956.122
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch
die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)
vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2020)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 20071 (FINMAG)
sowie Artikel 46aa des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19972,
verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Erhebung der Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die FINMA;
die Bildung von Reserven durch die FINMA.
Art. 2 Gesamtkosten
Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus:
den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen; und
den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten).
Art. 3 Kostenaufteilung
Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:3
a. 4dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
abis. 5dem Bereich der übrigen Banken und Wertpapierhäuser6 (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);
aterter. 7...
aquater. 8dem Bereich der Handelsplätze (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG);
aquinquies. 9dem Bereich der zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG);
asexies. 10dem Bereich der Personen nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193411 (BankG);
b. 12dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis und b FINMAG);
c. dem Bereich der Versicherungsunternehmen
(Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
d. dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);
e. dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen
(Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und
f. 13...
g. 14...
h. 15dem Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG).
Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.
Art. 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe
Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.
Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.
2. Kapitel Gebühren
Art. 5 Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig ist, wer:
eine Verfügung veranlasst;
ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200416 (AllgGebV).
Art. 7 Auslagen
Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.
Für Reproduktionen gelten die Ansätze im Anhang.17
Art. 8 Gebührenansätze
Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.
Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.
Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.
Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100–500 Franken.
Für Verfügungen und Aufsichtsverfahren, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
Für die Erteilung von telefonischen Auskünften kann die FINMA Mehrwertdienste einrichten.18
Art. 9 Gebührenzuschlag
Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.
Art. 10 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei Aufsichtsverfahren
Endet ein Aufsichtsverfahren ohne Verfügung, so richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11 AllgGebV 19.
3. Kapitel Aufsichtsabgaben
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage
Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.20
Art. 12 Grund- und Zusatzabgabe
Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.21
Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.
...22
Art. 13 Beginn und Ende der Abgabepflicht
Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.
Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.
Ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Absatz 2 besteht bei der Beendigung der Abgabepflicht erst ab einem Betrag von 1 000 Franken.23
Art. 1424 Erhebung der Abgabe
Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.
Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.
Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.
Art. 15 Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung
Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.
Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der AllgGebV25.
2. Abschnitt Grossbanken, übrige Banken und Wertpapierhäuser27
Art. 16 Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
im Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften:
500 000 Franken je Grossbank,
15 000 Franken je verbundene Bank,
10 000 Franken je verbundenem Wertpapierhaus;
im Bereich der übrigen Banken und Wertpapierhäuser:
15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale,
10 000 Franken je Wertpapierhaus,
28150 000 Franken pauschal für mehr als zehn nach Artikel 17 Buchstabe a der Bankenverordnung vom 30. April 201429 (BankV) zusammengeschlossene Banken und Wertpapierhäuser;
30...
Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.31
Art. 17 Zusatzabgabe
Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird in den beiden Bereichen der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften sowie der übrigen Banken und Wertpapierhäuser je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gedeckt.32
Wertpapierhäuser und Banken mit Wertpapierhausstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz entrichten. Banken ohne Wertpapierhausstatus müssen nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.33
Art. 18 Berechnung der Zusatzabgabe
Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201534 gemeldet werden müssen.35
Art. 1936 Ausländische Abgabepflichtige
Ausländische Banken und Wertpapierhäuser müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
2a. Abschnitt Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 19a Grundabgabe
Die Grundabgabe für Finanzmarktinfrastrukturen beträgt pro Jahr:
für Börsen und multilaterale Handelssysteme:
300 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von über 50 Millionen Franken,
100 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von 25–50 Millionen Franken,
15 000 Franken je Börse oder multilaterales Handelssystem mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken;
für zentrale Gegenparteien:
250 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken,
100 000 Franken je zentrale Gegenpartei mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken;
für Zentralverwahrer: 250 000 Franken;
für Transaktionsregister: 60 000 Franken;
für nach Artikel 4 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201538 von der FINMA bewilligte Zahlungssysteme:
100 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von mindestens 20 Millionen Franken,
60 000 Franken je Zahlungssystem mit einem Bruttoertrag von weniger als 20 Millionen Franken.
Art. 19b Zusatzabgaben
Der Betrag, der über die Zusatzabgaben gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:
im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aquater: zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz;
im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe aquinquies: zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag.
Art. 19c Berechnung der Zusatzabgaben
Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Anzahl Transaktionen und das Gesamtvolumen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201539 gemeldet werden müssen.
Art. 19d Bruttoertrag
Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts40.
2b. Abschnitt Personen nach Artikel 1b BankG
Art. 19e Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Person nach Artikel 1b BankG42 pro Jahr.
Art. 19f Zusatzabgabe
Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu zwei Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu acht Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag gedeckt.
Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts43. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen.
3. Abschnitt Kollektive Kapitalanlagen
Art. 20 Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
für Fondsleitungen:
20 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
10 000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
5000 Franken je Fondsleitung mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV):
20 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
10 000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
5000 Franken je selbstverwaltete SICAV mit einem Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
5000 Franken für fremdverwaltete SICAV, für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);
5000 Franken für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
44750 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapitalanlagen pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen;
45...
46für Verwalter von Kollektivvermögen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen:
20 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken,
10 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken,
5000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;
5000 Franken für Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.47
Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;
der SICAV;
der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
der SICAF.
Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von deren Vertreterinnen und Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200648, KAG). Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.
Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts49.50
Art. 21 Zusatzabgabe
Die Zusatzabgabe wird je zur Hälfte geleistet von:
den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen;
den Fondsleitungen, den Verwaltern von Kollektivvermögen51, den selbstverwalteten SICAV und den Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen.52
Die Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;
der SICAV;
der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
der SICAF.
Art. 2253 Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen
Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste.
Die Zusatzabgabe beträgt höchstens 50 000 Franken. Diese Obergrenze gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.
Art. 2354 Zusatzabgabe für Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen, selbstverwaltete SICAV und Depotbanken
Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen und selbstverwaltete SICAV entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.
Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag, berechnet nach Artikel 959b des Obligationenrechts55, und die Betriebsgrösse gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend. Die Betriebsgrösse entspricht den Fixkosten.56
Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag. Dieser entspricht der Depotbankkommission.
4. Abschnitt Versicherungsunternehmen
Art. 24 Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt:
3000 Franken je Versicherungsunternehmen;
1500 Franken je Krankenkasse, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200457 (VAG) der FINMA unterstellt ist;
50 000 Franken je Versicherungsgruppe;
70 000 Franken je Versicherungskonglomerat.
Die FINMA legt jährlich aufgrund einer proportionalen Zurechnung der von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen zu tragenden Aufsichtskosten zum Prämienvolumen der einzelnen Beaufsichtigten fest, bis zu welcher Prämiensumme einzig die Grundabgabe zu bezahlen ist. Für die Berechnung sind die Prämieneinnahmen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres gemäss den genehmigten Jahresrechnungen der Beaufsichtigten massgebend.
Die Grundabgabe von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten wird vom Unternehmen, welches als Ansprechpartner nach Artikel 191 Absatz 3 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200558 (AVO) bezeichnet ist, entrichtet.
Art. 25 Zusatzabgabe
Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu vier Fünfteln von den Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG59 der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, und zu einem Fünftel von den Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten gedeckt.60
Versicherungsunternehmen und Krankenkassen bezahlen eine Zusatzabgabe, wenn ihre Prämieneinnahmen die von der FINMA nach Artikel 24 Absatz 2 festgelegte Summe übersteigt.61
Die von einem Versicherungsunternehmen oder einer Krankenkasse zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem oder ihrem Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen. Berechnungsgrundlage ist die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht:
62für Versicherungsunternehmen, die das direkte Versicherungsgeschäft betreiben:
den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz, abzüglich des zedierten Geschäfts,
den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft, das das Unternehmen von der Schweiz aus selbst im Ausland tätigt (freier Dienstleistungsverkehr), abzüglich des zedierten Geschäfts, und
den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft im Ausland durch Vermittlung einer Niederlassung im Ausland, abzüglich des zedierten Geschäfts;
63für schweizerische Versicherungsunternehmen, die das Rückversicherungsgeschäft betreiben: einem Fünftel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts;
für Krankenkassen: der Hälfte der Prämieneinnahmen aus den der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungszweigen.
Die von einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an den weltweit gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aller der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Berechnungsgrundlage ist die publizierte Konzernjahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
Abgabepflichtig ist das Unternehmen, welches nach Artikel 191 Absatz 3 der AVO64 als Ansprechpartner bezeichnet ist.
Art.
26 Kosten der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und
-vermittler
Die Kosten für die gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 2 VAG65 werden von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen getragen.
5.
Abschnitt Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und
Versicherungsvermittler
Art. 27
Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler bezahlen pro Registereintrag eine Aufsichtsabgabe.66
Die Aufsichtsabgabe wird so bemessen, dass deren Summe die gesamten Kosten des Aufsichtsbereichs der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler deckt. Sie wird gleichmässig auf die Anzahl Registereinträge verteilt.67
Massgebend sind die Registereinträge am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
6. Abschnitt Selbstregulierungsorganisationen
Art. 2868 Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.
Art. 29 Zusatzabgabe
Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und über die Zusatzabgabe nach der Anzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, gedeckt.
Die von einer Selbstregulierungsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller Selbstregulierungsorganisationen und nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.
Art. 30 Anzahl angeschlossene Finanzintermediäre
Für die Anzahl der einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanzintermediäre ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
Art. 31 Bruttoertrag
Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts69 abzüglich der Erträge aus:70
Schulungen, welche die Selbstregulierungsorganisationen anbieten;
Revisionen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199771 (GwG);
Bussen und Konventionalstrafen;
72einer Tätigkeit als Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel des FINMAG.
Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.
Für Selbstregulierungsorganisationen, die in die Geschäftsstrukturen eines Berufsverbands oder einer Unternehmung integriert sind und die keine selbstständige Rechnung führen, wird anstelle des Bruttoertrags der Bruttoaufwand zur Berechnung der Aufsichtsabgabe berücksichtigt.
6a. Abschnitt Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG
Art. 31a Grundabgabe
Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Aufsichtsorganisation und Jahr.
Art. 31b Zusatzabgabe
Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird nach der Anzahl aller einer Aufsichtsorganisation unterstellten Vermögensverwalter und Trustees gedeckt.
Die von einer Aufsichtsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Gesamtzahl aller Vermögensverwalter und Trustees, die von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden.
Für die Anzahl der von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigen Vermögensverwalter und Trustees ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.
7. Abschnitt ...
Art. 32–3474
8. Abschnitt ...
Art. 35 und 3675
4. Kapitel Reserven
Art. 37
Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtkosten bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.
5. Kapitel Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom 2. Dezember 199676 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission;
die Verordnung vom 26. Oktober 200577 über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.
...78
Art. 39 Übergangsbestimmung
Für die Erhebung von Gebühren für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das bisherige Recht.
Art. 39a79
Art. 39b80 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015
Für Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201581 gelten für die Erhebung von Grund- und Zusatzabgaben ab dem 1. Januar 2016 die Artikel 19a–19d.
Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 159 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes unterliegen der Abgabepflicht ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung oder Bewilligung.
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Rahmentarife und Auslagen
(Art. 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1)
in Franken | |
|---|---|
1 Bereich der Banken | |
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| 3 000–30 000 |
| 500–1 000 |
| 3 000–30 000 |
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|
2 Bereich der kollektiven Kapitalanlagen | |
| 4 000–50 000 |
|
|
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| |
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| |
|
|
3 Bereich der Versicherungsunternehmen | |
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|
|
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|
| 5 000–50 000 |
| 1 000–10 000 |
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|
| 300– 1 000 |
| |
| 1 000–10 000 |
4 Bereich der Versicherungsvermittler | |
|
|
|
|
|
|
| 2 000–30 000 |
5 Bereich der Selbstregulierungsorganisationen | |
|
|
| 200–10 000 |
| |
|
|
6 Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG92 | |
|
|
|
|
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|
7 ... | |
8 Allgemeine Gebühren | |
| 3 000–15 000 |
| 3 000–10 000 |
9 Auslagen | |
|