezifischer Ausbildung, die qualifizierte Aufgaben mit erweiterten Fachkenntnissen in einem internationalen Umfeld selbständig erfüllen oder ein grösseres Team mit erweiterten Kompetenzen leiten. Darunter fallen z.B. Militärpolizist/-polizistin mit Polizeiausbildung, Pflegefachpersonen DN II, Chef/Chefin Administration, Küchenchef/-chefin.
Funktionsband 4 Referenz-Lohnklassen 18–21 Angestellte mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung und einsatzspezifischer Ausbildung, denen qualifizierte Fach- oder Führungsaufgaben auf militärischem, wissenschaftlichem, technischem, logistischem oder administrativem Gebiet übertragen werden, die sie in einem internationalen Umfeld selbständig erfüllen. Darunter fallen z.B. Wahlbeobachter/-beobachterin, Polizeiberater/-beraterin, Zollexperte/-expertin, Supervisor/Supervisorin Minenräumung 1, Reparaturoffizier/ -offizierin, Motorfahreroffizier/-offizierin.
Funktionsband 5 Referenz-Lohnklassen 22–25 Angestellte mit entsprechender, höherer Ausbildung und Erfahrung und einsatzspezifischer Ausbildung, die als Experte/Expertin oder als Vorgesetzter/Vorgesetzte
eines nationalen oder internationalen Teams eingesetzt werden und auf ihrem Spezialgebiet anspruchsvolle technische, wissenschaftliche, administrative oder militärische Aufgaben erfüllen. Diese können Beobachtung, Beratung, Analyse, Planung und Strategie, Verhandlungen mit nationalen und internationalen Behörden und Organisationen etc. beinhalten. Darunter fallen z.B. Langzeit-Wahlbeobachter/-beobachterin, Menschenrechtsbeobachter/-beobachterin, Rechtsberater/-beraterin, Koordinator/Koordinatorin Humanitäre Hilfe, Stv. Koordinator/Koordinatorin Humanitäre Hilfe, Ingenieur/Ingenieurin, Projektleiter/Projektleiterin, Polizeiberater/-beraterin, Polizeitrainer/-trainerin, Polizeireformer/-reformerin, Zollexperte/-expertin, Logistiker/in, Verbindungsoffizier/ -offizierin, Nachrichtenoffizier/-offizierin, Presseoffizier/-offizierin, Korea-Delegierter/-Delegierte, Militärbeobachter/-beobachterin, Militärarzt/-ärztin, Chemiker/ Chemikerin.
Funktionsband 6 Referenz-Lohnklassen 26–29 Angestellte mit entsprechender, höherer Ausbildung und Erfahrung, einsatzspezifischer Ausbildung und ausgewiesener Fach- und Führungskompetenz, denen sehr anspruchsvolle Führungsaufgaben auf internationaler Ebene übertragen werden, oder die als international anerkannte Spezialisten/Spezialistinnen eingesetzt werden und hochqualifizierte Beratungs-, Vermittlungstätigkeiten etc. ausüben. Darunter fallen z.B. Berater/Beraterin für menschliche Sicherheit, Projektleiter/Projektleiterin Friedensförderung, Experte/Expertin für Mediation und Konfliktbearbeitung, Koordinator/Koordinatorin Humanitäre Hilfe, Wissenschaftler/Wissenschaftlerin, Polizeireformer/-reformerin, Polizeiexperte/-expertin, Polizeiführer/ -führerin, Zollexperte/-expertin, Kommandant/Kommandantin Swisscoy, Stellvertreter/Stellvertreterin Kommandant/Kommandantin Swisscoy, Chefarzt/Chefärztin.
Funktionsband 7 Referenz-Lohnklassen 30–31 Angestellte mit entsprechender, höherer Ausbildung und Erfahrung, einsatzspezifischer Ausbildung und ausgewiesener Fach- und Führungskompetenz, denen die politische, fachliche, personelle und organisatorische Verantwortung über einen grossen und gewichtigen Bereich innerhalb einer internationalen Organisation oder Mission übertragen wird, oder die als hochqualifizierte, international anerkannte Spezialisten/Spezialistinnen eingesetzt werden. Darunter fallen z. B. Sonderbeauftragter/Sonderbeauftragte des UN Generalsekretärs, Wissenschaftler/Wissenschaftlerin, Polizeiexperte/-expertin, Polizeiführer/- führerin, Zollexperte/-expertin.