613.21
Verordnung
über den Finanz- und Lastenausgleich
(FiLaV)
vom 7. November 2007 (Stand am 1. Juni 2025)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20031 über den Finanz- und
Lastenausgleich (FiLaG),
verordnet:
1. Titel Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone
1. Kapitel Ressourcenpotenzial
1. Abschnitt Begriffe
Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage
Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:
der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen;
der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen;
der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen;
2der massgebenden Gewinne der juristischen Personen;
3…
der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.
Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone.
Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr
Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressourcenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.
Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).
Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.
Art. 34 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner
Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.
Art. 4 Ressourcenindex
Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.
…5
Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.
Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz
Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf das Ressourcenpotenzial.6
Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz umfasst:7
8die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Haushalte nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20259 erzielt haben;
die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199010 über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.
Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.
Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.
Die Berechnung des standardisierten Steuerertrags sowie der standardisierte Steuersatz sind in Anhang 1 festgelegt.11
2. Abschnitt Massgebende Einkommen der natürlichen Personen
Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person
Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG12 abzüglich eines einheitlichen Freibetrags.
Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.13
Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.
Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton
Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG14.
3. Abschnitt Massgebende quellenbesteuerte Einkommen
Art. 8 Berechnungsgrundlage
Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG15 berechnet.
Art. 9 Zusammensetzung
Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen:
der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83 DBG16;
der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Artikel 93 DBG;
der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 91 DBG;
der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien.
Art. 1017 Berechnung
Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden nach Anhang 3 berechnet. Die Umrechnung der Bruttolöhne auf das Niveau der ordentlich besteuerten Einkommen erfolgt mittels des Faktors Gamma.
Der Faktor Gamma entspricht dem Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz. Grundlage für die Berechnung ist das Verhältnis im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet.
Der Faktor Gamma wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Gamma aus dem Vorjahr übernommen.
4. Abschnitt Massgebende Vermögen der natürlichen Personen
Art. 11 Berechnungsgrundlage
Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.
In die Berechnung miteinbezogen werden:
das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und
das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person
Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.
Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.
Art. 1318 Berechnung des Faktors Alpha
Der Faktor Alpha entspricht der steuerlichen Ausschöpfung der Vermögen im Verhältnis zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 4.
Der Faktor Alpha wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Alpha aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.
Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons
Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.
5.
Abschnitt Massgebende Gewinne der juristischen Personen
ohne besonderen Steuerstatus
Art. 15 Berechnung für die einzelne juristische Person
Der massgebende Gewinn einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus entspricht dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG19 abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG.
Ist der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn, so ist der massgebende Gewinn null.
Art. 16 Berechnung für den Kanton
Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus eines Kantons sind in Anhang 5 festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus.
6.
Abschnitt Massgebende Gewinne der juristischen Personen
mit besonderem Steuerstatus
Art. 17 Berechnung für die einzelne juristische Person
Der massgebende Gewinn einer juristischen Person mit besonderem Steuerstatus entspricht der Summe:
des steuerbaren Gewinns aus den Einkünften aus der Schweiz gemäss Artikel 28 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199020 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG);
des steuerbaren Reingewinns gemäss Artikel 58 DBG21, abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen gemäss DBG und des steuerbaren Gewinns aus der Schweiz gemäss Buchstabe a, gewichtet mit dem Faktor Beta.
Art. 18 Berechnung für den Kanton
Der massgebende Gewinn der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus eines Kantons ist in Anhang 6 festgelegt. Er entspricht der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus.
Art. 19 Berechnung der Faktoren Beta
Es wird für juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG22 je ein Faktor Beta berechnet. Sie sind in Anhang 6 festgelegt.
Die Faktoren Beta sind für alle Kantone gleich.
Die Faktoren Beta gelten für eine Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs. Grundlage sind die Zahlen der Bemessungsjahre der vergangenen Vierjahresperiode des Ressourcenausgleichs.
Die Faktoren Beta entsprechen der Summe aus je einem Basisfaktor und je einem Zuschlagsfaktor.
Für juristische Personen mit besonderem Steuerstatus, die nicht definitiv veranlagt sind, beträgt der Faktor Beta 1, es sei denn, dass provisorische Angaben in gleichwertiger Qualität wie die definitiv veranlagten Angaben geliefert werden können.23
Eine provisorische Angabe ist von gleichwertiger Qualität, wenn im Zeitpunkt, in dem die Daten eines Bemessungsjahres erhoben werden, aufgrund der Steuererklärung die steuerbaren Einkünfte nach Artikel 17 bekannt sind.24
Art. 20 Basis- und Zusatzfaktor
Der Basisfaktor entspricht für:
juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 2 StHG25: 0;
juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 3 StHG besteuert werden.
juristische Personen mit besonderem Steuerstatus gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG: dem ersten Quartil der steuerbaren Anteile der übrigen Einkünfte aus dem Ausland aller juristischen Personen in der Schweiz, die gemäss Artikel 28 Absatz 4 StHG besteuert werden.
Die Berechnung der Zuschlagsfaktoren richtet sich nach Anhang 6.
6a. Abschnitt26 Massgebende Gewinne der juristischen Personen unter Berücksichtigung der Gewinne aus Patenten
Art. 20a Berechnung für die einzelne juristische Person
Die Berechnung des massgebenden Gewinns einer juristischen Person basiert auf dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG27 abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen nach DBG. Die Gewinne sind in ordentlich besteuerte Gewinne und Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199028 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) aufzuteilen.
Im Jahr der erstmaligen ermässigten Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden der Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach Artikel 24b Absatz 3 StHG, jedoch ohne einen allfälligen Abzug nach Artikel 25a StHG, berücksichtigt. Dieser Aufwand wird reduziert gewichtet; die Gewichtung ist in Anhang 6a aufgeführt. Die Berechnung erfolgt im ersten Jahr, auch wenn der Kanton die Besteuerung innert fünf Jahren auf andere Weise sicherstellt.
Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden mit dem Faktor Zeta-2 gewichtet.
Der massgebende Gewinn einer juristischen Person entspricht der mit dem Faktor Zeta-1 gewichteten Summe aus den ordentlich besteuerten Gewinnen nach Absatz 1 und dem Ergebnis der Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3.
Ist das Ergebnis der Berechnung negativ, beträgt der massgebende Gewinn Null.
Art. 20b Berechnung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2
Der Faktor Zeta-1 entspricht dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung des Gewinns der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung ist in Anhang 6a festgelegt.
Der Faktor Zeta-2 entspricht der durchschnittlichen Ausschöpfung der Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b StHG29. Grundlage für die Berechnung sind die Ermässigungen der Kantone im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung ist in Anhang 6a festgelegt.
Die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 werden jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden diese Faktoren aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.
Art. 20c Berechnung für den Kanton
Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen eines Kantons sind in Anhang 6a festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen.
7. Abschnitt Massgebende Steuerrepartitionen
Art. 21
Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo zwischen:
der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die in den Bemessungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten verbucht wurden; und
der Summe der Gutschriften der direkten Bundessteuer, die er in den Bemessungsjahren zugunsten anderer Kantone verbucht hat.
Der Gewichtungsfaktor eines Kantons entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen und Gewinne des Kantons nach den Abschnitten 2, 3 und 6a und dem Steueraufkommen der direkten Bundessteuer des Kantons in den Bemessungsjahren.30
8. Abschnitt Datenerhebung
Art. 22
Das EFD erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.
2. Kapitel Ausgleichszahlungen
Art. 22a31 Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone
Die Progression nach Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe b FiLaG wird so festgelegt, dass:
die garantierte Mindestausstattung (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann;
die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.
Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 7a.
Art. 2332 Leistung des Bundes
Der Bund leistet 60 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22a.
Art. 2433 Leistung der ressourcenstarken Kantone
Die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone entspricht 40 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22a.
Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner eines ressourcenstarken Kantons ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.
Die Berechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone richtet sich nach Anhang 8.
Art. 25 und 2634
2. Titel Lastenausgleich durch den Bund
1. Kapitel Datengrundlagen
Art. 27 Datengrundlage
Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199235, dem Bundesgesetz vom 26. Juni 199836 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.
Art. 28 Datenlieferungspflicht
Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.
Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.
2. Kapitel Geografisch-topografischer Lastenausgleich
1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten
Art. 29 Teilindikatoren
Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone:
37Siedlungshöhe: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;
Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealstatistik;
38Siedlungsstruktur: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;
39geringe Bevölkerungsdichte: Gesamtfläche in Hektaren pro Kopf der ständigen Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Arealstatistik.
…40
Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten
Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet.
Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz. Er wird auf eine Kommastelle gerundet.
Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt:
41für den Teilindikator Siedlungshöhe: ständige Wohnbevölkerung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;
für den Teilindikator Steilheit des Geländes: produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik;
42für den Teilindikator Siedlungsstruktur: ständige Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;
43für den Teilindikator geringe Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.
Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
…44
2. Abschnitt Ausgleichszahlungen
Art. 3145 Festlegung
Der Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.
Art. 32 Verwendung
Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;
ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;
ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;
46ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte.
Art. 33 Beiträge an die Kantone
Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.
3. Kapitel Soziodemografischer Lastenausgleich
1. Abschnitt Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur
Art. 34 Teilindikatoren
Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:
Armut: Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;
Altersstruktur: Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;
Ausländerintegration: Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.
Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen-beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 202547 aufgeführt sind. Dazu gehören insbesondere:48
wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;
kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;
Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200649 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
kantonale Alters- und Invaliditätsbeihilfen;
kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;
kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;
kantonale Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.50
Weist eine Leistung der Sozialhilfe im weiteren Sinn einen im gesamtschweizerischen Vergleich tiefen jährlichen Unterstützungsbeitrag pro Kopf der Empfängerinnen und Empfänger auf, so wird die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung gewichtet. Die Finanzstatistik der Sozialhilfe im weiteren Sinn nach Statistikerhebungsverordnung bildet die Datengrundlage für die Gewichtung.51
Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.52
Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte werden mit der Hauptkomponentenanalyse festgelegt und jedes Jahr überprüft. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 13.
Der Lastenindex eines Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem entsprechenden Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
…53
2. Abschnitt Massgebende Sonderlasten der Kernstädte
Art. 36 Teilindikatoren
Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen:
Gemeindegrösse: ständige Wohnbevölkerung;
Siedlungsdichte: ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;
Beschäftigungsquote: Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde.
Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse zu einem Lastenindex zusammengefasst. Der Lastenindex einer Gemeinde entspricht der ersten standardisierten Hauptkomponente der standardisierten Teilindikatoren. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 14.
Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Lastenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden. Der Lastenindex des Kantons wird auf drei Kommastellen gerundet.
Aus dem Lastenindex eines Kantons wird eine Masszahl für die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons berechnet. Diese Masszahl entspricht der Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Lastenindex desjenigen Kantons mit dem tiefsten Indexwert.
Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen den Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons und dem Mittelwert der Lasten pro Einwohnerin und Einwohner aller Kantone. Sind die Lasten pro Einwohnerin und Einwohner des Kantons kleiner als der Mittelwert der Kantone, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
…54
3. Abschnitt Ausgleichszahlungen
Art. 3855 Festlegung
Der Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.
Die Erhöhung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 2bis FiLaG wird nicht der Teuerung angepasst.
Art. 39 Verwendung
Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:
zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur;
ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.
Art. 40 Beiträge an die Kantone
Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.
3. Titel Qualitätssicherung
Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung
Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.
Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.
Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.
Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität
Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen:
Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwertbare Daten.
Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Ressourcenpotenzial gemäss Anhang 16.
Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenindizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor.
Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und ‑direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.
Art. 42a56 Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen
Die Ausgleichszahlungen werden nachträglich berichtigt, wenn der Fehler der Ausgleichszahlungen bei einem Kanton pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 0,17 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz entspricht (Erheblichkeitsgrenze).57
Für die Berechnung der Erheblichkeitsgrenze ist das Ressourcenpotenzial des vom Fehler betroffenen Referenzjahres massgebend.
Ausgleichszahlungen werden nur für ein Referenzjahr berichtigt, in welchem der Fehler die Erheblichkeitsgrenze erreicht.
Art. 43 Dokumentation
Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.
Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung
Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende, zwischen Bund und Kantonen paritätisch zusammengesetzte Fachgruppe ein.
Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV;
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS;
je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressourcenschwachen Kantone.
Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemografischen Sonderlasten.
Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten.
Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beobachter Einsitz in die Fachgruppe.
Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet.
Die EFV führt ihr Sekretariat.
Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe
Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben:
Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen;
Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten;
Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten.
Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
4. Titel Wirksamkeitsbericht
Art. 46 Inhalt
Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt:
Er gibt Auskunft über:
den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich,
die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode.
Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden.
58Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich:
die Anpassung der garantierten Mindestausstattung des Ressourcenausgleichs (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG),
die Anpassung der Dotation des Lastenausgleichs (Art. 9 FiLaG),
die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG).
Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.
Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.
Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.
Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.
Art. 47 Datengrundlagen
Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.
Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.
Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht
Eine Fachgruppe, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt, begleitet die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts. Sie äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und zur Erarbeitung von Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.
Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.
Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.
Das Sekretariat der Fachgruppe wird durch die EFV wahrgenommen.
Art. 4959 Vernehmlassung
Der Wirksamkeitsbericht wird den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.
5. Titel Fälligkeit der Beiträge
Art. 50
Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.
6. Titel Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt …
Art. 51–5360
Art. 5461
2. Abschnitt Härteausgleich
Art. 55 Globalbilanz
Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).
Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss:
dem Bundesbeschluss vom 3. Oktober 200362 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200663 über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.
Art. 56 Beiträge an die Kantone
Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.
Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18.
Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.
Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.
Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.
2a. Abschnitt64 Temporäre Abfederungsmassnahmen
Art. 56a
Der Anteil eines berechtigten Kantons an den Mitteln nach Artikel 19c Absatz 2 FiLaG entspricht der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons, dividiert durch die Summe der Einwohnerinnen und Einwohner aller berechtigten Kantone.
Die Ausgleichsbeiträge der Abfederungsmassnahmen richten sich nach Anhang 19.
3. Abschnitt Wirksamkeitsbericht
Art. 5765
Der Wirksamkeitsbericht für die Periode 2020–2025 umfasst eine zusätzliche Darstellung zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 28. September 201866 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung in den Kantonen, namentlich der Instrumente des Abzugs von Forschungs- und Entwicklungsaufwand und des Abzugs für Eigenfinanzierung.
Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Informationen zur Verfügung.
3a. Abschnitt67 Berechnung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen
Art. 57a68 Anwendung auf die Bemessungsjahre
Für Bemessungsjahre bis 2019 gelten die Bestimmungen des 1. Titels 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt, für Bemessungsjahre ab 2020 die Bestimmungen des 6a. Abschnitts.
Der Gewichtungsfaktor der Steuerrepartitionen nach Artikel 21 Absatz 2 basiert in den Bemessungsjahren bis 2019 auf den Gewinnen nach dem 1. Titel 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt, ab dem Bemessungsjahr 2020 auf den Gewinnen nach Abschnitt 6a.
Art. 57b Weiteranwendung der Faktoren Beta
Bei Gesellschaften, die ihren besonderen Steuerstatus nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG69 in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verloren haben, werden in den Bemessungsjahren 2020–2024 die Faktoren Beta nach Artikel 23a Absatz 1 FiLaG auf den Gewinnanteil nach Artikel 17 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung angewendet. Dies gilt ebenso für Gesellschaften, die auf ihren Steuerstatus verzichtet haben, für die Bemessungsjahre 2017–2024. Die Gewinnanteile aus den Einkünften aus der Schweiz fliessen zu 100 Prozent in die Bemessungsgrundlage ein.
Die Gewinne, die aufgrund der Reduktion des Volumens nach Artikel 23a Absatz 1 FiLaG nicht mehr der Gewichtung mit den Faktoren Beta unterstehen, werden nach Artikel 20aa dieser Verordnung gewichtet.70
Die Berechnung und die Faktoren Beta für das Referenzjahr 2020 sind in Anhang 6a festgelegt.71
Art. 57c Datenerhebung zur Weiteranwendung der Faktoren Beta
Die Kantone identifizieren die juristischen Personen, für die nach Artikel 57b die Faktoren Beta weiter angewendet werden.
Für den Gewinn dieser juristischen Personen richtet sich die Berechnung des mit dem entsprechenden Faktor Beta multiplizierten Gewinnanteils nach Artikel 57b Absatz 1 nach dem gewichteten Durchschnitt der letzten drei Jahre als juristische Person mit besonderem Steuerstatus.
Der nach Absatz 2 berechnete Gewinnanteil gilt für nicht definitiv veranlagte Gesellschaften in den Bemessungsjahren 2020–2024 als von gleichwertiger Qualität wie definitiv veranlagte Angaben nach Artikel 19 Absätze 5 und 6 in der Fassung vom 1. Januar 201672.73
Ist eine juristische Person mit besonderem Steuerstatus Gegenstand einer Umstrukturierung, so wird die Gewichtung nach Artikel 57b anteilsmässig berücksichtigt.
Art. 57d74 Festlegung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2
Sind für die Berechnung des Faktors Zeta-1 nach Artikel 20b Absatz 1 nicht Daten von sechs Bemessungsjahren verfügbar, so wird der Faktor Zeta-1 mit den Daten der verfügbaren Bemessungsjahre berechnet.
Liegen die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 in den Bemessungsjahren 2020–2026 ausserhalb der nachfolgenden Spannweiten, wird der jeweilige Zeta-Faktor auf den nächstliegenden Wert innerhalb der Spannweite festgelegt. Die Spannweiten betragen:
für den Faktor Zeta-1: zwischen 27,3 und 37,3 Prozent;
für den Faktor Zeta-2: zwischen 27,5 und 37,5 Prozent.
3b. Abschnitt75 Ergänzungsbeiträge
Art. 57e Berechnungsgrundlage
Die Ergänzungsbeiträge nach Artikel 23a Absatz 4 FiLaG werden aufgrund der standardisierten Steuererträge des Referenzjahrs 2023 zuzüglich des Ressourcenausgleichs des jeweiligen Referenzjahrs berechnet.
Die Zahlungen werden so auf die ressourcenschwachen Kantone verteilt, dass alle berechtigten Kantone zusammen mit der Summe nach Absatz 1 denselben Wert erreichen. Die Berechnung ist in Anhang 20 festgelegt.
Art. 57f Berücksichtigung der Ergänzungsbeiträge
Die Ergänzungsbeiträge sind nicht Bestandteil der Leistungen des Bundes an den Ressourcenausgleich nach Artikel 4 FiLaG.
Sie werden bei der Berechnung der Mindestausstattung nicht berücksichtigt.
7. Titel Schlussbestimmungen
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
Verordnung vom 21. Dezember 197376 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone.
Verordnung vom 27. November 198977 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
Art. 59 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Ressourcenpotenzial und standardisierter Steuerertrag
(Art. 1–5)
1. Ressourcenpotenzial
Kantonswerte für das Referenzjahr 2025
Kanton | Ressourcenpotenzial | Mittlere ständige | Ressourcenpotenzial pro Kopf | Ressourcenindex |
|---|---|---|---|---|
Zürich | 64 374 049 | 1 554 507 | 41 411 | 119.0 |
Bern | 26 826 871 | 1 046 974 | 25 623 | 73.6 |
Luzern | 13 437 575 | 417 392 | 32 194 | 92.5 |
Uri | 910 200 | 37 056 | 24 563 | 70.6 |
Schwyz | 10 406 533 | 162 029 | 64 226 | 184.5 |
Obwalden | 1 481 215 | 38 368 | 38 605 | 110.9 |
Nidwalden | 2 425 216 | 43 584 | 55 645 | 159.8 |
Glarus | 1 030 745 | 41 058 | 25 105 | 72.1 |
Zug | 12 682 566 | 129 803 | 97 707 | 280.7 |
Freiburg | 8 148 885 | 325 470 | 25 037 | 71.9 |
Solothurn | 6 956 460 | 278 410 | 24 986 | 71.8 |
Basel-Stadt | 11 112 319 | 198 795 | 55 898 | 160.6 |
Basel-Landschaft | 10 039 277 | 291 882 | 34 395 | 98.8 |
Schaffhausen | 3 005 269 | 83 477 | 36 001 | 103.4 |
Appenzell A.Rh. | 1 656 532 | 55 486 | 29 855 | 85.8 |
Appenzell I.Rh. | 597 491 | 16 284 | 36 693 | 105.4 |
St. Gallen | 14 480 323 | 515 450 | 28 093 | 80.7 |
Graubünden | 6 439 989 | 206 404 | 31 201 | 89.6 |
Aargau | 19 534 676 | 694 710 | 28 119 | 80.8 |
Thurgau | 8 040 343 | 283 003 | 28 411 | 81.6 |
Tessin | 11 154 091 | 354 247 | 31 487 | 90.4 |
Waadt | 28 511 972 | 818 813 | 34 821 | 100.0 |
Wallis | 8 212 177 | 355 492 | 23 101 | 66.4 |
Neuenburg | 4 550 918 | 177 572 | 25 629 | 73.6 |
Genf | 25 458 118 | 508 151 | 50 099 | 143.9 |
Jura | 1 685 788 | 73 840 | 22 830 | 65.6 |
Total Kantone | 303 159 599 | 8 708 254 | 34 813 | 100.0 |
2. Standardisierter Steuerertrag
Kommentar zur Berechnung
Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz entspricht den durchschnittlichen Steuereinnahmen aller Kantone und Gemeinden. Diese bestehen aus dem gesamten Fiskalertrag der Kantone und Gemeinden abzüglich der Debitorenverluste und zuzüglich des Kantonsanteils am Ertrag der direkten Bundessteuer (17 %).
Der standardisierte Steuersatz ist für alle Kantone gleich hoch und basiert auf dem Ressourcenpotenzial und den Steuereinnahmen der Gesamtheit der Kantone.
Wert des standardisierten Steuersatzes für das Referenzjahr 2025
Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2025 = 28,1 %
Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen
(Art. 7)
Kantonswerte für das Referenzjahr 2025
Kanton | Massgebendes Einkommen |
|---|---|
Zürich | 44 197 630 |
Bern | 19 222 601 |
Luzern | 8 718 224 |
Uri | 631 593 |
Schwyz | 6 704 724 |
Obwalden | 999 743 |
Nidwalden | 1 431 541 |
Glarus | 691 086 |
Zug | 6 502 190 |
Freiburg | 5 984 464 |
Solothurn | 5 428 692 |
Basel-Stadt | 5 685 725 |
Basel-Landschaft | 7 573 594 |
Schaffhausen | 1 594 920 |
Appenzell A.Rh. | 1 138 118 |
Appenzell I.Rh. | 385 318 |
St. Gallen | 9 414 163 |
Graubünden | 4 038 176 |
Aargau | 14 606 068 |
Thurgau | 5 539 957 |
Tessin | 7 277 564 |
Waadt | 19 351 591 |
Wallis | 5 950 265 |
Neuenburg | 3 107 995 |
Genf | 14 554 249 |
Jura | 1 108 520 |
Total Kantone | 201 838 710 |
Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen
(Art. 9 und 10)
1. Definition der Variablen und Parameter
BQA Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte
BQB Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger
BQC Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich
BQD Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland
BQE Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf
BQF Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich
BQG Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien
TC Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A
TD Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss Artikel 15a DBA-D
TE Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich vom 29.1.1973
TF Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Abkommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom 11.4.1983
TG Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien gemäss Artikel 14a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis mit Italien
Letzter verfügbarer standardisierter Steuersatz für das Bemessungsjahr t (d.h. Bemessungsjahr + 3 Jahre)
γ Faktor Gamma: Auf drei Stellen gerundetes Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemessungsjahren. Der Faktor Gamma wird jährlich berechnet.
δ Faktor Delta: Faktor, der die Lasten der Grenzgänger berücksichtigt und deren Einkommen BQB, BQC, BQD, BQE, BQF und BQG tiefer gewichtet.
2. Berechnungsformeln
(1) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons:
γ · BQA
(2) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons:
γ · δ ·BQB
(3) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich:
(4) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland:
(5) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf:
(6) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich:
(7) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien:
3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2025
Parameter | Wert |
|---|---|
γ2019 | 0.385 |
γ2020 | 0.392 |
γ2021 | 0.398 |
δ | 0.750 |
SST2022 | 0.258 |
SST2023 | 0.255 |
SST2024 | 0.270 |
TC | 0.125 |
TD | 0.045 |
TE | 0.035 |
TF | 0.045 |
TG | 0.400 |
4. Kommentar zur Berechnung
4.1 Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQC, BQD, BQE, BQF und BQG).
4.2 Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor γ werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen vergleichbare Grösse umgerechnet. Bei den gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländern und den ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich eine Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ erforderlich [Berechnungsformel (1)].
4.3 Zusätzlich zum Faktor γ werden die Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einem Faktor δ von 0,75 gewichtet. Damit fliessen die mit dem Faktor δ gewichteten Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nur zu 75 Prozent in die Berechnung der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen ein. Dies gilt für sämtliche Grenzgänger-Kategorien.
4.3.1 Formel (2), vollständig besteuerte Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Das massgebende steuerbare Einkommen beträgt γ ⋅ δ . BQB.
4.4 Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten Grenzgängereinkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umgerechnet.
4.4.1 Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: Die Bruttoeinkommen werden in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 Prozent ihres Steueraufkommens geleistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TC, korrigiert.
4.4.2 Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: Die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal 4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD ⋅ δ . BQD, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, ermittelt.
4.4.3 Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf: Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frankreich von 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerbaren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ ⋅ δ . BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird berechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE ⋅ δ . BQE, durch Division mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird.
4.4.4 Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf): Die Besteuerung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal 4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF ⋅ δ . BQF, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz, SSTt+3, ermittelt.
4.4.5 Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: Rückvergütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.
5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2025
Kanton | Massgebende quellenbesteuerte Einkommen |
|---|---|
Zürich | 2 057 665 |
Bern | 673 135 |
Luzern | 329 474 |
Uri | 33 258 |
Schwyz | 168 365 |
Obwalden | 40 728 |
Nidwalden | 44 196 |
Glarus | 50 221 |
Zug | 267 840 |
Freiburg | 264 640 |
Solothurn | 224 089 |
Basel-Stadt | 836 196 |
Basel-Landschaft | 430 050 |
Schaffhausen | 142 501 |
Appenzell A.Rh. | 24 478 |
Appenzell I.Rh. | 10 011 |
St. Gallen | 539 569 |
Graubünden | 451 607 |
Aargau | 801 840 |
Thurgau | 360 585 |
Tessin | 1 145 590 |
Waadt | 1 342 135 |
Wallis | 431 427 |
Neuenburg | 275 271 |
Genf | 2 773 349 |
Jura | 109 943 |
Total Kantone | 13 828 163 |
Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen
(Art. 13 und 14)
1. Definition der Variablen und Parameter
Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
Reinvermögen
Einkommenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden
Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nach Artikel 196 Absatz 1 DBG78
Einkommenssteuereinnahmen der direkten Bundessteuer
Massgebende Einkommen der natürlichen Personen
Massgebende quellenbesteuerte Einkommen der natürlichen Personen
2. Berechnung des Faktors Alpha
2.1 Der Faktor Alpha nach Artikel 13 wird gemäss folgender Formel berechnet:
2.2 Der Faktor Alpha wird jährlich berechnet und basiert auf den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren.
3. Faktor Alpha für die Bemessungsjahre 2019–2021
2019 | 2020 | 2021 | |
|---|---|---|---|
Faktor Alpha | 0.015 | 0.015 | 0.015 |
4. Kommentar zur Berechnung des Faktors Alpha
Der Faktor Alpha berechnet sich, indem die Ausschöpfung der Vermögen durch die Ausschöpfung der Einkommen dividiert wird. Die Ausschöpfung der Vermögen entspricht den gesamten Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden dividiert durch die gesamten Reinvermögen der Schweiz. Für die Ausschöpfung der Einkommen werden die gesamten Einkommens- und Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden inklusive dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf Einkommen verwendet und durch die massgebenden Einkommen der natürlichen Personen gemäss Anhang 2 und den massgebenden quellenbesteuerten Einkommen gemäss Anhang 3 dividiert.
5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2025
Kanton | Massgebendes Vermögen |
|---|---|
Zürich | 7 253 957 |
Bern | 3 246 073 |
Luzern | 1 685 071 |
Uri | 125 055 |
Schwyz | 2 183 432 |
Obwalden | 249 781 |
Nidwalden | 629 752 |
Glarus | 130 223 |
Zug | 1 395 041 |
Freiburg | 537 084 |
Solothurn | 485 352 |
Basel-Stadt | 1 104 561 |
Basel-Landschaft | 761 944 |
Schaffhausen | 250 157 |
Appenzell A.Rh. | 260 802 |
Appenzell I.Rh. | 110 107 |
St. Gallen | 1 964 412 |
Graubünden | 1 148 803 |
Aargau | 2 079 307 |
Thurgau | 1 055 299 |
Tessin | 1 259 364 |
Waadt | 2 539 864 |
Wallis | 969 674 |
Neuenburg | 317 267 |
Genf | 2 480 629 |
Jura | 120 613 |
Total Kantone | 34 343 625 |
Massgebende Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus
(Art. 16)
Kantonswerte für das Bemessungsjahr 2019
Nach Artikel 57a Absatz 1 gelten für Bemessungsjahre bis 2019 die Bestimmungen des 1. Titels 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt, für Bemessungsjahre ab 2020 die Bestimmungen des 6a. Abschnitts. Nachfolgende Tabelle enthält die massgebenden Gewinne der juristischen Personen ohne besonderen Steuerstatus für das Bemessungsjahr 2019. Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen für das Referenzjahr 2025 (Bemessungsjahre 2019–2021) werden in Anhang 6a ausgewiesen.
Kanton | Massgebende Gewinne der juristischen Personen |
|---|---|
Zürich | 17 150 562 |
Bern | 6 723 569 |
Luzern | 3 494 293 |
Uri | 196 490 |
Schwyz | 1 793 220 |
Obwalden | 281 630 |
Nidwalden | 506 449 |
Glarus | 202 392 |
Zug | 3 515 711 |
Freiburg | 1 636 853 |
Solothurn | 1 247 246 |
Basel-Stadt | 4 697 037 |
Basel-Landschaft | 1 410 179 |
Schaffhausen | 550 981 |
Appenzell A.Rh. | 371 589 |
Appenzell I.Rh. | 152 018 |
St. Gallen | 3 850 521 |
Graubünden | 868 681 |
Aargau | 3 380 977 |
Thurgau | 1 717 035 |
Tessin | 2 188 955 |
Waadt | 4 986 300 |
Wallis | 1 294 116 |
Neuenburg | 1 083 771 |
Genf | 5 134 010 |
Jura | 516 233 |
Total Kantone | 68 950 817 |
Massgebende Gewinne der juristischen Personen
mit besonderem Steuerstatus
(Art. 18–20)
Zuschlagsfaktoren für die Berechnungen der Faktoren Beta
1. Definition der Variablen und Parameter
π Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 DBG79
TDBG Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 68 DBG
β* Basisfaktor gemäss Artikel 20 Absatz 1
ω Reduktionsfaktor (Entgelt an die Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer)
SST2019 Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2019
2. Berechnung der Zuschlagsfaktoren
Die Zuschlagsfaktoren gemäss Artikel 20 Absatz 2 werden gemäss folgender Formel berechnet:
3. Parameterwerte für Referenzjahre ab 2020
Parameter | Wert |
π | 0.17 |
TDBG | 0.085 |
SST2019 | 0.261 |
ω | 0.5 |
4. Faktoren Beta für Referenzjahre ab 2020
Basisfaktor β* | Zuschlagsfaktor | Faktor β | |
Holdinggesellschaften | 0.0 % | 2.8 % | 2.8 % |
Domizilgesellschaften | 9.9 % | 2.5 % | 12.4 % |
gemischte Gesellschaften | 10.0 % | 2.5 % | 12.5 % |
5. Kommentar zur Berechnung der Zuschlagsfaktoren
Die Faktoren Beta berechnen sich aus einem Basisfaktor β* und einem Zuschlagsfaktor. Der Zuschlagsfaktor berechnet sich wie folgt: In einem ersten Schritt wird der Gewinnsteuersatz der direkten Bundessteuer, TDBG, mit dem Kantonsanteil, π, multipliziert (TDBG · π). Anschliessend erfolgt eine Korrektur um den Teil, der bereits im Basisfaktor enthalten ist (1–β*). Mit einer weiteren Korrektur (1–ϖ) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer zumindest teilweise einer Bezugsprovision an die Kantone gleichkommt. In einem letzten Schritt wird dieser bereinigte Steuersatz durch die Division mit dem standardisierten Steuersatz des Jahres 2019, SST2019, auf einen auf die Gewinne anwendbaren Faktor hochgerechnet.
6. Kantonswerte für das Bemessungsjahr 2019
Nach Artikel 57a Absatz 1 gelten für Bemessungsjahre bis 2019 die Bestimmungen des 1. Titels 1. Kapitel 5. und 6. Abschnitt, für Bemessungsjahre ab 2020 die Bestimmungen des 6a. Abschnitts. Nachfolgende Tabelle enthält die massgebenden Gewinne der juristischen Personen mit besonderem Steuerstatus für das Bemessungsjahr 2019. Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen für das Referenzjahr 2025 (Bemessungsjahre 2019–2021) werden in Anhang 6a ausgewiesen.
Kanton | Massgebende Gewinne der juristischen Personen |
|---|---|
Zürich | 1 694 879 |
Bern | 413 092 |
Luzern | 713 242 |
Uri | 1 005 |
Schwyz | 227 045 |
Obwalden | 25 919 |
Nidwalden | 35 289 |
Glarus | 44 902 |
Zug | 2 423 292 |
Freiburg | 374 020 |
Solothurn | 41 504 |
Basel-Stadt | 967 721 |
Basel-Landschaft | 689 403 |
Schaffhausen | 640 753 |
Appenzell A.Rh. | 21 551 |
Appenzell I.Rh. | 552 |
St. Gallen | 386 582 |
Graubünden | 91 778 |
Aargau | 39 947 |
Thurgau | 17 797 |
Tessin | 140 314 |
Waadt | 2 346 761 |
Wallis | 7 244 |
Neuenburg | 98 567 |
Genf | 2 296 165 |
Jura | 26 437 |
Total Kantone | 13 765 760 |
Massgebende Gewinne der juristischen Personen
(Art. 20a, 20b und 20c)
1. Definition der Variablen und Parameter
Die Zeta-Faktoren gewichten die Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial gemäss ihrer steuerlichen Ausschöpfung. Es wird unterschieden zwischen den ordentlich besteuerten Gewinnen, die ausschliesslich mit Zeta-1 gewichtet werden, und den Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Boxengewinnen), die reduziert besteuert und deshalb vorab mit Zeta-2 und anschliessend mit Zeta-1 gewichtet werden.
Gewichtungsfaktor für die Gewinne der juristischen Personen. Entspricht dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen. | |
Gewichtungsfaktor für die Boxengewinne. Entspricht dem durchschnittlichen steuerbaren Anteil der Boxengewinne nach (statutarischer) Entlastung unter Einbezug des Anteils an der direkten Bundessteuer π. | |
Basisfaktor für . Entspricht dem durchschnittlichen steuerbaren Anteil der Boxengewinne nach (statutarischer) Entlastung. | |
Massgebende Gewinne des Kantons k | |
Massgebende Einkommen der natürlichen Personen Total | |
Massgebende quellenbesteuerte Einkommen der natürlichen Personen Total | |
Massgebende Vermögen der natürlichen Personen Total | |
Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen des Kantons k | |
Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen Total | |
Boxengewinne Total | |
Boxengewinne des Kantons k | |
Ordentliche Gewinne Total | |
Ordentliche Gewinne des Kantons k | |
Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der Kantone und Gemeinden (inklusive Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer) | |
Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der Kantone und Gemeinden ohne Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer | |
Einkommens-, Quellen- und Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden (inklusive Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer) | |
Ermässigung bei der Berechnung des steuerbaren Gewinns nach Art. 24b StHG80 des Kantons k | |
Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der direkten Bundessteuer | |
Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nach Artikel 196 Absatz 1 DBG | |
Summe der Forschungs- und Entwicklungsaufwände nach Artikel 24b Absatz 3, jedoch ohne allfällige Abzüge nach Artikel 25a StHG der Unternehmen im Kanton k | |
Anteil der nicht mehr mit den Faktoren Beta gewichteten Gewinne nach Artikel 57b (Umbuchungsfaktor) |
2. Berechnung
2.1 Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen eines Kantons ergeben sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Faktor Zeta-1:
2.2 Der Faktor Zeta-1 nach Artikel 20b Absatz 1 berechnet sich aus dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen:
2.3 Der Faktor Zeta-1 wird jährlich berechnet und basiert auf den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren.
2.4 Die Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen besteht aus der Summe der ordentlichen Gewinne, der gewichteten Boxengewinne und der gewichteten Forschungs- und Entwicklungsaufwände nach Artikel 20a Absatz 2:
2.5 Der Faktor Zeta-2 nach Artikel 20b Absatz 2 wird jährlich berechnet und basiert auf der durchschnittlichen Tiefergewichtung der Boxengewinne im letzten verfügbaren Bemessungsjahr (Basisfaktor
). Zudem wird berücksichtigt, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer den Kantonen ohne Reduktion zukommt:
3. Faktoren Zeta und Gewichtung des Forschungs- und Entwicklungsaufwands für die Bemessungsjahre 2020–2021
2019 | 2020 | 2021 | |
|---|---|---|---|
ζ1 | – | 34,0 % | 33,6 % |
ζ2 | – | 31,6 % | 34,5 % |
Gewichtung F+E-Aufwand | – | 68,4 % | 65,5 % |
4. Weiteranwendung der Faktoren Beta in den Bemessungsjahren 2017–2024
4.1 Für die Bemessungsjahre t = 2017–2024 werden die massgebenden Gewinne der juristischen Personen nach Artikel 57b sowohl mit der Berechnungsweise nach Anhang 6
wie auch mit der Berechnungsweise nach Ziffer 2 dieses Anhangs
berechnet. Die massgebenden Gewinne
berechnen sich aus dem mit dem Umbuchungsfaktor
gewichteten Mittel der beiden Resultate:
4.2 Der Umbuchungsfaktor beträgt in den Bemessungsjahren:
t | 2017–2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
0 % | 20 % | 40 % | 60 % | 80 % |
4.3 Die Faktoren Beta betragen in der Übergangsphase:
Basisfaktor β* | Zuschlagsfaktor | Faktor β | |
Holdinggesellschaften | 0.0 % | 2.8 % | 2.8 % |
Domizilgesellschaften | 9.9 % | 2.5 % | 12.4 % |
gemischte Gesellschaften | 10.0 % | 2.5 % | 12.5 % |
5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2025
Kanton | Massgebende Gewinne |
|---|---|
Zürich | 10 891 580 |
Bern | 4 036 354 |
Luzern | 2 747 618 |
Uri | 120 651 |
Schwyz | 1 360 137 |
Obwalden | 191 568 |
Nidwalden | 333 854 |
Glarus | 153 555 |
Zug | 4 517 153 |
Freiburg | 1 400 737 |
Solothurn | 797 718 |
Basel-Stadt | 3 534 213 |
Basel-Landschaft | 1 289 407 |
Schaffhausen | 1 001 158 |
Appenzell A.Rh. | 240 955 |
Appenzell I.Rh. | 91 782 |
St. Gallen | 2 549 007 |
Graubünden | 706 028 |
Aargau | 1 966 528 |
Thurgau | 1 080 495 |
Tessin | 1 407 858 |
Waadt | 5 299 123 |
Wallis | 748 506 |
Neuenburg | 699 730 |
Genf | 5 604 426 |
Jura | 334 496 |
Total Kantone | 53 104 638 |
Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer
(Art. 21)
Kantonswerte für das Referenzjahr 2025
Kanton | Massgebende Steuerrepartitionen |
|---|---|
Zürich | –26 784 |
Bern | –351 292 |
Luzern | –42 812 |
Uri | –358 |
Schwyz | –10 124 |
Obwalden | –604 |
Nidwalden | –14 127 |
Glarus | 5 661 |
Zug | 342 |
Freiburg | –38 039 |
Solothurn | 20 608 |
Basel-Stadt | –48 376 |
Basel-Landschaft | –15 717 |
Schaffhausen | 16 533 |
Appenzell A.Rh. | –7 821 |
Appenzell I.Rh. | 272 |
St. Gallen | 13 171 |
Graubünden | 95 374 |
Aargau | 80 933 |
Thurgau | 4 007 |
Tessin | 63 714 |
Waadt | –20 741 |
Wallis | 112 305 |
Neuenburg | 150 656 |
Genf | 45 465 |
Jura | 12 216 |
Total Kantone | 44 463 |
Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone
(Art. 22a)
1. Definition der Variablen und Parameter
Beitrag an den ressourcenschwachen Kanton r
durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung des ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren
Ressourcenindex des ressourcenschwachen Kantons r
Indexwert der garantierten Mindestausstattung
Standardisierter Steuerertrag der Schweiz pro Einwohnerin und Einwohner
2. Berechnung
2.1 Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kanton r berechnet sich wie folgt:
2.2 Der Werte der Parameter p und t werden wie folgt berechnet:
3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2025
Parameter | Wert |
|---|---|
sseCH | 9 768 |
M | 86.5 |
4. Kommentar zur Berechnung
4.1 Die Berechnung richtet sich nach der Höhe des Ressourcenindexes. Bei einem Ressourcenindex von kleiner als 70 Punkten wird der Ausgleichsbetrag so festgelegt, dass der Kanton nach Ausgleich genau die garantierte Mindestausstattung M erreicht.
4.2 Bei Ressourcenindizes ab 70 Punkten steigt der resultierende Index nach Ausgleich progressiv an. Bei einem Ressourcenindex von genau 70 Punkten soll eine Erhöhung des standardisierten Steuerertrags um eine Einheit den Ausgleichsbetrag um 90 Prozent dieser Einheit reduzieren (Grenzabschöpfung). Die Stärke der Progression wird durch die Parameter p und t definiert, welche abhängig sind von der Höhe der garantierten Mindestausstattung M, der Grenze von 70 Punkten, ab der die Progression beginnt, und der Grenzabschöpfung von 90 Prozent.
5. Auszahlung für das Jahr 2025
Kanton | Ressourcenindex | Ressourcenausgleich in Franken | ||
|---|---|---|---|---|
horizontal | vertikal | Total | ||
Zürich | 119.0 | 0 | 0 | 0 |
Bern | 73.6 | –547 463 353 | –821 195 030 | –1 368 658 383 |
Luzern | 92.5 | –27 977 064 | –41 965 596 | –69 942 660 |
Uri | 70.6 | –23 168 397 | –34 752 596 | –57 920 993 |
Schwyz | 184.5 | 0 | 0 | 0 |
Obwalden | 110.9 | 0 | 0 | 0 |
Nidwalden | 159.8 | 0 | 0 | 0 |
Glarus | 72.1 | –23 486 802 | –35 230 202 | –58 717 004 |
Zug | 280.7 | 0 | 0 | 0 |
Freiburg | 71.9 | –188 302 395 | –282 453 592 | –470 755 987 |
Solothurn | 71.8 | –162 450 537 | –243 675 806 | –406 126 343 |
Basel-Stadt | 160.6 | 0 | 0 | 0 |
Basel-Landschaft | 98.8 | –971 291 | –1 456 937 | –2 428 228 |
Schaffhausen | 103.4 | 0 | 0 | 0 |
Appenzell A.Rh. | 85.8 | –10 569 689 | –15 854 534 | –26 424 223 |
Appenzell I.Rh. | 105.4 | 0 | 0 | 0 |
St. Gallen | 80.7 | –161 512 066 | –242 268 099 | –403 780 165 |
Graubünden | 89.6 | –23 414 959 | –35 122 439 | –58 537 398 |
Aargau | 80.8 | –216 275 041 | –324 412 561 | –540 687 602 |
Thurgau | 81.6 | –81 909 092 | –122 863 638 | –204 772 730 |
Tessin | 90.4 | –35 115 218 | –52 672 826 | –87 788 044 |
Waadt | 100.0 | 0 | 0 | 0 |
Wallis | 66.4 | –279 773 060 | –419 659 590 | –699 432 650 |
Neuenburg | 73.6 | –92 763 333 | –139 145 000 | –231 908 333 |
Genf | 143.9 | 0 | 0 | 0 |
Jura | 65.6 | –60 354 489 | –90 531 733 | –150 886 222 |
Total Kantone | 100.0 | –1 935 506 786 | –2 903 260 179 | –4 838 766 965 |
Beiträge der ressourcenstarken Kantone
(Art. 24)
1. Definition der Variablen und Parameter
A gesamter Beitrag der ressourcenstarken Kantone
Aq Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q
eq durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung eines ressourcenstarken Kantons q in den Bemessungsjahren
RIq Ressourcenindex eines ressourcenstarken Kantons q
n Anzahl ressourcenstarke Kantone
2. Berechnung
Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q berechnet sich wie folgt:
3. Kommentar zur Berechnung
Zur Festlegung des Beitrags eines ressourcenstarken Kantons q wird sein 100 Punkte übersteigender Ressourcenindex, RIq-100, mit seiner mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung, eq, multipliziert. Dieser Wert wird anschliessend in Beziehung gesetzt zur Summe der Werte aller n ressourcenstarken Kantone,
Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag der ressourcenstarken Kantone, A.
4. Einzahlung für das Jahr 2025
Kanton | Ressourcenindex | Beiträge |
|---|---|---|
Zürich | 119.0 | 546 363 165 |
Bern | 73.6 | 0 |
Luzern | 92.5 | 0 |
Uri | 70.6 | 0 |
Schwyz | 184.5 | 253 858 705 |
Obwalden | 110.9 | 7 750 697 |
Nidwalden | 159.8 | 48 362 591 |
Glarus | 72.1 | 0 |
Zug | 280.7 | 434 854 926 |
Freiburg | 71.9 | 0 |
Solothurn | 71.8 | 0 |
Basel-Stadt | 160.6 | 223 276 280 |
Basel-Landschaft | 98.8 | 0 |
Schaffhausen | 103.4 | 5 283 633 |
Appenzell A.Rh. | 85.8 | 0 |
Appenzell I.Rh. | 105.4 | 1 630 738 |
St. Gallen | 80.7 | 0 |
Graubünden | 89.6 | 0 |
Aargau | 80.8 | 0 |
Thurgau | 81.6 | 0 |
Tessin | 90.4 | 0 |
Waadt | 100.0 | 357 391 |
Wallis | 66.4 | 0 |
Neuenburg | 73.6 | 0 |
Genf | 143.9 | 413 768 660 |
Jura | 65.6 | 0 |
Total Kantone | 100.0 | 1 935 506 786 |
Definition des Begriffs Hauptsiedlungsgebiet und Datenbasis
(Art. 29)
Im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs werden als Hauptsiedlungsgebiet zusammenhängende Ortsteile mit einer Mindestbevölkerung von 200 Personen bezeichnet.
Datenbasis für die Bestimmung des Hauptsiedlungsgebiets sind die Hektardaten der Volkszählung.
Als zusammenhängende Ortsteile werden aneinandergrenzende bewohnte Hektaren bezeichnet.
Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2025
(Art. 33)
Kanton | Ausgleichsbeträge in Franken | ||||
|---|---|---|---|---|---|
Siedlungshöhe | Steilheit des | Siedlungs- | Geringe | Total | |
Zürich | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Bern | 2 115 617 | 1 215 606 | 22 381 530 | 4 582 683 | 30 295 435 |
Luzern | 0 | 0 | 5 824 200 | 0 | 5 824 200 |
Uri | 587 701 | 6 036 076 | 1 698 002 | 3 995 669 | 12 317 449 |
Schwyz | 2 705 837 | 2 223 216 | 1 666 083 | 599 002 | 7 194 139 |
Obwalden | 569 869 | 3 006 580 | 1 612 856 | 1 370 273 | 6 559 579 |
Nidwalden | 0 | 551 146 | 706 160 | 300 548 | 1 557 853 |
Glarus | 0 | 3 477 237 | 66 331 | 2 175 899 | 5 719 467 |
Zug | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Freiburg | 2 408 819 | 0 | 6 916 798 | 472 038 | 9 797 655 |
Solothurn | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Basel-Stadt | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Basel-Landschaft | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Schaffhausen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Appenzell A.Rh. | 19 443 621 | 198 398 | 2 413 302 | 0 | 22 055 321 |
Appenzell I.Rh. | 5 687 374 | 390 537 | 2 970 118 | 423 502 | 9 471 531 |
St. Gallen | 0 | 0 | 2 186 367 | 0 | 2 186 367 |
Graubünden | 41 007 883 | 67 202 638 | 10 236 545 | 27 281 512 | 145 728 578 |
Aargau | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Thurgau | 0 | 0 | 3 201 669 | 0 | 3 201 669 |
Tessin | 0 | 10 581 623 | 0 | 5 113 967 | 15 695 591 |
Waadt | 133 900 | 0 | 0 | 0 | 133 900 |
Wallis | 31 559 988 | 31 383 278 | 497 706 | 15 735 254 | 79 176 226 |
Neuenburg | 21 232 994 | 2 200 483 | 169 171 | 0 | 23 602 648 |
Genf | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Jura | 1 013 213 | 0 | 1 686 571 | 2 183 061 | 4 882 846 |
Total Kantone | 128 466 818 | 128 466 818 | 64 233 409 | 64 233 409 | 385 400 454 |
Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur
(Art. 35)
Berechnung des Lastenindex
a) Variablen und Parameter:
Teilindikator «Armut» des Kantons k | |
Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k | |
Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k | |
Mittelwert der Teilindikatoren «Armut» der Kantone | |
Mittelwert der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone | |
Mittelwert der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone | |
Standardabweichung der Teilindikatoren «Armut» der Kantone | |
Standardabweichung der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone | |
Standardabweichung der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone | |
Standardisierter Teilindikator «Armut» des Kantons k | |
Standardisierter Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k | |
Standardisierter Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k | |
Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Armut» | |
Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Altersstruktur» | |
Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Ausländerintegration» | |
Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur des Kantons k |
b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet:
,
,
.
Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.
c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur eines Kantons k berechnet sich wie folgt:
d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb:
,
mit
µLS Vektor der Gewichte
λZS höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren
xZS Eigenvektor des Eigenwerts λZS
e) Gewichte für das Jahr 2025:
μZSA | 0.55 |
μZSS | –0.01 |
μZSI | 0.56 |
Massgebende Sonderlasten der Kernstädte
(Art. 37)
1. Berechnung des Lastenindex der Gemeinden
a) Variablen und Parameter:
Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g | |
Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g | |
Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g | |
Mittelwert der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden | |
Mittelwert der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden | |
Mittelwert der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden | |
Standardabweichung der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der | |
Standardabweichung der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden | |
Standardabweichung der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden | |
Standardisierter Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeinde g | |
Standardisierter Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeinde g | |
Standardisierter Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeinde g | |
Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Gemeindegrösse» | |
Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Siedlungsdichte» | |
Gewicht für den standardisierten Teilindikator «Beschäftigungsquote» | |
Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g |
b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet:
,
,
.
Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.
c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte einer Gemeinde berechnet sich wie folgt:
d) Die Gewichte werden mit Hilfe einer Hauptkomponentenanalyse berechnet. Für die Gewichte gilt deshalb:
,
mit
µZF Vektor der Gewichte
λZF höchster Eigenwert der Korrelationsmatrix der standardisierten Teilindikatoren
xZF Eigenvektor des Eigenwerts λZF
e) Gewichte für das Jahr 2025:
μZFG | 0.48 |
μZFS | 0.50 |
μZFB | 0.33 |
2. Berechnung des Lastenindex der Kantone
a) Variablen und Parameter:
LFg,k Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeinde g im Kanton k
LFk Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Kanton k
eg,k Ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde g im Kanton k
ek Ständige Wohnbevölkerung des Kantons k
Gk Anzahl Gemeinden im Kanton k
b) Berechnung:
Der Lastenindex eines Kantons ist der mit der Bevölkerung gewichtete Durchschnitt der Lastenindizes seiner Gemeinden. Er ist somit gegeben durch die Summe der mit der ständigen Wohnbevölkerung multiplizierten Lastenindizes der Gemeinden im Kanton, dividiert durch die ständige Wohnbevölkerung des Kantons:
Soziodemografischer Lastenausgleich:
Ausgleichszahlungen 2025
(Art. 40)
Kanton | Ausgleichsbeträge in Franken | ||
|---|---|---|---|
Sonderlasten | Sonderlasten | Total | |
Zürich | 37 510 639 | 99 450 560 | 136 961 199 |
Bern | 0 | 0 | 0 |
Luzern | 0 | 0 | 0 |
Uri | 0 | 0 | 0 |
Schwyz | 0 | 0 | 0 |
Obwalden | 0 | 0 | 0 |
Nidwalden | 0 | 0 | 0 |
Glarus | 0 | 0 | 0 |
Zug | 4 579 633 | 0 | 4 579 633 |
Freiburg | 2 279 785 | 0 | 2 279 785 |
Solothurn | 10 649 266 | 0 | 10 649 266 |
Basel-Stadt | 37 461 005 | 24 456 647 | 61 917 652 |
Basel-Landschaft | 0 | 0 | 0 |
Schaffhausen | 83 746 | 0 | 83 746 |
Appenzell A.Rh. | 0 | 0 | 0 |
Appenzell I.Rh. | 0 | 0 | 0 |
St. Gallen | 0 | 0 | 0 |
Graubünden | 0 | 0 | 0 |
Aargau | 0 | 0 | 0 |
Thurgau | 0 | 0 | 0 |
Tessin | 0 | 0 | 0 |
Waadt | 118 170 263 | 5 357 055 | 123 527 318 |
Wallis | 10 126 240 | 0 | 10 126 240 |
Neuenburg | 11 431 173 | 0 | 11 431 173 |
Genf | 117 975 219 | 45 869 223 | 163 844 442 |
Jura | 0 | 0 | 0 |
Total Kantone | 350 266 969 | 175 133 485 | 525 400 454 |
Schätzung des Ressourcenpotenzials bei fehlenden
oder nicht weiterverwertbaren Daten
(Art. 42)
Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten werden die Bestandteile des Ressourcenpotenzials geschätzt. Zur Bestimmung der Koeffizienten der Schätzgleichungen werden Regressionsanalysen mit den Daten der korrekt liefernden Kantone durchgeführt. Als Ersatzwert für fehlende Daten ab dem Bemessungsjahr 2003 wird die obere Grenze des 95 % Vertrauensintervalls verwendet. Als Ersatzwert für fehlende Daten der Globalbilanz (Bemessungsjahre 1998–2001) wird der Schätzwert verwendet. Die Koeffizienten für die Bemessungsjahre der Globalbilanz für das massgebende quellenbesteuerte Einkommen, das massgebende Vermögen sowie die massgebenden Gewinne der juristischen Personen werden auf der Basis des Mittelwerts der Daten der Jahre 2003 und 2004 berechnet.
1. Variablen
MEk,t Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr t
GMEt Wachstumsrate des massgebenden Einkommens pro Einwohner der
gesamten Schweiz im Jahr t
RMk,T Verhältnis zwischen massgebendem quellenbesteuertem Einkommen und massgebendem Einkommen der natürlichen Personen des Kantons k im Bemessungsjahr T
EAk,T Anzahl der Aufenthalter (inklusive Kurzaufenthalter >12 Monate) des Kantons k im Bemessungsjahr T
EKk,T Anzahl der Kurzaufenthalter (<12 Monate oder Saisonniers) des Kantons k im Bemessungsjahr T
ECHk,T Anzahl der Schweizer Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons k im Bemessungsjahr T
ENk,T Anzahl der niedergelassenen Ausländer des Kantons k im Bemessungsjahr T
Gewichtung der Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3
Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3
RVk,T Reinvermögen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
EVk,T Ertrag der Vermögenssteuer pro Einwohner des Kantons k im
Bemessungsjahr T
tvk,T Durchschnittliche Vermögenssteuerbelastung des Kantons k im
Bemessungsjahr T
GKk,T Summe der vollständig besteuerten Gewinne der juristischen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
EJPk,T Ertrag der Gewinnsteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
GDBk,T Gewinne gemäss direkter Bundessteuer (nach Beteiligungsabzug) pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T
Faktor Beta des Gesellschaftstyps gemischte Gesellschaft im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6
WGDBt Wachstumsrate der Gewinne gemäss direkter Bundessteuer der gesamten Schweiz im Jahr t
2. Zu schätzende Parameter
a Konstante
b, c, d Koeffizienten für die unabhängigen Variablen
vk Zeitkonstante (strukturelle) kantonale Effekte (fixe Effekte) bei Schätzgleichungen, die Daten aus mehreren Zeitperioden umfassen («Panel»-Daten)
uk,t Residuen (Schätzfehler)
3. Schätzgleichungen:
Fall | Bestandteil | Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten | ||
|---|---|---|---|---|
1 | Massgebendes | |||
für | ||||
2 | Massgebende | |||
mit | ||||
3 | Massgebendes | |||
mit | ||||
4 | Massgebende | Schritt 1: | ||
mit | ||||
Schritt 2: | ||||
5 | Gewinne | |||
für |
Wirksamkeitsbericht
(Art. 46)
Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit
– Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone
– Transferzahlungen der Kantone an den Bund
– Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen
– Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone
– Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich
– Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich
– Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen
– Sonderlasten pro Einwohnerin und Einwohner
– Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten
– Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone
– Unterschiede in der Steuerbelastung
– Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und internationalen Vergleich
– Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199581 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny»)
– Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und internationalen Verhältnis
– Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationalen und internationalen Vergleich
– Anzahl Gesellschaften mit ermässigter Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b Absatz 1 StHG82
– Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobilienmarkt in diesem Kanton
– Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone
– Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone
– Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der Abgeltung der Spillovers
Härteausgleich
(Art. 56)
1. Variablen und Parameter
gwk | Grenzwert für die zu erreichende Mindestentlastung eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k |
ε | Faktor zur Bestimmung der mit dem Härteausgleich angestrebten |
Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2004 | |
Standardisierter Steuerertrag des Kantons k des Jahres 2005 | |
Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2004 | |
Ressourcenindex des Kantons k des Jahres 2005 | |
Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2004 (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung) | |
Nettoergebnis des Kantons k in der Globalbilanz 2005 (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung) | |
nesk | Nettoergebnis des Kantons k in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantons k (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung) |
HAk | Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich für den Kanton k |
2. Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich
Der Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich berechnet sich wie folgt:
Der Grenzwert eines Kantons berechnet sich durch die Multiplikation des Faktors Epsilon, ε, mit der durchschnittlichen Abweichung des Ressourcenindex des Kantons vom Schweizer Durchschnitt in den Jahren 2004 und 2005. Negative Werte bedeuten eine Entlastung, positive Werte eine Belastung. Aus der Formel ergibt sich, dass der Grenzwert für einen durchschnittlich ressourcenschwachen Kanton negativ ist, d.h. dass eine Entlastung angestrebt wird.
3. Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags
Das Nettoergebnis der Globalbilanz eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags wird wie folgt berechnet:
Negative Werte bedeuten eine Nettoentlastung, positive Werte eine Nettobelastung.
4. Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich
Der Anfangsbeitrag eines Kantons k aus dem Härteausgleich richtet sich nach folgender Tabelle:
Bedingungen (wenn …,) | Härteausgleich (… dann) | |
HAk = 0 | ||
nesk ≤ gwk | HAk = 0 | |
nesk > gwk |
Bedingung 1: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 grösser als der Schweizer Durchschnitt,
,
so erhält der Kanton keinen Härteausgleich.
Bedingung 2: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 kleiner als der Schweizer Durchschnitt,
,
so muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
Fall 2a: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags kleiner als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung grösser als die angestrebte Entlastung), so erhält der Kanton keinen Härteausgleich.
all 2b: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags grösser als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung kleiner als die angestrebte Entlastung oder weist der Kanton eine Nettobelastung auf), so erhält der Kanton Härteausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem Nettoergebnis und dem Grenzwert, multipliziert mit seinem durchschnittlichen standardisierten Steuerertrag in den Jahren 2004 und 2005:
5. Bestimmung des Faktors Epsilon
Der Faktor ε wird so bestimmt, dass die Summe aller Ausgleichszahlungen für die h im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantone z gleich dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag H entspricht:
.
Mit z werden jene ressourcenschwachen Kantone bezeichnet, welche Anspruch auf Härteausgleich haben, d.h. alle Kantone k, für welche das Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags einen höheren Wert aufweist als der Grenzwert:
.
Der Faktor ε und die Kantone z werden mit einem Iterationsverfahren bestimmt.
6. Beiträge auf der Basis der Globalbilanz 2004/2005
+ = Belastung; – = Entlastung des Kantone
Kanton | Durchschnittlicher Ressourcenindex | Grenzwert für | Nettoergebnis | Differenz zwischen | Ausgleichsbetrag |
|---|---|---|---|---|---|
Zürich | 132.1 | 0.0 % | 0.9 % | 0.9 % | 0 |
Bern | 74.0 | –1.9 % | –0.8 % | 1.1 % | 52 134 660 |
Luzern | 77.0 | –1.7 % | –0.4 % | 1.3 % | 23 692 069 |
Uri | 67.0 | –2.4 % | –15.1 % | –12.7 % | 0 |
Schwyz | 135.6 | 0.0 % | 3.9 % | 3.9 % | 0 |
Obwalden | 67.0 | –2.4 % | 3.8 % | 6.2 % | 9 441 566 |
Nidwalden | 124.6 | 0.0 % | 0.2 % | 0.2 % | 0 |
Glarus | 96.1 | –0.3 % | 2.9 % | 3.1 % | 8 168 757 |
Zug | 204.0 | 0.0 % | 6.8 % | 6.8 % | 0 |
Freiburg | 74.9 | –1.8 % | 9.1 % | 11.0 % | 137 280 030 |
Solothurn | 75.8 | –1.8 % | –6.8 % | –5.1 % | 0 |
Basel-Stadt | 148.6 | 0.0 % | 0.0 % | 0.0 % | 0 |
Basel-Landschaft | 110.2 | 0.0 % | 0.4 % | 0.4 % | 0 |
Schaffhausen | 92.9 | –0.5 % | 0.9 % | 1.4 % | 6 640 279 |
Appenzell A.Rh. | 79.8 | –1.5 % | –3.3 % | –1.8 % | 0 |
Appenzell I.Rh. | 82.7 | –1.3 % | –6.1 % | –4.8 % | 0 |
St. Gallen | 77.0 | –1.7 % | –7.4 % | –5.7 % | 0 |
Graubünden | 84.9 | –1.1 % | –1.3 % | –0.2 % | 0 |
Aargau | 87.8 | –0.9 % | –4.4 % | –3.5 % | 0 |
Thurgau | 76.5 | –1.7 % | –5.3 % | –3.6 % | 0 |
Tessin | 102.8 | 0.0 % | 0.2 % | 0.2 % | 0 |
Waadt | 96.7 | –0.2 % | 1.3 % | 1.5 % | 64 876 643 |
Wallis | 61.6 | –2.8 % | –4.5 % | –1.7 % | 0 |
Neuenburg | 91.0 | –0.7 % | 9.5 % | 10.2 % | 108 832 726 |
Genf | 155.4 | 0.0 % | 1.9 % | 1.9 % | 0 |
Jura | 66.5 | –2.4 % | 3.7 % | 6.1 % | 19 387 554 |
Total Kantone | 100.0 | 430 454 285 |
7. Beiträge für das Jahr 2025: Bereinigung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Ressourcenindex 2025
+ = Belastung Kanton; – = Entlastung Kanton
Kanton | Ressourcenindex | Bereinigter Härteausgleich in Franken | ||
|---|---|---|---|---|
Auszahlung | Einzahlung | Saldo | ||
Zürich | 119.0 | 0 | 9 859 217 | 9 859 217 |
Bern | 73.6 | –26 067 330 | 7 692 673 | –18 374 657 |
Luzern | 92.5 | –11 846 034 | 2 789 185 | –9 056 849 |
Uri | 70.6 | 0 | 279 595 | 279 595 |
Schwyz | 184.5 | 0 | 1 032 186 | 1 032 186 |
Obwalden | 110.9 | 0 | 259 756 | 259 756 |
Nidwalden | 159.8 | 0 | 297 931 | 297 931 |
Glarus | 72.1 | –4 084 379 | 309 489 | –3 774 890 |
Zug | 280.7 | 0 | 792 552 | 792 552 |
Freiburg | 71.9 | –68 640 015 | 1 915 174 | –66 724 841 |
Solothurn | 71.8 | 0 | 1 959 097 | 1 959 097 |
Basel-Stadt | 160.6 | 0 | 1 554 224 | 1 554 224 |
Basel-Landschaft | 98.8 | 0 | 2 076 045 | 2 076 045 |
Schaffhausen | 103.4 | 0 | 591 764 | 591 764 |
Appenzell A.Rh. | 85.8 | 0 | 431 161 | 431 161 |
Appenzell I.Rh. | 105.4 | 0 | 118 171 | 118 171 |
St. Gallen | 80.7 | 0 | 3 621 184 | 3 621 184 |
Graubünden | 89.6 | 0 | 1 522 861 | 1 522 861 |
Aargau | 80.8 | 0 | 4 365 536 | 4 365 536 |
Thurgau | 81.6 | 0 | 1 836 756 | 1 836 756 |
Tessin | 90.4 | 0 | 2 479 215 | 2 479 215 |
Waadt | 100.0 | 0 | 5 072 979 | 5 072 979 |
Wallis | 66.4 | 0 | 2 204 890 | 2 204 890 |
Neuenburg | 73.6 | –54 416 363 | 1 345 660 | –53 070 703 |
Genf | 143.9 | 0 | 3 296 760 | 3 296 760 |
Jura | 65.6 | –9 693 777 | 545 238 | –9 148 539 |
Total Kantone | 100.0 | –174 747 898 | 58 249 299 | –116 498 599 |
Temporäre Abfederungsmassnahmen
(Art. 56a)
1. Berechnung der Ausgleichszahlungen
1.1 Beitragsberechtigt sind alle Kantone, welche in den Jahren 2021 bis zum aktuellen Referenzjahr nie einen Ressourcenindex ≥ 100 Punkten erreicht haben.
1.2 Alle beitragsberechtigten Kantone erhalten in den Jahren 2021–2025 einen einheitlichen Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner. Dieser Beitrag wird so berechnet, dass die Gesamtsumme den Mitteln nach Artikel 19c Absatz 2
FiLaG entspricht.
2. Beiträge für das Jahr 2025
Kanton | Massgebende | Abfederungsmassnahme |
|---|---|---|
Zürich | 0 | 0 |
Bern | 1 046 974 | 16 249 654 |
Luzern | 417 392 | 6 478 162 |
Uri | 37 056 | 575 134 |
Schwyz | 0 | 0 |
Obwalden | 0 | 0 |
Nidwalden | 0 | 0 |
Glarus | 41 058 | 637 242 |
Zug | 0 | 0 |
Freiburg | 325 470 | 5 051 481 |
Solothurn | 278 410 | 4 321 085 |
Basel-Stadt | 0 | 0 |
Basel-Landschaft | 291 882 | 4 530 186 |
Schaffhausen | 0 | 0 |
Appenzell A.Rh. | 55 486 | 861 175 |
Appenzell I.Rh. | 0 | 0 |
St. Gallen | 515 450 | 8 000 080 |
Graubünden | 206 404 | 3 203 504 |
Aargau | 694 710 | 10 782 306 |
Thurgau | 283 003 | 4 392 366 |
Tessin | 354 247 | 5 498 117 |
Waadt | 0 | 0 |
Wallis | 355 492 | 5 517 451 |
Neuenburg | 177 572 | 2 756 017 |
Genf | 0 | 0 |
Jura | 73 840 | 1 146 040 |
Total Kantone | 5 154 443 | 80 000 000 |
Ergänzungsbeiträge
(Art. 57e)
1. Definition der Variablen und Parameter
Ergänzungsbeitrag des ressourcenschwachen Kantons | |
Ergänzungsbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwachen Kantons | |
Durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung des ressourcenschwachen Kantons in den Bemessungsjahren | |
Zielwert des Ergänzungsbeitrags pro Einwohnerin und Einwohner | |
Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwachen Kantons im Jahr 2023 | |
Ausgleichszahlungen pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwachen Kantons |
2. Berechnung
2.1 Ergänzungsbeiträge werden in den Jahren 2024–2030 ausgerichtet. Die Auszahlungen erfolgen ausschliesslich an ressourcenschwache Kantone. Grundlage für die Berechnung des Ergänzungsbeitrags sind die massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kantons im Jahr 2023 (standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner vor Ausgleich,
, dem letzten Referenzjahr, in welchem alle Bemessungsjahre aus dem alten System stammen. Dazu werden die Ausgleichszahlungen des aktuellen Referenzjahres addiert.
2.2 Die Mittel aus dem Ergänzungsbeitrag werden vollständig auf die ressourcenschwächsten Kantone aufgeteilt, sodass alle ressourcenschwachen Kantone mindestens den Zielwert des Ergänzungsbeitrags erreichen.
2.3 Die Summe der Ergänzungsbeiträge der
ressourcenschwachen Kantone in den Jahren 2024–2030 beträgt je 180 000 000 Franken:
2.4 Der Ergänzungsbeitrag eines ressourcenschwachen Kantons
ergibt sich aus der Multiplikation des Ergänzungsbeitrags pro Einwohnerin und Einwohner
mit der Bevölkerung
2.5 Ist die Summe des standardisierten Steuerertrags pro Einwohnerin und Einwohner eines Kantons
im Jahr 2023,
und der Ausgleichszahlungen pro Einwohnerin und Einwohner im aktuellen Referenzjahr,
kleiner als der Zielwert des Ergänzungsbeitrags,
, dann entspricht der Ergänzungsbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner,
, der Differenz zwischen dieser Summe und dem Zielwert. Im gegenteiligen Fall beträgt er Null.
2.6 Der Grenzwert des Ergänzungsbeitrags,
, wird jährlich so festgelegt, dass die Gesamtbeiträge aller Kantone genau 180 Millionen Franken ergeben.
3. Beiträge für das Jahr 2025
Kanton | Ergänzungsbeitrag |
|---|---|
Zürich | 0 |
Bern | 0 |
Luzern | 0 |
Uri | 0 |
Schwyz | 0 |
Obwalden | 0 |
Nidwalden | 0 |
Glarus | 0 |
Zug | 0 |
Freiburg | 49 922 816 |
Solothurn | 24 238 874 |
Basel-Stadt | 0 |
Basel-Landschaft | 0 |
Schaffhausen | 0 |
Appenzell A.Rh. | 0 |
Appenzell I.Rh. | 0 |
St. Gallen | 0 |
Graubünden | 20 052 360 |
Aargau | 0 |
Thurgau | 0 |
Tessin | 0 |
Waadt | 0 |
Wallis | 85 785 950 |
Neuenburg | 0 |
Genf | 0 |
Jura | 0 |
Total Kantone | 180 000 000 |