916.443.14
Verordnung über die Einfuhr von Heimtieren
(EHtV)
vom 18. April 2007 (Stand am 20. November 2014)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einfuhr von Heimtieren aus:
2 den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU);
weiteren europäischen Staaten, die den Heimtierpass verwenden;
anderen Staaten und Territorien3 mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut; und
Staaten und Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Staaten und Territorien nach Absatz 1 Buchstaben a–c sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Heimtieren, wenn diese:
ihre Eigentümerinnen und Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten; und
nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand einer Eigentumsübertragung zu sein oder zu Handelszwecken eingeführt zu werden.
Für Heimtiere aus Staaten und Territorien ausserhalb der EU4 gilt diese Verordnung nur, wenn höchstens fünf Tiere eingeführt werden.
AS 2007 2769
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom9. Mai 2012, in Kraft seit1. Juni 2012 (AS 2012 2865). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchenverordnung vom27. Juni 19955, die Verordnung vom 18. April 20076 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und die Verordnung vom 18. April 20077 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr anwendbar.
Die Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom23. April 20088 und der Verordnung vom 4. September 20139 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten bleiben vorbehalten.10
Art. 3 Begriffe
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung vom 18. April 200711 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.
Heimtiere sind Tiere nach Anhang 2, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder für eine solche Verwendung vorgesehen sind.
Der Begriff Einfuhr umfasst ebenfalls die vorübergehende Einfuhr.
Art. 412 Änderung der Anhänge
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)13 kann in den Anhängen 1–4 Anpassungen der international harmonisierten technischen Vorschriften nachführen.
Art. 514
Art. 6 Verantwortlichkeit
Wer ein Heimtier einführt, muss, falls diese Verordnung dies vorsieht, den Kontrollorganen einen Heimtierpass oder eine Veterinärbescheinigung vorweisen, in dem oder der die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung bestätigt wird.
Die Einfuhr von Heimtieren, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, ist verboten.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 715 Zugelassene Grenzkontrollstellen
Heimtiere, die aus Staaten und Territorien nach Artikel 1 Buchstaben c und d unmittelbar auf dem Luftweg eingeführt werden, können ausschliesslich über einen der drei Landesflughäfen Zürich, Genf oder Basel eingeführt werden.
Tiere, die unerlaubterweise über einen anderen Flughafen eingeführt werden, werden vom Zoll zurückgewiesen. Ist eine unverzügliche Rückweisung nicht möglich, so meldet die Zollverwaltung dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet der Flughafen liegt. Diese trifft Massnahmen nach Artikel 22.16
2. Abschnitt Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen
Art. 817 Kennzeichnung
Hunde, Katzen und Frettchen müssen mit einem Mikrochip versehen sein, der die folgenden technischen Anforderungen erfüllt:
passiver RFID-Chip;
HDX-Übertragung oder FDX-B-Übertragung nach der ISO-Norm 1178418;
ablesbar mit einem Lesegerät, das der ISO-Norm 1178519 entspricht.
Ist ein Tier mit einem anderen Mikrochip versehen, so muss die Begleitperson bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Mikrochips erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.
Tiere, die nachweislich vor dem 3. Juli 2011 mit einer lesbaren Tätowierung gekennzeichnet wurden, benötigen keinen Mikrochip.
Die Kennzeichnung muss vor der Tollwutimpfung nach Artikel 12 und vor einer allfälligen Titrierung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b erfolgen. Sie muss im Heimtierpass oder im Impfausweis und im Laborbericht, in dem die Titerbestimmung festgehalten ist, vermerkt sein.
Art. 9 Heimtierpass
Der Heimtierpass ist ein Dokument, das für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b ausgestellt wird. Er muss den Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 entsprechen. In Heimtierpässen aus Staaten und Territorien, die nicht der EU angehören, müssen das Emblem der EU und An-
Die aufgeführten Normen können eingesehen oder bezogen werden bei der SNV Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
Die aufgeführten Normen können eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
gaben, die auf diese hinweisen, durch die Angaben über das betreffende Land ersetzt werden.20
Einträge in den Heimtierpass müssen durch eine von der zuständigen Behörde bevollmächtigte Tierärztin oder einen bevollmächtigten Tierarzt erfolgen.
Art. 1021 Veterinärbescheinigung
Die Veterinärbescheinigung ist ein Dokument, das für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d ausgestellt wird. Sie muss:
den Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 entsprechen;
eine von der Person nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a unterzeichnete Bestätigung der Eigentumsverhältnisse enthalten.
Die Veterinärbescheinigung ist auszufüllen und zu unterzeichnen:
von einer von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes bezeichneten amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt; oder
von einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der von der zuständigen Behörde bevollmächtigt ist; die Einträge sind von der zuständigen Behörde zu bestätigen.
Die Veterinärbescheinigung gilt bei der direkten Einreise in die Schweiz für die Dauer von zehn Tagen ab dem Ausstellungsdatum oder bis zur Kontrolle durch die zugelassene Grenzkontrollstelle, je nachdem, welcher Tag früher eintritt. Bei der Einreise in die Schweiz über Mitgliedstaaten der EU kann die Veterinärbescheinigung anstelle eines Heimtierpasses genutzt werden; sie gilt für die Dauer von vier Monaten ab dem Ausstellungsdatum oder bis zum Ablaufdatum der Impfbescheinigung, je nachdem, welcher Tag früher eintritt.
Art. 1122 Übersetzung der Dokumente
Sind der Heimtierpass oder die Veterinärbescheinigung nicht in einer Amtssprache oder in Englisch ausgestellt, so müssen sie von einer Übersetzung in eine der Amtssprachen oder ins Englische begleitet sein.
Art. 12 Tollwutimpfung
Für die Tollwutimpfung muss ein Impfstoff verwendet werden, der einer der folgenden Kategorien angehört:
a. inaktivierter Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm); oder
b. rekombinanter Wirkstoff, der das immunisierende Glykoprotein des Tollwutvirus in einem Lebendvirusvektor exprimiert.23 1bis Der Impfstoff muss bei Verabreichung:
in der Schweiz: nach dem Heilmittelgesetz vom15. Dezember 200024 zugelassen sein;
in einem Mitgliedstaat der EU: über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach den europäischen Vorschriften verfügen;
in einem Drittstaat: den in Anhang 4 aufgeführten internationalen Standards genügen.25 2 Die Tollwutimpfung ist gültig ab:26
dem21. Tag nach Abschluss des Impfprotokolls;
dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung, wenn der Impfstoff innerhalb der vom Hersteller angegebenen Gültigkeitsdauer verabreicht wird.
Sie ist solange gültig, wie vom Hersteller angegeben, falls das Ablaufdatum von einer bevollmächtigten Tierärztin oder einem bevollmächtigten Tierarzt im Heimtierpass oder im Impfausweis eingetragen wurde. Andernfalls gilt eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Eine Impfung gilt als Erstimpfung, wenn keine Veterinärbescheinigung über eine vorangegangene Impfung vorliegt.
Die Impfung muss in Einklang mit den Impfvorschriften des Herstellers erfolgen.
Art. 1327
Art. 14 Hunde, Katzen und Frettchen aus der EU und weiteren europäischen
Staaten, die den Heimtierpass verwenden
Hunde, Katzen und Frettchen aus Mitgliedstaaten der EU und aus Staaten nach
Artikel 1 Buchstabe b müssen von einem Heimtierpass begleitet sein.
An den Tieren muss eine gültige Tollwutimpfung nach Artikel 12 vorgenommen worden sein. Die Impfung muss im Heimtierpass eingetragen sein.
Hunde und Katzen unter drei Monaten können ohne Impfung eingeführt werden, sofern für sie ein Heimtierpass und eine tierärztliche Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie:
seit der Geburt an dem Ort gehalten wurden, an dem sie geboren sind, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein; oder
ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind.
Art. 15 Hunde, Katzen und Frettchen aus anderen Staaten und Territorien
mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut
Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.
An den Tieren muss eine gültige Tollwutimpfung nach Artikel 12 vorgenommen worden sein. Die Impfung muss in der Veterinärbescheinigung eingetragen sein.
Hunde und Katzen unter drei Monaten können ohne Impfung eingeführt werden, sofern für sie eine tierärztliche Bescheinigung mitgeführt wird, die bestätigt, dass sie:28
seit der Geburt an dem Ort gehalten wurden, an dem sie geboren sind, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit Tollwut ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein; oder
ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind.
Hunde, Katzen und Frettchen aus dem Einfuhrgebiet oder einem Staat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b, für die ein gültiger Heimtierpass mitgeführt wird und die nach Artikel 12 gegen Tollwut geimpft wurden, können nach vorübergehendem Aufenthalt ohne Veterinärbescheinigung aus einem Staat oder Territorium nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c eingeführt oder wiedereingeführt werden.29
Art. 16 Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien,
in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann
Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein.
In der Veterinärbescheinigung muss bestätigt werden, dass:
30 die Tollwutimpfung mit einem Impfstoff nach Artikel 12 Absätze1 und 1bis durchgeführt worden ist;
eine Titrierung von Antikörpern auf Tollwut in einem Laboratorium durchgeführt worden ist, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannt ist; das BLV publiziert eine Liste der anerkannten Laboratorien im Internet31.
www.blv.admin.ch > Themen > Tiergesundheit > Labordiagnostik > Netzwerk Diagnostiklabors
Die Titrierung muss auf der Grundlage neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe durchgeführt werden, die eine bevollmächtigte Tierärztin oder ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens 30 Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Einfuhr entnommen hat.
Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinfuhr eines Heimtiers, aus dessen Heimtierpass hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Einfuhrgebiet oder das Gebiet der EU verlassen hat.32
Die Titrierung muss bei einer Auffrischungsimpfung nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b nicht wiederholt werden.
Keine Veterinärbescheinigung ist erforderlich für Hunde, Katzen und Frettchen:
33 die aus dem Einfuhrgebiet oder aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b stammen;
34 bei denen die Tollwutimpfung und die Titrierung nach Absatz 3 im Einfuhrgebiet oder einem Staat nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt sind; und
bei denen Impfung und Titrierung entweder im Heimtierpass eingetragen oder speziell ausgewiesen sind.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus Staaten und Territorien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d, die über einen Landesflughafen eingeführt werden, ist eine Bewilligung des BLV erforderlich. Gesuche müssen spätestens 21 Tage vor der Ankunft der Tiere beim BLV eingereicht werden.
3. Abschnitt Andere Heimtiere
Art. 17
Für andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen ist eine Veterinärbescheinigung nur erforderlich, wenn die entsprechende Heimtierkategorie in Anhang 3 Ziffer 2 aufgeführt ist.35
Die Massnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 1966 bleiben vorbehalten.
4. Abschnitt Einfuhr von Heimtieren, die nach Mitgliedstaaten
der EU verbracht werden
Art. 1836
Für die Einfuhr von Heimtieren, die anschliessend nach Mitgliedstaaten der EU mit zusätzlichen Einfuhrbeschränkungen verbracht werden, gelten die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 3.
5. Abschnitt Kontrollen und Massnahmen
Art. 19 Information und Ausbildung
Das BLV sorgt für die Information der Reisenden und für die Ausbildung der Kontrollorgane.
Art. 2037 Kontrolle bei der Einfuhr im Luftverkehr
Für Heimtiere, die im Luftverkehr unmittelbar aus Staaten und Territorien nach
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d eingeführt werden, ist eine Dokumenten- und
Identitätskontrolle obligatorisch, soweit Dokumente vorgeschrieben sind. Sie wird durch die Zollverwaltung durchgeführt; diese kann den grenztierärztlichen Dienst beiziehen.
Sind die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt, so ergreift der grenztierärztliche Dienst Massnahmen nach Artikel 22.
Art. 2138 Kontrolle bei der Einfuhr aus europäischen Staaten
Die Dokumenten- und Identitätskontrolle wird durch die Zollverwaltung durchgeführt, wenn die Heimtiere:
aus Staaten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b stammen; oder
aus Staaten und Territorien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d stammen und sich vorher in einem Mitgliedstaat der EU aufgehalten haben.
Sind die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt, so meldet die Zollverwaltung dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte. Diese Behörde ergreift Massnahmen nach Artikel 22.
Art. 22 Massnahmen
Heimtiere, die den Einfuhrbedingungen nicht entsprechen, müssen zurückgewiesen werden.
Können sie nicht unverzüglich zurückgewiesen werden, so müssen sie auf Kosten und Gefahr des Importeurs abgesondert werden.39
Werden sie nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt, so können die Tiere eingezogen und getötet werden.40
Werden sie erst im Inland entdeckt, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Tiere einziehen, die Rückweisung veranlassen oder, falls dies nicht möglich ist, die Tiere töten.
6. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 23
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2007 in Kraft.
Anhang 141 (Art. 1 Abs. 2) Liste der Staaten und Territorien Es gilt Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/200342, der in der geltenden Fassung folgende Einteilung vorsieht:
a. Alle Mitgliedstaaten der EU, einschliesslich: Azoren und Madeira Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla Färöer Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion Gibraltar Grönland
b. Weitere europäische Staaten, die den Heimtierpass verwenden: Andorra Island Monaco Norwegen San Marino Vatikanstadt
c. Andere Staaten und Territorien mit günstiger Seuchenlage bezüglich Tollwut: Antigua und Barbuda Argentinien Aruba Ascension Australien Bahrain Barbados Belarus Bermuda
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, ABl. L 146 vom 13.6.2003, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1160/2014, ABl. L 311 vom 31.10.2014, S.17.
Bosnien und Herzegowina Britische Jungferninseln Chile Falklandinseln Fidschi Französisch-Polynesien Hongkong Jamaika Japan Kaimaninseln Kanada Malaysia Mauritius Mayotte Mazedonien Mexiko Montserrat Neukaledonien Neuseeland Niederländische Antillen Russland Singapur St. Helena St. Kitts und Nevis St. Lucia St. Pierre und Miquelon St. Vincent und die Grenadinen Taiwan (Chinesisches Taipei) Trinidad und Tobago Vanuatu Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten (einschliesslich Amerikanisch-Samoa, Amerikanische Jungferninseln, Guam, Nördliche Marianen und Puerto Rico) Wallis und Futuna Anhang 243 (Art. 3 Abs. 2) Liste der Heimtiere Es gilt Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/200344, der in der geltenden Fassung folgende Heimtiere vorsieht: 1. Hunde; 2. Katzen; 3. Frettchen; 4. Hauskaninchen; 5. Nagetiere; 6. Vögel, ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinie 92/65/EWG45 und der Richtlinie 2009/158/EG46; 7. Reptilien; 8. Amphibien; 9. Zierfische; 10. wirbellose Tiere, ausgenommen Bienen und Krustentiere.
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates, ABl. L 146 vom 13.6.2003, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 52/2012, ABl. L 18 vom21.1.2012, S.1.
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, ABl. L 268 vom14.9.1992, S. 54; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2012/112/EU, ABl. L 50 vom23.2.2012, S. 51.
Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom30. Nov. 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. L 343 vom22.12.2009, S. 74; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2011/879/EU, ABl. L 343 vom23.12.2011, S. 105.
Anhang 347 (Art.9, 10, 17 und 18) Anforderungen
Heimtierpass (Art. 9) Es gelten die in den Anhängen I und II der Entscheidung 2003/803/EG48 festgelegten Anforderungen.
Veterinärbescheinigung 2.1 Hunde, Katzen und Frettchen (Art. 10) Es gelten die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/874/EU49 festgelegten Anforderungen.
2.2 Heimtiervögel (Art. 17) Es gelten die in den Anhängen II und III der Entscheidung 2007/25/EG50 festgelegten Anforderungen.
Einfuhr von Heimtieren, die nach Mitgliedstaaten der EU verbracht werden (Art. 18) Es gelten die in den Artikeln 1–10 und in den Anhängen I und II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/201151 festgelegten Anforderungen.
Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom26. Nov. 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten, Fassung gemäss ABl. L 312 vom27.11.2003, S.1.
Durchführungsbeschluss 2011/874/EU der Kommission vom15. Dez. 2011 zur Festlegung der Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen und die Verbringung von mehr als fünf Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union zulässig sind, sowie zur Festlegung der Bescheinigungsmuster für die Einfuhr dieser Tiere und für deren Verbringung zu anderen als Handelszwecken in die Union, Fassung gemäss ABl. L 343 vom23.12.2011, S. 65.
Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom22. Dez. 2006 hinsichtlich bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden, ABl. L8 vom 13.1.2007, S.29; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013, ABl. L 158 vom10.6.2013, S. 74.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmassnahmen zur Kontrolle von Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei Hunden, Fassung gemäss ABl. L 296 vom15.11.2011, S.6.
Anhang 452 Anforderungen an Tollwutimpfstoffe, die in Drittstaaten verabreicht wurden Die Impfstoffe müssen den Anforderungen nach den Kapiteln1.1.8 und 2.1.13 des Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres53 der Weltorganisation für Tiergesundheit entsprechen.
Manuel des tests de diagnostic et des vaccins pour les animaux terrestres, Version 2011; www.oie.int/fr/normes-internationales/manuel-terrestre/acces-en-ligne/