822.223
Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV)
(FKRV)
vom 29. März 2006 (Stand am 1. Oktober 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom19. Dezember 19581 (SVG) sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Aufbau und den Betrieb des zentralen Fahrtschreiberkartenregisters (FKR) zum digitalen Fahrtschreiber.
Art. 2 Zweck und Inhalt des FKR
Das FKR dient der Erteilung von Fahrtschreiberkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten) sowie der Unterstützung der in- und ausländischen Kartenausgabe- und Vollzugsbehörden bei der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen.
Das FKR enthält die Daten nach Anhang. Es speichert Daten:
zum Karteninhaber oder zur Karteninhaberin;
zum Status der Fahrtschreiberkarten.
…3
Art. 3 Zuständigkeiten und Verantwortung
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist zuständig für:
die Führung des FKR in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV);
die Generierung der Schlüsselpaare für den Fahrtschreiber und die Fahrtschreiberkarten;
die Überwachung des Sicherheitssystems nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2135/984;
die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten der Fahrer- und Unternehmenskarten (Ziff.1, 2, 6, 7 und 10 Anhang);
die Bestätigung der von in- und ausländischen Behörden im automatisierten Verfahren übermittelten Statusinformationen.5 2 Die eidgenössischen und kantonalen Behörden sind zuständig für die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten für Kontrollkarten (Ziff. 8,9 und 10 Anhang).6 3 Die EZV ist zuständig für die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten für die Werkstattkarte (Ziff.3, 4 und 5 Anhang).
Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation ist zuständig für:
den technischen Betrieb und die Wartung der EDV-Applikation zur Datenverwaltung des FKR;
die technische Umsetzung und die Verwaltung der Zugriffsberechtigungen;
den technischen Systemunterhalt unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen und des Datenschutzes nach der Verordnung vom14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG);
die technische Abwicklung des Datenaustauschs mit ausländischen Registern;
den Betrieb der nationalen Zertifizierungsstelle; und
den technischen Betrieb der Clearingstelle für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten ist diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten in das System eingibt.
Art. 4 Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren
Zugriff auf die vollständigen Daten erhalten nur das ASTRA8 sowie die Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen, und zwar nach folgenden Abfragekriterien:
persönliche Identifikationsnummer (PIN);
Registeridentifikation;
Fahrtschreiberkartennummer;
Führerausweisnummer;
Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. Sept. 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 festgelegten Grundsätzen, ABl. L 274 vom9.10.1998, S.1.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit1. Okt. 2011 (AS 2011 3911). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Name;
Name und Geburtsdatum;
Name und Vorname(n);
Name, Vorname(n) und Geburtsdatum;
Name, Vorname(n), Geburtsdatum und Wohnort;
Name, Vorname(n) und Wohnort;
Name und Wohnort.
Zugriff nach denselben Abfragekriterien erhalten:
die Verkehrspolizeien und die Zollorgane auf die für die Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten nach der Verordnung vom19. Juni 19959 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1) und nach der Verordnung vom6. Mai 198110 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) erforderlichen Daten;
die EZV sowie die kantonalen Behörden auf jene Daten, für deren Erfassung und Mutation sie nach Artikel 3 Absätze2 und 3 verantwortlich sind oder die für die Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten nach ARV1 und ARV2 oder nach Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung vom19. Juni 199511 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) notwendig sind, und zwar getrennt nach folgenden Datenbereichen:
1. Fahrer oder Fahrerin (Ziff.1 und 2 Anhang), 2. Werkstatt (Ziff.3, 4 und 5 Anhang), 3. Unternehmen (Ziff.6 und 7 Anhang), 4. Kontrolle (Ziff. 8 und 9 Anhang).
Ausländische Behörden erhalten nur Zugriff auf jene Daten, die sie für die Erteilung der Fahrerkarten sowie für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten benötigen, und zwar nach folgenden Abfragekriterien:
Fahrerkartennummer;
Werkstattkartennummer;
Führerausweisnummer;
Ausstellungsbehörde der Karte, Name, Vorname(n), Geburtsdatum;
Ausstellungsland, Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Heimatort/Geburtsort;
Ausstellungsland, Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Heimatort/Geburtsort, Führerausweisnummer, Ausstellungsland des Führerausweises.
Art. 5 Datenaustausch mit ausländischen Behörden
Zur Prüfung der Einmaligkeit der Fahrerkarte nach Artikel 13b Absatz 4 ARV 112 ist der Datenaustausch mit den entsprechenden ausländischen Behörden zulässig. Personendaten dürfen nur ausgetauscht werden, soweit dies für die Prüfung der Einmaligkeit erforderlich ist.
Automatisierte Meldungen von ausländischen Behörden über Entzug, Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer schweizerischen Fahrtschreiberkarte müssen vom ASTRA im FKR bestätigt werden.
Art. 6 Übernahme von Daten aus dem Fahrberechtigungsregister
Für die Erteilung der Fahrerkarten greift das FKR im Rahmen der Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung vom 23. August 200013 über das Fahrberechtigungsregister auf die Daten des automatischen Fahrberechtigungsregister (FABER) zurück. Änderungen von Daten im FABER werden automatisch ins FKR übernommen.
Art. 7 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
Jede registrierte Person, Werkstatt oder jedes Unternehmen hat das Recht, bei der für die Datenerfassung nach Artikel 3 Absätze2 und 3 zuständigen Behörde Auskunft über die eigenen Daten zu verlangen. Bei Urteilsunfähigen steht das Auskunftsrecht auch dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin zu, aber ausschliesslich im Namen und im Interesse der betroffenen Person. Die Auskunft verlangende Person hat sich auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen.
Die Behörde gibt die erfassten Daten innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs schriftlich, unentgeltlich und in Form einer Verfügung bekannt.
Personen, Werkstätten oder Unternehmen nach Absatz 1 können verlangen, dass unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt, ergänzt oder aus dem FKR entfernt werden. Sie müssen das Gesuch schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen.
Auskunfts- und Berichtigungsgesuche von Privatpersonen, Werkstätten oder Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland werden vom ASTRA an die Behörde weitergeleitet, welche die letzte Mutation im FKR vorgenommen hat.
Art. 8 Speichern und Entfernen von Daten, Archivierung
Die Daten bleiben im FKR noch während drei Jahren nach Ablauf einer Fahrtschreiberkarte verfügbar. Danach sind sie aus dem FKR zu entfernen.
Verzichtet eine Person oder ein Unternehmen freiwillig auf eine Fahrtschreiberkarte oder meldet die zuständige Behörde die Auflösung eines Unternehmens, so werden die entsprechenden Daten von den für die Datenmutation des jeweiligen Kartentyps zuständigen Behörden im FKR entsprechend gekennzeichnet. Die Karten verlieren zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung oder der Meldung ihre Gültigkeit. Die Daten werden noch während drei Jahren verfügbar gehalten. Danach sind sie aus dem FKR zu entfernen.
Das ASTRA sorgt dafür, dass die entfernten Daten noch während fünf Jahren archiviert werden.
Nicht mehr benötigte oder zur Löschung oder Vernichtung bestimmte Daten und Akten werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.
Art. 9 Datensicherheit und Protokollierung
Für die Gewährleistung der Datensicherheit haben die zugriffsberechtigten schweizerischen Behörden die VDSG14 und den Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200315 zu beachten.
Im Rahmen der Datenbearbeitung und beim Datenabgleich mit FABER wird vom System selber protokolliert, welcher Benutzer oder welche Benutzerin wann den aktuellen Datenstand herbeigeführt hat.
Art. 10 Interne Datenschutzkontrolle
Die zugriffsberechtigten schweizerischen Behörden treffen die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
Art. 11 Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken
Die Bekanntgabe von im FKR erfassten Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen des DSG und der VDSG16 sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom9. Oktober 199217.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. November 2006 in Kraft.
Anhang18 (Art. 2 Abs. 2) Inhalt des FKR
Daten zum Fahrer oder zur Fahrerin
Identifikationsdaten 111 vom System zugeteilte Fahrer-Identifikationsnummer 112 persönliche Identifikationsnummer (PIN) nach FABER 113 Ausstellungsbehörde (ASTRA)
Stammdaten 121 Familienname 122 Geburtsname 123 Vorname(n) 124 Geschlecht 125 Geburtsdatum 126 Sprache, in welcher der Führerausweis ausgestellt ist 127 Heimatort/Geburtsort 128 Nationalität 129 digitalisiertes Passfoto 1210 Datum der Erfassung des digitalisierten Passfotos 1211 digitalisierte Unterschrift 1212 Datum der Erfassung der digitalisierten Unterschrift
Adressdaten 131 aktuelle Adresse
Kontrollinformationen 141 Datum der Erfassung 142 Benutzer-Identifikation (ID) der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 143 Datum der letzten Mutation 144 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat
Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit1. Okt. 2011 (AS 2011 3911).
Daten zur Fahrerkarte
Identifikationsdaten 211 vom System zugeteilte Karten-Identifikationsnummer 212 persönliche Identifikationsnummer (PIN) nach FABER 213 Ausstellungsbehörde (ASTRA)
Kartendaten 221 Kartenstatus 222 Sprache, in welcher die Fahrerkarte ausgestellt ist 223 Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber 224 Kartennummer (Stammnummer, Erneuerungs- und Ersatzindex) 225 Identifikationsnummer des Kartenzertifikats 226 Gesuchsdatum 227 Eingangsdatum 228 Ausstelldatum 229 Beginn der Gültigkeitsdauer 2210 Ende der Gültigkeitsdauer
Daten zum Führerausweis 231 Ausweisstatus 232 fortlaufende Ausweisnummer 233 Rohkartennummer des Führerausweises 234 ausstellende Behörde des Führerausweises (Kanton oder ausländischer Staat)
Kontrollinformationen 241 Datum der Erfassung 242 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 243 Datum der letzten Mutation 244 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat
Daten zur Werkstatt
Identifikationsdaten 311 vom System zugeteilte Werkstatt-Identifikationsnummer 312 Ausstellungsbehörde (EZV) 313 Registeridentifikation
Stammdaten 321 Name und Sitz der Werkstatt, des Fahrtschreiberherstellers oder des Fahrzeugherstellers
Bewilligungsdaten 331 Daten zur Zulassungsbewilligung (Art. 102 VTS19 332 Daten zum Prüfzertifikat (Eichverordnung vom17. Dez. 198420)
Adressdaten 341 aktuelle Adresse der Werkstatt, des Fahrtschreiberherstellers oder des Fahrzeugherstellers
Kontrollinformationen 351 Datum der Erfassung 352 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 353 Datum der letzten Mutation 354 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat
Daten zu Werkstatttechniker oder -technikerin
Identifikationsdaten 411 vom System zugeteilte Werkstatttechniker-Identifikationsnummer 412 Werkstatt-Identifikationsnummer 413 Ausstellungsbehörde (EZV) 414 Registeridentifikation
Stammdaten 421 Familienname 422 Vorname(n) 423 Geschlecht 424 Geburtsdatum 425 Heimatort/Geburtsort 426 Nationalität
Bewilligungsdaten 431 Datum des letzten Technikerlehrgangs
[AS 1985 56, 1996 987 Art. 20 Abs. 2, 1997 2761 Ziff. II Bst. b, 1999 133 Ziff. III1. AS 2006 1453 Art. 36]. Siehe heute die Messmittelverordnung vom15. Febr. 2006 (SR 941.210).
Adressdaten 441 aktuelle Adresse des Technikers oder der Technikerin
Kontrollinformationen 451 Datum der Erfassung 452 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 453 Datum der letzten Mutation 454 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat
Daten zur Werkstattkarte
Identifikationsdaten 511 vom System zugeteilte Karten-Identifikationsnummer 512 Werkstatttechniker-Identifikationsnummer 513 Werkstatt-Identifikationsnummer 514 Ausstellungsbehörde (EZV)
Kartendaten 521 Kartenstatus 522 Sprache, in welcher die Werkstattkarte ausgestellt ist 523 Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber 524 Kartennummer (Stamm- und Laufnummer, Erneuerungs- und Ersatzindex) 525 Identifikationsnummer des Kartenzertifikats 526 Gesuchsdatum 527 Eingangsdatum 528 Ausstelldatum 529 Beginn der Gültigkeitsdauer 5210 Ende der Gültigkeitsdauer
Kontrollinformationen 531 Datum der Erfassung 532 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 533 Datum der letzten Mutation 534 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat
Daten zum Unternehmen
Identifikationsdaten 611 vom System zugeteilte Unternehmens-Identifikationsnummer 612 Ausstellungsbehörde (ASTRA) 613 Registeridentifikation
Stammdaten 621 Name und Sitz des Unternehmens 622 Nummer der Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmung
Adressdaten 641 aktuelle Adresse des Unternehmens
Kontrollinformationen 651 Datum der Erfassung 652 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 653 Datum der letzten Mutation 654 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat
Daten zur Unternehmenskarte
Identifikationsdaten 711 vom System zugeteilte Karten-Identifikationsnummer 712 Unternehmens-Identifikationsnummer 713 Ausstellungsbehörde (ASTRA)
Stammdaten 721 Name des Hauptsitzes oder Sitz der Zweigniederlassung des Unternehmens
Adressdaten 731 aktuelle Adresse des Unternehmens oder der Zweigniederlassung
Kartendaten 741 Kartenstatus 742 Sprache, in welcher die Unternehmenskarte ausgestellt ist 743 Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber 744 Kartennummer (Stamm- und Laufnummer, Erneuerungs- und Ersatzindex) 745 Identifikationsnummer des Kartenzertifikats 746 Gesuchsdatum 747 Eingangsdatum 748 Ausstelldatum 749 Beginn der Gültigkeitsdauer 7410 Ende der Gültigkeitsdauer
Kontrollinformationen 751 Datum der Erfassung 752 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 753 Datum der letzten Mutation 754 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat
Daten zur Kontrollbehörde
Identifikationsdaten 811 vom System zugeteilte Kontrollbehörden-Identifikationsnummer 812 Ausstellungsbehörde (Kanton) 813 Registeridentifikation
Stammdaten 821 Bezeichnung und Funktion der Kontrollbehörde
Adressdaten 831 aktuelle Adresse der Kontrollbehörde
Kontrollinformationen 841 Datum der Erfassung 842 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 843 Datum der letzten Mutation 844 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat
Daten zur Kontrollkarte
Identifikationsdaten 911 vom System zugeteilte Karten-Identifikationsnummer 912 Kontrollbehörden-Identifikationsnummer 913 Ausstellungsbehörde (Kanton)
Kartendaten 921 Kartenstatus 922 Sprache, in welcher die Kontrollkarte ausgestellt ist 923 Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber 924 Kartennummer (Stamm- und Laufnummer, Erneuerungs- und Ersatzindex) 925 Identifikationsnummer des Kartenzertifikats 926 Gesuchsdatum 927 Eingangsdatum 928 Ausstelldatum 929 Beginn der Gültigkeitsdauer 9210 Ende der Gültigkeitsdauer
Kontrollinformationen 931 Datum der Erfassung 932 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 933 Datum der letzten Mutation 934 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat
Daten zum Kartengesuch 1011 Emailadresse des Gesuchstellers 1012 Telefonnummer des Gesuchstellers 1013 Faxnummer des Gesuchstellers