Quelle

817.022.104

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel

vom 23. November 2005 (Stand am 4. Februar 2014)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 26 Absätze2 und 5 und 27 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom23. November 20051 (LGV), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung umschreibt die Speziallebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung.

Art. 2 Definition

Speziallebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und auf Grund ihrer Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung:

  1. den besonderen Ernährungsbedürfnissen von Menschen entsprechen, welche aus gesundheitlichen Gründen eine andersartige Kost benötigen; oder

  2. 2 dazu beitragen, bestimmte ernährungsphysiologische oder physiologische Wirkungen zu erzielen.

Als Speziallebensmittel gelten:

  1. lactosearme und lactosefreie Lebensmittel (Art. 5);

  2. 3 …

  3. Speisesalzersatz, Diätsalz (Art. 7);

  4. eiweissarme Lebensmittel (Art. 8);

  5. glutenfreie Lebensmittel (Art. 9);

  6. –h. 4… AS 2005 5953

  1. 5 …

  2. –k. 6…

  3. Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung (Art. 16);

  4. Säuglingsanfangsnahrung (Art. 17);

  5. Folgenahrung (Art. 18);

  6. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Art. 19);

  7. Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Art. 20);

  8. 7 diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Art. 20a);

  9. 8 malzextrakthaltige Nahrungsmittel (Art. 21);

  10. 9 Nahrungsergänzungsmittel (Art. 22);

  11. 10 Nährhefe (Art. 22a);

  12. 11 Mikroalgen und kalziumhaltige Rotalgen (Maerl) (Art. 22b);

  13. 12 …

  14. 13 Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Art. 23a).

Art. 3 Anforderungen

Speziallebensmittel müssen sich von normalen Lebensmitteln vergleichbarer Art (Normalerzeugnisse) durch ihre Zusammensetzung oder ihr Herstellungsverfahren deutlich unterscheiden.

…14

Für Speziallebensmittel gelten die Anforderungen an die entsprechenden Normalerzeugnisse sinngemäss, ausser wenn sich Abweichungen auf Grund der besonderen Zweckbestimmung als notwendig erweisen.

Speziallebensmittel dürfen nur vorverpackt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, ausser wenn sie an Ort und Stelle konsumiert werden oder es sich um Lebensmittel nach Artikel 5 oder 9 handelt.15

Sie dürfen nicht mit alkoholischen Getränken gemischt werden.16

Art. 4 Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom23. November 200517 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV) sind anzugeben:

  1. ein Hinweis auf die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozess, durch den das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigenschaften erhält;

  2. 18 die Nährwertkennzeichnung nach den Artikeln 22–29 LKV; davon ausgenommen sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nach Artikel 20a und Nahrungsergänzungsmittel nach Artikel 22.

…19

Speziallebensmittel dürfen durch den Hinweis «diätetisch» gekennzeichnet werden. Ausgenommen sind Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen, Getreidebeikost, andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Nahrungsergänzungsmittel.20

und 5 …21

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Speziallebensmittel richten nach den Artikeln 29a–29i LKV, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.22

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen

Art. 5 Lactosearme und lactosefreie Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als lactosearm, wenn der Lactosegehalt im genussfertigen Produkt:

  1. im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und

  2. höchstens2 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.

Ein Lebensmittel gilt als laktosefrei, wenn das genussfertige Produkt weniger als 0,1 g Laktose pro 100 g oder 100 ml enthält.23

Art. 624

Art. 7 Speisesalzersatz, Diätsalz

Speisesalzersatz und Diätsalz sind Salzmischungen aus Kaliumsulfat, Kalium-, Magnesium-, Ammonium-, Calcium- und Cholinsalz von organischen und anorganischen Säuren wie Glutamin-, Adipin-, Kohlen-, Bernstein-, Milch-, Zitronen-, Apfel-, Wein-, Essig-, Salz- oder Orthophosphorsäure.25

Der Natriumgehalt darf 0,12 g pro 100 g nicht übersteigen.

Der Natrium- und der Kaliumgehalt des genussfertigen Produktes sind in Gramm pro 100 g oder 100 ml anzugeben.

Art. 8 Eiweissarme Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als eiweissarm, wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Produkt:

  1. im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und

  2. höchstens1 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.

Eiweissarme Teigwaren können, in Abweichung von Teigwaren gemäss der Verordnung des EDI vom23. November 200526 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse, auch wechselnde Anteile an Stärke enthalten.27

Art. 928 Lebensmittel für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit

Lebensmittel für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit sind Lebensmittel, die in spezieller Weise hergestellt, zubereitet und verarbeitet wurden, damit sie die besonderen diätetischen Anforderungen von Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit erfüllen.

Bestehen diese Lebensmittel aus einer oder mehreren Zutaten aus Weizen einschliesslich sämtlicher Triticum-Arten, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen oder enthalten sie solche Zutaten und wurden sie zur Reduzierung ihres Glutengehaltes in spezieller Weise verarbeitet, so dürfen sie beim Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten einen Glutengehalt von höchstens 100 mg/kg aufweisen. Sie sind mit «sehr geringer Glutengehalt» zu kennzeichnen. Sie können mit «glutenfrei» gekennzeichnet werden, wenn ihr Glutengehalt höchstens20 mg/kg beträgt. Die Kennzeichnung «sehr geringer Glutengehalt» darf nur für Lebensmittel nach diesem Absatz verwendet werden.

Wird Hafer für die Herstellung dieser Lebensmittel verwendet, so muss er so hergestellt, zubereitet und verarbeitet sein, dass eine Kontamination durch Weizen einschliesslich sämtlicher Triticum-Arten, Roggen Gerste oder ihre Kreuzungen ausgeschlossen ist. Der Glutengehalt dieses Hafers darf höchstens20 mg/kg betragen.

Lebensmittel, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit bestimmt sind und aus einer oder mehreren Zutaten bestehen, die Weizen einschliesslich sämtlicher Triticum-Arten, Roggen, Gerste, Hafer oder ihre Kreuzungen ersetzen, oder die solche Zutaten enthalten, dürfen beim Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten einen Glutengehalt von höchstens20 mg/kg aufweisen. Bei der Kennzeichnung ist der Begriff «glutenfrei» zu verwenden.

Die Kennzeichnungen «sehr geringer Glutengehalt» oder «glutenfrei» sind in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen.

Glutenfreie Teigwaren können, in Abweichung von den Bestimmungen über Teigwaren in der Verordnung des EDI vom23. November 200529 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse, ganz oder teilweise aus Stärke hergestellt sein.

Bestehen glutenfreie Teigwaren vorwiegend aus Stärke, so ist dies in der Sachbezeichnung entsprechend anzugeben (z.B. Stärketeigwaren).

Art. 10 –1230

Art. 1331

Art. 14 und 1532

Art. 16 Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die bei Verwendung entsprechend den Anweisungen der Herstellerin die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise ersetzen.

Es sind zwei Kategorien von Lebensmitteln für eine gewichtskontrollierende Ernährung zu unterscheiden:

  1. Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration;

  2. Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten.

Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 1 erfüllen.

Sämtliche Bestandteile eines zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmten Erzeugnisses müssen in einer einzigen Verpackung enthalten sein.

Die Sachbezeichnung lautet:

  1. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration: «Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung»;

  2. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten: «Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung».

Der Energiewert und der Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten, Fett sowie an Vitaminen und Mineralstoffen nach Anhang 1 sind, abweichend von Artikel 29 LKV33, je angegebene Menge des genussfertigen, zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses anzugeben. Im Falle der Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten ist bei Vitaminen und Mineralstoffen zusätzlich zur Gehaltsangabe der prozentuale Anteil an der empfohlenen Tagesdosis nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 200534 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln aufzuführen.35

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 sind anzugeben:

  1. nötigenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Bedeutung ihrer Befolgung;

  2. wenn bei vorschriftsgemässer Zubereitung pro Tag mehr als20 g mehrwertige Alkohole zugeführt werden: ein Hinweis auf eine mögliche laxative Wirkung;

  3. der Hinweis, dass eine ausreichende tägliche Flüssigkeitsaufnahme wichtig ist;

  4. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration die Hinweise:

1. dass alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge enthalten sind, 2. dass das Erzeugnis nicht länger als drei Wochen ohne ärztliche Konsultation verwendet werden sollte;

e. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten der Hinweis, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen.

Verboten sind Hinweise darauf, innerhalb welcher Frist oder in welchem Ausmass eine Gewichtsabnahme zu erwarten ist, sowie Hinweise darauf, dass eine Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl zu erwarten sind.

Zitiert in ·

Art. 1736 Säuglingsanfangsnahrung: Definition und Anforderungen

Säuglingsanfangsnahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von gesunden Säuglingen (Kinder unter zwölf Monaten) während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungsbedürfnissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost genügen.

Ein Erzeugnis, das für sich allein keine Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von Absatz 1 ist, darf nicht in Verkehr gebracht oder ausgegeben werden, als sei es für sich allein Säuglingsanfangsnahrung.

Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen:

  1. Sie wird hergestellt aus: 1. den in Anhang 2 Ziffer 2 definierten Proteinquellen; und 2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

  2. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.

  3. Für die Proteinquelle von Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Molkenproteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/kJ (2,25 g/100 kcal) sind die Spezifikationen nach Anhang 2a zu erfüllen.

  4. Säuglingsanfangsnahrung muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.

  5. Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben werden. Für diese gelten, falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können, die Reinheitskriterien gemäss Anhang 8 der Zusatzstoffverordnung des EDI vom23. November 200537 und, falls solche fehlen, die anerkannten Reinheitskriterien internationaler Stellen.

Für folgende Erzeugnisse ist die Eignung als Säuglingsanfangsnahrung durch Studien nachzuweisen, welche auf Grundlage der allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen zur Planung und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden:

  1. Erzeugnisse auf der Basis der in Anhang 2 Ziffer 22 definierten Milchproteine mit einem Proteingehalt zwischen 0,45 g/100 kJ (1,8 g/100 kcal) und

  2. 38 Erzeugnisse auf der Basis der in Anhang 2 Ziffer 23 definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen 0,45 g/100 kJ (1,8 g/100 kcal) und Art. 17a39 Säuglingsanfangsnahrung: Kennzeichnung 1 Die Sachbezeichnung für Säuglingsanfangsnahrung lautet «Säuglingsanfangsnahrung».

Säuglingsanfangsnahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Säuglingsmilchnahrung» bezeichnet werden.40

Die Angaben auf der Packung oder der Etikette müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 enthalten:

  1. eine Angabe darüber, dass das Erzeugnis sich für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden;

  2. Angaben über die durchschnittliche Menge aller in Anhang 2 enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inositol und L-Carnitin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung;

  3. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses sowie die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung gesundheitsschädlich sein kann;

  4. die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung; diese müssen so formuliert sein, dass sie nicht vom Stillen abhalten;

  5. eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von: 1. einem Hinweis, dass das Stillen der Verabreichung von Säuglingsanfangsnahrung überlegen ist, und 2. der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege zu verwenden.

Die Angabe auf der Packung oder der Etikette kann die durchschnittliche Menge der in Anhang 3 aufgeführten Nährstoffe je 100 ml des genussfertigen Erzeugnisses enthalten, sofern eine solche Angabe nicht bereits aufgrund von Artikel 17a Asatz 3 Buchstabe b erfolgt.

Auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nur in den in Anhang 4 aufgeführten Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen gemacht werden.

Die Begriffe «humanisiert», «maternisiert», «adaptiert» oder ähnliche Begriffe sind unzulässig.

Säuglingsanfangsnahrung ist so zu kennzeichnen, dass sie eindeutig von Folgenahrung unterschieden werden kann.

Auf der Verpackung, der Etikette und dem Beipackzettel dürfen weder Bilder noch Texte stehen, die das Erzeugnis idealisieren; insbesondere dürfen keine Säuglinge abgebildet werden.41

Die Absätze 3 Buchstaben d und e sowie 5–8 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.

Art. 17b42 Säuglingsanfangsnahrung: Meldepflicht

Wer als Hersteller oder Importeur eine Säuglingsanfangsnahrung in Verkehr bringen will, muss dies dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) melden.43

Der Meldung sind eine Originalpackung oder -etikette oder deren Laserausdrucke einzureichen.

Art. 1844 Folgenahrung: Definition und Anforderungen

Folgenahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von gesunden Säuglingen, die älter als sechs Monate sind, ab Einführung einer angemessenen Beikost, und für Kleinkinder (Kinder zwischen einem und drei Jahren) bestimmt sind und den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Säuglinge darstellen.

Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen:

a. Sie wird hergestellt aus: 1. den in Anhang 5 Ziffer 2 definierten Proteinquellen, und 2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von über sechs Monate alten Säuglingen und Kleinkindern durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

  1. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

  2. Sie muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.

  3. Folgenahrung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben werden.

Für diese gelten, falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können, die Reinheitskriterien gemäss Anhang 8 der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 200545 und, falls solche fehlen, die anerkannten Reinheitskriterien internationaler Stellen.

Folgenahrung: Kennzeichnung

Die Sachbezeichnung für Folgenahrung lautet «Folgenahrung».

Folgenahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Folgemilch» bezeichnet werden.47

Die Angaben auf der Packung oder der Etikette müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 enthalten:

a. die Angabe, dass das Erzeugnis: 1. sich nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, 2. nur Teil einer Mischkost sein soll, und 3. nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden darf;

b. die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Beikost zu beginnen, einschliesslich des ausnahmsweisen Beginns bereits vor sechs Monaten, nur getroffen werden soll: 1. auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Säuglings- und Kleinkinderpflege, und 2. unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsbedürfnisse des einzelnen Säuglings;

  1. Angaben über die durchschnittliche Menge aller in Anhang 5 enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inositol und L-Carnitin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung;

  2. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung, Lagerung und Entsorgung des Erzeugnisses sowie die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung und Lagerung gesundheitsschädlich sein kann;

  3. die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung; diese müssen so formuliert sein, dass sie nicht vom Stillen abhalten.

Die Menge der in Anhang 3 aufgeführten Nährstoffe je 100 ml des genussfertigen Erzeugnisses kann zusätzlich aufgeführt werden, sofern eine solche Angabe nicht bereits aufgrund von Absatz 3 Buchstabe c erfolgt.

Zusätzlich zur Angabe der Menge der Vitamine und Mineralstoffe kann der prozentuale Anteil an den in Anhang 6 aufgeführten Referenzwerten angegeben werden.

Die Begriffe «humanisiert», «maternisiert», «adaptiert» oder ähnliche Begriffe sind unzulässig.

Folgenahrung ist so zu kennzeichnen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sie eindeutig von Säuglingsanfangsnahrung unterscheiden können.

Die Absätze 3 Buchstabe e sowie 6 und 7 gelten sinngemäss auch für die Aufmachung der Erzeugnisse, ihre Präsentation und die Werbung.

Art. 19 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsbedürfnissen von gesunden Säuglingen und Kleinkindern zwischen vier Monaten und drei Jahren entsprechen und bestimmt sind:

  1. während der Entwöhnungsperiode der Säuglinge;

  2. als Beikost für Kleinkinder; oder

  3. für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost. 48 2 Nicht als andere Beikost gilt Milch, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt ist.

Getreidebeikost darf angeboten werden als:

  1. einfaches Getreideprodukt, das mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet ist oder damit zubereitet werden muss;

  2. Getreideprodukt mit zugegebenen proteinreichen Lebensmitteln, das mit Wasser oder anderen proteinfreien Flüssigkeiten zubereitet ist oder damit zubereitet werden muss;

  3. Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;

  4. Zwiebacks und Biscuits (Kekse), die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Kindern nach Absatz 1 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

Für die Zusammensetzung gelten die folgenden Anforderungen:

  1. Getreidebeikost muss die Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen.

  2. Andere Beikost muss die Anforderungen nach Anhang 8 erfüllen.

  3. Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 9 verwendet werden.

Werden der Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente zugesetzt, so gelten die Höchstmengen nach Anhang 10.

Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 folgende Informationen enthalten:

  1. einen Hinweis, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf;

  2. Informationen über Glutengehalt (z. B. «glutenhaltig») oder Glutenfreiheit, wenn das empfohlene Alter unter sechs Monaten liegt;

  3. die durchschnittliche Menge der einzelnen Mineralstoffe und Vitamine, für die in Anhang 7 (für Getreidebeikost) beziehungsweise in Anhang 8 (für andere Beikost) spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts;

  4. falls erforderlich eine Anleitung zur richtigen Zubereitung mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

…49

Die Nährwertkennzeichnung kann den durchschnittlichen Gehalt der Nährstoffe nach Anhang 6 je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts enthalten, falls eine solche Angabe nicht unter die Bestimmungen von Absatz 7 Buchstabe c fällt.50

Zusätzlich zu den Zahlenangaben nach den Absätzen7 und 9 kann im Rahmen der Nährwertkennzeichnung zu den Vitaminen und Mineralstoffen nach Anhang 6, welche sich auf die Beikost beziehen, der prozentuale Anteil am Referenzwert angegeben werden. Die prozentuale Angabe ist nur zulässig, wenn in 100 g oder 100 ml und gegebenenfalls je festgelegte Portion des Produkts mindestens 15 Prozent des Referenzwerts nach Anhang 6 enthalten sind.51

Art. 20 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)

Ein Lebensmittel gilt als Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung), wenn es deren besonderen Ernährungsbedürfnissen gerecht wird und den ernährungsphysiologischen Mehrbedarf deckt.

Es werden folgende Kategorien von Ergänzungsnahrungen unterschieden:

  1. Produkte zur Energiebereitstellung;

  2. Produkte mit einem definierten Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen (Mengen- oder Spurenelementen) oder anderen für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf relevanten Stoffen;

  3. Protein- und Aminosäurenpräparate;

  4. Kombinationen der Produktegruppen nach den Buchstaben a–c.

Produkte zur Energiebereitstellung müssen die Anforderungen nach Anhang 11 Ziffer I erfüllen.

Produkte mit Vitaminen, Mineralstoffen (Mengen- oder Spurenelementen) oder anderen Stoffen, die für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf relevant sind, müssen dem bei diesen Personen typischen Verlust an Nährstoffen Rechnung tragen. Elektrolythaltige Getränke müssen die wichtigsten im Schweiss vorhandenen Mineralstoffe wie Natrium, Kalium, Calcium oder Magnesium enthalten.

In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz von biologisch hochwertigen tierischen oder pflanzlichen Proteinen zulässig. Mischungen müssen die Anforderungen nach Anhang 11 Ziffer II erfüllen.

Kombinationspräparate sind Mischformen der Erzeugnisse nach den Absätzen 3–5.

Die Zulässigkeit der Zusätze sowie deren Höchst- und Mindestmengen richten sich nach den Anhängen12 und 13. Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Substanzen nach den Anhängen12 und 13 nur die Verbindungen nach den Anhängen14 und 14b verwendet werden.52

Um den spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen bestimmter Bevölkerungsgruppen gerecht zu werden, darf der Vitamingehalt in der Tagesration bis zu 300 Prozent des Gehalts nach Anhang 13 betragen. Bei Vitamin A ist nur eine Überdosierung bis zu 200 Prozent der zugelassenen Tagesdosis erlaubt.53

…54

Das BLV kann auf Gesuch hin weitere Zusätze bewilligen. Es prüft die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Zweckmässigkeit, die Kennzeichnung sowie die Anpreisung der betreffenden Zusätze. Artikel 6 Absätze1 und 4 LGV gilt sinngemäss.55

Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a LKV56.

Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 aufweisen:

  1. eine Umschreibung der besonderen Zweckbestimmung des Nahrungsmittels;

  2. eine Gebrauchsanleitung.

Die Kennzeichnung der Zusätze richtet sich nach Anhang 12, die Bezeichnung der Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe nach Anhang 13.57

Bei der Kennzeichnung ist auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten hinzuweisen.58

Getränke mit einer Osmolarität von 250–340 mOsmol pro Liter können als isoton bezeichnet werden.

Als Alternative zu den Bestimmungen der Artikel 26 Absatz 3 und 29 Absatz 3 LKV59 können bei Ergänzungsnahrungen der Energiewert und der Gehalt an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen sowie deren prozentuale Anteile an der empfohlenen Tagesdosis pro Tagesration angegeben werden. Die empfohlene Tagesdosis richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom23. November 200560 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln.61 Art. 20a62 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind Lebensmittel, die für die besonderen Ernährungserfordernisse folgender Personen bestimmt sind:

  1. Patientinnen und Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe (einschliesslich deren Metaboliten);

  2. Patientinnen und Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für die eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Speziallebensmittel oder eine Kombination von beiden den Bedürfnissen nicht entspricht.

Es sind drei Kategorien zu unterscheiden:

  1. diätetisch vollständige Lebensmittel mit einer Nährstoff-Standardformulierung, die als einzige Nahrungsquelle verwendet werden können;

  2. diätetisch vollständige Lebensmittel mit einer für eine bestimmte Krankheit oder Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifischen angepassten Nährstoffformulierung, die als einzige Nahrungsquelle verwendet werden können;

  3. diätetisch unvollständige Lebensmittel mit einer Standardformulierung oder einer für eine bestimmte Krankheit oder Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifischen angepassten Nährstoffformulierung, die sich nicht als einzige Nahrungsquelle eignen.

Die unter Absatz 2 Buchstaben a und b umschriebenen Lebensmittel können die Ernährung einer Patientin oder eines Patienten auch teilweise ersetzen oder ergänzen.

Die Formulierung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Sie müssen sich gemäss den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen. Sie müssen wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen; dies ist durch allgemein fundierte wissenschaftliche Daten zu belegen. Sie müssen den in Anhang 14a aufgeführten Kriterien entsprechen und dürfen die Nährstoffe nach Anhang 14 enthalten.

Wer als Hersteller oder Importeur ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in den Verkehr bringen will, welches die Anforderungen nach Anhang 14a erfüllt, muss dies dem BLV melden. Er hat dazu dem BLV63 eine Originalpackung oder -etikette beziehungsweise deren Laserandrucke mit Rezeptur einzureichen.

Wer als Hersteller oder Importeur ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in den Verkehr bringen will, welches die Anforderungen nach Anhang 14a nicht erfüllt, bedarf einer Bewilligung des BLV. Dieses prüft die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Zweckmässigkeit, die Kennzeichnung sowie die Anpreisung.

Die Sachbezeichnung lautet «Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)».

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 2 LKV64 sind anzugeben:

a. der verfügbaren Brennwert in kJ und kcal, der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten sowie die durchschnittliche Menge sämtlicher in dem

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom25. Nov. 2013, in Kraft seit1. Jan. 2014 (AS 2013 4919). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

Erzeugnis enthaltener und in Anhang 14a aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine je 100 g oder 100 ml bei Verkauf und gegebenenfalls pro 100 g oder 100 ml des gemäss den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses; diese Information kann zusätzlich pro Verabreichung angegeben werden;

  1. wahlweise der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteilen, sofern diese Information zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich ist, je 100 g oder 100 ml bei Verkauf und gegebenenfalls pro 100 g oder 100 ml des gemäss den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses; diese Information kann zusätzlich pro Verabreichung angegeben werden;

  2. gegebenenfalls Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität des Erzeugnisses;

  3. Angaben zu Ursprung und Art der in dem Erzeugnis enthaltenen Proteine oder Proteinhydrolysate;

  4. der Hinweis «für besondere Ernährungsbedürfnisse bei …» ergänzt durch die Krankheit(en), Störung(en) oder Beschwerden, für die das Produkt bestimmt ist;

  5. gegebenenfalls ein Hinweis auf Vorsichtsmassnamen und Kontraindikationen;

  6. eine Beschreibung der Eigenschaften oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit verdankt, gegebenenfalls mit Angaben zu Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden, sowie die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses;

  7. gegebenenfalls eine Warnung, dass das Erzeugnis nicht parenteral verwendet werden darf.

Die Packungen oder Etiketten müssen unter den Worten «Wichtiger Hinweis» (oder einer gleichbedeutenden Formulierung) folgende Angaben aufweisen:

  1. einen Hinweis, dass das Erzeugnis unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden muss;

  2. einen Hinweis, ob das Erzeugnis zur Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet ist;

  3. gegebenenfalls einen Hinweis, dass das Erzeugnis für eine bestimmte Altersgruppe bestimmt ist;

  4. gegebenenfalls einen Hinweis, dass das Erzeugnis die Gesundheit gefährden kann, wenn es von Personen konsumiert wird, die nicht an der Krankheit (den Krankheiten), der Störung (den Störungen) oder den Beschwerden leiden, für die es bestimmt ist.

Malzextrakthaltige Nahrungsmittel

Malzextrakthaltige Nahrungsmittel dienen der Ergänzung der Ernährung mit Malz-

Sie müssen, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 30 Massenprozent Malzextrakt und in der Tagesration mindestens10 g Malzextrakt enthalten.

Bei Erzeugnissen zur Herstellung malzextrakthaltiger Getränke, die Milch enthalten und mit Wasser anzurühren sind, bezieht sich der Mindestgehalt an Malzextrakt auf die Trockenmasse ohne die Milchbestandteile.

Malzextrakthaltige Nahrungsmittel dürfen die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.

Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen nach Anhang 14 verwendet werden.65

Bei malzextrakthaltigen Nahrungsmitteln ist die Tagesration auf der Verpackung oder der Etikette anzugeben.

Art. 22 Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel sind Erzeugnisse, die Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung in konzentrierter Form enthalten und zur Ergänzung der Ernährung mit diesen Stoffen dienen.66

Sie werden in Darreichungsformen wie Kapseln, Tabletten, Flüssigkeiten oder Pulvern angeboten.67

Sie dürfen nur enthalten:

  1. 68 die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe in den dafür vorgesehenen Tagesdosen sowie die in Anhang 13a aufgeführten Stoffe unter Berücksichtigung ihrer Mindestmengen;

  2. umschriebene Lebensmittel.69 4 In der empfohlenen Tagesration müssen mindestens 15 Prozent der für Erwachsene zugelassenen Tagesdosis nach Anhang 13 enthalten sein.70 5 Um den spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen bestimmter Bevölkerungsgruppen gerecht zu werden, darf der Vitamingehalt in der Tagesration bis zu 300 Prozent des Gehalts nach Anhang 13 betragen. Bei Vitamin A ist nur eine Überdosierung bis zu 200 Prozent der zugelassenen Tagesdosis erlaubt.71

Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Stoffen nach den Anhängen 13 und 13a nur die Verbindungen nach den Anhängen14 und 14b verwendet werden.72

Nahrungsergänzungsmittel mit basischen Mineralstoffen enthalten geeignete basische Salze (Bicarbonate, Carbonate und Citrate) der Mineralstoffe Magnesium, Kalium oder Calcium.73

Nahrungsergänzungsmittel dürfen lebende Bakterienkulturen enthalten, die für die spezifischen Eigenschaften eines Nahrungsergänzungsmittels geeignet sind und die Anforderungen gemäss Anhang 14b erfüllen.74

Nahrungsergänzungsmittel müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 aufweisen:

  1. einen Hinweis, dass es sich beim betreffenden Erzeugnis um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt;

  2. einen Hinweis, dass die Erzeugnisse ausserhalb der Reichweite von Kindern zu lagern sind;

  3. 75 einen Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten;

  4. 76 einen Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollen;

  5. 77 für die sonstigen Stoffe die Warnhinweise nach Anhang 13.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln sind der Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen und gegebenenfalls deren prozentuale Anteile an der empfohlenen Tagesdosis pro Tagesration anzugeben. Die empfohlene Tagesdosis richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom23. November 200578 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln.79

Bei der Kennzeichnung ist auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten hinzuweisen.80

…81

Bei Nahrungsergänzungsmittel mit basischen Mineralstoffen kann auf eine unterstützende Regulierung des Säure-Basen-Haushaltes hingewiesen werden.82

Auf den Zusatz von lebenden Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden:

  1. unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des ICSP (International Committee on Systematics of Prokaryotes83); oder

  2. mit dem Hinweis «mit Milchsäurebakterien».84 Art. 22a85 Nährhefe 1 Nährhefe ist ein Erzeugnis aus Hefen wie Saccharomyces cerevisiae und Candida utilis, welche für die menschliche Ernährung geeignet sind. Sie werden mit oder ohne Aufbereitung (z.B. Entbitterung, Inaktivierung, Zellwandaufschluss) abgegeben.

Auf den Packungen und Etiketten ist die Hefeart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden. Die Behandlungsart muss angegeben werden.

Nährhefen, die bei ihrer Herstellung gezielt mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert werden, müssen entsprechend gekennzeichnet sein (z.B. Selenhefe).

Nährhefen dürfen die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine, Mineralstoffe und anderen Nährstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.

Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen nach Anhang 14 verwendet werden.

Art. 22b86 Mikroalgen und kalziumhaltige Rotalgen87

Die Chlorella-Algenarten Chlorella vulgaris und Chlorella pyrenoidosa sind mikroskopisch kleine, einzellige Grünalgen (Mikroalgen), welche sich als Nahrungsmittel eignen.

Die Spirulina-Algenart Spirulina platensis (Spirulina pacifica) ist eine mikroskopisch kleine einzellige Blaualge (Mikroalge), welche sich als Nahrungsmittel eignet.

www.the-icsp.org/

Kalziumhaltige Rotalgen (Maerl) sind die verkalkten Algen der Gattungen Lithothamnium corallioides und Phymatolithon calcareum oder Mischungen davon.88

Auf den Packungen und Etiketten ist die Algenart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung des Algenstammes angegeben werden.

Chlorella- oder Spirulina-Algen, die bei ihrer Herstellung gezielt mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert werden, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

Mikroalgen dürfen die in Anhang 13 aufgeführten Vitamine, Mineralstoffe und anderen Nährstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.

Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Nährstoffen nur die Verbindungen nach Anhang 14 verwendet werden.

Zitiert in

Art. 2389 Art. 24 Schweiz an. Art. 25

Art. 23a90 Lebensmittel mit Zusatz von Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern

Folgenden Lebensmitteln können zur Beeinflussung des Cholesterinspiegels Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt werden:

  1. Streichfetten;

  2. milchartigen Erzeugnissen;

  3. Mayonnaisen;

  4. Salatsaucen.

Milchartige Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstabe b sind Erzeugnisse wie zum Beispiel teilentrahmte und entrahmte milchartige Erzeugnisse, möglicherweise mit Frucht- oder Getreidezusatz, und fermentierte milchartige Erzeugnisse wie zum Beispiel Joghurt, Sojagetränke und käseartige Erzeugnisse (Fettgehalt ≤12 g je 100 g), bei denen das Milchfett oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde.

Lebensmittel nach Absatz 1 müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 4 Absatz 1 aufweisen:

a. den Hinweis «mit zugesetzten Pflanzensterinen» beziehungsweise «mit zugesetzten Pflanzenstanolen» im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung;

  1. die Angabe der Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Angabe in Prozent oder Gramm der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je 100 g oder 100 ml des Lebensmittels) im Zutatenverzeichnis;

  2. einen Hinweis, dass das Erzeugnis nicht für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut nicht zu kontrollieren brauchen;

  3. einen Hinweis, dass Patientinnen und Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen sollten;

  4. einen Hinweis an gut sichtbarer Stelle, dass das Erzeugnis für die Ernährung von schwangeren und stillenden Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren nicht geeignet ist;

  5. einen Hinweis, dass das Lebensmittel als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden ist, zu der auch der regelmässige Verzehr von Obst und Gemüse zählt (um den Carotinspiegel aufrechtzuerhalten);

  6. im selben Sichtfeld, das den unter Buchstabe c genannten Hinweis enthält, einen Hinweis, dass die Aufnahme von mehr als3 g an zugesetzten Pflanzensterinen oder Pflanzenstanolen pro Tag vermieden werden sollte;

  7. die Angabe, was einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat entspricht (in Gramm oder Milliliter) und welche Menge an Pflanzensterinen oder Pflanzenstanolen in einer Portion enthalten ist.

3. Abschnitt Anpassung der Anhänge

Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der

4. Abschnitt Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderungen vom15. November 200691 Die von den Änderungen nach den Ziffern I und II betroffenen Lebensmittel dürfen noch bis zum31. Dezember 2007 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Schlussbestimmung der Änderungen vom7. März 200892 1 Lebensmittel, die den Änderungen vom7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum31. März 2010 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 2 In Ergänzung zu Absatz 1 dürfen Produkte mit bereits vor dem7. März 2008 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die der Änderung vom7. März 2008 dieser Verordnung nicht entsprechen, noch bis zum19. Januar 2022 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.93

Übergangsbestimmung zur Änderung vom11. Mai 200994 Lebensmittel, die den Bestimmungen gemäss der Änderung vom11. Mai 2009 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum31. Oktober 2012 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und abgegeben werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom13. Oktober 201095 1 Lebensmittel, die der Änderung vom13. Oktober 2010 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum31. Dezember 2011 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsument abgegeben werden. 2 Die Geltungsdauer von Absatz 1 wird bis zum31. Dezember 2012 verlängert.96

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom25. November 201397 1 Speziallebensmittel dürfen noch bis zum31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur

91 AS 2006 4919 92 AS 2008 961 94 AS 2009 1997 95 AS 2010 4615 97 AS 2013 4919

Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 2 Für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Speziallebensmitteln gilt keine Übergangsfrist.

Anforderungen an die Zusammensetzung von Lebensmitteln für

eine gewichtskontrollierende Ernährung

Anmerkung: Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben bzw. nach den Anweisungen der Herstellerin gebrauchsfertig gemacht werden.

1 Energiewert 11 Der Energiewert eines Erzeugnisses zum Ersatz einer ganzen Tagesration (Art. 16 Abs. 2 Bst. a) sollte zwischen 3360 kJ (800 kcal) und 5040 kJ (1200 kcal) je Tagesration betragen. 12 Der Energiewert eines Erzeugnisses zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten (Art. 16 Abs. 2 Bst. b) muss zwischen 840 kJ (200 kcal) und 1680 kJ (400 kcal) je Mahlzeit betragen.

2 Proteine 21 Der Energiewert eines Lebensmittels für eine gewichtskontrollierende Ernährung muss zu mindestens 25 und darf zu höchstens 50 Prozent auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten mehr als 125 g Proteine enthalten. 22 Die Vorschriften nach Ziffer 21 beziehen sich auf ein Protein, dessen chemischer Index demjenigen des nachfolgend genannten Referenzproteins der FAO/WHO (1985) entspricht.

Cystin + Methionin 1,7 Histidin 1,6 Isoleucin 1,3 Leucin 1,9 Lysin 1,6 Phenylalanin + Tyrosin 1,9 Threonin 0,9 Tryptophan 0,5 Valin 1,3

98 Weltgesundheitsorganisation. Energy and protein requirements (Brennwert- und Proteinanforderungen). Bericht einer gemeinsamen FAO/WHO/UNU-Tagung. Genf: Weltgesundheitsorganisation, 1985 (WHO Technical Report Series: 724).

23 Liegt der chemische Index unter 100 Prozent des Indexes des Referenzproteins, so ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Der chemische Index des Proteins muss in jedem Fall zumindest bei 80 Prozent des Indexes des Referenzproteins liegen. 24 Der chemische Index ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essenziellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. 25 In jedem Fall ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmass gestattet.

3 Fette 31 Der Energiewert der Fette darf 30 Prozent des gesamten Energiewertes des Erzeugnisses nicht überschreiten. 32 Die Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration müssen mindestens 4,5 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten. 33 Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten müssen mindestens 1 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.

4 Nahrungsfasern Die Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration müssen zwischen 10 g und 30 g Nahrungsfasern je Tagesration enthalten.

5 Vitamine und Mineralstoffe 51 Die Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration müssen mindestens 100 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern. 52 Die Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten müssen je Mahlzeit mindestens 30 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern; dagegen müssen diese Erzeugnisse mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.

Vitamin A (µg Retinol-Äquivalent) 700 Vitamin D (µg) 5 Vitamin E (mg Tocopherol-Äquivalent) 10 Vitamin C (mg) 45 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 1,1 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 1,6 Niacin (mg Nicotinsäureamid-Äquivalent) 18 Vitamin B6 (mg) 1,5 Folsäure/Folacin (µg) 200

Vitamin B12 (µg) 1,4 Biotin (µg) 15 Pantothensäure (mg) 3 Calcium (mg) 700 Phosphor (mg) 550 Kalium (mg) 3100 Eisen (mg) 16 Zink (mg) 9,5 Kupfer (mg) 1,1 Jod (µg) 130 Selen (µg) 55 Natrium (mg) 575 Magnesium (mg) 150 Mangan (mg) 1

Anhang 299

Anforderungen an die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung

Anmerkung: Die angegebenen Werte beziehen sich auf das genussfertige Erzeugnis, das entweder so in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen der Herstellerin zubereitet worden ist.

1 Energie

2 Proteine 21 Definitionen 22 Anfangsnahrungen auf der Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen Für Erzeugnisse mit einem Proteingehalt zwischen 0,45 g/100 kJ (1,8 g/100 kcal) und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) gelten die Anforderungen gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a. Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht grösser als 2 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystin darf grösser als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, welche auf der Grundlage der anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen zur Planung und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

23 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten Mindestens Höchstens Für Erzeugnisse mit einem Proteingehalt zwischen 0,45 g/100 kJ (1,8 g/100 kcal) und 0,50 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) gelten die Anforderungen gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben b. – – 103 α-TE = d -α-Tocopheroläquivalent. Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht grösser als 2 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystin darf grösser als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, welche auf Grundlage der anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen zur Planung und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden. Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) 24 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen Mindestens Höchstens Bei der Herstellung dieser Anfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Ziff. 26). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht grösser als 2 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist.

Das Verhältnis von Methionin zu Cystin darf grösser als 2, jedoch höchstens 3 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, welche auf Grundlage der anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen zur Planung und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden. Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal)

25 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwertes der Proteine in den hiefür notwendigen Mengen gestattet. 26 Für die essenziellen und halbessenziellen Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte:

Cystin 9 38 Histidin 10 40 Isoleucin 22 90 Leucin 40 166 Lysin 27 113 Methionin 5 23 Phenylalanin 20 83 Threonin 18 77 Tryptophan 8 32 Tyrosin 18 76 Valin 21 88

3 Taurin Wird Taurin der Anfangsnahrung zugesetzt, so darf der Gehalt nicht über

4 Cholin

5 Lipide 51 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: Sesamöl Baumwollsaatöl 52 Laurinsäure und Myristinsäure – einzeln oder insgesamt 20 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

53 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten) 54 Der Alpha-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/ 100 kcal) betragen. Das Verhältnis Linolsäure/Alpha-Linolensäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen. 55 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 3 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen. 56 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen. 57 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil am gesamten Fettgehalt höchstens betragen: 571 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren: 1 Prozent 572 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren: 2 Prozent (bei Arachidonsäure (20:4 n-6) 1 Prozent). Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein. Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

6 Phospholipide Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf höchstens 2 g/l betragen.

7 Inositol

8 Kohlenhydrate 81 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

– Laktose – Maltose – Saccharose – Glucose – Malto-Dextrine – Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup – vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei) – gelatinierte Stärke (von Natur aus glutenfrei) 82 Laktose Mindestens Höchstens Diese Bestimmung gilt nicht für Fertignahrungen, bei denen der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt. 83 Saccharose Saccharose darf nur Anfangsnahrungen auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt höchstens 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts betragen. 84 Glucose Glucose darf nur Anfangsnahrungen auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt höchstens 85 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke Mindestens Höchstens – 2 g/100 ml und 30 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

9 Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 Prozent Oligogalactosyl-Laktose und 10 Prozent Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen. Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäss Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a Ziffer 2 verwendet werden.

10 Mineralstoffe 101 Anfangsnahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Natrium (mg) 5 14 20 60 Kalium (mg) 15 38 60 160 Chlor (mg) 12 38 50 160 Kalzium (mg) 12 33 50 140 Phosphor (mg) 6 22 25 90 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Eisen (mg) 0,07 0,3 0,3 1,3 Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5 Kupfer (µg) 8,4 25 35 100 Iod (µg) 2,5 12 10 50 Selen (µg) 0,25 2,2 1 9 Mangan (µg) 0,25 25 1 100 Fluor (µg) – 25 – 100

Das Kalzium/Phosphor-Verhältnis beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0. 102 Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten pur oder als Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 101. Ausgenommen sind Eisen und Phosphor; für sie gelten folgende Anforderungen:

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Eisen (mg) 0,12 0,5 0,45 2 Phosphor (mg) 7,5 25 30 100

11 Vitamine

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Vitamin A (µg-RE)100 14 43 60 180 Vitamin D (µg)101 0,25 0,65 1 2,5 Vitamin B1 (Thiamin) (µg) 14 72 60 300 Vitamin B2 (Riboflavin) (µg) 19 95 80 400 Niacin (µg)102 72 375 300 1500 Pantothensäure (µg) 95 475 400 2000

100 RE = Retinoläquivalent, all-trans. 101 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D. 102 vorgebildetes Niacin.

je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens Vitamin B6 (µg) 9 42 35 175 Biotin (µg) 0,4 1,8 1,5 7,5 Folsäure (µg) 2,5 12 10 50 Vitamin B12 (µg) 0,025 0,12 0,1 0,5 Vitamin C (mg) 2,5 7,5 10 30 Vitamin K (µg) 1 6 4 25 Vitamin E (mg-α-TE)103 0,5/g 1.2 0,5/g 5 mehrfach mehrfach ungesättigte ungesättigte Fettsäuren als Fettsäuren als Linolsäure Linolsäure ausgedrückt, ausgedrückt, korrigiert um korrigiert um die Zahl der die Zahl der Doppelbin- Doppelbinauf keinen auf keinen Fall jedoch Fall jedoch weniger als weniger als verfügbare kJ verfügbare kcal

12 Nukleotide Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Cytidin-5’monophosphat 0,60 2,50 Uridin-5’monophosphat 0,42 1,75 Adenosin-5’monophosphat 0,36 1,50 Guanosin-5’monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5’monophosphat 0,24 1,00

104 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18:3 n-3); 105 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18:3 n-3); 106 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht 107 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht

Anhang 2a108 (Art. 17 Abs. 3 Bst. c)

Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein und mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal)

1 Proteingehalt

2 Proteinquelle Entmineralisiertes Süssmolkenprotein aus Milch nach enzymatischer Ausfällung von Kasein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus: 21 63 Prozent Kasein-Glykomakropeptid-freies Molkenproteinisolat mit: 211 einem Protein-Mindestgehalt von 95 Prozent Trockenmasse; 212 einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 Prozent; und 213 einem Asche-Höchstgehalt von 3 Prozent; und 22 37 Prozent Süssmolkenproteinkonzentrat mit: 221 einem Protein Mindestgehalt von 87 Prozent Trockenmasse; 222 einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 Prozent; und 223 einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 Prozent.

3 Proteinverarbeitung Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3–10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.

4 Proteinqualität Für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal:

Je 100 kJ Je 100 kcal

Arginin 16 69 Cystin 6 24 Histidin 11 45 Isoleucin 17 72 Leucin 37 156 Lysin 29 122 Methionin 7 29 Phenylalanin 15 62 Threonin 19 80 Tryptophan 7 30 Tyrosin 14 59 Valin 19 80

Anhang 3109

Zulässige Nährstoffe für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

1. Vitamine Vitamine Vitaminzubereitung

Vitamin A Retinylacetat Retinylpalmitat Retinol Vitamin D Vitamin D2 (Ergocalciferol) Vitamin D3 (Cholecalciferol) Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat Vitamin B2 Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium Niacin Nicotinsäureamid Nicotinsäure Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5’-phosphat Folate Folsäure Pantothensäure Kalzium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin Biotin D-Biotin Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Kalzium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kaliumascorbat Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)

2. Mineralstoffe Mineralstoffe Zulässige Salze

Kalzium (Ca) Kalziumcarbonat Kalziumchlorid Kalziumcitrate Kalziumgluconat Kalziumglycerophosphat Kalziumlaktat Kalziumorthophosphate Kalziumhydroxid Magnesium (Mg) Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumoxid Magnesiumorthophosphate Magnesiumsulfat Magnesiumgluconat Magnesiumhydroxid Magnesiumcitrate Eisen (Fe) Eisencitrat Eisengluconat Eisenlaktat Eisensulfat Eisenammoniumcitrat Eisenfumarat Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat) Eisen-Bisglycinat Kupfer (Cu) Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupferlysinkomplex Kupfercarbonat Iod (I) Kaliumiodid Natriumiodid Kaliumiodat Zink (Zn) Zinkacetat Zinkchlorid Zinklaktat Zinksulfat Zinkcitrat Zinkgluconat Zinkoxid Mangan (Mn) Mangancarbonat Manganchlorid

Mineralstoffe Zulässige Salze

Mangancitrat Mangansulfat Mangangluconat Natrium (Na) Natriumbicarbonat Natriumchlorid Natriumcitrat Natriumgluconat Natriumcarbonat Natriumlaktat Natriumorthophosphate Natriumhydroxid Kalium (K) Kaliumbicarbonat Kaliumcarbonat Kaliumchlorid Kaliumcitrate Kaliumgluconat Kaliumlaktat Kaliumorthophosphate Kaliumhydroxid Selen (Se) Natriumselenat Natriumselenit

3. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen L-Arginin und sein Hydrochlorid110 L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin L-Carnitin und sein Hydrochlorid L-Carnitin-L-Tartrat Taurin

110 L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. c verwendet werden.

Cytidin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Uridin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Adenosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Guanosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Inosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz

4. Sonstige Cholin Cholinchlorid Cholincitrate Cholintartrate Inositol

Anhang 4111

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Werbebehauptung rechtfertigen

1. Nährwertbezogene Angaben Werbebehauptung Voraussetzung für die Werbebehauptung

11 nur Laktose enthalten Laktose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat. 12 Laktosefrei Der Laktosegehalt beträgt höchstens 13 Zusatz von langkettigen, mehrfach Der Gehalt an Docosahexaensäure beträgt ungesättigten Fettsäuren mindestens 0,2 % des Gesamtfettsäurege- oder eine gleichwertige nähr- halts. wertbezogene Angabe in Bezug auf den Zusatz von Docosahexaensäure 14 Nährwertbezogene Angabe bezüglich des Zusatzes der folgenden optionalen Zutaten: 141 Taurin Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für die bestimmungsgemässe besondere 142 Fructo-Oligosaccharide und Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, Galacto-Oligosaccharide die für die bestimmungsgemässe besondere 143 Nukleotide Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für die bestimmungsgemässe besondere

2. Gesundheitsbezogene Angaben (einschliesslich Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken) Werbebehauptung Voraussetzung für die Werbebehauptung

21 Verringerung des Risikos von a. Die Säuglingsanfangsnahrung muss den Allergien auf Milchproteine. Bestimmungen von Anhang 2 Ziffer 22 In dieser Behauptung können Be- genügen. Die Menge der Immunreaktiogriffe verwendet werden, die sich nen hervorrufenden Proteine muss mit anauf reduzierten Antigen- oder redu- erkannten Messmethoden nachgewiesen zierten Allergengehalt beziehen. werden und darf höchstens 1 Prozent der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen. b. Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in anerkannten klinischen Tests der Nachweis der Verträglichkeit der Anfangsnahrung in mehr als 90 Prozent (Vertrauensbereich 95 Prozent) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist. c. Die oral verabreichte Anfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Anfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen. d. Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Angaben vorliegen.

Anhang 5112 (Art. 18 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 und b sowie Art. 18a Abs. 3 Bst. c)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Folgenahrung

Anmerkung: Die Werte beziehen sich auf das genussfertige Erzeugnis, das entweder so in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen der Herstellerin zubereitet worden ist.

1 Energie

2 Proteine 21 Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht grösser als 3 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht 22 Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten Für Erzeugnisse mit einem Proteingehalt zwischen 0,45 g/100 kJ (1,8 g/ 100 kcal) und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) gelten die Anforderungen gemäss Art. 17 Absatz 4 Bst. b sinngemäss. Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie

dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht grösser als 3 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht 23 Folgenahrungen aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen Bei der Herstellung dieser Folgenahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht grösser als 3 ist. Der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht 24 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwertes der Proteine in den hiefür notwendigen Mengen gestattet.

3 Taurin Wird Taurin zugesetzt, darf der Gehalt nicht höher sein als 2,9 mg/100 kJ

4 Lipide 41 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: – Sesamöl – Baumwollsaatöl 42 Laurinsäure und Myristinsäure – einzeln oder insgesamt 20 Massenprozent des Gesamtfettgehalts 43 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)

44 Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 3 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen. 45 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen. 46 Der Alpha-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis Linoläure/Alpha-Linolensäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen. 47 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt höchstens betragen: 471 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3 Fettsäuren: 1 Prozent 472 bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6 Fettsäuren: 2 Prozent (bei Arachidonsäure (20:4 n-6): 1 Prozent) Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein. Der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

5 Phospholipide Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf höchstens 2 g/l betragen.

6 Kohlenhydrate 61 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt. 62 Laktose Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinen mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt. 63 Saccharose, Fructose, Honig

– einzeln oder insgesamt: 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen. 64 Glucose Glucose darf nur Folgenahrung auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt höchstens 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

7 Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 Prozent Oligogalactosyl-Laktose und 10 Prozent Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen. Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 verwendet werden.

8 Mineralstoffe 81 Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Natrium (mg) 5 14 20 60 Kalium (mg) 15 38 60 160 Chlor (mg) 12 38 50 160 Kalzium (mg) 12 33 50 140 Phosphor (mg) 6 22 25 90 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Eisen (mg) 0,14 0,5 0,6 2 Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5 Kupfer (µg) 8,4 25 35 100 Iod (µg) 2,5 12 10 50 Selen (µg) 0,25 2,2 1 9 Mangan (µg) 0,25 25 1 100 Fluor (µg) – 25 – 100

Das Kalzium/Phosphor-Verhältnis in Folgenahrung muss mindestens 1,0 und darf höchstens 2,0 betragen.

82 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 81. Ausgenommen sind Eisen und Phosphor; für sie gelten folgende Anforderungen: je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Eisen (mg) 0,22 0,65 0,9 2,5 Phosphor (mg) 7,5 25 30 100

9 Vitamine je 100 kJ je 100 kcal

Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens

Vitamin A (µg-RE)113 14 43 60 180 Vitamin D (µg)114 0,25 0,75 1 3 Vitamin B1 (Thiamin) (µg) 14 72 60 300 Vitamin B2 (Riboflavin) (µg) 19 95 80 400 Niacin (µg)115 72 375 300 1500 Pantothensäure (µg) 95 475 400 2000 Vitamin B6 (µg) 9 42 35 175 Biotin (µg) 0,4 1,8 1,5 7,5 Folsäure (µg) 2,5 12 10 50 Vitamin B12 (µg) 0,025 0,12 0,1 0,5 Vitamin C (mg) 2,5 7,5 10 30 Vitamin K (µg) 1 6 4 25 Vitamin E (mg-α-TE)116 0,5/g 1,2 0,5/g 5 mehrfach mehrfach ungesättigte ungesättigte Fettsäuren, Fettsäuren, als Linolsäure als Linolsäure ausgedrückt, ausgedrückt, korrigiert um korrigiert um die Zahl der die Zahl der Doppelbin- Doppelbinauf keinen auf keinen Fall jedoch Fall jedoch weniger als weniger als verfügbare kJ verfügbare kcal

113 RE = Retinoläquivalent, all-trans. 114 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D. 115 Vorgebildetes Niacin 116 α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent. 117 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18:3 n-3);

10 Nukleotide Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Cytidin-5’monophosphat 0,60 2,50 Uridin-5’monophosphat 0,42 1,75 Adenosin-5’monophosphat 0,36 1,50 Guanosin-5’monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5’monophosphat 0,24 1,00

118 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18:2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18:3 n-3); 119 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht 120 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht

Anhang 6121

Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

Nährstoff Referenzwert

Folgenahrung Getreidebeikost und andere Beikost

Vitamin A (µg) 400 400 Vitamin D (µg) 7 10 Vitamin E (mg TE) 5 – Vitamin K (µg) 12 – Vitamin C (mg) 45 25 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,5 0,5 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,7 0,8 Niacin (mg) 7 9 Vitamin B6 (mg) 0,7 0,7 Folat (µg) 125 100 Vitamin B12 (µg) 0,8 0,7 Pantothensäure (mg) 3 – Biotin (µg) 10 – Kalzium (mg) 550 400 Phosphor (mg) 550 – Kalium (mg) 1000 – Natrium (mg) 400 – Chlor (mg) 500 – Eisen (mg) 8 6 Zink (mg) 5 4 Iod (µg) 80 70 Selen (µg) 20 10 Kupfer (mg) 0,5 0,4 Magnesium (mg) 80 – Mangan (mg) 1,2 –

Anhang 7122 (Art. 19 Abs. 5 Bst. a und Abs. 7 Bst. c)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin genussfertig zubereitet worden ist. 1 Getreideanteil Getreidebeikost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- oder Knollenstärkeprodukten hergestellt. Der Anteil an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 Massenprozent der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen. 2 Protein 21 Bei den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben b und d genannten Produkten darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen. 22 Bei den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkten muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen. 23 Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindes- 24 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 Prozent des Referenzproteins Kasein (Ziff. 25) betragen oder der Eiweisswirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 Prozent des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig. 25 Aminosäurenzusammensetzung von Kasein (g je 100 g Protein)

Arginin 3,7 Cystin 0,3 Histidin 2,9 Isoleucin 5,4 Leucin 9,5 Lysin 8,1

122 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 13. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2010 (AS 2010 4615).

(g je 100 g Protein)

Methionin 2,8 Phenylalanin 5,2 Thereonin 4,7 Tryptophan 1,6 Tyrosin 5,8 Valin 6,7

3 Kohlenhydrate 31 Wird den Produkten nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen. 32 Wird den Produkten nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen. 4 Fette 41 Bei den in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und d genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen. 42 Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkte dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so gilt: a. Der Laurinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts b. Der Myristinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen. c. Der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) muss einen Wert zwischen 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und darf 5 Mineralstoffe 51 Natrium a. Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. b. Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen. 52 Calcium

a. Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkte müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen. b. Die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen. 6 Vitamine 61 Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 12,5 µg/100 kJ (50 µg/100 kcal) aufweisen. 62 Für die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b genannten Produkte gelten folgende Gehalte:

je 100 kJ je 100 kcal

min. max. min. max.

Vitamin A (µg RE)[1] 14 43 60 180 Vitamin D (µg)[2] 0,25 0,75 1 3 [1] RE = Retinoläquivalent, all-trans. [2] In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

63 Die Höchstwerte gelten auch, wenn Vitamin A oder Vitamin D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.

Anforderungen an die Zusammensetzung anderer Beikost für

Säuglinge und Kleinkinder

Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin genussfertig zubereitet worden ist. 1 Proteine 11 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muss: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 40 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/ 100 kJ (7 g/100 kcal) betragen. 12 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 10 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen. 13 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht: a. der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 8 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen; b. der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen; c. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/ 100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen; d. der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens

14 Ist Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Produktbezeichnung eines nicht süssen Erzeugnisses erwähnt, so muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/ 100 kJ (3 g/100 kcal) betragen, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht. 15 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, so muss der Gesamtproteingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen. 16 Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten die Anforderungen nach den Ziffern 11–15 nicht. 17 Süssspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Für alle anderen Süssspeisen gelten die Anforderungen nach den Ziffern 11–15 nicht. 18 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschliesslich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig. 2 Kohlenhydrate Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen: a. bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft: b. bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken: 15 g/100 ml; c. bei reinen Obstspeisen: 20 g/100 g; d. bei Desserts und Puddings: 25 g/100 g; e. bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind: 5 g/100 g. 3 Fett 31 Sind bei Erzeugnissen nach Ziffer 11 Fleisch oder Käse die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen. 32 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen. 4 Natrium 41 Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse

die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, so darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen. 42 Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, ausser für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden. 5 Vitamine 51 Vitamin C Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigprodukts mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/ 100 g betragen. 52 Vitamin A Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigprodukts mindestens 25 µg RE/100 kJ (100 µg RE/100 kcal)123 betragen. Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden. 53 Vitamin D Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

123 RE = Retinoläquivalent, all-trans.

Zulässige Nährstoffe für Getreidebeikost und andere Beikost für

Säuglinge und Kleinkinder

1. Vitamine Vitamin A Retinol Retinyl-acetat Retinyl-palmitat beta-Carotin

Vitamin D

Vitamin B1 (Thiamin) Thiaminhydrochlorid Thiaminnitrat

Vitamin B2 (Riboflavin) Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium

Niacin Nicotinsäureamid Nicotinsäure

Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5-phosphat Pyridoxindipalmitat

Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol

Folat Folsäure

Vitamin B12 Cyanocobalamin

Hydroxocobalamin

Biotin D-Biotin

Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kalium-ascorbat

Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion)

Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat

2. Aminosäuren L-Arginin und sein Hydrochlorid L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin

3. Mineralstoffe (Mengenelemente und Spurenelemente) Calcium Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitrate Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat

Calciumoxid Calciumhydroxid Calciumorthophosphate

Magnesium Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumcitrate Magnesiumgluconat Magnesiumoxid Magnesiumhydroxid Magnesiumorthophosphate Magnesiumsulfat Magnesiumlactat Magnesiumglycerophosphat

Kalium Kaliumchlorid Kaliumcitrate Kaliumgluconat Kaliumlactat Kaliumglycerophosphat

Eisen Eisen-(II)-citrat Eisen-(III)-ammoniumcitrat Eisen-(II)-gluconat Eisen-(II)-lactat Eisen-(II)-sulfat Eisen-(II)-fumarat Eisen-(III)-diphosphat (Eisenpyrophosphat) Elementares Eisen (Carbonyl-, Elekrolyt- und hydrogenreduziertes Eisen) Eisen-(III)-saccharat Eisennatriumdiphosphat Eisen-(II)-carbonat

Kupfer Kupfer-Lysin-Komplex Kupfer-(II)-carbonat Kupfer-(II)-citrat Kupfer-(II)-gluconat Kupfer-(II)-sulfat Zink Zinkacetat Zinkchlorid

Zinkcitrat Zinklactat Zinksulfat Zinkoxid Zinkgluconat

Mangan Mangan-(II)-carbonat Mangan-(II)-chlorid Mangan-(II)-citrat Mangan-(II)-gluconat Mangan-(II)-sulfat Mangan-(II)-glycerophosphat

Iod Natriumiodid Kaliumiodid Kaliumiodat Natriumiodat

4. Sonstige Cholin Cholinchlorid Cholincitrat Cholinbitartrat Inositol L-Carnitin L-Carnitinhydrochlorid

Anhang 10124 (Art. 19 Abs. 6)

Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, die Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden

Anmerkung: Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin genussfertig zubereitet wird. Ausgenommen sind Kalium und Kalzium, bei denen sich die Anforderungen auf das Erzeugnis beziehen, das an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird.

Nährstoff Höchstwert je 100 kcal

Vitamin A (µg RE) 180[1] Vitamin D (µg) 3[1] Vitamin E (mg α-TE) 3 Vitamin C (mg) 12,5/25[2]/125[3] Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,25/0,5[4] Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,4 Niacin (mg NE) 4,5 Vitamin B6 (mg) 0,35 Folsäure (µg) 50 Vitamin B12 (µg) 0,35 Pantothensäure (mg) 1,5 Biotin (µg) 10 Kalium (mg) 160 Kalzium (mg) 80/180[5]/100[6] Magnesium (mg) 40 Eisen (mg) 3 Zink (mg) 2 Kupfer (µg) 40 Iod (µg) 35 Mangan (mg) 0,6 [1] Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge 7 und 8. [2] Dieser Höchstwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse. [3] Dieser Höchstwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte. [4] Dieser Höchstwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis. [5] Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse. [6] Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.

Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung und an

Protein- und Aminosäurepräparate

I. Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung 1. Kohlenhydrat-Konzentrate a. Kohlenhydrate mehrere unterschiedlich resorbierbare Zuckerarten oder Stärkeabbauprodukte b. Energiequelle mindestens 80 Prozent von Kohlenhydraten c. Kohlenhydratenergie höchstens zu 50 Prozent aus Saccharose d. Energiegehalt mindestens 300 kJ (70 kcal) pro 100 ml bzw. 1400 kJ (335 kcal) pro 100 g Trockenmasse (bezogen auf genussfertiges Produkt)

2. Energiereiche Erzeugnisse a. Energiegehalt mindestens 1400 kJ (335 kcal) pro 100 g Trockenmasse b. Energiequelle mindestens 50 Prozent aus Kohlenhydraten, und höchstens 30 Prozent aus Fett

3. Energieliefernde Getränke a. Energiegehalt mindestens 190 kJ (45 kcal) pro 100 ml b. Energiequelle mindestens 50 Prozent aus Kohlenhydraten, und höchstens 30 Prozent aus Fett

II. Anforderungen an Protein- und Aminosäurepräparate a. Kollagenes Eiweiss Darf höchstens 20 Prozent des Proteinanteiles betragen. b. Proteinzufuhr Darf einschliesslich des mit der üblichen Ernährung aufgenommenen Eiweisses 2 g/kg Körpergewicht pro Tag nicht überschreiten.

Anhang 12125 (Art. 20 Abs. 7 und 13)

Zulässige Substanzen in Nahrungsmitteln für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)

Substanz Salze Deklaration Anforderungen

Aminosäuren L-Isoleucin in mg/Tagesration oder min. 700 mg/Tag* L-Lysin in g/ Tagesration oder min. 700 mg/Tag* L-Phenylalanin min. 1,1 g/Tag* L-Threonin min. 500 mg/Tag* L-Valin min. 800 mg/Tag* *optimaler Bedarf liegt ca. 2 mal höher L-Ornithin max. 2 g/Tag L-Tyrosin max. 1,2 g/Tag L-Carnitin Base, -tartrat, in mg/Tagesration max. 1000 mg/Tag fumarat L-Citrullin Malat max. 1000 mg/Tag in mg/100 g oder zusätzlich zu normalem in mg/Tagesration Coffeinkonsum oder den prozentualen Anteil (%) im Produkt Cholin max. 1000 mg/Tag Kreatin Monohydrat in g/Tagesration max. 3 g/Tag Pyruvat max. 5 g/Tag Lebende Bakterien- Spezifikationen Mit der spezifischen mind. 108 KBE (kolokulturen gemäss Anhang 14b wissenschaftlichen nienbildende Einhei- Nomenklatur nach den ten) pro Tagesration Vorgaben der ICSP (International Committee on Systematics of Prokaryotes) Inositol 300 bis 1000 mg/Tag Taurin in mg/Tagesration max. 1000 mg/Portion

Anhang 13126 (Art. 20 Abs. 7, 8 und 13, 21 Abs. 4, 22 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7,

Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in den für Erwachsene zugelassenen Tagesdosen Vitamine/Mineralstoffe/sonstige Stoffe für Erwachsene zugelassene Tagesdosen

1 Vitamine Vitamin A 800 µg ss-Carotin (Provitamin A) 4,8 mg Vitamin D 5 µg Vitamin E 12 mg Vitamin C 80 mg Vitamin K 75 µg Vitamin B1 (Thiamin) 1,1 mg Vitamin B2 (Riboflavin) 1,4 mg Niacin (Vitamin PP) 16 mg Vitamin B6 1,4 mg Folsäure/Folacin 200 µg Vitamin B12 2,5 µg Biotin 150 µg Pantothensäure 6 mg 2 Mineralstoffe und Spurenelemente Calcium 800 mg Phosphor 700 mg Eisen 14 mg Magnesium 375 mg Zink 15 mg Jod 150 µg Selen 55 µg Kupfer 1 mg Mangan 2 mg Chrom 40 µg Molybdän 50 µg Kalium 2000 mg Chlorid 800 mg Silicium 200 mg

3 Aminosäuren und sonstige Stoffe 3.1 Aminosäuren L-Histidin 600 mg

Vitamine/Mineralstoffe/sonstige Stoffe für Erwachsene zugelassene Tagesdosen

L-Isoleucin 700 mg L-Leucin 1100 mg L-Lysin 700 mg L-Methionin + L-Cystein 900 mg L-Phenylalanin + L-Tyrosin 1500 mg L-Threonin 500 mg L-Valin 800 mg 3.2 Sonstige Stoffe Coenzym Q 10 30 mg Isoflavone 50 mg Carotinoid Lutein 10 mg Carotinoid Zeaxanthin 2 mg Carotinoid Lycopin 15 mg *α-Linolensäure (n-3) 2g *EPA + DHA (als Summe) (langkettige n-3)a 500 mg *Linolsäure (n-6) 10 g Taurin 1000 mg Astaxanthin 4 mg Glucosamin 750 mg (berechnet als Base) Chondroitinsulfatb 500 mg konjugierte Linolsäure (CLA)c 3g Oligomere Proanthocyanidine (OPC)d 150 mg Beta-Glucan aus Hafer oder Gerste 3g Beta-Glucan aus Hefe 375 mg Katechine, Epigallocatechingallat (EGCG)e 90 mg (berechnet als EGCG) Betain 1,5 g Cholin 550 mg Kreatin 3,0 g L-Carnitin 1,0 g WSTC I (wasserlösliches Tomatenkonzentrat)127 3,0 g WSTC II (wasserlösliches Tomatenkonzentrat)5 150 mg Shiitake Pilz (Mycelauszug) 2,5 ml Phosphatidylserin aus Soja 300 mg Flavonoide aus Glycyrrhizia glabra L.

120 mg * Bei der Verwendung von neuartigen Speiseölen zur Anreicherung von Lebensmitteln mit spezifischen Fettsäuren gelten die Artikel 5b, 5c, 5d und 5g der Verordnung des EDI vom 23. November 2005128 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie die Spezifikationen, die Verwendungszwecke und die Höchstmengen gemäss den Anhängen 3, 4, 5 und 8. a EPA: Eicosapentaensäure; DHA: Docosahexaensäure b Warnhinweis: Für schwangere und stillende Frauen, Kinder, Jugendliche und Personen mit gerinnungshemmenden Arzneimitteln nicht geeignet. c Warnhinweis: Für Diabetiker, Jugendliche, schwangere und stillende Frauen nicht geeignet.

127 Fruitflow® der Firma DSM.

Vitamine/Mineralstoffe/sonstige Stoffe für Erwachsene zugelassene Tagesdosen d Warnhinweis: Ein Produkt mit OPC ersetzt eine Ernährung mit frischem Obst und Gemüse nicht. e Warnhinweis: Nicht auf nüchternen Magen, nicht bei strikter, kalorienarmer Ernährung und nicht gleichzeitig mit anderen Produkten auf Basis von Grüntee einnehmen.

Anhang 13a129 (Art. 22 Abs. 3 und 6)

Sonstige Stoffe für Nahrungsergänzungsmittel mit den zugelassenen Mindestmengen

Stoffe für Erwachsene zugelassene Mindestmengen

1 Enzyme Lactasea 4500 FCC-Einheiten (Food Chemicals Codex) 2 Lebende Bakterienkulturen 108 KBE (kolonienbildende Einheiten) pro Tagesration a Einschränkungen/Warnhinweise: Die Zielgruppe ist ferner darüber zu unterrichten, dass es Unterschiede bei der Lactosetoleranz gibt und dass die Betroffenen sich Rat bei einer Fachperson bezüglich der Funktion des Stoffes bei ihrer Ernährung holen sollten.

Anhang 14130

Zulässige Verbindungen der Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffen

Kategorie 1: Vitamine Vitamin A Retinol Retinylacetat Retinylpalmitat Beta-Carotin

Vitamin D Vitamin D3 (Cholecalciferol) Vitamin D2 (Ergocalciferol)

Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat D-alpha-Tocopheryl-Polyethylenglycol-1000-Succinat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) Gemischte Tocopherole131 Tocotrienol-Tocopherol132

Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion) Menachinon133

131 α-Tocopherol < 20 %, β-Tocopherol < 10 %, γ-Tocopherol 50–70 %, und δ-Tocopherol 10–30 %. 132 Typische Mengen einzelner Tocopherole und Tocotrienole sind: 133 Menachinon kommt in erster Linie als Menachinon-7 und in geringerem Masse als Menachinon-6 vor.

Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat Thiaminmonophosphatchlorid Thiaminpyrophosphatchlorid

Vitamin B2 Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat, Natrium

Niacin Nicotinsäure Nicotinamid Inositolhexanicotinat (Inositolniacinat)

Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat D-Panthenol Pantethin

Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5’-phosphat Pyridoxal-5’-phosphat Pyridoxindipalmitat

Folate Pteroylglutaminsäure Calcium-L-methylfolat

Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin 5’-Desoxyadenosylcobalmin Methylcobalamin

Biotin D-Biotin

Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat (kann bis zu 2 % Threonat enthalten) Kalium-L-ascorbat

L-Ascorbyl-6-palmitat Magnesium-L-ascorbat Zink-L-ascorbat

Kategorie 2: Mineralstoffe Calcium Calciumacetat Calcium-L-ascorbat Calciumbisglycinat Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitratmalat Calciumsalze der Zitronensäure Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumpyruvat Calciumsalze der Orthophosphorsäure Calciumsuccinat Calciumhydroxid Calcium-L-lysinat Calciummalat Calciumoxid Calcium-L-pidolat Calcium-L-threonat Calciumsulfat

Magnesium Magnesiumacetat Magnesiumascorbat Magnesiumbisglycinat Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumsalze der Zitronensäure Magnesiumgluconat Magnesiumglycerophosphat Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure Magnesiumlactat Magnesium-L-lysinat Magnesiumhydroxid Magnesiummalat Magnesiumoxid Magnesium-L-pidolat Magnesiumkaliumcitrat Magnesiumpyruvat

Magnesiumsuccinat Magnesiumsulfat Magnesiumtaurat Magnesiumacetyltaurat Magnesium – L-aspartat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke)

Calcium – Magnesium – Mischungen Dolomitpulver Fossiles Korallenpulver (Scleratinia)

Eisen Eisencarbonat Eisencitrat Eisenammoniumcitrat Eisengluconat Eisenfumarat Eisennatriumdiphosphat Eisenlactat Eisensulfat Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat) Eisensaccharat elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert) Eisenbisglycinat Eisen-L-pidolat Eisen(II)-phosphat Eisen(II)-taurat Eisen(II)-Ammoniumphosphat Eisen(III)-Natrium-EDTA

Kupfer Kupfercarbonat Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupfer-L-aspartat Kupferbisglycinat Kupferlysinkomplex Kupfer(II)-oxid

Jod Kaliumjodid Kaliumjodat Natriumjodid Natriumjodat

Zink Zinkacetat Zink-L-ascorbat Zink-L-aspartat Zinkbisglycinat Zinkchlorid Zinkcitrat Zinkgluconat Zinklactat Zink-L-lysinat Zinkmalat Zink-mono-L-methioninsulfat Zinkoxid Zinkcarbonat Zink-L-pidolat Zinkpicolinat Zinksulfat

Mangan Manganascorbat Mangan-L-aspartat Manganbisglycinat Mangancarbonat Manganchlorid Mangancitrat Mangangluconat Manganglycerophosphat Manganpidolat Mangansulfat

Natrium Natriumbicarbonat Natriumcarbonat Natriumchlorid Natriumcitrat Natriumgluconat Natriumlactat Natriumhydroxid Natriumsalze der Orthophosphorsäure Natriumsulfat

Kalium Kaliumbicarbonat Kaliumcarbonat Kaliumchlorid Kaliumcitrat

Kaliumgluconat Kaliumglycerophosphat Kaliumlactat Kaliumhydroxid Kalium-L-pidolat Kaliummalat Kaliumsalze der Orthophosphorsäure Kaliumsulfat

Selen L-Selenomethionin Selenhefe134 Selenige Säure Natriumselenat Natriumhydrogenselenit Natriumselenit

Chrom Chrom(III)-chlorid Chrom(III)-lactattrihydrat Chromnitrat Chrompicolinat Chrom(III)-sulfat Molybdän (VI) Ammoniummolybdat Kaliummolybdat Natriummolybdat

Fluor Calciumfluorid Kaliumfluorid Natriumfluorid Natriummonofluorphosphat

Bor Borsäure Natriumborat

134 In Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnene Arten Selenhefe, die in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2,5 mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenmethionin (zwischen 60 und 85 % des im Produkt enthaltenen Selens). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen einschliesslich Selenocystein darf 10 % des gesamten Selenextraktes nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextraktes nicht überschreiten.

Silicium cholinstabilisierte Orthokieselsäure Siliciumdioxid Kieselsäure (in Gel-Form)

Kategorie 3: Sonstige Stoffe Aminosäuren Anmerkung: Bei zugelassenen Aminosäuren können auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden. L-Alanin L-Arginin L-Arginin-L-Aspartat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Asparaginsäure (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Citrullin L-Cystein L-Cystin L-Histidin L-Glutaminsäure L-Glutamin Glycin L-Isoleucin L-Leucin L-Lysin L-Lysin-L-Aspartat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Lysin-L-Glutamat (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) L-Lysinacetat L-Methionin L-Ornithin L-Phenylalanin L-Prolin L-Serin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin N-Acetyl-L-Cystein (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke) N-Acetyl-L-Methionin (nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke)

Sonstige Stoffe Astaxanthin-reiches Oleoresin aus Haematococcus Pluvialis extrahiert 3.2.2 Beta-Glucan aus Hafer und/oder aus Gerste

Beta-Glucan aus Hefe gemäss Anhang I Durchführungsbeschluss 2011/762/EU135 Betainhydrochlorid L-Carnitin L-Carnitinhydrochlorid L-Carnitin-L-Tartrat Cholin Cholinchlorid Cholintartrate Cholincitrat Chondroitinsulfat (Ph. Eur.) Coenzym Q10 (Ubichinon, Ubichinol) Coffein DHA und deren Ester aus Speiseölen und neuartigen Speiseölen gemäss der Verordnung des EDI vom 23. November 2005136 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse EPA und deren Ester aus Speiseölen und neuartigen Speiseölen gemäss der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse Flavonoide aus Glycyrrhzia glabra L. gemäss Anhang I Durchführungsbeschluss Glucosaminchlorid Glucosaminsulfat D-Glucurono-γ-lacton Inositol Isoflavone aus Soja- und/oder aus Rotkleeextrakten Katechine, Epigallocatechingallat (EGCG) aus Grüntee Konjugierte Linolsäure (CLA) aus Distelöl Kreatinmonohydrat Kreatinpyruvat Lactase FCC (Food Chemicals Codex) Linolsäure aus Speiseölen und neuartigen Speiseölen gemäss der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse Lutein aus Tagetes

135 Durchführungsbeschluss 2011/762/EU der Kommission vom 24. November 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Hefe-Beta-Glucanen als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 41. 137 Durchführungsbeschluss 2011/761/EU der Kommission vom 24. November 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra L. als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 313 vom 26.11.2011, S. 37.

Lycopin aus Tomaten und/oder aus Blakeslea trispora gemäss Anhang I Entscheidung 2009/365/EG138 und/oder synthetisches Lycopin gemäss Anhang I Entschei- Oligomere Proanthocyanidine (OPC) aus Trauben und/oder Pinienrinde Omega-3-Fettsäuren aus Speiseölen und neuartigen Speiseölen gemäss der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse Phophatidylserin gemäss Anhang 1 Durchführungsbeschluss 2011/513/EU140 Shiitake Mycelauszug gemäss Anhang I Beschluss 2011/73/EU141 Spezifische Fettsäuren oder Lipide: Bei der Verwendung von neuartigen Speiseölen zur Anreicherung von Lebensmitteln gelten die Artikel 5b, 5c, 5d und 5g der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie die Spezifikationen, die Verwendungszwecke und die Höchstmengen gemäss den Anhängen 3, 4, 5 und 8. Taurin Wasserlösliche Tomatenkonzentrate WSTC I und II gemäss EFSA Journal 2010; 8(7):1689 Zeaxanthin aus Tagetes und/oder synthetisches Zeaxanthin gemäss Anhang Durchführungsbeschluss 2013/49/EU142

138 Entscheidung 2009/365/EG der Kommission vom 28. April 2009 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin aus Blakeslea trispora als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 31. 139 Entscheidung 2009/362/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Lycopin als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 54. 140 Durchführungsbeschluss 2011/513/EU der Kommission vom 19. August 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 215 vom 20.8.2011, S. 20. 141 Beschluss 2011/73/EU der Kommission vom 2. Februar 2011 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines Mycelauszugs von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 30. 142 Durchführungsbeschluss 2013/49/EU der Kommission vom 22. Januar 2013 über die Genehmigung des Inverkehrbringens von synthetischem Zeaxanthin als neuartige Lebensmittelzutat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 32.

Anhang 14a143

Wesentliche Zusammensetzung von diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke

Die Spezifikationen beziehen sich auf das gebrauchsfertige Erzeugnis, sei es als solches im Handel oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet. 1. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe a, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 1. 2. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe b, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 1; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind. 3. Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe c, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als den in Tabelle 1 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind. 4. Sofern dies nicht den aus der Zweckbestimmung resultierenden Erfordernissen zuwiderläuft, sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, mit den Vorschriften über andere Nährstoffe konform, die für Säuglingsanfangsnahrung bzw. Folgenahrung gelten. 5. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe a, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 2. 6. Erzeugnisse im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe b, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe gemäss Tabelle 2; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind. 7. Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen im Sinne von Artikel 20a Absatz 2 Buchstabe c, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als den in Tabelle 2 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; hiervon bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Nährstoffe unberührt, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.

Tabelle 1 Werte für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in diätetisch vollständigen Lebensmitteln für Säuglinge Vitamine

Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Vitamin A (µg RE) 14 43 60 180 Vitamin D (µg) 0,25 0,75 1 3 Vitamin K (µg) 1 5 4 20 Vitamin C (mg) 1,9 6 8 25 Thiamin (mg) 0,01 0,075 0,04 0,3 Riboflavin (mg) 0,014 0,1 0,06 0,45 Vitamin B6 (mg) 0,009 0,075 0,035 0,3 Niacin (mg NE) 0,2 0,75 0,8 3 Folsäure (µg) 1 6 4 25 Vitamin B12 (µg) 0,025 0,12 0,1 0,5 Pantothensäure (mg) 0,07 0,5 0,3 2 Biotin (µg) 0,4 5 1,5 20 Vitamin E 0,5/g mehrfach 0,75 0,5/g mehrfach 3 (mg α-TE) ungesättigter ungesättigter Fettsäuren, Fettsäuren, ausgedrückt ausgedrückt als Linolsäure, als Linolsäure, keinesfalls keinesfalls jedoch weniger jedoch weniger als 0,1 mg pro als 0,5 mg pro 100 verwert- 100 verwertbare kJ bare kcal

Mineralstoffe

Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Natrium (mg) 5 14 20 60 Chlorid (mg) 12 29 50 125 Kalium (mg) 15 35 60 145

Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Kalzium (mg) 12 60 50 250 Phosphor (mg)a 6 22 25 90 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Eisen (mg) 0,12 0,5 0,5 2 Zink (mg) 0,12 0,6 0,5 2,4 Kupfer (µg) 4,8 29 20 120 Iod (µg) 1,2 8,4 5 35 Selen (µg) 0,25 0,7 1 3 Mangan (µg) 0,25 25 1 100 Chrom (µg) – 2,5 – 10 Molybdän (µg) – 2,5 – 10 Fluorid (mg) – 0,05 – 0,2 a Das Kalzium/Phosphor-Verhältnis darf nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen.

Tabelle 2 Werte für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente in diätetisch vollständigen Lebensmitteln, die nicht für Säuglinge bestimmt sind Vitamine

Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Vitamin A (µg RE) 8,4 43 35 180 Vitamin K (µg) 0,85 5 3,5 20 Vitamin C (mg) 0,54 5,25 2,25 22 Thiamin (mg) 0,015 0,12 0,06 0,5 Riboflavin (mg) 0,02 0,12 0,08 0,5 Vitamin B6 (mg) 0,02 0,12 0,08 0,5 Niacin (mg NE) 0,22 0,75 0,9 3 Folsäure (µg) 2,5 12,5 10 50 Vitamin B12 (µg) 0,017 0,17 0,07 0,7 Pantothensäure (mg) 0,035 0,35 0,15 1,5 Biotin (µg) 0,18 1,8 0,75 7,5

Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Vitamin E (mg α-TE) 0,5/g mehrfach 0,75 0,5/g mehrfach 3 ungesättigter ungesättigter Fettsäuren, Fettsäuren, ausgedrückt ausgedrückt als Linolsäure, als Linolsäure, keinesfalls keinesfalls jedoch weniger jedoch weniger als 0,1 mg pro als 0.5 mg pro 100 verwert- 100 verwertbare kJ bare kcal a Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.

Mineralstoffe

Pro 100 kJ Pro 100 kcal

Minimum Maximum Minimum Maximum

Natrium (mg) 7,2 42 30 175 Chlorid (mg) 7,2 42 30 175 Kalium (mg) 19 70 80 295 Phosphor (mg)1 7,2 19 30 80 Magnesium (mg) 1,8 6 7,5 25 Eisen (mg) 0,12 0,5 0,5 2,0 Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5 Kupfer (µg) 15 125 60 500 Jod (µg) 1,55 8,4 6,5 35 Selen (µg) 0,6 2,5 2,5 10 Mangan (mg) 0,012 0,12 0,05 0,5 Chrom (µg) 0,3 3,6 1,25 15 Molybdän (µg) 0,72 4,3 3,5 18 Fluorid (mg) – 0,05 – 0,2 a Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.

Anhang 14b144

Anforderungen an lebende Bakterienkulturen zur Verwendung in Ergänzungsnahrungen und Nahrungsergänzungsmitteln

1 Lebende Bakterienkulturen, die in Nahrungsmitteln für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrungen) gemäss Artikel 20 oder in Nahrungsergänzungsmitteln gemäss Artikel 22 verwendet werden, müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein. 2 Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterienarten (Species) eingesetzt werden. 3 Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen: 3.1 Vorzugsweise menschlichen Ursprungs, keine humanpathogenen Eigenschaften, keine übertragbaren Antibiotikaresistenzen. 3.2 Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt sein. 3.3 Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakterisiert sein. Dies bedeutet: a. Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse b. Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie molekulabiologisches Fingerprintverfahren PFGE oder RAPD

Anhang 15145