Quelle

822.223

Verordnung über das Fahrtschreiberkartenregister (FKRV)
(FKRV)

vom 29. März 2006 (Stand am 9. Mai 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG) sowie die Artikel 7 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Aufbau und den Betrieb des zentralen Fahrtschreiberkartenregisters (FKR) zum digitalen Fahrtschreiber.

Art. 2 Zweck und Inhalt des FKR

Das FKR dient der Erteilung von Fahrtschreiberkarten (Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten) sowie der Unterstützung der in- und ausländischen Kartenausgabe- und Vollzugsbehörden bei der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen.

Das FKR enthält die Daten nach Anhang. Es speichert Daten:

  1. zum Karteninhaber oder zur Karteninhaberin;

  2. zum Status der Fahrtschreiberkarten.

Der Kartengesuchsteller oder die Kartengesuchstellerin kann beantragen, dass zusätzlich zu den Daten nach Anhang weitere Daten aufgenommen werden.

Art. 3 Zuständigkeiten und Verantwortung

Das Bundesamt für Strassen (Bundesamt) ist zuständig für:

  1. die Führung des FKR in Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV);

  2. die Generierung der Schlüsselpaare für den Fahrtschreiber und die Fahrtschreiberkarten;

AS 2006 1703

c. die Überwachung des Sicherheitssystems nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 19983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 festgelegten Grundsätzen.

Die kantonalen Behörden sind zuständig für die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten für die Fahrer-, Unternehmens- und Kontrollkarten (Ziff.1, 2, 6, 7, 8 und 9 Anhang).

Die EZV ist zuständig für die Prüfung, Erfassung und Mutation der Daten für die Werkstattkarte (Ziff.3, 4 und 5 Anhang).

Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation ist zuständig für:

  1. den technischen Betrieb und die Wartung der EDV-Applikation zur Datenverwaltung des FKR;

  2. die technische Umsetzung und die Verwaltung der Zugriffsberechtigungen;

  3. den technischen Systemunterhalt unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen und des Datenschutzes nach der Verordnung vom 14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG);

  4. die technische Abwicklung des Datenaustauschs mit ausländischen Registern;

  5. den Betrieb der nationalen Zertifizierungsstelle; und

  6. den technischen Betrieb der Clearingstelle für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten ist diejenige Behörde verantwortlich, welche die Daten in das System eingibt.

Art. 4 Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren

Zugriff auf die vollständigen Daten erhalten nur das Bundesamt sowie die Strafverfolgungs- und -gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen, und zwar nach folgenden Abfragekriterien:

  1. persönliche Identifikationsnummer (PIN);

  2. Registeridentifikation;

  3. Fahrtschreiberkartennummer;

  4. Führerausweisnummer;

  5. Name;

  6. Name und Geburtsdatum;

  7. Name und Vorname(n);

  8. Name, Vorname(n) und Geburtsdatum;

  1. Name, Vorname(n), Geburtsdatum und Wohnort;

  2. Name, Vorname(n) und Wohnort;

  3. Name und Wohnort.

Zugriff nach denselben Abfragekriterien erhalten:

  1. die Verkehrspolizeien und die Zollorgane auf die für die Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten nach der Verordnung vom 19. Juni 19955 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1) und nach der Verordnung vom6. Mai 19816 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2) erforderlichen Daten;

  2. die EZV sowie die kantonalen Behörden auf jene Daten, für deren Erfassung und Mutation sie nach Artikel 3 Absätze2 und 3 verantwortlich sind oder die für die Wahrnehmung ihrer Kontrollpflichten nach ARV1 und ARV2 oder nach Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 19957 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) notwendig sind, und zwar getrennt nach folgenden Datenbereichen:

1. Fahrer oder Fahrerin (Ziff.1 und 2 Anhang), 2. Werkstatt (Ziff.3, 4 und 5 Anhang), 3. Unternehmen (Ziff.6 und 7 Anhang), 4. Kontrolle (Ziff.8 und 9 Anhang).

Ausländische Behörden erhalten nur Zugriff auf jene Daten, die sie für die Erteilung der Fahrerkarten sowie für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten benötigen, und zwar nach folgenden Abfragekriterien:

  1. Fahrerkartennummer;

  2. Werkstattkartennummer;

  3. Führerausweisnummer;

  4. Ausstellungsbehörde der Karte, Name, Vorname(n), Geburtsdatum;

  5. Ausstellungsland, Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Heimatort/Geburtsort;

  6. Ausstellungsland, Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Heimatort/Geburtsort, Führerausweisnummer, Ausstellungsland des Führerausweises.

Datenaustausch mit ausländischen Behörden

Zur Prüfung der Einmaligkeit der Fahrerkarte nach Artikel 13b Absatz 4 ARV 18 ist der Datenaustausch mit den entsprechenden ausländischen Behörden zulässig. Personendaten dürfen nur ausgetauscht werden, soweit dies für die Prüfung der Einmaligkeit erforderlich ist.

Automatisierte Meldungen von ausländischen Behörden über Entzug, Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer schweizerischen Fahrtschreiberkarte müssen vom Bundesamt im FKR bestätigt werden.

Art. 6 Übernahme von Daten aus dem Fahrberechtigungsregister

Für die Erteilung der Fahrerkarten greift das FKR im Rahmen der Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung vom 23. August 20009 über das Fahrberechtigungsregister auf die Daten des automatischen Fahrberechtigungsregister (FABER) zurück. Änderungen von Daten im FABER werden automatisch ins FKR übernommen.

Art. 7 Auskunfts- und Berichtigungsrecht

Jede registrierte Person, Werkstatt oder jedes Unternehmen hat das Recht, bei der für die Datenerfassung nach Artikel 3 Absätze2 und 3 zuständigen Behörde Auskunft über die eigenen Daten zu verlangen. Bei Urteilsunfähigen steht das Auskunftsrecht auch dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin zu, aber ausschliesslich im Namen und im Interesse der betroffenen Person. Die Auskunft verlangende Person hat sich auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen.

Die Behörde gibt die erfassten Daten innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs schriftlich, unentgeltlich und in Form einer Verfügung bekannt.

Personen, Werkstätten oder Unternehmen nach Absatz 1 können verlangen, dass unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt, ergänzt oder aus dem FKR entfernt werden. Sie müssen das Gesuch schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen.

Auskunfts- und Berichtigungsgesuche von Privatpersonen, Werkstätten oder Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland werden vom Bundesamt an die Behörde weitergeleitet, welche die letzte Mutation im FKR vorgenommen hat.

Art. 8 Speichern und Entfernen von Daten, Archivierung

Die Daten bleiben im FKR noch während drei Jahren nach Ablauf einer Fahrtschreiberkarte verfügbar. Danach sind sie aus dem FKR zu entfernen.

Verzichtet eine Person oder ein Unternehmen freiwillig auf eine Fahrtschreiberkarte oder meldet die zuständige Behörde die Auflösung eines Unternehmens, so werden die entsprechenden Daten von den für die Datenmutation des jeweiligen Kartentyps zuständigen Behörden im FKR entsprechend gekennzeichnet. Die Karten verlieren zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung oder der Meldung ihre Gültigkeit. Die Daten werden noch während drei Jahren verfügbar gehalten. Danach sind sie aus dem FKR zu entfernen.

Das Bundesamt sorgt dafür, dass die entfernten Daten noch während fünf Jahren archiviert werden.

Nicht mehr benötigte oder zur Löschung oder Vernichtung bestimmte Daten und Akten werden dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.

Art. 9 Datensicherheit und Protokollierung

Für die Gewährleistung der Datensicherheit haben die zugriffsberechtigten schweizerischen Behörden die VDSG10 und den Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200311 zu beachten.

Im Rahmen der Datenbearbeitung und beim Datenabgleich mit FABER wird vom System selber protokolliert, welcher Benutzer oder welche Benutzerin wann den aktuellen Datenstand herbeigeführt hat.

Art. 10 Interne Datenschutzkontrolle

Die zugriffsberechtigten schweizerischen Behörden treffen die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

Art. 11 Bekanntgabe von Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken

Die Bekanntgabe von im FKR erfassten Daten zu Statistik- oder Forschungszwecken richtet sich nach den Bestimmungen des DSG und der VDSG12 sowie nach dem Bundesstatistikgesetz vom9. Oktober 199213.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. November 2006 in Kraft.

Inhalt des FKR

1 Daten zum Fahrer oder zur Fahrerin 11 Identifikationsdaten 111 vom System zugeteilte Fahrer-Identifikationsnummer 112 persönliche Identifikationsnummer (PIN) nach FABER 113 Ausstellungsbehörde (Kanton) 12 Stammdaten 121 Familienname 122 Geburtsname 123 Vorname(n) 124 Geschlecht 125 Geburtsdatum 126 Sprache, in welcher der Führerausweis ausgestellt ist 127 Heimatort/Geburtsort 128 Nationalität 129 digitalisiertes Passfoto 1210 Datum der Erfassung des digitalisierten Passfotos 1211 digitalisierte Unterschrift 1212 Datum der Erfassung der digitalisierten Unterschrift 13 Adressdaten 131 aktuelle Adresse 14 Kontrollinformationen 141 Datum der Erfassung 142 Benutzer-Identifikation (ID) der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 143 Datum der letzten Mutation 144 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat

2 Daten zur Fahrerkarte 21 Identifikationsdaten 211 vom System zugeteilte Karten-Identifikationsnummer 212 persönliche Identifikationsnummer (PIN) nach FABER 213 Ausstellungsbehörde (Kanton) 22 Kartendaten 221 Kartenstatus 222 Sprache, in welcher die Fahrerkarte ausgestellt ist 223 Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber 224 Kartennummer (Stammnummer, Erneuerungs- und Ersatzindex) 225 Identifikationsnummer des Kartenzertifikats 226 Gesuchsdatum 227 Eingangsdatum 228 Ausstelldatum 229 Beginn der Gültigkeitsdauer 2210 Ende der Gültigkeitsdauer 23 Daten zum Führerausweis 231 Ausweisstatus 232 fortlaufende Ausweisnummer 233 Rohkartennummer des Führerausweises 234 ausstellende Behörde des Führerausweises (Kanton oder ausländischer Staat) 24 Kontrollinformationen 241 Datum der Erfassung 242 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 243 Datum der letzten Mutation 244 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat

3 Daten zur Werkstatt 31 Identifikationsdaten 311 vom System zugeteilte Werkstatt-Identifikationsnummer 312 Ausstellungsbehörde (EZV) 313 Registeridentifikation

32 Stammdaten 321 Name und Sitz der Werkstatt, des Fahrtschreiberherstellers oder des Fahrzeugherstellers 33 Bewilligungsdaten 331 Daten zur Zulassungsbewilligung (Art. 102 VTS14 332 Daten zum Prüfzertifikat (Eichverordnung vom 17. Dez. 198415) 34 Adressdaten 341 aktuelle Adresse der Werkstatt, des Fahrtschreiberherstellers oder des Fahrzeugherstellers 35 Kontrollinformationen 351 Datum der Erfassung 352 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 353 Datum der letzten Mutation 354 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat

4 Daten zu Werkstatttechniker oder -technikerin 41 Identifikationsdaten 411 vom System zugeteilte Werkstatttechniker-Identifikationsnummer 412 Werkstatt-Identifikationsnummer 413 Ausstellungsbehörde (EZV) 414 Registeridentifikation 42 Stammdaten 421 Familienname 422 Vorname(n) 423 Geschlecht 424 Geburtsdatum 425 Heimatort/Geburtsort 426 Nationalität 43 Bewilligungsdaten 431 Datum des letzten Technikerlehrgangs

15 [AS 1985 56, 1996 987 Art. 20 Abs. 2, 1997 2761 Ziff. II Bst. b, 1999 133 Ziff. III 1. AS 2006 1453 Art. 36]. Siehe heute die Messmittelverordnung vom 15. Febr. 2006 (SR 941.210).

44 Adressdaten 441 aktuelle Adresse des Technikers oder der Technikerin 45 Kontrollinformationen 451 Datum der Erfassung 452 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 453 Datum der letzten Mutation 454 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat

5 Daten zur Werkstattkarte 51 Identifikationsdaten 511 vom System zugeteilte Karten-Identifikationsnummer 512 Werkstatttechniker-Identifikationsnummer 513 Werkstatt-Identifikationsnummer 514 Ausstellungsbehörde (EZV) 52 Kartendaten 521 Kartenstatus 522 Sprache, in welcher die Werkstattkarte ausgestellt ist 523 Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber 524 Kartennummer (Stamm- und Laufnummer, Erneuerungs- und Ersatzindex) 525 Identifikationsnummer des Kartenzertifikats 526 Gesuchsdatum 527 Eingangsdatum 528 Ausstelldatum 529 Beginn der Gültigkeitsdauer 5210 Ende der Gültigkeitsdauer 53 Kontrollinformationen 531 Datum der Erfassung 532 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 533 Datum der letzten Mutation 534 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat

6 Daten zum Unternehmen 61 Identifikationsdaten 611 vom System zugeteilte Unternehmens-Identifikationsnummer

612 Ausstellungsbehörde (Kanton) 613 Registeridentifikation 62 Stammdaten 621 Name und Sitz des Unternehmens 622 Nummer der Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmung 64 Adressdaten 641 aktuelle Adresse des Unternehmens 65 Kontrollinformationen 651 Datum der Erfassung 652 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 653 Datum der letzten Mutation 654 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat

7 Daten zur Unternehmenskarte 71 Identifikationsdaten 711 vom System zugeteilte Karten-Identifikationsnummer 712 Unternehmens-Identifikationsnummer 713 Ausstellungsbehörde (Kanton) 72 Stammdaten 721 Name des Hauptsitzes oder Sitz der Zweigniederlassung des Unternehmens 73 Adressdaten 731 aktuelle Adresse des Unternehmens oder der Zweigniederlassung 74 Kartendaten 741 Kartenstatus 742 Sprache, in welcher die Unternehmenskarte ausgestellt ist 743 Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber 744 Kartennummer (Stamm- und Laufnummer, Erneuerungs- und Ersatzindex) 745 Identifikationsnummer des Kartenzertifikats 746 Gesuchsdatum 747 Eingangsdatum 748 Ausstelldatum 749 Beginn der Gültigkeitsdauer 7410 Ende der Gültigkeitsdauer

75 Kontrollinformationen 751 Datum der Erfassung 752 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 753 Datum der letzten Mutation 754 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat

8 Daten zur Kontrollbehörde 81 Identifikationsdaten 811 vom System zugeteilte Kontrollbehörden-Identifikationsnummer 812 Ausstellungsbehörde (Kanton) 813 Registeridentifikation 82 Stammdaten 821 Bezeichnung und Funktion der Kontrollbehörde 83 Adressdaten 831 aktuelle Adresse der Kontrollbehörde 84 Kontrollinformationen 841 Datum der Erfassung 842 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 843 Datum der letzten Mutation 844 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat

9 Daten zur Kontrollkarte 91 Identifikationsdaten 911 vom System zugeteilte Karten-Identifikationsnummer 912 Kontrollbehörden-Identifikationsnummer 913 Ausstellungsbehörde (Kanton) 92 Kartendaten 921 Kartenstatus 922 Sprache, in welcher die Kontrollkarte ausgestellt ist 923 Sprache zur Steuerung der Sprachanzeige am Fahrtschreiber 924 Kartennummer (Stamm- und Laufnummer, Erneuerungs- und Ersatzindex) 925 Identifikationsnummer des Kartenzertifikats 926 Gesuchsdatum 927 Eingangsdatum

928 Ausstelldatum 929 Beginn der Gültigkeitsdauer 9210 Ende der Gültigkeitsdauer 93 Kontrollinformationen 931 Datum der Erfassung 932 Benutzer-ID der Person, welche die Erfassung vorgenommen hat 933 Datum der letzten Mutation 934 Benutzer-ID der Person, welche die letzte Mutation vorgenommen hat