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361.4

Verordnung über den Nationalen Polizeiindex (Polizeiindex-Verordnung)

vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2009)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 17 Absatz 8 Buchstabe a und 19 des Bundesgesetzes vom13. Juni 20081 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Nutzung des Nationalen Polizeiindexes (Index) nach Artikel 17 BPI.

Art. 2 Betrieb des Indexes und angeschlossene Informationssysteme

Der Index wird vom Bundesamt für Polizei (fedpol) in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungs- und den Polizeibehörden des Bundes und der mitwirkenden Kantone betrieben.

Am Index angeschlossen sind die folgenden Informationssysteme:

  1. das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) nach Artikel 12 und 14 BPI;

  2. das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei (JANUS) nach den Artikeln10, 11 und 13 BPI;

  3. das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;

  4. der Nationale Teil des Schengener Informationssystems nach Artikel 16 BPI.

Nicht am Index angeschlossen sind die Datenkategorien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und f der IPAS-Verordnung vom15. Oktober 20082.

Am Index können zudem die polizeilichen Informationssysteme der Kantone angeschlossen werden.

AS 2008 5059

Art. 3 Zweck des Indexes

Der Index soll die Suche nach Informationen über natürliche Personen verbessern und die Rechts- und Amtshilfe vereinfachen.

Er zeigt an, ob in einem der angeschlossenen polizeilichen Informationssysteme Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden.

2. Abschnitt Daten und Datenbearbeitung

Art. 4 Im Index bearbeitete Personendaten

Der Index enthält:

  1. Angaben zur vollständigen Identifizierung der Person, deren Daten bearbeitet werden (Name, Allianzname(n), Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Alias, Name der Eltern, Prozesskontrollnummer);

  2. Datum des Eintrags;

  3. Grund des Eintrags, wenn eine Person erkennungsdienstlich behandelt worden ist;

  4. die Angabe der Behörde, bei der rechts- und amtshilfeweise um weitere Informationen über die Person ersucht werden kann;

  5. die Angabe des Informationssystems oder der Systemart aus welchen die Daten stammen.

Es dürfen nur Daten erfasst werden über:

  1. Täterinnen und Täter sowie und Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

  2. strafbare Handlungen, die ein Verbrechen oder ein Vergehen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, dem Nebenstrafrecht des Bundes oder dem kantonalen Strafrecht darstellen.

Art. 5 Zugriffsberechtigungen

Zugriff auf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben die folgenden Organisationseinheiten des Bundes:

  1. die Bundeskriminalpolizei;

  2. die Bundesanwaltschaft;

  3. der Dienst für Analyse und Prävention;

  4. der Bundessicherheitsdienst;

  5. die Meldestelle für Geldwäscherei;

  6. der mit der Führung des RIPOL betraute Dienst;

  1. das Bundesamt für Justiz, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19813;

  2. das Grenzwachtkorps und die Zollfahndung;

  3. die Militärjustizbehörden;

  4. das Kommando Militärische Sicherheit zur Erfüllung seiner kriminal- und sicherheitspolizeilichen Aufgaben im Armeebereich;

  5. die Behörde, die nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 19974 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) mit der Durchführung von Personensicherheitsprüfungen betraut ist;

  6. die Datenschutzberaterin, bzw. der Datenschutzberater fedpol; m die Projektleiterin, bzw. der Projektleiter und die Systemadministratoren des vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement beauftragten Informatik-Leistungserbringers für den technischen Unterhalt des Systems.

Zugriff auf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben ausserdem:

  1. die kantonalen Strafverfolgungsbehörden der mitwirkenden Kantone;

  2. die Informationszentralen und die Ermittler der Polizeikommandos der mitwirkenden Kantone.

Die Zugriffsberechtigungen auf die Daten sind im Anhang geregelt.

Art. 6 Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsdauer der Daten richtet sich:

  1. für Daten aus dem Quellsystem IPAS nach Artikel 9 der IPAS-Verordnung vom15. Oktober 20085;

  2. für Daten aus dem Quellsystem JANUS nach Artikel 22 der JANUS-Verordnung vom15. Oktober 20086;

  3. für Daten aus dem Quellsystem RIPOL nach Artikel 20 der RIPOL-Verordnung vom15. Oktober 20087;

  4. für Daten aus dem Quellsystem N-SIS nach Artikel der 43–45 der N-SIS Verordnung vom7. Mai 20088;

  5. für Daten aus den polizeilichen Informationssystemen der mitwirkenden Kantone nach dem anwendbaren kantonalen Recht.

Art. 7 Archivierung

Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a–c an das Bundesarchiv richtet sich gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom19. Juni 19929 über den Datenschutz nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199810.

Die Ablieferung von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 47 der N-SIS Verordnung vom7. Mai 200811.

Die Ablieferung von Daten zur Archivierung aus den polizeilichen Informationssystemen der mitwirkenden Kantone richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht.

3. Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit

Art. 8 Rechte der betroffenen Personen

Das Recht der im Index aufgeführten Personen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung von Daten richtet sich:

  1. bei Einträgen aus dem Quellsystem JANUS nach Artikel 25 der JANUS- Verordnung vom15. Oktober 200812;

  2. bei Einträgen aus dem Quellsystem IPAS nach Artikel 11 der IPAS-Verordnung vom15. Oktober 200813;

  3. bei Einträgen aus dem Quellsystem RIPOL nach Artikel 17 der RIPOL-Verordnung15. Oktober 200814;

  4. bei Einträgen aus dem Quellsystem N-SIS nach den Artikeln 49–50 der N-SIS Verordnung vom7. Mai 200815;

  5. bei Einträgen aus den polizeilichen Informationssystemen der mitwirkenden Kantone nach dem anwendbaren kantonalen Recht.

Personen, über die in den Quellsystemen keine Daten bearbeitet wurden, informiert fedpol drei Jahre nach Eingang ihres Gesuches über diese Tatsache.

Art. 9 Verantwortlichkeit für den Betrieb

Fedpol trägt die Verantwortung für den Betrieb des Indexes. Es trifft insbesondere die Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.

Art. 10 Sorgfaltspflichten

Die am Index beteiligten Stellen sind bezüglich der Daten, die sie bearbeiten, verantwortlich für die Einhaltung der massgebenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Art. 11 Protokollierung

Jeder Zugriff auf den Index wird in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist ausschliesslich der oder dem Datenschutzbeauftragten fedpol zugänglich.

Der oder die Datenschutzbeauftragte kann die Protokollierung zu folgenden Zwecken auswerten:

  1. personenbezogen: zur Feststellung von Datenschutzverletzungen;

  2. statistisch und anonymisiert: zur Systementwicklung und -optimierung.

Die Protokollierungen sind während eines Jahres aufzubewahren.

Art. 12 Datensicherheit

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom14. Juni 199316 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200317 sowie die Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.

Die angeschlossenen Stellen treffen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.

Art. 13 Bearbeitungsreglement

Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement.

4. Abschnitt Finanzierung

Art. 14

Die Kosten für Entwicklung und Betrieb des Informationssystems werden aus Mitteln des Bundes gedeckt. Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.

Die Kantone übernehmen:

  1. die Anschaffungs- und Unterhaltskosten ihrer Geräte;

  2. die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 22. November 200618 über den Pilotbetrieb des Nationalen Polizeiindexes wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am5. Dezember 2008 in Kraft.

[AS 2006 4875, 2008 3215] Anhang19 (Art. 5 Abs. 3) Zugriffsrechte auf den Nationalen Polizeiindex X = Zugriff leer = kein Zugriff Stab fedpol Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle Datenschutzberater/-in X X X X X Rechtsdienst X X X X X Meldestelle für Geldwäscherei X X X X X Bundeskriminalpolizei Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle Einsatzzentrale Kom I X X X X X Kommissariat Kontrolle JANUS & X X X X X IPAS Abteilung Koordination X X X X X Ermittlungs-, Observations- und X X X X X Kommandoabteilungen Bundesanwaltschaft Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle Bern, Staatsschutz X X X X X Bern, Terrorismus X X X X X Bern Wirtschaftskriminalität X X X X X CC RIZ X X X X X Zweigstelle Zürich X X X X X Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle Zweigstelle Lausanne X X X X X Zweigstelle Lugano X X X X X Datenschutzberater/-in X X X X

X Operativer Ausschuss des Bundes- X X X X X anwaltes (OAB) Internationale Polizeikooperation Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle Abteilung Einsatz und Fahndung X X X X X Abteilung Operative Polizeizu- X X X X X sammenarbeit Bundessicherheitsdienst Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle Fachbereich Gefährdungslage X X X X X Abt. Personensicherheit: C SIPER X X X X X Kommissariat Sicherheit Magistra- X X X X X ten und ausländische Vertretungen (SMAV) Kommissariat Sicherheit aus- X X X X X ländische Besucher (SAB) Abt. Sicherheit Gebäude: C SIGEB X X X X X Sektion Objektschutz (OSU) X X X X X Dienste Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle Abteilung Nationale Polizeisysteme X X X X X Zentralstellen Waffen/Sprengstoff X X X X X und Pyrotechnik Fachbereich Hooliganismus X X X X X Bundesamt für Justiz Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle Direktionsbereich Internationale X X X X X Rechtshilfe, Fachbereich Auslieferung Direktionsbereich Internationale X X X X X Rechtshilfe, Fachbereich Rechtshilfe Grenzwachtkorps und die Zollfahndung Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle Sektion Operationen, Kdo

GWK X X X X X Einsatzzentralen, Reg Kdos GWK X X X X X Planung und Einsatz, Reg Kdo X X X X X GWK Applikations- und Prozessverant- X X X X X wortliche, Kdo GWK Zentralstelle Zollfahndung, OZD X X X X X Sektion Zollfahndung, Zollkreis- X X X X X direktion Militärjustizbehörden Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle Kanzleien Militärgerichte X X X X X Kanzleien Militärappellations- X X X X X gerichte Kanzlei Militärkassationsgericht X X X X X Oberauditorat, Rechtsdienst X X X X X Militärische Sicherheit Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle Einsatzkoordinatoren der Lage- und X X X X X Einsatzzentrale (Stab Mil Sich) Einsatz Uof der Einsatzzentralen X X X X X (MP Regionen) Kripo Of und Kripo Uof der X X X X X Einsatzzentralen (MP Regionen) VP Uof der Einsatzzentralen X X X X X (MP Regionen) Beso D Mil Sich: MPAD und Stab X X X X X Ter MP-Posten X X X X X Stab Chef der Armee Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle IOS, Fachstelle PSP X X X X X Dienst für Analyse und Prävention Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle Stab

X X X X X Terrorismusabwehr X X X X X Extremismus X X X X X Nachrichtendienst X X X X X Nonproliferation X X X X X Abteilung Operationen X X X X X Kommissariat OST X X X X X Kommissariat MITTE X X X X X Kommissariat WEST X X X X X Infomanagement und Cybercrime X X X X X Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle Sektion Voranalyse X X X X X Sektion Open Source Intelligence X X X X X (OSINT) Kommissariat Signal Intelligence X X X X X (SIGINT) Abteilung Analyse X X X X X Ausländerdienst X X X X X Sektion Zentralstellen X X X X X Informatik-Leistungserbringer Personen- Eintra- Eintra- Zuständige Informaidentifizie- gungs- gungs- Behörde tionsquelle Projektleiter und X X X X X Systemadministratoren