Quelle

Ändert: Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (SR 958.11, 2015-854), Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (SR 832.121, 2015-840), Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (SR 955.01, 2015-791), Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser (SR 952.06, 2012-883), Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (SR 221.432, 2012-812), Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (SR 952.03, 2012-629), Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (SR 956.122, 2008-749), Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (SR 221.302.3, 2007-534), Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SR 312.5, 2008-232), Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (SR 951.311, 2006-859), Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3, 2004-729), Verordnung über die Finanzinstitute (SR 954.11, 1997-85-85-85), Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.425, 1994-2399-2399-2399), Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1, 1984-543-543-543), Verordnung über die Stempelabgaben (SR 641.101, 1974-33-33-33), Verordnung über die Verrechnungssteuer (SR 642.211, 1966-1585-1641-1624)

Grunderlass von: Verordnung über die Finanzinstitute (SR 954.11, 2019-763)

AS 2019 4633

Verordnung
über die Finanzinstitute
(Finanzinstitutsverordnung, FINIV)

vom 6. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Finanzinstitutsgesetz vom15. Juni 20181 (FINIG),
verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

(Art.1 und 72 FINIG) Diese Verordnung regelt namentlich:

  1. die Bewilligungsvoraussetzungen für Finanzinstitute;

  2. die Pflichten der Finanzinstitute;

  3. die Aufsicht über Finanzinstitute.

Art. 2 Geltungsbereich

(Art. 2 FINIG) Diese Verordnung gilt für Finanzinstitute, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.

Art. 3 Wirtschaftliche Verbundenheit

(Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG) Als wirtschaftlich verbunden gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistungen oder Dienstleistungen als Trustee erbringen.

SR 954.11

Art. 4 Familiäre Verbundenheit

(Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG)

Als familiär verbundene Personen gelten:

  1. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;

  2. Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad der Seitenlinie;

  3. Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;

  4. Miterbinnen und -erben und Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer vom Erbgang bis zum Abschluss der Erbteilung oder der Ausrichtung des Vermächtnisses;

  5. Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB);

  6. Personen, die mit einem Vermögensverwalter oder Trustee in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.

Familiäre Verbundenheit liegt weiter vor, soweit Vermögensverwalter Vermögenswerte oder Trustees Sondervermögen zugunsten von Personen verwalten, die untereinander familiär verbunden sind, wenn die Vermögensverwalter oder Trustees direkt oder indirekt kontrolliert werden durch:

  1. Dritte, die mit den Personen familiär verbunden sind;

  2. einen Trust, eine Stiftung oder ein ähnliches Rechtsgebilde, das durch eine familiär verbundene Person errichtet wurde.

Absatz 2 gilt auch, soweit nebst den familiär verbundenen Personen zugleich Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck begünstigt sind.

Art. 5 Arbeitnehmerbeteiligungspläne

(Art. 2 Abs. 2 Bst. b FINIG) Als Arbeitnehmerbeteiligungspläne gelten Pläne, die:

  1. eine direkte oder indirekte Investition in das Unternehmen des Arbeitgebers oder in ein anderes Unternehmen darstellen, das durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung mit dem Unternehmen des Arbeitgebers zusammengefasst ist (Konzern); und

  2. sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten, die im Zeitpunkt des Angebots in ungekündigter Stellung arbeiten.

Art. 6 Gesetzlich geregelte Mandate

(Art. 2 Abs. 2 Bst. d FINIG) Als gesetzlich geregelte Mandate gelten insbesondere:

  1. der Vorsorgeauftrag nach den Artikeln 360–369 ZGB3;

  2. die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Artikel 395 ZGB;

  3. die umfassende Beistandschaft nach Artikel 398 ZGB;

  4. die Willensvollstreckung nach den Artikeln 517 und 518 ZGB;

  5. die Erbschaftsverwaltung nach den Artikeln 554 und 555 ZGB;

  6. die amtliche Liquidation nach den Artikeln 593–596 ZGB;

  7. die Erbenvertretung nach Artikel 602 Absatz 3 ZGB;

  8. die Konkursverwaltung nach den Artikeln 237 Absatz 2 und 240 des Bundesgesetzes vom11. April 18894 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG);

  9. die Sachwalterschaft nach Artikel 295 SchKG;

  10. Vollzugsaufgaben beim ordentlichen Nachlassvertrag nach Artikel 314 Absatz 2 SchKG; k die Tätigkeit als Liquidator bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nach Artikel 317 SchKG;

  11. der Untersuchungsauftrag nach Artikel 36 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom22. Juni 20075 (FINMAG);

  12. der Sanierungsauftrag nach Artikel 28 Absatz 3 des Bankengesetzes vom 8. November 19346 (BankG), Artikel 67 Absatz 1 FINIG und Artikel 88 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom19. Juni 20157 (FinfraG);

  13. die Konkursliquidation nach Artikel 33 Absatz 2 BankG, Artikel 67 Absatz 1 FINIG, Artikel 137 Absatz 3 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20068 (KAG), Artikel 88 Absatz 1 FinfraG und Artikel 53 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom17. Dezember 20049 (VAG);

  14. die Liquidation nach Artikel 23quinquies Absatz 1 BankG, Artikel 66 Absatz 2 FINIG, Artikel 134 KAG, Artikel 87 Absatz 2 FinfraG und Artikel 52 VAG.

Art. 7 Befreiung

(Art. 2 FINIG) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann Verwalter von Kollektivvermögen in begründeten Fällen von Vorschriften des FINIG und dieser Verordnung ganz oder teilweise befreien, sofern:

  1. der Schutzzweck des FINIG nicht beeinträchtigt wird; und

  2. ihnen die Verwaltung von Kollektivvermögen einzig von folgenden Personen übertragen worden ist: 1. Bewilligungsträgern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Absatz 2 Buchstaben f–i FINIG, 2. Bewilligungsträgern nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–d KAG10, oder 3. ausländischen Gesellschaften, die hinsichtlich Organisation und Anlegerrechte einer Regelung unterstehen, die mit den Bestimmungen des FINIG und des KAG gleichwertig ist.

Art. 8 Wesentliche Gruppengesellschaften

(Art. 4 Abs. 2 FINIG) Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, namentlich in den Bereichen:

  1. Liquiditätsmanagement;

  2. Tresorerie;

  3. Risikomanagement;

  4. Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen;

  5. Personal;

  6. Informationstechnologie;

  7. Handel und Abwicklung;

  8. Recht und Compliance.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 Bewilligungsgesuch und Bewilligungspflicht

(Art.5 und 7 FINIG)

Das Finanzinstitut reicht der FINMA ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben und Unterlagen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben und Unterlagen zu:

  1. der Organisation, insbesondere zu der Unternehmensführung und -kontrolle sowie zum Risikomanagement (Art.9, 20, 21 und 33 FINIG);

  2. dem Ort der Leitung (Art. 10 FINIG);

  3. der Gewähr (Art. 11 FINIG);

  4. den Aufgaben und deren allfälliger Übertragung (Art.14, 19, 26, 27, 34, 35 und 44 FINIG);

  5. dem Mindestkapital und den Sicherheiten (Art.22, 28, 36 und 45 FINIG);

  6. den Eigenmitteln (Art.23, 29, 37 und 46 FINIG);

  7. der Ombudsstelle (Art. 16 FINIG);

  8. der Aufsichtsorganisation und der Prüfgesellschaft (Art. 61–63 FINIG).

befreit werden können Trustees, die ausschliesslich als Trustees für Trusts tätig sind, die durch dieselbe Person oder zur Begünstigung derselben Familie errichtet wurden und die durch ein Finanzinstitut gehalten und überwacht werden, das über eine Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 oder 52 Absatz 1 FINIG verfügt.

Art. 10 Änderung der Tatsachen

(Art. 8 Abs. 2 FINIG) Als Änderungen von wesentlicher Bedeutung bei Finanzinstituten nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG gelten insbesondere:

  1. Änderungen der Organisations- und Gesellschafterdokumente;

  2. Änderungen bei den für die Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;

  3. Änderungen von Mindestkapital und Eigenmitteln, insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen;

  4. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts oder der mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Personen sowie von Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren;

  5. Tatsachen, die eine umsichtige und solide Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts aufgrund von Einflussnahmen durch Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage stellen.

Art. 11 Form der Zustellung

(Art.5, 7 und 8 FINIG)

Die FINMA kann insbesondere für die folgenden Dokumente regeln, in welcher Form sie ihr zuzustellen sind:

  1. Bewilligungsgesuche von Finanzinstituten und dazugehörige Dokumente;

  2. Meldungen von Änderungen nach Artikel 8 FINIG und dazugehörige Dokumente.

Sie kann einen Dritten als Zustellungsempfänger bezeichnen.

Art. 12 Organisation

Finanzinstitute müssen ihre Organisation in ihren Organisationsgrundlagen festlegen.

Sie müssen ihren Geschäftsbereich in den massgeblichen Dokumenten sachlich und geografisch genau umschreiben. Der Geschäftsbereich und dessen geografische Ausdehnung müssen den finanziellen Möglichkeiten sowie der Betriebsorganisation entsprechen.

Finanzinstitute müssen über das Personal verfügen, das ihrer Geschäftstätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert ist.

Das Risikomanagement muss die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen und so organisiert sein, dass sich alle wesentlichen Risiken feststellen, bewerten, steuern und überwachen lassen.

Art. 13 Gewähr

(Art. 11 FINIG)

Das Gesuch um Bewilligung für ein neues Finanzinstitut muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 FINIG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 11 Absatz 3 FINIG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a. zu natürlichen Personen: 1. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen am Finanzinstitut oder an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, 2. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf, 3. Referenzen, 4. einen Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister oder eine entsprechende Bestätigung;

b. zu Gesellschaften: 1. die Statuten, 2. einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, 3. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur, 4. Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Bei der Beurteilung des guten Rufes, der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit sowie der erforderlichen fachlichen Qualifikationen der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sind unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Finanzinstitut sowie die Art der beabsichtigten Anlagen zu berücksichtigen.

Inhaberinnen und Inhaber einer qualifizierten Beteiligung müssen der FINMA gegenüber in einer Erklärung darlegen, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

Wertpapierhäuser haben der FINMA innert 60 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung der Personen einzureichen, die eine qualifizierte Beteiligung an ihnen haben. Die Aufstellung enthält Angaben über die Identität und die Beteiligungsquote aller am Abschlusstag qualifiziert Beteiligten sowie allfällige Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Über vorher nicht gemeldete Beteiligte sind zusätzlich die Angaben und Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen.

Halten wirtschaftlich oder in anderer Weise verbundene Personen gemeinsam mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen des Finanzinstituts oder beeinflussen Personen gemeinsam auf andere Weise die Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts massgebend, so gelten diese als ein qualifizierter Beteiligter nach

Artikel 11 Absatz 4 FINIG.

Art. 14 Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt

(Art. 12 FINIG)

Ob ein öffentliches Angebot vorliegt, richtet sich nach Artikel 3 Buchstaben g und h des Finanzdienstleistungsgesetzes vom15. Juni 201812 (FIDLEG).

Angebote an Einrichtungen und Personen nach Artikel 65 Absätze 2 und 3 gelten nicht als öffentlich.

Art. 15 Übertragung von Aufgaben

Eine Übertragung von Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG liegt vor, wenn Finanzinstitute einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbstständig und dau- ernd eine wesentliche Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern.

Als wesentliche Aufgaben gelten:

  1. bei Vermögensverwaltern und Trustees: die Aufgaben nach Artikel 19

  2. bei Verwaltern von Kollektivvermögen: die Aufgaben nach Artikel 26

  3. bei Fondsleitungen: die Aufgaben nach den Artikeln32, 33 Absatz 4 und 34

  4. bei Wertpapierhäusern: die Aufgaben nach den Artikeln41 und 44 FINIG.

Art. 16 Übertragbare Aufgaben

Finanzinstitute dürfen Dritten nur Aufgaben nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG übertragen, die nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen müssen.

Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtigt werden.

Die Betriebsorganisation gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn ein Finanzinstitut:

  1. nicht über die notwendigen personellen Ressourcen und Fachkenntnisse zur Auswahl, Instruktion, Überwachung und Risikosteuerung des Dritten verfügt; oder

  2. nicht über die notwendigen Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Dritten verfügt.

Art. 17 Übertragung von Aufgaben: Verantwortlichkeit und Vorgehen

Die Finanzinstitute bleiben für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahren bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Kundinnen und Kunden.

Sie vereinbaren mit dem Dritten schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:

  1. die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;

  2. allfällige Befugnisse zur Weiterübertragung;

  3. die Rechenschaftspflicht des Dritten;

  4. die Kontrollrechte der Finanzinstitute.

Finanzinstitute halten in ihren Organisationsgrundlagen die übertragenen Aufgaben sowie Angaben zur Möglichkeit der Weiterübertragung fest.

Die Übertragung ist so auszugestalten, dass das Finanzinstitut, seine interne Revision, die Prüfgesellschaft, die Aufsichtsorganisation und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.

Art. 18 Auslandgeschäft

(Art. 15 FINIG)

Die Meldung, die ein Finanzinstitut der FINMA machen muss, bevor es im Ausland tätig wird, muss alle zur Beurteilung der Tätigkeit nötigen Angaben und Unterlagen enthalten, namentlich:

  1. einen Geschäftsplan, der insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und die Organisationsstruktur beschreibt;

  2. den Namen und die Adresse der Geschäftsstelle im Ausland;

  3. die Namen der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen;

  4. die Prüfgesellschaft;

  5. den Namen und die Adresse der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat.

Das Finanzinstitut muss der FINMA zudem melden:

  1. die Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland;

  2. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland;

  3. einen Wechsel der Prüfgesellschaft;

  4. einen Wechsel der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat.

2. Kapitel: Finanzinstitute

1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees

Art. 19 Gewerbsmässigkeit

(Art. 3 und 17 FINIG)

Vermögensverwalter und Trustees üben ihre Tätigkeit gewerbs- und im Sinne des Geldwäschereirechts berufsmässig aus, wenn sie:

  1. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoertrag von mehr als 50 000 Franken erzielen;

  2. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnehmen, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens20 solche Beziehungen unterhalten; oder

  3. unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte haben, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.

Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht berücksichtigt.

Die Absätze1 und 2 gelten nicht für Vermögensverwalter nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG.

Art. 20 Zusatzbewilligung

(Art. 6 FINIG)

Vermögensverwalter, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.

Trustees, die auch als Vermögensverwalter tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.

Art. 21 Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation

(Art. 7 Abs. 2 FINIG)

Vermögensverwalter und Trustees haben Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation, wenn ihre internen Vorschriften und ihre Betriebsorganisation sicherstellen, dass die aufsichtsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden.

Eine Aufsichtsorganisation kann die Unterstellung davon abhängig machen, dass die Vermögensverwalter und Trustees einem besonderen gesetzlichen Berufsgeheimnis unterstehen.

Art. 22 Änderung der Tatsachen

(Art. 8 FINIG)

Vermögensverwalter und Trustees melden der Aufsichtsorganisation Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. Diese leitet die Änderungen periodisch der FINMA weiter.

Ist nach Artikel 8 Absatz 2 FINIG eine Bewilligung erforderlich, so hört die FINMA die Aufsichtsorganisation im Rahmen ihrer Beurteilung an.

Art. 23 Organisation

Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen. Vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 2 FINIG.

Vermögensverwalter und Trustees müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Absatz 3 sein. Vorbehalten bleibt Artikel 20 Absatz 2 FINIG.

Vorbehältlich Artikel 20 Absatz 2 FINIG kann die FINMA vom Vermögensverwalter oder vom Trustee verlangen, dass er ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmt, dessen Mitglieder mehrheitlich nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören, sofern:

  1. er zehn oder mehr Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von mehr als 5 Millionen Franken aufweist; und

  2. Art und Umfang seiner Tätigkeit es erfordern.

Art. 24 Aufgaben

(Art. 19 FINIG)

Der Vermögensverwalter sorgt dafür, dass die ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögenswerte gesondert für jede Kundin und jeden Kunden bei einer Bank nach dem BankG13, einem Wertpapierhaus nach dem FINIG oder einem sonstigen Institut, das einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, aufbewahrt werden.

Er verwaltet die Vermögenswerte gestützt auf eine schriftliche oder eine in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erteilte Vollmacht. Die Vollmacht muss sich auf Verwaltungshandlungen beschränken. Ist der Vermögensverwalter mit der Erbringung weiterer Dienstleistungen beauftragt, welche weiterreichende Vollmachten erfordern, so dokumentiert er die Grundlagen und die Ausübung dieser Tätigkeiten.

Vermögensverwalter treffen Massnahmen, um den Abbruch des Kontakts zu den Kundinnen und Kunden zu vermeiden und dem Entstehen nachrichtenloser Kundenbeziehungen entgegenzuwirken. Tritt Nachrichtenlosigkeit bei einer Geschäftsbeziehung ein, so unternimmt der Vermögensverwalter geeignete Schritte, nachrichtenlose Vermögenswerte den Berechtigten zukommen zu lassen.

Absatz 2 gilt für Trustees sinngemäss. Darüber hinaus müssen Trustees im Rahmen des auf den Trust anwendbaren Rechts:

  1. im bestmöglichen Interesse der Begünstigten und mit der erforderlichen Fachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit handeln;

  2. angemessene organisatorische Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden oder die Benachteiligung der Begünstigten durch Interessenkonflikte auszuschliessen.

Erhöht die Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen die Risiken bei Vermögensverwaltern und Trustees, so ist diesen im Rahmen der Aufsicht (Art.61 und 62 FINIG) Rechnung zu tragen.

Art. 25 Qualifizierte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer

(Art. 20 FINIG)

Eine qualifizierte Geschäftsführerin oder ein qualifizierter Geschäftsführer erfüllt die Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung, wenn sie oder er Folgendes nachweist:

  1. eine Berufserfahrung von fünf Jahren: 1. bei Vermögensverwaltern in der Vermögensverwaltung für Dritte, 2. bei Trustees im Rahmen von Trusts; und

  2. eine Ausbildung von mindestens 40 Stunden: 1. bei Vermögensverwaltern in der Vermögensverwaltung für Dritte, 2. bei Trustees im Rahmen von Trusts.

In begründeten Fällen kann die FINMA Ausnahmen von diesen Anforderungen gewähren.

Vermögensverwalter und Trustees halten die erworbenen Kompetenzen durch regelmässige Fortbildung aufrecht.

Sie haben die erforderlichen Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs zu treffen für den Fall, dass die qualifizierte Geschäftsführerin oder der qualifizierte Geschäftsführer verhindert ist oder stirbt. Werden dabei Dritte ausserhalb des Unternehmens beigezogen, so sind die Kundinnen und Kunden darüber zu informieren. Im Übrigen gilt Artikel 14 FINIG.

Art. 26 Risikomanagement und interne Kontrolle

(Art.9 und 21 FINIG)

Vermögensverwalter und Trustees regeln die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmen ihre Risikotoleranz.

Die Unabhängigkeit des Risikomanagements und der internen Kontrolle von ertragsorientierten Tätigkeiten ist nicht erforderlich, wenn der Vermögensverwalter oder Trustee:

  1. eine Unternehmensgrösse von fünf oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 2 Millionen Franken aufweist; und

  2. ein Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken verfolgt.

Die Schwellenwerte nach Absatz 2 Buchstabe a müssen in zwei von drei vergangenen Geschäftsjahren erreicht oder in der Geschäftsplanung vorgesehen sein.

Hat der Vermögensverwalter oder der Trustee ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 23 Absatz 3 und ist sein jährlicher Bruttoertrag höher als 10 Millionen Franken, so kann die FINMA, sofern Art und Umfang von dessen Tätigkeit es erfordern, die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen.

Art. 27 Mindestkapital

(Art. 22 Abs. 1 FINIG)

Das Mindestkapital muss bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditaktiengesellschaft durch das Aktien- und Partizipationskapital, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das Stammkapital und bei der Genossenschaft durch das Genossenschaftskapital aufgebracht sein.

Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen muss das Mindestkapital aufgebracht sein durch:

  1. die Kapitalkonten;

  2. die Kommandite;

  3. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:

  1. sie im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang

  2. sich der Vermögensverwalter oder der Trustee verpflichtet hat: 2. keinen der Kapitalbestandteile nach Absatz 2 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Aufsichtsorganisation so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.

Aufsichtsorganisation zu hinterlegen.

Die FINMA kann Personengesellschaften und Einzelunternehmen gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital nach Artikel 22 Absatz 1 FINIG entspricht.

Art. 28 Höhe der Eigenmittel

Die nach Artikel 23 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten.

Als Fixkosten nach Artikel 23 Absatz 2 FINIG gelten:

Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand

Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren.

Art. 29 Anrechenbare Eigenmittel

Juristische Personen können an die Eigenmittel anrechnen:

a. das liberierte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft, das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Genossenschaftskapital bei der Genossenschaft; Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht oder Revision nach dem OR14 des Zwischenabschlusses oder der Jahresrechnung die vorgesehenen Zusicherungen ergeben; als Eigenmittel gekennzeichnet werden und ihre Anrechenbarkeit im Rahmen der Prüfung nach Artikel 62 FINIG bestätigt wird.

Personengesellschaften und Einzelunternehmen können an die Eigenmittel anrechnen:

  1. die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 3 erfüllt sind;

  2. die Kommandite.

Zudem dürfen Vermögensverwalter und Trustees ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:

  1. die Darlehen im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger

  2. sich der Vermögensverwalter oder der Trustee verpflichtet hat, sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen.

Aufsichtsorganisation zu hinterlegen.

Art. 30 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel

  1. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden

  2. bei Darlehen nach Artikel 29 Absatz 3: pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung;

  3. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft: die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft;

  4. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft;

  5. der Buchwert der Beteiligungen.

Art. 31 Sicherheiten

(Art. 22 Abs. 2 und 23 FINIG)

Angemessene Sicherheiten liegen vor, wenn die massgeblichen Bestimmungen betreffend Eigenmittel eingehalten werden.

An die Hälfte der Eigenmittel angerechnet werden können Berufshaftpflichtversicherungen, soweit sie die Risiken des Geschäftsmodells decken.

Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere betreffend Laufzeit, Kündigungsfrist, die Höhe des Versicherungsschutzes, die zu deckenden Berufshaftungsrisiken und die Meldepflichten.

Art. 32 Rechnungslegung

(Art.9, 22 und 23 FINIG)

Auf Vermögensverwalter und Trustees kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR15 zur Anwendung. Artikel 957 Absätze 2 und 3 OR sind nicht anwendbar.

Unterliegen die Vermögensverwalter und Trustees strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.

Art. 33 Interne Dokumentation

Die interne Dokumentation der Vermögensverwalter und Trustees muss es der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsorganisation und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.

2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen

Art. 34 Berechnung der Schwellenwerte

(Art. 24 Abs. 1 und 2 FINIG)

Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gilt Folgendes:

  1. Den verwalteten Vermögenswerten zuzurechnen sind sämtliche schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die vom selben Verwalter verwaltet werden, unabhängig davon, ob er diese direkt oder über eine Übertragung verwaltet oder über eine Gesellschaft, mit der er verbunden ist durch: 1. eine einheitliche Geschäftsführung; 2. ein gemeinsames Kontrollverhältnis; oder 3. eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.

  2. Der Wert der Vermögenswerte wird unter Berücksichtigung einer allfälligen Hebelwirkung mindestens auf Quartalsbasis errechnet.

  3. Für kollektive Kapitalanlagen, die vor mehr als zwölf Monaten aufgesetzt wurden, kann der Schwellenwert auf der Basis des Durchschnittswerts der Vermögenswerte der letzten vier Quartale errechnet werden.

  4. Der Wert der kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 FINIG berechnet sich aufgrund der Kapitalzusagen oder des Nominalwertes der betreffenden kollektiven Kapitalanlagen, sofern die diesen zugrunde liegenden Anlagen keinen Preis haben, der sich aus dem Handel an einem geregelten Markt ergibt.

Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b FINIG gilt Folgendes:

  1. Einzubeziehen sind Vermögenswerte folgender Vorsorgeeinrichtungen: 1. registrierter und nicht registrierter Vorsorgeeinrichtungen; 2. patronaler Wohlfahrtsfonds; 3. Anlagestiftungen; 4. Säule-3a-Stiftungen; 5. Freizügigkeitsstiftungen.

  2. Ob der Schwellenwert der 100 Millionen Franken erreicht wird, errechnet der Verwalter auf Quartalsbasis.

  3. Ob der Schwellenwert der 20 Prozent im obligatorischen Bereich erreicht wird, errechnet die Vorsorgeeinrichtung jährlich. Sie teilt den errechneten Wert dem Verwalter mit.

Schwellenwerte nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und b FINIG werden nicht addiert.

Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Schwellenwerte und der Hebelwirkung nach den Absätzen1 und 2.

Art. 35 Verfahren bei Überschreitung der Schwellenwerte

(Art. 24 Abs. 1 und 2 FINIG)

Überschreitet ein Verwalter einen Schwellenwert nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG, so muss er dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden.

Er muss ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 24 Absatz 1 FINIG einreichen, wenn er nicht innert dieser Frist Änderungen an seinem Geschäftsmodell vornimmt, welche ein erneutes Überschreiten der Schwellenwerte als unwahrscheinlich erscheinen lassen.

Werden Anpassungen am Geschäftsmodell im Sinne von Absatz 2 während eines laufenden Bewilligungsverfahrens vorgenommen, so wird das Bewilligungsverfahren gegenstandslos.

Art. 36 Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen

(Art. 24 Abs. 3 FINIG) Die FINMA erteilt einem Vermögensverwalter nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG eine Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 3 FINIG, wenn:

  1. dieser seinen Sitz in der Schweiz hat;

  2. die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 FINIG erfüllt sind; und

  3. das schweizerische oder das anwendbare ausländische Recht vorsieht, dass die Verwaltung von Kollektivvermögen nur einem beaufsichtigten Verwalter von Kollektivvermögen übertragen werden kann.

Art. 37 Organisation

Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen.

Verwalter von Kollektivvermögen müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sein.

Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

Verwalter von Kollektivvermögen müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen.

Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen; sie kann insbesondere Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 4 gewähren, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern, insbesondere wenn das Unternehmen zehn oder weniger Vollzeitstellen oder einen jährlichen Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken aufweist.

Art. 38 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle

Die Mehrheit der Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle darf nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören.

Die oder der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig den Vorsitz des Organs für die Geschäftsführung innehaben.

Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein von den Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Verwalter von Kollektivvermögen und den Gesellschaften desselben Konzerns oder derselben Gruppe innehaben. Ausgenommen sind Verwalter von Kollektivvermögen, die Teil einer von der FINMA konsolidiert beaufsichtigten Finanzgruppe sind.

Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.

Art. 39 Aufgaben

(Art. 26 FINIG)

Als administrative Tätigkeit nach Artikel 26 Absatz 3 FINIG, die ein Verwalter von Kollektivvermögen im Rahmen seiner Aufgaben nach Artikel 26 FINIG ausführen kann, gilt namentlich die Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Namen und für Rechnung von Kundinnen und Kunden, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Vorbehalten bleibt Artikel 35 FINIG.

Ein Verwalter von Kollektivvermögen, der auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 FINIG anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben.

Erhöht die Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen die Risiken bei Verwaltern von Kollektivvermögen, so ist diesen im Rahmen der Aufsicht (Art.61 und 63 FINIG) Rechnung zu tragen.

Art. 40 Übertragung von Aufgaben

(Art.14 und 27 FINIG)

Ob bei einer Übertragung von Anlageentscheiden die erforderliche Bewilligung nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG vorliegt, bemisst sich nach Artikel 24 FINIG. Ausländische Verwalter von Kollektivvermögen müssen über eine mindestens gleichwertige Bewilligung und Aufsicht verfügen.

Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so dürfen Anlageentscheide nur auf Verwalter von Kollektivvermögen im Ausland übertragen werden, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.

Art. 41 Risikomanagement und interne Kontrolle

Verwalter von Kollektivvermögen müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance).

Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement).

Die Festlegung, Sicherstellung und Überwachung des internen Kontrollsystems (IKS) obliegen dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des Verwalters von Kollektivvermögen. Dieses bestimmt auch die Risikotoleranz.

Das Organ für die Geschäftsführung setzt die entsprechenden Vorgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle um, entwickelt geeignete Richtlinien, Verfahren sowie Prozesse und stellt eine angemessene periodische Berichterstattung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sicher.

Die Absätze4 und 5 gelten nicht für Verwalter von Kollektivvermögen, denen gestützt auf Artikel 37 Absatz 5 eine Ausnahme gewährt wird.

Besteht nach Artikel 37 Absatz 4 ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so kann die FINMA zudem die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern.

Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen.

Sie regelt die Einzelheiten.

Art. 42 Mindestkapital

(Art. 28 Abs. 1 und 3 FINIG)

Das Mindestkapital von Verwaltern von Kollektivvermögen muss mindestens 200 000 Franken betragen und voll einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.

Das Mindestkapital muss bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditaktiengesellschaft durch das Aktien- und Partizipationskapital und bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch das Stammkapital aufgebracht sein.

Bei Personengesellschaften muss das Mindestkapital aufgebracht sein durch:

  1. die Kapitalkonten;

  2. die Kommandite;

  3. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:

  1. sie im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang

  2. sich der Verwalter von Kollektivvermögen verpflichtet hat: 2. keinen der Kapitalbestandteile nach Absatz 3 Buchstaben a und c ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.

Die Erklärung nach Absatz 4 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer

Übt ein Verwalter von Kollektivvermögen für ausländische kollektive Kapitalanlagen das Fondsgeschäft im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 FINIG aus, so kann die FINMA ein höheres Mindestkapital verlangen.

Art. 43 Sicherheiten

(Art. 28 Abs. 2 und 3 FINIG)

Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital nach Artikel 42 entspricht.

Sie kann in begründeten Fällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.

Art. 44 Höhe der Eigenmittel

Die nach Artikel 29 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten und müssen stets mindestens einen Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung betragen, höchstens aber 20 Millionen Franken, einschliesslich der Eigenmittel nach Absatz 2.

Verwalter von Kollektivvermögen müssen:

  1. Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Kollektivvermögen halten; oder

  2. eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen.

Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere betreffend Laufzeit, Kündigungsfrist, die Höhe des Versicherungsschutzes, die zu deckenden Berufshaftungsrisiken und die Meldepflichten.

Als Fixkosten nach Absatz 1 gelten:

Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand

Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren.

Art. 45 Anrechenbare Eigenmittel

Juristische Personen können an die Eigenmittel anrechnen:

a. das liberierte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft und das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht oder Revision nach dem OR16 des Zwischenabschlusses oder der Jahresrechnung die vorgesehenen Zusicherungen ergeben; als Eigenmittel gekennzeichnet werden und ihre Anrechenbarkeit im Rahmen der Prüfung nach Artikel 63 FINIG bestätigt wird.

Personengesellschaften können an die Eigenmittel anrechnen:

  1. die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 4 erfüllt sind;

  2. die Kommandite.

Verwalter von Kollektivvermögen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:

  1. die Darlehen im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger

  2. sie sich verpflichtet haben, sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen.

Die Eigenmittel nach den Absätzen1 und 2 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen Eigenmittel ausmachen.

Art. 46 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel

  1. ein ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden

  2. bei Darlehen nach Artikel 45 Absatz 3: pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung;

  3. bei der Aktiengesellschaft und bei der Kommanditaktiengesellschaft: die von ihnen auf eigenes Risiko gehaltenen Aktien der Gesellschaft;

  4. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft;

  5. der Buchwert der Beteiligungen.

Art. 47 Rechnungslegung und Geschäftsbericht

(Art.9, 28 und 29 FINIG)

Auf Verwalter von Kollektivvermögen kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR17 zur Anwendung. Unterliegen die Verwalter von Kollektivvermögen strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.

Der Verwalter von Kollektivvermögen reicht den Geschäftsbericht und den umfassenden Bericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung durch das Organ für die Geschäftsführung der FINMA ein. Er legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei.

Absatz 2 gilt nicht für Verwalter von Kollektivvermögen, denen gestützt auf Artikel 37 Absatz 5 eine Ausnahme gewährt wird.

Art. 48 Interne Dokumentation

Die interne Dokumentation der Verwalter von Kollektivvermögen muss es der Prüfgesellschaft und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.

3. Abschnitt: Fondsleitungen

Art. 49 Selbstständige Verwaltung von Anlagefonds

(Art. 32 FINIG)

Die selbstständige Verwaltung von Anlagefonds in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger durch die Fondsleitung umfasst insbesondere:

  1. den Entscheid über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung;

  2. die Berechnung des Nettoinventarwerts;

  3. die Festsetzung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie der Gewinnausschüttungen;

  4. die Geltendmachung aller zum Anlagefonds gehörenden Rechte.

Institute, die ausschliesslich die Administration für eine fremdverwaltete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) nach KAG18 praktizieren, nehmen die selbstständige Verwaltung von Anlagefonds wahr und sind als Fondsleitungen nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 32 FINIG bewilligungspflichtig.

Art. 50 Hauptverwaltung in der Schweiz

(Art. 33 Abs. 1 FINIG) Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates nach Artikel 716a OR19 werden in der Schweiz wahrgenommen.

  2. Für jeden von der Fondsleitung verwalteten Anlagefonds werden mindestens folgende Aufgaben in der Schweiz wahrgenommen: 1. Entscheid über die Ausgabe von Anteilen; 2. Entscheid über die Anlagepolitik und die Bewertung der Anlagen; 3. Bewertung der Anlagen; 4. Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise; 5. Festsetzung der Gewinnausschüttungen;

6. Festlegung des Inhalts des Prospekts und des Basisinformationsblatts, des Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichts sowie weiterer für Anlegerinnen und Anleger bestimmter Publikationen; 7. Führung der Buchhaltung.

Art. 51 Organisation

Fondsleitungen verfügen in der Regel über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung.

Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen.

Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

Fondsleitungen müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen.

Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

Art. 52 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle

Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

Die Mehrheit der Mitglieder dieses Organs darf nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören.

Die oder der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig den Vorsitz des Organs für die Geschäftsführung innehaben.

Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein von den Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an der Fondsleitung und den Gesellschaften desselben Konzerns oder derselben Gruppe innehaben. Ausgenommen sind Fondsleitungen, die Teil einer von der FINMA konsolidiert beaufsichtigten Finanzgruppe sind.

Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

Art. 53 Unabhängigkeit

(Art. 33 Abs. 3 FINIG)

Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle von Fondsleitung und Depotbank ist zulässig.

Nicht zulässig ist die gleichzeitige Mitgliedschaft im Organ für die Geschäftsführung von Fondsleitung und Depotbank.

Die Mehrheit der Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Fondsleitung muss von den bei der Depotbank mit Aufgaben nach Artikel 73 KAG20 betrauten Personen unabhängig sein. Nicht als unabhängig gelten die mit Aufgaben nach Artikel 73 KAG betrauten Personen der Depotbank auf Geschäftsleitungsebene.

Keine der für die Fondsleitung unterschriftsberechtigten Personen darf gleichzeitig bei der Depotbank für Aufgaben nach Artikel 73 KAG verantwortlich sein.

Art. 54 Ausübung des Fondsgeschäfts

(Art. 33 Abs. 4 FINIG)

Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach den Artikeln32 und 33 Absatz 4 FINIG sowie nach Artikel 49 namentlich:

  1. die Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;

  2. der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagengeschäft ist;

  3. die Führung von Anteilskonten.

Diese Tätigkeiten sowie die weiteren Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG darf die Fondsleitung nur ausüben, sofern die Statuten dies vorsehen.

Für die Ausübung des Fondsgeschäfts für ausländische kollektive Kapitalanlagen gilt Artikel 26 Absatz 2 FINIG sinngemäss.

Art. 55 Aufgaben

(Art. 34 FINIG)

Fondsleitungen stellen eine dauernde Trennung zwischen eigenen und verwalteten Vermögen sicher.

Sie stellen sicher, dass die Bewertung der Anlagen, das Portfoliomanagement und Handel und Abwicklung funktional und personell voneinander getrennt sind.

Eine Fondsleitung, die auch die individuelle Vermögensverwaltung nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 FINIG anbietet, darf das Vermögen der Anlegerin oder des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten kollektiven Kapitalanlagen anlegen, es sei denn, die Kundin oder der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung gegeben.

Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

Art. 56 Übertragung von Aufgaben

(Art.14 und 35 FINIG)

Ob bei einer Übertragung von Anlageentscheiden die erforderliche Bewilligung nach Artikel 14 Absatz 1 FINIG vorliegt, bemisst sich nach Artikel 24 FINIG. Ausländische Verwalter von Kollektivvermögen müssen über eine mindestens gleichwertige Bewilligung und Aufsicht verfügen.

Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so dürfen Anlageentscheide nur auf Verwalter von Kollektivvermögen im Ausland übertragen werden, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.

Art. 57 Risikomanagement und interne Kontrolle

Fondsleitungenmüssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Compliance gewährleistet.

Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere vom Portfolio-management.

Die Festlegung, Sicherstellung und Überwachung des IKS obliegen dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Fondsleitung. Dieses bestimmt auch die Risikotoleranz.

Das Organ für die Geschäftsführung setzt die entsprechenden Vorgaben des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle um, entwickelt geeignete Richtlinien, Verfahren und Prozesse und stellt eine angemessene periodische Berichterstattung an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sicher.

Die FINMA kann, sofern Art und Umfang der Tätigkeit es erfordern, die Bestimmung einer von der Geschäftsführung unabhängigen internen Revision verlangen.

Sie kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen abweichen.

Sie regelt die Einzelheiten.

Art. 58 Mindestkapital

(Art. 36 FINIG) Das Mindestkapital von Fondsleitungen muss mindestens 1 Million Franken betragen und voll einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.

Art. 59 Höhe der Eigenmittel

Die nach Artikel 37 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten. Sie müssen, einschliesslich der Eigenmittel nach Absatz 5, höchstens 20 Millionen Franken betragen.

Sie werden in Prozenten des Gesamtvermögens der von der Fondsleitung verwalteten kollektiven Kapitalanlagen wie folgt berechnet:

a. 1 Prozent für den Teil des Gesamtvermögens, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt;

  1. ¾ Prozent für den Teil, der50, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt;

  2. ½ Prozent für den Teil, der 100, nicht aber 150 Millionen Franken übersteigt;

  3. ¼ Prozent für den Teil, der 150, nicht aber 250 Millionen Franken übersteigt;

  4. ⅛ Prozent für den Teil, der 250 Millionen Franken übersteigt.

Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG, so werden die operationellen Risiken aus diesen Geschäften nach dem Basisindikatoransatz nach Artikel 92 der Eigenmittelverordnung vom1. Juni 201221 (ERV) berechnet.

Wird die Fondsleitung mit der Administration und der Portfolioverwaltung des Vermögens einer SICAV beauftragt, so ist deren Gesamtvermögen für die Berechnung der Eigenmittel nach Absatz 2 einzubeziehen.

Wird die Fondsleitung ausschliesslich mit der Administration einer SICAV beauftragt, so muss sie zusätzliche Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der SICAV halten.

Art. 60 Anrechenbare Eigenmittel

Fondsleitungen können an die Eigenmittel anrechnen:

a. das liberierte Aktien- und Partizipationskapital; Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses mit einer vollständigen Erfolgsrechnung vorliegt; als Eigenmittel gekennzeichnet werden und ihre Anrechenbarkeit im Rahmen der Prüfung nach Artikel 63 FINIG bestätigt wird.

Fondsleitungen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:

  1. die Darlehen im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger

  2. sich die Fondsleitung verpflichtet hat, sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen.

Die Erklärung nach Absatz 2 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer

Die Eigenmittel nach Absatz 1 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen Eigenmittel ausmachen.

Art. 61 Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel

  1. der ungedeckte Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden

  2. bei Darlehen nach Artikel 60 Absatz 2: pro Jahr 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrags für die letzten fünf Jahre vor der Rückzahlung;

  3. die von der Fondsleitung auf eigenes Risiko gehaltenen eigenen Aktien;

  4. der Buchwert der Beteiligungen.

Art. 62 Rechnungslegung und Geschäftsbericht

(Art.9, 33, 36 und 37 FINIG)

Auf Fondsleitungen kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR22 zur Anwendung. Unterliegen die Fondsleitungen strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.

Die Fondsleitung reicht den Geschäftsbericht und den umfassenden Bericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung durch das Organ für die Geschäftsführung der FINMA ein. Sie legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei.

Art. 63 Interne Dokumentation

Die interne Dokumentation der Fondsleitungen muss es der Prüfgesellschaft und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.

Art. 64 Wechsel der Fondsleitung

(Art. 39 FINIG) Auf den Wechsel der Fondsleitung sind Artikel 27 KAG23 und Artikel 41 der Kollektivanlagenverordnung vom22. November 200624 (KKV) sinngemäss anwendbar.

4. Abschnitt: Wertpapierhäuser

Art. 65 Gewerbsmässigkeit

(Art. 3 und 41 FINIG)

Wertpapierhäuser im Sinne von Artikel 41 Buchstabe a FINIG üben ihre Tätigkeit gewerbsmässig aus, wenn sie direkt oder indirekt für mehr als 20 Kundinnen und Kunden Konten führen oder Effekten aufbewahren.

Nicht als Kundinnen oder Kunden im Sinne von Artikel 41 Buchstabe a FINIG gelten:

  1. in- und ausländische Banken und Wertpapierhäuser oder andere staatlich beaufsichtigte Unternehmen;

  2. Aktionärinnen und Aktionäre oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit einer qualifizierten Beteiligung und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundene Personen;

  3. institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie.

Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG wird für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit nicht berücksichtigt.

Eine mögliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts im Sinne von

Artikel 41 Buchstabe b Ziffer 1 FINIG liegt vor, wenn Effektenhandelsgeschäfte

durchgeführt werden, deren Gesamtvolumen 5 Milliarden Franken pro Kalenderjahr in der Schweiz überschreiten.

Als Mitglied eines Handelsplatzes im Sinne von Artikel 41 Buchstabe b Ziffer 2 FINIG ist tätig, wer als direkter Teilnehmer eines Handelsplatzes zugelassen ist.

Ein Wertpapierhaus stellt Kurse im Sinne von Artikel 41 Buchstabe c FINIG öffentlich, wenn sie nach Artikel 3 Buchstaben g und h FIDLEG25 Teil eines Angebots sind, das sich an das Publikum richtet. Angebote an Einrichtungen und Personen nach den Absätzen 2 und 3 gelten nicht als öffentlich.

Nicht als Wertpapierhäuser gelten Fondsleitungen.

Art. 66 Organisation

Wertpapierhäuser müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sein.

Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FINIG müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen. Dessen Mitglieder dürfen nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören.

Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

Art. 67 Aufgaben

(Art. 44 FINIG)

Wertpapierhäuser sorgen im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 44 FINIG für eine wirksame betriebsinterne Trennung zwischen den Funktionen Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FINIG, die nicht hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, müssen das Effektenhandelsgeschäft rechtlich verselbstständigen.

Im Übrigen gilt Artikel 14.

Art. 68 Risikomanagement und interne Kontrolle

Wertpapierhäuser müssen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Compliance gewährleisten.

Sie trennen die Funktionen des Risikomanagements und der Compliance funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere von der Funktion des Handels.

Kundenhändler und Market-Maker im Sinne von Artikel 41 Buchstaben a und c FINIG bestimmen eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision. Diese muss über ausreichend Ressourcen sowie unbeschränkte Prüfrechte verfügen.

Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

Art. 69 Mindestkapital und Sicherheiten

(Art. 45 FINIG)

Das Mindestkapital von Wertpapierhäusern muss mindestens1,5 Millionen Franken betragen und voll einbezahlt sein. Es ist dauernd einzuhalten.

Bei Sacheinlagegründungen sind der Wert der eingebrachten Aktiven und der Umfang der Passiven durch eine zugelassene Prüfgesellschaft zu überprüfen. Dies gilt auch bei der Umwandlung eines bestehenden Unternehmens in ein Wertpapierhaus.

Für Wertpapierhäuser in Form einer Personengesellschaft gelten als Kapital:

  1. die Kapitalkonten; und

  2. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

Die Guthaben nach Absatz 3 können nur an das Mindestkapital angerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:

  1. sie im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang

  2. sich das Wertpapierhaus verpflichtet hat: 2. keinen der Kapitalbestandteile ohne vorgängige Zustimmung der Prüfgesellschaft so weit herabzusetzen, dass das Mindestkapital unterschritten wird.

Die Erklärung nach Absatz 4 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer

Die FINMA kann Wertpapierhäusern in Form einer Personengesellschaft gestatten, anstelle eines Mindestkapitals nach den Absätzen 3 und 4 eine Sicherheit von mindestens1,5 Millionen Franken zu hinterlegen, zum Beispiel in Form einer Bankgarantie oder einer Bareinlage auf einem Sperrkonto bei einer Bank.

In begründeten Fällen kann die FINMA ein höheres Mindestkapital verlangen.

Art. 70 Eigenmittel und Risikoverteilung

(Art. 46 FINIG)

Wertpapierhäuser, die selbst keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben dauernd Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens aber 20 Millionen Franken zu halten.

Als Fixkosten gelten:

Der Teil des Personalaufwandes, der ausschliesslich vom Geschäftsergebnis abhängig ist oder auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist vom Personalaufwand

Wertpapierhäuser, die selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben die Bestimmungen der ERV26 einzuhalten.

Art. 71 Liquidität

(Art. 46 FINIG)

Wertpapierhäuser, die selbst keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

Wertpapierhäuser, die selbst Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, haben die Bestimmungen der Liquiditätsverordnung vom30. November 201227 einzuhalten.

Art. 72 Rechnungslegung

(Art. 45–48 FINIG) Die Vorschriften über die Rechnungslegung der Bankenverordnung vom30. April 201428 gelten sinngemäss.

Art. 73 Interne Dokumentation

Die interne Dokumentation der Wertpapierhäuser muss es der Prüfgesellschaft und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.

Art. 74 Aufzeichnungspflicht

(Art. 50 FINIG)

Das Wertpapierhaus zeichnet sämtliche bei ihm eingegangenen Aufträge und von ihm getätigten Geschäfte in Effekten auf.

Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Aufträge und Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.

Sie gilt sowohl für die Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch für Geschäfte, die auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.

Die FINMA regelt, welche Angaben erforderlich sind und in welcher Form sie aufzuzeichnen sind.

Art. 75 Meldepflicht

(Art. 51 FINIG)

Das Wertpapierhaus meldet sämtliche von ihm getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:

  1. die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;

  2. Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses;

  3. der Kurs;

  4. Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.

Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.

Sie gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.

Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:

a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach

Artikel 32 Absatz 3 FinfraG29 oder im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn:

1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und 2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;

b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz getätigt werden.

Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.

5. Abschnitt: Zweigniederlassungen

Art. 76 Ausländische Finanzinstitute

(Art. 52 Abs. 1 FINIG)

Als ausländisches Finanzinstitut gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das:

  1. im Ausland eine Bewilligung als Finanzinstitut besitzt;

  2. in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen Ausdrücke nach Artikel 13 Absatz 2 FINIG oder einen Ausdruck mit ähnlicher Bedeutung verwendet; oder

  3. als Finanzinstitut im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 FINIG tätig ist.

Wird das ausländische Finanzinstitut tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt es seine Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss es sich nach schweizerischem Recht organisieren und untersteht den Bestimmungen über die inländischen Finanzinstitute.

Art. 77 Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen

Das ausländische Finanzinstitut muss verfügen über:

  1. eine mindestens gleichwertige Bewilligung und Aufsicht wie die für die Zweigniederlassung in der Schweiz beantragte Bewilligung und Aufsicht;

  2. Sicherheiten, die vergleichbar sind mit denjenigen nach: 1. den Artikeln22 und 23 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. a FINIG), 2. den Artikeln28, 29, 36 und 37 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die das Fondsgeschäft, die Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen oder die Vermögensverwaltung für Vorsorgeeinrichtungen ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. b FINIG), 3. den Artikeln 45–47 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die mit Effekten handeln, Geschäfte abschliessen oder Kundenkonten führen (Art. 52 Abs. 1 Bst. c–e FINIG).

Die Zweigniederlassung muss:

  1. die Bestimmungen des FIDLEG30 einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringt;

  2. die Voraussetzungen nach Artikel 20 FINIG einhalten im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben (Art. 52 Abs. 1 Bst. a FINIG);

c. einer Aufsicht unterstehen: 1. nach den Artikeln61 und 62 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten, die Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben, 2. nach den Artikeln61 und 63 FINIG im Falle von ausländischen Finanzinstituten nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.

Das ausländische Finanzinstitut darf die Zweigniederlassung erst zur Eintragung ins Handelsregister anmelden, wenn ihm die FINMA die Bewilligung zu ihrer Errichtung erteilt hat.

Art. 78 Mehrere Zweigniederlassungen

Errichtet ein ausländisches Finanzinstitut mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss es:

  1. für jede eine Bewilligung einholen;

  2. unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen verantwortlich ist: 1. zur FINMA und zur Aufsichtsorganisation im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG, 2. zur FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.

Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des FINIG und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht.

Art. 79 Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse von Zweigniederlassungen

Zweigniederlassungen können ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf das ausländische Finanzinstitut Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen.

Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen:

  1. gegenüber dem ausländischen Finanzinstitut;

  2. gegenüber im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn: 1. das ausländische Finanzinstitut mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet, oder 2. anzunehmen ist, dass das ausländische Finanzinstitut rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.

Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte.

Eine Zweigniederlassung übermittelt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse:

  1. der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG,

  2. der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.

Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.

Art. 80 Prüfbericht

Die Prüfgesellschaft übermittelt ihren Bericht:

  1. der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG;

  2. der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.

Siestellt der verantwortlichen Leiterin oder dem verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung eine Kopie zu.

Die Zweigniederlassung übermittelt die Kopie des Prüfberichts der Stelle des ausländischen Finanzinstituts, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.

Art. 81 Aufhebung einer Zweigniederlassung

Das ausländische Finanzinstitut holt vor der Aufhebung einer Zweigniederlassung die Genehmigung der FINMA ein.

6. Abschnitt: Vertretungen (Art. 58 Abs. 1 und 59 FINIG)

Art. 82

Die Vertretung eines ausländischen Finanzinstituts muss:

  1. die Bestimmungen des FIDLEG31 einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringt;

  2. einer Aufsicht unterstehen: 1. nach den Artikeln61 und 62 FINIG im Falle von Artikel 58 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG, 2. nach den Artikeln61 und 63 FINIG im Falle von Artikel 58 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG. Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b FINIG ist nicht anwendbar.

3. Kapitel: Aufsicht

1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees

Art. 83 Inländische Gruppengesellschaften

(Art. 61 Abs. 1 und 2 FINIG)

Für inländische Vermögensverwalter und Trustees, die Teil einer Finanzgruppe bilden, kann die FINMA vorsehen, dass die laufende Aufsicht ausschliesslich im Rahmen der Gruppenaufsicht ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass die Gruppengesellschaft eng in das Risikomanagement, die interne Kontrolle und die interne Revision der Finanzgruppe eingebunden ist.

DieFINMA veröffentlicht eine Liste der von ihr nach Absatz 1 überwachten Gruppengesellschaften.

Art. 84 Laufende Aufsicht

(Art. 61 Abs. 2 und 62 FINIG)

Die Aufsichtsorganisation prüft laufend, ob die ihr unterstellten Beaufsichtigten insbesondere:

  1. den Anforderungen des FINIG genügen;

  2. die Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom10. Oktober 199732 (GwG) einhalten;

  3. die Pflichten nach dem FIDLEG33 einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringen;

  4. die Pflichten nach dem KAG34 einhalten, wenn sie dem KAG unterstellte Tätigkeiten ausüben.

Die FINMA macht den Aufsichtsorganisationen Vorgaben für die Prüfung und Aufsicht. Insbesondere gibt sie den Aufsichtsorganisationen ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen an das Aufsichtskonzept vor. Sie hört die Aufsichtsorganisationen vorgängig an.

Prüfhandlungen und deren Ergebnisse sind in Prüfberichten festzuhalten. Prüfberichte sind in einer Amtssprache zu verfassen. Ausnahmen durch Prüfgesellschaften nach Artikel 43k FINMAG35 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsorganisation.

Beaufsichtigt die Aufsichtsorganisation ein Finanzinstitut, dessen Tätigkeit bei Überschreiten von Schwellenwerten eine höhere Bewilligung erfordert, so überwacht sie die Einhaltung dieser Schwellenwerte und meldet deren Überschreiten der FINMA und dem Finanzinstitut.

Der Erlass von Verfügungen ist der FINMA vorbehalten. Die FINMA tritt in die laufende Aufsicht der Aufsichtsorganisation ein, wenn dies zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG nötig ist.

Art. 85 Koordination der Aufsichtstätigkeiten

(Art.5 und 62 FINIG) Bei Vermögensverwaltern und Trustees koordinieren die FINMA und die Aufsichtsorganisationen ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

Art. 86 Beizug von Prüfgesellschaften

(Art. 62 Abs. 1 FINIG) Sofern die Aufsichtsorganisation die Prüfung der Beaufsichtigten nicht selber ausführt, stellt sie sicher, dass:

  1. die beigezogene Prüfgesellschaft korrekt mandatiert und nach Artikel 43k FINMAG36 zugelassen ist;

  2. die beigezogene Prüfgesellschaft die Vorgaben der FINMA umsetzt;

  3. die Prüfgebiete und die entsprechenden Prüftiefen der Risikoeinschätzung ihrem Aufsichtskonzept entspricht; und

  4. sie umgehend über Missstände informiert wird.

Art. 87 Prüfperiodizität

(Art. 62 Abs. 2 und 3 FINIG)

Bei der Festlegung der Prüfperiodizität und der Aufsichtsintensität richtet sich die Aufsichtsorganisation nach den Risiken der Tätigkeit und den Risiken der Organisation der Beaufsichtigten.

In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erhebt sie in standardisierter Form Daten zu den Risiken der Beaufsichtigten.

Siebeurteilt die mittels Selbstdeklaration erhobenen Daten und veranlasst bei Bedarf weitere Massnahmen.

Die FINMA macht der Aufsichtsorganisation unter Anhörung Vorgaben für die Beurteilung nach den Absätzen 1–3.

2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate

Art. 88 Prüfung

(Art. 61 Abs. 3 und 63 FINIG)

Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Beaufsichtigten insbesondere:

  1. den Anforderungen des FINIG genügen;

  2. die Pflichten nach dem GwG37 einhalten;

  3. die Pflichten nach dem FIDLEG38 einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringen;

  4. die Pflichten nach dem KAG39 einhalten, wenn sie dem KAG unterstellte Tätigkeiten ausüben.

Beaufsichtigte, für welche die Prüfgesellschaft eine jährliche Risikoanalyse einreicht, sind von der Pflicht zur Berichterstattung über die Konformität der Geschäftstätigkeit nach Artikel 63 Absatz 3 FINIG befreit.

Art. 89 Zusammenarbeit von Prüfgesellschaften

(Art. 63 FINIG) Prüfgesellschaften von Beaufsichtigten, die nach Artikel 14,27 oder 35 FINIG zusammenarbeiten, müssen ihrerseits eng zusammenarbeiten.

3. Abschnitt: Insolvenzrechtliche Massnahmen (Art. 67 FINIG)

Art. 90

Artikel 24 BankG40 gilt für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sinngemäss.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 91 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

(Art. 73 FINIG) Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 92 Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Trustees

(Art. 74 FINIG)

Vermögensverwalter und Trustees, die bis zum Inkrafttreten des FINIG von der FINMA als direkt unterstellte Finanzintermediäre nach GwG41 beaufsichtigt wurden, müssen sich keiner Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG mehr anschliessen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des FINIG:

  1. von einer Aufsichtsorganisation die Zusage einer Unterstellung nach Artikel 7 Absatz 2 FINIG erhalten; und

  2. bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch stellen.

Sie erstatten einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Vorschriften des GwG:

  1. der Aufsichtsorganisation vor der Unterstellung nach Artikel 7 Absatz 2 FINIG; oder

  2. der Selbstregulierungsorganisation vor dem Anschluss nach Artikel 14 GwG.

Art. 93 Weitere Übergangsbestimmungen

(Art. 74 FINIG)

Artikel 5 Absatz 2 FINIG ist nicht anwendbar auf Finanzinstitute, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits im Handelsregister eingetragen sind.

Finanzinstitute, die Finanzdienstleistungen nach FIDLEG42 erbringen, haben sich spätestens sechs Monate, nachdem das Eidgenössische Finanzdepartement für sie eine Ombudsstelle nach Artikel 84 FIDLEG anerkannt oder errichtet hat, der Ombudsstelle anzuschliessen. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Gesuchs.

Finanzinstitute mit Sitz im Ausland, die aufgrund einer Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz bereits über eine Bewilligung verfügen, müssen kein neues Bewilligungsgesuch stellen. Sie müssen die gesetzlichen Anforderungen innert eines Jahres ab Inkrafttreten erfüllen.

Finanzinstitute mit Sitz im Ausland, die aufgrund einer Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz neu einer Bewilligungspflicht nach FINIG unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten bei der FINMA. Sie müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen.

Artikel 77 Absatz 3 ist nicht anwendbar auf Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits im Handelsregister eingetragen sind.

Befreiungen, welche die FINMA gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 KAG43 in der Fassung vom28. September 201244 Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen gewährt hat, gelten im Rahmen von Artikel 7 dieser Verordnung weiter.

Art. 94 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2020 in Kraft.

6. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ueli Maurer

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1

(Art. 91) Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Börsenverordnung vom 2. Dezember 199645 wird aufgehoben.

II

Die folgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Revisionsaufsichtsverordnung vom22. August 200746

Art. 11a Abs. 1 Bst. a, c und d sowie 2

Die Aufsichtsbehörde erteilt Zulassungen an staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen sowie an leitende Prüferinnen und leitende Prüfer für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen für folgende Aufsichtsbereiche:

  1. Banken gemäss Bankengesetz vom8. November 193447, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentliche Kaufangebote gemäss Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom19. Juni 201548, Wertpapierhäuser gemäss Finanzinstitutsgesetz vom15. Juni 201849 (FINIG) und Pfandbriefzentralen gemäss Pfandbriefgesetz vom25. Juni 193050;

  2. Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen gemäss FINIG, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken sowie Vertreterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagengesetz vom23. Juni 200651;

  3. Aufgehoben 2 Aufgehoben

AS 1997 2044, 2004 2781, 2005 4849, 2006 4307, 2008 5363, 2012 5441, 2013 1111, 2014 1269 2321 4295, 2015 5413, 2017 3715

Art. 11d Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Bst. a

Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Wertpapierhäusern und Pfandbriefzentralen

Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Banken, Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzgruppen und öffentlichen Kaufangeboten, Wertpapierhäusern und Pfandbriefzentralen (Art. 11a Abs. 1 Bst. a), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. 400 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten

Art. 11dbis Abs. 2 Bst. a

Sie oder er verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach diesem Artikel, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten

Art. 11e Abs. 2 Bst. a

a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten

Art. 11f Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Bst. a

Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Fondsleitungen, Anlagefonds, SICAV, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Depotbanken, Verwaltern von Kollektivvermögen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 11a Abs. 1 Bst. c), wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a. 100 Prüfstunden im Aufsichtsbereich dieses Artikels in den jeweils letzten

Art. 11g

Art. 11h Abs. 1 Einleitungssatz

Weiterbildungen nach den Artikeln 11d–11f, einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:

Art. 11i –11k

Art. 12 Abs. 2ter

Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a–c erteilte Zulassung ermächtigt auch zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom10. Oktober 199752 und des Finanzdienstleistungsgesetzes vom15. Juni 201853 im betroffenen Aufsichtsbereich.

Art. 38 Abs. 7 und 42 Abs. 2bis

2. Verordnung vom21. November 201254 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung gestützt auf Artikel 962a Absatz 5 des Obligationenrechts (OR)55, auf Artikel 6b Absätze1 und 2 des Bankengesetzes vom8. November 193456, auf Artikel 48 des Finanzinstitutsgesetzes vom15. Juni 201857 und auf Artikel 87 des Kollektivanlagengesetzes vom23. Juni 200658,

Art. 2 Abs. 1

Für Banken gemäss Bankengesetz vom8. November 1934 und für Wertpapierhäuser gemäss Finanzinstitutsgesetz vom15. Juni 2018 sind die Rechnungslegungsvorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) für Banken und Wertpapierhäuser (Art. 25–42 der Bankenverordnung vom30. April 201459 einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gleichgestellt.

3. Verordnung vom10. November 200460 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide

Art. 3 Ziff. 29 und 30

Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die nach den folgenden Bundesgesetzen ergangen sind: 29. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom22. Juni 200761 (FINMAG): Einsendung an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA); 30. Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG: Einsendung an die FINMA.

4. Verordnung vom 3. Dezember 197362 über die Stempelabgaben

Art. 9 Abs. 1

Wird für eine inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung beim kantonalen Handelsregisteramt die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Aktien, Partizipationsscheinen oder Stammanteilen angemeldet, so hat die Gesellschaft die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres, in welchem die Beteiligungsrechte ausgegeben wurden, der Eidgenössischen Steuerverwaltung unaufgefordert zu entrichten.

Art. 10 Abs. 1 und 1bis

Jede inländische Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Abgabe aufgrund der Abrechnung innert

Tagen unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichten, wenn:

a. sie von ihren Gesellschaftern Zuschüsse im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes erhält;

b. ihre Beteiligungsrechte unter den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes genannten Umständen zur Mehrheit die Hand gewechselt haben.

Die 30-Tage-Frist beginnt mit dem Ablauf des Vierteljahres:

  1. in dem der Zuschuss geleistet wurde: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe a;

  2. in dem der Handwechsel erfolgte: für die Fälle nach Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 11 Abs. 2

Die Abgabe auf den Genussscheinen ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular unaufgefordert zu entrichten, und zwar innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres für die in diesem Zeitraum ausgegebenen Genussscheine.

Gliederungstitel vor Art. 12

Abgabe auf Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen von Genossenschaften sowie auf Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken

Art. 12 Abs. 1bis und 2bis

Die Genossenschaft hat die Abgabe aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Geschäftsabschluss unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.

Die Genossenschaftsbanken, deren Statuten die Aufnahme von Beteiligungskapital vorsehen, haben der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Abgabe auf Beteiligungsscheinen aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular unaufgefordert zu entrichten, und zwar innert 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Begründung oder Erhöhung von Beteiligungskapital im Handelsregister eingetragen wurde. Im Übrigen sind die Absätze1 und 2 anwendbar.

5. Verrechnungssteuerverordnung vom19. Dezember 196663 Gliederungstitel vor Art. 20 B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Beteiligungsscheinen von Genossenschaftsbanken und Genussscheinen

Art. 20 Abs. 2

Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.

Art. 23 Abs. 1

Jede inländische Genossenschaft, deren Statuten Geldleistungen der Genossenschafter oder die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile und jede Genossenschaftsbank, deren Statuten die Schaffung eines Beteiligungskapitals durch Beteiligungsscheine vorsehen, haben sich nach ihrer Eintragung in das Handelsregister oder nach Aufnahme entsprechender Bestimmungen in ihre Statuten unverzüglich und unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden; der Anmeldung ist ein unterzeichnetes Exemplar der Statuten beizulegen.

Art. 36 Abs. 1 Bst. b, c und e

Eine Domizilerklärung darf nur durch folgende Institute ausgestellt werden:

  1. inländische Fondsleitungen nach Artikel 32 des Finanzinstitutsgesetzes vom15. Juni 201864 (FINIG);

  2. inländische Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 24

  3. inländische Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG.

6. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199465

Art. 19a Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c

Die Wertschriften sind bei Banken oder Wertpapierhäusern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Wertpapierhäuser müssen von der FINMA für die Depotverwahrung zugelassen sein. Folgende Anlagen sind zulässig:

c. Anlagen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags, den die Freizügigkeitsstiftung mit der Aufsicht der FINMA unterstellten Banken, Wertpapierhäusern, Fondsleitungen oder Verwaltern von Kollektivvermögen nach

Artikel 24 des Finanzinstitutsgesetzes vom15. Juni 201866 abgeschlossen

hat; die Ermittlung, der Kauf und die Rücknahme der Anteile an solchen Anlagen, das Interesse der beteiligten Versicherten sowie die Deckung der Anteilsrechte müssen jederzeit in nachvollziehbarer Weise gewährleistet sein; im Vermögensverwaltungsvertrag ist die sinngemässe Einhaltung der Artikel 49–58 BVV 2 ausdrücklich festzuhalten.

7. Verordnung vom18. April 198467 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 48f Abs. 4 Bst. e, f, i und j sowie 5–7

Mit der Vermögensverwaltung dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden:

  1. Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom15. Juni 201868 (FINIG);

  2. Fondsleitungen nach Artikel 32 FINIG und Verwalter von Kollektivvermögen nach Artikel 24 FINIG;

  3. Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten;

  4. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten.

5–7 Aufgehoben 8. Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom

18. November 201569

Art. 19 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1

Folgende Anlagen gelten als geeignet:

e. kollektive Kapitalanlagen im Sinne der Artikel 8,9 und 119 Absatz 1 des Kollektivanlagengesetzes vom23. Juni 200670, die: 1. von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt und zum Angebot in der Schweiz zugelassen sind, 9. Kollektivanlagenverordnung vom22. November 200671 Im ganzen Erlass wird «Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen» ersetzt durch «Verwalter von Kollektivvermögen», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1

Art. 1a Sachüberschrift

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1b Operative Gesellschaften

(Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG)

Als operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, gelten für die Zwecke der Anwendung des Gesetzes und unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen:

  1. die ihren satzungsmässigen oder tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz niedergelassen sind, soweit sich ihr satzungsmässiger Sitz in einem anderen Staat befindet;

  2. die eine Tätigkeit gewerbsmässig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert; und

  3. deren Hauptzweck die Führung eines Dienstleistungs-, Fabrikations- oder Handelsgewerbes ist.

Insbesondere als operative Gesellschaften gelten Unternehmen, die:

  1. Immobilien entwickeln oder errichten;

  2. Güter und Handelswaren produzieren, kaufen, verkaufen oder tauschen;

  3. sonstige Dienstleistungen ausserhalb des Finanzsektors anbieten.

Als operative Gesellschaften gelten auch Unternehmen, die sich im Rahmen ihrer operativen Tätigkeit fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedienen, soweit die unternehmerischen Entscheidungen dauerhaft im laufenden Geschäftsbetrieb durch die ausdrückliche Vereinbarung von Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechten bei dem Unternehmen selbst verbleiben.

Nicht als operative Gesellschaften gelten Gesellschaften nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben c und d des Gesetzes, welche die Kontrolle der Stimmrechte an Unternehmen übernehmen oder Einsitz im Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle ihrer Beteiligungen nehmen.

Operative Gesellschaften können zusätzlich zu ihren unternehmerischen Tätigkeiten auch Investitionen zu Anlagezwecken tätigen. Diese dürfen jedoch zum Hauptzweck lediglich eine untergeordnete Neben- oder Hilfstätigkeit darstellen.

Art. 1c

Art. 7 Bst. a und c

Wer eine Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes beantragt, muss der FINMA folgende Dokumente unterbreiten:

  1. die Statuten und das Organisationsreglement im Fall der SICAV und der SICAF;

  2. die einschlägigen Organisationsdokumente im Fall des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

Art. 8 Befreiung von der Bewilligungspflicht

(Art. 13 Abs. 3 KAG) Von der Bewilligungspflicht für Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen befreit ist, wer eine Bewilligung als Fondsleitung hat.

Art. 10 Guter Ruf, Gewähr und fachliche Qualifikation

(Art. 14 Abs. 1 Bst. a, abis und b KAG)

Die für die Verwaltung und die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und ihrer bisherigen Laufbahn für die vorgesehene Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein.

Bei der Beurteilung der Anforderungen sind unter anderem die vorgesehene Tätigkeit beim Bewilligungsträger sowie die Art der beabsichtigten Anlagen zu berücksichtigen.

Art. 11

Art. 12

Art. 12b Übertragung von Aufgaben

Eine Übertragung von Aufgaben liegt vor, wenn die SICAV und die Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen einen Dienstleistungserbringer beauftragen, selbstständig und dauernd eine wesentliche Aufgabe ganz oder teilweise wahrzunehmen, und sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern.

Als wesentliche Aufgaben gelten:

  1. bei einer SICAV: die Aufgaben nach Artikel 26 KAG;

  2. bei einem Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen: die Aufgaben nach Artikel 124 KAG.

Art. 12c Übertragbare Aufgaben

Die SICAV und die Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dürfen Dritten nur Aufgaben übertragen, die nicht in der Entscheidungskompetenz des Organs für die Geschäftsführung oder für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle liegen müssen.

Durch die Übertragung darf die Angemessenheit der Betriebsorganisation nicht beeinträchtig werden.

Die Betriebsorganisation gilt insbesondere nicht mehr als angemessen, wenn die SICAV oder der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen:

  1. nicht über die notwendigen personellen Ressourcen und Fachkenntnisse zur Auswahl, Instruktion, Überwachung und Risikosteuerung des Dritten verfügt; oder

  2. nicht über die notwendigen Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber dem Dritten verfügt.

Art. 12d Übertragung von Aufgaben: Verantwortlichkeit und Vorgehen

Die SICAV oder der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen bleiben für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahren bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Anlegerinnen und Anleger.

Sie vereinbaren mit dem Dritten schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:

  1. die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;

  2. allfällige Befugnisse zur Weiterübertragung;

  3. die Rechenschaftspflicht des Dritten;

  4. die Kontrollrechte der SICAV und des Vertreters von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen.

Die SICAV und Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen halten in ihren Organisationsgrundlagen die übertragenen Aufgaben sowie Angaben zur Möglichkeit der Weiterübertragung fest.

Die Übertragung ist so auszugestalten, dass die SICAV oder der Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.

Art. 15 Abs. 1 Bst. a und b (betrifft nur den italienischen Text) sowie 4 Einleitungssatz

Die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die nicht ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, müssen melden:

Gliederungstitel vor Art. 19 und Art. 19

Art. 20 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b Einleitungssatz sowie 4

Die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter können nur dem Kapital zugerechnet werden, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:

b. eine Verpflichtung vorliegt:

Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei einer zugelassenen Prüfgesellschaft zu hinterlegen.

Art. 21 und 22 Abs. 2 Bst. c und 3

Art. 23 Bst. c und g

Bei der Berechnung der eigenen Mittel sind abzuziehen:

  1. Aufgehoben

  2. der Buchwert der Beteiligungen.

Art. 24 –28, Gliederungstitel vor Art. 29a, Art. 29a–29f, Gliederungstitel vor Art. 30,

Art. 30 und 30a

Art. 32 Abs. 4

Art. 40 Abs. 5

Die Anteile oder Anteilsklassen eines inländischen «Exchange Traded Fund» (ETF) müssen dauernd an einer bewilligten schweizerischen Börse kotiert sein. Handelt es sich bei einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, die zum Angebot an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz genehmigt ist, um einen ETF, so müssen mindestens die in der Schweiz für nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger angebotenen Anteile oder Anteilsklassen dauernd an einer bewilligten schweizerischen Börse kotiert sein.

Gliederungstitel vor Art. 42 und Art. 42–50

Art. 52 Zweck

(Art. 36 Abs. 1 Bst. d KAG) Die SICAV darf ausschliesslich ihr Vermögen beziehungsweise ihre Teilvermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne der Artikel 26 und 34 des Finanzinstitutsgesetzes vom15. Juni 201872 (FINIG) für Dritte zu erbringen.

Art. 55 Abs. 3, 3bis, 3ter und 4

Die selbstverwaltete SICAV berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel sinngemäss nach Artikel 59 der Finanzinstitutsverordnung vom6. November 2019 73 (FINIV).

Die fremdverwaltete SICAV, welche die Administration einer bewilligten Fondsleitung und die Portfolioverwaltung einem Verwalter von Kollektivvermögen überträgt, berechnet die Höhe der notwendigen eigenen Mittel sinngemäss nach

Artikel 59 FINIV. Von diesem Betrag kann sie 20 Prozent abziehen.

Die FINMA kann die fremdverwaltete SICAV, welche die Portfolioverwaltung an eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom8. November 193474 oder an ein Wertpapierhaus im Sinne des FINIG75 mit Sitz in der Schweiz überträgt, von der Pflicht befreien, das Vermögen mit eigenen Mitteln zu unterlegen.

Überträgt die fremdverwaltete SICAV die Administration und die Portfolioverwaltung derselben bewilligten Fondsleitung, so muss sie das Vermögen nicht mit eigenen Mitteln unterlegen (Art. 59 Abs. 4 FINIV).

Art. 62a Depotbank

Für die Depotbank gelten Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und Artikel 53 FINIV76 sinngemäss.

Art. 62b Abs. 2 Einleitungssatz

Die SICAV informiert die Aktionärinnen und Aktionäre mit der Einberufung der Generalversammlung in der in den Statuten vorgeschriebenen Form darüber:

Art. 64 Abs. 4

Für die Organisation der selbstverwalteten SICAV gelten die Artikel 51 Absatz 1,

Absatz 1 und 53 FINIV77 sinngemäss.

Art. 70 Abs. 4

Art. 74 Abs. 2 Bst. k

Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente begeben oder garantiert sind von:

k. einer Bank, einem Wertpapierhaus oder einem sonstigen Institut, das einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.

Art. 86 Abs. 2 Einleitungssatz

Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gelten folgende Grundstücke, die gestützt auf die Anmeldung der Fondsleitung, der SICAV oder der von der SICAV beauftragten Fondsleitung gemäss Absatz 2bis eingetragen sind:

Art. 95 Abs. 1

Die Fondsleitung und die SICAV veröffentlichen in den Publikationsorganen den Verkehrswert des Fondsvermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Fondsanteile gleichzeitig mit dessen Bekanntgabe an die mit dem regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handel der Immobilienfondsanteile betraute Bank oder das damit betraute Wertpapierhaus.

Art. 98 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. a

Die Fondsleitung und die SICAV können die während eines Rechnungsjahres gekündigten Anteile nach dessen Abschluss vorzeitig zurückzahlen, wenn:

a. die Anlegerin oder der Anleger dies bei der Kündigung schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, verlangt;

Art. 105a Einleitungssatz

Überträgt die Depotbank die Aufbewahrung des Fondsvermögens einem Dritt- oder Zentralverwahrer im In- oder Ausland, so prüft und überwacht sie, ob dieser:

Art. 113

Art. 117 Abs. 1

Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen darf ausschliesslich ihr Vermögen verwalten. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne der

Artikel 26 und 34 FINIG79 für Dritte zu erbringen oder unternehmerische Aktivitäten zur Verfolgung kommerzieller Zwecke aufzunehmen.

Art. 121 Abs. 3 Bst. b und 4

Art. 122 Abs. 1

Die Investmentgesellschaft mit festem Kapital darf nur ihr eigenes Vermögen verwalten. Sie bezweckt hauptsächlich die Erzielung von Erträgen oder Kapitalgewinnen und verfolgt keine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinn. Namentlich ist es ihr verboten, Dienstleistungen im Sinne der Artikel 26 und 34 FINIG80 für Dritte zu erbringen.

Art. 127a Werbung für ausländische kollektive Kapitalanlagen

(Art. 120 Abs. 1 und 4 KAG) Das Werben für ausländische kollektive Kapitalanlagen löst die Pflichten nach

Artikel 120 Absätze1 und 4 des Gesetzes aus.

Art. 128 Vertretungsvereinbarung und Zahlstellenvereinbarung

(Art. 120 Abs. 2 Bst. d KAG)

Die Fondsleitung einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage oder die ausländische Fondsgesellschaft, deren kollektive Kapitalanlage in der Schweiz zum Angebot an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger genehmigt ist, hat nachzuweisen, dass sie:

  1. eine schriftliche Vertretungsvereinbarung oder eine Vertretungsvereinbarung in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen hat;

  2. eine schriftliche Zahlstellenvereinbarung oder eine Zahlstellenvereinbarung in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen hat.

Die Depotbank hat nachzuweisen, dass sie eine schriftliche Zahlstellenvereinbarung oder eine Zahlstellenvereinbarung in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen hat.

Für das Angebot ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz regelt die Vertretungsvereinbarung namentlich:

  1. die Rechte und Pflichten der Fondsleitung oder der Fondsgesellschaft nach Absatz 1 und des Vertreters im Sinne von Artikel 124 Absatz 2 des Gesetzes, insbesondere seine Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln;

  2. die Art und Weise, in der die kollektive Kapitalanlage in der Schweiz angeboten wird;

  3. die Pflicht der Fondsleitung oder der Fondsgesellschaft nach Absatz 1 zur Rechenschaftsablegung gegenüber dem Vertreter, namentlich hinsichtlich Änderungen des Prospekts und der Organisation der ausländischen kollektiven Kapitalanlage.

Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Länder, mit denen sie eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes abgeschlossen hat.

Art. 128a Abs. 2

Die FINMA regelt die Einzelheiten betreffend die Organisation und die Pflichten des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

Art. 129a Ausnahmen

(Art. 120 Abs. 4 KAG) Ausländische kollektive Kapitalanlagen, die qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Artikel 5 Absatz 1 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom15. Juni 201881 (FIDLEG) im Rahmen eines auf Dauer angelegten Anlageberatungsverhältnisses im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 4 FIDLEG angeboten werden, müssen die Voraussetzungen von Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes nicht erfüllen.

Art. 129b Mitarbeiterbeteiligungspläne

(Art. 120 Abs. 5 KAG) Als Mitarbeiterbeteiligungspläne gelten Arbeitnehmerbeteiligungspläne gemäss

Art. 131 Mindestkapital und Sicherheitsleistung

(Art. 14 Abs. 1 Bst. d KAG)

Der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen muss über ein Mindestkapital von 100 000 Franken verfügen. Dieses muss voll einbezahlt sein und ist dauernd einzuhalten.

Die FINMA kann Personengesellschaften gestatten, anstelle des Mindestkapitals eine Sicherheit, namentlich eine Bankgarantie oder eine Bareinlage, auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die dem Mindestkapital entspricht.

Sie kann in begründeten Fällen einen anderen Mindestbetrag festlegen.

Im Übrigen gilt Artikel 20 sinngemäss.

Art. 131a Pflichten des Vertreters beim Angebot von Anteilen an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger

(Art. 120 Abs. 4 KAG) Der Vertreter stellt sicher, dass die Anlegerinnen und Anleger die massgebenden Dokumente der ausländischen kollektiven Kapitalanlage bei ihm beziehen können.

Art. 136 und 144a–144c

10. Eigenmittelverordnung vom1. Juni 201283 Titel Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV) gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 3g, 4 Absätze 2 und 4,

Artikel 4bis Absatz 2, 10 Absatz 4 Buchstabe a und 56 des Bankengesetzes

vom8. November 193484 (BankG) und auf die Artikel 46 Absatz 3 und 72 des Finanzinstitutsgesetzes vom15. Juni 201885 (FINIG), Im ganzen Erlass wird «Effektenhändler» ersetzt durch «Wertpapierhaus», mit den

Art. 1 Abs. 1

Zum Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und kontoführende Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.

Art. 3

Diese Verordnung gilt für Banken nach dem BankG und kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG (im Folgenden Banken).

Art. 124 Abs. 3 Einleitungssatz

Die besonderen Anforderungen sind auf Stufe Finanzgruppe und auf Stufe jedes gemäss BankG oder FINIG bewilligten Einzelinstituts von allen Einheiten zu erfüllen, die systemrelevante Funktionen ausüben. Die FINMA kann Einheiten ausnehmen:

11. Liquiditätsverordnung vom30. November 2012 86 Titel Verordnung über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser (Liquiditätsverordnung, LiqV) gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 10 Absatz 4 Buchstabe a und 56 des Bankengesetzes vom8. November 193487 (BankG) und auf die Artikel 46 Absatz 3 und 72 des Finanzinstitutsgesetzes vom15. Juni 201888 (FINIG),

Art. 1 Abs. 1

Diese Verordnung regelt qualitative und quantitative Liquiditätsanforderungen für Banken nach dem BankG und kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG (im Folgenden Banken).

Art. 16 Abs. 2

Bei der Berechnung dürfen die zu erwartenden Mittelzuflüsse nur bis zu einer Gesamthöhe von 75 Prozent der zu erwartenden Mittelabflüsse berücksichtigt werden. Die FINMA kann Wertpapierhäuser ohne Zentralbankkonto auf Antrag von dieser Begrenzung befreien.

12. Geldwäschereiverordnung vom11. November 201589

Art. 1 Bst. c

Diese Verordnung regelt:

c. die Aufsicht über Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG durch anerkannte Selbstregulierungsorganisationen.

Art. 5 Abs. 2

Der Handel mit Effekten gilt nur als Handelstätigkeit, wenn es dafür nach dem Finanzinstitutsgesetz vom15. Juni 201890 (FINIG) eine Bewilligung braucht.

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz

Als Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben f und g GwG gelten folgende Tätigkeiten, sofern sie auf fremde Rechnung ausgeübt werden:

Gliederungstitel nach Art. 22 3a. Kapitel: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 22a Zulassung von Prüfgesellschaften

Eine Prüfgesellschaft ist ausreichend organisiert, wenn sie:

  1. über mindestens zwei leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer verfügt, die für den Bereich des GwG zugelassen sind;

  2. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate im Bereich des GwG verfügt;

  3. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c des Obligationenrechts (OR)91 unabhängig von ihrer Rechtsform einhält.

Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 24a GwG ist die Ausübung einer Tätigkeit, für die es nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom22. Juni 200792 eine Bewilligung braucht, durch folgende Personen:

  1. Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen;

  2. natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft nach Buchstabe a beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;

  3. die leitenden Prüferinnen und Prüfer.

Eine Prüfgesellschaft ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn sie zur Deckung ihrer Haftpflicht aus Prüfungen nach Artikel 24a GwG über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt. Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 250 000 Franken betragen.

Art. 22b Zulassung von leitenden Prüferinnen und Prüfern

Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung nach Artikel 24a GwG, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

  1. Berufserfahrung von fünf Jahren in der Erbringung von Prüfdienstleistungen im Bereich des GwG;

  2. 200 Prüfstunden im Bereich des GwG;

  3. vier Stunden Weiterbildung im Bereich des GwG innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.

Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach

Artikel 24a GwG, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

  1. 100 Prüfstunden im Bereich des GwG in den jeweils letzten vier Jahren;

  2. vier Stunden Weiterbildung pro Jahr im Bereich des GwG.

Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a–c der Revisionsaufsichtsverordnung vom22. August 200793 oder nach Artikel 62 FINIG94 erteilte Zulassung ermächtigt auch zur Prüfung im Bereich des GwG.

Art. 22c Zulassung zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren im GwG-Bereich

Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über die einschlägigen GwG-Kenntnisse, die entsprechende Praxis und die erforderliche Weiterbildung (Art. 18 Abs. 4 Bst. c GwG), wenn sie oder er die Voraussetzungen nach Artikel 22b erfüllt.

Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG zugelassene natürliche Person darf selbstständig prüfen, ohne als zugelassenes Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen zu sein und ohne als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 RAG95 zugelassen zu sein.

Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG zugelassene Person ist vom zu prüfenden Mitglied unabhängig, wenn sie die Vorgaben nach Artikel 11 RAG und Artikel 728 OR96 einhält.

Art. 22d Weiterbildung

Weiterbildungen nach den Artikeln 22b und 22c, einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:

  1. Die Weiterbildung umfasst den Bereich des GwG.

  2. Externe und interne Weiterbildungsveranstaltungen dauern mindestens eine Stunde.

c. An internen Weiterbildungsveranstaltungen nehmen mindestens drei Personen teil.

Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachreferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet.

Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung.

Gliederungstitel nach Art. 22d 4. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung zur Änderung vom6. November 2019 Schliesst sich ein Finanzintermediär, der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes der FINMA direkt unterstellt ist, einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG an, so erstattet er der Selbstregulierungsorganisation einen Bericht über die Konformität seiner Geschäftstätigkeit mit den Vorschriften des GwG.

13. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 200897 Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird «Effektenhändler» ersetzt durch «Wertpapierhaus», mit den

Im ganzen Erlass wird «Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen» ersetzt durch «Verwalter von Kollektivvermögen», mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Art. 3 Abs. 1 Bst. aquater, aquinquies, b, f und h

Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:

  1. aquater. dem Bereich der Handelsplätze (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG); aquinquies. dem Bereich der zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Transaktionsregister und Zahlungssysteme (Art. 15 Abs. 2 Bst. ater FINMAG);

  2. dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis und b FINMAG);

  3. Aufgehoben

  4. dem Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG).

Art. 17 Abs. 2

Wertpapierhäuser und Banken mit Wertpapierhausstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz entrichten. Banken ohne Wertpapierhausstatus müssen nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.

Art. 20 Abs. 1 Bst. e–g und 4

Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

  1. 750 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapitalanlagen pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen;

  2. Aufgehoben

  3. für Verwalter von Kollektivvermögen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen: 1. 20 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag von mindestens 50 Millionen Franken, 2. 10 000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag zwischen 5 Millionen und 50 Millionen Franken, 3. 5000 Franken je Verwalter von Kollektivvermögen mit Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken;

Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts98.

Art. 23 Abs. 2

Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag, berechnet nach Artikel 959b des Obligationenrechts99, und die Betriebsgrösse gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend. Die Betriebsgrösse entspricht den Fixkosten.

Art. 31 Abs. 1 Bst. d

Der Bruttoertrag umfasst sämtliche Erlöse und Erträge nach Artikel 959b des Obligationenrechts100 abzüglich der Erträge aus:

d. einer Tätigkeit als Aufsichtsorganisation nach dem 3. Titel des FINMAG.

Gliederungstitel nach Art. 31 6a. Abschnitt: Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG

Art. 31a Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Aufsichtsorganisation und Jahr.

Art. 31b Zusatzabgabe

Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird nach der Anzahl aller einer Aufsichtsorganisation unterstellten Vermögensverwalter und Trustees gedeckt.

Die von einer Aufsichtsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Gesamtzahl aller Vermögensverwalter und Trustees, die von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden.

Für die Anzahl der von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigen Vermögensverwalter und Trustees ist der Stand am31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.

Gliederungstitel vor Art. 32 und Art. 32–34 Anhang Ziff. 1,1.1,1.2,1.6,1.6a,1.10, 2.1, 2.1a, 2.3, 2.6, 2.8,5.2,5.3,6, 6.1–6.3

Bereich der Banken und Wertpapierhäuser 1.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als 10 000–100 000 Bank oder Wertpapierhaus (Art. 2 und 3 BankG101;

Art. 5 und 41 ff. FINIG102

1.2 Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung 3 000–30 000 für Banken oder Wertpapierhäuser und Verfügung über eine qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und

BankG; Art. 8 und 11 Abs. 5 FINIG) 1.6 Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesell- 500–10 000 schaftsverträgen oder Reglementen einer Bank oder eines Wertpapierhauses (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 8 1.6a Verfügung über die Bewilligung einer Änderung von 500–10 000 wesentlicher Bedeutung bei Banken oder Wertpapierhäusern (Art. 8a Abs. 2 BankV103; Art. 8 Abs. 2 1.10 Meldung über die geplante Errichtung einer Präsenz 3 000–30 000 oder die Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland (Art. 3 Abs. 7 BankG und Art. 20 BankV; Art. 15 FINIG) 2.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als 4 000–50 000 Fondsleitung, Verwalter von Kollektivvermögen oder Depotbank (Art.5, 24 ff. und 32 ff. FINIG; Art. 13 2.1a Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als 4 000–30 000 SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder SICAF (Art. 13 KAG) 2.3 Verfügung über die Genehmigung der Änderung der 500–10 000 Organisationsdokumente (Statuten, Organisationsreglement, Anlagereglement, Gesellschaftsvertrag) einer Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, eines Verwalters von Kollektivvermögen oder eines Vertreters einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 und

KAG; Art. 8 FINIG) 2.6 Verfügung über die Genehmigung zum Angebot einer 2 000–20 000 ausländischen kollektiven Kapitalanlage an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen (Art. 15 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 120 KAG) 2.8 Aufgehoben 5.2 Mutationen (Art.24 und 25 GwG) 200–10 000 5.3 Aufgehoben

Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG105 6.1 Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als 2 000–20 000 Vermögensverwalter oder Trustee (Art.5 und 17 ff.

6.2 Verfügung über die Bewilligung einer Änderung von 200–4 000 wesentlicher Bedeutung bei Vermögensverwaltern oder Trustees (Art. 8 Abs. 2 FINIG) 6.3 Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen 500–5 000 Beendigung des Geschäftsbetriebs als Vermögensverwalter oder Trustee 14. Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom25. November 2015106 Im ganzen Erlass wird «Effektenhändler» ersetzt durch «Wertpapierhaus», mit den

Art. 30 Abs. 3

Er muss mit allen Teilnehmern mit einer besonderen Funktion, namentlich mit denjenigen, die an dem Handelsplatz eine Market-Making-Strategie verfolgen, eine Vereinbarung in schriftlicher Form oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abschliessen. Er unterhält Systeme und Verfahren, die gewährleisten, dass diese Teilnehmer die Regeln einhalten.

Art. 113 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien regeln schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, die Abläufe, mit denen sie die Umsetzung der Pflichten sicherstellen:

Nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht mit Derivaten handeln wollen, können diesen Beschluss schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, festhalten und sind dann von der Pflicht nach Absatz 1 befreit.

Art. 131 Abs. 5 Bst. dbis und e

Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung gilt für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern:

  1. dbis. für die Monate März, April und Mai 2020 jeweils grösser ist als 50 Milliarden Franken: ab dem1. September 2020;

  2. für die Monate März, April und Mai 20201 jeweils grösser ist als 8 Milliarden Franken: ab dem1. September 2021.

Anhang 2 Ziff. 5 Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B

Unternehmenssparte Art der Unternehmenstätigkei- Z Z N Für Finanzielle Gegenparteien: der meldepflichtigen ten der meldepflichtigen – A = Banken nach Artikel 1 Absatz 1 Gegenpartei Gegenpartei des Bankengesetzes vom8. November 1934107 – B = Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018108 (FINIG) – C = Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004109 – D = Konzernobergesellschaften einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder eines Finanz- oder Versicherungskonglomerats – E = Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen nach Artikel 24 und 32 FINIG – F = kollektive Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz – G = Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach Artikel 48 ff. des Bundesgesetzes vom25. Juni 1982110 über die berufliche Alters-, Hinterlas- Feld Zu meldende Angaben Validierung Erlaubte Werte Zusätzliche Ausführungen für T / P / B senen- und Invalidenvorsorge Für Nichtfinanzielle Gegenparteien: – H = Erdöl & Erdgas – I = Grundstoffe (Chemie, Rohstoffe) – J = Industrieunternehmen (Bau, Elektronik, Produktionstechnik, Transport etc.) – K = Verbrauchsgüter (Nahrungsmittel, Haushaltsgeräte etc.) – L = Gesundheitswesen – M = Verbraucherservice (Reisen, Medien etc.) – N = Telekommunikation – O = Versorger (Elektrizität, Wasser etc.) – P = Technologie (Soft- und Hardware) Für zentrale Gegenparteien: – Q = Zentrale Gegenpartei